Abtei lung IV
D-2487/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Bruno Huber,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...), Irak,
vertreten durch (...), Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 16. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2487/2009
Sachverhalt:
I.
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein Schiite arabischer Ethnie aus
B._______ – suchte am 7. Mai 1998 in der Schweiz um Asyl nach. Mit
Verfügung vom 26. Juni 2000 stellte das ehemalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) fest, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an,
wobei es den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtete, weshalb
es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete.
A.b Eine gegen diese Verfügung betreffend Verweigerung der An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls erhobene Be-
schwerde wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) mit Urteil vom 28. März 2001 ab.
B.
Am (Datum) heiratete der Beschwerdeführer (...). Am (Datum) wurde
der Sohn C._______ geboren.
II.
C.
Am (Datum) informierte die Staatsanwaltschaft D._______ das BFM
über die Verhaftung des Beschwerdeführers am (Datum); gestützt auf
Art. 97 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) werde den
Migrationsbehörden die Hafteinvernahme vom (Datum), das Protokoll
der haftrichterlichen Anhörung vom (Datum) sowie die gleichentags
ergangene Verfügung des Haftrichters zugestellt. Am (Datum)
übermittelte die Staatsanwaltschaft D._______ dem BFM zudem eine
Kopie der Anklageschrift gegen den Beschwerdeführer vom (Datum)
([Aufzählung Anklagepunkte]).
D.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 teilte das BFM dem Be-
schwerdeführer mit, es erwäge die ihm gewährte vorläufige Aufnahme
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in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 AuG aufzuheben. Im Zeitpunkt der
Anordnung der vorläufigen Aufnahme sei aufgrund der damals
herrschenden Sicherheitslage im Irak davon ausgegangen worden,
dass der Wegweisungsvollzug in dieses Land unzumutbar sei. Das
BFM stelle nunmehr fest, dass er anlässlich einer Hafteinvernahme bei
der Staatsanwaltschaft D._______ am (Datum) zu Protokoll gegeben
habe, dass seine Familie in E._______ in Sicherheit und Wohlstand
lebe; sein Vater besitze in B._______ ein Haus und in E._______
deren zwei. Da E._______ eine schiitische Stadt sei, sei die Sicherheit
der Familie gewährleistet. Auch seinen Brüdern gehe es gut. Seine
Familie, zu der er nach wie vor intensive Beziehungen pflege, gehöre
im Irak zu einer angesehenen Sippe. Angesichts dieser Aussagen
könne davon ausgegangen werden, dass er sich bei einer Rückkehr in
sein Heimatland auf ein sicheres soziales Beziehungsnetz stützen
könne. Zudem sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Des Weiteren habe das BFM
Kenntnis davon, dass gegen ihn eine Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft D._______ vom (Datum) bestehe. Demnach habe
er sich der (Aufzählung Anklagepunkte) schuldig gemacht, wobei der
Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem (Gericht) noch offen sei. Das
BFM erwäge angesichts des Gesagten, die vorläufige Aufnahme in
Anwendung von Art. 84 Abs. 2 AuG aufzuheben. Ihm werde
Gelegenheit eingeräumt, sich dazu bis zum 19. November 2008 zu
äussern; bei ungenutztem Fristablauf werde aufgrund der Aktenlage
entschieden. Er werde in diesem Zusammenhang auch auf das
umfangreiche Angebot der Rückkehrhilfe aufmerksam gemacht.
E.
In seiner Stellungnahme vom 17. November 2008 brachte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe nie gesagt, seine Familie
im Irak lebe in Sicherheit; die dortige Situation sei viel gefährlicher als
in den Jahren 1999/2000. Er habe zu seinem Vater seit zehn Jahren
keinen Kontakt mehr, zu seinen Brüdern seit zwei Jahren. Seine
eigene Familie (Ehefrau und Sohn) lebe hier in der Schweiz. Seine
Ehefrau habe sich zwar auf Anraten ihrer Anwältin von ihm getrennt,
dies aber nur, weil sie Angst vor einer Rückkehr in den Irak habe.
Sobald diese Angst nicht mehr bestehe, sollte ein Zusammenleben
wieder möglich sein. Im Übrigen bestreite er die gegen ihn erhobene
Anklage, und er beantrage, den Ausgang des diesbezüglichen
Strafverfahrens abzuwarten.
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F.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 nahm die neu bestellte Rechts-
vertreterin des Beschwerdeführers innert erstreckter Frist ergänzend
Stellung. Sie brachte im Wesentlichen vor, die Gründe für die vor-
läufige Aufnahme beständen weiterhin. Zwar treffe es zu, dass gegen
den Beschwerdeführer am (Datum) Anklage erhoben worden sei, aber
er bestreite die Vorwürfe und es gelte die Unschuldsvermutung. Die
blosse Existenz der Anklageschrift dürfe nicht zu seinen Ungunsten
berücksichtigt werden, da dies gegen Art. 6 Abs. 2 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) verstossen würde. Ein „Protokoll“ der Haft-
einvernahme vom (Datum) gebe es nicht; der Beschwerdeführer habe
die Unterschrift unter das fragliche Dokument verweigert, da er mit
dessen Inhalt nicht einverstanden gewesen sei. Im Übrigen gehe aus
dem fraglichen „Protokoll“ gerade hervor, dass er selber im Irak
aufgrund (...) nicht in Sicherheit gelebt habe. Die Annahme, er pflege
nach wie vor intensive Beziehungen zu seiner Familie im Irak, sei
falsch. In der Schweiz lebende Angehörige würden bestätigen, dass er
schon seit langem keinen Kontakt mehr zu seinem Vater habe. Auch
zu seinem Bruder in E._______ bestehe seit zirka einem Jahr kein
Kontakt mehr, da dieser enttäuscht sei, dass der Beschwerdeführer
ihm ein Darlehen nicht habe zurückzahlen können. Generell sei die
Situation im Irak noch gefährlicher als in den Jahren 1999/2000.
Gerade Angehörige wohlhabender Familien müssten um ihr Leben
fürchten. Die Familie des Beschwerdeführers stamme nicht aus den
als grundsätzlich sicher eingestuften nordirakischen Provinzen, und
sie gehöre nicht der kurdischen Ethnie an. Weder B._______ noch
E._______ könnten als ruhig bezeichnet werden, und eine Rückkehr
sei für den Beschwerdeführer weiterhin unzumutbar. Auch die
Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) habe die Rückkehr in den
Zentral- und Südirak in einem Positionspapier vom 25. Juni 2007 nach
wie vor als unzumutbar bezeichnet und darauf hingewiesen, dass ins-
besondere Personen mit höheren Einkommen oder Besitztümern ge-
zielt bedroht, entführt oder ermordet würden. Da das BFM davon aus-
gehe, dass die Familie des Beschwerdeführers relativ wohlhabend sei,
müsse er aufgrund des Gesagten bei einer Rückkehr befürchten,
Opfer von Entführungen oder Erpressungen zu werden. Seinem in der
Schweiz geborenen Sohn könne keinesfalls zugemutet werden, in den
Irak zurückzukehren. Es könne aber auch nicht angehen, dass er (der
Beschwerdeführer) sich von seiner Frau und seinem Sohn trennen
müsse. Zwar bestünden Eheprobleme, aber er habe die Hoffnung,
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dass die Familie nach Klärung der strafrechtlichen Vorwürfe wieder
zusammenfinde.
G.
In der Folge liess die Staatsanwaltschaft D._______ dem BFM
Kurzprotokolle von anlässlich von Gefängnisbesuchen auf-
gezeichneten Gesprächen sowie die Verfügung des Haftrichters am
(Gericht) vom (Datum) zukommen.
H.
H.a Mit Verfügung vom 16. März 2009 – eröffnet am 17. März 2009 –
hob das BFM die am 26. Juni 2000 angeordnete vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers auf und ordnete den Wegweisungsvollzug
nach Beendigung des Strafvollzugs an.
H.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Be-
schwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise aus dem Irak im Jahr
1998 in B._______ gelebt. Gemäss seinen Angaben anlässlich der
Verhaftung am (Datum) sei seine in B._______ und E._______
wohnhafte Familie sehr angesehen und vermögend; sein Vater besitze
in B._______ ein Haus und in E._______ deren zwei, und auch seine
Brüder besässen eigene Häuser. Da E._______ eine schiitische Stadt
sei, sei die Sicherheit der Familie gewährleistet. Bei der Haftanhörung
vom (Datum) habe er bestätigt, dass seine Aussagen vom (Datum)
inhaltlich korrekt protokolliert worden seien und stimmen würden, so
dass der Einwand, ein Protokoll vom (Datum) existiere aufgrund der
Unterschriftsverweigerung nicht, berichtigt werden müsse. Das BFM
gehe davon aus, dass er sich in E._______ auf ein tragfähiges
Familiennetz stützen könne und über eine gesicherte Wohnsituation
verfüge. Der angeblich fehlende Kontakt zum Vater und zu den
Brüdern müsse als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden. Ferner
stehe fest, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz keiner
Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sondern sich darauf beschränkt
habe, sein Auskommen – nebst der Unterstützung durch die öffentliche
Hand – in (Aufzählung Tätigkeiten) zu finden. Damit bestehe keine
erfolgreiche Integration. Hinsichtlich der familiären Situation in der
Schweiz sei auf die Verfügung des (Gerichts) vom (Datum) betreffend
Aufhebung der Sicherheitshaft zu verweisen, wonach keine
Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Eheleute sich wieder näher
gekommen wären; vielmehr habe er anlässlich eines
Gefängnisbesuchs (einer Verwandten) vom (Datum) die Bereitschaft
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geäussert, die Scheidungspapiere zu unterzeichnen. Auch habe die
Ehefrau dem Staatsanwalt telefonisch mitgeteilt, dass sie den
Beschwerdeführer nicht mehr besuchen und sich scheiden lassen
wolle. Aus der besagten Verfügung gehe zudem hervor, dass die
Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen Verwandten in der
Schweiz nicht als gefestigt betrachtet werden könnten und daher nach
wie vor von einer weitgehend fehlenden sozialen Verwurzelung in der
Schweiz auszugehen sei. Das BFM gehe davon aus, dass der
Beschwerdeführer keine emotionale Beziehung zur Ehefrau und zu
seinem Sohn habe, gehe doch aus keinem Gefängnisprotokoll hervor,
dass er sich nach deren Befinden erkundigt hätte; vielmehr habe er
anlässlich eines Gefängnisbesuchs (einer Verwandten) vom (Datum)
geäussert, (...). Dies lasse darauf schliessen, dass ihn die Trennung
von seiner Familie nicht sehr berührt habe.
Der Beschwerdeführer sei mit der Sprache, Kultur und Lebensweise
seines Heimatlands bestens vertraut und habe vor der Ausreise als
(Beruf) gearbeitet. Zum heutigen Zeitpunkt könne davon ausgegangen
werden, dass er auch nach seiner Rückkehr in der Lage sein werde,
die Existenzsicherung wieder selbständig an die Hand zu nehmen,
zumal er sich auf ein grosses familiäres Beziehungsnetz stützen
könne. Gerade in der Anfangsphase werde ihm seine Familie aufgrund
ihrer Vermögensverhältnisse sicher unterstützend zur Seite stehen.
Zudem habe das Verhalten des Beschwerdeführers zu Klagen Anlass
gegeben, und er müsse mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe
rechnen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich
nicht schuldig gemacht habe, habe doch seine Verteidigerin anlässlich
der Anhörung vom (Datum) vor dem (Gericht) selber ausgeführt, er
könnte mit einer bedingten Freiheitsstrafe belegt werden. Die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und damit der Vollzug der
Wegweisung erschienen aufgrund der gesamten Umstände als
angemessen. Der Wegweisungsvollzug sei heute zulässig, zumutbar
und möglich, so dass die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 84
Abs. 2 AuG aufzuheben sei.
I.
I.a Mit Eingabe vom 16. April 2009 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung vom 16. März 2009 ersucht wurde.
Seite 6
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I.b Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das BFM
verletze die verfassungsmässig garantierte Unschuldsvermutung und
wesentliche, durch die EMRK und das Abkommen vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) garantierte
Verfahrensgrundsätze, indem es bereits davon ausgehe, dass er
schuldig sei. Zwar sei es richtig, dass eine Untersuchungsbehörde
einer Bundesbehörde amtshilfeweise Daten und Informationen
bekannt geben müsse (Art. 97 Abs. 3 Bst. a AuG). Dementsprechend
müssten gemäss Art. 82 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)
Anhebungen und Einstellungen von Strafuntersuchungen, Ver-
haftungen und Entlassungen sowie zivil- und strafrechtliche Urteile
mitgeteilt werden. Das Einreichen von Anklageschriften, Tonbandauf-
zeichnungsprotokollen bei Gefängnisbesuchen, Protokollnotizen und
Ausführungen der Verteidigung bei einer Haftrichteranhörung gehörten
aber nicht dazu. Vorliegend habe der Staatsanwalt seine diesbezüg-
lichen Kompetenzen überschritten und Aktenstücke, die dem Amts-
geheimnis unterliegen würden oder von den Bestimmungen des
Persönlichkeitsschutzes erfasst seien, herausgegeben. Es sei un-
zulässig, dass bei Gefängnisbesuchen auf Tonband aufgezeichnete
Aussagen an das BFM weitergeleitet würden. Dies verletze die
Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers in krasser Weise. Auch
Angaben, die die Verteidigerin beim Haftrichter gemacht habe, dürften
nicht an das BFM weitergeleitet werden. Überdies habe das BFM die
betreffenden Aussagen aus dem Zusammenhang gerissen. Es stimme
nicht, dass die Verteidigerin mit einer namhaften Verurteilung rechne.
Der Haftrichter sei nicht Sachrichter, und ihn interessiere nur die zur
Diskussion stehende Strafandrohung, um im Falle einer hypo-
thetischen Verurteilung eine Überhaft zu vermeiden. Deshalb habe die
Verteidigerin argumentiert, dass der Beschwerdeführer selbst dann
wegen Überhaft zu entlassen sei, wenn eine Strafe, wie der Staats-
anwalt sie zu beantragen behauptet habe (Dauer), zur Diskussion
stehen würde, da sich der teilbedingte Vollzug aufdrängen würde. Alle
Dokumente, die nicht von Art. 97 AuG gedeckt seien, seien aus dem
Recht zu weisen. Jedenfalls dürfe der Entscheid über die Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme nicht auf solche Unterlagen gestützt
werden. Bezüglich der Äusserungen des Beschwerdeführers im
Strafverfahren sei auch zu beachten, dass diese im Gerichtsverfahren
auf ihre Glaubhaftigkeit hin geprüft würden, was das BFM gerade nicht
gemacht habe. Mit vorgefasster Meinung, beeinflusst durch die
staatsanwaltschaftliche Empfehlung zur Aufhebung der vorläufigen
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Aufnahme, habe das BFM einzelne Aussagen aus der Strafunter-
suchung aus dem Kontext gerissen, ohne sich zu deren Glaubhaftig-
keit zu äussern. Im Übrigen könne den Erwägungen des BFM, der
Beschwerdeführer habe wegen Straffälligkeit zu Klagen Anlass ge-
geben, keine eigenständige Bedeutung zukommen, da das BFM die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht auf Art. 84 Abs. 3, sondern
auf Art. 84 Abs. 2 AuG gestützt habe. Das BFM nehme damit aber
bereits vorweg, wie es in einem allfälligen zukünftigen Verfahren nach
Art. 84 Abs. 3 AuG entscheiden würde, was unzulässig sei.
Die Verhandlung vor dem (Gericht) habe am (Datum) stattgefunden,
und das Gericht habe in seinem Urteil vom selbigen Tag einen grossen
Teil der vorgeworfenen Sachverhalte als nicht erwiesen erachtet und
den Beschwerdeführer lediglich mit einer (...) Freiheitsstrafe belegt,
wobei (...) bedingt erlassen worden sei. Da er der Auffassung sei, dass
er für die von Anfang an zugegebenen Taten höchstens mit einer (...)
bedingten Freiheitsstrafe belegt werden könne, habe er Berufung
eingelegt. Mit einem Entscheid über die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme sei deshalb zuzuwarten, bis ein definitiver Strafentscheid
vorliege. Es könne nicht angehen, dass man ihn quasi zur weiteren
Bestrafung einer lebensgefährlichen Situation im Irak aussetze,
obwohl die Schweiz ansonsten keine Schiiten aus dem Zentral- oder
Südirak zur Rückkehr verpflichte.
Im Übrigen habe das BFM das rechtliche Gehör verletzt, indem es auf
seine Ausführungen zur generellen Lage im Irak und zur Bedrohung
wohlhabender Personen nicht eingegangen sei, obwohl es selbst
davon ausgehe, dass die Familie des Beschwerdeführers vermögend
sei. Wie die Bewilligungen zum Stellenantritt vom (Datum) und vom
(Datum) zeigten, sei es zudem aktenwidrig, dass er keiner
Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Die Ausführungen des BFM hin-
sichtlich der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft seien unter
Verletzung des rechtlichen Gehörs entstanden, da das Bundesamt
diesbezüglich aus Dokumenten zitiert habe, ohne dass er die
Möglichkeit erhalten habe, sich dazu zu äussern. Im Übrigen würde
selbst ein Scheitern der Ehe kein Argument darstellen, um ihm den
weiteren Verbleib in der Schweiz zu verbieten. Eine Scheidung könnte
nur dann relevant sein, wenn er aufgrund eines gefestigten
Aufenthaltsstatus der Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung erhalten
hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall, (...). Im Übrigen habe sich seine
Ehefrau nach reiflicher Überlegung entschlossen, ihm noch eine
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Chance zu geben. Auch die Behauptung, er habe zu seinen
Verwandten in der Schweiz keine gefestigte Beziehung, basiere auf
einem aus dem Zusammenhang gerissenen Satzteil, zu dem er sich
ebenfalls nicht habe äussern können. Er habe mehrere Verwandte in
der Schweiz (Aufzählung), zu denen er ein enges Verhältnis pflege. Vor
allem (...) besuche ihn so oft im Gefängnis, wie es das strikte
Besuchsregime des Staatsanwalts erlaube. Auch seine Ehefrau habe
ihn schon zwei Mal besucht; Priorität habe aber sein Sohn. Die
Verwandten würden sich überdurchschnittlich für ihn engagieren und
kämen für die erbetene Verteidigung finanziell auf. Bezüglich des
Vater-Sohn-Verhältnisses stütze sich das BFM auf
Gefängnisprotokolle, zu denen er sich wiederum nicht habe äussern
können. Die Behauptung, er habe keine emotionale Bindung zu
seinem Sohn, sei aktenwidrig; die Besuchsbewilligungen würden
belegen, dass sein Sohn ihn seit (...) regelmässig besuche. Auch zur
angeblichen Äusserung, (...), habe er keine Stellung beziehen
können. Im Übrigen bestreite er, dies je gesagt zu haben. Er wolle
nach der Haftentlassung mit seiner Frau und seinem Sohn
zusammenleben und hege keinen Zweifel, dass dies auch dem
Wunsch seine Frau entspreche. Der Sohn leide sehr darunter, dass ihn
sein Vater aufgrund der Trennscheibe im Gefängnis nicht in die Arme
schliessen könne und befinde sich nicht zuletzt deshalb in
psychologischer Behandlung. Auch die Behauptung des BFM, die
finanzielle Sicherheit im Heimatland sei gegeben, sei nicht
nachvollziehbar. Er habe bei verschiedenen Befragungen im
Strafverfahren widerspruchsfrei dargelegt, dass er keinen Kontakt zum
Vater und zum Bruder im Irak habe. Weshalb das BFM dies als
Schutzbehauptung taxiere, habe es in keiner Weise substanziiert.
Zudem sei es unwahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr in den Irak
von Verwandten finanzielle Unterstützung erhalten würde. Wie sich
dem Protokoll vom (Datum) entnehmen lasse, habe er bei seinem
Bruder Schulden in der Höhe von zirka (...). Da das BFM auch
Kenntnis von blossen Aktennotizen aus dem laufenden Strafverfahren
habe, habe es mit Sicherheit auch von dieser Aussage Kenntnis. Die
Schlussfolgerung des BFM widerspreche damit den tatsächlichen
Gegebenheiten, basiere auf willkürlich aus dem Zusammenhang
gerissenen Aussagen aus dem vorliegend nicht relevanten, hängigen
Strafverfahren und sei aufgrund der unwidersprochen gebliebenen
Aussage betreffend seine Schulden aktenwidrig. Zudem müsse er bei
einer Rückkehr in den Irak mit einer Verhaftung rechnen. Die
irakischen Behörden würden bei Personen, die aus einem reichen
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Land in den Irak zurückkehren würden, annehmen, dass diese viel
Geld verdient hätten, und sie würden sich durch Kautionierung einen
Anteil davon erhoffen. Aufgrund der familiären Umstände sei es wenig
wahrscheinlich, dass sein Vater oder Bruder für ihn eine Kaution
stellen würden. Eine Verhaftung sei auch deshalb wahrscheinlich, weil
er seiner Militärdienstpflicht nicht nachgekommen sei.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich das BFM nicht
rechtsgenüglich mit der Bedrohungssituation in der Herkunftsregion
auseinandergesetzt habe. Es begründe die Sicherheit lediglich mit
Aussagen in einer laufenden Strafuntersuchung, statt mit
Tatsachenberichten oder einem offiziellen Bericht zur aktuellen
Bedrohungssituation im Irak. Zudem habe die Staatsanwaltschaft
durch die Zurverfügungstellung von Akten ihre Kompetenzen
überschritten. Die Inhalte dieser Strafakten dürften nicht verwertet
werden, zumal das BFM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit
der Zumutbarkeit der Rückkehr gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG begründe,
und nicht auf Art. 84 Abs. 3 AuG stütze. Die angefochtene Verfügung
sei zudem unter mehrfacher Verletzung des rechtlichen Gehörs und
des Grundsatzes des gleichen und gerechten Verfahrens sowie
aufgrund aktenwidriger und willkürlicher Feststellungen ergangen.
Insbesondere die Ausführungen zur ehelichen Situation und zum
Vater-Sohn-Verhältnis würden auf Gehörsverletzungen und
aktenwidrigen Schlussfolgerungen beruhen. Der Wegweisungsvollzug
und damit die Trennung von seiner Ehefrau und seinem Sohn würden
Art. 8 EMRK verletzen.
I.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
folgende Dokumente zu den Akten:
- Schreiben Staatsanwaltschaft an BFM, (Datum);
- Urteil (Gericht), (Datum);
- Zeitungsbericht (...), (Datum);
- Bewilligung zum Stellenantritt, (Datum);
- Bewilligung zum Stellenantritt, (Datum);
- Schreiben BFM an Beschwerdeführer, 29.10.2008;
- Stellungnahme Beschwerdeführer zuhanden BFM, 17.11.2008;
- Schreiben Ehefrau an BVGer (Wiederaufnahme Ehegemeinschaft), (Datum);
- Schreiben Rechtsvertreterin an Staatsanwalt (Besuchsbewilligungen), (Datum);
- Schreiben Staatsanwaltschaft an Verwandten (Besuchsbewilligung), (Datum);
- Schreiben Ehefrau an Staatsanwaltschaft (Besuchsbewilligungen), (Datum);
- Antwortschreiben Staatsanwaltschaft an Ehefrau, (Datum);
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- Besuchsbewilligung (Sohn), (Datum);
- Besuchsbewilligung (Sohn), (Datum);
- Auszug Einvernahmeprotokoll (Polizei), (Datum).
J.
Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2009 stellte der Instruktions-
richter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig erhob er einen Kosten-
vorschuss von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 11. Mai 2009, verbunden mit
dem Hinweis, dass bei ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde.
K.
Der Kostenvorschuss wurde am 20. Mai 2009 – innert erstreckter Frist
– geleistet.
L.
In seiner Vernehmlassung vom 29. Juni 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des
(Gerichts) vom (Datum) wegen (Delikt) mit einer Freiheitsstrafe von
(Dauer) bestraft worden. Damit liege eine „längerfristige
Freiheitsstrafe“ im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG vor, so dass er
sich unbesehen seiner Herkunft nicht mehr auf eine allfällige
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berufen könne. Dass für ihn
eine Rückkehr in sein Heimatland nicht mit unzumutbaren
Sicherheitsrisiken verbunden sei, habe er im Jahr (...) bewiesen. Im
(Jahr) habe das BFM ihm und seiner Ehefrau auf Antrag hin
Rückreisevisa zur Teilnahme an den irakischen Parlamentswahlen in
F._______ ausgestellt. Wie die Ein- und Ausreisestempel in den
heimatlichen Pässen belegen würden (Aufzählung), hätten sie sich
jedoch nicht wie vorgegeben nach F._______, sondern in ihr
Heimatland begeben, wo sie sich zusammen mit C._______ für zirka
einen Monat aufgehalten hätten. Dies lasse den Schluss zu, dass sich
der Beschwerdeführer im Irak offenbar in ausreichender Sicherheit
und ohne erhebliche Probleme habe aufhalten können. Damit sei das
Argument, er wäre bei einer Rückkehr in den Irak aufgrund der
allgemeinen Lage und der ausserordentlichen familiären Situation
einer besonderen Bedrohungslage ausgesetzt, nicht haltbar. Im
Weiteren erweise sich die behauptete wirtschaftliche Integration in der
Schweiz als tatsachenwidrig. Der Beschwerdeführer sei lediglich vom
(Datum) bis zum (Datum) und vom (Datum) bis zum (Datum)
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erwerbstätig gewesen. Seit (...) sei er keiner bewilligten
Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Hinsichtlich des Schreibens der
Ehefrau vom (Datum), gemäss welchem sie dem Beschwerdeführer
noch einmal eine Chance geben wolle, sei anzumerken, dass sie sich
die in den vergangenen Monaten wiederholt für eine definitive
Trennung, mitunter sogar für eine Scheidung, ausgesprochen habe. So
sehr der Wunsch nach einem intakten Familienleben nachvollziehbar
sei, könne das BFM aufgrund der gesamten Umstände nicht
ausschliessen, dass die Bereitschaft zur Fortsetzung der Ehe auch
prozessual begründet sei. Unabhängig von der dem Willen zur
Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung zugrunde liegenden
Motivation sei das BFM der Auffassung, dass die Familienbeziehung
ebenso gut im Heimatland gelebt werden könne, zumal der Sohn noch
in einem anpassungsfähigen Alter sei. Die Aussagen des
Beschwerdeführers, er habe sich während seines
Gefängnisaufenthalts nicht nach dem Befinden der Ehefrau und des
Sohnes erkundigt, seien nicht aus dem Zusammenhang gerissen,
sondern gingen aus den Gefängnisprotokollen und der Verfügung des
(Gerichts) vom (Datum) hervor.
M.
In seiner Replik vom 31. Juli 2009 brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme könne
nicht mit Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG begründet werden, da noch kein
rechtskräftiges Urteil vorliege. Er habe das Urteil des (Gerichts) vom
(Datum) angefochten, so dass noch nicht klar sei, ob er letztendlich
tatsächlich zu einer „längeren Freiheitsstrafe“ im Sinne von Art. 83
Abs. 7 Bst. a AuG verurteilt werde. Indem das BFM die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme zuerst auf Art. 84 Abs. 2 AuG stütze, nunmehr
jedoch – nach Beschwerdeerhebung – mit Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG
begründe, obwohl kein rechtskräftiges Urteil vorliege, habe es eine
willkürliche und gegen verfassungsmässige Rechte verstossende
Verfügung erlassen.
Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a-c AuG seien nicht erfüllt. Er sei zwar im
Jahr (...) im Irak gewesen, aber daraus könne nicht geschlossen
werden, dass eine Rückkehr zumutbar sei. Er habe damals an den
Parlamentswahlen teilnehmen wollen und sei davon ausgegangen,
dass es ihm als vorläufig Aufgenommenem erlaubt sei, in den Irak zu
reisen. Im Übrigen sei es befremdlich, dass das BFM dies erst im
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Rahmen der Vernehmlassung vorbringe, obwohl der Aufenthalt im Irak
schon lange bekannt gewesen sei. Seines Erachtens sei die
Geltendmachung verspätet und damit nicht mehr zu hören, zumal er
keine Möglichkeit gehabt habe, sich dazu zu äussern. Die Situation,
die er (...) im Irak angetroffen habe, sei katastrophal gewesen. Er habe
sich während seines Aufenthalts ständig verstecken müssen. Auch
wenn er Glück gehabt habe und nicht verletzt, getötet oder verhaftet
worden sei, heisse dies keineswegs, dass eine Rückkehr für ihn und
seine Familie zumutbar wäre. Die gegenwärtige Situation sei nicht
weniger angespannt. Seit dem Abzug der Amerikaner hätten sich die
Probleme wieder verschärft, man lese täglich von Bombenattentaten
und sogar im bisher als einigermassen sicher geltenden kurdischen
Nordirak hätten die bewaffneten Auseinandersetzungen wieder be-
gonnen. Eine Rückkehr müsse deshalb generell und auch in Bezug auf
seine spezielle Situation – ihm drohe wegen Militärdienstverweigerung
eine mehrjährige Freiheitsstrafe – als unzumutbar gelten.
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Integration lasse das BFM ausser
Acht, dass es ihm aufgrund seiner F-Bewilligung schwerer falle, Arbeit
zu finden, als Ausländern mit einer B-Bewilligung. Zudem würden die
Arbeitslosenzahlen aufgrund der aktuellen Wirtschaftslage generell
steigen. Im Übrigen habe sich seine persönliche Situation mittlerweile
grundsätzlich verändert. Das Bundesgericht habe hinsichtlich der Haft
eine Persönlichkeitsverletzung festgestellt, und er sei aus der Haft ent -
lassen worden. Seither lebe er wieder mit seiner Ehefrau und seinem
Sohn zusammen. Zudem bemühe er sich intensiv um Arbeit. Sobald er
eine Stelle finde, werde er beginnen, seine Schulden zurückzuzahlen.
Die Initiative zur Wiederaufnahme des Zusammenlebens sei eindeutig
von seiner Ehefrau ausgegangen, und es sei kaltherzig, dies mit
prozessualem Kalkül gleichzusetzen. Indem das BFM anführe, die
Familienbeziehung könne auch im Heimatland gelebt werden, ver-
gesse es offenbar, dass die Bewilligungen der Ehefrau und des
Sohnes nicht aufgehoben worden seien. Der Grundsatz der Einheit der
Familie gebiete es jedoch, dass über die Wegweisung und den Weg-
weisungsvollzug einer Familie einheitlich entschieden werde. Eine
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von Frau und Kind wäre aber
vorliegend völlig unangebracht und unzulässig. Ein Leben im Irak
würde die physische und psychische Integrität des Sohnes erheblich
gefährden. Zu Recht würden zurzeit keine Familien in den Irak weg-
gewiesen. Es werde in diesem Zusammenhang auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-3605/2008 verwiesen, wonach die
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Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten nicht losgelöst von derjenigen
des anderen Gatten geprüft werden könne, was auch für die Weg-
weisung gelten müsse; eine verfahrensmässige Trennung komme nur
in Frage, wenn sachliche Gründe dies als zwingend erscheinen
liessen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine
Kopie seiner Eingabe an das (Gericht) vom (Datum) sowie vier
Familienfotos zu den Akten.
N.
Mit Urteil des (Gerichts) vom (Datum) wurde der Beschwerdeführer
des (Aufzählung Delikte) schuldig erklärt. Vom Vorwurf der (...) wurde
er freigesprochen. Der Beschwerdeführer wurde mit einer Frei-
heitsstrafe von (Dauer) bestraft ([...] Tage erstanden durch Unter-
suchungs- und Sicherheitshaft), wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe
aufgeschoben und die Probezeit auf (...) Jahre festgesetzt wurde. Das
Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde des Be-
schwerdeführers mit Urteil vom (Datum) nicht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Be-
reich des Ausländerrechts betreffend vorläufige Aufnahme endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Be-
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schwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 48 Abs.1, Art. 50
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wurde vom BFF mit Verfügung vom
26. Juni 2000 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom
26. Juni 1998 (AS 1999 2273) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 des Bundes-
gesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG, BS 1 121) vorläufig aufgenommen. Am 1. Januar
2008 ist das AuG in Kraft getreten, und gleichzeitig ist das ANAG auf -
gehoben worden (Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff. I AuG). Für Personen,
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AuG vorläufig aufgenommen
sind, gilt gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG neues Recht. Im vorliegenden
Beschwerdeverfahren ist mithin zu prüfen, ob die Voraussetzungen für
die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers nach
dem AuG gegeben sind.
3.2 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt periodisch,
ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme – eine Ersatz-
massnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung –
noch gegeben sind. Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige
Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84
Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind
nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig ist
(Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person auch zumutbar
(Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu
begeben. Ausserdem kann das Bundesamt eine wegen Unzumutbar-
keit oder Unmöglichkeit des Vollzugs angeordnete vorläufige Auf-
nahme auf Antrag der kantonalen Behörden oder des Bundesamts für
Polizei aufheben, wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind
(Art. 84 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige
Aufnahme aufgehoben, wenn die weggewiesene Person zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder
wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64
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oder 61 StGB angeordnet wurde (Bst. a), wenn sie erheblich oder
wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die
innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder wenn sie die
Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Ver-
halten verursacht hat (Bst. c).
4.
4.1 Vorliegend hat das BFM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
auf Art. 84 Abs. 2 AuG gestützt; es erachtete den Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers nunmehr als durchführbar.
Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, der Vollzug der
Wegweisung sei nach wie vor unzumutbar.
4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Be-
dingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Un-
zulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit – alternativer Natur.
Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu be -
trachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006
Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Im Beschwerdeverfahren gegen eine vom
Bundesamt verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist der
Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshinder-
nisse nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhält -
nisse zu prüfen.
4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
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4.3.1 In seiner Verfügung vom 26. Juni 2000 erachtete das BFF den
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aufgrund der damals
herrschenden Sicherheitslage im Irak als unzumutbar. In der an-
gefochtenen Verfügung vom 16. März 2009 qualifizierte das BFM den
Wegweisungsvollzug nunmehr als zumutbar, ohne sich jedoch zur
aktuellen Sicherheitslage im Irak respektive in der Herkunftsregion des
Beschwerdeführers geäussert und sich mit den diesbezüglich in den
Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 17. November 2008 und
2. Dezember 2008 vorgebrachten Bedenken auseinandergesetzt zu
haben; das BFM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs lediglich in individueller Hinsicht (Beziehungsnetz etc.). Die Be-
urteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs setzt indes – vor
der Prüfung der Frage, ob der Betroffene bei einer Rückkehr in sein
Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten
würde – eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Situation in dem
betreffenden Land und der Herkunftsregion des Betroffenen voraus.
Vorliegend ist aufgrund der fehlenden Lageanalyse nicht ersichtlich,
ob und gegebenenfalls inwiefern das BFM von einer im Vergleich zum
Jahr 2000 verbesserten allgemeinen Lage in der Herkunftsregion des
Beschwerdeführers ausgegangen ist. Damit vermag die angefochtene
Verfügung den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu ge-
nügen (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] i.V.m. Art. 35
Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung der Sache an das BFM zur
Neubeurteilung ist jedoch angesichts der klaren Sachlage nicht
angezeigt: Die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des
Beschwerdeführers hat sich seit dem Zeitpunkt der Anordnung der
vorläufigen Aufnahme im Jahr 2000 nicht in entscheidendem Masse
verbessert. Lediglich in den kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und
Suleimaniya im Nordirak hat sich die Situation im Verlauf der letzten
Jahre soweit stabilisiert, als dass eine Rückführung dorthin nicht mehr
als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. Entscheide
des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/5). Der
Beschwerdeführer stammt jedoch nicht aus einer dieser
nordirakischen Provinzen, sondern aus B._______; dort hat er bis zu
seiner Ausreise aus dem Irak im Jahr 1998 auch gelebt. Die
Sicherheitslage im Zentralirak ist nach wie vor von weitverbreiteter
Gewalt und signifikanter Instabilität gekennzeichnet, wobei der
Sicherheits- und Justizapparat insgesamt als nicht schutzfähig
erachtet werden muss (vgl. BVGE 2008/12).
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Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist daher nach
wie vor als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu
bezeichnen. Das BFM hat die vorläufige Aufnahme somit zu Unrecht
gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG aufgehoben.
4.3.2 In seiner Vernehmlassung vom 29. Juni 2009 versuchte das
BFM, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme neu auf Art. 83 Abs. 7
Bst. a AuG zu stützen. Dessen Argumentation, der Beschwerdeführer
könne sich unbesehen seiner Herkunft nicht mehr auf eine allfällige
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berufen, da aufgrund des
zwischenzeitlich ergangenen (erstinstanzlichen) Urteils des (Gerichts)
vom (Datum) – Freiheitsstrafe von (Dauer) (wovon [...] bedingt) wegen
(Tatbestände) – der Aufhebungsgrund der „längerfristigen Frei-
heitsstrafe“ im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG vorliege, geht
jedoch angesichts der Tatsache, dass Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG eine
rechtskräftige Verurteilung voraussetzt, von vornherein fehl. Im
Übrigen vermöchte die mittlerweile durch das Urteil des (Gerichts)
vom (Datum) erfolgte rechtskräftige Verurteilung des Beschwerde-
führers zu einer bedingten Freiheitsstrafe von (Dauer) wegen
(Aufzählung Delikte) die Voraussetzungen des Aufhebungsgrunds von
Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG angesichts des gewährten bedingten
Strafvollzugs und der (...) Strafdauer nicht zu erfüllen. Der Begriff
"längerfristige Freiheitsstrafe" in Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG wird vom
Gesetzgeber zwar nicht näher definiert, indes wird in der Lehre die
Auffassung vertreten, die betreffende Freiheitsstrafe müsse deutlich
über einem Jahr liegen (vgl. PETER BOLZLI, in Marc Spescha/Hanspeter
Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich
2008, N. 22 zu Art. 83 AuG und N. 5 zu Art. 84 AuG).
5.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Unrecht auf-
gehoben hat. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Ver-
fügung des BFM vom 16. März 2009 entsprechend aufzuheben. Damit
erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen detailliert
einzugehen. Insbesondere die Frage der Verwertbarkeit der von der
Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellten Dokumente kann offen
gelassen werden.
6.
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6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Ob-
siegens in Anwendung von Art. 64 VwvG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise er-
wachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde bisher
nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann
indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand
aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13
VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 2000.- (inklusive allfällige Spesen und
Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 16. März 2009 wird aufgehoben; die von
der Vorinstanz am 26. Juni 2000 angeordnete vorläufige Aufnahme hat
weiterhin Bestand.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 2000.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Bei-
lage: Zahladresse-Formular)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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