B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2488/2015
Ur t e i l vom 9 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende –
Testbetrieb VZ Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger – verliess
seine Heimat eigenen Angaben zufolge im Februar 2014 und gelangte am
27. Februar 2015 nach längeren Aufenthalten in Äthiopien und im Sudan
via Libyen und Italien illegal in die Schweiz, wo er noch am selben Tag um
Asyl nachsuchte. Mit Schreiben vom 27. Februar 2015 teilte das SEM dem
Beschwerdeführer mit, er sei per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum
Zürich zugewiesen worden, wo sein Asylgesuch gemäss Art. 4 Abs. 3 der
Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testpha-
sen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR
142.318.1) behandelt werde. Am 6. März 2015 erhob das SEM im Verfah-
renszentrum Zürich seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reise-
weg sowie – summarisch – zu seinen Ausreisegründen. Am 19. März 2015
hörte ihn das SEM gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV einlässlich zu
seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer
dabei geltend, er stamme aus der Stadt B._______, wo er bei seiner Tante
aufgewachsen sei. Als er von der Junior- zur Highschool hätte wechseln
sollen, habe sich seine Tante den Kauf des neuen Schulmaterials nicht
leisten können, weshalb er die Schule im Jahr 2013 habe abbrechen müs-
sen. Im Verlauf des Monats Februar 2014 sei er bei einer Razzia des Mili-
tärs in B._______, die jeweils mittwochs und samstags über Mittag durch-
geführt worden sei, von Soldaten mitgenommen worden, da er sich man-
gels eines Schülerausweises nicht habe ausweisen können. Die Schüler-
ausweise seien jeweils nur ein Jahr lang gültig, und er habe für das Jahr
2014 keinen neuen Schülerausweis erhalten, da er die Schule im Jahr
2013 abgebrochen habe. In der Folge sei er zusammen mit einer weiteren
Person an den Stadtrand von B._______ zu einem Stadion gebracht wor-
den. Dort sei ihm zusammen mit einem Freund die Flucht gelungen, worauf
sie Eritrea noch am selben Tag über die äthiopische Grenze verlassen hät-
ten. Anlässlich der Razzia sei er nicht registriert worden. Im Übrigen sei er
bis zu seiner Ausreise aus Eritrea nie militärisch registriert worden bezie-
hungsweise habe er nie ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten.
B.
Am 31. März 2015 erhielt die Rechtsvertreterin den Entwurf des SEM über
den ablehnenden Asylentscheid. Darin erkannte das SEM dem Beschwer-
deführer zwar gestützt auf Art. 54 AsyG die Flüchtlingseigenschaft zu,
lehnte aber sein Asylgesuch ab, da es sich bei der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Razzia um eine regelmässige, jeweils mittwochs und
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samstags stattfindende Aktion gehandelt und der Beschwerdeführer ange-
geben habe, nie registriert worden zu sein und nie ein Aufgebot zum Mili-
tärdienst erhalten zu haben, weshalb mangels Gezieltheit der Verfolgungs-
massnahme keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes vorliege.
C.
Am 1. April 2015 gab die Rechtsvertreterin eine entsprechende Stellung-
nahme ab. Dabei hielt sie fest, es sei ihrem Mandanten am vergangenen
Samstag, den 28. März 2015, erstmals gelungen, seine Tante telefonisch
zu kontaktieren, nachdem es ihm via einen Freund mit Facebook-Account
möglich geworden sei, eine Person aus seiner früheren Wohngegend zu
finden, welche ihm den Kontakt zu seiner Tante vermittelt habe. Dabei habe
er von seiner Tante erfahren, dass die eritreischen Behörden sich bei sei-
nen Freunden nach ihm erkundigt und dabei herausgefunden hätten, dass
er von den Militärbehörden bei einer Razzia aufgegriffen worden und von
dort geflohen sei. Seither suchten diese nach ihm, da er sich der Rekrutie-
rung entzogen habe. Weiter habe die Tante ihm mitgeteilt, dass sie nach
seiner Ausreise von den Militärbehörden festgenommen worden sei. Dabei
hätten sich die Militärbehörden nach seinem Aufenthaltsort erkundigt, da
sie ihn in den Militärdienst hätten einziehen wollen. Schliesslich sei sie
nach zwei Wochen wieder freigelassen worden, nachdem die Militärbehör-
den ihr geglaubt hätten, dass sie seinen Aufenthaltsort nicht kenne. Damit
sei erwiesen, dass die eritreischen Behörden nachträglich herausgefunden
hätten, dass er sich durch die Flucht bei einer Razzia der Rekrutierung
entzogen habe, weshalb er von ihnen als Wehrdienstverweigerer betrach-
tet werde. Damit lägen mittlerweile gezielte, gegen den Beschwerdeführer
gerichtete staatliche Verfolgungsmassnahmen vor, womit in casu von einer
begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG ausgegangen werden
müsse.
Ergänzend hielt die Rechtsvertreterin fest, gemäss Art. 5 TestV dürften den
Asylsuchenden aus der Teilnahme an den Testphasen in Bezug auf den
Entscheid über ihr Asylgesuch keine Nachteile erwachsen. Für den Be-
schwerdeführer sei es unmöglich gewesen, früher mit seiner Tante in Kon-
takt zu treten, da er ihre Nummer nicht gekannt habe. Die Kontaktauf-
nahme sei ihm innerhalb eines Monats und somit den Umständen entspre-
chend relativ schnell, leider aber erst kurz nach seiner Anhörung, gelun-
gen. Im Hinblick auf die äusserst kurzen Fristen im Testverfahren dürfe ihm
daraus jedoch kein Nachteil erwachsen. Die Rechtsvertretung fordere des-
halb, dass er bezüglich der erst kürzlich bekannt gewordenen Tatsachen
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erneut befragt werde oder dass diese Tatsachen im Entscheid entspre-
chend gewürdigt würden.
D.
Mit Verfügung vom 8. April 2015 – eröffnet am 9. April 2015 – lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. In diesem Zusammen-
hang würdigte die Vorinstanz auch die Stellungnahme der Rechtsvertrete-
rin des Beschwerdeführers vom 1. April 2015. Im Weiteren stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft zufolge sub-
jektiver Nachfluchtgründe. So habe er angegeben, Eritrea im Februar 2014
illegal verlassen zu haben. Zu diesem Zeitpunkt sei er im militärdienst-
pflichtigen Alter gewesen. Die eritreischen Behörden unterstellten solchen
Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung und bestraften
diese bei einer Rückkehr nach Eritrea sehr streng, wobei sich die Straf-
massnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichnen würden.
Flüchtlingen werde indessen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhal-
tens nach der Ausreise nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3
AsylG geworden seien (vgl. Art. 54 AsylG). Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete seine
vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an.
E.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 20. April
2015 beantragte der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur erneuten Überprüfung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.
Im Weiteren beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvor-
schusses abzusehen.
F.
Am 5. Mai 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der
Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 5
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft
– bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG, Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu
den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1]
i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
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Seite 6
4.1 Die Rechtsvertretung stellt zunächst in formeller Hinsicht den Antrag,
der vorliegende Fall sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, da diese den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt habe. So sei es
dem Beschwerdeführer erst kurz nach seiner Anhörung vom 19. März
2015, nämlich am 28. März 2015, gelungen, erstmals seit seiner Flucht mit
seiner Tante in Kontakt zu treten, wobei er von ihr neue, durchaus ent-
scheiderhebliche Tatsachen erfahren habe. In diesem Zusammenhang
werde deshalb eine weitere Befragung des Beschwerdeführers durch das
SEM beantragt (vgl. Beschwerde S. 4/ II. 3.).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorliegend fest, dass das SEM
der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit der Abgabe seines Ent-
scheidentwurfs die Gelegenheit eingeräumt hat, eine Stellungnahme abzu-
geben, wovon diese mit Eingabe vom 1. April 2015 denn auch einlässlichen
Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus hat das SEM diese Stellungnahme
in seiner Verfügung vom 8. April 2015 materiell gewürdigt. Angesichts die-
ser Tatsachen besteht aus Sicht des Gerichts keine Veranlassung, den Be-
schwerdeführer zu den nachträglich geltend gemachten Sachverhaltsvor-
bringen zusätzlich persönlich zu befragen, weshalb der diesbezügliche
Verfahrensantrag abzuweisen ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
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6.1 Es bleibt zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, eine
asylrechtlich relevante Verfolgungssituation glaubhaft zu machen.
6.2 Die Rechtsvertreterin zitiert in diesem Zusammenhang das in den Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] publizierte Urteil 2006 Nr. 3, wonach eine begründete Furcht im
Sinne von Art. 3 AsylG angenommen werden müsse, wenn die mit der
Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organe des eritreischen Staates
mit der betroffenen Person in konkreten Kontakt getreten seien und aus
diesem Kontakt erkennbar werde, dass die Person rekrutiert werden sollte.
Sei ein solcher Kontakt erfolgt und entziehe sich die betroffene Person in
der Folge der Rekrutierung, müsse davon ausgegangen werden, dass die-
ses Verhalten als Verletzung der Dienstpflicht verstanden werde. Ein kon-
kreter Kontakt mit den Militärbehörden, welcher Anlass zu begründeter
Furcht gebe, sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn die betroffene Person
aus dem Dienst desertiert sei oder wenn sie einen Marschbefehl erhalten
habe. Daneben könne aber auch ein informeller Kontakt mit dem Militär
oder der Militärpolizei die Furcht vor ernsthaften Nachteilen begründen, so-
fern aus einem solchen Kontakt ersichtlich werde, dass die betroffene Per-
son rekrutiert werden sollte und sie sich dieser Rekrutierung entzogen
habe. Im vorliegenden Fall sei die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht
betraute Behörde mit dem Beschwerdeführer konkret in Kontakt getreten.
Aus diesem Kontakt werde zweifelsohne ersichtlich, dass der Beschwer-
deführer hätte rekrutiert werden sollen und dass er sich dieser Rekrutie-
rung entzogen habe. Dass die Behörden sein Verhalten als Verletzung der
Dienstpflicht verstanden hätten, hätten sie durch die Befragung seiner
Freunde und die Verhaftung seiner Tante signalisiert. Damit seien die Vo-
raussetzungen zur Begründung der Asyleigenschaft im Sinne des vorzitier-
ten Grundsatzurteils erfüllt, weil das dem Beschwerdeführer Zugestossene
über eine Rekrutierungsmöglichkeit auf theoretischer Ebene hinausgehe
(vgl. Beschwerde S. 4 ff./ II. 4.).
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht vermag sich dieser Argumentation der
Rechtsvertretung aus nachstehenden Überlegungen heraus nicht anzu-
schliessen: So hat der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung am 19. März
2015 die explizite Frage, ob man anlässlich der Razzia im Februar 2014
seinen Namen aufgeschrieben beziehungsweise ob man ihn registriert
habe, unmissverständlich verneint (vgl. act. A16/10 S. 8, F und A69). Ver-
neint hat er auch die weiteren Fragen, ob er jemals ein Schreiben von den
Militärbehörden erhalten habe oder von diesen jemals (anderweitig) kon-
taktiert worden sei (vgl. act. A16/10 S. 9, F und A76 f.). Bei dieser Sachlage
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ist auszuschliessen, dass die heimatlichen Behörden im Zeitpunkt seiner
Ausreise Kenntnis davon hatten, dass er sich bei der angeblichen Razzia
im Februar 2014 einer Rekrutierung durch Flucht entzogen hat.
6.4 Unplausibel erscheint darüber hinaus auch, wie die heimatlichen Be-
hörden nachträglich Kenntnis von seiner Flucht anlässlich einer Razzia im
Februar 2014 hätten erlangen sollen: So machte der Beschwerdeführer bei
seiner Anhörung vom 19. März 2015 deutlich, aufgrund der Spontanität des
Fluchtentschlusses niemanden in seiner Heimat entsprechend benachrich-
tigt zu haben (vgl. act. A16/10 S. 7, F und A62 f.). Auch verneinte der Be-
schwerdeführer bei dieser Gelegenheit, noch irgendwelche Kontakte zu
seinem Heimatland zu haben beziehungsweise in der Lage gewesen zu
sein, seine Geschwister oder seine Tante in Eritrea zu kontaktieren (vgl.
act. A16/10 S. 2, F und A3 bis 9). So besehen, erscheint die erst im Rah-
men der Stellungnahme am 1. April 2015 aufgestellte Behauptung, die erit-
reischen Behörden hätten nachträglich durch Kontaktierung seiner
Freunde in Eritrea, erfahren, dass er sich im Februar 2014 einem militäri-
schen Rekrutierungsversuch entzogen habe, zum einen unstimmig und er-
scheint daher zum anderen als untauglicher Versuch, durch nachgescho-
bene Behauptungen einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren.
6.5 Nach dem Gesagten könnte die angebliche zweiwöchige Verhaftung
der Tante, falls sie überhaupt in einem Zusammenhang mit der Person des
Beschwerdeführers steht, allenfalls als Indiz dafür erblickt werden, dass
den eritreischen Behörden nachträglich die illegale Ausreise des Be-
schwerdeführers bekanntgeworden sein könnte. Diesem Umstand wäre
vom SEM allerdings bereits dadurch Rechnung getragen worden, dass es
dem Beschwerdeführer in Bejahung subjektiver Nachfluchtgründe die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat.
6.6 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, einen asylrechtlich erheblichen Sachverhalt
glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Be-
schwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts ändern können. Das
SEM hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Gemäss ständiger Recht-
sprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist,
ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit der Person über die vorläufige Aufnahme zu regeln
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
8.2 Das SEM ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers we-
gen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an, so dass sich weitere
Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Da sich die Beschwerde – wie vorstehend aufgezeigt – als aussichtslos
erweist, ist das in der Beschwerde vom 20. April 2015 gestellte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. Zufolge Di-
rektentscheids wird das Gesuch um Entbindung von der Kostenvorschuss-
pflicht gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kos-
ten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und an das SEM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand: