Abtei lung IV
D-2489/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Jenny De Coulon
Scuntaro;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geb. (...), Kosovo,
alias A._______, geb. (...), Serbien,
dessen Ehefrau
B._______, geb. (...), Kosovo,
alias B._______, geb. (...), Serbien,
und deren Kinder
C._______, geb. (...), Serbien,
D._______, geb. (...), Serbien,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 25. März 2009 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2489/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden
den Heimatstaat am 21. Januar 2009 und gelangten auf dem Landweg
am 22. Januar 2009 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ihre Asylgesuche
stellten. Anlässlich der Befragungen vom 27. Januar 2009 zur Person
(BzP) sowie der direkten Anhörungen vom 4. Februar 2009 durch das
BFM machten die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer
Asylgesuche im Wesentlichen geltend, der Vater des Be-
schwerdeführers sei bereits im Sommer 1978 als Arbeitskraft in die
Schweiz gezogen. Der Beschwerdeführer hingegen habe bis zum
Kriegsausbruch im Jahre 1999 mit Mutter und Bruder in N._______
gelebt. Vom Jahre 1999 an bis zur Ausreise hätten die drei bei den im
Jahre 2004 verstorbenen Grosseltern väterlicherseits gelebt; allerdings
sei die Mutter ihrem Ehemann bereits im Jahre 2000 in die Schweiz
nachgefolgt. Mangels Arbeitsmöglichkeiten im Heimatstaat habe sich
der Beschwerdeführer, seines Zeichens ausgebildeter Maschinen-
schlosser, im eigenen, kleinen Landwirtschaftsbetrieb betätigt. Die
Beschwerdeführerin habe demgegenüber bis im Januar 2002 zu-
sammen mit ihrem Bruder bei ihren Eltern in O._______ in Serbien
gelebt. Auch sie habe ihrem Beruf als Textiltechnikerin mangels
Arbeitsmöglichkeiten nicht nachgehen können. Nach dem Umzug nach
P._______ zu ihrem Mann und der Heirat im Sommer 2002 sei sie
Hausfrau gewesen. Sie hätten als Ehepaar in P._______ in dem immer
noch auf den Namen des verstorbenen Grossvaters eingetragenen
Haus gewohnt. Dieses sei jedoch nicht mehr bewohnbar und drohe
einzustürzen. Ein Umzug ins elterliche Haus in N._______, nach wie
vor im Besitz des Vaters des Beschwerdeführers, sei nicht möglich ge-
wesen, weil das Haus nach 1999 von Albanern annektiert worden sei.
Obwohl Kaufbelege fehlten, hätten die Besetzer behauptet, das Haus
gekauft zu haben. Mehrmalige Behördengänge sowie die Einschaltung
der unter Obhut der UNMIK geschaffenen Organisation Habitat, die
auf solche Fälle spezialisiert sei, hätten nichts gefruchtet. In der Folge
seien die Beschwerdeführenden mit dem Auto nach Q._______
gefahren und seien von dort aus mit einem Minibus in die Schweiz
gereist.
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A.b Die Beschwerdeführenden reichten die nachstehend aufgeführten
Beweismittel zu den Akten: die serbische Identitätskarte der Be-
schwerdeführerin, die Fotokopie des Führerausweises des Be-
schwerdeführers, dessen serbische Identitätskarte, den Eheschein
sowie die Geburtsscheine der beiden Kinder sowie eine Zeugen-
erklärung betreffend die geltend gemachte Hausbesetzung durch
Albaner.
B.
Mit Verfügung vom 25. März 2009 – eröffnet am gleichen Tag – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete
es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Be-
gründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Vorbringen der
Beschwerdeführenden widersprächen in wesentlichen Punkten der
allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. So sei etwa
festzuhalten, dass der Zustand des Hauses in P._______ offenbar
nicht so desolat sei, andernfalls ein Auszug schon früher und nicht erst
nach fest zehnjähriger Wohnzeit ins Auge gefasst worden wäre. Zudem
wohne der Bruder des Beschwerdeführers nach wie vor in dem an-
geblich unbewohnbaren Haus. Zum besetzten Haus in N._______ sei
festzustellen, dass die wahren Eigentumsverhältnisse den Behörden
bekannt seien und dass diese auch in der Lage wären, diese durch-
zusetzen. Die geltend gemachte Angst, in einem solchen Fall keinen
Schutz zu finden, sei schon deswegen als Ausflucht zu werten, weil
sich der Beschwerdeführer in dieser Sache auffällig passiv verhalten
habe. Er habe zwar geltend gemacht, die von ihm bezüglich des
annektierten Hauses in N._______ kontaktierte Organisation Habitat
sei nicht tätig geworden, man habe ihn dort nicht ernst genommen,
weil die meisten der dort Beschäftigten Albaner seien. Dabei handle es
sich um blosse Behauptungen, die besonders hinsichtlich der bei
Habitat Beschäftigten nicht glaubhaft seien: Es sei auszuschliessen,
dass eine unter UNMIK-Obhut stehende Organisation hinsichtlich der
Beschäftigten eine Ethnie bevorzuge. Der Beschwerdeführer habe
denn auch eingeräumt, die Behörden hätten die Hausbesetzer weg-
weisen können, habe aber gleichzeitig geltend gemacht, dann hätte er
Probleme mit diesen Leuten bekommen. Den Gang zur Polizei habe er
wegen Bedrohungen seitens dieser Leute aus Angst gescheut. Im
Übrigen hätten die Beschwerdeführenden in erster Linie allgemein
wirtschaftliche und soziale Gründe für ihre Ausreise geltend gemacht
und in unsubstanziierter Weise erklärt, sie hätten sich aus Angst nicht
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frei bewegen können und immer wieder von Schwierigkeiten anderer
Dorfbewohner erfahren. Indessen garantierten internationale Sicher-
heitskräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS) auch nach der An-
erkennung der staatlichen Unabhängigkeit des Kosovo die Sicherheit.
Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung nach Serbien zulässig,
zumutbar und möglich.
C.
C.a Mit Fax-Eingabe vom 18. April 2009 reichten die Beschwerde-
führenden eine fragmentarische Beschwerdeschrift, bestehend aus
dem Titelblatt und der letzten Seite der Beschwerdeschrift, zu den
Akten.
C.b Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2009 forderte der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde-
führenden auf, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung die
vollständige Beschwerdeschrift im Original einzureichen. Diese habe
zumindest die Beschwerdebegehren sowie die Unterschriften der Be-
schwerdeführenden im Original zu enthalten, verbunden mit der An-
drohung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht ein-
getreten.
C.c In ihrer Beschwerdeverbesserung vom 17. April 2009 (Post-
stempel vom 29. April 2009) beantragen die Beschwerdeführenden die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden. Zumindest sei von
einer Wegweisung abzusehen. Schliesslich beantragten sie in
prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerde-
führenden verschiedene Beweismittel ein.
C.d In der Folge wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungs-
gerichts mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2009 das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und forderte die Be-
schwerdeführenden auf, bis zum 20. Mai 2009 einen Kostenvorschuss
von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
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C.e Die Beschwerdeführenden leisteten den einverlangten Kosten-
vorschuss am 15. Mai 2009.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerde-
führenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
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AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In ihrer Beschwerdeschrift vom 17. April 2009 machen die Be-
schwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie kämen aus dem
Kosovo, gehörten indessen der dortigen serbischen Minderheitsbe-
völkerung an. Seit Jahrzehnten schon lebe die serbische Bevölkerung
in Angst vor albanischen Übergriffen. Insbesondere nach dem Krieg
der NATO gegen Serbien und dem Abzug der serbischen Armee und
Polizei habe der Terror gegen Serben und nichtalbanische Nationali-
täten stark zugenommen, wie die zahlreichen aufgelegten Beweis-
mittel belegten. Darüber hinaus gebe es aber auch zahlreiche
individuelle Gründe, welche einer Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Kosovo entgegenstünden. So sei ihr Haus von einer
albanischen Familie besetzt. Aufgrund von Diskriminierungen,
Menschenrechtsverletzungen und des Fehlens eines allgemeinen
Rechtsschutzes für ethnische Minderheiten sei es den Beschwerde-
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führenden unmöglich, im eigenen Haus zu wohnen. Zudem wäre die
wirtschaftliche Existenzgrundlage nicht gegeben. Ebenso wenig sei die
Sicherheit für Personen serbischer Herkunft gewährleistet. Schliesslich
sei auch die Wegweisung nach Belgrad nicht zumutbar, sei dieser
Staat doch mit der Versorgung der zahlreichen Flüchtlinge aus
Kroatien, Bosnien-Herzegowina und dem Kosovo deutlich überfordert
und nicht in der Lage, die Flüchtlinge angemessen zu versorgen.
Serbien nehme dementsprechend keine Flüchtlinge mehr auf.
5.2 Die Beschwerdeführenden halten den Ausführungen des BFM in
ihrer Eingabe vom 17. April 2009 insoweit nichts Stichhaltiges ent-
gegen, als sie in generalisierter Form auf die Probleme von ethnischen
Serben im Kosovo verweisen, welche mit vielen Beweismitteln belegt
werden. Indessen vermögen diese Vorbringen in der Beschwerde-
schrift nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. Für
das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten
jedenfalls keine Veranlassung, die diesbezüglichen Erwägungen des
BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher
zum einen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m
Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG).
Zum anderen ist vorliegend – und dies ist entscheidwesentlich – fest -
zustellen, dass sich der Kosovo am 17. Februar 2008 von Serbien los-
gesagt und die staatliche Unabhängigkeit proklamiert hat. In der Folge
anerkannten 65 Staaten, darunter die Schweiz, die USA und 22 der 27
EU-Mitgliedsländer den Kosovo als Staat. Der Beschwerdeführer ist
demnach als Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu betrachten.
Serbien hat indes die Unabhängigkeit des Kosovo bisher nicht an-
erkannt und dieses Gebiet in seiner Verfassung von 2006 ausdrücklich
als integralen Bestandteil Serbiens bezeichnet. Nach dem serbischen
Gesetz Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 besitzt der Beschwerde-
führer daher nach wie vor die serbische Staatsangehörigkeit, da er
serbischer Abstammung ist und auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet
der Republik Serbien geboren wurde (vgl. das zur Publikation vor-
gesehene Grundsatzurteil BVGE D-7561/2008). Die Beschwerde-
führerin stammt aus O._______ und ist somit ohnehin serbische
Staatsangehörige. Bei dieser Sachlage kann davon ausgegangen
werden, dass die Beschwerdeführenden von den serbischen Behörden
als serbische Staatsangehörige betrachtet werden. Personen, die
mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz
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eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten,
dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden
können. Der Beschwerdeführer, als aus dem Kosovo stammender
ethnischer Serbe, kann sich demzufolge mit seiner serbischen Ehefrau
nach Serbien begeben und dort aufgrund der Niederlassungsfreiheit
Wohnsitz nehmen. Den Akten sind jedenfalls keine Hinweise zu ent-
nehmen, dass ihnen dort asylrechtlich relevante Verfolgung drohen
würde. Sie sind demnach nicht auf den Schutz der Schweiz an-
gewiesen.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerde-
führenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder
nachweisen konnten. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen in
der Rechtsmitteleingabe oder die auf Beschwerdeebene eingereichten
Beweismittel weiter einzugehen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK (Schweizerische Asylrekurskommission)
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das
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heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
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botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerde-
führenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaub-
haft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder un -
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).
Indessen machten weder die aus Serbien in den Kosovo emigrierte
Beschwerdeführerin noch der aus dem Kosovo stammende Be-
schwerdeführer anlässlich ihrer Befragungen begründete Furcht vor
Verfolgung in Serbien geltend. Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 In Serbien besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich
über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken
würde. Der Vollzug der Wegweisung von ethnischen Serben mit
letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien ist deshalb grundsätzlich zu-
mutbar. Es bestehen zudem auch keine individuellen Gründe wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur, die darauf hin-
weisen, dass die Beschwerdeführenden in Serbien in eine existenz-
bedrohende Situation geraten könnten. Beim Beschwerdeführer
handelt es sich um einen jungen Mann mit einer Ausbildung als
Maschinenschlosser, der in der Lage sein sollte, sich in Serbien eine
Existenz aufzubauen. Zudem verfügt seine Ehefrau ebenfalls über
gute Voraussetzungen für eine Reintegration in Serbien, nämlich zum
einen eine Berufsausbildung als Textiltechnikerin (Schneiderin). Zum
anderen leben ihre Eltern sowie ein Bruder nach wie vor in Serbien.
Diese mögen nicht in der Lage und möglicherweise auch nicht gewillt
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sein, die Beschwerdeführenden längerfristig zu beherbergen und zu
unterstützen. Dennoch kann angenommen werden, dass die Be-
schwerdeführenden zumindest in einer Anfangsphase mit deren
Unterstützung rechnen können. Daneben kann sich der Beschwerde-
führer nötigenfalls auch von seinen in der Schweiz lebenden Eltern
unterstützen lassen, weshalb auf absehbare Zeit keine existenzielle
Notlage droht.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
15. Mai 2009 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem am 15. Mai 2009 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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