B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2486/2011
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
c/o schweizerische Vertretung in Ankara
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 24. März 2011 / N_______.
D-2486/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine verheiratete, türkische Staatsangehörige
kurdischer Ethnie aus B._______, ersuchte am 14. Dezember 2010 bei
der Schweizer Vertretung in Ankara um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz und Gewährung von Asyl. Am 27. Januar 2011 befragte sie ein
Mitarbeiter der Botschaft zu ihren Asylgründen. Gleichzeitig reichte die
Beschwerdeführerin verschiedene Dokumente ins Recht. Dem Bot-
schaftsprotokoll vom 27. Januar 2011 sowie den eingereichten Dokumen-
ten ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit
dem Jahre 2009 Mitglied der C._______ beziehungsweise D._______
gewesen sei. Sie sei Mitglied [eines Gremiums] in E._______ und dabei
auch Stellvertreterin des [Vorsitzenden]. Ihre Aufgabe sei es, Berichte
über Parteimitglieder zu verfassen, wenn bei Demonstrationen illegale
Slogans gerufen würden. Bisher habe sie noch keine derartigen Berichte
verfassen müssen. Zudem nehme sie an der Parteiarbeit im Quartier teil
und mache Hausbesuche. Zudem habe sie an verschiedenen Aktionen
der C._______ teilgenommen. In der Türkei sei gegen sie ein Strafverfah-
ren eingeleitet worden, und am (…) sei sie unter dem Vorwurf der Mit-
gliedschaft in der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und der PKK- Propa-
ganda erstinstanzlich zu einer Haftstrafe von sieben Jahren verurteilt
worden. Die türkischen Behörden hätten dieses Verfahren mit ihrer Teil-
nahme an einer Pressekundgebung vom (…) begründet, bei der die Be-
schwerdeführerin illegale Parolen (…) gerufen haben solle. Sie sei im Zu-
sammenhang mit diesem Strafverfahren weder in Gewahrsam noch in
Untersuchungshaft gewesen und erwarte in etwa eineinhalb Jahren eine
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Ihr sei grosses Unrecht ge-
schehen. Die Vorwürfe seien unter dem politischen Druck der Polizei auf
die C._______ entstanden. Sie werde überdies von Zivilpolizisten be-
schattet. Zudem werde sie öffentlich gedemütigt, weil sie überall bei Poli-
zeikontrollen ihren Ausweis zeigen müsse.
B.
Mit via Schweizer Botschaft versandter und der Beschwerdeführerin am
16. April 2011 zugegangener Verfügung vom 24. März 2011 verweigerte
das BFM die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
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Seite 3
C.
C.a. Mit türkischsprachiger Eingabe vom 26. April 2011 und identischer
Eingabe per Telefax vom 2. Mai 2011 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde. Der Ein-
gabe waren diverse türkischsprachige Beweismittel in Kopie beigelegt.
C.b. Mit Begleitschreiben vom 11. Mai 2011 sandte die Schweizer Bot-
schaft in Ankara dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber die
ihr am 2. Mai 2011 zugegangene identische Eingabe vom 26. April 2011.
D.
D.a. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai
2011 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge
aufgefordert, innert Frist die Beschwerde mitsamt den Beweismitteln in
eine Amtssprache des Bundes übersetzt einzureichen.
D.b. Mit Eingabe vom 15. Juni 2011 (Poststempel vom 20. Juni 2011)
reichte die Beschwerdeführerin eine unvollständige Übersetzung der Be-
schwerde vom 26. April 2011 sowie der Beweismittel ein.
D.c. Mit Begleitschreiben vom 29. Juni 2011 sandte die Schweizer Bot-
schaft in Ankara dem Bundesverwaltungsgericht die ihr selbst am 27. Juni
2011 zugegangene identische Eingabe der Beschwerdeführerin vom
15. Juni 2011 (Poststempel vom 20. Juni 2011).
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni
2011 wurde das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum
15. Juli 2011 eingeladen. Bezüglich der türkischsprachigen Dokumente
vom 26. April 2011 sowie vom 15. Juni 2011 wurde darauf hingewiesen,
dass diese zwar grösstenteils identisch seien, jedoch in letzterem wenige
Textstellen fehlten. Dieser Mangel sei auch in der entsprechenden Über-
setzung vom 15. Juni 2011 ersichtlich. Das BFM werde ersucht, innert
Frist zu den farblich hervorgehobenen Textpassagen der dieser Verfü-
gung beigelegten Kopie des Schreibens vom 26. April 2011 Stellung zu
nehmen und sich unter Berücksichtigung des türkischen Strafrechts zu
äussern, ob im vorliegenden Fall mit einer erheblichen Strafreduktion be-
ziehungsweise einem Freispruch oder einer Verurteilung zu rechnen sei.
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Seite 4
F.
Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2011 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es
könne auch unter Bezug auf das türkische Strafgesetz im vorliegenden
Fall keine Aussagen über den möglichen Verfahrensausgang machen. Es
könne jedoch festgestellt werden, dass das Strafmass von sieben Jahren
Haft wegen PKK-Mitgliedschaft und PKK-Propaganda der Erfahrung des
BFM zufolge im üblichen Strafmass liege. Da das Verfahren zur Zeit beim
[zuständigen Gericht], welcher nur kassatorisch urteile, hängig sei, könne
es sich bei einem allfälligen Urteil dieser Instanz nur um eine Kassation
beziehungsweise eine Aufhebung oder Bestätigung des erstinstanzlichen
Urteils handeln. Ein Freispruch oder eine Reduktion der Strafe könne nur
von einem erneuten Verfahren durch ein erstinstanzliches Gericht erfol-
gen. Unter diesen Voraussetzungen könne die Frage nach dem Verfah-
rensausgang im vorliegenden Fall nicht beantwortet werden. Es stelle
sich auch die Frage, ob der Staatsanwalt des [zuständigen Gerichts] be-
reits einen Antrag auf Annahme oder Abweisung der Beschwerde ge-
macht habe. Daraus könnten sich konkrete Hinweise auf den Verfah-
rensausgang vor dem [zuständigen Gericht] ergeben. Die einverlangte
Übersetzung der markierten Passagen im Schreiben der Beschwerdefüh-
rerin vom 26. April 2011 laute:
"Ich nehme die mir vom Arzt verschriebenen antidepressiven Medikamen-
te (…) seit sechs Monaten, Das Rezept dafür lege ich dem Dossier bei."
"Tel. :…….(…)."/"Beilage: Arztrezept in Kopie."
G.
G.a. Am 15. August 2011 (Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin
mit einer weiteren Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht.
G.b. Mit Begleitschreiben vom 24. August 2011 sandte die Schweizer
Botschaft in Ankara dem Bundesverwaltungsgericht die ihr selbst am
23. August 2011 zugegangene identische Eingabe der Beschwerdeführe-
rin vom 15. August 2011 (Poststempel) zu.
G.c. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2011 - eröffnet am 14. Sep-
tember 2011 - erhielt die Beschwerdeführerin die Gelegenheit, innert Frist
eine Replik einzureichen.
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Seite 5
G.d. Mit Eingabe vom 27. September 2011 (Poststempel) an das Bun-
desverwaltungsgericht replizierte die Beschwerdeführerin fristgerecht.
G.e. Mit Begleitschreiben vom 5. Oktober 2011 sandte die Schweizer
Botschaft in Ankara dem Bundesverwaltungsgericht die ihr selbst am
3. Oktober 2011 zugegangene identische Replik der Beschwerdeführerin
vom 27. September 2011 (Poststempel) zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 6
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
4.1. Nach den Bestimmungen des Völkerrechts gilt eine Person dann als
Flüchtling, wenn sie das Land verlassen hat, in dem sie eine Verfolgung
befürchtet. Bei Einreichung eines Asylgesuchs im als Verfolgungsstaat
bezeichneten Land bleibt somit aus diesem Grund kein Anlass für eine
Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Trotzdem kann das BFM gemäss Art.
20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachver-
haltes bewilligen, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Dabei hat die asylsuchende Person eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft
zu machen (vgl. Art. 7 AsylG). Ferner kann das Asyl verweigert werden,
wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem Drittland um Aufnah-
me zu bemühen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.2. Beim Entscheid zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind die Vor-
aussetzungen grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behör-
den ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungs-
nähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen an-
deren Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkei-
ten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin massgebende Praxis der
ehemaligen Schweizerische Asylrekurskommission [ARK] in Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss
redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes
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nach wie vor Gültigkeit hat). Zusammenfassend ist für die Erteilung der
Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen
ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prü-
fung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Eine Verfolgungssituati-
on muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant
zu gelten. Dies bedeutet, dass zwischen dem Ereignis und der Flucht,
mithin dem Asylgesuch, ein zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen
muss.
5.
Das BFM begründete seinen negativen Entscheid im Wesentlichen damit,
es fänden sich in den Akten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin
die PKK und somit eine gewaltextremistische Organisation unterstützt
habe. So sei sie in einem Strafverfahren wegen Mitgliedschaft bei der
PKK und Propaganda für die PKK erstinstanzlich zu einer Haftstrafe von
sieben Jahren verurteilt worden. Dieses Verfahren sei zur Zeit noch vor
dem [zuständigen Gericht] hängig. Die Beschwerdeführerin streite zwar
ab, etwas mit der PKK zu tun gehabt zu haben. Sie habe sich nur als Mit-
glied des [Gremiums] ihrer Herkunftsprovinz politisch betätigt. Immerhin
habe sie aber an Kundgebungen teilgenommen, an denen die PKK ver-
herrlichende Slogans gerufen worden seien. Sie selbst habe mit ihrer Pa-
role (…) sogar zu Gewalt aufgerufen beziehungsweise Gewalt befürwor-
tet.
Es sei allgemein bekannt, dass die PKK zur Umsetzung ihrer Ziele im
Rahmen ihres "bewaffneten Kampfes" seit Jahren massive Gewaltakte
verübe, die insgesamt als terroristische Handlungen zu qualifizieren seien
(vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7.c). Ein bedeutender Teil der durch diese Or-
ganisation zu verantwortenden Taten seien dementsprechend als direkt
gegen Leib und Leben gerichtete, gemeinrechtliche Straftaten zu qualifi-
zieren. Diese Taten, unter anderem in Form von Anschlägen oder in Form
von gezielten Tötungen von Zivilpersonen und lokalen Amtsträgern, seien
in den letzten 25 Jahren überaus zahlreichen Menschen zum Opfer gefal-
len. Derartige Taten stünden offenkundig in keinem angemessenen Ver-
hältnis zu den allenfalls damit verfolgten politischen Zielen.
Bezüglich der PKK habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
D-785/2011 vom 18. Februar 2011 unter Bezugnahme auf die Rechtspre-
chung des Bundesgerichts festgehalten: "Zur Qualifikation des Vorgehens
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der PKK in der Türkei führt das Bundesgericht in BGE 133 IV 76
(1A.181/2006/1A.211/2006) E. 3.8 S. 85 aus: "Selbst in bürgerkriegsähn-
lichen Auseinandersetzungen handelt es sich dabei nicht mehr um ange-
messene oder wenigstens einigermassen verständliche Mittel des gewalt-
tätigen Widerstands gegen die geltend gemachte ethnische Verfolgung
und Unterdrückung" (BGE 131 II 235 E. 3.2 f. S. 245 f.; 130 II 337 E. 3.2
f. S. 343 f.; 128 II 355 E. 4.2 S. 365, je mit Hinweisen). Demnach erachte
das Bundesgericht die Gewaltanwendung durch die PKK als unverhält-
nismässig und nicht gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht habe
die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu beachten. Für die Unterstüt-
zung von gewaltbereiten Organisationen sei der Nachweis von kausalen
Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht erforderlich (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgericht D- 8260/2008 vom 26. August 2009
E. 5.3)." Zudem gelte es in Erwägung zu ziehen, dass die PKK nicht nur
in der Türkei, sondern auch in verschiedenen europäischen Ländern als
Terrororganisation eingestuft werde. Eine Ahndung von Unterstützungs-
handlungen zu Gunsten der gewaltextremistischen PKK erweise sich so-
mit im Kern als gemeinrechtlich legitimiert und stelle keine politische Ver-
folgung dar, auch wenn die dafür drohenden Haftstrafen aus hiesiger
Sicht hoch erscheinen würden. Allein daraus lasse sich noch kein Polit-
malus ableiten. Hier sei als Vergleich auch auf das deutsche Strafgesetz
zu verweisen, das für Unterstützer von gewaltextremistischen Organisati-
onen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsehe.
Weiter liege es nicht im Interesse der Schweiz, Personen aus dem Um-
feld der PKK eine Einreisebewilligung zu erteilen. Aufgrund ihrer eigenen
Angaben sei die Beschwerdeführerin als politische Aktivistin einzustufen,
die mit der PKK sympathisiere und Parolen verwende, die zur Gewaltan-
wendung aufriefen. Aufgrund ihres qualifizierten politischen Engagements
sei davon auszugehen, dass sie dies in der Schweiz fortführen würde. So
habe der Bundesrat Ende 2008 nach einer Reihe von Anschlägen gegen
türkische Einrichtungen in der Schweiz denn auch Massnahmen gegen
die PKK beschlossen. Dazu habe er festgehalten, dass das offensichtli-
che Gewaltpotenzial dieser Gruppierung im Rahmen von Bewilligungsver-
fahren (Aufenthalt etc.) mitberücksichtigt werden solle.
Da die Beschwerdeführerin die Möglichkeit habe, in einem anderen Staat
ein Asylgesuch einzureichen, sei ihr Einreise- beziehungsweise Asylge-
such im Rahmen des den Schweizer Asylbehörden zu Verfügung stehen-
den Ermessensspielraums abzulehnen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Zudem
müsste das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Strafverfahren mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit als gemeinrechtlich legitimiert eingestuft
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werden. Weiter spreche auch das Fernhalteinteresse der Schweiz gegen
eine Einreisebewilligung.
6.
Die Beschwerdeführerin erhebt in ihrer Eingabe im Wesentlichen die Rü-
ge, es sei nicht angängig, ihr die Einreise in die Schweiz zu verweigern.
Sie sei zu Unrecht beschuldigt worden, Mitglied der PKK zu sein, und ha-
be ein hohe Gefängnisstrafe zu gewärtigen.
7.
7.1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im vorliegenden Fall zur Er-
kenntnis, dass der Beschwerdeführerin in der Türkei keine unmittelbare
Gefahr im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AsylG droht und ihr auch somit die
Einreise in die Schweiz zu verweigern ist.
7.2. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts deutet nämlich
aufgrund der gesamten Aktenlage nichts darauf hin, dass das vorliegende
Strafverfahren als rechtsstaatlich illegitim zu bezeichnen wäre bezie-
hungsweise den Anforderungen an ein mit rechtsstaatlichen Mitteln ge-
führtes Strafverfahren nicht genügen würde. So erscheint es nach Ansicht
des Bundesverwaltungsgerichts mit Blick auf die jahrzehntelangen mas-
siven Gewaltakte der PKK rechtsstaatlich zulässig, auch die Beteiligung
eines Einzelnen an einer Demonstration im Namen dieser Organisation
als solche unter Strafe zu stellen beziehungsweise strafrechtlich zu ahn-
den (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4401/2010 vom 5. Au-
gust 2010 E. 6.1.). Dies nicht zuletzt, weil das [zuständige Gericht] in
F._______ laut der bei den Akten befindlichen deutschen Übersetzung
seiner Urteilsbegründung aufgrund von DVD-Kopien von Videoaufnah-
men sowie aufgrund von Fotos, CD - Untersuchungsprotokollen und Fo-
tos auf CD davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin während der
Veranstaltung vom (…) Slogans zu Gunsten der PKK skandiert hat (vgl.
Akten der Vorinstanz A1, Dok. Nr. 3, S. 7). Die Strafminderung der gegen
die Beschwerdeführerin ausgesprochenen Freiheitsstrafe wegen guten
Betragens vor Gericht, trotz einer gleichzeitig ausgesprochenen Strafver-
schärfung (vgl. a.a.O., S. 10) deutet darauf hin, dass das türkische Ge-
richt dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin letztlich bloss in einer
untergeordneten Rolle als Befürworterin der politischen Haltung der PKK
aufgetreten ist, hinreichend Rechnung getragen hat. Gegen die Wirkung
eines Politmalus spricht vorliegend auch die Tatsache, dass die Be-
schwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Strafverfahren weder in
D-2486/2011
Seite 10
Gewahrsam genommen noch in Untersuchungshaft gewesen ist. Akten-
kundig kann sie auch den Ausgang ihres Verfahrens vor dem [zuständi-
gen Gericht] auf freiem Fuss abwarten.
Insgesamt deuten die von der Beschwerdeführerin eingereichten Ge-
richtsunterlagen sowie ihre Aussagen auf ein rechtsstaatlich korrekt
durchgeführtes Verfahren hin. Ferner kann mangels entsprechender An-
haltspunkte davon ausgegangen werden, dass die Rechte der Beschwer-
deführerin in dem beim [zuständigen Gericht] hängigen Verfahren ebenso
gewahrt werden. Jedenfalls liegen diesbezüglich keine Hinweise dafür
vor, wonach die Beschwerdeführerin im jetzigen Zeitpunkt asylrechtlich
relevante Nachteile zu erwarten hätte. An dieser Feststellung vermag
auch ihr Hinweis, sie werde von Zivilpolizisten beschattet und sie werde
öffentlich gedemütigt, weil sie überall bei Polizeikontrollen ihren Ausweis
zeigen müsse (vgl. Ausführungen unter A.b vorstehend), nichts zu än-
dern.
7.3. Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen,
eine aktuelle Gefährdung aus asylrechtlich relevanten Motiven aufzuzei-
gen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen
würden. Im Übrigen hat das BFM im angefochtenen Entscheid eine Be-
ziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz verneint. Insgesamt
liegen somit keine überwiegenden Anhaltspunkte für eine Einreise in die
Schweiz vor (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 mit weiteren Hinweisen). Zudem
kann ihr gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG zugemutet werden, sich in ei-
nem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Es erübrigt sich, auf wei-
tere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis
nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat somit zu Recht die Bewilligung
der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz verweigert und das
Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
D-2486/2011
Seite 11
fine VwVG und Art. 2 und 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2486/2011
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige Schweizer Vertretung.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: