Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2490/2011
Urteil vom 6. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
26. April 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im
Januar 2009 verliess und via afrikanische Länder sowie nach einem
längeren Aufenthalt in Italien am 6. Februar 2011 illegal in die Schweiz
einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
D._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur
Person am 7. März 2011 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden
Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung
dorthin gewährte und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern,
dass er in diesem Zusammenhang insbesondere erklärte, in Italien habe
er weder eine Arbeit, eine Unterkunft noch Dokumente,
dass das BFM gestützt auf das Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs
Eurodac am 21. März 2011 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-
Verordnung] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist, stellte (vgl. A12),
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen,
dass jedoch nach Eintritt der Verfristung beim BFM am 21. April 2011
eine positive Antwort seitens Italiens einging (vgl. Schreiben des […] vom
15. April 2011, A16),
dass das BFM mit Verfügung vom 26. April 2011 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Februar
2011 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, den
Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall –aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton E._______
verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
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aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
27. April 2011 (Poststempel vom 2. Mai 2011) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen,
ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben sowie sich für das vorliegende
Asylverfahren für zuständig zu erklären,
dass der Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen die
aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden
anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis
das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe,
dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) mit Verfügung vom 3. Mai 2011 vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Mai 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs.
1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass der Beschwerdeführer gemäss dem Eurodac-Treffer am 25. Mai
2009 in F._______ ein Asylgesuch einreichte,
dass sich der Beschwerdeführer während rund zwei Jahren in Italien
aufhielt (vgl. Befragungsprotokoll vom 7. März 2011, A6, S. 5),
dass er angab, in Italien habe er im Jahr 2009 eine für sechs Monate
gültige Aufenthaltsbewilligung erhalten, diese Bewilligung sei für sechs
weitere Monate verlängert, danach jedoch nicht mehr erneuert worden
(vgl. A6, S. 4),
dass darüber hinaus seitens Italiens einerseits eine stillschweigende
Zustimmung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung
vorliegt, da die italienischen Behörden es unterliessen, innert Frist zum
Übernahmeersuchen des BFM Stellung zu nehmen,
dass Italien andererseits nach Eintritt der Verfristung mit Schreiben vom
15. April 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung einer
Übernahme des Beschwerdeführers explizit zustimmte (vgl. A16),
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit
Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf einen Bericht
von Pro Asyl vom 28. Februar 2011 mit der Überschrift "Zur Situation von
Flüchtlingen in Italien" Bezug nimmt und dabei im Wesentlichen geltend
macht, in Italien seien die Existenzbedingungen für Asylsuchende
unzumutbar,
dass er trotz seiner Bemühungen nie eine Arbeit erhalten habe und oft
auf der Strasse habe übernachten müssen,
dass man für Nahrung betteln müsse,
dass diese Einwände an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asylverfahrens nichts ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung
des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung,
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal
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Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten
keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Italien sich nicht an die
daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen,
insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen
Normen der EMRK, halten würde,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Italien den
dortigen Behörden übergeben wird, die damit die Möglichkeit haben, sich
um ihn gebührend zu kümmern und sein Asylverfahren durchzuführen,
dass angesichts dieser Sachlage der Umstand, in Italien weder eine
Arbeit noch eine gültige Aufenthaltsbewilligung zu haben, nicht als
Wegweisungsvollzugshindernis zu erachten ist,
dass es dem Beschwerdeführer bei einer möglichen Mittellosigkeit offen
steht, sich an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise
karitativen Organisationen zu wenden,
dass ihm dies umso leichter fallen dürfte, als er eigenen Angaben zufolge
die Hilfe der Caritas bereits in Anspruch genommen hat (vgl. A6, S. 5),
dass Italien im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden
ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein
menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, weshalb sich die Befürchtung
des Beschwerdeführers, in Italien kein menschenwürdiges Dasein führen
zu können, als unbegründet erweist,
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich
sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien
wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage
geraten,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt
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werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass schliesslich die weiteren Vorbringen in der Beschwerde an der
Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht näher
einzugehen ist,
dass das BFM demnach insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr
bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden
hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, welche
jedoch, wie vorstehend erwähnt, nicht zur Anwendung gelangen,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien
demnach zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
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dass mit dem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen
einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art.
1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: