Abtei lung IV
D-2490/2009
law/rep
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u n i 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...), Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 28. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2490/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie - reiste eigenen Angaben zufolge am 9. November 2007
illegal in die Schweiz ein, wo er am 13. November 2007 unter der
Identität B._______, geboren am (...) um Asyl nachsuchte. Am
22. November 2007 befragte ihn das BFM summarisch zum Reiseweg
und zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes. In der
Folge ergaben Abklärungen bei den (...) Behörden, dass der
Beschwerdeführer am 23. September 1998 in C._______ einreiste und
dort unter der Identität A._______, geboren (...) einen Asylantrag
stellte, welcher am 28. Februar 2007 rechtskräftig abgelehnt wurde.
Am 26. November 2007 räumte ihm das BFM hierzu das rechtliche
Gehör ein, woraufhin der Beschwerdeführer seinen langjährigen
Aufenthalt in C._______ einräumte. Mit Verfügung vom 5. Dezember
2007 ordnete das BFM die vorsorgliche Wegweisung des
Beschwerdeführers nach C._______ an, welche am 6. Dezember 2007
vollzogen wurde. Die (...) Behörden führten den Beschwerdeführer
daraufhin am 13. Februar 2008 nach Sri Lanka zurück.
B.
Mit gleichentags bei der schweizerischen Vertretung in Colombo ein-
getroffener Eingabe vom 22. September 2008 ersuchte der Beschwer-
deführer um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung
machte er im Wesentlichen geltend, er habe in Colombo anlässlich von
Personenkontrollen bereits verschiedentlich Probleme mit Polizisten
beziehungsweise Armeeangehörigen bekommen, weil er nur im Besit-
ze eines srilankischen Reisepasses sei und dort als Geburtsort Jaffna
eingetragen sei. Ausserdem befürchte er, von den srilankischen Be-
hörden unter Druck gesetzt zu werden, falls diese erfahren sollten,
dass er in C._______ für eine tamilische Fernsehstation einen Kurzfilm
über den Krieg in Sri Lanka gedreht habe. Im Weiteren hätten zwei
seiner Geschwister früher in den Reihen der LTTE (Liberation Tigers of
Tamil Eelam) gewirkt, was ihm ebenfalls Schwierigkeiten mit den sri-
lankischen Sicherheitskräften eintragen könne. Im Übrigen verfüge er
in Sri Lanka über keinerlei Angehörige mehr. Sein als Flüchtling aner-
kannter Bruder lebe seit langem in C._______. Zufolge seiner lang-
jährigen Assimilation in C._______ spreche er selber sehr gut
D._______, könne demgegenüber nur wenig Tamilisch und gar nicht
Singhalesisch. Ausserdem sei es ihm nicht möglich, in Sri Lanka selbst
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die Ausstellung einer persönlichen Identitätskarte zu erwirken, da er in
Sri Lanka nirgends registriert sei. Diese Umstände würden ihn faktisch
der Möglichkeit berauben, in Colombo eine Arbeitsstelle zu finden und
damit seine Existenz zu sichern.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
ein Bestätigungsschreiben der (...) Botschaft in Colombo vom 9. April
2008 sowie Kopien von Auszügen seines srilankischen Reisepasses
zu den Akten. Im vorgenannten Schreiben der (...) Botschaft in
Colombo wird unter Angabe der Personalien des Beschwerdeführers
sowie der Nummer seines persönlichen Reisepasses bestätigt, dass er
seit 1996 in C._______ gelebt habe und dort gut integriert gewesen
sei, indessen am 13. Februar 2008 von C._______ zwangsweise nach
Sri Lanka zurückgebracht worden sei, wo er über keine näheren
Verbindungen mehr verfüge. An Sprachen beherrsche er nebst
D._______ nur wenig Englisch und Tamilisch.
C.
Mit Schreiben vom 29. September 2008 forderte die schweizerische
Vertretung in Colombo den Beschwerdeführer mittels verschiedener
konkreten Fragestellungen auf, seine Asylvorbringen - unter Beifügung
allfälliger weiterer Beweismittel - bis zum 12. November 2008 in einer
Weise darzulegen, welche eine abschliessende Beurteilung seines
Falls ermögliche.
D.
In seinem - der Schweizer Botschaft am 16. Oktober 2008 zugegange-
nen - Schreiben vom 15. Oktober 2008 hielt der Beschwerdeführer er-
gänzend fest, er fühle sich in Colombo namentlich seitens der singha-
lesischen Behörden bedrängt, welche aufgrund seines langjährigen
Aufenthalts in C._______ immer wieder argwöhnten, er könne dort für
die Belange der LTTE geschult worden sein. Zusätzlich Schwierig-
keiten bereite der Umstand, dass er ursprünglich aus Jaffna stamme
und nach wie vor keine srilankische Identitätskarte besitze, da seine
Eltern es mutmasslich unterlassen hätten, ihn in Sri Lanka behördlich
registrieren zu lassen. Etwa am 8. Oktober 2008 hätten ihn zwei Poli-
zisten in Colombo aufgesucht, ihn auf den Posten mitgenommen und
dort zwei Stunden lang verhört. Praktisch täglich würde er von Ange-
hörigen des Criminal Investigation Department (CID) angehalten und
nach seiner Identitätskarte gefragt, wobei er einmal geohrfeigt worden
sei. Nach Jaffna könne er nicht reisen, da er dort Anstände mit den
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LTTE zu gewärtigen hätte. Im Weiteren wies er auf die Tatsache hin,
dass immer wieder aus Jaffna stammende Jugendliche von unbekann-
ter Seite entführt würden, weshalb er befürchte, ein ähnliches Schick-
sal zu erleiden.
E.
Mit Begleitschreiben vom 30. Oktober 2008 übermittelte die schweize-
rische Vertretung in Colombo die Akten zuständigkeitshalber an das
BFM und hielt unter anderem fest, im vorliegenden Fall sei aus Mangel
an personellen Ressourcen auf eine Anhörung des Beschwerdeführers
durch die Botschaft verzichtet worden.
F.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2009 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylge-
such ab.
G.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom
1. April 2009 teilte die Schweizer Botschaft in Colombo mit, der Be-
schwerdeführer habe (zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt) am
Schalter der Botschaft vorgesprochen und die Verfügung des BFM
vom 28. Januar 2009 angenommen. Bereits einen Tag später habe er
der Botschaft seine Beschwerde ausgehändigt, welche nunmehr wei-
tergeleitet werde. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner undatier-
ten und mit keinem Eingangsstempel der Botschaft versehenen Be-
schwerde sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und sein Asylge-
such gutzuheissen. Der Beschwerde ist im Wesentlichen zu entneh-
men, dass Polizisten ihn am 14. Januar 2009 aufgefordert hätten, die
Stadt Colombo schnellstmöglich zu verlassen. Daraufhin sei er nach
Trincomalee gereist, wo er am am 16. Januar 2009 angekommen sei
und beabsichtigt habe, am folgenden Tag per Schiff nach Jaffna zu ge-
langen. Er sei indessen noch am 16. Januar 2009 nur knapp einem
Entführungsversuch entronnen, der bloss deshalb gescheitert sei, weil
im fraglichen Zeitpunkt ein Polizeiauto aufgetaucht sei. Die Polizisten
hätten daraufhin sowohl die vier Entführer als auch ihn selber festge-
nommen und während sieben Tagen inhaftiert, bis sie alle auf gerichtli-
chen Beschluss hin wieder freigelassen worden seien. Besagte Leute
hätten ihn aufgefordert, aus Trincomalee zu verschwinden, woraufhin
er wieder nach Colombo zurückgekehrt sei. In Colombo habe er auf
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eine Geldüberweisung einer früheren persönlichen Lehrerin aus
C._______ gewartet. Am 20. Februar 2009 sei er auf die Bank ge-
gangen, um die von seiner früheren Lehrerin übermittelten 200 Euro
abzuholen. In der Folge sei er von mehreren Leuten überfallen, zu-
sammengeschlagen und des Geldes beraubt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu
gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bun-
desverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art.
105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG und
Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Auch die
undatierte, von der Botschaft mit Begleitschreiben vom 1. April 2009
als Beschwerde bezeichnete und via das BFM an das Bundesverwal-
tungsgericht weiter geleitete Eingabe besitzt keinen Eingangsstempel
der Botschaft. Angesichts dieser Fakten ist zugunsten des Beschwer-
deführers von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung auszu-
gehen.
2.
Die Beschwerde ist somit form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist mithin einzutreten.
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3.
3.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss
Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen
Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das
Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Ver-
tretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befra-
gung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen er-
kannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatori-
schen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung,
aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der
asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann
(vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltser-
stellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl.
BVGE 2007/30 E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Un-
möglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in
einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufor-
dern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes
Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu
genügen (BVGE 2007/30 E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung
beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen,
wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs
als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber
diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu
geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest
schriftlich zu äussern (BVGE 2007/30 E. 5.7). Schliesslich ist das Bun-
desamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in
der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (BVGE 2007/30 E.
5.6 sowie 5.7).
3.2 Im vorliegenden Fall wurde auf eine Botschaftsbefragung des Be-
schwerdeführers zu seinem Asylgesuch verzichtet. Das BFM hat in
seiner Verfügung vom 28. Januar 2009 gleichzeitig den Verzicht auf
eine Befragung des Beschwerdeführers durch die Botschaft mit man-
gelnden personellen Ressourcen, also einer Überlastung, begründet.
Die Botschaft forderte den Beschwerdeführer hingegen mittels eines
individualisierten Schreibens zur weiteren Konkretisierung seiner Asyl-
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gründe auf und signalisierte in besagtem Schreiben auch die Erwar-
tung, dass er sich erschöpfend zu seinen Ausreisegründen äussere,
damit sein Fall abschliessend beurteilt werden könne. Die entspre-
chende Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2008 (vgl.
Sachverhalt Bst. D) enthält denn auch hinreichend konkrete
Informationen zum für das Asylgesuch rechtserheblichen Sachverhalt,
so dass dieser seitens des BFM als erstellt betrachtet und ab-
schliessend beurteilt werden konnte. Vor diesem Hintergrund bestand
für das BFM zudem kein Grund, dem Beschwerdeführer eine summa-
risch begründete Ankündigung, in Bälde einen negativen Entscheid
treffen zu wollen, vorangehen zu lassen, und dem Beschwerdeführer
dazu das rechtliche Gehör zu gewähren. Diesbezüglich ist festzuhal-
ten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nur die Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die Beweiswürdigung be-
schlagen kann. Die Behörde ist deshalb nicht verpflichtet, der Partei
mitzuteilen, wie sie den Sachverhalt zu würdigen gedenkt, oder ihr gar
die Gelegenheit einzuräumen, sich zu ihrer rechtlichen Würdigung zu
äussern (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 30, N 18). Vorliegend wurde dem Be-
schwerdeführer indessen durch die in einem individualisierten Schrei-
ben seitens der Botschaft eröffnete Möglichkeit, seine Asylgründe ab-
schliessend darzulegen, mithin bei der Erhebung des rechtserhebli-
chen Sachverhalt mitzuwirken, bereits gewährt, und er hat von dieser
Möglichkeit mit seinem Antwortschreiben vom 15. Oktober 2008 auch
Gebrauch gemacht. Der Entscheid des BFM erfolgte zudem dreiein-
halb Monate nach der abschliessenden Stellungnahme des Beschwer-
deführers zu seinen Asylgründen, weshalb auch angesichts der relativ
kurzen Zeitspanne zwischen Stellungnahme und vorinstanzlichem Ent-
scheid nicht zwingend die Notwendigkeit bestand, dem Beschwerde-
führer vor Ergehen des Entscheids in der Sache abermals das rechtli-
che Gehör zur allfälligen Ergänzung des Sachverhalts zu gewähren.
4.
4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklä-
rung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
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Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen.
4.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbe-
sondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderun-
gen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültig-
keit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist
dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK
1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Rahmen
des erstinstanzlichen Verfahrens namentlich damit, er habe in Colom-
bo bereits mehrere Male Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt, weil
ihn diese zufolge seines langjährigen Aufenthalts in C._______ wie-
derholt verdächtigt hätten, für Aktivitäten im Interesse der LTTE ge-
schult worden zu sein. Hinzu komme, dass in seinem Reisepass Jaffna
als sein Geburtsort vermerkt sei, was die behördlichen Verdachtsmo-
mente gegen ihn verstärke. Ausserdem werde er häufig von Leuten
des CID belästigt, welche sich jeweils nach seiner srilankischen Identi-
tätskarte erkundigen würden. Eine solche sei für ihn jedoch nicht er-
hältlich, da er allem Anschein nach in Sri Lanka nie registriert worden
sei. Im Übrigen befürchte er, aufgrund der früheren Aktivität mehrerer
Geschwister bei der LTTE belangt zu werden.
Wie das BFM in seiner Verfügung indessen zutreffend festgestellt hat,
bestehen vorliegend aus objektiver Sicht keine Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten hätte. So lebte er von 1996 bis Februar 2008 in
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C._______ und kann diese Tatsache den srilankischen Behörden ge-
genüber auch mit einer entsprechenden Bestätigung der (...) Botschaft
in Colombo vom 9. April 2008 belegen. Die Tatsache, dass er in
Colombo bis heute trotz verschiedener kurzzeitiger behördlicher
Befragungen immer wieder entlassen worden ist, zeigt überdies auf,
dass ihn die Polizei und das CID nie nachhaltig verdächtigt haben, im
Ausland für die LTTE ausgebildet worden und deshalb potentiell An-
hänger derselben zu sein. Wiewohl die diversen Anhaltungen und Ver-
höre des Beschwerdeführers durch die srilankischen Sicherheitsbehör-
den von diesem als beängstigend und schikanös empfunden werden
mögen, dienen solche vorab dem legitimen behördlichen Interesse,
eine Infiltrierung von LTTE-Kämpfern im Raume Colombo zu unterbin-
den. Auch wenn der Beschwerdeführer als junger Tamile aus dem Nor-
den Sri Lankas vermehrt Personenkontrollen über sich ergehen lassen
muss, ist er von solchen Sicherheitsmassnahmen nicht mehr betroffen
als andere ebenfalls im Grossraum Colombo lebenden Landsleute,
welche ursprünglich aus Jaffna stammen, wobei allein entscheidend
ins Gesicht fällt, dass die genannten wiederholten Festnahmen und
Befragungen des Beschwerdeführers durch die Polizei und Angehörige
des CID von ihrer Intensität her keine derart schwerwiegende Eingriffe
in die physische Integrität und persönliche Freiheit darstellen, als dass
sie als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bezeich-
net werden könnten.
5.2 Der Beschwerdeführer wies im Rahmen seiner Rechtsmitteleinga-
be sodann darauf hin, dass er im Januar 2009 von Unbekannten in
Trincomalee beinahe entführt worden wäre und anschliessend bis zu
seiner gerichtlichen Freilassung zusammen mit den Entführern in poli-
zeilichem Gewahrsam verbracht zu haben. Ausserdem machte er gel-
tend, im Februar 2009 in Colombo von Unbekannten seines Geldes
beraubt worden zu sein, nachdem er dieses auf der Bank abgehoben
habe.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Herkunft der angeblichen vier
Entführer des Beschwerdeführers im Dunkeln liegt, weshalb bereits
aus diesem Grunde ein asylbeachtliches Verfolgungsmotiv nicht aus-
zumachen ist. Darüber hinaus hat der Einsatz der srilankischen Polizei
im vorliegenden Fall dazu geführt, dass der Beschwerdeführer kein
weiteres Unheil erlitten hat, was im Ergebnis auch klarerweise für die
Bereitschaft und Fähigkeit der srilankischen Sicherheitsbehörden
spricht, ihre Staatsbürger im Rahmen des Möglichen vor Übergriffen
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privater Dritter zu schützen. Auch hinsichtlich des Raubüberfalls auf
den Beschwerdeführer in Colombo bestehen keinerlei Hinweise da-
rauf, dass dieser einen asylrechtlichen Hintergrund haben könnte,
weshalb auch diesfalls eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sin-
ne von Art. 3 AsylG mangels eines ersichtlichen asylrechtlichen Verfol-
gungsmotivs der Täter verneint werden muss.
5.3 Schliesslich weist der Beschwerdeführer auf seine desolate wirt-
schaftliche und persönliche Situation in Sri Lanka hin. So verfüge er in
Sri Lanka keinerlei Angehörige, sei seiner Heimat aufgrund des lang-
jährigen Aufenthalts in C._______ sprachlich und kulturell entfremdet
und besitze zufolge seiner schlechten Sprachkenntnisse im Tamili-
schen und seiner fehlenden srilankischen Identitätskarte auch über
keinerlei Aussichten, eine Stelle zu finden und sich damit eine Exis-
tenz zu schaffen.
In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die vom Be-
schwerdeführer geschilderten wirtschaftlichen Schwierigkeiten keine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Das Gesetz sieht
demgegenüber nicht vor, dass Asylsuchenden, welche ihr Asylgesuch
im Ausland stellen, unabhängig von einer Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG - und damit der Aussicht auf Asylgewährung in der
Schweiz - die Einreise schon deshalb zu bewilligen ist, weil sie im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat wegen Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Ge-
walt oder einer medizinischen Notlage konkret gefährdet sind.
5.4 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in
der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern kön-
nen. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Ein-
reise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch
abgelehnt. Aufgrund der derzeitigen Situation in Sri Lanka ist die
Situation für Tamilien gewiss generell schwierig und belastend; dieser
Umstand betrifft indessen letztlich einen Grossteil der tamilischen Zi-
vilbevölkerung in Sri Lanka, weshalb die vorinstanzliche Verfügung an-
gesichts der restriktiven Praxis im Bereich der Auslandverfahren, bei
denen sich die Frage von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen
gerade nicht stellt, zu bestätigen ist.
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG und
Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.--
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in An-
wendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten ver-
zichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer, durch die schweizerische Vertretung in Co-
lombo
- die Schweizerische Vertretung in Colombo, mit der Bitte um Eröff-
nung dieses Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung
der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per
EDA-Kurier; in Kopie)
- Das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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