B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2483/2016
Ur t e i l vom 4 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
vertreten durch David Ventura,
ES-BAS Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Haftüberprüfung;
Verfügung des SEM vom 10. März 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Nigeria – ersuchte am
9. Februar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in
B._______ (EVZ B._______) um die Gewährung von Asyl in der Schweiz.
Am 23. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seiner
Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen
befragt (vgl. act. A4 [Protokoll der Befragung zur Person]). Im Rahmen die-
ser Befragung berichtete er unter anderem über ein erfolgloses Asylverfah-
ren in Schweden im Jahre 2010 sowie über jahrelange illegale Aufenthalte
sowohl in Schweden als auch in Finnland von 2011 bis 2015 (vgl. a.a.O.,
Ziffn. 2.06 und 5.02). Aufgrund dieser Schilderungen und der Verzeichnung
des Beschwerdeführers in der Eurodac-Datenbank (Asylantrag in Schwe-
den verzeichnet per 15. Januar 2010), wurde ihm im Rahmen der Befra-
gung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung in Anwendung
der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren gewährt. Der Beschwerdeführer
sprach sich dabei gegen eine Wegweisung nach Schweden oder nach
Finnland aus, indem er geltend machte, er nehme sich eher das Leben, als
in einen dieser Staaten zurückzukehren (vgl. a.a.O., Ziff. 8.01).
B.
Aus den Akten geht hervor, dass das SEM am 3. März 2016 gemäss den
Bestimmungen des Dublin-Verfahrens mit einem Wiederaufnahmeersu-
chen an Schweden gelangte. Diesem Ersuchen stimmte Schweden am
9. März 2016 ausdrücklich zu (vgl. act. A12/A13 [Erklärung der schwedi-
schen Dublin- bzw. Migrationsbehörde]).
C.
Mit Verfügung vom 10. März 2016 trat das SEM in Anwendung der Bestim-
mungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein
und ordnete dessen Wegweisung nach Schweden an (vgl. Ziffn. 1 - 6 des
Dispositivs). Gleichzeitig ordnete das Staatssekretariat in Anwendung von
Art. 76a AuG (SR 142.20) an, dass der Beschwerdeführer zur Sicherstel-
lung des Vollzuges während höchstens sechs Wochen in Haft genommen
wird, und beauftragte den für den Wegweisungsvollzug zuständigen Kan-
ton mit dem Haftvollzug (vgl. Ziffn. 7 - 8 des Dispositivs).
D.
Die vorgenannte Verfügung wurde dem Beschwerdeführer vom SEM am
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Seite 3
6. April 2016 gegen Empfangsbestätigung eröffnet. Soweit ersichtlich legte
das Staatssekretariat dem Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit zu-
gleich eine "Beschwerdeverzichtserklärung" vor, welche von ihm unter-
zeichnet wurde.
Gemäss Aktenlage wurde der Beschwerdeführer sodann direkt nach Eröff-
nung der vorgenannten Verfügung von der zuständigen kantonalen Be-
hörde in Haft genommen und anschliessend zwecks Haftvollzug ins Ge-
fängnis C._______ überstellt. Dabei erklärte der Beschwerdeführer gegen-
über der kantonalen Behörde, er gehe nicht nach Schweden zurück, zumal
er sein Leben beenden werde, falls er von hier weggehen müsse (vgl. act.
A20 [rechtliches Gehör zu einem allfälligen Einreiseverbot]).
E.
Gemäss Aktenlage wurde der Beschwerdeführer am 6. April 2016 von der
kantonalen Behörde zu seinem Gesundheitszustand befragt (vgl. act. A21
[Frageformular]) und am 15. April 2016 einer ärztlichen Kontrolle vorge-
führt, wobei die konsultierte Ärztin beim Beschwerdeführer weder ein rele-
vantes körperliches noch ein psychisches Leiden erkennen konnte (vgl.
noch nicht paginierter Arztbericht vom 15. April 2016).
F.
Mit Eingabe vom 22. April 2016 (eingereicht vorab per Telefax) beantragte
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht über den rubrizier-
ten Rechtsvertreter die Überprüfung der Haftanordnung des SEM vom
10. März 2016 und seine Haftentlassung. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er zugleich um superprovisorische Entlassung aus der Haft und um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
G.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 26. April 2016 beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM, mit welchen das Staatssekreta-
riat im Rahmen von Dublin-Verfahren in Anwendung von Art. 76a i.V.m.
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Art. 80a Abs. 1 Bst. a AuG Ausschaffungshaft anordnet, respektive wäh-
rend laufender Haft über Haftentlassungsgesuche (vgl. dazu Art. 31 - 33
VGG, Art. 80a Abs. 2 AuG und Art. 105 AsylG).
1.2 Gegenstand des asylrechtlichen Haftüberprüfungsverfahrens ist die
Frage der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft
(Art. 108 Abs. 4 AsylG). Im Rahmen dieser Beurteilung sind die der Aus-
schaffungshaft zugrundeliegende Wegweisung und deren Vollzug nicht zu
beurteilen (vgl. allgemein zum Verhältnis zwischen Ausschaffungshaft und
Wegweisung: BGE 130 II 56 E. 2 und 128 II 193 E. 2.2 m.w.H.).
1.3 Die Haftüberprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgt im
einzelrichterlichen Verfahren (vgl. Art. 111 Bst. d AsylG).
1.4 Die Eingabe vom 22. April 2016 richtet sich einzige gegen die Anord-
nung respektive die Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft. In dieser
Hinsicht ist der Beschwerdeführer ohne weiteres zur Beschwerde respek-
tive zur Einreichung eines Haftentlassungsgesuches legitimiert (Art. 48
VwVG). Seine Eingabe ist sodann als frist- und formgerecht zu erkennen
(Art. 108 Abs. 4 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit darauf einzutreten ist.
Es bleibt der Ordnung halber festzuhalten, dass sich die vom Beschwerde-
führer am 6. April 2016 nach Vorlage des SEM unterzeichnete "Beschwer-
deverzichtserklärung" im vorliegenden Sachzusammenhang als irrelevant
erweist, zumal ein Haftentlassungsgesuch von der inhaftierten Person je-
derzeit gestellt werden kann (vgl. Art. 80a Abs. 4 [erster Satz]).
2.
2.1 Gemäss Art. 76a Abs. 1 Bstn. a - c AuG kann die zuständige Behörde
die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in
den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn
im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die Person
der Durchführung der Wegweisung entziehen will, die Haft verhältnismäs-
sig ist und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam an-
wenden lassen. Dabei ist in Art. 76a Abs. 2 Bstn. a - i AuG mittels Aufzäh-
lung ausdrücklich definiert, welche Sachverhaltsumstände als konkrete An-
zeichen gelten, die befürchten lassen, dass sich die von der Wegweisungs-
verfügung betroffene Person dem Vollzug entziehen will. Diese Aufzählung
hat ihren Grund darin, dass gemäss Dublin-III-VO keine Person nur des-
wegen inhaftiert werden kann, weil sie sich in einem Dublin-Verfahren be-
findet, sondern – entgegen früherer gesetzlicher Normierung – auch in
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Dublin-Verfahren Haft nur dann angeordnet werden darf, wenn nach An-
ordnung einer Wegweisung die erhebliche Gefahr besteht, dass die be-
troffene Person untertaucht. Da Zweck der Bestimmung von Art. 76a Abs. 2
AuG die Definition der Flucht- respektive Untertauchungsgefahr nach ob-
jektiven gesetzlichen Kriterien ist, ist die Aufzählung in Bst. a - i wohl als
abschliessend zu erachten (vgl. zum Ganzen: Botschaft über die Geneh-
migung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz
und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen [EU]
Nr. 603/2013 und [EU] Nr. 604/2013 [Weiterentwicklungen des Dublin/Eu-
rodac-Besitzstands] vom 7. März 2014; BBL 2014 2675, insbesondere
S. 2689 und S. 2700 ff. bzw. S. 2701 [unten] und S. 2702 [oben]).
2.2 Gemäss Art. 80a Abs. 1 Bst. a AuG ist zur Haftanordnung das SEM zu-
ständig bei Personen, die sich während des Dublin-Verfahrens in einem
Empfangszentrum oder einem besonderen Zentrum nach Art. 26 Abs. 1bis
AsylG aufhalten. Das Verfahren und die entsprechende Zuständigkeit rich-
tet sich nach den Art. 105, 108, 109 und 111 AsylG (vgl. Art 80a Abs. 2
AuG). Ein Haftentlassungsgesuch kann jederzeit eingereicht werden, wo-
bei die richterliche Behörde über das Gesuch innert acht Arbeitstagen in
einem schriftlichen Verfahren entscheidet (vgl. Art. 80a Abs. 4 AuG). Die
richterliche Behörde berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides
über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die familiären
Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs
(vgl. Art. 80a Abs. 8 AuG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der Haftanordnung im Wesentli-
chen das Folgende an: Der Beschwerdeführer habe am 15. Januar 2010
in Schweden ein Asylgesuch eingereicht. Ohne den Ausgang dieses Ver-
fahrens abzuwarten, habe er Schweden verlassen und sei in die Schweiz
weitergereist. Dadurch habe er seine Pflicht missachtet, sich den schwedi-
schen Behörden zur Verfügung zu halten. Gemäss Art. 76a Abs. 2 Bst. b
AuG stelle das wiederholte Ignorieren von Vorladungen oder vorgängiges
Verhalten in der Schweiz oder im Ausland, welches darauf schliessen
lasse, dass sich die betroffene Person behördlichen Anordnungen wider-
setze, als konkretes Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der
Durchführung dem Vollzug der Wegweisung entziehen wolle. Somit sei im
Falle des Beschwerdeführers zu befürchten, dass er sich der Durchführung
der Wegweisung entziehen werde.
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Seite 6
3.2 Der Beschwerdeführer wendet gegen die Haftanordnung zunächst ein,
er sei in Haft genommen worden, obwohl er anlässlich der Eröffnung des
Asylentscheides eine Beschwerdeverzichtserklärung unterzeichnet habe.
Sodann macht er geltend, er sei weder in einer für ihn verständlichen Spra-
che schriftlich über die Gründe informiert worden, welche zu seiner Inhaf-
tierung geführt hätten, noch sei er auf die Möglichkeit hingewiesen worden,
eine unentgeltliche Rechtsberatung und Vertretung in Anspruch nehmen
zu können. Nur schon aus diesem Grund sei er aus der Haft zu entlassen.
Darüber hinaus sei sein Anspruch darauf, dass die Haftgründe innert 96
Stunden ab Haftanordnung im Rahmen eines mündlichen Verfahren rich-
terlich überprüft werden, verletzt worden, zumal diese Frist (ohne entspre-
chenden Haftprüfungstermin) abgelaufen sei. Da die Haftüberprüfungsfrist
überschritten sei, müsse er gemäss der Rechtsprechung des Bundesge-
richts aus der Haft entlassen werden.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht – wie vorstehend aufgezeigt – in formel-
ler Hinsicht geltend, er sei weder in einer korrekten Weise über die Gründe
informiert worden, welche zu seiner Inhaftnahme geführt hätten, noch sei
er auf die Möglichkeit einer unentgeltlichen Rechtsberatung und Vertretung
hingewiesen worden. Diese Rügen erscheinen als begründet, zumal nach
den einschlägigen Bestimmungen des Dublin-Verfahrens in Haft befindli-
che (Asyl-)Antragsteller unverzüglich schriftlich und in einer Sprache, die
sie verstehen, oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf,
dass sie sie verstehen, über die Gründe für die Haft und die im einzelstaat-
lichen Recht vorgesehenen Verfahren für die Anfechtung der Haftanord-
nung sowie über die Möglichkeit, unentgeltlich Rechtsberatung und -ver-
tretung in Anspruch zu nehmen, zu informieren sind (vgl. dazu Art. 28
Abs. 4 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dub-
lin-III-VO] in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Zwar wurde dem Beschwerdeführer
die Verfügung vom 10. März 2016 anlässlich deren Eröffnung mündlich in
eine für ihn verständliche Sprache übersetzt (vgl. act. A18: vom Dolmet-
scher mitunterzeichnete Empfangsbestätigung). Auch wurde das Disposi-
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Seite 7
tiv der Verfügung zweisprachig ausgefertigt. Dies muss jedoch als ungenü-
gend bezeichnet werden, da damit dem Beschwerdeführer zwar das Dis-
positiv, nicht aber die Begründung der Haftanordnung schriftlich in einer für
ihn verständlichen Sprache zugänglich gemacht worden ist. Darüber hin-
aus hat es das SEM gänzlich unterlassen, den Beschwerdeführer in einer
genügenden Weise über seine Verfahrensrechte zu informieren, mithin ihn
über die Möglichkeit, eine unentgeltliche Rechtsvertretung in Anspruch zu
nehmen, in Kenntnis zu setzen.
4.2 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, es hätte von Amtes wegen
innert 96 Stunden ein mündliches Haftprüfungsverfahren stattfinden sollen.
Diese Rüge ist als unbegründet zu erkennen, zumal sich der Beschwerde-
führer mit seinen diesbezüglichen Vorbringen sinngemäss auf die Bestim-
mung von Art. 80 Abs. 2 AuG beruft, welche sich jedoch nicht auf die vor-
liegende Verfahrenskonstellation bezieht. Vielmehr ist vorliegende Kons-
tellation in Art. 80a Abs. 4 AuG normiert und sieht eine Haftüberprüfung im
schriftlichen Verfahren innert acht Arbeitstagen vor. Anders als in Fällen
von Art. 80 AuG werden die vom SEM in Dublin-Verfahren angeordnete In-
haftnahmen auch nicht automatisch, sondern lediglich auf Antrag richterlich
überprüft (vgl. Art. 80 Abs. 2 AuG [automatische Überprüfung] gegenüber
Art. 80a Abs. 4 AuG [Überprüfung auf Antrag]). Das vorliegende Haftent-
lassungsgesuch wurde am 22. April 2016 eingereicht und ging dem Gericht
noch am gleichen Tag zu (Einreichung vorab per Telefax), so dass die Frist
von acht Arbeitstagen mit Erlass des vorliegenden Urteils gewahrt wird.
4.3 Nach dem Gesagten ergibt sich als Zwischenresultat, dass das SEM
im Rahmen der angefochtenen Verfügung den formellen Anforderungen
der Haftanordnung nach den Bestimmungen des Dublin-Verfahrens nicht
vollständig gerecht geworden ist.
5.
5.1 Art. 76a Abs. 1 AuG setzt sodann für die Anordnung der Haft kumulativ
voraus, dass konkrete Anzeichen dafür ersichtlich sind, dass sich die be-
troffene Person einer Wegweisung entzieht (Bst. a), dass die Haft verhält-
nismässig ist (Bst. b) und dass keine weniger einschneidenden wirksamen
Massnahmen möglich sind (Bst. c). Nach der gesetzlichen Konzeption ist
daher in einem ersten Schritt zu eruieren, ob eines der in Art. 76a Abs. 2
Bst. a - i AuG explizit erwähnten Anzeichen erfüllt ist, welches befürchten
lässt, dass sich der Beschwerdeführer der Durchführung der Wegweisung
entziehen will. Ist im Einzelfall aufgrund der Akten ein solches Anzeichen
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Seite 8
vorhanden respektive eines der in Art. 76a Abs. 2 erwähnten Sachverhalts-
momente erfüllt, muss die Frage der Verhältnismässigkeit geprüft werden
(Art. 76a Abs. 1 Bst. b AuG). Eine behördliche Zwangsmassnahme ist nach
Lehre und Praxis stets nur dann als verhältnismässig zu erkennen, wenn
kein milderes Mittel zur Zweckerreichung genügt. Vom Gesetzgeber wurde
in dieser Hinsicht der Ordnung halber in Art. 76a Abs. 1 Bst. c AuG durch
Wiedergabe der Bestimmungen von Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO nochmals
darauf hingewiesen, dass Haft nur dann in Frage kommt, wenn sich weni-
ger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
5.2 In der angefochtenen Verfügung wurde die Haftanordnung damit be-
gründet, dass der Beschwerdeführer in Schweden ein Asylgesuch einge-
reicht und durch die Weiterreise in die Schweiz die Pflicht, sich den schwe-
dischen Behörden zur Verfügung zu halten, verletzt habe. Somit sei der
Haftgrund von Art. 76a Abs. 2 Bst. b AuG erfüllt. Diese Argumentation greift
offenkundig zu kurz, führt sie doch im Wesentlichen dazu, dass nach jeder
Weiterreise aus einem Erstasylstaat – und damit in nahezu jedem Dublin-
Verfahren – auf eine erhebliche Untertauchungsgefahr zu schliessen wäre.
Damit würde jedenfalls in all jenen Dublin-Verfahren eine Haftanordnung
ohne weiteres möglich, in welchen aufgrund eines Eurodac-Treffers ein
vorgängiger Kontakt mit den Behörden eines anderen Vertragsstaates er-
stellt ist, was jedoch gemäss den Materialien (vgl. Botschaft, a.a.O.) eben
nicht im Sinne des Gesetzgebers und der Dublin-III-VO wäre. Der vom
SEM vertretene Ansatz erweist sich damit als mit den Bestimmungen von
Art. 28 Abs. 2 und Art. 2 Bst. n Dublin-III-VO unvereinbar. Hinzu kommt,
dass der Beschwerdeführer von den schwedischen Behörden gerade nicht
angewiesen worden sein dürfte, in Schweden zu verbleiben, geht doch aus
der Antwort der schwedischen Dublin-Behörde vom 9. März 2016 mit hin-
reichender Deutlichkeit hervor, dass das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers in Schweden bereits am 14. Juli 2010 abgewiesen worden ist. Dieser
Entscheid dürfte mit einiger Wahrscheinlichkeit mit der Aufforderung ein-
hergegangen sein, das Land zu verlassen. Das Argument des SEM, der
Beschwerdeführer habe Schweden trotz laufendem Asylverfahren verlas-
sen, geht damit fehl.
5.3 Jede Haftanordnung gemäss Art. 76a AuG bedingt sodann, dass das
SEM im Rahmen einer Einzelfallprüfung festzustellen hat, ob tatsächlich
von einer erheblichen Untertauchungsgefahr auszugehen ist (vgl. AN-
DREAS ZÜND, Migrationsrecht – Kommentar, 4. Auflage 2015, N 1 und N 3
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Seite 9
zu Art. 76a AuG). Eine solche Einzelfallprüfung lässt die angefochtene Ver-
fügung vermissen. Ebenso fehlt eine Auseinandersetzung mit der Frage
nach einer allenfalls möglichen milderen Massnahmen als Haft.
5.4 Nach dem Gesagten ergibt sich wiederum als Zwischenresultat, dass
die vom SEM angeführte Begründung für die Haftanordnung einerseits in-
haltlich nicht gänzlich überzeugt und wesentliche Begründungelemente
fehlen.
6.
6.1 Im vorliegenden Fall führen die vorstehend aufgezeigten Mängel, mit-
hin die ersichtliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indes
nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine
rasche Klärung der Rechtmässigkeit der Haft (vgl. Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Die
Aufhebung des angefochtenen Entscheides würde sich deshalb nur dann
rechtfertigen, wenn berechtigte Zweifel an der Rechtmässigkeit der Haftan-
ordnung bestünden oder sich die Verfahrensfehler als derart gravierend
herausstellten, dass eine Aufhebung der Verfügung zur Wahrung der Par-
teirechte unumgänglich wäre (vgl. BGE 125 II 369).
6.2 Ungeachtet der vorstehend aufgezeigten Mängel der angefochtenen
Verfügung ist nämlich vorliegend festzustellen, dass im Falle des Be-
schwerdeführers die Haftanordnung in materieller Hinsicht offensichtlich
zulässig erscheint, zumal die Grundvoraussetzungen für eine Haftanord-
nung tatsächlich erfüllt sind und die Haftanordnung als solche auch als ver-
hältnismässig erscheint.
6.3 So geht aus den Reisewegschilderungen des Beschwerdeführers und
den Angaben der schwedischen Migrationsbehörde zunächst hervor, dass
sich der Beschwerdeführer nach dem negativen Ausgang des schwedi-
schen Asylverfahrens während Jahren illegal wechselweise in Schweden
und Finnland aufgehalten hat. Dies erfolgte seinen Ausführungen zufolge
zwar stets in der vagen Hoffnung auf eine mögliche Regelung seines Auf-
enthalts (vorab durch Heirat), aber während der ganzen Zeit im klaren Be-
wusstsein um die Widerrechtlichkeit seines Verhaltens. Der Beschwerde-
führer hat dabei seinen Schilderungen zufolge alles unternommen, um
nicht mit den Vollzugsbehörden in Kontakt zu kommen. Damit hat er sich
über Jahre bewusst seiner Wegweisung in die Heimat entzogen. Auch sein
Verhalten gegenüber den schweizerischen Behörden lässt darauf schlies-
D-2483/2016
Seite 10
sen, dass er alles unternehmen würde, um eine Überstellung nach Schwe-
den zu verhindern, gibt er doch bereits im Verlauf des erstinstanzlichen
Verfahrens an, sich lieber umzubringen, als nach Schweden zurückzukeh-
ren. Angesichts seines bisherigen Verhaltens in Schweden und Finnland,
mithin seinem jahrelangen illegalen Aufenthalt in diesen Ländern, und sei-
ner wiederholt klar geäusserten Ablehnung einer Rückkehr in das für ihn
zuständige Erstasylland Schweden, ist damit von einer erheblichen Unter-
tauchungsgefahr auszugehen, woran auch der Umstand nichts zu ändern
vermag, dass er eine Beschwerdeverzichtserklärung unterschrieben hat.
Aufgrund des Gesagten sind die Grundvoraussetzung für eine Haftanord-
nung gemäss der vom SEM angerufenen Bestimmungen (Art. 76a Abs. 1
Bst. a i.V.m. Art. 76a Abs. 2 Bst. b AuG) ohne weiteres erfüllt.
6.4 Die Haftanordnung ist sodann auch als verhältnismässig zu erkennen
(im Sinne von Art. 76a Abs. 1 Bst. b AuG), zumal angesichts seiner Äusse-
rungen einerseits von einer erheblichen Untertauchungsgefahr auszuge-
hen ist und andererseits keine persönlichen Gründe gegen eine Haft spre-
chen. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spricht nicht
gegen die Haftanordnung, zumal es sich beim Beschwerdeführer gemäss
dem bei den Akten liegenden Arztbericht vom 15. April 2016 tatsächlich um
einen jungen, physisch wie psychisch gesunden Mann handelt, welcher
keine Suizidgedanken hat. Eine mildere respektive weniger einschnei-
dende Massnahme als Haft (im Sinne von Art. 76a Abs.1 Bst. c AuG), wie
beispielsweise eine Eingrenzung auf das Gebiet des Empfangszentrums
beziehungsweise dessen Aussenstelle (vgl. Art. 76a Abs. 1 Bst. c AuG und
Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 26 und 28 AsylG sowie Art. 16, 16a,
16c und 16d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR
142.311]), fällt nur schon aufgrund des bisherigen Verhaltens des Be-
schwerdeführers und seines persönlichen Profils ausser Betracht, zumal
es sich bei ihm um einen alleinstehenden und damit ungebundenen Mann
handelt, welcher sich ohne hinreichende Sicherungsmassnahmen sehr
leicht absetzen kann.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Haftanordnung in ma-
terieller Hinsicht offensichtlich zulässig ist. Ausserdem ist festzustellen,
dass vorliegend keine Verfahrensfehler des SEM gegeben sind, die eine
Aufhebung der angefochtenen Verfügung unumgänglich machen würden.
So ist darauf hinzuweisen, dass die Verfügung anlässlich der Eröffnung
zumindest mündlich übersetzt und ihm das Dispositiv in schriftlicher Form
in einer ihm verständlichen Sprache übergeben worden war. Sodann war
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Seite 11
der Beschwerdeführer offensichtlich in der Lage, innert nützlicher Frist eine
Rechtsvertretung zu erlangen, und es ist davon auszugehen, dass ihm
diese die von der Vorinstanz aufgeführten Haftgründe verständlich machen
konnte. Auch die dem Entscheid zugrundeliegenden Protokolle lagen dem
Beschwerdeführer und damit der Rechtsvertretung vor. Aufgrund dieser
Unterlagen war eine genügende Anfechtung seitens des Beschwerdefüh-
rers sowie die entsprechende Auseinandersetzung mit den bestehenden
Haftgründen seitens der Beschwerdeinstanz offensichtlich möglich. Ange-
sichts dieses Ergebnisses rechtfertigt es sich vorliegend nicht, die ange-
fochtene Verfügung wegen der festgestellten Verfahrensfehler aufzuhe-
ben. Sollten sich jedoch entsprechende Gehörsverletzungen wiederholen,
wären künftig freilich andere Folgerungen in Betracht zu ziehen. Dem Um-
stand der erkannten Verfahrensfehler ist schliesslich im Rahmen der Kos-
tenauflage gebührend Rechnung zu tragen.
8.
Nach dem Gesagten ist die angeordnete Haft zu bestätigen. Das Gesuch
des Beschwerdeführers um Haftentlassung ist daher abzuweisen.
Der Antrag auf superprovisorische Entlassung aus der Haft wird mit vorlie-
gendem Entscheid gegenstandslos.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wie obenste-
hend aufgezeigt, litt jedoch die angefochtene Verfügung an Verfahrens-
mängeln. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur durch die An-
rufung der Beschwerdeinstanz zu einem rechtskonformen Entscheid ge-
langt ist, darf ihm jedoch kein finanzieller Nachteil erwachsen, weshalb ihm
keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. BVGE 2008/47). Das Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird damit gegenstandlos.
9.2 Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer schliess-
lich trotz des Umstandes, dass er im vorliegenden Verfahren letztlich mit
seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine angemessene Par-
teientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen,
notwendigen Kosten zuzusprechen. Diese ist aufgrund des zuverlässig ab-
schätzbaren Zeitaufwandes seiner Rechtsvertretung und der praxisgemäs-
sen Bemessungsfaktoren (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8, Art. 10
Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
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Seite 12
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) auf insgesamt Fr. 200.– (inklusive Auslagen) festzusetzen.
10.
Dieses Urteil kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. BGG beim
Bundesgericht angefochten werden (vgl. Art. 83 Bst. c BGG e contrario).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Haftentlassung wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 200.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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