B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-248/2019
Ur t e i l vom 1 . F eb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter William Waeber
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Michèle Künzi, Berner Rechtsbera-
tungsstelle für Menschen in Not, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge zusammen mit ih-
ren Eltern und ihren jüngeren Brüdern (N 654 975) über den Iran, die Türkei
und verschiedene europäische Länder am 6. Oktober 2015 in die Schweiz
einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ vom 13. Oktober 2015 sowie den Anhörungen zu den Asyl-
gründen vom 18. Dezember 2017 und vom 23. Mai 2018 zur Begründung
des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei mit ihrer Familie
zusammen ausgereist, da sie nicht alleine habe zurückbleiben können, wo-
bei der Vater entschieden habe das Land zu verlassen, da er beschuldigt
worden sei, die Polizei über den Aufenthaltsort von Taliban-Leuten infor-
miert zu haben,
dass sie ferner geltend machte, mit sechzehn gegen ihren Willen verheira-
tet worden zu sein, wobei der Grund für diese Hochzeit der Wunsch ihres
älteren Bruders gewesen sei, die Schwester ihres Ehemannes zu heiraten,
und ihre Familie deshalb mit ihrer Schwiegerfamilie einen Tausch einge-
gangen sei,
dass sie aber nie mit ihrem Ehemann zusammengelebt habe, da auch ihr
Bruder nie mit seiner Ehefrau zusammengelebt habe, der Ehetausch somit
nicht vollständig vollzogen worden sei,
dass sie Probleme mit der Familie ihres Verlobten beziehungsweise Ehe-
mannes gehabt habe,
dass sie ferner geltend machte, sie sei von ihrem Vater und ihrem älteren
Bruder geschlagen worden,
dass sie von ihrem älteren Bruder, C._______, ausserdem mehrere Jahren
sexuell belästigt worden sei,
dass ihre Mutter dies eines Tages gesehen und dem Bruder gesagt habe,
er müsse weggehen damit niemand sonst davon erfahre, weshalb dieser
nach England gegangen sei,
dass sie, sollte jemand anderes als ihre Mutter von diesen Versuchen des
Bruders erfahren, sicherlich getötet werde,
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dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
12. Dezember 2018 – eröffnet am 13. Dezember 2018 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Vollzug jedoch aufgrund Un-
zumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass das SEM zur Begründung anführte, die Asylvorbringen der Beschwer-
deführerin seien im Wesentlichen mit einem älteren angeblichen Bruder
verknüpft, wobei weder die Beschwerdeführerin selber in der Erstbefra-
gung noch ihre Eltern während deren Verfahren diesen und einen zweiten
älteren Bruder erwähnt hätten,
dass die Beschwerdeführerin keinen Nachweis über diese beide angeblich
in England wohnhaften Brüder eingereicht habe und auch nicht habe er-
klären können, weshalb ihre Eltern ihr aufgetragen hätten, die Brüder nicht
zu erwähnen,
dass für das SEM somit nicht erstellt sei, dass diese zwei älteren Brüder
überhaupt existierten, weshalb schwerwiegende Zweifel am Wahrheitsge-
halt der Vorbringen der Beschwerdeführerin bestehen würden,
dass auch betreffend die Eheschliessung verschiedene Unklarheiten in
den Aussagen der Beschwerdeführerin vorliegen beziehungsweise sich
aus der von ihr eingereichten Trauungsurkunde Widersprüche ergeben
würden,
dass somit weder die Existenz der älteren Brüder noch die Heirat erwiesen
sei, weshalb es dem SEM nicht möglich sei, die Vorbringen einer Glaub-
haftigkeitsprüfung zu unterziehen und über deren Asylrelevanz zu ent-
scheiden,
dass die Beschwerdeführerin ferner von den den Vater betreffenden Vor-
bringen, dieser sei von den Taliban verfolgt worden, für sich keine Asylre-
levanz herleiten könne,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Januar 2019 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, die Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung seien auf-
zuheben, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl
zu gewähren, eventualiter seien die Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Ver-
fügung zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
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dass sie in prozessualer Hinsicht beantragte, ihr sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihr die unterzeichnende Ju-
ristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und von der Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses abzusehen,
dass zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen dargelegt wird, die
Aussagen der Beschwerdeführerin seien sehr wohl glaubhaft, wobei sich
der von der Vorinstanz vorgebrachte Widerspruch im Zusammenhang mit
dem Eheschliessungsdatum mit einem Übersetzungsfehler in der Heirats-
urkunde erklären lasse,
dass die Sachverhaltsabklärung der Vorinstanz klar ungenügend sei,
dass auf die Ausführungen zur Asylrelevanz aufgrund des Ausgangs des
Verfahrens im vorliegenden Urteil nicht weiter einzugehen und diesbezüg-
lich auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin verschiedene Fotografien ihrer älteren Brü-
der sowie ihrer Familie einreichte, um die Existenz der beiden älteren Brü-
der zu belegen,
dass sie ferner eine Kopie der Heiratsurkunde ihres älteren Bruders
C._______, eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom 24. Mai 2016 (Afghanistan: besondere Gefährdung von Frauen)
sowie eine Bestätigung der (…) vom 19. Dezember 2018 zu den Akten
reichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin am 21. Ja-
nuar 2019 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und erwägt:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vor-
liegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3
Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 12
VwVG) und die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1),
dass dazu insbesondere das Recht der Betroffenen gehört, sich zur Sache
zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen,
dass mit dem Gehörsanspruch die Pflicht der Behörden korreliert, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung
angemessen zu berücksichtigen,
dass die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht einen
Beschwerdegrund bildet (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass die Sachverhaltsfeststellung unrichtig ist, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl., 2013, Rz. 1043),
dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Rückweisung
des Verfahrens an die Vorinstanz führt, wenn die Mängel schwerwiegend
sind und eine vernünftige Prozesserledigung in der Rechtsmittelinstanz
verunmöglichen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.1.3; 2009/54 E. 2.5; 2009/53
E. 7.3),
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung ausführt, es sei für sie nicht erstellt,
dass die beiden älteren Brüder der Beschwerdeführerin existierten, wes-
halb schwerwiegende Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen, wel-
che sich allesamt auf einen dieser beiden Brüder stützten, bestehen wür-
den,
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dass die zuständige Fachmitarbeiterin des SEM mit Schreiben vom
28. August 2018 im Rahmen des Dublin-Systems eine Anfrage betreffend
die Existenz von zwei asylsuchenden Personen in England in Auftrag gab,
dass die Vorinstanz auf diese Anfrage am 19. Oktober 2018 eine Antwort
erhielt und darüber informiert wurde, dass der eine Bruder der Beschwer-
deführerin, D._______, den englischen Behörden bekannt sei,
dass der zweite Bruder, C._______, den englischen Behörden zwar nicht
bekannt sei, D._______ diesen jedoch anlässlich seiner Anhörung vom 12.
November 2008 als Bruder genannt habe,
dass die entsprechenden vorinstanzlichen Akten (A 29 – A 34) alle als in-
terne Akten ediert wurden und der Beschwerdeführerin somit keine Ein-
sicht gewährt wurde,
dass an dieser Stelle der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass es für
das Gericht nicht nachvollziehbar ist, weshalb es sich bei der Anfrage an
die englischen Behörde und der Antwort derselben um interne Akten han-
deln sollte,
dass die Beschwerdeführerin ihr Anhörungsrecht nur dann wirksam ausü-
ben kann, wenn sie die entscheidwesentlichen Verfahrensakten kennt, wo-
bei das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 26 – 28 VwVG eng mit dem
Äusserungsrecht verbunden und gleichsam dessen Vorbedingung ist (vgl.
BGE 132 V 387, E. 3.1),
dass sich aus der Antwort der englischen Behörden ergibt, dass die Exis-
tenz zumindest eines älteren Bruders der Beschwerdeführerin belegt ist
und für jene des zweiten gewichtige Hinweise bestehen,
dass die Begründung der Vorinstanz, es sei für sie nicht erstellt, dass die
beiden älteren Brüder der Beschwerdeführerin existieren, somit als akten-
widrig zu beurteilen ist,
dass das SEM aufgrund der Behauptung, die Existenz der älteren Brüder
der Beschwerdeführerin sei nicht erstellt, anführt, es sei nicht möglich, die
im Zusammenhang mit dem älteren Bruder geltend gemachten Vorbringen
einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen oder über die Asylrelevanz
zu entscheiden,
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dass, wie von der Vorinstanz richtig festgestellt wurde, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit ihrem älteren Bruder verknüpft
sind, weshalb die Existenz der älteren Brüder für die Prüfung der Glaub-
haftigkeit sowohl der Asylrelevanz ausschlaggebend ist,
dass es sich deshalb bei der aktenwidrigen Feststellung des Sachverhalts
durch die Vorinstanz um einen schwerwiegenden Mangel handelt, der eine
vernünftige Prozesserledigung der Rechtsmittelinstanz verunmöglicht,
dass es zudem nicht am Bundesverwaltungsgericht liegt, anstelle der Vo-
rinstanz die entsprechenden Schlüsse aus dem Sachverhalt zu ziehen,
und es auch nicht seine Aufgabe ist, Versäumnisse des Bundesamtes auf
Beschwerdeebene systematisch zu beheben und damit die Vorinstanz
gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal
der Beschwerdeführerin durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren
ginge,
dass eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfü-
gung deshalb nicht in Betracht fällt (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53
E. 7.3),
dass auf die im Beschwerdeverfahren in reformatorischer Hinsicht gestell-
ten Rechtsbegehren und deren Begründung bei diesem Verfahrensaus-
gang nicht einzugehen ist,
dass bei dieser Aktenlage die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zur erneuten Behandlung im Sinne der Erwägun-
gen zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,
dass mit der Beschwerde eine Kostennote zu den Akten gereicht wurde,
mit welcher Aufwendungen in der Höhe von gesamthaft Fr. 2‘570.18 gel-
tend gemacht werden,
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dass diese als angemessen erscheint und der Betrag der Beschwerdefüh-
rerin unter dem Titel der Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zu-
zusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen
Verfügung werden aufgehoben und das Verfahren im Sinne der Erwägun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. Fr. 2‘570.18 auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Aglaja Schinzel
Versand: