B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2494/2013
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. März 2013 / N _______.
D-2494/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Mutter des Beschwerdeführers (N _______) – ein sri-lankischer
Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – am 21. Juni 2007 auf der Schwei-
zerischen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch einreichte, in welchem
der Beschwerdeführer und seine Geschwister eingeschlossen waren,
dass das BFM dieses Auslandgesuch mit Verfügung vom 14. März 2008
ablehnte und die Einreise in die Schweiz verweigerte,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 14. Mai 2012 auf dem Luftweg von Colombo aus verliess und glei-
chentags illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 4. Juni 2012 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (…) um Asyl nachsuchte,
dass am 21. Juni 2012 die Befragung zur Person stattfand und der Be-
schwerdeführer am 16. Januar 2013 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen
angehört wurde,
dass für die Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die protokol-
lierten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 21. Juni
2012, A4; Anhörungsprotokoll vom 16. Januar 2013, A9),
dass der Beschwerdeführer dem BFM als Beweismittel seine Identitäts-
karte im Original und Kopien eines Pfandscheins zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. März 2013 – eröffnet am 3. April
2013 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, dessen Asylgesuch vom 4. Juni 2012 ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordne-
te,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, nach seinen
Erkenntnissen funktioniere der sri-lankische Polizei- und Justizapparat
grundsätzlich und sei darauf bedacht, seine Unabhängigkeit zu wahren,
dass polizeiliche Aufgaben wahrgenommen würden und eine effektive
Strafverfolgung ermöglicht werde, womit vorliegend keine Gründe dafür
sprechen würden, in Sri Lanka stehe keine wirksame und funktionierende
Infrastruktur zur Schutzgewährung zur Verfügung,
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dass sich zudem aus den Akten keine Hinweise darauf ergäben, die
staatliche Schutzinfrastruktur wäre dem Beschwerdeführer nicht zugäng-
lich gewesen oder die sri-lankischen Behörden wären offensichtlich aus
einem Grund nach Art. 3 AsylG nicht willens gewesen, ihm Schutz vor all-
fälligen Übergriffen seitens der von ihm erwähnten Dritten zu gewähren,
dass die Erklärung, die Behörden seien in seinem Fall nicht schutzwillig,
weil sein Bruder gesucht werde, nicht zu überzeugen vermöge,
dass der Beschwerdeführer somit selber über kein Gefährdungsprofil ver-
füge, welches ihn seitens der Behörden verdächtig machen könnte,
dass er ferner persönlich keine Schwierigkeiten mit den Behörden geltend
gemacht habe, weshalb er im Falle von Problemen mit Drittpersonen die
Möglichkeit habe, sich an die lokal zuständigen Instanzen zu wenden, um
den nötigen Schutz zu erlangen,
dass in Anbetracht dieser Erwägungen die von ihm geltend gemachten,
seitens Dritter erlittenen Behelligungen als asylunbeachtlich einzustufen
seien,
dass er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei und es ihm zu-
zumuten wäre, sich unter den Schutz der heimatlichen Behörden zu stel-
len,
dass den geltend gemachten, seitens Dritter erlittenen Behelligungen zu-
dem aufgrund der fehlenden Intensität kein asylrelevanter Verfolgungs-
charakter zukomme,
dass es dem Beschwerdeführer insbesondere trotz der geschilderten Er-
eignisse offenbar möglich gewesen sei, ein menschenwürdiges Leben in
Sri Lanka zu führen, was unter anderem dadurch belegt werde, dass er
seinen Angaben zufolge bis im April 2012 in (…) gelebt habe und normal
zur Schule gegangen sei,
dass er somit nach dem Vorfall von Juli 2011 nicht versucht habe, sich
seinen Schwierigkeiten durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil
von Sri Lanka zu entziehen,
dass er ferner im Zusammenhang mit dem Vorfall vom April 2012 keine
ernsthaften Probleme geltend gemacht habe,
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dass die Unbekannten lediglich seine Mutter aufgesucht und sich nach
seinem Bruder erkundigt hätten,
dass er selber im Rahmen dieses Ereignisses nicht persönlich bedroht
oder behelligt worden sei,
dass aufgrund dieser Überlegungen die geltend gemachten, seitens Drit-
ter ausgehenden Behelligungen nicht zur Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und zur Gewährung des Asyls zu führen vermöchten,
dass die geltend gemachten Behelligungen als lokal oder regional be-
grenzte Verfolgungsmassnahmen anzusehen seien,
dass der Beschwerdeführer keine ernsthafte, gegen seine Person gerich-
tete Behelligung seitens der Behörden vorgebracht habe,
dass sich aus den Akten auch sonst keine Hinweise ergäben, die darauf
hindeuten würden, dass er sich den angeblich erlittenen Behelligungen
nicht durch einen Wegzug innerhalb Sri Lankas hätte entziehen können,
dass diese Schlussfolgerung unter anderem dadurch erhärtet werde,
dass sein Bruder (N _______) von Mai 2009 bis zur Ausreise am 14. Mai
2012 in B._______ keine ernsthaften Probleme gehabt habe und lediglich
einmal von jungen Männern aus dem Distrikt (…) angesprochen worden
sei,
dass es seinem Bruder offensichtlich möglich gewesen sei, sich seiner
Probleme seitens Dritter durch einen Wegzug nach B._______ zu entzie-
hen, was darauf hindeute, dass die geltend gemachten Schwierigkeiten
des Beschwerdeführers und seiner Familie lokal beschränkt gewesen
seien,
dass im Zusammenhang mit einer innerstaatlichen Schutzalternative zu-
dem darauf hinzuweisen sei, der Beschwerdeführer habe in B._______
Verwandte und verfüge somit über ein Beziehungsnetz,
dass die von ihm geltend gemachten Schwierigkeiten als nicht asylbe-
achtlich zu bezeichnen seien, da er sich seinen angeblichen Problemen
in (…) durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes ent-
ziehen könne,
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dass somit aus den Akten keine genügend konkreten Hinweise ersichtlich
seien, welche darauf hindeuten würden, der Beschwerdeführer habe im
Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
damit zu rechnen, in absehbarer Zukunft seitens der heimatlichen Behör-
den oder anderer Gruppierungen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden,
dass an dieser Einschätzung auch die eingereichten Beweismittel nichts
ändern könnten, zumal sie sich auf Umstände beziehen würden, deren
Glaubhaftigkeit nicht in Zweifel gezogen werde,
dass bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit darauf zu verzichten
sei, auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, weshalb
das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Telefaxeingabe vom 3. Mai 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
dass ihm Asyl zu gewähren sei,
dass eventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegwei-
sung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu beantragen sei,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass in casu die per Telefax übermittelte Rechtsschrift als rechtsgültig
eingereicht gilt, da sie innert Frist beim Gericht eintraf und mittels Nach-
reichung des unterschriebenen Originals (Eingangsstempel vom 6. Mai
2013) verbessert wurde (vgl. Art. 108 Abs. 5 AsylG),
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
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entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
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oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird,
die Gefahr, welche dem Beschwerdeführer durch die Milizen der Tamil
Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) drohe, sei als mindestens ebenso be-
drohlich wie eine polizeiliche Verfolgung seines Bruders C._______
(N _______) zu bewerten,
dass sich die entscheidende Behörde mit der speziellen Situation im Her-
kunftsstaat beziehungsweise den dort üblichen Verfolgungsmustern in
Verbindung mit den persönlichen Erlebnissen des Asylsuchenden und
den Personen aus dessen Umfeld auseinanderzusetzen habe, um das
Vorliegen des Risikos einer künftigen Verfolgung abschätzen zu können,
dass das BFM diese Leitlinie vorliegend nicht eingehalten habe,
dass der Beschwerdeführer aufgrund des im Juli 2011 wegen seines Bru-
ders C._______ erlittenen tätlichen Angriffs und der Erkundigung nach
dessen Aufenthaltsort weitere ähnliche Angriffe befürchte und Angst habe,
wieder in sein Heimatland zurückzukehren,
dass er bei einer Rückkehr ausserdem befürchten müsse, weiterhin von
den Milizen der TMVP bedrängt und allenfalls auch erpresst zu werden,
dass die Milizen in Erfahrung gebracht haben dürften, der Beschwerde-
führer habe in der Schweiz einen (verstorbenen) Vater und mehrere On-
kel und Tanten, was ihn als mutmassliche Quelle für Erpressungsversu-
che attraktiv machen könnte,
dass hinsichtlich des Wegweisungspunkts insbesondere ausgeführt wird,
das BFM habe es unterlassen, genaue Abklärungen zum Vorhandensein
einer zumutbaren Aufenthaltsalternative zu tätigen,
dass zu erwarten sei, Schwierigkeiten mit der Polizei und den administra-
tiven Behörden würden den Aufenthalt des Beschwerdeführers in
B._______ zu einer Tortur machen,
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dass in einem Land, wo unlängst ein Genozid stattgefunden habe, alle
Angehörigen der verfolgten Minderheit als Risikogruppe betrachtet wer-
den müssten,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Abwägung sämtlicher Aussa-
gen und unter Berücksichtigung des Länderurteils zu Sri Lanka vom
27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24), welches sich einlässlich mit den Risi-
kogruppen der auch nach Beendigung des Bürgerkriegs noch gefährde-
ten Personen auseinandersetzt, zum Schluss kommt, dass das BFM das
Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat,
dass er – nach Beendigung der Kriegshandlungen – mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit kein solches Risikoprofil aufweist, welches ihn einer
Verfolgung aussetzen würde,
dass sich gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Per-
sonen, die gewissen Risikogruppen angehören, einer erhöhten Verfol-
gungsgefahr ausgesetzt sehen, wobei zu diesen Risikogruppen nament-
lich Personen gehören, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs ver-
dächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise
gestanden zu haben, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaf-
fende, Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsor-
ganisationen-Vertreter, ferner Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer
Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte
einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu
den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche fi-
nanzielle Mittel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8),
dass der Beschwerdeführer als Asylgrund angab, er habe Probleme we-
gen seines Bruders (vgl. A9 S. 3 F18),
dass zunächst übereinstimmend mit dem BFM festzustellen ist, dass den
geltend gemachten, im Heimatland persönlich erlittenen Behelligungen
seitens Drittpersonen (einmaliger tätlicher Angriff, Erkundigung nach dem
Aufenthaltsort des Bruders, vgl. A4 S. 6) aufgrund der fehlenden Intensi-
tät kein asylrelevanter Verfolgungscharakter zukommt,
dass sodann auch nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer
habe künftig wegen seines Bruders mit Verfolgungsmassnahmen zu rech-
nen,
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dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren jenes Bruders zum
Schluss gelangte, dieser habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in
absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmass-
nahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu befürchten,
dass er kein Profil aufweise, welches darauf schliessen liesse, er würde
seitens der sri-lankischen Behörden als dissident oder politisch oppositio-
nell wahrgenommen oder einer anderweitigen Risikogruppe angehören,
dass nicht davon auszugehen sei, er werde in B._______ mit Schwierig-
keiten seitens der Polizei oder der administrativen Behörden konfrontiert
sein (vgl. Urteil D-2493/2013 vom 14. Mai 2013),
dass sich vor diesem Hintergrund die Furcht des Beschwerdeführers,
künftig wegen seines Bruders behelligt zu werden, als unbegründet er-
weist und seine in diesem Zusammenhang geäusserten Vorbringen jegli-
cher Grundlage entbehren,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren angab, er ha-
be nie gearbeitet (vgl. A4 S. 4), weshalb die Ausführung in der Rechtsmit-
teleingabe, er gehöre zum Kreis reicher tamilischer Geschäftsleute, wel-
che Hauptbetroffene krimineller Aktivitäten wie Entführungen und Erpres-
sungen seien (vgl. Beschwerde, S. 5), nicht den Gegebenheiten entspre-
chen dürfte,
dass somit nicht davon auszugehen ist, er würde in Sri Lanka als über
beträchtliche finanzielle Mittel verfügender Rückkehrer wahrgenommen
und als solcher einem erhöhten Risiko unterstehen, potenzielles Opfer
von Erpressungs- oder Entführungsaktionen zu werden, umso weniger,
als er gemäss der auf Beschwerdeebene eingereichten Fürsorgeabhän-
gigkeitsbestätigung vom 15. April 2013 vielmehr auf die Unterstützung
durch die öffentliche Hand angewiesen ist,
dass den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen sind, inwiefern sich
das geltend gemachte Risiko für Erpressungsversuche wegen der in der
Schweiz ansässigen Verwandten verwirklichen sollte,
dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in ab-
sehbarer Zukunft auch sonst keine ernsthaften Nachteile durch Verfol-
gungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu befürchten
hat,
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dass sich seit dem Ende des Bürgerkriegs die Lage in Sri Lanka erheblich
verbessert hat,
dass der Beschwerdeführer kein Profil aufweist, das darauf schliessen
liesse, er würde seitens der sri-lankischen Behörden als dissident oder
politisch oppositionell wahrgenommen oder einer anderweitigen Risiko-
gruppe angehören,
dass es sodann in Übereinstimmung mit dem BFM zu berücksichtigen
gilt, dass der Beschwerdeführer problemlos in den Besitz eines neuen
Passes gelangte und über den gut bewachten internationalen Flughafen
von Colombo unbehelligt ausreiste (vgl. A4 S. 5/6), was ihm nicht gelun-
gen wäre, hätte er unter besonderer Beobachtung der sri-lankischen Be-
hörden gestanden,
dass nach dem Gesagten entgegen anderslautender Auffassung nicht da-
von auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde in B._______ mit
Schwierigkeiten seitens der Polizei oder der administrativen Behörden
konfrontiert sein,
dass er gegebenenfalls auch die Möglichkeit haben wird, bei den zustän-
digen Behörden um Schutz zu ersuchen, wobei er sich diesbezüglich
durch einen Anwalt vertreten lassen kann,
dass vor diesem Hintergrund seine Aussage, er habe nach dem Vorfall im
Jahr 2011 nicht versucht, Hilfe zu holen, da er keine Unterstützung erhal-
ten hätte, weil der Bruder bereits gesucht worden sei (vgl. A9 S. 4 F36/37,
S. 5 F38), als unbehelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren ist,
dass sich in Anbetracht der Umstände der Vorwurf in der Beschwerde,
das BFM habe hinsichtlich einer zumutbaren Aufenthaltsalternative be-
ziehungsweise bei der Prüfung des Risikos einer künftigen Verfolgung
seine Abklärungspflicht verletzt, als unbegründet erweist,
dass vorliegend auf die Kritik am Bericht des BFM über Erkenntnisse der
Dienstreise nach Sri Lanka vom 5. bis 17. September 2010 nicht näher
einzugehen ist, zumal dieser Bericht nicht Gegenstand der angefochte-
nen Verfügung bildet,
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf
die als zutreffend erachteten Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung zu verweisen ist,
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dass darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde näher einzugehen, da dies zu keiner anderen Betrach-
tungsweise führen würde,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der glei-
che Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andern-
falls wenigstens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Hei-
matland droht,
dass auch von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der
sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten
Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka auszugehen ist (vgl.
BVGE 2011/24 E. 12.), weshalb der Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheint,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge in (…) (Ostprovinz) auf-
wuchs, wo er bis im Jahr 2012 lebte (vgl. A4 S. 7, A9 S. 3 F12),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss seiner aktuellen Rechtspre-
chung den Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz
aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage als grundsätzlich zu-
mutbar erachtet (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1),
dass es sich beim Beschwerdeführer laut Aktenlage um einen gesunden
jungen Mann handelt, der während zwölf Jahren die Schule besuchte
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(vgl. A4 S. 3), Voraussetzungen, welche ihm beim Aufbau einer neuen
Existenz von Nutzen sein werden,
dass er eigenen Angaben zufolge Verwandte in (…) und B._______ hat
(vgl. A9 S. 2/4),
dass sein Bruder (N _______) ebenfalls nach Sri Lanka zurückkehren
muss, nachdem auch dessen Asylgesuch abgelehnt wurde,
dass damit auch von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen ist,
welches dem Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung behilflich
sein kann,
dass im Übrigen keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind,
aufgrund derer geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerie-
te im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation,
dass sich der Wegweisungsvollzug somit auch als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungs-
vollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: