B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-249/2018
lan
Ur t e i l vom 8 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Kosovo,
alle vertreten durch Mustafa Ates, Advokat,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Januar 2018 / (…).
D-249/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, kosovarische Staatsangehörige albani-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in G._______, verliessen ihr Heimatland
eigenen Angaben zufolge Anfang Februar 2015, reisten am 10. Februar
2015 illegal in die Schweiz ein und suchten gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Zur Begründung der Asyl-
gesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen familiäre
Probleme geltend.
A.b Mit Verfügung vom 18. März 2015 trat das SEM auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach
Ungarn.
A.c Mit Urteil D-2223/2015 vom 13. April 2015 trat das Bundesverwal-
tungsgericht auf die gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 18. März
2015 erhobene Beschwerde vom 9. April 2015 infolge Verspätung nicht ein.
A.d Am 22. Mai 2015 wurde A._______ wegen eines Suizidversuchs stati-
onär in den UPK (Universitäre Psychiatrische Kliniken) H._______ hospi-
talisiert. Sodann war sie dort vom 25. Juni bis am 24. Juli 2015 erneut in
stationärer Behandlung.
A.e Am 6. Oktober 2015 hob das SEM seine Verfügung vom 15. (recte:
18.) März 2015 infolge Verfristung des Dublin-Verfahrens auf, nahm das
nationale Asylverfahren wieder auf und hörte die Beschwerdeführenden
am 11. Januar 2016 ausführlich zu ihren Asylgründen an. Dabei machten
die Beschwerdeführenden weitere Ausführungen zu ihren Problemen mit
Familienangehörigen in Kosovo. Ausserdem verwiesen sie auf bestehende
gesundheitliche Beschwerden.
B.
B.a Das SEM stellte mit Verfügung vom 7. April 2016 fest, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte
es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an.
D-249/2018
Seite 3
B.b Mit Urteil vom 11. Oktober 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht
die dagegen eingereichte Beschwerde vom 18. April 2016 den Wegwei-
sungsvollzugspunkt betreffend gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom
7. April 2016 hinsichtlich der Dispositivziffern 4 und 5 auf und wies die Sa-
che zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (vgl. das Verfahren
D-2389/2016).
C.
In der Folge nahm das SEM das Asylverfahren bezüglich der Beschwerde-
führenden wieder auf und führte mit den Beschwerdeführenden zwecks
Abklärung von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen am 18. De-
zember 2017 eine (erneute) Anhörung durch.
C.a A._______ brachte dabei vor, es gehe ihr nicht so gut, sie sei gestresst
und habe Kopfschmerzen. Sie gehe fast jede Woche zum Arzt sowie zu
einem Psychologen und nehme Beruhigungstabletten. Zu ihren Familien-
angehörigen in Kosovo habe sie keinen Kontakt, und der Kontakt zu ihren
in der Schweiz lebenden Geschwistern (ein Bruder und eine Schwester)
sei vor ungefähr vier Monaten abgebrochen, nachdem ihr Sohn C._______
einmal das Auto ihres Bruders entwendet habe und beim Fahren ohne Füh-
rerschein von der Polizei erwischt worden sei. In der Schweiz arbeite sie
seit ungefähr einem Jahr in einer Reinigung. Sie wolle Kosovo nie mehr
sehen. Falls sie dorthin zurückkehren müsste, wüsste sie nicht, wie sie dort
leben sollte.
C.b Die Tochter D._______ machte geltend, sie habe zwar viele Verwandte
in Kosovo, jedoch habe sie zu diesen keinen Kontakt. Die Angehörigen ih-
res Vaters hätten ihre Mutter nach dem Tod des Vaters vertrieben, und auch
die Angehörigen der Mutter hätten ihnen nur Probleme bereitet. Zu den in
der Schweiz wohnhaften Familienangehörigen hätten sie ebenfalls keinen
Kontakt; das Verhältnis sei nicht gut. In Kosovo hätten sie zuletzt in einer
Mietwohnung gelebt, da sie nicht mehr beim Onkel (Bruder der Mutter) hät-
ten wohnen können. Sie sei nur unregelmässig zur Schule gegangen, weil
sie sich vor der Familie ihrer Mutter gefürchtet habe. In ihrer Freizeit sei sie
jeweils zuhause geblieben. Aus Angst vor der Familie der Mutter seien sie
nicht nach draussen gegangen. Zudem habe sie für die Familie ihrer Mutter
putzen und waschen müssen. Die Angehörigen ihrer Mutter hätten sie auch
in der Mietwohnung ständig belästigt und der Mutter jeweils den Lohn weg-
genommen. Sie sei von ihnen zudem geschlagen worden. Sie habe zwei
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Schulfreundinnen gehabt, mit welchen sie jeweils in der Schule Hausauf-
gaben gemacht habe. Wegen der Angehörigen habe sie weder zu den
Freundinnen gehen noch diese zu sich nach Hause einladen können. Sie
habe zu ihnen keinen Kontakt mehr, und auch zu sonst niemandem in Ko-
sovo. Über ihre familiären Probleme habe sie in Kosovo mit niemandem
gesprochen, auch nicht mit dem Lehrer oder den Schulfreundinnen. In der
Schweiz gehe es ihr besser, sie habe keine Angst, gehe zur Schule und
habe Pläne für ihre Zukunft. Sie wolle nicht nach Kosovo zurückkehren.
C.c Die Tochter E._______ führte aus, sie sei in Kosovo nicht regelmässig
zur Schule gegangen, weil sie familiäre Probleme gehabt hätten. Nach dem
Tod des Vaters seien sie vom Onkel väterlicherseits aus dem Haus vertrie-
ben worden. In G._______ hätten sie dann Probleme mit den Angehörigen
der Mutter bekommen, insbesondere mit der Grossmutter und einem On-
kel. Sie habe dort ein paar Schulfreundinnen gehabt, habe mit diesen aber
nicht die Freizeit verbringen und auch sonst nicht nach draussen gehen
können, weil die Familienangehörigen dagegen gewesen seien. Stattdes-
sen sei sie in der Freizeit immer mit der Mutter zusammen gewesen; sie
hätten oft zusammen geweint und über ihre Probleme gesprochen. Sie
habe mit angesehen, wie die Mutter von ihren Angehörigen beschimpft
worden sei. Sie seien alle auch geschlagen worden, und zwar von der
Grossmutter und vom Onkel. Sie sei damals oft krank gewesen. Sie habe
häufig Bauchschmerzen gehabt, und auch Flecken und andere Spuren von
den Schlägen, die sie erhalten habe. Sie habe nur mit ihren Freundinnen
über ihre Probleme gesprochen. Mit diesen stehe sie nach wie vor via In-
ternet in Kontakt. Ansonsten habe sie mit niemandem in Kosovo mehr Kon-
takt. In der Schweiz habe sie Kontakt zu einer Tante, aber nur schriftlich;
sie würden sie nicht besuchen. Ihre Mutter habe in Kosovo teilweise gear-
beitet. Wenn sie gearbeitet habe, seien sie und ihre Geschwister zur
Schule gegangen, da sie Angst gehabt hätten, alleine zuhause zu bleiben.
Die Brüder der Mutter hätten ihr jeweils den Lohn weggenommen, worauf
die Mutter beim Sozialamt Unterstützung habe beantragen müssen. In der
Schweiz gehe es ihr besser, sie habe Ruhe gefunden. Sie habe mit einer
Familienberaterin über ihre Probleme sprechen können. Sie fürchte sich
vor einer Rückkehr nach Kosovo, da sie nicht wieder dieselben Probleme
bekommen wolle. Gesundheitlich gehe es ihr abgesehen von Rücken-
schmerzen gut.
C.d Der Sohn F._______ machte geltend, er habe in Kosovo ungefähr drei-
mal pro Woche die Schule besucht. In seiner Freizeit habe er nicht wie in
der Schweiz draussen mit Freunden Fussball gespielt, sondern sei jeweils
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zuhause geblieben. Seinen damaligen Freunden und dem Lehrer habe er
von den familiären Problemen erzählt. Er habe nach wie vor Kontakt mit
seinen damaligen Freunden, aber nicht regelmässig. Im Falle einer Rück-
kehr nach Kosovo hätte er Angst, wieder dieselben Probleme zu bekom-
men.
D.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2018 stellte das SEM in den Erwägungen
zunächst fest, der Asylpunkt sei nicht mehr Gegenstand des Entscheids,
da das Bundesverwaltungsgericht den Asylentscheid des SEM vom 7. April
2016 diesbezüglich bestätigt habe. Dennoch hielt das SEM im Dispositiv
seiner Verfügung vom 3. Januar 2018 (erneut) fest, die Beschwerdeführen-
den erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche würden ab-
gelehnt und die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weggewiesen.
Das SEM verfügte sodann ausserdem den Vollzug der Wegweisung.
E.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Januar 2018
liessen die Beschwerdeführenden beantragen, die vorinstanzliche Verfü-
gung vom 3. Januar 2018 sei bezüglich der Dispositivziffern 3-5 aufzuhe-
ben, und die Beschwerdeführenden seien infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht
wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Ausserdem wurde beantragt, es sei den Beschwerdeführenden zu gestat-
ten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei (alle in Kopie): die ange-
fochtene Verfügung vom 3. Januar 2018 (inkl. „EasyTrack“-Ausdruck und
Kopie des Briefumschlags), fünf ärztliche Berichte der UPK H._______
vom 25. August 2015, 1. März 2016, 12. Mai 2016, 14. Februar 2017 und
9. Januar 2018 betreffend A._______, ein undatierter Bericht der Fami-
lien-, Paar- und Erziehungsberatung (…), eine Platzierungsbestätigung
des bürgerlichen Waisenhauses H._______ vom 10. Januar 2018 betref-
fend E._______, eine Arbeitsbestätigung der Stampfli AG vom 9. Januar
2018 sowie drei Lohnabrechnungen (September bis November 2017), vier
Schulbestätigungen betreffend F._______, E._______, D._______ und
B._______, ein Arbeitsvertrag betreffend B._______ und eine Unterstüt-
zungsbestätigung vom 8. Januar 2018.
D-249/2018
Seite 6
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2018 teilte der Instruktionsrichter
mit, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Ausserdem hiess er das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) wurde ebenfalls
gutgeheissen, und den Beschwerdeführenden wurde ihr Rechtsvertreter,
Advokat Mustafa Ates, als Rechtsbeistand beigeordnet. Ferner wurde das
SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen.
G.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. Januar 2018 vollumfäng-
lich an seiner Verfügung fest und beantragte sinngemäss die Abweisung
der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2018 wurde ein Kurzbericht der Kinder- und
Jugendpsychiatrischen Klinik der UPK H._______ vom 18. Januar 2018 zu
den Akten gereicht.
I.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden nahm mit Replik vom
9. Februar 2018 Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und hielt
dabei an den gestellten Rechtsbegehren fest.
J.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2018 wurde eine Honorarnote selben Datums
inklusive Auflistung des Aufwands des Rechtsvertreters zu den Akten ge-
reicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach
ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Be-
schwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG
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ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel – und so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist demnach einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Mit Urteil D-2389/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober
2017 wurde der vorinstanzliche Asylentscheid vom 7. April 2016 im Asyl-
punkt bestätigt und ist somit diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen. Auch
die Wegweisung als solche ist damit grundsätzlich nicht mehr zu überprü-
fen. Streitig ist im vorliegenden Verfahren lediglich noch die Frage, ob die
angeordnete Wegweisung zu vollziehen oder ob an ihrer Stelle eine vor-
läufige Aufnahme anzuordnen ist (Wegweisungsvollzugspunkt; vgl. Ziff. 4
und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. Januar 2018).
4.
4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Kosovo sei zulässig, zumut-
bar und möglich. Das Kriterium der Zulässigkeit sei erfüllt, da die Be-
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und keine An-
haltspunkte dafür bestünden, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK
verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Das SEM wies sodann darauf
hin, dass sich der angeordnete Wegweisungsvollzug auf Bestimmungen
stütze, welche mit den allgemeinen Richtlinien des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK,
SR 0.107), namentlich Art. 22 KRK, vereinbar seien. Hinsichtlich der Frage
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der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erwog das SEM, Kosovo sei
mit Beschluss des Bundesrats vom 25. Oktober 2017 per 1. Januar 2018
als Staat bezeichnet worden, in welchen eine Rückkehr in der Regel zu-
mutbar sei (Art. 83 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] sowie Art. 18 der
Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Auswei-
sung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL,
SR 142.281]). Eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
(Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) liege nur vor, wenn die be-
troffene Person bei ihrer Rückkehr in eine existenzielle Notlage gerate, und
sei nicht schon deshalb zu bejahen, weil die wirtschaftliche Situation be-
ziehungsweise die allgemeinen Lebensbedingungen schwierig seien.
Wenn das Kindeswohl mitzuberücksichtigen sei, gälten weniger hohe An-
forderungen an das Kriterium der konkreten Gefährdung. Das SEM erwog
sodann, es sei nicht auszuschliessen, dass in Bezug auf gewisse Ver-
wandte im Heimatstaat (namentlich die Mutter sowie zwei Brüder) ein
schwieriges Verhältnis bestehe. Die Beschwerdeführerin verfüge in Ko-
sovo indessen abgesehen von den genannten Personen noch über weitere
Verwandte sowie über zwei Geschwister in der Schweiz. Das Bestehen
eines zwar kleinen, aber unterstützungswilligen Beziehungsnetzes könne
daher nicht ausgeschlossen werden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass
zwei der Kinder der Beschwerdeführerin bereits erwachsen seien, womit
die Beschwerdeführenden einander gegenseitig unterstützen könnten. Die
Beschwerdeführerin gehe in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nach. Sie
sei auch vor der Ausreise aus Kosovo berufstätig gewesen und habe mit
ihrem Lohn den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder bestreiten kön-
nen. Im Falle eines unzureichenden Gehalts sei der Zugang zur Sozialhilfe
gewährleistet. Bei Bedarf könnten die Beschwerdeführenden auch von ih-
ren in der Schweiz lebenden Verwandten unterstützt werden. Es sei der
Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage zuzumuten, bei der Rückkehr
nach Kosovo erneut eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und bei Bedarf auf
die sozialen Institutionen ihres Heimatlandes oder ihre Verwandten zurück-
zugreifen. Ihre volljährige Tochter (B._______) sei vor der Ausreise in einer
Bäckerei tätig gewesen, habe die Berufsschule besucht und sei in der
Schweiz erwerbstätig. Auch der volljährige Sohn C._______ gehe in der
Schweiz einer Arbeit nach. Diese beiden Kinder seien somit in der Lage,
im Falle einer Rückkehr nach Kosovo zum Lebensunterhalt der Familie
beizutragen. Damit sei davon auszugehen, dass die Wohnsituation und der
Lebensunterhalt im Falle einer Rückkehr gesichert wären. Bezüglich der
Frage des Kindeswohls sei festzustellen, dass keine Hinweise dafür vorlä-
gen, dass die drei minderjährigen Kinder bei einer Rückkehr nach Kosovo
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ihre Schulausbildung nicht fortführen beziehungsweise eine Berufsausbil-
dung oder Arbeit aufnehmen könnten. Zwar sei davon auszugehen, dass
die nunmehr fast drei Jahre, welche die Beschwerdeführenden in der
Schweiz verbracht hätten, für die drei minderjährigen Kinder prägend ge-
wesen seien, zumal sie hier die Schule besucht und Freundschaften ge-
schlossen hätten. Angesichts ihres Alters und der Tatsache, dass sie zuvor
ihr gesamtes Leben in Kosovo verbracht hätten, sei aber dennoch nicht
davon auszugehen, dass die Sozialisation in der Schweiz ein Ausmass an-
genommen habe, welches dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen
würde. Diese Feststellung gelte auch für die zwei inzwischen volljährigen
Kinder. Im Übrigen weise die Straffälligkeit von zwei der Kinder auf eine
nicht vollendete Integration hin. Die primäre Sozialisation habe in Kosovo
stattgefunden, und da die Kinder auch in der Schweiz in einer kosovari-
schen Familie gelebt hätten, seien sie mit der heimatlichen Kultur und
Sprache weiterhin vertraut. Eine Rückkehr in die gewohnte Umgebung sei
daher trotz zu erwartender Eingewöhnungszeit unter dem Aspekt des Kin-
deswohls zumutbar. Es bestehe ein emotionales und wirtschaftliches Ab-
hängigkeitsverhältnis zwischen den minderjährigen Kindern und der Be-
schwerdeführerin respektive den volljährigen Geschwistern. Den Akten sei
zu entnehmen, dass unter den Familienmitgliedern ein Vertrauensverhält-
nis bestehe, und dass die Beschwerdeführerin und die volljährigen Ge-
schwister die primären Bezugspersonen für die minderjährigen Kinder dar-
stellten. Eine Rückkehr der gesamten Familie nach Kosovo habe somit
keine Entwurzelung der minderjährigen Kinder aus ihrem unmittelbaren
Beziehungsnetz zur Folge. Zudem hätten die Kinder teilweise nach wie vor
Freunde in Kosovo, zu welchen sie Kontakt hätten. Das Kindeswohl stehe
einer Reintegration in Kosovo insgesamt nicht entgegen. Bezüglich der ge-
sundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden sei festzustellen, dass
die Beschwerdeführerin nach Erhalt der Wegweisungsverfügung einen Su-
izidversuch unternommen habe und deswegen stationär in den UPK
H._______ behandelt worden sei. Sie befinde sich in psychiatrischer Be-
handlung und habe sich den Akten zufolge inzwischen von der Suizidalität
distanziert. Die Tochter E._______ sei psychologisch von der (…) begleitet
worden. Dem Risiko einer erneuten Eskalation beziehungsweise Dekom-
pensation der Beschwerdeführerin könne mit einer sorgfältigen Vorberei-
tung der Ausreise vorgebeugt werden. Es liege in der Verantwortung der
asylsuchenden Person, sich mit Hilfe der behandelnden Ärzte auf eine
Rückkehr in den Heimatstaat vorzubereiten. Die angemessene Behandel-
barkeit der geltend gemachten medizinischen Probleme sei in Kosovo ge-
währleistet; die Beschwerdeführenden seien eigenen Angaben zufolge
schon vor ihrer Ausreise mehrfach in einer Gemeinschaftspraxis behandelt
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worden. Sie könnten sich bei Bedarf auch an eines der in Kosovo tätigen
Community Mental Health Centers wenden; diese böten auf primärer Stufe
ambulante Behandlungen, Beschäftigungs- und Gruppentherapien sowie
die Überprüfung von Medikamenten an. Die Universitätsklinik Pristina ver-
füge zudem über eine neuropsychiatrische Abteilung sowie eine Einrich-
tung für stationäre psychiatrische Behandlungen. Auch private Einrichtun-
gen böten Psychotherapien an. Die entsprechenden Medikamente seien in
Kosovo verfügbar. In Bezug auf das Wohlbefinden der gesamten Familie
der Beschwerdeführenden sei sodann auf das Psycho-Social Center for
Trauma Therapy, Diakonie Kosovo, zu verweisen. Dieses biete unter-
schiedliche Therapieformen an und führe verschiedene Projekte, beispiels-
weise ein Jugendzentrum. Sodann setze sich das Center for the Protection
of Women and Children für die Stärkung der Position von Frauen und Mäd-
chen ein. Die gesundheitliche Versorgung der Beschwerdeführenden in
Kosovo sei daher als gesichert zu erachten. Im Übrigen stehe es ihnen frei,
bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe
zu beantragen. Der Wegweisungsvollzug sei daher insgesamt als zumut-
bar zu erachten. Die Möglichkeit des Vollzugs sei ebenfalls zu bejahen.
4.2 In der Beschwerde wird zunächst der bereits im Rahmen der Asylge-
suche vorgetragene Sachverhalt wiederholt, die Prozessgeschichte darge-
stellt und festgestellt, das SEM habe die Ausführungen der Beschwerde-
führenden nicht für unglaubhaft befunden. Sodann wird geltend gemacht,
eine konkrete Gefährdung liege nicht ausschliesslich bei einer Gefahr für
Leib und Leben vor. Eine existenzielle Notlage könne sich auch aus sozia-
len, wirtschaftlichen und gesundheitlichen Gründen ergeben. Zudem
müsse vorliegend auch die Situation der betroffenen Personen in der
Schweiz berücksichtigt werden, da vom Wegweisungsvollzug (u.a.) min-
derjährige Kinder betroffen seien. Das Kindeswohl sei nicht erst dann ge-
fährdet, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerate. Bei der Beur-
teilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von minderjährigen
Kindern sei grosse Zurückhaltung angebracht. Die Einschätzung des SEM,
wonach der Vollzug zumutbar sei, treffe nicht zu. Es handle sich bei den
Beschwerdeführenden um eine alleinerziehende Mutter mit fünf Kindern,
davon drei minderjährige. Sie gehörten damit einem vulnerablen Perso-
nenkreis respektive einer Risikogruppe an. Weder der künftige Lebensun-
terhalt noch die Wohnsituation wären im Falle einer Rückkehr nach Kosovo
gesichert. Zu den im Elternhaus wohnhaften Brüdern sowie zur Mutter der
Beschwerdeführerin hätten die Beschwerdeführenden keinen Kontakt. Von
diesen Personen könnten sie auch keine Unterstützung erwarten. Zu den
in Kosovo lebenden Onkeln und Tanten der Beschwerdeführerin hätten sie
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Seite 11
nie Kontakt gehabt, und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese Per-
sonen die Beschwerdeführenden zukünftig unterstützen sollten. Zwar sei
die Beziehung zum Vater der Beschwerdeführerin gut, jedoch sei dieser
Umstand in der Vergangenheit unbehelflich gewesen; der Vater habe
schon früher die Misshandlungen und Schikanen durch andere Familien-
mitglieder nicht verhindern können. Demnach verfügten die Beschwerde-
führenden in Kosovo nicht über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz.
Zu den in der Schweiz lebenden Geschwistern der Beschwerdeführerin
hätten die Beschwerdeführenden zunächst Kontakt gehabt, aber seit ei-
nem Vorfall mit dem Sohn C._______ sei das Verhältnis gestört. Daher kä-
men die beiden Geschwister nicht als finanzielle Unterstützer in Frage, im
Übrigen wären sie gar nicht in der Lage, die Beschwerdeführenden zu un-
terstützen. Insgesamt sei nicht von einem unterstützungswilligen sozialen
Umfeld auszugehen. Die zwei erwachsenen Kinder seien zudem selber
noch von der eigenen Familie abhängig und könnten daher nicht als Be-
ziehungsnetz angesehen werden. Die Beschwerdeführerin habe zwar vor
der Ausreise aus Kosovo gearbeitet, wäre aber bei einer Rückkehr stellen-
los. Sie habe keinen Schulabschluss und keine Ausbildung. Falls sie eine
Anstellung finden würde, stelle sich die Frage, wer in dieser Zeit die min-
derjährigen Kinder betreuen würde. Die Tochter B._______ habe in Kosovo
lediglich eine Praktikumsstelle in einer Bäckerei innegehabt und dabei nur
einen Naturallohn bezogen. Die Leistungen der kosovarischen Sozialbe-
hörde würden nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt der sechsköpfi-
gen Familie zu bestreiten. Weitere Institutionen, von welchen die Be-
schwerdeführenden allenfalls Hilfe erhalten könnten, existierten nicht. Die
Beschwerdeführenden verfügten über keine Grundstücke und kein Wohn-
eigentum. Die Beschwerdeführenden seien aus dem Elternhaus der Be-
schwerdeführerin geworfen und zuvor misshandelt worden. Einen Monat
lang hätten sie eine eigene Wohnung gemietet, hätten sich diese aber nur
leisten können, weil die Beschwerdeführerin ein Einkommen gehabt habe.
Eine neue Mietwohnung komme mangels Finanzierungsmöglichkeit nicht
in Frage. Gemäss einschlägigen Berichten der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) hätten familiäre Netzwerke in Kosovo eine grosse Bedeu-
tung. Aus der Familie verstossene Personen lebten häufig isoliert und hät-
ten Mühe, zu überleben. Sie würden von der Gesellschaft kaum akzeptiert.
Die Arbeitslosenrate betrage über 30%, davon seien insbesondere Frauen
betroffen. Für alleinstehende Frauen mit Kindern und ohne soziales Netz-
werk sei die Situation besonders prekär. Es sei für sie auch schwierig, eine
bezahlbare Kinderbetreuung zu finden. Weibliche Opfer von häuslicher und
sexueller Gewalt hätten aufgrund von Stigmatisierung und infolge des feh-
lenden sozialen Netzwerks keinen Zugang zu Arbeit. Auf dem Land sei die
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Situation noch schwieriger als in den Städten. Ohne Arbeitsstelle und ohne
genügende finanzielle Mittel und Beziehungsnetz sei auch der Erhalt einer
Mietwohnung praktisch unmöglich. Die Sozialhilfe sei ungenügend, selbst
für Familien. Sodan spreche auch der Gesundheitszustand der Beschwer-
deführerin und der Tochter E._______ gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs. Die psychische Situation der Beschwerdeführerin sei la-
bil. Sie habe im Mai 2015 einen Suizidversuch unternommen und sei des-
wegen hospitalisiert worden. Sie leide unter einer Anpassungsstörung mit
schwerer depressiver Symptomatik. Die seither regelmässig stattfindende
psychotherapeutische Behandlung habe vorübergehend zu einer Verbess-
rung des Zustands geführt. Aufgrund drohender Ausweisung habe sie je-
doch erneut eine Krise gehabt und sei am 6. Februar 2017 wiederum sta-
tionär in die UPK H._______ aufgenommen worden. Sie reagiere bei einer
Notlage mit Dekompensation und suizidaler Krise. Sie sei weiterhin be-
handlungsbedürftig. Gemäss dem letzten Arztbericht vom 9. Januar 2018
habe sich die Diagnose nicht verändert. Die Beschwerdeführerin nehme
nach wie vor eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit me-
dikamentöser Unterstützung in Anspruch. Bei Überforderung und Ausweg-
losigkeit reagiere sie immer noch mit „lebensmüden Gedanken“. Es sei
demnach davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Kosovo erheblich und mög-
licherweise sogar in lebensbedrohlicher Weise verschlechtern würde.
Diesfalls wäre sie auch nicht in der Lage, ihre minderjährigen Kinder zu
betreuen. Auch die Tochter E._______ sei seit September 2016 in regel-
mässiger psychotherapeutischer Behandlung. Sie leide an einer Angststö-
rung und zeige Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung.
Diese Störungen würden sich sowohl im familiären als auch im schulischen
Bereich auswirken. Trotz positiven Therapieverlaufs sei der Gesundheits-
zustand von E._______ weiterhin instabil. Eine Ausschaffung sowie der da-
mit verbundene erneute Wechsel der Lebensumstände würden sich nega-
tiv auf ihren Zustand auswirken. Insbesondere bestehe das Risiko einer
Retraumatisierung. Aufgrund des Konflikts zwischen E._______ und der
überforderten Beschwerdeführerin verbringe E._______ einen Tag pro Wo-
che bei einer Therapeutin. Die Behandlung sei komplex und wäre in Ko-
sovo nicht gewährleistet. Gemäss Berichten der SFH sei der Zugang zu
medizinscher Versorgung in Kosovo beschränkt, und die Qualität sei in der
gesamten Region schlecht. Es herrsche ein Mangel an qualifiziertem Per-
sonal, an Medikamenten und Infrastruktur. Eine staatliche Krankenversi-
cherung gebe es bisher nicht. Für viele Personen sei der Zugang zur be-
nötigten Behandlung aus finanziellen Gründen erschwert. Die erfolgreiche
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Seite 13
Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung kombiniert mit ei-
ner schweren depressiven Episode sei bisher nicht möglich. Es gebe auch
kein staatliches Unterstützungs- und Betreuungssystem für psychisch
Kranke. Ferner sei die aktuelle Situation der Beschwerdeführenden in der
Schweiz zu berücksichtigen. Kinder dürften nicht ohne guten Grund aus
einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden. Die Verwurze-
lung in der Schweiz stelle demnach ein Vollzugshindernis dar. Die Be-
schwerdeführenden lebten seit ungefähr drei Jahren in der Schweiz. Die
Beschwerdeführerin sei seit Oktober 2016 zu ungefähr 60% im Reini-
gungsdienst tätig und besuche daneben Deutschkurse. Sie habe einen in
der Schweiz niedergelassenen Freund, welcher sie unterstütze. Die drei
minderjährigen Kinder besuchten die Schule. Die älteste Tochter
B._______ besuche das Zentrum für Brückenangebote und arbeite dane-
ben im Stundenlohn in einem Restaurant. Der Sohn C._______ werde
demnächst mit dem Brückenangebot beginnen. Die Kinder beherrschten
die deutsche Sprache inzwischen relativ gut und insbesondere die drei
minderjährigen Kinder hätten sich ein soziales Umfeld mit Freunden und
Schulkollegen aufgebaut. Das Bundesverwaltungsgericht habe in ähnli-
chen Fällen auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erkannt.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, dem mit der Be-
schwerde eingereichten Bericht der UPK H._______ vom 9. Januar 2018
sei nicht zu entnehmen, dass sich der gesundheitliche Zustand der Be-
schwerdeführerin weiter verschlechtert habe. An den Erwägungen in der
Verfügung sei daher festzuhalten. Es sei verständlich, dass die unsichere
Lebenssituation und mögliche Ausschaffung aus der Schweiz für die Be-
schwerdeführenden belastend seien und zu einem depressiven Zustand
führen könnten. Es sei jedoch im Zuständigkeitsbereich der Ärzte und Psy-
chiater, ihre Patienten auf eine allfällige Ausreise vorzubereiten, um einer
allfälligen Dekompensation oder Eskalation entgegenzuwirken. Im Übrigen
bestehe im Heimatstaat eine angemessene Behandlungsmöglichkeit, wes-
halb die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden keine Un-
zumutbarkeit begründen würden. Neben der Universitätsklinik in Pristina
würden auch zahlreiche private Einrichtungen Behandlungen anbieten. Zu-
dem sei die medikamentöse Versorgung in Kosovo gewährleistet. Ferner
sei zwar davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden bis zu
einem gewissen Grad in der Schweiz eingelebt hätten. Dennoch sei nicht
von einer Sozialisation auszugehen, welche dem Wegweisungsvollzug
entgegenstehen würde.
D-249/2018
Seite 14
4.4 In der Replik wird entgegnet, der Vollzug der Wegweisung würde zu
einer akuten Gefährdung der Beschwerdeführenden führen. Dieser Gefahr
könne nicht mittels Vorbereitung auf die Ausreise entgegengewirkt werden.
Die Tochter E._______ befinde sich gemäss ärztlichem Bericht vom 18.
Januar 2018 in einer multisystemischen Therapie. Sie sei auf klare Struk-
turen und Stabilität angewiesen. Ein allfälliger Wegweisungsvollzug würde
die Entwicklung von E._______ und auch der Mutter gefährden. In Kosovo
würden Behandlungsmöglichkeiten für psychische Störungen grundsätz-
lich nicht existieren. Im Falle von E._______ treffe dies in besonderem
Masse zu, da sie wegen einer komplexen Störung behandelt werde. Im
Weiteren seien die Beschwerdeführenden offensichtlich finanziell bedürf-
tig, weshalb sie keine Möglichkeit hätten, eine Behandlung in einer privaten
Einrichtung in Anspruch zu nehmen.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG.
5.2 Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
5.3 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat
ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Er ist
nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer
Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Voll-
zug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
5.4 Die vorstehend genannten drei Bedingungen für einen (vorläufigen)
Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unmöglichkeit, Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit – sind alternativer Natur: Ist eine dieser Vorausset-
zungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu
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erachten, und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Best-
immungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4 S. 748).
6.
In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug der Be-
schwerdeführenden nach Kosovo sei entgegen der vom SEM vertretenen
Auffassung unzumutbar. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob das SEM zu
Recht von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen ist.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
6.1.1 Abgesehen von den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren
können namentlich auch die fehlende oder mangelhafte medizinische Be-
handlungsmöglichkeit im Herkunftsland, die Beeinträchtigung des Kindes-
wohls bei minderjährigen Gesuchstellern (vgl. dazu nachfolgend) oder eine
Kombination von problematischen Faktoren (Alter, Beeinträchtigung der
Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, ungünstige Aussichten bezüglich
des wirtschaftlichen Fortkommens etc.) von Bedeutung sein, immer vo-
rausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung für Leib und Leben
führen (vgl. dazu BVGE 2014/26 E. 7.5; 2011/25 E. 8.5). Weniger hohe
Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefährdung gelten hinge-
gen, wenn das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK mitzuberücksichti-
gen ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2), da das Kindeswohl
nicht erst gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.8; 2009/28 E. 9.3.4 und 9.3.5). Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.1.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Unter dem Aspekt des Kindes-
wohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im
Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das
Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer ge-
samtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife,
Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen,
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Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbes. Unterstützungsbereit-
schaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbil-
dung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der
Schweiz. Insbesondere der letztgenannten Aspekt, die Dauer des Aufent-
halts in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hin-
dernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger
Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal ver-
trauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungs-
psychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des
Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen
übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine re-
ziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwur-
zelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die
Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu
BVGE 2009/51 E. 5.6, mit weiteren Hinweisen).
6.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in Kosovo ist festzustellen, dass der
Bundesrat Kosovo mit Verordnung vom 25. Oktober 2017 als Staat be-
zeichnet hat, in welchen eine Rückkehr – insbesondere aufgrund des Feh-
lens einer Situation allgemeiner Gewalt und aufgrund vorhandener medizi-
nischer Grundversorgung – als in der Regel zumutbar zu erachten ist (vgl.
Art. 83 Abs. 5 AuG i.V.m. Art. 18 VVWAL sowie Anhang 2 zur VVWAL).
Demnach ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als
generell zumutbar zu erachten.
6.3 Die Frage, ob der Wegweisungsvollzug auch in individueller Hinsicht
zumutbar ist, erfordert eine genauere Betrachtung. Dabei ist zunächst fest-
zustellen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine alleinerzie-
hende (verwitwete) Mutter mit fünf Kindern handelt. Die Kinder sind im heu-
tigen Zeitpunkt 21 (B._______), 18 (C._______), 16 (D._______), 15
(E._______) respektive 12 (F._______) Jahre alt. Demnach ist vorliegend
im Rahmen der individuellen Zumutbarkeitsprüfung insbesondere der As-
pekt des Kindeswohls hinsichtlich der drei minderjährigen Kinder zu be-
rücksichtigen. Die drei minderjährigen Kinder sind nach wie vor – wohl
auch aufgrund ihrer bisherigen Erlebnisse – stark auf ihre Mutter fokussiert;
diese ist ihre primäre Bezugsperson, sekundiert von den beiden volljähri-
gen Geschwistern. Bei einer Rückkehr nach Kosovo wäre es demnach in
erster Linie die Beschwerdeführerin, welche den Kindern die benötigte Sta-
bilität und Unterstützung bei der Reintegration bieten müsste. Ob die Be-
schwerdeführerin diese Funktion wahrnehmen könnte, ist indessen mehr
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als zweifelhaft. Sie leidet nämlich den Akten zufolge aufgrund ihrer Lebens-
geschichte seit vielen Jahren unter psychischen Problemen. Gemäss dem
letzten aktenkundigen Arztbericht vom 9. Januar 2018 wurde bei ihr eine
Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik diagnostiziert. Da sie im
Februar 2017 suizidgefährdet schien, wurde sie damals temporär stationär
behandelt. Zurzeit nimmt sie eine engmaschige psychiatrisch-psychothe-
rapeutische Behandlung mit medikamentöser Unterstützung in Anspruch
und wird diese Therapie in absehbarer Zukunft weiterhin benötigen. Selbst
wenn sie in Kosovo eine angemessene Behandlung erhalten sollte, so
wäre sie aufgrund ihrer Krankheit, welche sich im Falle einer Rückschaf-
fung mutmasslich eher verschlimmern dürfte, dennoch kaum fähig, ihren
Kindern in der schwierigen Phase des (erneuten) Umzugs und der Anpas-
sung an eine neue Lebenssituation eine Stütze zu sein. Aus den Akten geht
sodann hervor, dass sie sogar unter den in der Schweiz im Vergleich zu
Kosovo herrschenden ausgezeichneten Therapiebedingungen offensicht-
lich nicht genügend Ressourcen für die Erziehung ihrer Kinder mobilisieren
kann: Sie ist bereits im heutigen Zeitpunkt mit der Erziehungsaufgabe über-
fordert, was insbesondere zu teilweise schweren innerfamiliären Konflikten
mit der Tochter E._______ geführt hat. E._______ leidet ihrerseits eben-
falls unter psychischen Problemen (Anpassungsstörung, Angststörung,
Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung; vgl. den Bericht
der (…), Beschwerdebeilage 6, sowie den Bericht der Kinder- und Jugend-
psychiatrischen Klinik der UPK H._______ vom 18. Januar 2018), und die
mangelnde Führung und Unterstützung durch die instabile Mutter führten
dazu, dass sie nicht nur zuhause, sondern auch in der Schule negative
Verhaltensweisen entwickelte. Trotz eingeleiteter multisystemischer Thera-
pie (welche namentlich eine Psychotherapie für E._______ sowie eine Er-
ziehungsberatung für die Beschwerdeführerin umfasst) musste E._______
am 21. Dezember 2017 für unbestimmte Dauer in eine Durchgangsgruppe
im Bürgerlichen Waisenhaus H._______ platziert werden, was sich insbe-
sondere im schulischen Bereich positiv auswirkte. Es ist offensichtlich,
dass eine Rückschaffung der Beschwerdeführenden nach Kosovo die be-
reits jetzt bestehenden Defizite der Beschwerdeführerin im Umgang mit ih-
ren Kindern, namentlich der Tochter E._______ (vgl. dazu der ärztliche Be-
richt vom 18. Januar 2018), weiter akzentuieren würde, zumal nicht davon
auszugehen ist, dass sie und E._______ dort eine qualitativ vergleichbare
Unterstützung und Therapie erhalten würden. Zu bedenken ist auch, dass
dem jüngsten Sohn, F._______, die bereits an sich häufig schwierige Le-
bensphase der Pubertät bevorsteht. Es erscheint unrealistisch, dass die
Beschwerdeführerin einer daraus resultierenden zusätzlichen nervlichen
Belastung standhalten könnte. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sie
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Seite 18
sich im Falle einer Rückkehr nach Kosovo ohnehin nur ungenügend um
ihre minderjährigen Kinder kümmern könnte, da sie sich primär mit der Su-
che nach einer Unterkunft für die Familie sowie einer Erwerbsmöglichkeit
befassen müsste. Zwar leben nach wie vor mehrere Verwandte der Be-
schwerdeführenden in Kosovo; aufgrund der Aktenlage ist jedoch nicht zu
erwarten, dass diese Personen, zu welchen offenbar kein Kontakt mehr
besteht (vgl. A77 S. 3), die Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr
unterstützen würden. Die Beschwerdeführerin wurde den Akten zufolge so-
wohl von der eigenen Familie (Mutter, Brüder) als auch von der Familie
ihres verstorbenen Ehemannes (sowie vor dessen Tod auch vom Ehe-
mann) jahrelang unter Druck gesetzt und schikaniert. Sie und die Kinder
erlebten von diesen Personen psychische und teilweise auch physische
Gewalt. Einzig zum Vater hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich ein gu-
tes Verhältnis. Dieser scheint jedoch den Akten zufolge über eine schwa-
che Persönlichkeit zu verfügen und ist offenbar insbesondere nicht in der
Lage, die Beschwerdeführerin vor den Boshaftigkeiten der übrigen Famili-
enmitglieder zu beschützen. Aufgrund des Gesagten erscheint es ausge-
schlossen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr von ihren
Verwandten in Kosovo unterstützt würden oder auch nur (vorübergehend)
bei ihnen wohnen könnten. Es bestehen auch keinerlei Hinweise dafür,
dass allenfalls entferntere Verwandte willens und in der Lage wären, die
Beschwerdeführenden bei sich aufzunehmen und zu unterstützen. Von
dem in der Schweiz wohnhaften Bruder können die Beschwerdeführenden
ebenfalls kaum finanzielle Hilfe erwarten, zumal dieser den Akten zufolge
bereits den übrigen Angehörigen in Kosovo Geld schickt und zudem offen-
bar wegen eines Vorfalls mit C._______ keinen Kontakt zu den Beschwer-
deführenden mehr wünscht (vgl. A77 S. 3). Da sich gleichzeitig auch die
ebenfalls in der Schweiz lebende Schwester der Beschwerdeführerin von
den Beschwerdeführenden distanziert hat (vgl. A77 S. 3), kann auch von
ihr bereits aus diesem Grund nicht mit nennenswerter finanzieller Unter-
stützung gerechnet werden. Demnach muss davon ausgegangen werden,
dass die finanziell bedürftigen Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr
nach Kosovo auf sich alleine gestellt wären. Dies hätte zur Folge, dass sich
die Beschwerdeführerin, allenfalls mit Hilfe ihrer beiden volljährigen Kinder,
vordringlich um eine Wohnmöglichkeit für die 6-köpfige Familie kümmern
respektive eine Arbeitsstelle suchen müsste. Beides gestaltet sich in Ko-
sovo für eine alleinstehende Frau ohne funktionierendes Beziehungsnetz
und angesichts der hohen Arbeitslosigkeit schwierig. Die fehlende Ausbil-
dung der Beschwerdeführerin sowie ihre bereits erwähnte behandlungsbe-
dürftige psychische Erkrankung sind weitere erhebliche Hindernisse, wel-
D-249/2018
Seite 19
che einer schnellen und erfolgreichen Reintegration der Beschwerdefüh-
renden in Kosovo entgegenstehen. Bei dieser Sachlage ist schon zweifel-
haft, ob die Beschwerdeführenden überhaupt in der Lage wären, ihre Exis-
tenz in Kosovo nachhaltig zu sichern, zumal die vom kosovarischen Ge-
meinwesen allenfalls erhältlichen Unterstützungsleistungen für sich alleine
kaum ausreichen würden, um den Beschwerdeführenden eine menschen-
würdige Existenz zu gewährleisten. Geradezu ausgeschlossen scheint es,
dass es den Beschwerdeführenden nach ihrer Rückschaffung nach Ko-
sovo gelingen könnte, innert angemessener Frist aus eigener Kraft Le-
bensumstände zu schaffen, die den Bedürfnissen der minderjährigen Kin-
der bezüglich Betreuung, Ausbildung und Unterstützung gerecht würden.
Im Weiteren ist in Bezug auf das Kindeswohl zu bedenken, dass die drei
minderjährigen Kinder inzwischen schon drei Jahre in der Schweiz leben,
hier zur Schule gehen und soziale Kontakte geknüpft haben. Sie sind alle
Teenager und befinden sich demnach in einer Lebensphase, in welcher die
soziale Umgebung einen besonders prägenden Einfluss ausübt und in wel-
cher Kontakte ausserhalb der Kernfamilie zunehmend wichtiger werden.
Diese Beziehungen bestehen im Fall der drei Kinder primär zu Personen
aus ihrem Schweizer Umfeld; zu ihren früheren Freunden in Kosovo haben
sie eigenen Angeben zufolge – wenn überhaupt – nur noch unregelmässig
Kontakt. Es wäre dem Kindeswohl nicht zuträglich, wenn man die drei Kin-
der aus der ihnen inzwischen vertrauten Schweizer Umgebung herausreis-
sen würde. Insbesondere im Fall von E._______ hätte dies für ihre weitere
emotionale und auch schulische Entwicklung mit Sicherheit negative Fol-
gen. Sie ist aufgrund ihrer psychischen Disposition in besonderem Masse
auf eine gleichbleibende, sichere Umgebung sowie die konstante Bezie-
hung zu Bezugspersonen angewiesen (vgl. dazu der Bericht der […]; Be-
schwerdebeilage 6). E._______ hat den Akten zufolge in den letzten drei
Jahren in der Schweiz nicht nur Schulfreundschaften geschlossen, son-
dern ist auch Bindungen zu mehreren erwachsenen Personen ausserhalb
ihrer Familie eingegangen (in den Akten werden namentlich ihre Therapeu-
tin (…), eine Bekannte der Mutter sowie deren Kinder und eine Nachbarin,
bei welcher sie wöchentlich zu Besuch ist, genannt). Es ist damit zu rech-
nen, dass sich die bestehende Angststörung im Falle des mit einer Rück-
schaffung nach Kosovo verbundenen Verlusts dieser Beziehungen erheb-
lich verschlimmern würde. Dies würde nicht nur die zukünftige (persönliche
und schulische) Entwicklung von E._______ gefährden (vgl. dazu auch
den vorgenannten Bericht der […]), sondern hätte auch negative Auswir-
kungen auf die Befindlichkeit der übrigen Familienmitglieder. Nach dem
Gesagten muss hinsichtlich der minderjährigen Kinder der Beschwerdefüh-
rerin von einer insgesamt klar negativen Zukunftsperspektive im Falle einer
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Rückkehr nach Kosovo und damit einer konkreten Gefährdung für ihre wei-
tere persönliche und schulische/berufliche Entwicklung ausgegangen wer-
den. Der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo widerspricht damit dem
Schutzanliegen des Kindeswohls, weshalb er als unzumutbar zu qualifizie-
ren ist.
6.4 Vorliegend sind keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ersicht-
lich, welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden. Den Be-
schwerdeführenden ist demnach in Anwendung von Art. 83 Abs. 4 AuG in
Verbindung mit dem Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) we-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme
zu gewähren.
7.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung
vom 3. Januar 2018 ist hinsichtlich der Dispositivziffern 4 und 5 aufzuhe-
ben, und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden gestützt auf
Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AuG vorläufig aufzunehmen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mass-
geblich sind die in Art. 8 ff. VGKE genannten Bemessungsfaktoren. Der
vom Rechtsvertreter in seiner Honorarnote vom 22. Februar 2018 geltend
gemachte Aufwand von 13:05 Stunden sowie die Auslagen von total
Fr. 55.70 erscheinen als angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz
von Fr. 220.– bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Somit hat
das SEM den Beschwerdeführenden in Anwendung der genannten Best-
immungen eine Parteientschädigung von Fr. 3‘160.– (inklusive Mehrwert-
steuerzuschlag) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 3. Januar 2018 wird hinsichtlich der Disposi-
tivziffern 4 und 5 aufgehoben, und die Vorinstanz wird angewiesen, die Be-
schwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 3‘160.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: