B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2482/2016
Ur t e i l vom 2 7 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Guinea-Bissau,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. April 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch
einreichte, auf welches das Bundesamt für Migration (BFM) mit Entscheid
vom 20. Oktober 2009 nicht eintrat, wobei es gleichzeitig die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der Be-
schwerdeführer in der Folge untertauchte beziehungsweise seit dem
10. Dezember 2009 unbekannten Aufenthaltes war,
dass er am 27. Januar 2010 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens von den
deutschen Behörden in die Schweiz überstellt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 19. Februar 2015 im Rahmen einer frem-
denpolizeilichen Massnahme nach Portugal überstellt wurde,
dass er am 14. Juli 2015 unkontrolliert wieder in die Schweiz einreiste,
dass er damit gegen die gegen ihn verhängte Einreisesperre verstiess und
danach auch anderweitig erneut straffällig wurde (B3/3 S. 1),
dass der Beschwerdeführer am 11. Februar 2016 im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs zur Anordnung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen
durch den Migrationsdienst des Kantons M._______ ein weiteres Mal um
Asyl ersuchte,
dass er mit Schreiben vom 12. Februar 2016 ein schriftliches Asylgesuch
nachreichte und geltend machte, er habe zuerst in der Schweiz ein Asyl-
gesuch gestellt und die auf ihm gefundenen Dokumente in Portugal käuf-
lich erworben,
dass das SEM am 3. März 2016 die portugiesischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO
ersuchte,
dass die portugiesischen Behörden das Ersuchen am 6. April 2016 gut-
hiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. April 2016 – eröffnet am 18. April
2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Portugal
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anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2016 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinnge-
mäss die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellte: Die angefoch-
tene Verfügung des SEM vom 13. April 2016 sei aufzuheben, und es sei
auf das Asylgesuch einzutreten. Das SEM sei anzuweisen, von seinem
Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und sich für das Asylgesuch für
zuständig zu erklären. Der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vollzugsbehörden
seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Portugal abzusehen, bis
das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschie-
den habe,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 22. April 2016 den Wegwei-
sungsvollzug superprovisorisch aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. April 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer in Portugal über eine Aufenthaltsbewilligung
verfügte (cartão de residencia, gültig vom 14. November 2014 bis zum
16. Januar 2016; B8/10 S. 3),
dass das SEM die portugiesischen Behörden am 3. März 2016 um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO
ersuchte,
dass die portugiesischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 6. Ap-
ril 2016 zustimmten,
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dass die grundsätzliche Zuständigkeit Portugals somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend machte, er habe
in keinem anderen Staat als in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und
ausserdem eine Nachricht erhalten, wonach die portugiesischen Behörden
seine Übernahme abgelehnt hätten,
dass dem Beschwerdeführer zunächst entgegenzuhalten ist, die schwei-
zerischen Behörden haben seitens der portugiesischen Behörden offen-
sichtlich eine andere Nachricht erhalten (B6/2), die allein massgebend ist,
dass es des Weiteren nicht Sache der asylsuchenden Person ist, den für
ihr Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen,
dass der zuständige Staat vielmehr nach der Dublin-III-VO bestimmt wird
und diese Festlegung alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt
(vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass der Beschwerdeführer seine Verfolgungsgeschichten den portugiesi-
schen Behörden unterbreiten kann,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Portugal wiesen systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass Portugal Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
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(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die portugiesischen Behörden würden sich weigern ihn aufzuneh-
men und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Portugal werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Portugal angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: