B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2491/2011
U r t e i l v o m 4 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Viktoria Szczepinski.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. April 2011 / N (…).
D-2491/2011
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine srilankische Staatsangehörige und ethni-
sche Tamilin mit letztem Wohnsitz in B._______, Jaffna Distrikt – verliess
eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 13. Februar 2010 und
reiste am gleichen Tag legal mit einem Visum in die Schweiz ein. Am
3. Mai 2010 stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ ein Asylgesuch.
Anlässlich der Kurzbefragung vom 7. Mai 2010 im EVZ C._______ sowie
der Anhörung durch das BFM vom 10. Juni 2010 machte die Beschwer-
deführerin zur Begründung ihres Asylgesuches geltend, sie sei im Febru-
ar 2010 mit einem drei Monate gültigen Besuchervisum in die Schweiz
eingereist. Ihr Ehemann sei im Jahre 1990 im Alter von 53 Jahren ver-
storben. Da sie in Sri Lanka niemanden habe, der sich um sie kümmern
würde, habe sie beschlossen, nicht mehr nach Sri Lanka zurückzukehren
und hier in der Schweiz bei ihren drei Kindern zu bleiben. In Sri Lanka
habe sie keine Probleme gehabt.
B.
Mit – am 27. April 2011 eröffneter – Verfügung vom 26. April 2011 trat das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug an.
C.
Mit Eingabe der zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreterin vom
2. Mai 2011 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller
Hinsicht die Aufhebung der Verfügung des BFM sowie die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Zustellung der
vorinstanzlichen Akten zwecks Einsichtnahme und das Ansetzen einer
Nachfrist zur Beschwerdeergänzung. Weiter sei ihr die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewäh-
ren und eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen.
Als Beweismittel reichte sie eine Kopie des Todesscheines ihres Ehe-
mannes zu den Akten.
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Seite 3
Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
D.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2011 reichte die Rechtsvertreterin eine eng-
lischsprachige Bestätigung des Dorfvorstehers vom 2. Mai 2011 mit deut-
scher Übersetzung zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2011 hielt der Instruktionsrichter fest,
die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Weiter gewährte er Akteneinsicht in die Visumsunter-
lagen und gab ihr Gelegenheit, bis zum 27. Mai 2011 eine diesbezügliche
Beschwerdeergänzung einzureichen. Im Übrigen wies er das Gesuch um
Akteneinsicht ab, da der Beschwerdeführerin mit der vorinstanzlichen
Verfügung die editionspflichtigen Akten ausgehändigt worden seien und
demzufolge die Rechtsvertreterin diese Akten von der Beschwerdeführe-
rin heraus verlangen könne. Gleichzeitig forderte er sie auf, den Todes-
schein ihres Ehemannes im Original nachzureichen. Schliesslich verfügte
er, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Indessen
wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab.
F.
Am 26. Mai 2011 (Poststempel) ersuchte die Beschwerdeführerin das Ge-
richt um Gewährung einer Fristerstreckung bis zum 5. Juni 2011.
G.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2011 wurde das Fristerstreckungsgesuch unter
Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG gutgeheissen.
H.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2011 (Poststempel: 3. Juni 2011) reichte die Be-
schwerdeführerin den Originaltodesschein ihres Ehemannes ein und
nahm zum Schreiben des Dorfvorstehers vom 5. Januar 2010 Stellung.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Re-
gel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper:
vgl. Art. 21 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Gericht
auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichten.
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Seite 5
4.
Das BFM trat gestützt auf Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. April 2011 nicht ein und ord-
nete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die von
der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde richtet sich al-
lein gegen den Wegweisungsvollzug. Dadurch ist die Verfügung des BFM
vom 26. April 2011, soweit sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch be-
trifft, in Rechtskraft erwachsen (Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des
BFM). Demzufolge ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die
Wegweisung als solche (Dispositivziffer 2) grundsätzlich nicht mehr zu
überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit ledig-
lich die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet hat oder, ob an seine Stelle die
vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
5.
5.1. Das BFM führt zur Begründung des Wegweisungsvollzugs in der an-
gefochtenen Verfügung aus, der bewaffnete Konflikt zwischen der srilan-
kischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit
deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich das gesamte
Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristi-
schen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Vorinstanz verfolge die
Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend und sorgfältig. Im Herbst 2010
hätten Vertreter des BFM eine Dienstreise nach Colombo sowie in den
Osten und Norden von Sri Lanka durchgeführt, um sich vor Ort ein Bild
über die aktuelle Situation zu verschaffen. Nach eingehender Überprü-
fung der Lage in Sri Lanka und insbesondere auch in Berücksichtigung
der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbe-
darfs srilankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei das BFM zum
Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lan-
ka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe. Ebenfalls sei festgestellt wor-
den, dass sich die Lebensbedingungen soweit verbessert hätten, dass
eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich
wieder zumutbar sei. So sei die Bewegungsfreiheit heute praktisch im
ganzen Land gewährleistet. In der Ostprovinz sei der bewaffnete Konflikt
bereits 2007 zu Ende gegangen und die Lebensumstände würden sich
seither kontinuierlich verbessern. Im Norden des Landes seien die Le-
bensbedingungen gebietsweise sehr unterschiedlich. In den Gebieten,
die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden, zum Bei-
spiel auf der Halbinsel von Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrik-
te Vavuniya und Mannar, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben.
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Im ehemals von der LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet hingegen seien die
Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen. Die Be-
schwerdeführerin stamme aus B._______, Jaffna Distrikt. In Anbetracht
der gemachten Ausführungen werde der Vollzug der Wegweisung in den
Heimatstaat als zumutbar erachtet, da weder die vor Ort herrschende Si-
cherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug
sprechen. Die Beschwerdeführerin habe zwar geltend gemacht, in Sri
Lanka über keinen gesicherten Wohnsitz und über kein familiäres Bezie-
hungsnetz mehr zu verfügen. Ihr Ehemann sei 1990 gestorben. Ihrem Vi-
sumsantrag bei der Schweizer Botschaft in Colombo habe sie jedoch ein
vom 5. Januar 2010 datiertes Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers
von D._______ beigelegt, in welchem bestätigt worden sei, dass sie mit
ihrem Ehemann in einem Haus gewohnt habe, das ihnen gehört habe.
Zudem habe ihre Tochter E._______ (S.T.) in der Befragung zur Person
am 16. Dezember 1992 angegeben, dass ihre Eltern noch in Sri Lanka
leben würden. Deshalb könnten die Angaben der Beschwerdeführerin
betreffend familiäres Beziehungsnetz und Wohnsituation nicht geglaubt
werden. Folglich müsse davon ausgegangen werden, dass sie in Sri Lan-
ka über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge.
5.2. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber in ihrer Beschwerde
und der Beschwerdeergänzung im Wesentlichen geltend, das Bundesamt
habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig fest-
gestellt sowie Bundesrecht verletzt. Es sei unbestritten, dass ihre Kinder
ordnungsgemäss in der Schweiz leben würden und ihr Ehemann 1991
verstorben sei. Das Bundesamt habe gänzlich davon abgesehen, den
Originaltodesschein zu überprüfen beziehungsweise rechtlich zu würdi-
gen. Es habe es auch gänzlich unterlassen, ihre Kinder zum Tod ihres
Ehemannes respektive ihres Vaters zu befragen, obwohl die Adressen
der Kinder bekannt seien. Weiter habe der Bürgerkrieg in Jaffna erhebli-
che Auswirkungen auf die soziale Situation von schutzbedürftigen Men-
schen in den betroffenen Gebieten. Zu dieser Gruppe würden ältere Men-
schen gehören, welche auf kein tragfähiges und soziales Beziehungsnetz
zurückgreifen könnten. Die Beschwerdeführerin sei betagt und bei der All-
tagsbewältigung auf Betreuung und Pflege angewiesen. Da dieser Um-
stand mehr als augenfällig sei, hätte er dem Bundesamt in der Befragung
auffallen müssen. Weiter müsse sie auch Medikamente einnehmen und
sehe kaum mehr. Aufgrund dessen hätten ihr Dritte beim Ausfüllen des
Visaantrags geholfen respektive dies für sie übernommen. Dies sei auch
der Grund, weshalb sie keine Kenntnisse vom Inhalt des Bestätigungs-
schreibens des Dorfvorstehers vom 5. Januar 2010 habe und sich folglich
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dazu auch nicht äussern könne. Schliesslich bestreite die Tochter S.T.,
dass sie bei ihrer Asylbefragung bestätigt habe, ihr Vater sei noch am Le-
ben. Vielmehr habe sie zu Protokoll gegeben, dass ihre Mutter alleine in
F._______ lebe und auf sich alleine gestellt sei, da ihr Vater 1991 verstor-
ben sei. Folglich habe die Vorinstanz gegen Art. 106 AsylG verstossen,
da sie den Sachverhalt nicht rechtsgenügend abgeklärt und zudem gegen
die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstossen
habe. Der Beschwerdeführerin sei deshalb die vorläufige Aufnahme zu
gewähren.
Auf Beschwerdeebene reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des
Dorfvorstehers vom 2. März 2011 ein, welches wie der Originaltodes-
schein bestätigt, dass ihr Ehemann am 24. Januar 1991 verstorben sei.
6.
6.1. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht die Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes durch das Bundesamt sowie des rechtlichen
Gehörs.
6.2. Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gelten der
Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch
Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Die
zuständige Behörde ist demnach verpflichtet, den für die Beurteilung ei-
nes Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen.
Dem Gericht kommt bei der Überprüfung des Sachverhaltes freie Kogniti-
on zu, wobei es den ihm vorgelegten Tatbestand berichtigen oder ergän-
zen kann, ihn aber nicht weiter erforschen muss, wenn keine besonderen
Umstände dies erfordern (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA
KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozess-
recht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1661 mit Hinweisen auf BVGE 2007/27
E. 3.3 S. 319 und die Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 1993
E. 4c S. 250). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneinge-
schränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchen-
den Person (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt dabei, dass die
verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört,
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt,
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was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss
(Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Begrün-
dungsdichte richtet sich dabei nach den Verfahrensumständen, dem Ver-
fügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen, wobei die bun-
desgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die
rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen – was bei der Frage der
Gewährung des Asyls immer der Fall ist – eine sorgfältige Begründung
verlangt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1
S. 256 f.). Die Abfassung der Begründung soll ferner dem Betroffenen
ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten,
was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich
mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinander setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken kann.
6.3.
6.3.1. In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Bundesamt habe es
unterlassen den Todesschein des Ehemannes rechtlich zu würdigen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Todesschein im vorinstanzlichen Ver-
fahren nicht zu den Akten gereicht wurde, obschon der Beschwerdeführe-
rin ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht bekannt war. Eine Überprüfung
oder Würdigung des Beweismittels durch das Bundesamt war folglich gar
nicht möglich.
Gleichzeitig bringt die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vor,
ihre Tochter S.T. habe anlässlich ihrer Anhörung zu Protokoll gegeben,
dass ihre Mutter in F._______ alleine auf sich gestellt sei, da ihr Vater
1991 verstorben sei und die Kinder in der Schweiz leben würden. Aus
den durch das Gericht beigezogenen Akten der Tochter S.T. (N […]) ergibt
sich einerseits – wie vom Bundesamt zutreffend in seiner Verfügung fest-
gestellt –, dass diese anlässlich der Befragung vom 16. Dezember 1992
angeben hat, ihre Eltern würden noch in Sri Lanka leben. Anderseits führ-
te sie – wie in der Beschwerdeschrift dargelegt wurde – bei der kantona-
len Anhörung vom 15. Januar 1993 aus, ihr Vater sei im Februar 1992
verstorben. Zunächst ist festzuhalten, dass das Gericht den für die Beur-
teilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt grundsätzlich von Am-
tes wegen feststellt und diesen berichtigen oder ergänzen kann, wobei
vorliegend der Sachverhalt allein aufgrund der vorinstanzlichen Akten der
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Beschwerdeführerin erstellt werden kann. Bis auf jenen Beizug der Aus-
sage von S.T. stützte sich das Bundesamt alleine auf die Akten der Be-
schwerdeführerin, sodass der aus den Aussagen der Tochter entstandene
Widerspruch für eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der
Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren unwesentlich ist. Der
Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe diesbezüglich nicht
rechtsgenügend abgeklärt, erweist sich demnach als unbegründet. Das
Bundesamt berücksichtigte zur Sachverhaltsfeststellung die wesentlichen
Gesichtspunkte, welche sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
anlässlich der Befragung und der Anhörung sowie aus deren Angaben
zum Visumsantrag ergaben, weshalb ihm nicht vorgeworfen werden
kann, es habe die Vorbringen nicht geprüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann bei
dieser Sachlage nicht festgestellt werden.
Weiter bestand für das Bundesamt kein Anlass, die Kinder der Beschwer-
deführerin zum Tod ihres Vaters zu befragen, da sich diese bereits in ih-
ren eigenen Asylverfahren zur familiären Situation äussern konnten. Für
eine weitere Befragung bestand auch deshalb keine Veranlassung, da
sich in den Akten der Beschwerdeführerin genügend Hinweise zu ihrem
Beziehungsnetz in Sri Lanka befinden. Der rechtserhebliche Sachverhalt
wurde somit von der Vorinstanz vollständig und richtig abgeklärt.
6.4. Zusammenfassend steht fest, dass keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs oder des Untersuchungsgrundsatzes zu erkennen ist. Es liegen
daher keine Verfahrensmängel vor.
7.
7.1. Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob das Bundesamt im vorliegen-
den Fall den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet hat.
7.2. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
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Seite 10
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148). Diese sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (vgl. analog Art. 7 AsylG).
7.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da die
Beschwerdeführerin gar keine Verfolgung im Sinne von Art. 18 AsylG gel-
tend machte, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung findet.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
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Seite 11
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine neue Beurtei-
lung der allgemeinen Lage sowie der Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas
unter dem Sicherheitsaspekt vorgenommen und hat dazu im Wesentli-
chen folgendes festgehalten:
Seit Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen
Armee und den LTTE im Mai 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri
Lanka erheblich verbessert (vgl. a.a.O. E. 7.6). Die LTTE wurden militä-
risch vernichtend geschlagen; von den LTTE geht heute keine Verfolgung
mehr aus. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert
und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet
der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O.
E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr unter-
schiedlich. So ist in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Re-
gierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den
südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, weitestgehend der
Alltag eingekehrt. Die Lage in Jaffna hat sich namentlich nach der Öff-
nung der Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy
in der Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert
und die Versorgungslage ist entspannt. Die Militärpräsenz in Jaffna hat
zwar abgenommen, ist aber nach wie vor praktisch auf jeder Strasse
sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktio-
nen und Tätigkeiten aufgenommen beziehungsweise von den Militärbe-
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Seite 12
hörden übernommen. Gemäss UNOCHA (UN Office for the Coordination
of Humanitarian Affairs) hat die UNO guten Zugang zu den Rückkehrge-
bieten im Norden ("return areas"). Der Fortschritt in diesen Gebieten soll
beeindruckend sein. Einige Schulen sind wieder eröffnet und Spitäler
wieder eingerichtet worden, wobei noch Lücken innerhalb des Basis-
dienstleistungsangebots feststellbar sind und die wirtschaftlichen Aktivitä-
ten limitiert bleiben. Das UNHCR betont, dass der Zugang zu Land und
Wohnraum für die Rückkehrer ein massgebliches Problem darstellt; das
UNHCR und andere Organisationen in Mannar, Jaffna, Vavuniya, Battica-
loa und Trincomalee stellen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Verfü-
gung, um die Rückkehrer in rechtlichen Angelegenheiten zu unterstützen,
wobei nicht alle Regionen abgedeckt sind. In den genannten Gebieten
(Distrikt Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar,
mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten
"Vanni-Gebietes") herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die
dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rück-
kehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Ange-
sichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragi-
len Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet ei-
ne sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbar-
keitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-
ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.), ist dabei auch
dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen,
die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendi-
gung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegwei-
sungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu be-
urteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende
Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zu-
rückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem
Wegweisungsvollzug dorthin nichts im Wege steht (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).
7.4.2. Die Beschwerdeführerin lebte eigenen Angaben zufolge etwa seit
dem Jahr 1967 in B._______ in der Nordprovinz. Sie macht geltend, in Sri
Lanka über keinen gesicherten Wohnsitz und über kein familiäres Bezie-
hungsnetz mehr zu verfügen. Diese Angaben sind indessen aus den
nachfolgend aufgeführten Gründen unglaubhaft: Die Beschwerdeführerin
sagte anlässlich der Befragung aus, ihr Ehemann sei im Jahre 1990 ver-
storben, als er 53 Jahre alt gewesen sei (Akten BFM A1/10 S. 2). Ihrem
Visumsantrag bei der Schweizer Botschaft in Colombo legte sie jedoch
ein Bestätigungsschreiben vom 5. Januar 2010 des Dorfvorstehers von
D._______ bei, in dem bestätigt wird, dass sie gemeinsam mit ihrem
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Ehemann und einer Tochter in einem Haus wohnte, das ihnen gehört.
Gleichzeitig kreuzte sie auf dem Antragsformular als Zivilstand "verheira-
tet" an, obschon eine Zeile "verwitwet" vorhanden ist. Auf Beschwerde-
ebene legte sie sodann ein neues Schreiben des selben Dorfvorstehers
vom 2. Mai 2011 ins Recht. Diesem kann entnommen werden, dass der
Ehemann der Beschwerdeführerin am 24. Januar 1991 verstorben sei.
Obwohl der Name des Dorfvorstehers identisch ist, wurden die Schreiben
nicht mit der gleichen Unterschrift versehen. Erst nach Aufforderung des
Instruktionsrichters reichte sie den Originaltodesschein des Ehemannes
zu den Akten. Aus diesem geht hervor, dass er am 24. Januar 1991 im Al-
ter von 52 Jahren verstorben ist und nicht wie von ihr bei der Befragung
vorgebracht, im Jahre 1990 als er 53 Jahre alt gewesen sei. Die Behaup-
tung der Beschwerdeführerin, sie habe den Antrag zur Visumserteilung
nicht selbstständig ausgefüllt und folglich habe sie keine Kenntnis von
dessen Inhalt, vermag nicht zu überzeugen. Es ist auch nicht ersichtlich,
weshalb sie oder unbekannte Dritte beim Visumsantrag unwahre Anga-
ben hätte machen sollen. Die Erklärungsversuche der Beschwerdeführe-
rin sowohl in der Beschwerdeschrift als auch in der Beschwerdeergän-
zung sind nicht geeignet, die aufgeführten Widersprüche und Ungereimt-
heiten zwischen ihren Aussagen und den eingereichten Beweismitteln
aufzulösen. Es ist nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinwei-
sen oder unwahren Angaben seitens der Beschwerdeführerin nach allfäl-
ligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn diese ihrer Mitwir-
kungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht
nachkommt. Im Übrigen ist, unabhängig davon, ob der eingereichte To-
desschein echt ist oder nicht, festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
schon seit langem in B._______ lebte und dort somit über ein tragfähiges
Beziehungsnetz und einen gesicherten Wohnsitz verfügt haben muss,
was die Wiedereingliederung erleichtern wird.
Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, sie könne nicht mehr
gut sehen und gehen. Ihr Sohn erwähnte in einem Schreiben an den Lei-
ter des EVZ C._______, seine Mutter leide an Asthma, sei zuckerkrank
und habe Probleme mit dem Blutdruck. Dazu ist festzuhalten, dass Grün-
de ausschliesslich medizinischer Natur nur dann zur Annahme der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn die ausländische
Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefahr
ausgesetzt wäre, weil sie die absolut notwendige medizinische Versor-
gung nicht erhalten könnte oder – aus objektiver Sicht – wegen der vor-
herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbring-
lich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernst-
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haften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder
sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f.,
BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748). Dies ist in casu nicht der Fall. Die vorge-
brachten Gesundheitsbeschwerden sind nicht als derart gravierend ein-
zustufen, dass sie den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen
liessen. Die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich anlässlich der Anhö-
rung zu Protokoll, sie nehme wegen ihrer gesundheitlichen Beschwerden
Medikamente, welche sie selber in der Apotheke kaufe. Etwaige Arztkon-
sultationen erwähnte sie hierbei nicht, weshalb davon ausgegangen wer-
den kann, dass diese nicht nötig sind. Hinsichtlich möglicher Probleme
bei der Finanzierung einer medizinischen Behandlung ist darauf hinzu-
weisen, dass es ihr offensteht, beim BFM ein entsprechendes Gesuch um
Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asyl-
verordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2,
SR 142.312]). Abgesehen davon liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Her-
kunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Be-
handlung möglich ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Weiter besuchte die Be-
schwerdeführerin gemäss ihren Angaben die Schule bis zur fünften Klas-
se. Nach dem Tod ihres Ehemannes hat sie vom Einkommen ihrer Werk-
statt gelebt, welche aber seit dem Jahr 2006 nicht mehr existiert. Seither
erhielt sie von ihrem Sohn finanzielle Hilfeleistungen. In der Schweiz le-
ben ihre drei Kinder, zwei Töchter und ein Sohn, welche sie auch künftig
finanziell unterstützen können.
Am 3. Dezember 2009 reiste die Beschwerdeführerin aus der Nordpro-
vinz aus und hat somit dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürger-
krieges im Mai 2009 verlassen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen
kann davon ausgegangen werden, dass sie auf die gleiche oder gleich-
wertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt
ihrer Ausreise geherrscht hat.
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist somit zu-
sammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka keiner konkreten Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wird, weshalb der Vollzug der Wegweisung
als zumutbar zu bezeichnen ist. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren
Beschwerdevorbringen und den eingereichten Beweismitteln zu keiner
anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter
darauf einzugehen, zumal auch von einem eigentlichen Abhängigkeits-
verhältnis zwischen Mutter und Sohn nicht ausgegangen werden kann.
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7.5. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Die Beschwerdeführerin beantragte die unentgeltliche Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung befreit die Beschwer-
deinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfah-
renskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.
Aus den vorstehenden Erwägungen wird ersichtlich, dass die Beschwer-
de bereits zum Zeitpunkt ihrer Einreichung aussichtslos war. Demnach
ist, unabhängig von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin, mangels
Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Viktoria Szczepinski
Versand: