B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2482/2014
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…),
sowie dessen Bruder
B._______, geboren (…),
Syrien,
beide vertreten durch ass. iur. Urs Jehle, Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 29. April 2014 / N (…).
D-2482/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge Ende 2012 und gelangten über C._______, D._______, E._______
und Italien am 25. Juli 2013 zusammen mit ihrem Onkel sowie den Cou-
sins und Cousine in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nach-
suchten. Am 31. Juli 2013 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum F._______ zur Person (BzP) befragt und am 13. August 2013 wurde
ihnen – aufgrund ihrer Minderjährigkeit unter Beigabe einer Vertrauens-
person (lic. iur. G._______) – das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von
Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt.
Die Beschwerdeführer machten im Wesentlichen geltend, mit ihrem Onkel
sowie ihren Cousins und der Cousine in die Schweiz gereist zu sein. Ihr
Vater sei in H._______ und ihre Mutter im I._______. In Italien seien die
Bedingungen für Ausländer jedoch schwierig und es gebe keine Hilfe
bzw. keine Möglichkeiten, dort zu studieren. Falls der Onkel und dessen
Kinder jedoch nach Italien zurückkehren müssten, würden sie diesen
trotzdem dorthin folgen, um zusammenbleiben zu können.
B.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein-
heit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführer am 20. Juli 2013 zu-
sammen mit ihrem Onkel sowie den Cousins und der Cousine in Italien il-
legal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist waren. Mit
Schreiben vom 19. September 2013 erklärte sich der Onkel bereit, die
Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Italien mitzuneh-
men.
C.
Mit Eingaben vom 19. September 2013 und 4. November 2013 machte
die mandatierte Rechtsvertretung unter Berufung auf verschiedene Be-
richte im Wesentlichen geltend, es müsse davon ausgegangen werden,
dass das italienische Asylaufnahmesystem schwerwiegende systemati-
sche Mängel aufweise und die Beschwerdeführer in Italien obdachlos
oder von ihrem Onkel getrennt würden. Auch sei es wahrscheinlich, dass
sie in Italien eine unmenschliche Behandlung erfahren würden. Es müsse
damit gerechnet werden, dass sie in Italien weder eine sichere noch eine
kindergerechte Unterkunft oder adäquate psychologische Betreuung er-
halten würden, weshalb die Wegweisung nach Italien Art. 3 der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
D-2482/2014
Seite 3
freiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) verletze und
ein Selbsteintritt vorzunehmen sei. Für weitere Einzelheiten wird auf die
Akten verwiesen.
D.
Mit Entscheid vom 11. Dezember 2013 wurde für die Beschwerdeführer
von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis K._______ eine
Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) angeordnet.
Im Entscheid wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Eltern ihre In-
teressen für die beiden minderjährigen jugendlichen Söhne nicht wahr-
nehmen könnten, da der Vater unbekannten Aufenthalts sei und sich die
Mutter in Syrien befinde.
E.
Am 8. Oktober 2013 stellte das BFM ein Übernahmegesuch an die italie-
nischen Behörden. Diese liessen das Gesuch unbeantwortet. Am 1. April
2014 teilten die italienischen Behörden dem BFM mit, dass die Be-
schwerdeführer zusammen mit ihrem Onkel sowie seinen Kindern im
Aufnahmeprojekt "Icaro" in Venedig aufgenommen würden.
F.
Mit Verfügung vom 29. April 2014 – eröffnet am 5. Mai 2014 – trat das
BFM auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien
und forderte die Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen. Überdies verpflichtete sie den zustän-
digen Kanton zum Vollzug der Wegweisung, teilte mit, dass einer allfälli-
gen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zu-
komme, und händigte den Beschwerdeführern die editionspflichtigen Ak-
ten gemäss Aktenverzeichnis aus.
G.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2014 liessen die Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, der an-
gefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die
Schweiz für ihre Asylverfahren zuständig sei, eventualiter sei die Sache
zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, wobei
die Vorinstanz im Rahmen von vorsorglichen Massahmen unverzüglich
anzuweisen sei, bis zum Entscheid über die Wiederherstellung der auf-
D-2482/2014
Seite 4
schiebenden Wirkung der Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen
abzusehen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begrün-
dung der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit
entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
H.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 12. Mai 2014 beim Gericht ein.
I.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 wurde der Vollzug der Überstellung vor-
sorglich ausgesetzt.
J.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2014 reichten die Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 VwVG).
D-2482/2014
Seite 5
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich aus den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen.
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG bzw. aArt. 32–35a AsylG), ist die Beurteilungs-
kompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetre-
ten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Fragen der Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht
Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG bzw. aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist. Diesbezüglich gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Antrages ([DAA] Dublin-Assoziierungsabkommen,
SR 0.142.392.68) zur Anwendung, und die Zuständigkeitsfrage ist ge-
stützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-
VO) zu prüfen.
D-2482/2014
Seite 6
4.2 Die Dublin-II-VO ist durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän-
dig ist (Dublin-III-VO), abgelöst worden, welche seit dem 1. Januar 2014
in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist. Im Notenaus-
tausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäi-
schen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwick-
lung des Dublin/EURODAC-Besitzstands) teilte der Bundesrat der Euro-
päischen Union mit, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts ak-
zeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit
Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, der
Notenaustausch werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit
Ausnahme von Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Dublin-III-VO.
4.3 Aus Art. 49 Dublin-III-VO geht hervor, dass die Verordnung nicht an-
wendbar ist, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch
das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar
2014 gestellt wurden.
Die Beschwerdeführer suchten am 25. Juli 2013 in der Schweiz um Asyl
nach. Das Übernahmeersuchen des Bundesamtes an die italienischen
Behörden erfolgte am 8. Oktober 2013. Vorliegend bleibt daher die Dub-
lin-II-VO anwendbar und der für die Prüfung ihres Asylgesuches zustän-
dige Staat ist nach den dortigen Kriterien zu ermitteln (vgl. Art. 49 Dublin-
III-VO).
5.
5.1 Gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO ist unter anderem na-
mentlich derjenige Mitgliedstaat zuständig, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde. So-
dann wird in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien
jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches ein-
geräumt (Art. 3 Abs. 2 und Art. 15 Dublin-II-VO).
D-2482/2014
Seite 7
Bei einem Aufnahmeverfahren sind die Kriterien in der in Kapitel III der
Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 5–14 Dublin-II-
VO), und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen (Art. 5
Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO).
5.2 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch ma-
teriell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kri-
terien ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht). Diese Be-
stimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit
einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angeru-
fen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) sieht vor, dass das
BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn
nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist. Diese
Kann-Bestimmung gibt den Behörden einen gewissen Ermessensspiel-
raum und ist restriktiv auszulegen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2.). Droht
hingegen ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen
eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf
Ausübung des Selbsteintrittsrechts (a.a.O. E. 7.2.; CHRISTIAN FILZWIE-
SER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzustän-
digkeitssystem, 3. Aufl., Wien und Graz 2012, K8 zu Art. 3). In Frage
kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und menschenrechtliche Garantien der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Internationalen Paktes über
bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105).
6.
6.1 Das BFM erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen,
die Beschwerdeführer seien gemäss Abgleich der Fingerabdrücke mit der
Zentraleinheit Eurodac am 20. Juli 2013 in Italien illegal in das Hoheits-
gebiet der Dublin-Staaten eingereist. Die italienischen Behörden hätten
innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine
Stellung genommen. Somit sei gemäss DAA und unter Anwendung von
Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO die Zuständigkeit, die Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren durchzuführen, am 9. Dezember 2013 an Italien überge-
D-2482/2014
Seite 8
gangen. Das BFM habe von den italienischen Behörden die Zusage er-
halten, dass sie im Projekt "Icaro" in Venedig zusammen mit ihrem Onkel
sowie dessen Kindern aufgenommen würden. Es gelte anzumerken, dass
es grundsätzlich nicht Sache der asylsuchenden Person sei, den für ihr
Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen. Sie seien am 20.
Juli 2013 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin- Staaten einge-
reist, ohne dort ein Asylgesuch gestellt zu haben. Die geltend gemachten
Einwände gegen eine Überstellung nach Italien würden sich alleine auf
Annahmen und Befürchtungen stützen, wobei sie nicht darzulegen ver-
möchten, inwiefern sie konkret von den Einwänden betroffen seien. Sie
hätten die Möglichkeit, nach einer Überstellung in Italien ein Asylgesuch
zu stellen und damit in die asylrechtlichen Strukturen aufgenommen zu
werden, wobei auch das geltend gemachte Anliegen bezüglich Studium
bei den zuständigen italienischen Behörden geltend gemacht werden
könne. Bezug nehmend auf die von der Rechtsvertretung gemachten
Eingaben vom 19. September 2013 bzw. 4. November 2013 gelte es fest-
zuhalten, dass das Kindeswohl massgeblich dadurch geprägt werde,
dass ein Verbleib im familiären Kontext gewährleistet bleibe. Dies sei vor-
liegend der Fall, da sie mit ihrem Onkel und dessen Kindern verbleiben
würden, mit welchen sie in einer familienähnlichen Gemeinschaft zu-
sammenlebten und die Reise Europa gemeinsam unternommen hätten.
Im Weiteren gelte es festzuhalten, dass die Aufenthaltsbedingungen für
Asylsuchende in Italien teilweise als verbesserungswürdig erscheinen, sie
jedoch keinen Grund zur allgemeinen Annahme ergäben, dass Personen,
welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhielten, auf-
grund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existentielle Notlage
versetzt, obdachlos oder unmenschlich behandelt würden. Auch sei nicht
erstellt, dass Italien gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG
des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für
die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Aufnahmericht-
linie) systematisch verstosse. Der Einwand dass sie von ihrem Onkel ge-
trennt würden, basiere lediglich auf einer Annahme und sei insofern nicht
relevant, als sie mit ihrem Onkel sowie seinen Kindern nach Venedig
überstellt würden und dort im Aufnahmeprogramm "Icaro", welches vom
Europäischen Flüchtlingsfond und italienischen Roten Kreuz betrieben
werde, betreut würden. Dieses garantiere für vulnerable Personen, wie
sie es seien, eine adäquate Unterkunft und Betreuung. Das BFM infor-
miere ausserdem in Fällen wie diesen im Voraus die italienischen Behör-
den. Es sei daher weder eine Verletzung von Art. 3 EMRK noch von Art. 3
KRK feststellbar und es bestünden keine Gründe für einen Selbsteintritt
durch die Schweiz.
D-2482/2014
Seite 9
6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab geltend gemacht, bei den Be-
schwerdeführern handle es sich um unbegleitete minderjährige Asylsu-
chende. Der Onkel, mit dem sie in die Schweiz eingereist seien, sei kein
Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO. Sie möchten
zwar bei ihrem Onkel bleiben, dies bedeute jedoch nicht, dass sie einer
Überstellung nach Italien zustimmen würden. Selbst wenn bei der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs einer Rückführung nach Italien zuge-
stimmt worden sein sollte, wäre dies durch die späteren Eingaben ihrer
Rechtsvertretung widerrufen worden. Unter Hinweis auf nationale und in-
ternationale Publikationen wird die prekäre Situation der Flüchtlinge in Ita-
lien skizziert. Gestützt auf Art. 3 Abs. 2 und 15 Dublin-II-VO müsse die
Schweiz in diesem Falle einen Selbsteintritt ausüben, da durch diverse
seriöse und wissenschaftliche Quellen übereinstimmend belegt werde,
dass die Unterbringungsmöglichkeiten in Italien "prekär bis desaströs"
seien. Diesbezüglich werde im Weiteren auf ein Urteil des Verwaltungsge-
richts Frankfurt verwiesen, welches eine Überstellung nach Italien als
Verletzung von Art. 3 EMRK und damit als unzulässig gewertet habe. Da-
vor hätten etliche weitere Gerichte eine Überstellung nach Italien ge-
stoppt. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) Mohammed Hussein vs. the Netherlands and Italy, Nr. 27725/10,
vom 18. April 2013, seien die unzureichenden Bedingungen für Asylsu-
chende in Italien klar aufgezeigt worden. Dass es in diesem Fall zu keiner
Verletzung von Art. 3 EMRK gekommen sei, liege denn auch im spezifi-
schen Sachverhalt, insbesondere im Umstand, dass die Beschwerdefüh-
rerin falsche Tatsachen geltend gemacht habe. Es müsse daher davon
ausgegangen werden, dass das Asylaufnahmesystem in Italien schwer-
wiegende systematische Mängel aufweise, wonach eine unmenschliche
Behandlung von Asylsuchenden als wahrscheinlich gewertet werden
müsse. Bezugnehmend auf die Beschwerdeführer wird nach Ausführun-
gen zur Flucht in die Schweiz im Wesentlichen ausgeführt, dass die
Rechtswidrigkeit bei einer allfälligen Wegweisung umso stossender wäre,
da vorliegend sechs Kinder (neben den Beschwerdeführern auch noch
deren Cousins/Cousine) betroffen seien, die mit grösster Wahrscheinlich-
keit mehrfach und schwer traumatisiert seien und deshalb dringend ein
stabiles Umfeld benötigen würden. Bei einer Wegweisung nach Italien sei
Art. 3 KRK betroffen, da damit gerechnet werden müsse, dass keine kin-
dergerechte Unterkunft bzw. adäquate psychologische Betreuung erhält-
lich sei. Eine Nachfrage über die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH)
habe überdies ergeben, dass sämtliche Dublin Projekte in Venedig Ende
Juni 2014 schliessen würden, darunter auch das Projekt "Icaro". Es sei
unklar, ob die Beschwerdeführer auch in einem der neuen Projekte Platz
D-2482/2014
Seite 10
bekommen würden. Dies sei jedoch für deren stabile Lage von zentraler
Bedeutung und ein erneuter Wechsel in ein anderes Projekt sei eine zu-
sätzliche Belastung. Im Weiteren sei auch aus humanitären Gründen ge-
stützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ein
Selbsteintritt der Schweiz angezeigt. Bezug nehmend auf den Fall sei
insbesondere auf die gesundheitlichen Folgen, die eine Wegweisung auf
die psychische Verfassung der asylsuchenden Person haben könnte, hin-
zuweisen. Eine kinderpsychologische Betreuung könne nur in der
Schweiz erfolgen, da selbst im Projekt "Icaro" dem subjektiven Sicher-
heitsbedürfnis der Kinder nicht gerecht werden könne, weil sie in Italien
menschenunwürdige Behandlung erfahren hätten, dadurch traumatisiert
seien und sich vor einer Rückkehr dorthin fürchten würden. Wie gross die
Angst der Kinder vor einer Überstellung nach Italien sei, habe der nervli-
che Zusammenbruch der Cousine der Beschwerdeführer gezeigt. Im Wei-
teren würden sich die Sozialarbeitenden in der Schweiz intensiv um die
Beschwerdeführer und ihre Angehörigen kümmern, was zu einer Stabili-
sation geführt habe. Die Beschwerdeführer sprächen bereits sehr gutes
Deutsch, so dass die Verständigung in der Rechtsberatung gar auf
Deutsch habe erfolgen können. Ausserdem unterstützten die Beschwer-
deführer den überforderten Onkel, was sie in ihrem Kindsein sehr ein-
schränke. Ein Herausreissen aus der nunmehr gefestigten Situation in
der Schweiz würde sie in eine hilflose Lage bringen und die gemachten
Fortschritte zunichtemachen.
7.
7.1 Was die Beschwerdeführer gegen ihre Überstellung nach Italien vor-
bringen, ist nicht geeignet, die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen
zu widerlegen, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen wird.
Die Beschwerdeführer gaben am 13. August 2013 in Anwesenheit ihrer
Vertrauensperson unbeeinflusst zu Protokoll, sie seien zusammen mit ih-
rem Onkel und dessen Kindern zusammen gereist und möchten sich
nicht von diesen trennen. Falls diese nach Italien zurückkehren müssten,
würden sie ihnen dorthin folgen (vgl. A14/2 und A15/2). Der Onkel führte
in seiner Eingabe vom 19. September 2013 aus, er sei nicht Inhaber der
elterlichen Sorge und deshalb nicht berechtigt zu entscheiden, ob seine
Neffen mit ihm zurückkehren sollen. Sollte er wider Erwarten mit seinen
Kindern nach Italien überstellt werden, wäre er bereit, seine Neffen mit-
zunehmen. Auch wenn keine gesetzliche Verpflichtung des Onkels be-
steht, seine Neffen zu betreuen, ergibt sich aus den jeweiligen Aussagen,
dass der Onkel und die Beschwerdeführer gewillt sind, zusammen nach
D-2482/2014
Seite 11
Italien zurückzukehren, falls die Beschwerden abgewiesen würden. Mit
Urteilen heutigen Datums wird die Beschwerde des Onkels (vgl. Verfah-
ren D-2507/2014) und diejenige der Beschwerdeführer – wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt – abgewiesen. Dem geltend gemach-
ten vorrangigen Wohl des Kindes wird dadurch Rechnung getragen.
Dem in der Rechtsmitteleingabe erhobenen Einwand der "prekären bis
desaströsen" Situation in Italien ist mit dem BFM zu entgegnen, dass Ita-
lien die Aufnahmerichtlinie umgesetzt hat. Diese beinhaltet zahlreiche
Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden.
Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in gewissen
Punkten in der Kritik (vgl. namentlich Bericht der SFH, Italien: Aufnahme-
bedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtig-
ten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; vgl. auch
UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection
in Italy, Juli 2013, Ziffer 5: "Reception conditions for asylum-seekers").
Nach den Erkenntnissen sowohl der Vorinstanz als auch des Bundesver-
waltungsgerichts werden aber Dublin-Rückkehrende sowie verletzliche
Personen, zu welchen die beiden minderjährigen Beschwerdeführer zu
zählen sind, von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1691/2012vom 3. April 2012).
Bezüglich Unterbringung der genannten Personengruppe existieren be-
sondere Strukturen. Alleinerziehende und minderjährige Kinder haben
Anspruch auf eine spezialisierte Unterkunft sowie medizinische Versor-
gung und Schulbildung. Zudem nehmen sich auch zahlreiche private
Hilfsorganisationen der Betreuung von verletzlichen Personen und Dub-
lin-Rückkehrenden an. Vorliegend wurde den Beschwerdeführern seitens
der italienischen Behörde den Einbezug in das Projekt "Icaro" in Venedig
zugesprochen. Dem Hinweis, das Projekt laufe Ende Juni 2014 aus, und
der Befürchtung, es sei nicht gesichert, dass sie in ein neues Projekt ein-
bezogen würden, ist zu entgegnen, dass dem durch die Rechtsvertretung
eingereichten Mailverkehr vom 7. Mai 2014 zu entnehmen ist, die italieni-
schen Behörden hätten ausgeführt, zuvor hätten Probleme bestanden,
neu seien aber 40 Plätze seitens des Staates zugesprochen worden und
diese seien nun ausgeschrieben. Nur aufgrund der Tatsache, dass das
Projekt "Icaro" im Juni 2014 ausläuft, kann nicht der Umkehrschluss ge-
zogen werden, es habe in den neuen Projekten keinen Platz für die Be-
schwerdeführer. Diese haben die Möglichkeit, nach einer Überstellung in
Italien ein Asylgesuch zu stellen und damit in die asylrechtlichen Struktu-
ren aufgenommen zu werden. Das BFM bezeichnete ausserdem die Be-
schwerdeführer als verletzliche Personen, weshalb ihnen gemäss obigen
D-2482/2014
Seite 12
Ausführungen eine spezialisierte Unterbringung zur Verfügung steht und
dies bereits auch mit Schreiben vom 1. April 2014 seitens der italieni-
schen Behörden verdeutlicht wurde.
7.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FK und der FoK. In seiner
neueren Rechtsprechung hat der EGMR festgestellt, dass in Italien kein
systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsu-
chende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die
Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Per-
sonen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel auf-
weisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und an-
dere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April
2013). Diese Einschätzung wurde jüngst erneut ausdrücklich bestätigt in
der EGMR-Entscheidung Hussein Diirshi und andere vs. Niederlande und
Italien [Beschwerde Nr. 2314/10] vom 10. September 2013.
Den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe kann daher nicht gefolgt
werden, zumal der EGMR im erwähnten Urteil Nr. 27725/10, Rz. 70 f.,
ausdrücklich festgehalten hat, dass Art. 3 EMRK keine allgemeine Pflicht
enthalte, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen
bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Ausländern, die von einer
Wegweisung betroffen seien, gewähre die Konvention grundsätzlich kei-
nen Anspruch mit dem Ziel, im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates zu
verbleiben, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderwei-
tiger Unterstützung oder Leistungen zu profitieren, die vom wegweisen-
den Staat zur Verfügung gestellt würden. Wenn keine aussergewöhnli-
chen zwingenden humanitären Gründe vorlägen, die gegen eine Weg-
weisung sprächen, sei allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und
sozialen Lebensverhältnisse des Antragstellers bedeutend geschmälert
würden, falls er oder sie weggewiesen würde, nicht ausreichend, einen
Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu begründen.
Der Ausgang des derzeit vor der Grossen Kammer des EGMR hängigen
Verfahrens i.S. Tarakhel gegen die Schweiz, in welchem die vorgebrach-
ten Mängel des italienischen Asylverfahrens einer eingehenden Prüfung
unterzogen werden sollen, ist nach wie vor noch offen. Es ist somit wei-
terhin von der bisherigen Rechtsprechung des EGMR auszugehen, wel-
che in dieser Hinsicht festhält, dass Italien kein systematischer Mangel an
Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als besonders ver-
letzliche Personengruppe) bestehe, trotz der Feststellung gewisser Män-
gel.
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7.3 Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Italien seine staatsver-
traglichen Verpflichtungen missachten und die Beschwerdeführer unter
Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedri-
genden Behandlung ausgesetzt wären oder dass das flüchtlingsrechtliche
Non-refoulement-Gebot verletzt würde. Für einen Selbsteintritt der
Schweiz besteht demnach keine Veranlassung. An dieser Einschätzung
vermögen auch das eingereichte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt
am Main vom 9. Juli 2013 sowie die eingereichte Zusammenstellung von
RA Klaus Walliczek, Minden, Deutschland, mit Verweisen auf ähnliche Ur-
teile sowie zahlreiche Beschlüsse aus den Jahren 2010 bis Juli 2013
nichts ändern. Anzumerken bleibt, dass in der deutschen Rechtsprechung
das zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom Ober-
verwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 7. März 2014 so-
wie vom Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 18. September
2013 kritisiert wurde. Zu keinem anderen Ergebnis führen die durch die
Rechtsvertretung zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, da
diese andere Sachverhalte bzw. Konstellationen und teilweise andere
Länder (Griechenland und Polen) betreffen. Die Rechtsprechung des
EGMR, wonach kein systematischer Mangel an Unterstützung für Asylsu-
chende (als besonders verletzliche Personengruppe) bestehe, hat – auch
wenn es sich bei den Asylsuchenden um Familien mit Kindern handelt –
nach wie vor Gültigkeit (vgl. etwa die Urteile E-5918/2013 vom 23. April
2014, D-1694/2014 vom 4. April 2014, E-1476/2014 vom 27. März 2014,
E-1372/2014 vom 21. März 2014, D-538/2014 vom 14. Februar 2014,
E-6838/2013 vom 27. Dezember 2013 oder D-5957/2013 vom
3. Dezember 2013). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführer in Italien Zugang zu einem fairen Asylverfahren haben werden
und nicht unmenschlicher Behandlung ausgesetzt werden.
7.4 Sodann hat die Vorinstanz auch mit Bezug auf den Einwand, die
Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien würde diese von ihrem
Onkel trennen und eine kindergerechte Unterkunft sei nicht zu erwarten,
weshalb Art. 3 KRK verletzt werde, zutreffend festgestellt, dass diese Be-
fürchtung auf reinen Annahmen beruhe und sich der Bericht der SFH auf
Mailand beziehe. Die Beschwerdeführer werden jedoch nach Venedig
überstellt. Was die Sicherheitsbedenken betrifft, informiert das BFM die
italienischen Behörden bei vulnerablen Personen wie den Beschwerde-
führern im Voraus über die Besonderheiten des Falles. Ein Selbsteintritt
aus humanitären Gründen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m.
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ist nicht angezeigt. Die geltend gemachte Trau-
matisierung, steht einer Überstellung nach Italien nicht im Wege, zumal
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Italien als Mitgliedstaat den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen muss (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und
den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizi-
nische oder sonstige Hilfe (einschliesslich gegebenenfalls einer geeigne-
ten psychologischen Betreuung) zu gewähren hat (Art. 19 Abs. 2 Auf-
nahmerichtlinie). Ebenso stellt der Umstand, dass die Beschwerdeführer
bereits sehr gut Deutsch gelernt hätten und durch die Betreuung in der
Schweiz eine gewisse Stabilisierung habe erzielt werden können, einer
Überstellung nicht im Wege, zeigt dies doch vielmehr auf, dass sie sich in
fremden Ländern sprachlich schnell zurechtzufinden vermögen und dies
auch in Italien zutreffen dürfte. Zudem bestehen in Italien für verletzliche
Personen, wie bereits ausgeführt, ebenfalls spezielle Einrichtungen und
Betreuungsmöglichkeiten.
7.5 Ferner ist vollständigkeitshalber anzumerken, dass der in der
Rechtsmitteleingabe geforderte Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf
Art. 15 Dublin-II-VO bereits mangels Vorliegens eines unter diese Be-
stimmung zu subsumierenden Sachverhalts ausgeschlossen ist. Die Be-
schwerdeführer befinden sich mit ihrem Onkel in der Schweiz, die Eltern
befinden sich eigenen Angaben zufolge in Syrien bzw. E._______ bzw.
der Vater sei unbekannten Aufenthaltes. Somit ist weder der Tatbestand
einer Zusammenführung von Familienmitgliedern und deren unbegleite-
ten Minderjährigen, Schwangerschaft, schwere Krankheit oder derglei-
chen tangiert. Wie bereits erwähnt, wird die Beschwerde des Onkels so-
wie dessen Kinder ebenfalls abgewiesen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-2507/2014). Damit sind diese zusammen mit den Be-
schwerdeführern nach Italien zu überstellen. Es erübrigt sich, auf die wei-
teren Ausführungen und eingereichten Beweismittel einzugehen, da diese
zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermögen. Der Rückwei-
sungsantrag ist bei dieser Sachlage abzuweisen.
8.
8.1 Zusammenfassend ist aufgrund der gemachten Ausführungen festzu-
halten, dass aus der Überstellung der heute (…)- und (…)-jährigen Be-
schwerdeführer nach Italien weder eine Verletzung aus Art. 3 EMRK noch
eine Verletzung von Art. 3 KRK resultiert und das BFM zu Recht festge-
stellt hat, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprechen.
Nach dem Gesagten besteht für die schweizerischen Asylbehörden ins-
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gesamt keine Veranlassung, in Abweichung von der festgestellten Zu-
ständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Gebrauch zu machen.
8.2 Italien ist somit für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdefüh-
rer gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet, sie
gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-VO aufzunehmen. Das BFM ist in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf die Asylgesu-
che der Beschwerdeführer nicht eingetreten und hat, da sie nicht im Be-
sitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind,
ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8.3 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Vor-
aussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
9.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die
Anträge, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederher-
zustellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzich-
ten, erweisen sich somit als gegenstandslos.
11.
11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde
als aussichtslos zu bezeichnen ist.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: