B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2484/2016
Ur t e i l vom 2 7 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
vertreten durch David Ventura,
ES-BAS Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Haftüberprüfung;
Verfügung des SEM vom 8. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 16. März 2016 in der Schweiz um Asyl
nach.
B.
Er wurde am 29. Februar 2016 zu seiner Person sowie summarisch zum
Reiseweg und den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
C.
Mit Verfügung vom 14. März 2016 (Eröffnung am 8. April 2016) trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung
nach Frankreich sowie den Vollzug an.
D.
In derselben Verfügung ordnete die Vorinstanz in Anwendung von Art. 76a
AuG (SR 142.20) die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers für die
Dauer von höchstens sechs Wochen an und beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Haftvollzug.
E.
Am 8. April 2016 wurde der Beschwerdeführer im Gefängnis B._______ in
Haft genommen.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. April 2016 (vorab per Telefax)
ersuchte der Beschwerdeführer um Haftentlassung. In prozessualer Hin-
sicht wurde die superprovisorische Entlassung aus der Haft und die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
beantragt.
G.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 26. April 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM, mit welchen das Staatssekreta-
riat im Rahmen von Dublin-Verfahren in Anwendung von Art. 76a i.V.m.
Art. 80a Abs. 1 Bst. a AuG Ausschaffungshaft anordnet, respektive wäh-
rend laufender Haft über Haftentlassungsgesuche (vgl. dazu Art. 31 - 33
VGG, Art. 80a Abs. 2 AuG und Art. 105 AsylG).
1.2 Gemäss Art. 108 Abs. 4 AsylG kann die Überprüfung der Rechtmässig-
keit und der Angemessenheit der Haft nach Art. 76a AuG jederzeit mittels
Beschwerde beantragt werden (vgl. auch Art. 80a Abs. 4 AuG). Die Be-
schwerde ist damit ohne Weiteres als fristgerecht zu erachten. Der Be-
schwerdeführer ist sodann als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert und die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 48
und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Tag der Eröffnung des vorinstanzlichen
Nichteintretens- und Wegweisungsentscheides auch ein vorgedrucktes
Formular des SEM mit dem Titel "Beschwerdeverzichtserklärung" unter-
schrieben. Mit seiner Unterschrift hat er "mit Bezug auf den letzten Absatz
der vorliegenden Verfügung (…) ausdrücklich erklärt, auf die Ausübung des
darin eingeräumten Beschwerderechtes zu verzichten", sowie seine Kennt-
nisnahme bestätigt, dass "dadurch diese Verfügung sofort rechtskräftig
wird".
Ein solcher Rechtsmittelverzicht ist – wie dies vom Bundesverwaltungsge-
richt wiederholt festgehalten wurde – betreffend die Haftbeschwerde unbe-
achtlich, da an einen Verzicht an prozessuale Rechte hohe Anforderungen
zu stellen sind, was insbesondere eine qualifizierte rechtliche Vertretung
im Zeitpunkt der Verzichtserklärung voraussetzt, was vorliegend nicht er-
füllt ist, und eine Haftbeschwerde respektive ein Haftentlassungsgesuch
ohnehin jederzeit gestellt werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-2310/2016 vom 19. April 2016 m.w.H.).
1.4 Nach dem Gesagten ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.
1.5 Betreffend den Rechtsmittelverzicht ist den vorinstanzlichen Akten zu
entnehmen, dass dem SEM respektive den Mitarbeitenden des Empfang-
und Verfahrenszentrums C._______ der Auftrag erteilt wurde, aktiv auf die
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Unterzeichnung des bereits vorformulierten Rechtsmittelverzichts hinzu-
wirken, was sich insbesondere aus dem Wortlaut des entsprechenden Do-
kuments "[b]itte das rechtliche Gehör zum Antrag eines Einreiseverbots für
die Schweiz, das Formular Ausreisegespräch sowie den Beschwerdever-
zicht eröffnen […] und nach Unterzeichnung […] direkt dem Migrationsamt
[…] zustellen" (vgl. act. A14) ergibt. Aufgrund dieser nicht unerheblichen
Druckausübung auf einen rechtlich nicht vertreten Asylgesuchsteller zeit-
gleich zu einer Eröffnung eines negativen Asylentscheids ist kaum anzu-
nehmen, dass dieser vorformulierte Rechtsmittelverzicht auch hinsichtlich
des Dublin-Entscheids überhaupt wirksam ist, wobei die Beantwortung die-
ser Frage an dieser Stelle offenbleiben kann.
2.
2.1 Gegenstand des Haftüberprüfungsverfahrens vor dem Bundesverwal-
tungsgericht ist die Frage der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der
Ausschaffungshaft (Art. 108 Abs. 4 AsylG). Im Rahmen dieser Beurteilung
sind die der Ausschaffungshaft zugrundeliegende Wegweisung und deren
Vollzug nicht zu beurteilen (vgl. allgemein zum Verhältnis zwischen Aus-
schaffungshaft und Wegweisung BGE 130 II 56 E. 2 und 128 II 193 E. 2.2
m.w.H.).
2.2 Die Haftüberprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgt dabei
im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 111 Bst. d AsylG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
4.
4.1 Gemäss Art. 76a Abs. 1 AuG kann die zuständige Behörde die be-
troffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den
für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im
Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der
Durchführung der Wegweisung entziehen will, die Haft verhältnismässig ist
und sich weniger einschneidende Massnahme nicht wirksam anwenden
lassen.
4.2 Gemäss Art. 80a Abs. 1 Bst. a AuG ist das SEM zuständig bei Perso-
nen, die sich während des Dublin-Verfahrens in einem Empfangszentrum
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oder einem besonderen Zentrum nach Artikel 26 Absatz 1bis AsylG aufhal-
ten. Das Verfahren und die entsprechende Zuständigkeit richtet sich nach
den Artikeln 105, 108, 109 und 111 AsylG (Abs. 2). Ein Haftentlassungsge-
such kann jederzeit eingereicht werden. Die richterliche Behörde entschei-
det innert acht Arbeitstagen in einem schriftlichen Verfahren (Abs. 4) und
berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fort-
setzung und Aufhebung der Haft auch die familiären Verhältnisse der in-
haftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs (Abs. 8).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete die Haftanordnung damit, dass der Be-
schwerdeführer am 3. Januar 2014 in Frankreich um Asyl ersuchte. Um
sich einer Wegweisung zu entziehen, habe er Frankreich verlassen und sei
in die Schweiz gereist. Dadurch habe er seine Pflicht missachtet, sich den
französischen Behörden zur Verfügung zu halten. Gemäss Art. 76a Abs. 2
Bst. b AuG gelte vorgängiges Verhalten in der Schweiz oder im Ausland,
welches darauf schliessen lasse, dass sich die betroffene Person behörd-
lichen Anordnungen widersetze, als konkretes Anzeichen dafür, dass sich
die betreffende Person der Durchführung der Wegweisung entziehen
wolle. Somit sei zu befürchten, dass er versuchen werde, sich dem Vollzug
der Wegweisung zu entziehen.
5.2 Der Beschwerdeführer wendete gegen diese Argumentation ein, er sei
nicht schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über die Gründe der
Inhaftierung informiert worden. Er sei auch nicht auf die Möglichkeit hinge-
wiesen worden, eine unentgeltliche Rechtsberatung und Vertretung in An-
spruch nehmen zu können. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, er
könnte untertauchen. So sei er bereit, nach Frankreich zurückzukehren,
sobald die Überstellung durchgeführt werden könne. Er sei mit einer Über-
stellung einverstanden und habe keinen Widerstand geleistet. Dennoch sei
er inhaftiert worden. Schliesslich sei sein Anspruch, dass über die Haft in
einem mündlichen Verfahren innert 96 Stunden befunden werde, verletzt
worden.
6.
6.1 Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht schriftlich in einer für
ihn verständlichen Sprache über die Gründe seiner Inhaftierung orientiert
worden, geht fehl. So wurde ihm die angefochtene Verfügung in einer für
ihn verständlichen Sprache eröffnet und erläutert (vgl. act. A15) und das
Dispositiv wurde zweisprachig ausgefertigt. Aus der Verfügung geht aus-
serdem hervor, aus welchen Gründen er in Haft genommen wurde.
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6.2 Gemäss Art. 28 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO)
i.V.m. Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des
Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die
Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (soge-
nannte Aufnahmerichtlinie) ist der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit
der Inanspruchnahme der unentgeltlichen Rechtsberatung und -vertretung
schriftlich hinzuweisen. Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Allerdings kann die
Rechtsfolge dieser Säumnis aufgrund der Gutheissung der Beschwerde
offenbleiben.
6.3 Die Rüge einer Verletzung des Rechts auf ein mündliches Verfahren
innert 96 Stunden erweist sich als unbegründet. Denn die angerufene Be-
stimmung (Art. 80 Abs. 2 AuG) bezieht sich nicht auf die vorliegende Kons-
tellation. Vielmehr ist diese in Art. 80a Abs. 4 AuG normiert und sieht eine
Haftüberprüfung im schriftlichen Verfahren innert acht Arbeitstagen vor. An-
ders als in Fällen von Art. 80 AuG werden vom SEM angeordnete Inhaftie-
rungen in Dublin-Verfahren auch nicht automatisch, sondern lediglich auf
Antrag richterlich überprüft (vgl. Art. 80 Abs. 2 AuG [automatische Überprü-
fung] und Art. 80a Abs. 4 AuG [Überprüfung auf Antrag]). Das vorliegende
Haftentlassungsgesuch wurde am 22. April 2016 eingereicht, so dass diese
Frist mit Erlass des vorliegenden Urteils gewahrt ist. Schliesslich ergibt sich
weder aus der Bundesverfassung noch aus der EMRK ein Anspruch auf
Durchführung einer mündlichen Anhörung (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-2310/2016 vom 19. April 2016 E. 6.3 m.w.H.).
7.
7.1 Demgegenüber ist der Antrag auf Haftentlassung für begründet zu er-
achten. Die angefochtene Verfügung erweist sich bereits in formeller Hin-
sicht als problematisch. Art. 76a Abs. 1 AuG setzt für die Anordnung der
Haft voraus, dass konkrete Anzeichen dafür ersichtlich sind, dass sich die
betroffene Person einer Wegweisung entzieht (Bst. a), dass die Haft ver-
hältnismässig ist (Bst. b) und dass keine weniger einschneidenden wirksa-
men Massnahmen möglich sind (Bst. c). In einem ersten Schritt ist somit
einer der in Abs. 2 der soeben zitierten Bestimmung explizit genannten
Haftgründe zu eruieren. Liegt ein solcher vor, so ist einzelfallbezogen zu
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prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Be-
troffene dem Wegweisungsvollzug entzieht, wobei die Fluchtgefahr erheb-
lich sein muss. In einem dritten Schritt ist schliesslich zu prüfen, ob keine
weniger einschneidenden Massnahmen ausreichend erscheinen und sich
die Haft auch im engeren Sinne verhältnismässig erweist (vgl. ANDREAS
ZÜND, Migrationsrecht – Kommentar, 4. Auflage 2015, N 1 zu Art. 76a
AuG).
7.2 Die angefochtene Verfügung beschränkt sich auf eine kurze Abhand-
lung des Vorliegens eines explizit genannten Haftgrundes, und es wird vom
vorliegenden speziellen Haftgrund (Art. 76a Abs. 2 Bst. b AuG) automatisch
auf eine erhebliche Fluchtgefahr geschlossen. Ein solcher Automatismus,
ist jedoch verkürzt. Denn der expliziten Aufzählung in Abs. 2 kommt viel-
mehr – in Konkretisierung von Art. 28 und Art. 2 Bst. n Dublin-III-VO – bloss
die Funktion objektiver gesetzlicher Kriterien für die Annahme einer Flucht-
gefahr zu, während deren Vorliegen nicht davon entbindet, im Einzelfall
eine tatsächliche und erhebliche Fluchtgefahr kumulativ zu prüfen (vgl. AN-
DREAS ZÜND, a.a.O., N 1 und 3 zu Art. 76a AuG). Darüber hinaus setzt sich
die angefochtene Verfügung weder mit der Möglichkeit weniger einschnei-
dender Ersatzmassnahmen noch mit der Verhältnismässigkeit im engeren
Sinne auseinander. Eine solche Begründung ist verkürzt und in Anbetracht
der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte des Betroffenen als ungenü-
gend zu bezeichnen.
7.3 Ob diese Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs
auf rechtliches Gehör bereits zu einer Haftentlassung zu führen hat, kann
an dieser Stelle offenbleiben (vgl. dazu bereits Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-2310/2016 vom 19. April 2016 E. 7.4 m.w.H.). Allerdings
ist diesbezüglich zu bemerken, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs
als erheblich und systematisch zu bezeichnen ist, zumal das SEM in jüngs-
ter Zeit diverse in gleicher Weise ungenügend begründete Haftanordnun-
gen erlassen hat, was in zahlreichen Verfahren bereits gerichtlich festge-
stellt wurde, ohne dass das SEM seine Praxis in der Folge angepasst hätte
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2310/2016 vom 19. April
2016 E. 7.4 mit Hinweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-1626/2016 vom 22. März 2016, D-1963/2016 vom 1. April 2016,
D-1623/2016 vom 4. April 2016, D-2006/2016 vom 5. April 2016,
D-2011/2016 vom 5. April 2016, D-2009/2016 vom 6. April 2016 und
D-2065/2016 vom 11. April 2016).
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Unter Hinweis auf die bereits in Erwägung 1.5 geäusserten Bedenken hin-
sichtlich des Beschwerdeverzichts ist das Vorgehen des SEM betreffend
die Anordnung von Haft insbesondere in verfahrensrechtlicher Hinsicht und
unter dem Aspekt der Fairness des Verfahrens in grundsätzlicher Weise
als äusserst bedenklich und dringend anpassungsbedürftig zu bezeichnen.
7.4 Wie bereits erwähnt kann bei Bejahung eines der in Art. 76a Abs. 2
AuG aufgezählten Haftgrundes nicht automatisch auf eine erhebliche
Fluchtgefahr geschlossen werden. Aus den vorliegenden Akten ergeben
sich denn auch diverse Anhaltspunkte, welche gegen diese Annahme spre-
chen. So hat der Beschwerdeführer über seinen Reiseweg und sein Asyl-
gesuch in Frankreich spontan uns ausführlich Auskunft gegeben. Zudem
erklärte er in der Beschwerdeschrift, sich einer Überstellung nach Frank-
reich nicht zu widersetzen, worauf auch der Umstand hindeutet, dass le-
diglich die Inhaftierung, nicht aber der Nichteintretens- und Wegweisungs-
entscheid nach Frankreich angefochten wurde. Das Vorliegen einer erheb-
lichen Fluchtgefahr ist folglich zu verneinen.
7.5 Doch selbst unter der Prämisse, es bestünde eine erhebliche Flucht-
gefahr, ist die Inhaftierung als nicht verhältnismässig zu erachten. So
würde sich etwa eine Eingrenzung auf das Gebiet der Asylunterkunft als
taugliche Ersatzmassnahme erweisen.
7.6 Die angefochtene Verfügung ist somit hinsichtlich der Dispositivziffern
7 und 8 aufzuheben.
7.7 Der Antrag auf superprovisorische Entlassung aus der Haft wird durch
Erlass dieses Urteils gegenstandslos. Dieser Antrag wäre ohnehin abzu-
weisen, da nicht vorsorglich angeordnet werden kann, was erst mit der Be-
schwerde selber zu erreichen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1B_30/2014 vom 31. Januar 2014 E. 4).
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wodurch das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegen-
standslos wird.
9.
Dem Beschwerdeführer ist angesichts der Gutheissung der Beschwerde in
Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die not-
wendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements
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vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist auf Fr. 200.– fest-
zusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
10.
Dieses Urteil kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. BGG beim
Bundesgericht angefochten werden (vgl. Art. 83 Bst. c BGG e contrario).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtenen Ziffern 7 und 8 des Dispositivs der Verfügung vom
14. März 2016 werden aufgehoben.
3.
Der Beschwerdeführer ist ohne jeden Verzug aus der Ausschaffungshaft
zu entlassen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 200.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: