Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D2493/2011
U r t e i l v om 1 6 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
Parteien A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. März 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – ethnische Tamilen aus D._______
(Halbinsel Jaffna) – mit Eingaben vom 30. Mai 2007 und vom 31. Juli
2007 (jeweiliger Eingang bei der Botschaft) bei der schweizerischen
Vertretung in Colombo ein Asylgesuch und ein Gesuch um Einreise in die
Schweiz stellten,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Juli 2010 das Asylgesuch
ablehnte und die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte,
dass dieser Entscheid des BFM unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass die Beschwerdeführenden am 13. Oktober 2010 in die Schweiz
einreisten und gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
Vallorbe um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im EVZ Vallorbe vom 19.
Oktober 2010 sowie der Anhörungen vom 18. März 2011 zur Begründung
ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, der Ehemann der
Beschwerdeführerin (A._______) sei 1999 festgenommen und von der
srilankischen Armee, die ihn der Kooperation mit den Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) verdächtigt habe, inhaftiert worden,
dass die Beschwerdeführerin dank der Unterstützung der Eelam People's
Democratic Party (EPDPPartei) die Freilassung ihres Ehemannes habe
erwirken können,
dass dieser jedoch am (…) getötet worden sei,
dass ihr ältester Sohn (E._______) anlässlich einer Razzia der
srilankischen Armee am (…) festgenommen worden und seither
verschwunden sei,
dass sie aufgrund dieser Ereignisse und aus Angst davor, auch ihr Sohn
B._______ könnte entführt werden, zusammen mit ihren beiden Kindern
(B._______ und C._______) ihre Heimat am 11. April 2010 auf dem
Seeweg in Richtung Indien verlassen habe,
dass sie am 20. April 2010 vom Flughafen Mumbay nach Kiel geflogen
und in einem Lastwagen nach Polen weitergereist seien, wo sie sechs
Monate verbracht hätten, bevor sie in die Schweiz eingereist seien,
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dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 30. März 2011 – eröffnet am 1. April 2011 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die von den
Beschwerdeführenden vorgebrachten tragischen Ereignisse seien
geraume Zeit vor ihrer Ausreise vorgefallen,
dass die Beschwerdeführenden nach dem Tod ihres Ehemannes
beziehungsweise Vaters noch vier Jahre in Sri Lanka verblieben seien,
ohne wegen den unter Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) genannten Gründen Nachteilen ausgesetzt zu sein,
dass die Festnahme ihres ältesten Sohnes beziehungsweise Bruders im
Juli 2009 im Kontext mit dem damals herrschenden Bürgerkrieg in ihrer
Heimat zu beurteilen sei,
dass die Beschwerdeführenden nicht angegeben hätten, nach diesem
Ereignis von den Behörden oder seitens Dritter Nachteilen ausgesetzt
worden zu sein,
dass die von ihnen geäusserten Befürchtungen, von den LTTE oder den
Behörden bedroht und verfolgt zu werden, ins Leere greifen würden,
dass diesbezüglich darauf hinzuweisen sei, dass die LTTE nach ihrer
Niederlage gegen die srilankische Armee im Mai 2009 jegliche Aktivitäten
eingestellt hätten,
dass in Bezug auf die von der Armee ausgehenden Nachteile zu
erwähnen sei, dass die heimatlichen Behörden sich gegenwärtig auf die
in Rehabilitationszentren inhaftierten Kriegsveteranen der LTTE
konzentrierten,
dass weder die Beschwerdeführerin noch die beiden mit ihr in die
Schweiz gereisten Kinder dem Profil der von der Armee verhörten und
inhaftierten Personen entsprächen,
dass demnach die von ihnen geäusserten Befürchtungen nicht die
Realität in ihrem Heimatland abbildeten,
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dass die vorgebrachten Gründe somit nicht asylrelevant seien und ihre
Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht standhielten,
dass die Beschwerdeführenden demzufolge die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllten, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien,
dass der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall sowohl in
allgemeiner als auch in individueller Hinsicht zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Mai 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und sinngemäss beantragten, der Entscheid des BFM sei aufzuheben,
sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren,
eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen und sie seien
vorläufig aufzunehmen,
dass in prozessualer Hinsicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten sei und ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren sei,
dass sie zur Untermauerung ihrer Vorbringen Ausschnitte des Berichts
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe mit dem Titel "Sri Lanka – mise à
jour: situation actuelle" vom 1. Dezember 2010 zur humanitären Lage in
Sri Lanka ins Recht legten,
dass auf die Begründung der Beschwerde und das eingereichte
Beweismittel – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen
eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 11. Mai 2011 das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abwies und die
Beschwerdeführenden – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen –
aufforderte, innert Frist eine Kostenvorschuss von Fr. 600. zu leisten,
dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss am 18. Mai 2011
fristgerecht leisteten,
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dass die Beschwerdeführenden zur Untermauerung der vorgebrachten
Asylgründe am 24. Juni 2011 ein Schreiben der Mutter der
Beschwerdeführerin, welches auf den 27. April 2011 datiert, zu den Akten
reichten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass kein solches Auslieferungsbegehren vorliegt, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen dieselben Asylgründe
wie im bereits erfolglos und mit Verfügung vom 6. Juli 2010 rechtskräftig
abgeschlossenen Auslandverfahren vorbringen,
dass diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Akten zu verweisen ist,
dass einerseits die Tötung ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters am
(…) und andererseits das Verschwinden ihres älteren Sohnes respektive
Bruders (E._______) am (…) sie veranlasst hätten, ihr Heimatland zu
verlassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen grundsätzlich nicht in
Frage stellt,
dass die beiden Vorfälle jedoch keinen erkennbaren Zusammenhang
haben,
dass die Beschwerdeführenden erst acht Monate nach dem
Verschwinden ihres ältesten Sohnes beziehungsweise Bruders Sri Lanka
verlassen haben,
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dass sie gemäss eigenen Angaben in der Zwischenzeit keine
nennenswerten Benachteiligungen durch die heimatlichen Behörden zu
erleiden hatten,
dass diesbezügliche Befürchtungen aufgrund der Aktenlage sowie der
allgemeinen und aktuellen Situation in Sri Lanka nicht plausibel sind,
dass die Beschwerdeführenden zudem gemäss eigenen Angaben nie für
die LTTE tätig gewesen waren,
dass die LTTE ohnehin nach ihrer Niederlage gegen die srilankische
Armee im Mai 2009 jegliche Aktivitäten eingestellt haben,
dass sich die politische Lage in Sri Lanka seit Beendigung des
Bürgerkrieges fortlaufend entspannt und verbessert,
dass es unwahrscheinlich erscheint, dass die Beschwerdeführerin oder
die beiden mit ihr in die Schweiz eingereisten Kinder bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka Gefahr laufen werden, von der Armee verhört oder
sonstwie benachteiligt zu werden,
dass sie den Erwägungen der Vorinstanz nichts Substanzielles
entgegenhalten, sondern sich in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 2. Mai
2011 auf die Wiederholung des Sachverhalts und die Schilderung der
allgemein schwierigen Lage in Sri Lanka beschränken,
dass deshalb zudem – um Wiederholungen zu vermeiden
vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass an dieser Einschätzung auch das ins Recht gelegte Schreiben der
Mutter der Beschwerdeführerin vom 27. April 2011 nichts zu ändern
vermag, da der darin geschilderte Sachverhalt an sich unbestritten,
indessen vom BFM zu Recht als asylrechtlich unerheblich erachtet
worden ist,
dass die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Gründe somit
nicht asylrelevant sind und den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
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machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E.9 S. 733 m.w.H.;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
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grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat oder Herkunftsstaat
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen
Urteil E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 angesichts der veränderten
Lage nach dem Ende des srilankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine
aktuelle Einschätzung vorgenommen hat,
dass danach der Wegweisungsvollzug in diejenigen Gebieten der
Nordprovinz, welche seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen
(Distrikte Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und
Mannar), grundsätzlich zumutbar ist, jedenfalls in Bezug auf Personen,
welche dieses Gebiet nach Mai 2009 verlassen haben und dort
gleichwertige Lebensbedingungen vorfinden (a.a.O., E. 13.2.1.1),
dass die Beschwerdeführenden aus D._______ (Halbinsel Jaffna)
stammen und dort nach ihren Angaben bis 2006 gelebt haben,
dass sie danach – mit Zwischenaufenthalten in Colombo – ab November
2007 bis zu ihrer Ausreise im April 2010 in F._______ / Vavuniya gelebt
hätten,
dass somit die Voraussetzungen für eine zumutbare Rückkehr gemäss
der erwähnten aktuellen Lagebeurteilung erfüllt sind, und zwar sowohl in
Bezug auf ihren Heimatort D._______, wo sich ihr Elternhaus befindet, in
welchem noch der Bruder und die Mutter der Beschwerdeführerin
wohnen (vgl. B13, S. 7), als auch inbezug auf ihren letzten Wohnort
Vavuniya, wo sie sich dreinhalb Jahre bis zu ihrer Ausreise aufgehalten
haben,
dass auch keine übrigen Gründe zu erkennen sind, welche die
Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihre Heimat in eine
existenzielle Notlage bringen könnten,
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dass die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehemannes mit ihrer
Arbeit als Schneiderin für den Familienunterhalt hat aufkommen können,
dass – abgesehen von den noch in Sri Lanka lebenden Verwandten –
(vgl. B5, S. 3 und B13, S.7) auch der mittlerweile volljährig gewordene
Sohn B._______ und die nunmehr 14jährige Tochter C._______ sie
werden unterstützen können,
dass auch die (weitere) medizinische Versorgung der
Beschwerdeführerin (gemäss eigenen Angaben leide sie unter
Bluthochdruck [vgl. B5, S. 7]) beziehungsweise der
Beschwerdeführenden in ihrer Heimat gewährleistet sein dürfte,
dass in Berücksichtigung sämtlicher für den vorliegenden Fall relevanter
Aspekte der Vollzug der Wegweisung daher auch unter individuellen
Gesichtspunkten zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und mit dem am
18. Mai 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann
Versand: