B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2490/2015
U r t e i l v o m 2 . A u g u s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
unbekannter Staatsangehörigkeit,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. März 2015 / N______.
D-2490/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge den Hei-
matstaat am (...) Richtung Nepal und gelangte nach einem mehrmonati-
gen dortigen Aufenthalt am 22. Dezember 2014 in die Schweiz, wo sie
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um
Asyl nachsuchte. Am 12. Januar 2015 fand die Befragung zur Person
(BzP) und am 5. Februar 2015 die Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG
(SR 142.31) durch das SEM statt.
A.b Zur Begründung des Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen an, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie
und stamme aus dem Dorf E._______ in der Präfektur F._______, wo sie
von ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Am (...) habe sie zu-
sammen mit zwei Freundinnen und zwei deren Bekannten zum Geburts-
tag des Dalai Lama auf einem Berg ein Räucherwerk-Ritual abgehalten.
Dabei habe sie auch ein Bild des Dalai Lama mitgeführt, das sie von zu-
hause mitgenommen habe. Während der nachfolgenden Teepause habe
sie sich zusammen mit einer der Freundinnen von der Gruppe entfernt,
um Wasser zu lösen. Als sie zur Gruppe zurückgekehrt seien, seien
schon zwei chinesische Polizisten zur Stelle gewesen. Diese hätten mög-
licherweise den Rauch bemerkt. Sie und ihre Freundin hätten gesehen,
dass die Polizisten das Foto des Dalai Lama in der Hand gehabt, ihre üb-
rigen Freundinnen festgehalten und abgeführt hätten. Nachdem sie sich
während 30 Minuten versteckt hätten, seien sie und ihre Freundin nach
Hause gegangen. Dort habe sie ihre Mutter über den Vorfall informiert.
Auf Anraten ihrer Mutter habe sie sich zunächst in einer Höhle oberhalb
ihres Dorfes versteckt. Um 18.00 Uhr des gleichen Tages sei ihr Vater er-
schienen und habe berichtet, dass die Polizei zuhause nach ihr gesucht
habe und er aufgefordert worden sei, sie am nächsten Tag der Polizei zu
übergeben. Die Polizisten hätten gewusst, dass sie das Foto an das Ritu-
al mitgenommen und dazu verwendet habe. Noch am gleichen Abend
habe sie mit Hilfe ihres Vaters die Flucht angetreten, da die Polizei sie
schlagen und töten könnte. Ferner wurden der Beschwerdeführerin im
Rahmen der Anhörung diverse Fragen zu ihrer Herkunftsregion, ihrem All-
tag und ihrer Ausreise aus Tibet gestellt. Am Schluss der Anhörung räum-
te das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu seinen
Zweifeln an der vorgebrachten Staatsangehörigkeit und der Absicht, sie
nicht als Staatsangehörige von China zu betrachten, sondern ihre Her-
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kunft auf „unbekannt“ zu setzen, ein. Die Beschwerdeführerin hielt im
Rahmen ihrer Stellungnahme an ihrer geltend gemachten Herkunft fest.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 25. März 2015 – eröffnet am 26. März
2015 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug unter
Ausschluss in die Volksrepublik China an. Zur Begründung führte die Vor-
instanz an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 Asyl nicht, weshalb die
Asylrelevanz ihrer Darlegungen nicht geprüft werden müsse.
C.
Mit Eingabe vom 16. April 2015 reichte die Beschwerdeführerin gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragte, es sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz aufzuhe-
ben und es sei in der Sache neu zu urteilen. Es sei eine Herkunftsanalyse
durch einen gerichtlichen Sachverständigen (unabhängigen Tibet-Exper-
ten) anzuordnen, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei das Vorliegen von subjektiven Nachflucht-
gründen festzustellen und es sei ihr eine vorläufige Aufnahme infolge un-
zulässiger Wegweisung als Flüchtling zu gewähren. Eventualiter sei die
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu be-
willigen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Auf die
Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerde lagen (Auflistung Beweismittel) bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 wurde auf den Antrag auf Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht einge-
treten und der Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie dürfe den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Der Entscheid über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet.
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Seite 4
E.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2015 wurde die Vorinstanz gestützt auf Art. 57
VwVG eingeladen, bis zum 10. Juni 2015 eine Vernehmlassung einzu-
reichen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2015 hielt die Vorinstanz nach eini-
gen ausführlichen Bemerkungen an ihren Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung vollumfänglich fest.
G.
Am 29. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein
Gesuch um Kantonswechsel zwecks Verbleibs bei ihrem im Kanton
H._______ wohnhaften Lebenspartner (G._______, geboren [...], [...];
N______), von dem sie ein Kind erwarte, ein. Auf Ersuchen der Be-
schwerdeführerin vom 3. August 2015 sistierte das SEM das Verfahren
um Kantonswechsel mit Entscheid vom 4. August 2015.
H.
Am (...) brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn B._______ zur Welt.
I.
Am (...) anerkannte in H._______ G._______ – der am (...) von der Vo-
rinstanz als Flüchtling anerkannt und in der Schweiz vorläufig aufgenom-
men worden war – seinen Sohn B._______.
J.
Mit Schreiben vom (...) ersuchte das (Nennung Behörde) der Wohnge-
meinde der Beschwerdeführerin den (Nennung Behörde), einen Kan-
tonswechsel der Beschwerdeführerin wohlwollend zu prüfen. Dieses Ge-
such leitete der (Nennung Behörde) am (...) an das SEM weiter. In der
Folge gewährte das SEM den betroffenen Kantonen Gelegenheit zu allfäl-
ligen Bemerkungen. Am (...) teilte der (Nennung Behörde) mit, aufgrund
allfälliger Schwierigkeiten beim Wegweisungsvollzug werde in Anbetracht
des aktuellen Verfahrensstands ein Kantonswechsel abgelehnt; ein Ab-
warten bis zum definitiven Entscheid sei zumutbar. Mit Entscheid vom
28. April 2016 anerkannte das SEM einen Anspruch auf Einheit der Fami-
lie, hiess das Gesuch um Kantonswechsel gut und teilte die Beschwerde-
führerin und ihren Sohn B._______ neu dem Kanton H._______ zu.
K.
Mit Entscheid des SEM vom 15. Juni 2016 wurde das am 23. Mai 2016
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gestellte Gesuch von G._______ um Einbezug seines in der Schweiz ge-
borenen Sohnes B._______ gutgeheissen und der Sohn gestützt auf
Art. 51 Abs. 3 AsylG ebenfalls als Flüchtling anerkannt und vorläufig auf-
genommen.
L.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin weitere
Beweismittel (Auflistung Beweismittel) nach.
M.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. Mai 2018 erhielt die Beschwerdeführe-
rin Gelegenheit, bis zum 8. Juni 2018 den Sachverhalt zu aktualisieren
und abschliessende Bemerkungen anzubringen.
N.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2018 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stel-
lungnahme inklusive diverser Beweismittel (Aufzählung Beweismittel) ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwer-
deführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich
des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Der erst nach dem angefochtenen Entscheid des SEM vom 25. März
2015 geborene Sohn B._______ wird in das vorliegende Beschwerdever-
fahren miteinbezogen, soweit die Gewährung von Asyl und die Wegwei-
sung als solche zu überprüfen sind. Weitergehend erweist es sich ihn be-
treffend als gegenstandslos, nachdem ihm mit Entscheid des SEM vom
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15. Juni 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und er vorläufig auf-
genommen wurde.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids
fest, die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien insgesamt unglaub-
haft ausgefallen. Aufgrund ihres mangelhaften Länder- und Alltagswis-
sens, ihrer fehlenden Chinesisch-Kenntnisse, ihrer fehlenden Identitäts-
papiere sowie der äusserst unsubstanziierten und jegliche Realkennzei-
chen entbehrenden Schilderung des Reisewegs und der unglaubhaften
Asylgründe sei nicht davon auszugehen, dass sie in der von ihr angege-
benen Region sozialisiert worden sei. Auf Vorhalt habe sie keine plausib-
len Argumente vorbringen können, sondern blosse Ausflüchte gemacht
oder sich in weitere Widersprüche und Ungereimtheiten verstrickt. Ferner
sei die sofortige Flucht ohne jegliche Abklärung einer tatsächlich beste-
henden Gefahr im vorliegenden Kontext als realitätsfremd zu erachten.
Allein die Tatsache, dass sie Tibetisch spreche und wahrscheinlich tibeti-
scher Ethnie sei, stelle naturgemäss keinen hinreichenden Beweis dafür
dar, dass sie chinesische Staatsbürgerin sei. Die im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs anlässlich der Anhörung abgegebene Stellungnahme ver-
möge die Einschätzung des SEM nicht umzustossen. Folglich sei auszu-
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schliessen, dass die Beschwerdeführerin Flüchtling aus der Volksrepublik
China sei. Da im Exil geborenen Tibetern die chinesische Staatsbürger-
schaft nicht erteilt werde, sei ihre Staatsangehörigkeit auf "unbekannt"
gesetzt worden.
3.2 Demgegenüber wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmit-
teleingabe ein, es sei nie ein Gutachten eines unabhängigen Tibet-
Spezialisten erstellt worden, zumal es sich auch bei der jeweils einge-
setzten Tibet-Dolmetscherin lediglich um eine neutrale und unparteiische
Person gehandelt habe. Aus diesem Grund sei nicht nachvollziehbar,
weshalb die Vorinstanz ihre Aussagen zu werten vermöge. Es sei daher
ein unabhängiger Sachverständiger zwecks Durchführung einer Sprach-
und Herkunftsanalyse beizuziehen. Durch eine solche Begutachtung
könne sowohl die Wahrheit ihrer Ausführungen als auch der Umstand,
dass die Vorinstanz den Sachverhalt ursprünglich unrichtig erfasst habe,
festgestellt werden. Sie habe im Weiteren den Entscheid ihres Vaters, sie
nicht in die Schule zu schicken, da dort nur in Chinesisch unterrichtet
werde, akzeptiert und nicht hinterfragt. Sie wisse, dass heutzutage der
Schulbesuch obligatorisch sei, was jedoch in den ländlichen Gebieten
von Tibet nicht strikt umgesetzt werde. Somit sei erklärbar, dass sie kein
Chinesisch gelernt habe und solche Kenntnisse in ihrem Umfeld schlicht
nicht nötig gewesen seien. Daher habe sie lediglich ein paar wenige chi-
nesische Wörter aufgeschnappt. Ferner habe sie die Eckpunkte ihres All-
tagslebens beschrieben und diesbezüglich – wie auch zum Versamm-
lungsraum – alles gesagt, was sie als nötig erachtet beziehungsweise
was sie gewusst habe. Der Vorwurf, sie habe ihre geografischen Kennt-
nisse gelernt, um den Anschein zu erwecken, aus dieser Gegend zu
stammen, sei zurückzuweisen. Ihre Aussagen basierten alle auf ihren
bisherigen Erfahrungen. Ausserdem könne ein Asylsuchender im Voraus
gar nicht wissen, mit welchen Fragen er im Rahmen einer Anhörung kon-
frontiert werde. Ob etwas „überzeuge“, sei sodann auch ein subjektives
Gefühl und sie habe in diesem Sinne ausführlich und detailliert über ihren
Alltag berichtet. Es treffe zu, dass sie nur geringe Kenntnisse über die
Landwirtschaft besitze. Da sie vorwiegend Hausarbeiten verrichtet und
keine Verantwortung für das Feld getragen, sondern dort nur ausgeholfen
habe, seien diese rudimentären Kenntnisse erklärbar. Ihre Identitätskarte
habe sie an der Grenze zu Nepal dem Schlepper abgeben müssen und
das Familienbüchlein befinde sich bei ihren Eltern zuhause. Seit ihrer
Flucht habe sie, auch wegen der Überwachung von Telefon und Internet,
keinen Kontakt mehr mit ihren Eltern gehabt, um diese nicht zu gefähr-
den. Sodann verfüge sie über keine Kontaktdaten. Zudem besitze sie
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keine Kenntnis darüber, wo und wie sie innert nützlicher Frist Ersatzpa-
piere erhältlich machen könnte. Zudem habe sie im Exil erfahren, dass
die Beschaffung von Papieren sehr schwierig und das Handeln der chine-
sischen Behörden von Willkür geprägt sei. Überdies besitze sie die für die
Ausstellung eines Reisepasses benötigten Dokumente (Identitätskarte
und Familienbüchlein) gar nicht. Im Weiteren stelle der Besitz von Fotos
des Dalai Lama in den Augen der chinesischen Behörden Hochverrat dar,
weshalb sie bei einer Verhaftung mit Folter und sogar mit dem Tod rech-
nen müsste. Da die Flucht eine traumatische Erfahrung für sie gewesen
sei und sie sich in einem absoluten Ausnahmezustand befunden habe,
habe sie andere Sorgen gehabt, als sich jedes einzelne Dorf oder jeden
Grenzposten zu merken. Ausserdem habe sie nicht versucht, in ihrem
Gedächtnis eine Karte des Fluchtwegs zu zeichnen. Sodann werde ihr
der auf Indizien beruhende Verdacht vorgehalten, entweder in Indien oder
Nepal sozialisiert worden zu sein. Im ablehnenden Asylentscheid werde
jedoch kein einziger Hinweis auf die Herkunft aus Indien oder Nepal auf-
geführt. Alleine das Fehlen von Reisepapieren lasse einen solchen
Schluss nicht zu. Ferner habe sie nach ihrer Flucht aus Tibet zwar wäh-
rend (...) Monaten in Nepal gelebt, sich dort aber nicht offiziell registrieren
lassen und sei auch nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung oder der
Staatsbürgerschaft von Nepal. Der von ihr auf der Flucht verwendete
Reisepass habe nicht ihr gehört und auf einen anderen Namen gelautet,
weshalb sie das Dokument wieder retourniert habe. Eine Rückschiebung
nach Nepal käme für sie keinesfalls in Frage und wäre auch zu gefährlich
für sie, da sich die Lage der tibetischen Flüchtlinge in den letzten Jahren
drastisch verschlechtert habe und die Gefahr einer Rückschiebung nach
China drohe. Die Gefahr einer Kettenabschiebung sei vom Bundesver-
waltungsgericht in seinem Urteil E-2426/2007 vom 19. Juli 2007 bestätigt
worden. Sie besitze die chinesische Staatsangehörigkeit, weshalb ihre
flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung in Bezug auf ihr Heimatland Ti-
bet beziehungsweise China zu prüfen sei. Ein solches Vorgehen sei
durch das Bundesverwaltungsgericht wiederholt bestätigt worden.
Sodann erfülle sie infolge ihrer illegalen Ausreise die Flüchtlingseigen-
schaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG
(sog. Republikflucht) und sei daher im Sinne von Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006
Nr. 1 E. 6.1 zum Flüchtling geworden. Nachdem diese Praxis vom Bun-
desverwaltungsgericht in BVGE 2009/29 bestätigt worden sei, habe die
Vorinstanz ihre Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint.
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3.3 In ihrer Vernehmlassung brachte die Vorinstanz vor, das SEM verzich-
te seit einiger Zeit zu Gunsten einer im Rahmen der Anhörung durchge-
führten vertieften Befragung zu den Länderkenntnissen und zum Alltags-
wissen auf die sogenannten Lingua-Gutachten. Im Grundsatzurteil
E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 (= BVGE 2014/12) habe das Bundesver-
waltungsgericht festgehalten, dass bei einer asylsuchenden Person tibe-
tischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen So-
zialisierungsraum in der Volksrepublik China mache, davon ausgegangen
werden könne, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder Duldung in ei-
nem Drittstaat oder sogar eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Im
Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 (= BVGE 2015/10) seien die Min-
deststandards hinsichtlich des Untersuchungsgrundsatzes definiert wor-
den, wenn anlässlich einer Anhörung länderspezifische Wissensfragen
gestellt würden und in der Folge die geltend gemachte Herkunft vom
SEM nicht geglaubt werde. Im Urteil werde das SEM verpflichtet, die ent-
sprechenden Fragen und Antworten in einer transparenten Art und Weise
in den Akten festzuhalten, wobei ersichtlich sein müsse, welche Antwor-
ten als falsch erachtet worden seien und welche richtig gewesen wären,
sowie zu begründen, weshalb die asylsuchende Person die zutreffenden
Antworten hätte kennen müssen. Diese Informationen seien beispielswei-
se in einem separaten Aktenstück offenzulegen. Gleichzeitig sei in die-
sem Urteil (mit Verweis auf das Urteil D-3623/2014 vom 9. Juli 2014) ex-
plizit festgehalten worden, dass von diesem Vorgehen jene Fälle ausge-
nommen seien, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person auf-
grund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit
offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos seien, dass deren Be-
urteilung keiner weiteren fachlichen Abklärung mehr bedürfe. Vorliegend
sei das SEM nicht aufgrund fehlenden Länderwissens zum Schluss ge-
kommen, dass die Beschwerdeführerin nicht aus der Volksrepublik China
stamme, sondern habe sich bei seiner Einschätzung auf die ausgespro-
chene Substanzarmut der Antworten der Beschwerdeführerin gestützt. Da
in keiner Weise über richtig oder falsch beantwortete Wissensfragen ge-
urteilt worden sei, habe sich eine solche zusätzliche Aktennotiz nicht auf-
gedrängt. Im Asylentscheid sei ausschliesslich festgestellt worden, dass
die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, ihren Alltag und
ihre Umgebung derart substanziiert zu beschreiben, wie es von einer
Person, die ihr ganzes Leben dort verbracht habe, hätte erwartet werden
dürfen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift seien in Ermangelung
stichhaltiger Argumente nicht geeignet, diese Einschätzung zu entkräften.
Schliesslich seien im besagten Entscheid von Seiten des SEM nicht nur
die Herkunft und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, son-
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dern ebenso die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum Reiseweg in die
Schweiz, zu den fehlenden Identitätspapieren und schliesslich zu den
Asylgründen geprüft worden. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen
sei diesbezüglich auf die Ausführungen im Asylentscheid zu verweisen.
Weiter habe die Beschwerdeführerin, welche unbestrittenermassen tibeti-
scher Ethnie sei, unglaubhafte Angaben zu ihrer Sozialisierung, zu ihrer
wahren Herkunft und zu ihren bisherigen Aufenthaltsorten vor der Einrei-
se in die Schweiz gemacht, weshalb die Asylbehörden nicht in der Lage
seien zu eruieren, welche der in BVGE 2014/12 aufgeführten Fallkonstel-
lationen betreffend Staatsangehörigkeit/Aufenthaltsberechtigung in China,
Nepal oder Indien auf sie zutreffe. Dadurch habe sie die ihr obliegende
Mitwirkungspflicht verletzt und verunmögliche die Abklärung, welchen ef-
fektiven Status sie in Nepal oder in Indien innehabe, beziehungsweise die
Prüfung, welche Staatsangehörigkeit sie besitze. Durch dieses Verhalten
verunmögliche sie ferner eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne
von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG beziehungsweise eine Prüfung ihrer all-
fälligen Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal oder Indien. Die Be-
schwerdeführerin habe daher die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung inso-
fern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden
müsse, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Auf-
enthaltsort, da sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe,
die gegen eine Rückkehr sprechen würden. Folgerichtig sei ihre Staats-
angehörigkeit auf „unbekannt“ gesetzt worden. Überdies sei bezüglich der
vorgebrachten Schwangerschaft und der Heiratsabsichten zu prüfen, ob
sich die Beschwerdeführerin auf Art. 8 EMRK oder auf den Grundsatz der
Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG berufen könne. Die Beschwerde-
führerin und ihr Partner seien nicht verheiratet und eine Eheschliessung
sei gemäss Auskunft des zuständigen Zivilstandsamtes in naher Zukunft
nicht absehbar. Da sie ihren Partner dem SEM gegenüber nie erwähnt,
sondern sogar explizit gesagt habe, sie sei ledig und habe keine Ver-
wandten in der Schweiz, könne nicht von einer eheähnlichen Gemein-
schaft beziehungsweise von einer bereits über einen längeren Zeitraum
andauernden gelebten Beziehung ausgegangen werden, weshalb sie
sich nicht auf den Schutz von Art. 8 EMRK berufen könne. Obwohl dem
Grundsatz der Einheit der Familie nach Art. 44 Abs. 1 AsylG eine weiter-
gehende Bedeutung als Art. 8 EMRK zukomme, könne gemäss bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung davon in begründeten Fällen abgewichen
werden, so beispielsweise dann, wenn die räumliche Trennung den bei-
den Partnern zuzumuten sei. Da die Beschwerdeführerin dem SEM ge-
genüber nie davon gesprochen habe, sich in einer Partnerschaft zu be-
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Seite 11
finden, und entsprechend davon ausgegangen werden müsse, dass sie
und ihr Partner vor ihrer Einreise in die Schweiz nie zusammengelebt hät-
ten, sei ihnen eine geografische Trennung weiterhin durchaus zumutbar.
Art. 44 AsylG stehe ihrer Wegweisung deshalb ebenfalls nicht entgegen.
Schliesslich erscheine eine Wegweisung auch aus gesundheitlichen
Gründen als zumutbar.
4.
In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht davon
aus, dass illegal aus China ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie
bei einer Rückkehr unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Ausland-
aufenthaltes mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn (Art. 3 AsylG) zu
rechnen haben (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5). Dies befreit Asylsuchende ti-
betischer Ethnie jedoch nicht davon, ihre Sozialisierung im chinesischen
Raum glaubhaft zu machen, existiert doch eine grosse Diaspora ethni-
scher Tibeterinnen und Tibeter in Nepal und Indien. In diesem Zusam-
menhang hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass bei Per-
sonen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder ver-
heimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine beacht-
lichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort be-
stünden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
4.1 Vor diesem Hintergrund ist das SEM bei der Prüfung von Asylgesu-
chen von Personen tibetischer Ethnie regelmässig gehalten, ihre Herkunft
und ihren Sozialisierungsraum festzustellen. Das Bundesverwaltungsge-
richt hat in einem publizierten Leiturteil festgehalten, dass das SEM hier-
bei nicht zwingend eine Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswis-
sensevaluation durchzuführen braucht (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.1). Ver-
zichtet es auf eine solche und beschränkt es sich auf eine amtsinterne
Evaluation des Alltagswissens anhand eines dafür vorgesehenen Ge-
sprächs, sind allerdings gewisse Mindestvorgaben einzuhalten, damit
dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör
entsprochen wird (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.1 bis 5.2.2.4). In einem als
Referenzurteil publizierten Entscheid hat das Bundesverwaltungsgericht
diese Vorgaben konkretisiert (vgl. Urteil des BVGer E-5846/2015 vom
4. August 2015).
4.1.1 Als erste Vorgabe muss aus den Akten nicht nur hervorgehen, wel-
che Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und wie die-
se darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beant-
wortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region soziali-
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Seite 12
sierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Wegen
des Verzichts auf den Beizug eines amtsexternen Sachverständigen sind
die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei de-
ren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an
den einschlägigen Standards für Informationen über Herkunftsländer
(Country of Origin Information [COI]) zu orientieren hat (vgl. BVGE
2015/10 E. 5.2.2.2).
4.1.2 Zweitens muss der asylsuchenden Person der wesentliche Inhalt
der Herkunftsabklärung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit
eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend einge-
stuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig,
falsch oder unzureichend beurteilten Antworten unter Angabe der dazu-
gehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete
Einwände anbringen kann. Es genügt nicht, die Schlüsse aus der Her-
kunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, oh-
ne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben
in geeigneter Weise darzulegen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.4).
4.2 Sind diese sich aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch
auf rechtliches Gehör ergebenden Vorgaben nicht erfüllt, ist der vor-
instanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur kor-
rekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1). Davon ausgenommen sind
Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person aufgrund gänz-
licher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit offensicht-
lich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung
keiner weiteren fachlichen Abklärung mehr bedarf (vgl. Urteil des BVGer
D-3623/2014 vom 9. Juli 2014 E. 5).
5.
5.1 Es ist mithin zu prüfen, ob die Vorinstanz die erwähnten Mindeststan-
dards eingehalten hat oder ob vorliegend eine Ausnahme von der Beach-
tung dieser Mindestvorgaben gemäss BVGE 2015/10 infolge offensicht-
lich unzulänglicher Vorbringen im oben erwähnten Sinne zu bejahen ist.
Letzteres ist vorliegend offensichtlich der Fall. So bedürfen die Vorbringen
der Beschwerdeführerin keiner weiteren fachlichen Abklärung mehr und
die Vorinstanz durfte bei ihrer amtsinternen Evaluation des Alltagswissens
der Beschwerdeführerin zu Recht auf die Einhaltung der durch das Bun-
desverwaltungsgericht im oben erwähnten Urteil enthaltenen Mindest-
standards verzichten.
D-2490/2015
Seite 13
Den Erwägungen der Vorinstanz sind insofern zu bestätigen, als aufgrund
der durchgeführten Befragungen (BzP und Anhörung) der Beschwerde-
führerin offensichtlich nicht glaubhaft erscheint, dass sie, wie von ihr gel-
tend gemacht, seit ihrer Geburt und bis zu ihrer Flucht nach Nepal am (...)
ununterbrochen als chinesische Staatsbürgerin tibetischer Ethnie im Dorf
E._______ im zum tibetischen Kulturraum gehörenden Bezirk J._______
in der Präfektur F._______ im Autonomen Gebiet Tibet gelebt hat. Zu die-
ser Einschätzung führt unter anderem, dass die Beschwerdeführerin kei-
nerlei spezifische Angaben über die Region zu machen wusste, in wel-
cher sie angeblich ihr gesamtes Leben verbracht haben will. Wie das
SEM zutreffend feststellte, gab die Beschwerdeführerin in überwiegender
Weise derart ausweichende und unsubstanziierte Antworten zu den ge-
stellten Fragen, dass ihre Antworten hinsichtlich ihres angeblichen Her-
kunftsgebiets respektive des dort gelebten Alltags kein konkretes Bild
vermitteln konnten. Vielfach verwies sie darin auf ihren Vater, der alles
entschieden und für sie erledigt habe, oder auf den Umstand, dass sie ihr
Dorf kaum verlassen habe, nie in die Schule gegangen sei und sie – aus-
ser ein paar wenigen Wörtern – kein Chinesisch verstehe oder spreche
(vgl. act. A3/13 S. 4 f.; A7/23 S. 10 und 14 ff.). Die Beschwerdeführerin
vermag letzteren Umstand denn auch angesichts der damals bereits be-
stehenden obligatorischen Schulpflicht nicht glaubhaft zu erklären, auch
wenn das Gericht anerkennt, dass viele Tibeterinnen und Tibeter kein
oder nur schlecht Chinesisch sprechen (vgl. Urteil des BVGer
E-907/2015 vom 17. Oktober 2016 E. 5.3 m.w.H.).
Als ebenso unzulänglich sind die Umstände ihrer angeblichen Ausreise
von China nach Nepal und ihr dortiger (...) Monate dauernder Aufenthalt
zu qualifizieren, vermochte sie doch diesbezüglich keinerlei konkrete An-
gaben zu machen. Ihre Ausführungen sind als überaus stereotyp sowie
detailarm zu erachten und weisen insbesondere kaum Realkennzeichen
auf (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives
Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) und
könnten in ihrer Schlichtheit auch von einer unbeteiligten Drittperson
problemlos nacherzählt werden. Ihre Darstellungen wirken in ihrer Ge-
samtheit – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht –
aufgrund der trivialen und in auffälliger Weise über weite Strecken frei von
persönlichen Eindrücken oder Empfindungen geprägten Ausführungen
aufgesetzt und konstruiert. Daran vermag auch die Nennung einiger we-
niger Ortschaften, die sich in der Nähe ihres Dorfes befinden sollen,
nichts zu ändern, fielen doch ihre Angaben – wie die Vorinstanz in zutref-
fender Weise festhielt (vgl. act. A10/9 S. 4) – zum Dorfleben und zu ihren
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persönlichen Lebensumständen samt und sonders nicht überzeugend
aus. Die Beschwerdeführerin vermag daher ihre Sozialisierung im chine-
sischen Raum nicht glaubhaft zu machen, existiert doch eine grosse
Diaspora ethnischer Tibeterinnen und Tibeter in Nepal oder Indien.
Die zum Beleg ihrer Herkunft mit Eingabe vom 11. Juli 2016 eingereichte
(Nennung Beweismittel) vermag obige Einschätzung nicht umzustossen,
da dieses Dokument insgesamt als nicht beweiskräftig zu erachten ist.
Die handschriftlich auf einem vorgedruckten Formular festgehaltene Be-
stätigung, welche in dieser Form keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweist,
bescheinigt zum einen das Geburtsdatum, den Geburtsort sowie den Zi-
vilstand der Beschwerdeführerin und führt die Namen ihrer Eltern auf.
Zum anderen wird festgehalten, dass sie im Dorf E._______ (nach wie
vor) wohne. Diese Angabe ist jedoch klarerweise unzutreffend, weshalb
ein solcher Vermerk kaum erklärbar ist, zumal diese Bestätigung auf Ver-
langen der Eltern der Beschwerdeführerin und zu einem Zeitpunkt erstellt
worden sein soll, als sie sich bereits über (...) Jahre nicht mehr im besag-
ten Dorf aufgehalten haben will. Sodann sind auch an der Art und Weise
der vorgebrachten Kontaktaufnahme mit ihren Eltern ernsthafte Zweifel
anzubringen. So will sie über einen erwiesenermassen überwachten
Chat-Dienst für Smartphones („WeChat“) mit ihren Eltern in Kontakt ge-
treten sein, welche in der Folge diese Bestätigung organisiert hätten.
Nachdem sie im Rahmen der Befragungen noch auf die Abgeschieden-
heit ihres Dorfes hinwies und insbesondere festhielt, sie hätten zuhause
nicht einmal einen Fernseher gehabt und ihr Vater habe stets in der
Landwirtschaft gearbeitet (vgl. act. A3/13 S. 4; A7/23 S. 16 f.), erscheint
es überwiegend unglaubhaft, dass ihre Eltern nun plötzlich im Besitz ei-
nes Smartphone sein sollen. Doch selbst wenn der Kontakt tatsächlich
bestehen würde, ist logisch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwer-
deführerin ihre Eltern nicht aufgefordert hat, bei dieser Gelegenheit auch
gleich das sich zuhause befindliche Familienbüchlein mitzuschicken (vgl.
act. A7/23 S. 3). Dieses Verhalten kann unter diesen Umständen nur da-
hingehend interpretiert werden, dass sie den schweizerischen Asylbehör-
den weiterhin relevante Identitätsdokumente vorenthalten will.
5.2 Angesichts der offensichtlichen Unzulänglichkeit sämtlicher Angaben
der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft beziehungsweise zu ihrer an-
geblichen letzten Aufenthaltsregion im Autonomen Gebiet Tibet kann mit
genügender Sicherheit darauf geschlossen werden, dass sie ihre Aufent-
haltsorte vor ihrer Einreise in die Schweiz zu verschleiern sucht, wozu
auch ihre nicht nachvollziehbaren Angaben über den Reiseweg beitragen.
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Somit erweist sich die Rüge, das SEM habe zu Unrecht kein Gutachten
durch einen unabhängigen Tibet-Spezialisten respektive kein LINGUA-
Gutachten erstellen lassen und sei deshalb zu falschen Schlüssen bezüg-
lich ihrer Herkunft gekommen, als unbegründet.
5.3 Aufgrund obiger Ausführungen ist sodann die Feststellung des SEM,
wonach die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten ihre Mitwirkungs-
pflicht verletzt habe, zu bestätigen. Gemäss BVGE 2014/12 ist bei Perso-
nen tibetischer Ethnie, die in Verletzung der Mitwirkungspflicht ihre wahre
Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon aus-
zugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe
gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (E. 5.8
ff.). Im vorliegenden Fall ist zwar die Beschwerdeführerin unbestrittener-
massen der tibetischen Ethnie zuzurechnen. Indessen hat sie zur Frage,
in welchem Staat sie tatsächlich ihre Sozialisierung erfahren und wo sie
sich in den letzten Jahren und unmittelbar vor ihrer Einreise in die
Schweiz aufgehalten hat, offensichtlich unglaubhafte Angaben gemacht.
Insofern ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass sie nicht in der Volksrepublik China – auch wenn eine allfällige frühe
Erstsozialisation im tibetischen Kulturraum in China nicht gänzlich ausge-
schlossen ist –, sondern in der exiltibetischen Diaspora, mutmasslich in
Nepal oder Indien, gelebt hat. Indessen verunmöglicht die Beschwerde-
führerin durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, wel-
chen effektiven Status sie in Nepal oder in Indien innehat, beziehungs-
weise die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit sie besitzt. Durch dieses
Verhalten der Beschwerdeführerin ist ferner eine Prüfung der Drittstaaten-
regelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG beziehungsweise eine
Prüfung ihrer allfälligen Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal oder
Indien verunmöglicht.
5.4 Als Folge ihrer fehlenden Mitwirkung muss sodann mangels konkreter
anderweitiger Hinweise der Schluss gezogen werden, es spreche nichts
gegen eine Rückkehr in ihren bisherigen Aufenthaltsstaat, sei dieser nun
Nepal oder Indien.
5.5 Die Beschwerdeführerin gehört unbestrittenermassen der tibetischen
Ethnie an. Die Möglichkeit, dass sie trotz der unglaubhaften Angaben in
Bezug auf ihre Herkunft die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist
nicht gänzlich auszuschliessen. Da sie deshalb gemäss BVGE 2009/29
E. 6.5 möglicherweise mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn (Art. 3
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Seite 16
AsylG) zu rechnen hätte, ist festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug
nach China ausgeschlossen ist.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und
ihr Kind keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen vermögen und deshalb nicht originär als
Flüchtlinge anerkannt werden können. Die Vorinstanz hat demnach zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
Der Antrag auf Anordnung einer Herkunftsanalyse durch einen gerichtli-
chen Sachverständigen ist nach dem Gesagten abzuweisen. Die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft des Kindes gestützt auf Art. 51 Abs. 3
AsylG (vgl. oben Bst. K) wird von diesem Entscheid nicht betroffen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmung über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 In seiner Begründung zum angeordneten Wegweisungsvollzug führte
das SEM aus, die Beschwerdeführerin habe die Behörden über ihre Iden-
tität getäuscht. Gemäss Lehre und Rechtsprechung könne eine grobe
Verletzung der Mitwirkungspflicht den Vollzug der Wegweisung nicht ver-
hindern, wenn die Beschwerdeführerin – wie vorliegend – eine sinnvolle
Prüfung, ob ihr im Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe, verunmög-
liche. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Unter-
suchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der
Beschwerdeführerin. Es könne nach ständiger Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörden sein, bei fehlenden
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Hinweisen seitens einer Person nach etwaigen Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu forschen. Da sich vorliegend keine Hinweise auf eine Ver-
folgung ergeben würden, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschie-
bung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Aus den Akten
würden sich zudem keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle
einer Rückkehr in den Herkunfts- oder Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Be-
handlung drohe. Ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China wer-
de im Falle der Beschwerdeführerin jedoch ausgeschlossen. Hinsichtlich
der Frage nach der Möglichkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs bei
der Verheimlichung der wahren Identität könne zum heutigen Zeitpunkt
nicht gesagt werden, dieser sei von vornherein nicht möglich oder tech-
nisch nicht durchführbar. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich
bei der zuständigen Vertretung die allenfalls benötigten Reisepapiere zu
beschaffen. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachte in seiner Recht-
sprechung den Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als möglich, selbst
wenn ein Gesuchsteller seine wahre Identität oder Staatsangehörigkeit
verheimliche.
7.3 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungs-
pflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdefüh-
rerin. Es ist in der Tat nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen
– und vorliegend offensichtlich gezielt vorenthaltenen – nach etwaigen
Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern
zu forschen. Vermutungsweise ist davon auszugehen, einer Wegweisung
stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen.
8.
8.1 Nachdem die Vorinstanz mit Entscheid vom 28. April 2016 das Ge-
such der Beschwerdeführerin um Kantonswechsel vom (...) respektive
vom (...) zwecks Verbleibs bei ihrem im Kanton H._______ wohnhaften
Lebenspartner G._______ – der am (...) von der Vorinstanz als Flüchtling
anerkannt und in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde – guthiess
und sie seit dem (...) gemeinsam mit diesem und mit dem gemeinsamen
Sohn zusammenlebt, stellt sich die Frage, ob Art. 8 EMRK und/oder der
Grundsatz der Einheit der Familie nach Art. 44 Abs. 1 AsylG Anwendung
finden. Das SEM verneinte diese Frage in seiner Vernehmlassung und
hielt fest, dass sich die Beschwerdeführerin weder auf den Schutz von
Art. 8 EMRK berufen könne noch Art. 44 AsylG einer Wegweisung entge-
genstehe.
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Seite 18
8.2 Unter dem Begriff der „Einheit der Familie“ ist zu verstehen, dass Fa-
milienmitglieder nicht voneinander getrennt werden, sondern tatsächlich
zusammenleben können, und dass der Familie nach Möglichkeit ein ein-
heitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird. In diesem Sinn beinhaltet Art. 44
AsylG, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der
Regel zur vorläufigen Aufnahme der ganzen Familie führt (vgl. EMARK
1995 Nr. 24 m.w.H.). Auf diesen Grundsatz kann sich allerdings nicht be-
rufen, wer – wie die Beschwerdeführerin – in die Schweiz einreist, nach-
dem seinem Familienmitglied die vorläufige Aufnahme erteilt wurde, an-
sonsten die gesetzlichen Bestimmungen über den Familiennachzug mit-
tels Asylgesuchstellung in der Schweiz umgangen werden könnten (vgl.
Urteil des BVGer E-3006/2012 vom 30. August 2012 S. 8 f.). Nachdem
die Beschwerdeführerin ihren Lebenspartner erst in der Schweiz kennen-
gelernt hat, verstösst die angefochtene Verfügung demnach nicht gegen
den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG.
8.3
8.3.1 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich
jemand nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK
berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Bezie-
hung vorliegt. Diesbezüglich sind als wesentliche Faktoren das gemein-
same Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Ver-
flochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse
und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (vgl. CHRIS-
TOPH GRABENWARTER/KATHARINA PABEL, Europäische Menschenrechts-
konvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, S. 204; MARK E. VILLI-
GER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl.,
Zürich 1999, S. 365). Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden
Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person
handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesen-
heitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit aus-
zugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung,
auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. statt vieler BGE 135 I
143; 130 II 281, je m.w.H.). Auf den Schutz des Privat- und Familienle-
bens können sich in Ausnahmesituationen nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) auch Personen
berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise
die allenfalls über kein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht verfügen, deren
Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird respektive aus
objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246
E. 3.3.1 und 137 I 113 E. 6.1 m.w.H.; vgl. zur Rechtsprechung des EGMR
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Seite 19
die Urteile Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014, 12738/10,
§ 103 ff. m.w.H., Agraw gegen Schweiz vom 29. Juli 2010, 3295/06, § 44
ff. und Mengesha Kimfe gegen Schweiz vom 29. Juli 2010, 24404/05,
§ 61 ff.).
8.3.2 Sodann kommt Art. 8 EMRK – im Sinne einer kumulativen Voraus-
setzung zu den in E. 8.3.1 genannten Bedingungen – nur dann zur An-
wendung, wenn die privaten Interessen der betroffenen Person respektive
ihrer Angehörigen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des An-
wesenheitsrechts dem öffentlichen Interesse an dessen Verweigerung
vorgehen (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2 f. m.w.H.).
8.3.3 Vorliegend ist ein tatsächliches Eheleben ausgeschlossen, zumal
die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2018 aus-
führte, dass der Prozess der Ehevorbereitung noch nicht habe abge-
schlossen werden können. Angesichts der Aktenlage ist aber heute von
einer dauerhaften Partnerschaft beziehungsweise einer nahen, echten
und tatsächlich gelebten Beziehung auszugehen. Die Beschwerdeführe-
rin wohnt seit (...) mit ihrem Lebenspartner und dem gemeinsamen Kind,
welches von ihm am (...) anerkannt wurde, in einer gemeinsamen Woh-
nung in H._______. Den Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom
31. Mai 2018 zufolge trage sie mit den ihr ausgerichteten, geringen staat-
lichen Unterstützungsleistungen an die Ausgaben des Haushalts bei und
die restlichen Lebenshaltungskosten würden gesamthaft durch ihren
Partner übernommen. Der eingereichten Beilage 5 (Nennung Beweismit-
tel) zufolge ist der Partner der Beschwerdeführerin seit dem (...) finanziell
selbstständig. Um das gemeinsame Kind dürfte sich zur Hauptsache die
Beschwerdeführerin kümmern, zumal ihr Partner ihren Angaben in der
Stellungnahme zufolge derzeit zu 80% erwerbstätig und bemüht sei, sein
Arbeitspensum in Zukunft auf 100% erhöhen zu können. Sodann halte
sich das Kind an einzelnen Tagen in der Krippe auf. In dieser Zeit besu-
che die Beschwerdeführerin Sprachkurse, um sich in der Schweiz schnel-
ler integrieren zu können. Angesichts der eingereichten Unterlagen be-
steht keine Veranlassung, an diesen Ausführungen zu zweifeln.
Im Weiteren verfügt der Lebenspartner der Beschwerdeführerin – wie
auch der gemeinsame Sohn – über die vorläufige Aufnahme als Flücht-
ling und damit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht über
ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz (vgl. BGE 126 II 335 E. 1).
Es ist demnach zu prüfen, ob eine Ausnahmesituation im vorerwähnten
Sinn vorliegt, aufgrund welcher auf die Voraussetzung des gefestigten
D-2490/2015
Seite 20
Aufenthaltsrechts zu verzichten und das Vorliegen eines faktischen Auf-
enthaltsrechts anzunehmen ist. In BVGE 2017 VII/4 E. 6.3 hat das Bun-
desverwaltungsgericht festgehalten, dass es angesichts der zunehmen-
den Aufweichung des Begriffs des faktischen Anwesenheitsrechts durch
das Bundesgericht, der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte sowie aufgrund einer Analyse des Bundes-
rats angezeigt erscheine, bei Familiennachzugsgesuchen von (vorläufig
aufgenommenen) Flüchtlingen betreffend deren Ehegatten und minder-
jährigen Kindern ein faktisches Aufenthaltsrecht anzunehmen und die
Dauer des Aufenthalts erst in der Güterabwägung zu berücksichtigen.
Auch wenn vorliegend nicht über die Beschwerde im Rahmen eines Fa-
miliennachzugsgesuchs zu befinden ist, sind keine sachlichen Gründe er-
sichtlich, die einer analogen Anwendung des oben erwähnten Grundsat-
zes auf den Lebenspartner der Beschwerdeführerin und auf das gemein-
same Kind entgegenstehen würden. Aufgrund deren Anerkennung als
(vorläufig aufgenommene) Flüchtlinge sowie angesichts der Tatsache,
dass eine Aufhebung deren rechtlichen Status in absehbarer Zukunft
nicht anzunehmen ist, kann sowohl im Fall des Lebenspartners als auch
des Sohnes der Beschwerdeführerin jeweils ein faktisches Aufenthalts-
recht angenommen werden.
8.3.4 Die Europäische Menschenrechtskonvention verschafft keinen ab-
soluten Anspruch auf Einreise und Aufenthalt, respektive auf Wahl des für
das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts, oder auf einen
besonderen Aufenthaltstitel. Vielmehr erweist sich eine im Schutz- und
Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK liegende Massnahme als zulässig,
wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinn von
Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demo-
kratischen Gesellschaft "notwendig" erscheint (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1
und 135 I 153 E. 2.1). In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch
die Immigration betreffen, hängt der Umfang der Pflicht, ausländische
Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet zu dulden oder ihren Aufenthalt
ermöglichen zu müssen, jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab.
Es wird eine Gesamtbetrachtung verlangt, bei welcher der Grad der kon-
kreten Beeinträchtigung des Familienlebens, der Umstand, ob und wie-
weit dieses in zumutbarer Weise im Heimatstaat oder allenfalls in einem
Drittstaat gelebt werden kann sowie die Natur der Bindungen zum und im
Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen. Von wesentlicher Bedeutung ist zu-
dem, ob Gründe der Migrationsregulierung (z.B. illegaler Aufenthalt), an-
dere Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung (z.B. Kriminalität) oder
solche des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes (z.B. Sozialhilfe-
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Seite 21
abhängigkeit) der Bewilligung entgegenstehen. Von besonderem Gewicht
erscheint schliesslich, ob das Familienleben zu einer Zeit geschaffen
wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass dessen Fort-
bestehen im Gaststaat wegen des Einwanderungsstatus einer von ihnen
von Beginn an unsicher war. Ist dies der Fall, bedarf es besonderer be-
ziehungsweise aussergewöhnlicher Umstände ("exceptional circum-
stances"), damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten kann, die
Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden (vgl. zum Ganzen statt
vieler BGE 139 I 330 E. 2.2 f. sowie bspw. Urteil des EGMR Jeunesse
§ 100 ff. m.w.H.). Soweit Kinder betroffen sind, ist dem Kindeswohl im
Sinne einer Leitmaxime eine gewichtige Bedeutung zuzumessen, wobei
auch wiederum die einzelfallspezifischen Umstände, namentlich das Alter,
die Situation im Heimatstaat und die Abhängigkeit zu den Eltern, mass-
geblich sind. Der Umstand allein, dass das Kind in einem Staat eine bes-
sere Ausganglage hat, reicht selbstredend nicht (vgl. Urteil des EGMR
Jeunesse § 73 ff. und § 109).
8.3.5 Vorliegend ist das private Interesse der Beschwerdeführerin am
Weiterbestand ihres Familienlebens höher zu werten als das öffentliche
Interesse an der Migrationsregulierung. In Bezug auf die privaten Interes-
sen der Beschwerdeführerin ist zunächst zu berücksichtigen, dass sie
mittlerweile seit dem (...) zusammen mit ihrem Lebenspartner G._______
in der Schweiz lebt. Dieser reiste am (...) in die Schweiz, wurde am (...)
von der Vorinstanz als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen
und hält sich hierzulande seit mittlerweile über (...) Jahren auf. Da vorlie-
gend nicht von einer Aufhebung seines rechtlichen Status auszugehen
ist, kann er sich – wie auch der gemeinsame Sohn, der am (...) in die
Flüchtlingseigenschaft von G._______ eingeschlossen wurde – auf ein
faktisches Aufenthaltsrecht berufen. Zwar könnten die Beschwerdeführe-
rin und ihr Partner ihr Recht auf Familienleben grundsätzlich dadurch
wahren, dass sie das für eine Familienzusammenführung vorgesehene
Verfahren gemäss Art. 44 AuG einleiten (vgl. etwa Entscheid des BVGer
E-6059/2017 vom 7. November 2017 E. 5.3.2). Zudem hält sich die Be-
schwerdeführerin erst seit knapp (...) Jahren in der Schweiz auf, wobei ih-
re Anwesenheit lediglich zum Zweck der Prüfung ihres Asylgesuchs er-
laubt war. Sodann hat sie ihren Partner erst im Verlaufe ihres Asylverfah-
rens in der Schweiz kennengelernt. Es muss ihr und ihrem Partner daher
von Anfang an bewusst gewesen sein, dass ein allfällig aufgenommenes
Familienleben möglicherweise (einstweilen) nur von vorübergehender
Dauer ist. Im Rahmen der Interessenabwägung ist aber auch die Inkauf-
nahme der Trennung der Familie, allfällige Kontaktmöglichkeiten in einem
D-2490/2015
Seite 22
Drittstaat sowie die Beurteilung des weiteren Verbleibs in der Schweiz
angesichts der Situation im Heimatstaat mitzuberücksichtigen. Vorliegend
ist festzuhalten, dass ein Wegweisungsvollzug nach China ausgeschlos-
sen (vgl. E. 5.5 oben) und infolge der Verletzung der Mitwirkungspflicht
vermutungsweise davon auszugehen ist, dass einer Wegweisung in den
bisherigen Aufenthaltsstaat – sei es Nepal oder Indien – keine Vollzugs-
hindernisse entgegenstehen. Im Falle einer Wegweisung der Beschwer-
deführerin würde ihr dadurch ein persönlicher, nicht jedoch ein Kontakt
mittels der elektronischen Medien verunmöglicht. Dabei ist aber einerseits
zu beachten, dass es angesichts der weiten Entfernung zur Schweiz und
des damit verbundenen erhöhten finanziellen und organisatorischen Auf-
wandes unbillig erscheint, dass sie den Ausgang eines allfälligen Famili-
enzusammenführungsverfahrens gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG in ihrem
bisherigen Aufenthaltsstaat abwarten und danach – im Falle eines positi-
ven Entscheids – wieder in die Schweiz zurückreisen müsste. Anderer-
seits hätte die Wegweisung eine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls
zur Folge, zumal den Akten zufolge hauptsächlich die Beschwerdeführe-
rin die Betreuung des gemeinsamen Kindes wahrnimmt und damit die
wichtigste Bezugsperson für ihren Sohn darstellt. Ausserdem ist ein Fami-
lienleben im bisherigen Aufenthaltsstaat der Beschwerdeführerin als nicht
zumutbar einzuschätzen, nachdem ihr Partner vor über (...) Jahren in der
Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde, sich inzwischen seit knapp (...)
Jahren im Land aufhält sowie wirtschaftliche Selbstständigkeit erlangt hat
und daher für sich, die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind
aufkommen kann.
Aus diesen Gründen kann sich die Beschwerdeführerin auf Art. 8 EMRK
berufen beziehungsweise stellte der Vollzug der angeordneten Wegwei-
sung eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.
8.4 Sie ist somit in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, zumal sich aus
den Akten keine Gründe für den Ausschluss von der vorläufigen Aufnah-
me gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben. Bei dieser Sachlage kann auf
die Prüfung weiterer Wegweisungsvollzugshindernisse verzichtet werden
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung,
soweit sie die Frage der Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft, auf Gewährung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung als
solche betrifft, Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen
D-2490/2015
Seite 23
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher insoweit abzuweisen. In Bezug auf die beantragte
Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs ist sie gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 6 des Dispositivs
der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. März 2015 sind aufzuheben und
das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsie-
gen der Beschwerdeführenden auszugehen, wobei bei vorliegender Ver-
fahrenskonstellation von einem hälftigen Durchdringen ausgegangen
wird. Den Beschwerdeführenden wären somit für ihr hälftiges Unterliegen
reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Feb-
ruar 2008 [VGKE, SR 173.310.2]). Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai
2015 wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen spä-
teren Zeitpunkt verwiesen. Auch wenn die Beschwerdeführerin keiner Er-
werbstätigkeit nachgeht, können die Beschwerdeführenden vorliegend
angesichts der ausgewiesenen wirtschaftlichen Selbstständigkeit ihres
Lebenspartners und Vaters nicht als bedürftig bezeichnet werden. Nach-
dem die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme ausführte, dass die-
ser in ausreichender Weise und im Wesentlichen für sämtliche Lebens-
haltungskosten aufkomme, erschiene es unbillig, wenn sie aus ihrer Be-
ziehung zu diesem nur die Vorteile (Berufung auf Art. 8 EMRK) daraus
ziehen könnte, aber keine Nachteile (wie beispielsweise die Kostenpflicht)
tragen müsste. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach abzuweisen. Den
Beschwerdeführenden sind die hälftigen Verfahrenskosten in der Höhe
von Fr. 375.– aufzuerlegen.
10.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Da den Beschwerdeführenden
aus der selbstständigen Führung der Beschwerde keine verhältnismässig
hohen Kosten entstanden sind, ist ihnen keine Parteientschädigung aus-
zurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2490/2015
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gutgeheis-
sen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Ziffern 4 und 6 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 25. März
2015 werden aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Be-
schwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die hälftigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 375.– werden den Be-
schwerdeführenden auferlegt.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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