B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2486/2018
Ur t e i l vom 1 8 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, verliess den Iran eigenen Angaben gemäss am
27. November 2015 und gelangte am 5. Februar 2016 in die Schweiz, wo
er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 11. Februar 2016 sagte er
aus, er sei im Iran zum Christentum konvertiert – er sei noch nicht getauft
worden – und habe mit den Behörden Probleme gehabt. Er habe „Klassen“
besucht, in denen die christliche Religion gelehrt worden sei. An seinem
Arbeitsplatz habe er Kollegen eingeladen, die Klassen zu besuchen. Bei
einer Dame, die der Einladung nachgekommen sei, habe man bei einer
Kontrolle eine Bibel gefunden, weshalb sie festgenommen worden sei.
Eine Freundin dieser Dame habe ihn dahingehend informiert und sein
„Lehrer“ habe ihm geraten, den Iran umgehend zu verlassen. Als er zu-
hause angerufen habe, habe man ihm gesagt, Leute vom Ettelaat (Nach-
richtendienst) seien dort gewesen und hätten nach ihm gesucht.
A.c Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Messerstecherei am 20. August 2016 schwer verletzt wurde und im Wach-
koma lag. Seine Eltern seien mit Besuchervisa eingereist, die vom Kanton
C._______ mehrfach verlängert worden seien.
A.d Das Bezirksgericht D._______ stellte mit Entscheid vom 6. Januar
2017 fest, der Beschwerdeführer sei dauernd urteilsunfähig, und ordnete
für ihn die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft gemäss Art. 398
ZGB an.
A.e Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 an den Beistand des Beschwerdefüh-
rers forderte das SEM diesen auf, einen ärztlichen Bericht einzureichen.
A.f Einer Bestätigung der (…) vom 11. Oktober 2017 ist zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer an den Folgen einer schweren offenen Schä-
del- und Hirnverletzung sowie eines penetrierenden Thoraxtraumas leide.
Er sei nicht selbständig und seine Mobilität sei teilweise eingeschränkt, er
benötige eine Betreuung, die auch im häuslichen Umfeld stattfinden könne.
A.g Gemäss einer Aktennotiz des SEM vom 17. Oktober 2017 wurde der
Beschwerdeführer am 12. Oktober 2017 im Pflegeheim (…) besucht. Sein
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Beistand und seine Eltern sowie Pflegeverantwortliche seien zugegen ge-
wesen. Gegenwärtig erbringe sein Vater den grössten Teil der Pflege, die
Eltern hätten eine Wohnung bezogen und könnten den Beschwerdeführer
teilweise mehrere Tage dorthin mitnehmen. Der Beschwerdeführer sei in
die höchste Pflegestufe eingeteilt worden. Die Kommunikation sei stark
eingeschränkt. Die Eltern möchten mit ihm in den Iran zurückkehren, da ihr
Visum ablaufe.
A.h Das SEM teilte dem Beistand des Beschwerdeführers am 20. Novem-
ber 2017 mit, aufgrund der ärztlichen Berichte könne keine Anhörung zu
den Asylgründen durchgeführt werden. Die Erhebung des Sachverhalts
stütze sich auf die Aussagen bei der BzP vom 11. Februar 2016. Das SEM
beabsichtige, das Asylgesuch abzulehnen und gehe davon aus, dass keine
medizinischen Gründe gegen eine Wegweisung in den Heimatstaat sprä-
chen. Dem Beistand wurde Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen
Stellungnahme gegeben.
A.i Am 31. Januar 2018 wandte sich der Rechtsvertreter an das SEM und
ersuchte um nochmalige Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Stel-
lungnahme, nachdem dem Beistand bereits mehrere Fristerstreckungen
gewährt worden waren. Das SEM entsprach dem Gesuch am 2. Februar
2018.
A.j Mit Eingabe vom 14. März 2018 teilte der Rechtsvertreter mit, einem
Bericht von Dr. med. E._______; FMH Neurologie, vom 5. März 2018 sei
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht fähig
wäre, eine mehrstündige Anhörung zu bestreiten. Da keine Gründe ge-
mäss Art. 36 AsylG vorlägen, die einen Verzicht auf eine Anhörung recht-
fertigen würden und der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe gerne er-
läutern würde, werde um die Prüfung der Durchführung einer Anhörung
gebeten. Der Beschwerdeführer sei auch bereit, schriftlich zu seinen Asyl-
gründen Auskunft zu geben.
A.k Das SEM teilte dem Rechtsvertreter am 26. März 2018 mit, mit den
Angaben im eingereichten Arztbericht werde die Prozessfähigkeit des Be-
schwerdeführers verneint. Dieser Mangel sei auch nicht durch Schriftlich-
keit zu beheben. Bei Fehlen von Sachurteilsvoraussetzungen werde auf
das Gesuch nicht eingetreten und die Wegweisung verfügt. Dem Rechts-
vertreter wurde Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme gege-
ben.
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A.l Am 11. April 2018 bezog der Rechtsvertreter Stellung zu den Ausfüh-
rungen des SEM. Er ging davon aus, dass sich aus dem ärztlichen Bericht
keine explizite Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers ergebe, weshalb
kein Grund bestehe, auf das Asylgesuch nicht einzutreten. Sollte das SEM
Zweifel an der Urteilsfähigkeit haben, sei eine entsprechende Begutach-
tung durchzuführen.
B.
Mit Verfügung vom 19. April 2018 – eröffnet am 24. April 2018 – trat das
SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Zugleich ver-
fügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. April 2018 liess der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutre-
ten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu bewil-
ligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Am 2. Mai 2018 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung der
Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 30. April 2018 ein.
E.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2018 gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er gab dem Be-
schwerdeführer MLaw Ruedy Bollack als unentgeltlichen Rechtsbeistand
bei. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das SEM.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 11. Mai 2018 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde.
G.
Der Beschwerdeführer hielt in der Stellungnahme vom 14. Juni 2018 an
seinen Anträgen fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
3.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass Sachurteilsvoraus-
setzungen Vorbedingungen seien, die es den Behörden erlaubten, auf ein
Asylgesuch überhaupt einzutreten und es inhaltlich prüfen zu können.
Fehlten die Sachurteils- oder Prozessvoraussetzungen, sei eine materielle
Prüfung des Gesuchs nicht möglich. Die Behörden träfen in diesem Fall
einen Nichteintretensentscheid. Als prozessfähig gelte, wer im Verfahren
handlungsfähig sei. Wer gemäss Art. 12 ff. ZGB handlungsfähig sei, sei
auch prozessfähig. Eine Person, die ein Asylgesuch stelle, müsse aufgrund
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ihre Alters und ihrer geistigen Fähigkeiten in der Lage sein, ihre Anliegen
vorbringen zu können. Um Fluchtgründe glaubhaft darlegen zu können,
sehe das Gesetz eine persönliche und aktive Teilnahme an einer Anhörung
zu den Asylründen gemäss Art. 29 AsylG vor. Dem medizinischen Bericht
vom 5. März 2018 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer fähig sei,
eine mehrstündige Anhörung zu bestreiten. Es bleibe aber unklar, ob er
alles verstehe und er werde nur vereinzelte Worte von sich geben, so dass
die Informationsbeschaffung auf diese Art schwierig sein werde. Auch in
Zukunft werde sich dieser Zustand nicht grundlegend verbessern. Für das
SEM sei somit eine materielle Prüfung der Asylvorbringen im Sinne des
Gesetzes nicht möglich. Mit der eingereichten Stellungnahme könne die
Einschätzung des SEM nicht umgestossen werden. Der Mangel, die Anlie-
gen nicht aktiv und adäquat vorbringen zu können, könne durch Schriftlich-
keit nicht behoben werden. Insbesondere könne ein gesetzlicher Vertreter
zu den Asylgründen weder Stellung nehmen noch allfällige Verfolgungs-
massnahmen bestätigen oder geltend machen. Demzufolge sei auf das
Asylgesuch nicht einzutreten.
3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Urteilsfähigkeit in Bezug
auf die Durchführung eines Asylverfahrens setze voraus, dass eine Person
in der Lage sei, Bedeutung und Tragweite des Asylverfahrens und der dazu
notwendigen Mitwirkungshandlungen zu erfassen, bezüglich der Mitwir-
kung vernunftgemäss zu handeln und die Verfolgungssituation nachvoll-
ziehbar zu schildern. Weder aus dem Bericht von Dr. med. E._______ vom
5. März 2018 noch aus den anderen Akten ergebe sich eine explizite Ur-
teilsunfähigkeit des Beschwerdeführers, Der Umstand, dass sich eine An-
hörung aufgrund der Einschränkungen des Beschwerdeführers aufwendi-
ger gestalten werden, sei nicht von Bedeutung. Er sei im Strafverfahren
von der Staatsanwaltschaft F._______ befragt worden und habe selbstän-
dig Aussagen machen können. Es sei davon auszugehen, dass er in der
Lage sei, eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG durchzuführen. Im jetzigen
Zeitpunkt könne nicht von seiner Urteilsunfähigkeit ausgegangen werden
und die Sachurteilsvoraussetzungen lägen vor. Es bestehe kein Grund für
einen Nichteintretensentscheid. Sollte das SEM Zweifel an der Urteilsfä-
higkeit des Beschwerdeführers haben oder der Ansicht sein, die vorliegen-
den Informationen reichten nicht aus, um dies beurteilen zu können, sei
eine Begutachtung zu veranlassen.
3.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe den Beschwer-
deführer am 12. Oktober 2017 in der Pflegeeinrichtung in G._______ auf-
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gesucht, um sich ein Bild zur Prozessfähigkeit für weitere Verfahrens-
schritte zu machen und um die Zumutbarkeit einer Wegweisung beurteilen
zu können. Zunächst habe ein Gespräch mit den für die medizinische Be-
treuung verantwortlichen Fachpersonen, den Eltern und dem Beistand
stattgefunden. Danach sei eine Begegnung mit dem Beschwerdeführer am
Krankenbett erfolgt. Trotz eines anwesenden Dolmetschers sei es nicht
möglich gewesen, mit ihm ein Gespräch zu führen, das den Anforderungen
einer Anhörung entsprechen könne. Der ärztliche Bericht habe diesen Ein-
druck bestätigt.
3.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, weder aus der angefochtenen
Verfügung noch aus den Akten sei ersichtlich, welche Informationen die
Vorinstanz beim Besuch des Beschwerdeführers erhalten habe. Es sei
über den Besuch eine Aktennotiz angefertigt worden, die als internes Ak-
tenstück qualifiziert worden sei und dem Beschwerdeführer nicht vorliege.
Die bei der Vorinstanz verantwortliche Person sei keine medizinische Fach-
person und es sei fraglich, inwiefern ihre Einschätzung geeignet sei, die
Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen oder einzuschät-
zen, wie sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers entwi-
ckeln werde. Es ergebe sich weiterhin keine schlüssige Begründung, wieso
die Prozessvoraussetzungen nicht gegeben sein sollten. Falls das SEM
weiterhin Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers habe,
wäre es dringend angezeigt, eine umfassende Begutachtung zu veranlas-
sen.
4.
4.1 Das SEM hatte in der angefochtenen Verfügung die Frage der Urteils-
fähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 ZGB und damit der
zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit (Art. 13 und 17 ZGB) sowie der verfah-
rensrechtlichen Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes
wegen zu prüfen; es verneinte diese.
4.2 Urteilsfähig im zivilrechtlichen Sinn ist eine Person, der nicht infolge
ihres Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche,
oder anderer Ursachen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln
(Art.16 ZGB). Die Urteilsfähigkeit ist bezogen auf die konkret in Frage ste-
henden Handlungen zu prüfen. Vorliegend steht die Urteilsfähigkeit in Be-
zug auf die Durchführung eines Asylverfahrens in Frage. Diese setzt vor-
aus, dass eine Person als Asylbewerber in der Lage ist, bezüglich der in
einem Asylverfahren erforderlichen Mitwirkung vernunftgemäss zu handeln
und namentlich ihre Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern (vgl.
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Urteile des BVGer E-6027/2007 vom 22. Oktober 2008 und D-5028/2007
vom 23. April 2010). Die Stellung eines Asylgesuchs stellt ein relatives
höchstpersönliches Recht dar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 5); relativ
höchstpersönliche Rechte sind der Vertretung zugänglich und ein Rechts-
träger kann bei Urteilsunfähigkeit durch einen Vertreter handeln. Daraus
ergibt sich, dass eine urteilsunfähige Person sich im Asylverfahren vertre-
ten lassen kann.
4.3 Nach herrschender Lehre und Praxis ist aufgrund der gesamten Um-
stände zu prüfen, ob die fragliche Person im konkreten Fall, das heisst je
nach Natur, Schwierigkeit und Tragweite der fraglichen Rechtshandlung,
als urteilsfähig angesehen werden kann oder nicht. Dabei ist grundsätzlich
vom Bestehen der Urteilsfähigkeit auszugehen, denn nach allgemeiner Le-
benserfahrung stellt sich das Vorliegen der Urteilsunfähigkeit als die Aus-
nahme dar.
4.4 Die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens
setzt voraus, dass eine Person als Asylgesuchsteller in der Lage ist, Be-
deutung und Tragweite des Asylverfahrens und der dazu erforderlichen
Mitwirkungshandlungen zu erfassen, bezüglich der nötigen Mitwirkung ver-
nunftgemäss zu handeln und namentlich die Verfolgungssituation nachvoll-
ziehbar zu schildern (vgl. Urteil des BVGer D-5238/2006 vom 2. September
2008 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Bei der Erstellung des Sachverhalts
im Rahmen des Asylverfahrens geht es in erster Linie darum, eigene Er-
lebnisse wiederzugeben und diesbezüglich klärende Fragen der befragen-
den Person zu beantworten.
5.
5.1 Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht
D._______ mit Entscheid vom 6. Januar 2017 als dauernd urteilsunfähig
erklärt wurde, weshalb für ihn die Errichtung einer umfassenden Beistand-
schaft gemäss Art. 398 ZGB angeordnet wurde. Hinsichtlich der Frage, ob
der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt in der Lage sein wird, einer
Anhörung zu den Asylgründen zu folgen und die bei der BzP geltend ge-
machte Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern – die Urteilsfä-
higkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylge-
suchs und der BzP sind nicht in Frage gestellt –, bestehen somit nicht nur
in Anbetracht der Einschätzung von Dr. med. E._______ vom 5. März 2018
erhebliche Zweifel.
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Den Akten kann entnommen werden, dass ein Vertreter des SEM den Be-
schwerdeführer am 12. Oktober 2017 im Pflegeheim G._______ besuchte
und zum Schluss gelangte, eine Anhörung zu den Asylgründen sei nicht
möglich (vgl. vorstehend unter Bst. Ag). Aus der darüber angefertigten Ak-
tennotiz geht jedoch nicht hervor, dass mit Hilfe eines Dolmetschers ver-
sucht wurde, den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen zu befragen
und wie er darauf reagierte. Da es sich bei diesem Besuch um eine für die
Feststellung des Sachverhalts wesentliche Verfahrenshandlung im Sinne
eines Augenscheins handelte, ist nicht nachvollziehbar, dass keine genau-
ere Protokollierung stattfand. Nebst der Tatsache, dass aus der Aktennotiz
nicht hervorgeht, dass versucht wurde, den Beschwerdeführer mit Hilfe ei-
nes Dolmetschers zu befragen, kann auch nicht nachvollzogen werden,
welche Angaben seine Eltern, sein Beistand und die ihn Pflegenden mach-
ten. Zudem wurde das Dokument zu Unrecht als interne Akte bezeichnet
und dem Akteneinsichtsrecht entzogen, da der Besuch beim Beschwerde-
führer und die dabei gewonnenen Erkenntnisse entscheidwesentlich waren
(vgl. die Ausführungen in der Vernehmlassung) und nicht nur der internen
Meinungsbildung dienen.
Seitens der Rechtsvertretung wurde dem SEM zudem mitgeteilt, dass der
Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft F._______ befragt wurde
und selbständig habe Aussagen machen können. Das SEM setzte sich mit
diesen Angaben nicht auseinander und prüfte diese nicht, weshalb nicht
feststeht, ob und inwieweit der Beschwerdeführer in der Lage war, im Rah-
men einer Befragung durch die Staatsanwaltschaft Aussagen zu machen.
5.2 Vorliegend kann somit nach Einschätzung des Bundesverwaltungsge-
richts – auch in Anbetracht des Umstandes, dass die Anforderungen an die
Urteilsfähigkeit im Asylverfahren sehr tief anzusetzen sind – nicht mit Si-
cherheit von der Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen
werden, weshalb diesbezüglich weitergehende, transparente Abklärungen
vonnöten sind. Sollten diese Abklärungen ergeben, dass der Beschwerde-
führer keine Aussagen zu seinen Asylvorbringen machen kann, wären in
einem weiteren Schritt mit Blick auf die Feststellung der Asylvorbringen und
hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung weitergehende geeignete und
zur Verfügung stehende Abklärungen vorzunehmen (vgl. Urteil des BVGer
D-5028/2007 vom 23. April 2010). Der Beschwerdeführer hat bei der BzP
bereits rudimentär angegeben, was im Iran vorgefallen sei, das ihn zur Aus-
reise veranlasst habe. Da seine Eltern sich in der Schweiz befinden und er
angab, Leute des Ettelaat hätten zu Hause nach ihm gesucht, könnten
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seine Eltern zu diesem Vorbringen als Auskunftspersonen beziehungs-
weise Zeugen befragt werden – möglicherweise können seine Eltern zu
weiteren Vorkommnissen, die sich nach der Ausreise des Beschwerdefüh-
rers zutrugen, Angaben machen und angeben, ob es Beweismittel gibt, mit
denen ihre Aussagen und diejenigen des Beschwerdeführers bestätigt wer-
den können.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der rechts-
erhebliche Sachverhalt nicht genügend erstellt ist. Ist einem ersten Schritt
wird das SEM zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer selbst Aussagen
zu seinen Asylvorbringen machen kann. Sollte dies nicht möglich sein,
wäre der Sachverhalt unter Zuhilfenahme weiterer Abklärungsmöglichkei-
ten zu vervollständigen. Anschliessend wird das SEM über das Gesuch
des Beschwerdeführers erneut zu befinden haben.
5.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Sachverhalt
im Sinne der Erwägungen weiter zu erstellen und anschliessend neu zu
entscheiden.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwG).
7.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm not-
wendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Massgeblich
sind die in Art. 8 ff. VGKE genannten Bemessungsfaktoren. Da keine Kos-
tennote eingereicht wurde, sind die notwendigen Parteikosten aufgrund der
Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Be-
schwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von ins-
gesamt Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 19. April 2018 wird aufgehoben und das SEM wird an-
gewiesen, den Sachverhalt im Rahmen der Möglichkeiten abzuklären und
danach neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: