B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2489/2018
lan
Ur t e i l vom 2 4 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 19. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der aus Sri Lanka stammende Beschwerdeführer tamilischer Ethnie ver-
liess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (…) 2017 und ge-
langte am 4. Dezember 2017 in die Schweiz, wo er am 6. Dezember 2017
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach-
suchte. Am selben Tag wurde er per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in
C._______ zugewiesen.
B.
Am 11. Dezember 2017 wurden dem Beschwerdeführer die Mitarbeitenden
der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Verfahrenszentrum (VZ)
C._______ als Rechtsvertretung zugewiesen.
C.
Am 28. Februar 2018 wurde er zu seiner Person und summarisch zu sei-
nen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 10. April
2018 ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führte er zusam-
mengefasst aus, dass er aus D._______ stamme, wo er aufgewachsen sei
und die Schule besucht habe. Ab dem Jahr 2001 habe er in der (…) seines
Onkels gearbeitet. Im Jahr 2003 habe er von E._______, einem Mitglied
der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und seinem zukünftigen Chef,
ein Stellenangebot in einer (…) der LTTE erhalten, welches er angenom-
men habe. Nach etwa zwei Jahren dort habe er nebst (…) begonnen, sich
am Waffenschmuggel der LTTE zu beteiligen (…). Von dieser Arbeit hätten
lediglich sein Vorgesetzter E._______ und sein helfender Mitarbeiter
F._______ gewusst. Ende 2008 sei dann die (…) bombardiert worden, wo-
bei er selbst verletzt worden sei und angenommen habe, E._______ und
F._______ seien ums Leben gekommen. Danach sei er nach G._______
gegangen, wo die Lebensumstände aufgrund des Krieges jedoch sehr
schwierig gewesen seien. Ende 2009 sei er dann ins Flüchtlingslager
H._______ in I._______ gegangen. Dort sei er gleich am Anfang vom CID
befragt worden und habe zugegeben, für die LTTE gearbeitet zu haben,
indessen habe er nichts über den Waffenschmuggel gesagt. Im Jahr 2011
sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt, habe geheiratet und eine eigene
(…) eröffnet. Im (…) 2016 seien dann zwei Personen des CID bei ihm zu-
hause aufgetaucht und hätten sich bei seiner Ehefrau nach ihm erkundigt.
Er selbst sei zu jenem Zeitpunkt nicht zuhause gewesen. Eine der beiden
Personen sei E._______ gewesen. Während den folgenden Tagen habe er
sich folglich nur noch wenig zuhause aufgehalten, um sich zu verstecken.
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Am Abend des (…) 2017 – (…) – sei er dann wieder von Angehörigen des
CID und E._______ zuhause aufgesucht worden. Zum Zweck einer Befra-
gung sei er mitgenommen und zu einem Haus gebracht worden, wo er zu-
nächst in einem Raum eingesperrt worden sei. Am nächsten Morgen sei er
von Beamten des CID befragt worden. Einer der Beamte sei derselbe ge-
wesen, der ihn bereits im Flüchtlingscamp befragt habe. Es sei ihm vorge-
worfen worden, er habe ihnen den Waffenschmuggel verheimlicht und
keine Rehabilitation durchlaufen. Danach sei er unter Folter zu anderen
involvierten Personen gefragt worden, bis er ohnmächtig geworden sei.
Daraufhin sei er in eine Zelle mit drei anderen Gefangenen gebracht wor-
den. Mit diesen habe er sich jedoch nicht unterhalten dürfen. Nach einer
erneuten Befragung, bei der er wiederum gefoltert worden sei, sei er in eine
Einzelzelle gebracht worden, wo die hygienischen Umstände unzumutbar
gewesen seien und er nicht habe nach draussen gehen können. Eines Ta-
ges sei ein neuer Wärter gekommen, mit welchem er sich gut verstanden
habe. Der Wärter habe ihm angeboten, ihn gegen Bezahlung freizulassen.
Durch seine Ehefrau habe er das verlangte Geld aufgetrieben, woraufhin
er im (…) 2017 freigekommen sei. Er sei zu seinem Cousin in J._______
geflüchtet, wo er zuerst von einem befreundeten Arzt wegen seinen durch
die Folter erlittenen Verletzungen behandelt worden sei. Danach habe er
mit der Organisation der Ausreise begonnen und zur Finanzierung unter
anderem seine (…) verkauft. Am (…) 2017 sei er schliesslich ausgereist.
Zum Beleg seiner Identität reiche er seine Identitätskarte, einen sri-lanki-
schen Flüchtlingsausweis, seine Geburtsurkunde, die Geburtsurkunde sei-
ner Ehefrau, seinen Eheschein in Kopie und den Eheschein seiner
Schwester sowie deren Geburtsurkunde in Kopie zu den Akten. Ausserdem
wurde eine Anzeige an das Internationale Komitee vom Roten Kreuz
(IKRK), eine Anzeige bei der Polizei und zwei Vermisstenmeldungen bei
Menschenrechtsorganisationen eingereicht.
D.
Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 17. April 2018 die Möglich-
keit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Am 18. April 2018 reichte
die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ein.
E.
Mit Verfügung vom 19. April 2018 – eröffnet am selben Tag – verneinte die
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Seite 4
Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
F.
Gegen diesen Entscheid des SEM erhob der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 30. April 2018 (Poststempel: 27. April 2018) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs festzustellen, die Verfügung des SEM aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, Asyl zu gewähren, der Wegwei-
sungsvollzug als unzulässig, unzumutbar und unmöglich festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so-
wie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 4. Mai 2018 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und gewährte ihm Einsicht in die beiden betreffenden
Befragungsprotokolle. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit geboten, innert
Frist eine Beschwerdeergänzung nachzureichen, wobei das Verfahren bei
ungenutzter Frist aufgrund der Akten weitergeführt werde.
Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Beschwerdeergänzung zu
den Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder ei-
nen Kostenvorschuss zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen, wobei
auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn weder die Fürsorgebe-
stätigung eingereicht noch der Kostenvorschuss geleistet werde.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsor-
gebestätigung ein.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. Juni 2018 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Gleichzeitig teilte er dem Beschwerdeführer mit, über das
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Gesuch der Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG werde zu einem
späteren Zeitpunkt befunden. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, innert Frist einen Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin
zu benennen, welche/r amtlich beigeordnet werden soll. Im Unterlassungs-
fall werde vom Verzicht auf die amtliche Verbeiständung ausgegangen.
Der Beschwerdeführer nannte innert Frist keinen Rechtsvertreter oder
keine Rechtsvertreterin.
J.
Aus organisatorischen Gründen wurde das Beschwerdeverfahren auf
Richter Hans Schürch übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Ver-
fahrenszentrums in C._______ kommt die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
mass- nahmen im Asylbereich zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1
TestV, SR 142.318.1).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV
i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass
der Beschwerdeführer die Anstellung durch E._______ nicht habe substan-
tiiert schildern können und seine Begründung für den Stellenwechsel nicht
zu überzeugen vermöge. Zwar habe er klargestellt, dass es in der (…) sei-
nes Onkels im Jahr 2003 wenig Arbeit gegeben habe, jedoch scheine es
nicht nachvollziehbar, dass er eine Führungsstelle im Familienbetrieb für
eine Anstellung bei der LTTE aufgegeben habe. Er habe ferner keine nä-
heren Angaben zu E._______ machen können, obwohl er fünf Jahre für
ihn gearbeitet haben wolle. Deshalb entstehe der Eindruck, er habe mit
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Letzterem kaum Kontakt gehabt, was nicht verständlich sei, da dieser ge-
rade ihn für die sehr heikle und vertrauensvolle Aufgabe des Waffen-
schmuggels auserkoren haben soll. Seine Angaben zu seinen geheimen
Tätigkeiten für die LTTE würden genauso dürftig ausfallen sowie oberfläch-
lich und pauschal wirken. Es erstaune, dass bewaffnete (…) nicht bewacht
und er nicht über die Handhabung von Munition, Handgranaten und
Sprengstoff instruiert worden sei. Seine einzige Angabe, dass sich die Waf-
fen nicht erhitzen dürften, erscheine rudimentär. Es könne nicht gänzlich
ausgeschlossen werden, dass er als (…) gearbeitet habe, es würden je-
doch detaillierte Informationen zu seinen Aufgaben im Rahmen des Waf-
fenschmuggels fehlen (…). Auch seine Beschreibungen der zwei Zwi-
schenfälle mit dem CID und E._______ Ende 2016/Anfang 2017 und der
darauffolgenden Haft würden pauschal und stereotyp wirken. Es scheine,
als habe er die zeitlichen Abläufe sowie die Angaben zu den Begegnungen
mit den Behörden und den Folterungen auswendig gelernt, jedoch nicht
selbst erlebt. Auf Fragen zu den Geschehnissen davor oder danach habe
er ausweichend oder unsubstantiiert geantwortet. Der Beschreibung sei-
nes Gefängnisaufenthalts würden Details fehlen, so dass sie pauschal und
stereotyp sei, womit sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Flucht-
gründe erhärten würden. Ferner scheine nicht plausibel, dass das CID erst
acht Jahre nach dem letzten Kontakt des Beschwerdeführers mit
E._______ auf ihn aufmerksam geworden sei. Es sei vielmehr davon aus-
zugehen, dass E._______ kurz nach Kriegsende verhaftet worden sei, so
dass ebenfalls zu jenem Zeitpunkt die Beteiligung des Beschwerdeführers
am Waffenschmuggel bekannt geworden sei. Da E._______ gemäss den
Angaben des Beschwerdeführers rehabilitiert und unter Folter verhört wor-
den sei, müsste das CID schon einige Zeit vor Ende 2016 über seine da-
maligen Schmuggeltätigkeiten informiert gewesen sein. Dementsprechend
scheine die lange Zeitperiode ab Kriegsende bis zu seiner vermeintlichen
Entdeckung nicht nachvollziehbar. Zudem sei nicht verständlich, weshalb
sein ehemaliger LTTE-Vorgesetzter ihn überhaupt in Begleitung des CID
aufgesucht haben soll. Wenn E._______ ihn bereits vor Ende 2016 an das
CID verraten hätte, würde es keinen Grund geben, weshalb sich die Poli-
zeieinheit auf die Hilfe von E._______ abstützen sollte. Letzterer habe we-
der wissen können, ob der Beschwerdeführer noch lebe, noch wo. Ferner
habe das CID bereits bei seiner ersten Befragung 2009/2010 im Flücht-
lingscamp von seinen Tätigkeiten als (…) für die LTTE erfahren, ohne dass
dies Konsequenzen für ihn gehabt habe. Dies mache die geltend gemachte
spätere staatliche Verfolgung ebenfalls nicht nachvollziehbar. Schliesslich
sei es nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse sich das CID von Ver-
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hören mit ihm erhofft hätte. Insbesondere, da er kein LTTE-Mitglied gewe-
sen sei und sie bereits E._______, welcher zweifelsohne über mehr Insi-
derwissen verfüge, verhört hätten. Angesichts dieser nicht abschliessend
aufgelisteten Unklarheiten und Ungereimtheiten seiner Aussagen gelinge
es ihm nicht, die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft zu machen.
Bezüglich der Frage, ob er im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka begrün-
dete Furcht vor künftiger Verfolgungsmassnahmen habe, sei eine Prüfung
anhand von Risikofaktoren vorzunehmen. Der Beschwerdeführer habe
nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis November
2017 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe somit nach Kriegsende
noch acht Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige im Zeitpunkt seiner
Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinte-
resse seitens der sri-lankischen Behörden zu wecken vermocht. Die er-
folgte routinemässige Überprüfung als Kriegsflüchtling durch das CID im
Jahr 2009/2010 habe keine Massnahmen seitens der Behörden ausgelöst.
Folglich sei aufgrund der geltend gemachten LTTE-Mitgliedschaft seines
Bruders nicht mit einer zukünftigen Verfolgung zu rechnen, zumal er eine
solche in diesem Zusammenhang nie geltend gemacht habe. Dasselbe
gelte für das aktenkundige Verschwinden seines Schwagers im Jahr 2005.
Er sei während seines Auslandaufenthaltes auch nicht exilpolitisch tätig ge-
wesen, was die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden hätte erregen
können. Er sei mit seinem eigenen Reisepass ausgereist und verfüge über
eine echte und gültige Identitätskarte. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und
in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.
Hinsichtlich der Einwände in der Stellungnahme nach der Zustellung des
Entscheidentwurfs sei darauf hinzuweisen, dass der Besitz eines eigenen
Hauses nicht Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sei. Falls sein Grundstück tatsächlich von seinem Kreditgeber einge-
zogen werden sollte, könne er bei seinen Geschwistern wohnen oder zu
seiner Frau und seiner Tochter nach K._______ ziehen. Der Umstand,
dass er mit seinem Onkel seit Dezember 2016 keinen Kontakt mehr gehabt
habe, weise ebenfalls nicht auf die Unzumutbarkeit einer Rückkehr hin. Er
könne letzteren bereits jetzt oder nach seiner Rückkehr wieder kontaktie-
ren. Bezüglich der Bemerkung der Rechtsvertretung, dass zu wenig zu den
geltend gemachten Folterungen gefragt worden sei, sei anzumerken, dass
es ihr in der Anhörung jederzeit möglich gewesen wäre, diesbezüglich Fra-
gen an den Beschwerdeführer zu richten. Die Schilderungen von Folter
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seien zudem nicht Voraussetzung für die Anerkennung oder die Glaubhaft-
machung einer Verfolgung und bleibe ein Teilaspekt der Asylvorbringen.
Auch könnten solche Schilderungen auswendig gelernt werden, um eine
Verfolgung zu dramatisieren. Detailreiche und substantiierte Beschreibun-
gen von Folter könnten ebenfalls auf einen Täter hinweisen. Deswegen sei
der Fokus im vorliegenden Fall auf die geltend gemachte Inhaftierung ge-
legt worden. Schliesslich entbehre der Vorwurf der Rechtsvertretung, dass
die Schilderungen der Folterungen für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung nicht
berücksichtigt worden seien, jeglicher Grundlage. In den Erwägungen
werde darauf hingewiesen, dass nicht alle Unklarheiten und Ungereimthei-
ten aufgelistet seien. Im Rahmen der freien Rede habe er den Ablauf der
Folterungen beziehungsweise Verhöre beschrieben, so dass der Sachver-
halt diesbezüglich als erstellt gelten dürfe.
4.2 Diesen Erwägungen entgegnete der Beschwerdeführer in der Be-
schwerde im Wesentlichen, dass ihm bei der Entscheideröffnung nicht alle
Seiten der Anhörung mitgegeben worden seien, weshalb es ihm nicht mög-
lich sei, zu verstehen, auf welcher Grundlage der Entscheid gefällt worden
sei. Bei dem Protokoll der BzP würden die Seiten drei bis fünf und beim
Protokoll der Anhörung alle geraden Seiten fehlen. Aufgrund dessen sei
sein rechtliches Gehör verletzt worden.
Bezüglich des Sachverhalts merkte er insbesondere an, dass ihm
E._______ bezüglich den Waffenverstecken jeweils lediglich (…) mitgeteilt
habe. Er habe nicht gewusst, für welche Art von Waffen das Versteck vor-
gesehen gewesen sei. Die (…) der Waffenverstecke mit Waffen habe
F._______ übernommen, er selbst habe ihm jeweils lediglich beim (…) ge-
holfen. Insgesamt habe er nur etwa zehn (…) so präpariert. Im Zuge des
Krieges sei die Werkstatt mehrmals verlegt worden. Nachdem sie einmal
bombardiert worden sei, sei ihm gesagt worden, E._______ und F._______
seien getötet worden. Die anderen (…) und er seien danach in ein Flücht-
lingslager gegangen. Bei der dortigen Befragung habe er nichts über den
Waffenschmuggel erzählt, weshalb es keine weiteren Konsequenzen für
ihn gegeben habe. Nach seiner Rückkehr nach D._______ im Jahr 2010
habe er seine eigene (…) eröffnet, in welcher er bis im Januar 2017 gear-
beitet habe. Bezüglich der Gefangennahme durch Beamte des CID sei an-
zumerken, dass sie nach seiner Mitnahme bei ihm zuhause und einer lan-
gen Fahrt nachts bei einem verlassenen Haus angekommen seien, in dem
ein Licht gebrannt habe. Er sei in ein ganz dunkles Zimmer gebracht wor-
den, wo er auf dem Betonboden geschlafen habe. Am nächsten Morgen
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sei er in einem Zimmer mit einem Tisch, mehreren Stühlen und einem Re-
gal mit Waffen verhört worden. Dabei sei er geschlagen worden und sei
vom Stuhl gefallen. Als er auf dem Boden gelegen sei, hätten die Beamten
ihn mit den Füssen getreten, bis er bewusstlos geworden sei. Als er wieder
zu Bewusstsein gekommen sei, habe er sich in einer Zelle mit drei anderen
Tamilen befunden, mit welchen er nicht habe reden dürfen. Dank einer Ab-
machung mit einem der Wärter habe er schliesslich aus der Gefangen-
schaft fliehen können. Der Wärter habe ihn im Hinterhof durch einen klei-
nen Durchgang schlüpfen lassen, woraufhin an der Strasse ein Auto ge-
wartet habe, mit welchem er nach J._______ gefahren worden sei. Von
dort aus habe er umgehend seine Ausreise organisiert. Nach seiner Flucht
in die Schweiz seien bei seiner Ehefrau zuhause dreimal CID-Beamte vor-
beigekommen und hätten sich nach ihm erkundigt. Nach dem dritten Be-
such sei seine Ehefrau nach L._______ geflohen, um dort bei seiner
Schwiegermutter versteckt zu leben.
Zu den ihm vorgeworfenen Widersprüchen fügte er an, dass er das Stel-
lenangebot von E._______ angenommen habe, da die Geschäfte im Fa-
milienbetrieb nicht gut gelaufen seien und ihm E._______ einen deutlich
besseren Lohn angeboten habe. Zu E._______ könne er nicht viele Anga-
ben machen, da dieser nur alle zwei Tage einen Rundgang (…) gemacht
habe. Er sei sein Chef aber kein (…) gewesen und sei ihm auch persönlich
nicht besonders nahegestanden. Zum Vorwurf, er könne die Ankunft am
Ort, wo er gefangen gehalten worden sei, nicht genau beschreiben, merke
er an, dass es Nacht gewesen sei, als sie angekommen seien. Bei seiner
Ankunft sei auch nichts Spektakuläres mehr passiert. Er sei lediglich in eine
Zelle gebracht worden. Weiter halte ihm die Vorinstanz vor, es sei nicht
verständlich, weshalb er erst so spät von den CID-Beamten aufgesucht
worden sei. Er habe in der Befragung durch Angehörige des CID im Flücht-
lingslager zwar angegeben, für die LTTE gearbeitet zu haben, habe aber
verschwiegen, dass er Waffenverstecke (…) gebaut habe. Erst diese Infor-
mation, welche das CID wohl von E._______ erhalten habe, habe ihn zu
einem interessanten Mitwisser gemacht. Seit wann die Behörden davon
gewusst hätten, könne er nicht sagen. Da auch unklar sei, wann die Be-
hörden von den Waffenverstecken erfahren hätten, könne nicht behauptet
werden, es sei zu viel Zeit vergangen. Zudem sei es ihm nicht möglich, die
Logik der Unterdrückung von Tamilen zu erklären. Ferner weise er darauf
hin, dass in der Verfügung der Vorinstanz ein falsches Einreisedatum
stehe, nämlich der 4. Dezember 2018 anstatt der 4. Dezember 2017. Er
hoffe, daraus sei ihm kein Nachteil erwachsen.
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Bezüglich der Flüchtlingseigenschaft merkte er an, dass er von sri-lanki-
schen Behördenmitgliedern verhaftet, verhört, gefoltert und inhaftiert wor-
den sei, weil er Tamile sei und ihm unterstellt werde, er wisse etwas über
Waffenschmuggel. Die Behördenmitglieder hätten ihn mit Gewalt zur De-
nunziation anderer LTTE-Mitglieder zwingen wollen, obwohl er darüber
nichts wisse. Weil seine Ehefrau seit seiner Flucht dreimal zuhause von
Beamten aufgesucht worden sei, sei auch klar, dass letztere weiterhin ein
Interesse an seinem Verbleib hätten. Er sei verfolgt und müsse auch bei
einer allfälligen Rückkehr weitere Repression, Inhaftierung und Folter be-
fürchten. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich seine Situation seit
seiner Ausreise verbessert habe. Vielmehr würde seine Flucht wohl von
den Behörden als Schuldeingeständnis verstanden werden. Dass er zu-
dem ausgerechnet in die Schweiz mit einer politisch aktiven Diaspora ge-
flüchtet sei, verschlechtere seine Situation zusätzlich.
5.
5.1 Auf formeller Ebene rügte der Beschwerdeführer, dass ihm das SEM
bei der Gewährung der Akteneinsicht nicht alle Seiten der Befragungspro-
tokolle ausgehändigt habe – die Seiten drei bis fünf des Protokolls der BzP
und alle geraden Seiten des Anhörungsprotokolls hätten gefehlt. Die Rüge
ist indessen nicht stichhaltig, da der Beschwerdeführer nach Übergabe der
Kopien anlässlich der Entscheideröffnung am 19. April 2018 erst am
30. April 2018 im Rahmen der Beschwerdeerhebung um Nachreichung der
vollständigen Akten ersuchte und sich nicht schon zuvor beim SEM erkun-
digte, ihm Kopien der kompletten Befragungsprotokolle auszuhändigen. In
diesem Zusammenhang kann somit nicht von einer Verweigerung der Ein-
sicht in die Akten durch das SEM gesprochen werden. Die Aushändigung
der inkompletten Befragungskontrolle ist zudem offensichtlich aufgrund ei-
nes vorinstanzlichen Kanzleiversehens geschehen. Mit Instruktionsverfü-
gung vom 4. Mai 2018 sind ihm sodann die vollständigen Kopien der Be-
fragungsprotokolle zugestellt worden, verbunden mit der Gelegenheit zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung, welche der Beschwerdeführer
indessen nicht wahrnahm.
5.2 Bezüglich seiner Anmerkung, dass in der Verfügung der Vorinstanz ein
falsches Einreisedatum stehe, nämlich der 4. Dezember 2018 anstatt der
4. Dezember 2017, ist anzumerken, dass ihm daraus kein Nachteil erwach-
sen ist. Die Vorinstanz hat daraus keine Schlüsse gezogen, so dass davon
auszugehen ist, dass es sich um einen simplen Tippfehler handelt, welcher
für ihn jedoch ohne Konsequenzen blieb.
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Seite 12
5.3 Es besteht aus diesen Gründen kein Anlass, eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs festzustellen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben
und die Sache neu zu beurteilen.
6.
6.1 Auch hinsichtlich der materiellen Rügen gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwer-
deführers zu Recht und mit zutreffender Begründung ablehnte. Wie nach-
folgend ausgeführt wird, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen dar-
zulegen, dass er aufgrund der angeblichen Vorwürfe der sri-lankischen Be-
hörden, aktiv am Waffenschmuggel der LTTE teilgenommen zu haben und
diesbezüglich über wichtige Informationen zu verfügen, welche er nicht
Preis geben wolle, im Zeitpunkt seiner Ausreise im November 2017 asyl-
rechtlich relevante Verfolgung bereits erlitten oder begründete Furcht vor
einer solchen hatte.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
6.3 Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Arbeit als (…) in
der (…) seines Onkels sowie in jener der LTTE sind plausibel. Dazu passt
auch, dass er nach der Rückkehr aus dem Flüchtlingslager im Jahr 2011
seine eigene (…) in Betrieb nahm. Indessen sind seine Ausführungen be-
züglich des Waffenschmuggels und insbesondere zum Einbauen der Waf-
fenverstecke (…) oft widersprüchlich und lassen insgesamt Zweifel an de-
ren Glaubhaftigkeit aufkommen, insbesondere im Vergleich zu seinen Aus-
führungen in der Beschwerdeschrift. In der Anhörung berichtete der Be-
schwerdeführer zwar, wie er (…) die Waffen versteckt haben will und führte
auch aus, was er für zu versteckende Waffen erhalten habe (vgl. act. A25,
F12, F137, F206). In der Beschwerde hingegen gibt er an, nicht genau ge-
sehen zu haben, welche Waffen hineingelegt worden seien, da er nach (…)
lediglich wieder beim Verschliessen der Verstecke geholfen habe (vgl. Be-
schwerde, S. 3). Diese verschiedenen Angaben sind klar widersprüchlich.
Dass er die Waffen selbst jeweils nicht gesehen habe, obwohl er auf diese
angepasste Verstecke habe bauen müssen, überzeugt überdies generell
nicht. Auch seine Angabe, dass er keine Anweisungen erhalten haben will,
mit welcher Vorsicht er beim Umgang mit diesen Waffen zu verfahren hat
– besonders aus sicherheitstechnischen Gründen –, scheint nicht logisch.
Weiter macht er widersprüchliche Angaben zur Anzahl Male, an welchen
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Seite 13
er Waffenverstecke habe einbauen müssen. In der Anhörung gab er an,
insgesamt etwa 30 (…) präpariert zu haben (vgl. act. A25, F143), gemäss
Angabe in der Beschwerde hingegen sollen es lediglich zehn gewesen sein
(vgl. Beschwerde, S. 3). Ob er nun in zehn oder in dreimal so vielen (…)
Verstecke eingebaut haben will, macht einen wesentlichen Unterschied.
Eine endgültige Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens kann
indessen hinsichtlich der nachfolgenden Erwägungen offen gelassen wer-
den, da das Hauptvorbringen der Gefangennahme durch das CID insge-
samt nicht ausreichend glaubhaft gemacht wird.
6.4 Das fluchtauslösende Vorbringen des Beschwerdeführers ist die an-
gebliche Inhaftierung durch das CID im Jahr 2017, während welcher er
zweimal verhört und gefoltert sowie mehrere Monate gefangen gehalten
worden sei. Seinen Ausführungen in der Anhörung zu diesem Vorbringen
sind indessen spärlich und detailarm gehalten. Es fällt auf, dass er sehr
allgemeine Beschreibungen bezüglich der Festnahme durch das CID
machte. In der Anhörung führte er sodann ausführlich aus, wie es ihm er-
gangen sei, als ihm seine Ehefrau von der Suche nach ihm durch CID-
Beamte und E._______ erzählt haben soll. Als er indessen in der Erzäh-
lung zum Teil kam, als ihn die CID-Beamten zuhause aufgefunden und
mitgenommen hätten, beschränkte er sich auf den knappen Beschrieb des-
sen (vgl. act. A25, F152). Da er im ersten Teil dieser Ausführungen detail-
liert seine Gefühlslage und Gedanken wiedergab, wäre es nahegelegen,
wenn er in derselben Art und Weise auch die Festnahme geschildert hätte,
was er indessen unterliess. Der Moment, als ihn die CID-Beamten aufge-
funden und abgeführt hätten, müsste jedoch ein einschneidendes Erlebnis
für ihn dargestellt haben, weshalb seine spärlich gehaltene Beschreibung
an der Glaubhaftigkeit des Vorgebrachten zweifeln lässt. Auch die an-
schliessenden Fragen zum Ablauf der ersten Tage und zum Gefangenen-
alltag allgemein, beantwortete der Beschwerdeführer nur mit knappen Ant-
worten ohne Realkennzeichen (vgl. u.a. act. A25, F154-F171). Speziell ist
auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage durch
den Befrager, wieso er den Gefängnisalltag so wenig beschrieben habe,
nur damit beantwortete, er könne dazu nichts sagen (vgl. act. A25, F201).
Weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerde-
führers kommen durch eine Aussage in der Beschwerdeschrift hinzu, in
welcher er ausführt, er habe im 2011 eine eigenen (…) eröffnet, in der er
bis zu seiner Ausreise im Januar 2017 gearbeitet habe (vgl. Beschwerde,
S. 3). Er gibt somit an, im Januar 2017 ausgereist zu sein, obwohl er ge-
mäss seinen Ausführungen zur Inhaftierung durch das CID am 15. Januar
2017 mitgenommen und eingesperrt worden sein soll. Gewichtige Zweifel
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kommen weiter wegen der Art und Weise, wie er aus dem Gefängnis ent-
kommen sein soll, auf. Ein Wärter soll ihm angeboten haben, gegen Geld
seine Flucht aus der Gefangenschaft zu organisieren. Dieses Angebot
habe der Beschwerdeführer angenommen und sei schliesslich freigekom-
men. Dass sich dies so abgespielt haben soll, ist indessen nicht nachvoll-
ziehbar, denn der Wärter müsste schwerwiegende Folgen zu befürchten
gehabt haben, wenn ein Gefangener unter seiner Kontrolle hätte entfliehen
können. Dass sich sein Verlassen des Gefängnisses tatsächlich so zuge-
tragen haben soll, ist somit zu bezweifeln, was die Wahrscheinlichkeit des
Vorbringens der Inhaftierung weiter schmälert.
6.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit zum Schluss, dass es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die vorgebrachten Gescheh-
nisse in einer Art und Weise darzustellen, welche den Anforderungen der
Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG beziehungsweise denjenigen an
das Vorliegen von Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu genügen ver-
mag. Als Zwischenergebnis resultiert somit, dass die Vorinstanz zur Recht
Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG verneint hat.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im als Referenzurteil publizierten
Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation
von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen, auf die dortigen Erwä-
gungen kann verwiesen werden.
7.2 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer einer Risikogruppe angehört. Er hat sodann vor seiner
Ausreise keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen glaubhaft ma-
chen können. Er ist zwar Tamile und führte aus, in den Jahren 2003 bis
Ende 2008 für die LTTE tätig gewesen zu sein, was zu seinem Risikoprofil
beitragen könnte. Jedoch ist dieses Engagement schon über zehn Jahre
her und die damit verbundenen geltend gemachten Verfolgungsakte ver-
mochte der Beschwerdeführer nicht in ausreichend glaubhafter Weise dar-
zustellen (vgl. E. 6.3-6.5). Sodann lebte er bis im November 2017 in Sri
Lanka – mithin acht Jahren nach dem Ende seines angeblichen Engage-
ments für die LTTE – und hatte keine Probleme mit den staatlichen Behör-
den. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behör-
den ein wesentliches Interesse an ihm beziehungsweise an Informationen
zu seiner vermeintlichen Unterstützung für die LTTE haben. Auch aufgrund
der angeblichen LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders oder des aktenkundi-
gen Verschwindens seines Schwagers ist nich davon auszugehen, dass er
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eine Verfolgung bei einer Rückkehr befürchten müsse, zumal er auch
nichts in diesem Sinne geltend macht. Zudem spricht seine Ausreise mit
seinem eigenen Reisepass klar gegen ein Risikoprofil. Wenn die sri-lanki-
schen Behörden ein ernsthaftes Interesse an ihm gehabt hätten, wäre an-
zunehmen gewesen, dass er am Flughafen aufgehalten worden wäre, was
er indessen nicht geltend macht. Überdies gibt er an, im Jahr 2017 nach
seiner vorgebrachten aber nicht ausreichend glaubhaft gemachten Inhaf-
tierung zu seinem Cousin in J._______ gegangen zu sein, wo er sich über
mehrere Monate hinweg bis zu seiner Ausreise Ende November 2017 ver-
steckt haben will, ohne dass ihn die Behörden ausfindig gemacht hätten.
Wenn er tatsächlich im Visier der Behörden gestanden hätte, wäre es für
Letztere einfach gewesen, ihn zu finden, da er sich bei Verwandten aufhielt.
Auch beteiligte er sich an keinen exilpolitischen Aktivitäten während seiner
Zeit im Ausland, weshalb auch deswegen seitens der sri-lankischen Behör-
den keine Aufmerksamkeit erregt worden sein sollte. Alleine sein Aufenthalt
in der Schweiz mit einer tamilischen Diaspora reicht noch nicht aus, um
davon ausgehen zu müssen, den sri-lankischen Behörden negativ aufge-
fallen zu sein. Es besteht somit kein begründeter Anlass zur Annahme,
dass die sri-lankische Regierung dem Beschwerdeführer zuschreibt, er sei
bestrebt, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen
und dass er deswegen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt sein würde.
7.3 Zusammenfassend ergeben sich aufgrund einer gesamthaften Be-
trachtung keine wesentlichen Elemente eines möglichen Risikoprofils. So-
mit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte und
deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat dem-
nach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
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schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
9.4
9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im bereits erwähnten Refe-
renzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auch eine aktuelle Lagebeurtei-
lung in Bezug auf den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz vor (vgl.
a.a.O., E. 13.2-13.4). Auf die entsprechenden Ausführungen ist zu verwei-
sen. Insgesamt gelangte das Gericht zum Schluss, dass der Wegwei-
sungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-Gebiets“ im
Sinne der Definition in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) dann zumutbar ist, wenn
das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Exis-
tenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie
Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht
werden kann. Die Frage, wie die Situation im „Vanni-Gebiet“ einzuschätzen
sei, wurde offen gelassen (vgl. a.a.O., E. 13.3.3), indessen zwischenzeit-
lich mit Referenzurteil D-3619/2016 vom 10. Oktober 2017 entschieden.
9.4.3 Das SEM führte in seiner Verfügung zum Wegweisungsvollzug im
Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer besitze in seinem Heimatort ein
eigenes Haus und es würden zahlreiche enge Verwandte dort leben. Er
habe langjährige Berufserfahrung als (…) und ein eigenes Geschäft ge-
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Seite 18
führt. Davor habe er in führender Position in der (…) seines Onkels gear-
beitet. Somit verfüge er über ein soziales Netzwerk vor Ort, welches ihm
bei der beruflichen Reintegration weiterhelfen oder ihm allenfalls direkt
eine Arbeitsstelle anbieten könne. Zudem würde seine Ehefrau mit seinem
Kind zurzeit bei seiner Schwiegermutter in K._______ wohnen. Dement-
sprechend könne er sich alternativ zwischenzeitlich auch dort niederlassen
und nach einer Arbeit in seinem Fachbereich suchen. Er leide zwar an (…)
und (…), jedoch sei seine (…) bereits seit Jahren in Sri Lanka behandelt
worden. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass er auch zu-
künftig dort behandelt werden könne. Ebenso sprächen seine (…) nicht
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung. Insgesamt erweise sich der
Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka auch in individueller Hinsicht als zu-
mutbar.
9.4.4 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in der Beschwerde, ihm wür-
den Folterungen drohen, wie er sie bereits in Haft erlebt habe. Darum dürfe
er nicht nach Sri Lanka zurückgeschafft und müsse mindestens vorläufig
aufgenommen werden.
9.4.5 Den Ausführungen der Vorinstanz ist vorliegend vollumfänglich zuzu-
stimmen. Das Argument des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift
betrifft ferner seine Verfolgung im Allgemeinen, welche bereits in vorange-
henden Erwägungen behandelt wurde (vgl. E. 6-7), weshalb an dieser
Stelle nicht mehr weiter darauf einzugehen ist.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 19
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Instruktionsverfü-
gung vom 15. Juni 2018 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden und nicht von einer Veränderung in
den finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind trotz Unterliegens
keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: