Abtei lung IV
D-2484/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Nigeria,
vertreten durch lic. iur. Emil Nisple, Rechtsanwalt,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. April 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2484/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus C._______, D._______, stammende und der
Pfingstgemeinde angehörende Beschwerdeführer vom Volkstamm der
E._______ eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 1.
September 2007 verliess und von F._______ auf dem Seeweg über
ihm unbekannte Länder am 15. Oktober 2007 in die Schweiz gelangte,
wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im G._______ vom 20.
November 2007 sowie der direkten Bundesanhörung vom 12. März
2008 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei Mitglied des "Movement for the Emancipation of Niger
Delta" (MEND), welche als militante Gruppe für die Kontrolle ihrer Bo-
denschätze durch die Einheimischen kämpfe,
dass sie zu diesem Zweck ausländische Mitarbeiter von Ölfirmen ent-
führt und von Tankstellenbetreibern Geld einkassiert hätten,
dass es deswegen zu einer Verringerung der Ölproduktion gekommen
sei, was die Regierung veranlasst habe, bewaffnete Militärs gegen die
MEND einzusetzen, worauf bei verschiedenen Auseinandersetzungen
sowohl Regierungssoldaten als auch Angehörige der MEND getötet
worden seien,
dass auch er bei Geiselnahmen (als Lieferant von Informationen über
den Aufenthaltsort von potenziellen Entführungsopfern) und bei
Schiessereien zugegen gewesen sei,
dass die Regierungssoldaten aus ihm unbekannten Gründen in den
Besitz persönlicher Daten von MEND-Mitgliedern gekommen seien,
weshalb diese gejagt und auch zuhause von den Soldaten gesucht
worden seien,
dass er eines Tages zusammen mit Kollegen in den D._______ gegan-
gen sei, sie von Soldaten angegriffen worden seien, wobei sein Kolle-
ge E. getötet worden sei,
dass er sich am nächsten Tag nach F._______ in die Wohnung von E.
begeben habe, wo ihm Leute gesagt hätten, dass er bereits von
Soldaten gesucht worden sei, weshalb er Nigeria verlassen solle,
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dass ihn, als er die Wohnung verlassen habe und auf die Strasse ge-
treten sei, die Soldaten erneut angegriffen und ihm eine Schussverlet-
zung zugefügt hätten,
dass er sich in eine Kirche gerettet habe und der dortige Priester ei-
nen Arzt zur Wundversorgung organisiert habe,
dass der Priester ihm in der Folge angeboten habe, sich in der Kirche
versteckt zu halten und in dieser Zeit seine Ausreise organisiert habe,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 10. April 2008 - eröffnet am fol-
genden Tag - nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer ver-
unmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass es in diesem Zusammenhang nicht glaubhaft sei, dass der Be-
schwerdeführer keine einzige Person in Nigeria kenne, die er um Un-
terstützung, so auch bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten,
bitten könne, zumal er dort sein ganzes bisheriges Leben verbracht
habe,
dass es zudem unglaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer in fast
sechs Monaten seit der Einreise keinen Kontakt mit einer an einer be-
kannten Adresse in Nigeria wohnenden Person herstellen könne, wes-
halb der Rechtfertigungsversuch des Beschwerdeführers darauf
schliessen lasse, dass er nicht bereit sei, seine Identität mit Ausweisen
zu belegen,
dass die geschilderten Ausreiseumstände stereotypen Vorbringen der
Gesuchsteller entsprechen würden, welche nicht bereit seien, ihre
Identität mit Ausweispapieren zu belegen,
dass deshalb an seiner Angabe, er habe nie ein Reise- oder Identitäts-
dokument besessen, zu zweifeln sei, und angenommen werden müs-
se, er besitze echte Ausweispapiere, die er den schweizerischen Asyl-
behörden nicht ausgehändigt habe,
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dass der Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zu-
sätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich betreffend der Teilnahme an
Geiselnahmen und Schiessereien in H._______ sowie hinsichtlich
seiner Schussverletzung widersprüchliche Angaben gemacht habe,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er einerseits die
Soldaten, die auf E. geschossen hätten, gar nicht gesehen habe, an-
dererseits aber gewusst haben wolle, dass ihn am nächsten Tag die-
selben Soldaten beschossen hätten, als völlig unlogisch erachtet wer-
den müssten,
dass der Beschwerdeführer, welcher bei der MEND die letzten Monate
vor seiner Ausreise verbracht habe, nicht einmal schätzungsweise die
Anzahl deren Mitglieder oder die Anzahl Personen, welche an Geisel-
nahmen beteiligt gewesen seien, habe nennen können,
dass er schliesslich erst anlässlich der Bundesanhörung geltend ge-
macht habe, dass er in Nigeria zur Fahndung ausgeschrieben worden
sei, weshalb auch am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens gezweifelt
werden müsse,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2008 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und
Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzuges festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. April 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art.
108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
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zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240
f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegen-
stand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb
auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Voll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG abgab,
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dass er dazu geltend machte, er habe ausser einer Mitgliederkarte der
MEND, von deren Verbleib er nichts wisse, nie Identitätsdokumente be-
sessen und er kenne auch niemanden, der ihm bei der Beschaffung
von Identitätsdokumenten helfen könnte,
dass zudem seine Mutter Analphabetin sei und man die einzige Per-
son, die ihm hätte diesbezüglich helfen können, umgebracht habe,
dass vorab - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die zu-
treffenden Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der fehlenden Reise-
und Identitätspapiere zu verweisen ist,
dass überdies nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer
habe in seinem Heimatland ohne jegliche Identitätspapiere gelebt, zu-
mal er eine 7-jährige Schulbildung durchlaufen und zusammen mit sei-
ner Mutter auf "Kollektivland" im Dorf gearbeitet habe und sich somit
den Behörden gegenüber auch aus geschäftlichen Gründen hätte aus-
weisen müssen,
dass der Beschwerdeführer auch unbegründet liess, wie er respektive
seine Fluchthelfer eine Reise von Nigeria über diverse Länder und mit-
tels verschiedener Verkehrsmittel ohne Reisepapiere organisierten und
durchführten, was die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben über das Feh-
len der Identitätspapiere untermauert,
dass die insgesamt substanzlosen und realitätsfremden Angaben des
Beschwerdeführers über den fehlenden Besitz von Identitätspapieren
die Haltlosigkeit seiner diesbezüglichen Angaben ebenso bestätigen
wie die unrealistischen und detailarmen Angaben über die Reise in die
Schweiz,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zwar eine Kopie ei-
nes Geburtsscheins des I._______ vom Y._______ zu den Akten
reichte,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weder anführt,
wie und durch wen er in Besitz dieses Geburtsscheins gekommen ist,
noch darzulegen vermag, weshalb es ihm nicht möglich gewesen ist,
das fragliche Beweismittel innert der gesetzlichen Frist von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG einzureichen,
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dass das eingereichte Beweismittel überdies lediglich in Kopie vorliegt,
gemäss BVGE 2007/7 nur Reisepässe und Identitätskarten den Begriff
des "Reise- oder Identitätspapiers" respektive den Nachweis der Iden-
tität gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu erbringen vermögen und
selbst bei Einreichung eines qualitativ rechtsgenüglichen Identitätspa-
piers der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu Recht ergangen
wäre, da die 48-stündige Frist zur Einreichung entsprechender Identi-
tätsdokumente bereits verstrichen war (vgl. BVGE 2007/7 E. 7.1),
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente
einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint
hat,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht als unglaubhaft qualifizierte, zumal sie teilweise offensichtlich
widersprüchlich geschildert wurden, jeglicher Realität entbehren und
der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die geltend gemachten
Erlebnisse mit der nötigen Substanz zu schildern,
dass die in der Beschwerdeschrift angeführten Einwände betreffend
die Schussverletzung nicht zu überzeugen vermögen, zumal der Be-
schwerdeführer lediglich von einer Schusswunde sprach (vgl. Prot.
Transitzentrum, S. 5; Prot. direkte Anhörung, S. 8) und dabei klar
zwischen einer Verletzung am Rücken und im Bauchbereich unter-
schied,
dass auch der weitere Einwand in der Beschwerde, er habe seine Aus-
sage bezüglich der auf ihn zielenden Soldaten nicht auf die Soldaten
persönlich bezogen, sondern auf deren "Truppenabstammung", eben-
falls nicht zu überzeugen vermag, zumal er bei beiden Ereignissen gel-
tend machte, die Soldaten nicht gesehen zu haben, weshalb er auch
nicht in der Lage war, deren Truppengattung zu erkennen (vgl. Prot.
direkte Anhörung S. 8 f.),
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dass sich bezüglich der Vorbringen der Schluss aufdrängt, der Be-
schwerdeführer habe lediglich versucht, seine Verfolgungsgeschichte
in allgemein bekannte Umstände in Nigeria einzubetten, ohne je selbst
im behaupteten Ausmass davon betroffen gewesen zu sein,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
- und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass die Beschwerdevorbringen in der Beschwerde insgesamt nicht
geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrach-
tungsweise zu führen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen der Vollzug der
Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, und auch keine Anhaltspunkte
für eine menschrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3
AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jun-
gen und - soweit den Akten entnommen werden kann - gesunden Be-
schwerdeführers, der sich gemäss eigenen Angaben seinen Lebens-
unterhalt in der Landwirtschaft verdiente, sprechen,
dass der Beschwerdeführer zudem im Heimatland über ein verwandt-
schaftliches Beziehungsnetz verfügt, zumal dort seine Mutter und sei-
ne Tante leben (vgl. Protokoll Transitzentrum, S. 3), weshalb der Voll-
zug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist (Art. 83 Abs. 4
AuG),
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet hat, weshalb die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass die Beschwerde aufgrund voranstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist,
dass die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs.
1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- J._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Stefan Weber
Versand:
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