B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2489/2014/pjn
Ur t e i l vom 1 0 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
und der gemeinsame Sohn,
C._______, geboren (…),
Georgien,
alle vertreten durch Rouven Brigger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. April 2014 / N (…).
D-2489/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Georgien am 3. Mai 2013 und reiste zusammen mit D._______ (N …) über
die Türkei, Griechenland und Deutschland am 6. Mai 2013 in die Schweiz
ein, wo er am darauf folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 21. Mai 2013
wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Die Beschwerdefüh-
rerin und das gemeinsame Kind verliessen Georgien am 13. August 2013
und reisten gleichentags per Flugzeug über Tschechien in die Schweiz ein,
wo sie am 15. August 2013 um Asyl nachsuchten. Die Beschwerdeführerin
wurde am 26. August 2013 summarisch befragt. Am 6. September 2013
wurde der Beschwerdeführer zum ersten Mal eingehend angehört. Diese
Anhörung musste jedoch aufgrund einer ungenügenden Übersetzung ab-
gebrochen werden. Am 8. Oktober 2013 wurden die Beschwerdeführenden
je vertieft zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe seit dem Jahr 2007 bei einer NGO gearbei-
tet, der E._______. Die E._______ habe zeitweise zwischen (…) Mitglieder
gehabt und habe sich vielfältig für sozial benachteiligte Personengruppen
eingesetzt. Seit dem Jahr 2008 seien einzelne Mitarbeitende der
E._______ aufgefordert beziehungsweise gezwungen worden, mit der Fi-
nanzpolizei und später dem Geheimdienst zusammen zu arbeiten. Sie
seien aufgefordert worden, Oppositionspolitiker und andere unliebsame
Personen mit unlauteren Methoden in kriminelle Machenschaften zu ver-
wickeln beziehungsweise solchen Drogen oder Waffen unterzuschieben.
Mitarbeiter der E._______, welche sich dieser Kooperation widersetzt hät-
ten, seien verhaftet worden. So sei D._______ wegen untergeschobener
geringer Verfehlungen zu vier Jahren Gefängnis verurteilt worden. Auch
viele andere Personen, darunter der Präsident der E._______ seien ver-
haftet worden, woraufhin er (der Beschwerdeführer) im (…) 2009 zum Prä-
sident der E._______ gewählt worden sei. Auch er sei verhaftet und unter
Drohung, er werde seinen Sohn nie wieder sehen, gezwungen worden, zu
kollaborieren. Somit habe er Ende 2009 begonnen, neben seiner Tätigkeit
bei der E._______, als Spitzel oder Agent für die damalige Regierungspar-
tei tätig zu sein. Dabei sei er in insgesamt 52 Fällen aktiv gewesen. Im
Oktober 2012 habe dann die vormalige Opposition die Wahlen gewonnen
und es seien einzelne Personen, gegen welche er vorgegangen war, an
die Macht gelangt. Andere, welche aufgrund seiner Tätigkeit inhaftiert wor-
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den seien, seien per Amnestie nach den Wahlen freigekommen. Von die-
sen sei er bedroht worden. Zudem sei er nach einer gewissen Zeit auch
von der neuen Regierung aufgefordert worden, Aktionen gegen unlieb-
same Personen auszuführen beziehungsweise deren kriminelle Machen-
schaften aufzudecken. Er habe es jedoch abgelehnt, weiterhin in dieser
Weise tätig zu sein. In Folge sei er unter Druck gesetzt worden, woraufhin
er beschlossen habe, Georgien zu verlassen.
Die Beschwerdeführerin verwies in erster Linie auf die Fluchtgründe ihres
Mannes und brachte im Wesentlichen vor, auch sie habe seit August 2011
bei der E._______ gearbeitet. Im Oktober oder November 2012 habe sie
Telefondrohungen erhalten, welche mit ihrer Arbeit für die E._______ in
Zusammenhang gestanden hätten. So hätten sie zu dieser Zeit auf die
schlechten Zustände beziehungsweise finanzielle Unregelmässigkeiten in
einem Pensionat (…) aufmerksam gemacht. Auch habe die E._______ ei-
nen grossen (Skandal) aufgedeckt, indem die Firma S. involviert gewesen
sei. Im Jahr 2012 hätten auch die Telefondrohungen gegenüber ihrem
Mann begonnen. Ihr Mann habe Georgien am 3. Mai 2013 verlassen. Sie
habe weiterhin Drohanrufe erhalten und habe sich zusammen mit ihrem
Kind versteckt gehalten. Erst in der Schweiz habe ihr Mann von seiner Kol-
laboration mit der Regierung erzählt und erklärt, weshalb sie die Drohan-
rufe erhalten hätten.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden zahlrei-
che Beweismittel zu den Akten (vgl. A21), darunter die Mitgliederausweise
der E._______, die Statuten und Beschriebe der Tätigkeit der E._______
in Englisch und in Georgisch, diverse Verträge der E._______ mit anderen
Organisationen, diverse Briefe und Bestätigungsschreiben bezüglich der
Tätigkeit der E._______, Zeitungsartikel, eine DVD mit einer aufgezeich-
neten Fernsehreportage, einen USB-Stick, einen Brief des ehemaligen
Präsidenten der E._______, geschrieben aus dem Gefängnis an den Be-
schwerdeführer und Dokumente bezüglich der erhaltenen Aufträge der Re-
gierung.
B.
Am 16. Juli 2013 wurde ein Brief in georgischer Sprache zu den Akten ge-
reicht.
C.
Im Anschluss an die Anhörung, reichten die Beschwerdeführenden mit
Schreiben vom 8. Oktober 2013 einen Zeitungsartikel, ein Antragsformular
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der Beschwerdeführerin, diverse Dokumente der E._______ (darunter de-
ren Statuten in Englisch) sowie diverse Schreiben (alle in georgischer
Sprache) zu den Akten. Dabei machten die Beschwerdeführenden darauf
aufmerksam, dass sie keine Möglichkeit hätten, die Dokumente übersetzen
zu lassen.
D.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2014 machte das BFM die Beschwerdefüh-
renden darauf aufmerksam, dass die Eingaben in einer der Amtssprachen
übersetzt sein müssten, ansonsten diese nicht weiter berücksichtigt wer-
den könnten.
E.
Mit Verfügung vom 4. April 2014 – eröffnet am 7. April 2014 – lehnte das
BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
F.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 7. Mai 2014 (Post-
stempel) – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz, eventualiter die Gewährung von Asyl und die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme zufolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschieben-
den Wirkung, um Anweisung der Vollzugsbehörden des Kantons Wallis bis
zum Entscheid des angerufenen Gerichts von Vollzugsmassnahmen abzu-
sehen, sowie um Verzicht der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie nochmals die Statuten der
E._______ in Englisch zu den Akten.
G.
Der zu diesem Zeitpunkt zuständige Instruktionsrichter forderte die Be-
schwerdeführenden mit Verfügung vom 21. Mai 2014 auf, innert Frist einen
Kostenvorschuss zu leisten.
H.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2014 informierte das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerdeführenden, dass zwischen ihren Asylvorbringen und
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Seite 5
denjenigen des Fluchtgefährten D._______ ein enger Zusammenhang be-
stehe. Deshalb würden beide Verfahren koordiniert und durch das gleiche
Spruchgremium behandelt werden.
I.
Der Kostenvorschuss wurde am 3. Juni 2014 fristgerecht einbezahlt.
J.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2014 wurden die Beschwerdeführenden auf-
gefordert, eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen. Der Ent-
scheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1
VwVG) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Zudem gewährte
die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Gelegenheit, innert
Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen, sowie die von ihnen als
notwendig erachteten Beweismittel im Original und zumindest auszugs-
weise übersetzt in eine Amtssprache nachzureichen. Im Unterlassungsfall
werde aufgrund der bisherigen Akten entschieden.
K.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am 26. Juni 2014 um Erstreckung
der Frist. Diese wurde durch die Instruktionsrichterin am 1. Juli 2014 an-
tragsgemäss um zwei Wochen verlängert.
L.
Am 10. Juli 2014 ersuchten die Beschwerdeführer nochmal um Erstre-
ckung der Frist um zwei Wochen.
M.
Mit Verfügung vom 7. August 2014 wies die Instruktionsrichterin das Ge-
such um Erstreckung der Frist für die Einreichung der Beschwerdeergän-
zung sowie der Übersetzung der Beweismittel unter Hinweis auf Art. 32
Abs. 2 VwVG ab. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur
Sache vernehmen zu lassen.
N.
Das BFM reichte am 13. August 2014 eine Vernehmlassung zu den Akten,
wobei es die Abweisung der Beschwerde beantragte.
O.
Das Bundesverwaltungsgericht gewährte den Beschwerdeführenden mit
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Seite 6
Verfügung vom 18. August 2014 Gelegenheit, innert Frist eine Replik ein-
zureichen. Diese Frist liessen die Beschwerdeführenden ungenutzt ver-
streichen.
P.
Am 15. Oktober 2014 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Schwei-
zer Botschaft in Tbilissi (Georgien) um Abklärungen in dieser Sache.
Gleichzeitig wurde die Botschaft auch im Verfahren des Fluchtgefährten D-
4930/2013 um Abklärung ersucht.
Dabei wurde die Botschaft insbesondere gebeten, zur Existenz und Tätig-
keit der E._______ Stellung zu nehmen sowie sich zur vorgebrachten Vor-
gehensweise der Regierung zu äussern. Zudem wurde die Botschaft ge-
beten, zu eruieren, ob die eingereichten Zeitungsartikel die Aussagen der
Beschwerdeführenden zu bestätigen vermöchten und wie deren Vertrau-
enswürdigkeit einzuordnen sei. Für die Abklärungen wurden der Botschaft
die Statuten der E._______, die Bestätigung der Nominierung als Vize-Prä-
sident des Beschwerdeführers, eine Kopie eines erhaltenen Auftrags, zwei
georgische Zeitungen, der Mitgliederausweis der E._______ (alle im Origi-
nal) sowie der Pass und die Identitätskarte (in Kopie) zugestellt.
Q.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 reichte die Botschaft ihre Abklä-
rungsergebnisse in beiden Verfahren zu den Akten.
R.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 erhielten die Beschwerdeführen-
den Gelegenheit, innert Frist zum Ergebnis der Abklärungen der Botschaft
Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführer reichten nach einmaliger ge-
währter Fristverlängerung keine Stellungnahme zu den Akten.
S.
Das Beschwerdeverfahren des Fluchtgefährten D._______, zu welchem
ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, wird mit heutigem Urteil
ebenfalls entschieden (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in
Sachen D-4930/2013).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det – wie auch vorliegend – auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR. 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden
haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Übrigen kommt Art. 49
VwVG zur Anwendung.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
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Seite 8
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im We-
sentlichen aus, vorauszuschicken sei, dass die Vorbringen der Beschwer-
deführenden sehr wirr seien. Auch wenn die Erzählung und die genannten
Vorfälle sehr ausführlich ausgefallen seien, seien die Vorbringen bezüglich
der eigenen Tätigkeit sehr kurz, stereotyp und ohne Details ausgefallen.
Die Vorbringen hätten einer vertieften Überprüfung nicht standgehalten,
zumal es ihnen nicht gelungen sei, einige wesentliche Punkte genauer zu
erläutern. So habe der Beschwerdeführer keine Organisationen nennen
können, mit welchen die E._______, von welcher er Präsident gewesen
sei, zusammengearbeitet habe, da deren Namen auf Englisch zu lang ge-
wesen seien. Zudem würden die eingereichten Schreiben von UNICEF und
USAid jeweils Absagen für eine Zusammenarbeit darstellen, weshalb die
E._______ nicht von diesen beiden Organisationen finanziert gewesen
sein könne. Eine Organisation in dieser Grösse benötige ferner einen be-
sonneneren Leiter als den Beschwerdeführer. Weiter sei es zum einen er-
staunlich, dass eine NGO für Menschenrechte (Kontrollen) durchführen
würde. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer auch keine Details nen-
nen und beschreiben können, inwiefern die (…) eine Gefahr darstellten. Er
habe ferner zum einen ausgesagt, dass es zur Kollaboration durch einen
Mittelsmann in Verbindung mit dieser (Kontrollen) gekommen sei, vorher
aber übereinstimmend mit der Beschwerdeführerin ausgesagt, es habe
Denunziationsschreiben gegeben, welche den Produzenten (…) ange-
prangert hätten. Zudem habe er ausgesagt, im Namen des Landwirt-
schaftsministeriums gehandelt zu haben, obschon die E._______ eine op-
positionelle NGO und das kontrollierte Unternehmen Verbindungen zur Re-
gierung gehabt habe, was paradox erscheine. Die Beschwerdeführerin
könne ihre Tätigkeiten in der E._______ nicht beschreiben. So habe sie als
Leiterin der Hilfe für (…) zwar gesagt, dass sie (…) verteilt hätten, dass sie
aber auch (…), habe sie nicht erwähnt.
Bezüglich der geheimen Aufträge, welche der Beschwerdeführer habe aus-
führen müssen, erstaune es, dass sich die Regierung an ihn gewendet
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habe, zumal er als Chef der E._______ bekannt und in den Medien er-
schienen sei. Auch verwunderlich sei, dass die neue Regierung sich noch-
mals an ihn wende, damit er mit der gleichen Methode, welche er von den
vormaligen Machthabern habe, diese täuschen würde. Es sei auch nicht
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Namen der getäuschten
Personen, die in der Politik tätig gewesen seien, nicht kenne, niemand de-
ren Namen kenne und sie lediglich die Daten ihrer Autos gekannt hätten,
zumal solche Missionen zwei bis drei Monate hätten dauern können. Zu-
dem habe der Beschwerdeführer gesagt, dass die Personen ihnen vertraut
hätten, da sie über ihre Probleme hätten sprechen können. Schliesslich sei
es erstaunlich, dass die Regierung ihre Dienste für Kriminelle benötigt
habe. Das Argument, dass die Menge der sichergestellten Drogen nicht
ausgereicht habe um die Personen festzunehmen, sei angesichts des
strengen Drogengesetzes in Georgien lachhaft. Einige Missionen seien
mindestens unwahrscheinlich wenn nicht gar fantastisch. So beispiels-
weise die Mission, bei welcher er einen homosexuellen Politiker, den er
vorgängig nicht gekannt habe, habe verführen und dies mittels einer vorher
installierten Kamera filmen müssen. Dieses Vorbringen sei absurd und
plump, weshalb nicht näher darauf eingegangen werden müsse. Dies gelte
auch für die Mission, in welcher er ein Kind einer Politikerin hätte entführen
müssen, wobei er nur den Vornamen dieser Politikerin gekannt, aber den-
noch ein Vertrauensverhältnis zu ihr gepflegt habe. Den Namen des Kindes
habe er gar nicht gewusst, obschon er diesem mit Geschenken geschmei-
chelt habe. Zudem habe er Dokumente zu den geheimen Missionen ein-
gereicht, was per se widersprüchlich sei.
Die Beschwerdeführerin habe eine Kampagne (…) erwähnt, welche ihr un-
ter anderem die Feindschaft der Regierung eingebracht habe. Jedoch sei
die gespendete Summe – umgerechnet rund vier Schweizer Franken pro
(Person) – auch unter Berücksichtigung der tieferen Gesundheitskosten in
Georgien läppisch und es könne nicht nachvollzogen werden, dass die "ge-
retteten" Personen ihnen im Fernseher dafür gedankt hätten, was den Zorn
der Verantwortlichen auf sie gezogen habe. Sie habe ferner die Namen der
mächtigen Regierungsmitglieder nicht gewusst und zudem keine konkrete
und ernsthafte Verfolgung oder Bedrohung gegenüber ihrer Person geltend
machen können. Dies gelte auch in Bezug auf die Drohungen nach dem
Einsatz (…). Die diesbezüglichen Vorbringen seien vage, widersprüchlich
und unbegründet, weshalb nicht näher darauf eingegangen werden müsse.
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Zudem sei der Eklektizismus der E._______ frappierend. Diese sei im Be-
reich der Rechte von (…) aktiv gewesen. Zudem habe sie noch (…) durch-
geführt.
Nach dem Gesagten sei auch am eingereichten Zeitungsartikel, welcher
über den Beschwerdeführer berichte, zu zweifeln. Dieser vermöge trotz
des Zeitungspapiers und des Aussehens die Vorbringen der Beschwerde-
führenden nicht ohne weiteres zu bestätigen. So greife der Artikel losgelöst
die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden auf und erscheine wie ein
Plädoyer um die Vorbringen im Asylverfahren zu bestätigen. Dies gelte
auch für den Film, wobei der Beschwerdeführer selber erscheine und
durcheinander Unregelmässigkeiten aufzeige. Die Beweismittel hätten zu-
dem einen überaus öffentlichen Charakter. Es sei darauf hinzuweisen,
dass einige Beweismittel – wobei viele, trotz der Aufforderung des BFM
diese zu übersetzen, in georgischer Sprache seien – für die Asylvorbringen
eine verblüffende Nichtigkeit aufweisen würden, wie beispielsweise die Ab-
sageschreiben von USAid und UNICEF, welche die Beschwerdeführenden
als Partnerschaftsabkommen deklariert hätten. Der Stift mit der syntheti-
schen Tinte und der USB-Stick, welche der Beschwerdeführer als Hilfsmit-
tel für ihre Spionage eingereicht habe, jedoch in vielen Geschäften zu kau-
fen seien, würden als Beweise für die Vorbringen nicht genügen. Daher
könne aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen auf eine vertiefte
Prüfung der übrigen eingereichten Dokumente verzichtet werden.
Die Vorbringen würden daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht genügen, weshalb auf eine Prüfung der Asylrelevanz verzichtet wer-
den könne. Die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen und die Asylgesuche würden abgewiesen.
4.2 In ihrer Beschwerde brachten die Beschwerdeführenden insbesondere
vor, die Beschwerdeführerin habe bisher verschwiegen, dass sie, als ihr
Mann bereits in der Schweiz gewesen sei, vergewaltigt worden sei. Es falle
ihr nicht leicht, über dieses Ereignis zu sprechen. Anlässlich der Interviews
sei jedoch bereits vermutet worden, dass sie etwas verheimliche und sie
sei mehrmals gebeten worden, darüber zu sprechen. Die Beschwerdefüh-
renden würden aufgrund ihrer geschilderten Asylvorbringen in Georgien
gesucht. Es sei unbestritten, dass es in Georgien im Jahr 2012 zu einem
Regierungswechsel gekommen sei. Es könne davon ausgegangen wer-
den, dass die Regierung Saakaschvili im Nachgang zum Kaukasuskrieg im
August 2008 besonders hart gegen die Opposition vorgegangen sei, da
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diese den Europa-Kurs der Regierung nicht goutiert habe. Dass sie zu die-
sem Zweck von der Regierung eingespannt worden seien, scheine in die-
sem Zusammenhang völlig plausibel. Vor allem weil die E._______ im
Land bekannt gewesen sei und sich einen guten Ruf erarbeitet habe, in-
dem sie auch gegen den Willen einflussreicher Personen Missstände auf-
gedeckt habe. Den dadurch erarbeiteten Respekt, habe die Regierung für
sich nutzen wollen. Es scheine ebenfalls nachvollziehbar, dass es nach
dem Wechsel der Regierung zu Problemen mit den vorher getäuschten
Politikern gekommen sei. Auch dass er sich kategorisch geweigert habe,
weiterhin mit der Regierung zusammen zu arbeiten, scheine plausibel. Die
Vorinstanz unterlasse es in ihrer Würdigung, die politischen Hintergründe
– insbesondere das Klima nach dem Kaukasuskrieg – in die Beurteilung
miteinzubeziehen. Wenn man diese Umstände nämlich berücksichtige, er-
scheine es nachvollziehbar, dass er eingespannt worden sei, um sich un-
liebsamer Personen zu entledigen, und es zweitens zu Drohungen gegen
ihn und seiner Familie gekommen sei, als er der neuen Regierung gegen-
über seine Dienste verweigert habe. Weiter gebe es zwischen ihren Aus-
sagen keine Widersprüche, welche ihre Glaubhaftigkeit ernsthaft in Frage
stellten. Die Vorinstanz habe die Aussagen auch mit Blick auf das politische
Klima zu würdigen. Des Weiteren habe sie es pflichtwidrig unterlassen,
weiter Abklärungen vorzunehmen. Aufgrund ihrer detaillierten Ausführun-
gen und der rechtlichen Situation in Georgien sei davon auszugehen, dass
ihnen ernsthafte Nachteile drohen würden, wenn sie in ihre Heimat zurück-
kehren müssten.
4.3 In der Vernehmlassung machte das BFM im Wesentlichen geltend,
eine Vergewaltigung könne unter anderem aus Gründen von Schuld- und
Schamgefühlen, kulturellen Unterschieden und Schutzmechanismen ver-
spätet vorgebracht werden. Dies bestätige auch die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts. Allerdings müsse das neue Vorbringen in die
Gesamtbetrachtung mit den übrigen Vorbringen bezüglich der Glaubhaf-
tigkeit integriert werden. Eine einfache Erwähnung einer Vergewaltigung
auf Beschwerdestufe, ohne dass irgendwelche zusätzlichen Informationen
bezüglich der Umstände, der Täter, der Konsequenzen oder des persönli-
chen Verarbeitungsprozesses, die es der Beschwerdeführerin erlaubt hät-
ten, sich ihrem Anwalt anzuvertrauen (Therapie, Diskussionen, Vertrauens-
verhältnis), gegeben würden, sei nicht ausreichend. Die einzige Erklärung
in der Beschwerde, dass es für die Beschwerdeführerin nicht einfach ge-
wesen sei, über dieses Ereignis zu sprechen, sei keine adäquate Recht-
fertigung. Es werde festgestellt, dass trotz der wiederholten Versuche des
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Bundesverwaltungsgerichts, mehr über die Vergewaltigung herauszufin-
den, die Beschwerdeführenden keine Beschwerdeergänzung zu den Akten
gereicht hätten. Weiter würden ihre Äusserungen mehr als einmal einen
fantastischen Charakter aufweisen. In diesem Zusammenhang sei die
Glaubhaftigkeit eines solchen Vorbringens sehr zurückhaltend zu beurtei-
len. Das BFM habe zudem die Beschwerdeführerin in der Anhörung explizit
gefragt, ob sie Vorbringen mit sexuellem Charakter geltend zu machen
habe, mit dem Ziel allenfalls eine neue Anhörung in einem reinen Frau-
enteam anzuordnen. Dies sei im Sinne der Verfahrensbestimmungen rou-
tinemässig gefragt worden und nicht, wie dies in der Beschwerde behaup-
tet werde, aufgrund Verdachts einer Vergewaltigung. Bezüglich des Doku-
ments der E._______ sei zu erwähnen, dass das Dokument, welches in
einem rudimentären und falschen Englisch geschrieben sei, nicht ausrei-
che, um die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu beweisen. Es bestä-
tige eher den Dilettantismus und die Unwahrscheinlichkeit einer derartigen
Organisation, wenn diese wirklich existiert hätte. Zudem würden sich der
Name und das Emblem zwischen der ersten und der letzten Seite unter-
scheiden (von H._______ zu E._______) und auch Rechtschreibfehler auf-
weisen. Es würde ferner neben den im erstinstanzlichen Verfahren als Be-
tätigungsfeld genannten Verteidigung der Rechte von (…) zusätzlich ge-
mäss diesem Dokument auch eine Betätigung der Organisation in Bezug
auf (…) und mehr erwähnt werden. Ferner werde auf die Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen, an welchen festgehalten werde.
Es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
4.4 Die Botschaft liess in ihren Abklärungsergebnissen vom 1. Dezember
2014 verlauten, die Echtheit der mitgereichten Dokumente habe nicht fest-
gestellt werden können, da dies eines Gutachtens bedurft hätte. Auch das
Vorliegen eines Strafverfahrens könne nicht überprüft werden, da diese In-
formation nicht öffentlich sei und auch nicht an Dritte weitergegeben werde.
Die Tätigkeit der E._______ könne nicht kommentiert werden, da diesbe-
züglich nur öffentlich zugängliche Quellen verfügbar seien, deren Inhalt
nicht ohne weiteres als wahr angesehen werden könne. Jedoch könne die
Existenz und die staatliche Registrierung der E._______ bestätigt werden.
Bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführenden führte die Botschaft
im Wesentlichen aus, die beschriebene Vorgehensweise der vormaligen
Regierung sei wahrscheinlich. Es sei auch nicht auszuschliessen, dass es
auch heute noch auf lokaler Ebene vereinzelt zu solchen Praktiken kom-
men könne. Jedoch sei mittlerweile ein Monitoringsystem der westlichen
Staaten in Georgien aufgebaut worden, welches die georgische Regierung
bezüglich der Implementierung von politischen und rechtlichen Reformen
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unterstütze. Grundsätzlich würden systematische politische Verfolgungen
wie vor den Wahlen 2012 nicht mehr vorkommen, wobei Abrechnungen auf
persönlicher Ebene nach wie vor möglich seien. Eine staatlich angeordnete
Verfolgung durch die Behörden Georgiens sei mit grosser Wahrscheinlich-
keit auszuschliessen. Schliesslich reichte die Botschaft eine Übersetzung
der Zeitungsartikel zu den Akten. Es handle sich dabei um Zeitungen, wel-
che nicht bekannt seien und in der Masse der täglichen Publikationen un-
tergingen. Jedoch erscheine der Inhalt der Zeitungsartikel wahrheitsgetreu,
da auch lokale Fernsehstationen diesbezüglich berichtet hätten.
5.
5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän-
ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel-
che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden
Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli-
chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, o-
der weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der
Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf recht-
liches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; KRAUSKOPF/EMME-
NEGGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2009, Art. 12 VwVG N 19 ff. und
N 42, KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.).
5.2 Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung
des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflich-
ten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die
Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn
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aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr einge-
reichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am
Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Am-
tes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; 2008/24
E. 7.2; 2007/21 E. 11.1).
5.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An-
spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff.
VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der
Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe-
zogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffe-
nen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfin-
dung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung
niederschlagen muss (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 24 E. 5.1).
6.
6.1 Zwar setzt sich das BFM in der angefochtenen Verfügung recht einge-
hend mit einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinander,
welche schliesslich als unglaubhaft bewertet werden. Die Argumentation
des BFM beschränkte sich jedoch auf die Bewertung der Plausibilität ein-
zelner Vorbringen, was im Allgemeinen, aber insbesondere im vorliegen-
den Verfahren nicht zu überzeugen vermag. Zunächst ist festzuhalten,
dass die Plausibilität als ein kulturell- und persönlichkeitsabhängiges Kon-
zept verstanden werden muss und seit längerer Zeit in der Lehre kritisiert
wird (vgl. diesbezüglich: OLIVIA LE FORT, Des guidelines pour mieux cir-
conscrire la notion de vraisemblance en matière d'asile, in: Jusletter,
18. März 2013, S. 4; UNHCR, Beyond Proof, Credibility Assessement in
EU Asylum Systems, Summary, Brüssel, Mai 2013, S.35, GÁBOR GYULAI
ET AL., Credibility Assessment in Asylum Procedures, 2013, S. 33). Dieses
Argument bezüglich einzelner Sachverhaltselemente kann aber insbeson-
dere dann nicht genügen, wenn es sich wie vorliegend um einen komple-
xen Sachverhalt handelt, in dem eine Vielzahl von Sachverhaltselementen
von verschiedenen Betroffenen übereinstimmend und mit zahlreichen Re-
alkennzeichen geschildert werden konnten. Auch wurden zahlreiche Be-
weismittel eingereicht, die unter anderem vom BFM als unplausibel be-
zeichnete Vorbringen bestätigen und keine offensichtlichen Fälschungs-
merkmale aufweisen. Zwar ist mit dem BFM übereinzustimmen, dass zu
gewissen Aspekten der Fluchtgeschichte in der Tat Zweifel aufkommen.
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Die pauschale Qualifikation der Unglaubhaftigkeit aller Vorbringen wird je-
doch dem vorliegenden Verfahren nicht gerecht, vielmehr drängt sich eine
eingehendere Abwägung der Elemente, die für die Glaubhaftigkeit spre-
chen, und denjenigen die dagegen sprechen auf.
6.2 Das vorliegende Verfahren ist sodann in engem Zusammenhang mit
demjenigen des Fluchtgefährten D._______ (D-4930/2013; N […]) zu se-
hen. Bereits in der Befragung verwies D._______ mehrere Male explizit auf
die Aussagen des Beschwerdeführers sowie dessen eingereichte Beweis-
mittel. Auch der Beschwerdeführer bestätigte, dass er mit D._______ ge-
arbeitet habe und mit ihm geflohen sei. In beiden vorinstanzlichen Akten
fand sich denn auch die gleiche Auflistung der eingereichten Beweismittel,
wobei die Dokumente nur im Dossier der Beschwerdeführenden enthalten
waren. Dennoch war bereits im Verfahrensstadium der Befragung zur Per-
son offensichtlich, dass es sich vorliegend hinsichtlich des vorgebrachten
Sachverhalts, des Zusammenhangs der beiden Verfahren, der Menge an
Beweismittel und der Dichte des Erzählstils aller Gesuchsteller um ein
komplexes Verfahren handeln würde, welches eine vertiefte Sachverhalts-
abklärung verlangt. Umso mehr erstaunt es, dass die beiden Verfahren
nach der Befragung zur Person getrennt wurden und nicht mehr durch den-
selben Fachspezialisten respektive Fachspezialistin des BFM bearbeitet
wurden. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, dass die beiden
Sachbearbeitenden bei der Bearbeitung der Verfahren in Kontakt gestan-
den wären oder das jeweilig andere Dossier konsultiert hätten. Dies muss
denn auch aufgrund der diametral entgegenstehenden Einschätzung der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen bezweifelt werden. So wurde im vorliegen-
den Verfahren die Glaubhaftigkeit der Vorbringen verneint und das Asylge-
such aufgrund dessen abgelehnt, wohingegen an der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen von D._______ nicht gezweifelt wurde. Aufgrund des engen
sachlichen Zusammenhanges zwischen den Fluchtvorbringen kann diese
Unterschiedlichkeit jedoch nicht nachvollzogen werden.
6.3 Sodann verzichtete das BFM vorliegend auf weitere Untersuchungs-
massnahmen. Zwar wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, die
eingereichten Beweismittel übersetzt in eine Amtssprache einzureichen.
Die zu diesem Zeitpunkt noch nicht vertretenen Beschwerdeführenden
machten demgegenüber geltend, dass es ihnen aus finanziellen Gründen
nicht möglich sei, eine Übersetzung aus dem Georgischen in eine Amts-
sprache beizubringen. Die Vorinstanz nahm dies zur Kenntnis, ordnete je-
doch ihrerseits keinerlei diesbezügliche Untersuchungsmassnahmen im
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Sinne von Art. 12 VwVG an, obschon die eingereichten Beweismittel offen-
sichtlich von grosser Bedeutung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen im Allgemeinen aber insbesondere hinsichtlich der vom BFM
bezweifelten Existenz der E._______ waren. Zwar können Asylgesuchstel-
ler aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht angehalten werden, Beweismittel in
eine Amtssprache übersetzen zu lassen, fremdsprachige Eingaben können
aber nicht allein deshalb aus dem Recht gewiesen werden, weil die ge-
suchstellende Person nicht über die nötigen Mittel für eine Übersetzung
verfügt. Das BFM stufte die Beweismittel jedoch ohne Übersetzung pau-
schal als unglaubhaft ein. Überdies sind aus den Akten keine Hinweise er-
sichtlich, dass die Vorinstanz länderspezifische Abklärungen veranlasst
hat. Aufgrund der aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ungenügen-
den Sachverhaltsabklärungen wurde auf Beschwerdeebene die Schweizer
Botschaft in Georgien um zusätzliche Abklärungen ersucht. Auch wenn die
Botschaft nicht in der Lage war, die genauen Tätigkeitsfelder und Verant-
wortlichkeiten der E._______ abzuklären, erscheinen mit der Bestätigung
deren Existenz, der Involvierung des Beschwerdeführers und der staatli-
chen Registrierung die Vorbringen der Beschwerdeführeden diesbezüglich
zumindest als glaubhaft. Zudem bestätigt die Botschaftsabklärung im We-
sentlichen die vom Beschwerdeführer geschilderten Praktiken der vorma-
ligen Regierung in Bezug auf unliebsame Personen sowie die Echtheit der
Zeitungsartikel. Aufgrund dieser Ausführungen können die Erwägungen
des BFM, die sich im Wesentlichen darauf beschränken, die Vorbringen
seien unplausibel, nicht überzeugen.
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz vorliegend aufgrund der fehlen-
den Koordination mit dem Verfahren des Fluchtgefährten sowie ungenü-
gender Erstellung des Sachverhaltes beziehungsweise aufgrund der
neuen Erkenntnisse der Botschaftsabklärung, welche die Vorbringen der
Beschwerdeführenden zumindest teilweise zu bestätigen scheinen, den
Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und dadurch den Untersuchungs-
grundsatz verletzt.
7.
7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück.
7.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere
angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein
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umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen feh-
lende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be-
schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus
prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber
nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
7.3 Nach dem Gesagten erweist sich eine Kassation als angezeigt. Zwar
kann auch das Bundesverwaltungsgericht einzelne Untersuchungsmass-
nahmen veranlassen und selber durchführen. Da jedoch das Verfahren mit
dem Verfahren D-4930/2013 zu koordinieren ist und der Sachverhalt nicht
abschliessend geklärt erscheint, ist die Beschwerde gutzuheissen, die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz wird in diesem Sinne angewiesen, alle Verfahrensbeteilig-
ten in Kenntnis der Akten beider Verfahren ergänzend und insbesondere
mit Blick auf die aktuelle Gefährdungssituation durch die derzeitige Regie-
rung anzuhören. An dieser Stelle ist auch auf die erst auf Beschwerde-
ebene geltend gemachte Vergewaltigung der Beschwerdeführerin hinzu-
weisen. Es ist der Beschwerdeführerin demnach die Möglichkeit zu gewäh-
ren, sich in einem entsprechenden Rahmen dazu mündlich äussern zu
können (Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR
142.311]).
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 3. Juni 2014 geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– wird vom Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet.
8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es
wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertre-
tungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab-
schätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zu-
lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.–
zuzusprechen.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 4. April 2014 wird aufgehoben und das Ver-
fahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 3. Juni 2014 geleis-
tete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird vom Bundesverwaltungsgericht
zurückerstattet.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer
Versand: