B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
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Abteilung IV
D-2494/2016
Ur t e i l vom 2 . Ma i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ungarn,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 15. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsangehöriger. Die vorliegende
Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung seines achten Asylgesuchs
in der Schweiz. Die Vorinstanz hat die Eingabe vom 9. März 2016 als Mehr-
fachgesuch nach Art. 111c AsylG entgegengenommen. Betreffend die vor-
herigen Verfahren wird auf den Entscheid des SEM vom 15. April 2016 ver-
wiesen.
B.
Zur Begründung trug der Beschwerdeführer neben den bereits in den vor-
angegangenen Verfahren vorgebrachten und behandelten Gründen zu-
sätzlich vor, er sei von den ungarischen Justizbehörden nach seiner Rück-
kehr im Jahr 2014 diskriminiert worden, da ihm – bei gleicher Ausgangs-
lage – in einem Gerichtsverfahren die Prozesskosten erlassen worden
seien, in einem anderen jedoch nicht. Ferner habe eine Psychiaterin ihm
das verlangte Gutachten zur Verlängerung der Gültigkeit seines Führer-
scheins unrechtmässig verweigert. Das deshalb angerufene Gericht sei
während acht Monaten untätig geblieben, was ebenfalls diskriminierend
sei.
C.
Das SEM wies das Asylgesuch mit Entscheid vom 15. April 2016 kosten-
pflichtig ab. Es erachtete die Vorbringen nicht als asylrelevant im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31). Ungarn sei vom Bundesrat zudem als
verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG eingeschätzt
worden. Die vorgebrachten Gründe seien nicht geeignet, die Vermutung
der relativen Verfolgungssicherheit zu entkräften. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei zulässig, da der Beschwerdeführer sich nicht aus einem der im
Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (FZA, SR 0.142.112.681) genann-
ten Gründe in der Schweiz aufhalte. Der Vollzug sei ferner zumutbar und
möglich. Der Entscheid wurde am 20. April 2016 eröffnet.
D.
Am 22. April 2016 focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid an und
beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Anerken-
nung seiner Flüchtlingseigenschaft. Zur Begründung führte er aus, die un-
garische Regierung sei korrupt, die Justiz sei mit der Politik verflochten. Er
habe dies in seinen Blogs ausführlich beschrieben. Ferner schilderte der
Beschwerdeführer erneut die bereits in der schriftlichen Eingabe vor dem
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SEM gemachten Gründe für eine erneute Asylantragstellung: Die richterli-
che Unabhängigkeit in Ungarn sei untergraben, er sei ein Opfer von Diskri-
minierungen geworden, die Regierung beschneide die Pressefreiheit und
schade allen, die über diese Missstände berichteten.
E.
Die Akten der Vorinstanz trafen am 26. April 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerde-
frist betrage fünf Arbeitstage (vgl. Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 AsylG und
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Es hat dabei zu Recht und mit zutreffender
Begründung die Voraussetzungen für einen Entscheid mit einer Beschwer-
defrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG bejaht, nachdem der Heimatstaat des
Beschwerdeführers vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat gemäss
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden ist. Das SEM durfte das
Verfahren nach Prüfung des Mehrfachgesuchs vom 9. März 2016 ohne
weitere Abklärungen als spruchreif erachten.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG,
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Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete die im Mehrfachgesuch geltend gemachten
Vorbringen als nicht asylbeachtlich. Aus seinen allgemeinen Ausführungen
zur politischen Situation in Ungarn könne der Beschwerdeführer nichts zu
seinem Vorteil ableiten. Die Annahme der relativen Verfolgungssicherheit
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in seinem Heimatstaat habe er nicht zu erschüttern vermocht. Das Asylge-
such sei abzulehnen und er sei aus der Schweiz wegzuweisen. Da sich der
Beschwerdeführer nicht auf die Regelungen des FZA berufen habe und
ihm aus diesem auch kein Anspruch auf Aufenthaltsregelung eröffnet sei,
sei der Vollzug der Wegweisung zulässig und gemäss Art. 83 Abs. 5 AuG
(SR 142.20) auch zumutbar, sowie möglich.
4.2 Der Beschwerdeführer sieht sich als Opfer staatlicher Willkür und pran-
gert die Missstände in Ungarn an. Die freie Meinungsäusserung werde un-
terdrückt. Er werde diskriminiert. Für Einzelheiten ist auf seine Eingaben
zu verweisen (vgl. Bst. B, D).
4.3 Das Gericht hält die Argumentation der Vorinstanz für zutreffend, wo-
nach der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3
AsylG geltend machen konnte und es ihm auch nicht gelang, die Vermu-
tung der relativen Verfolgungssicherheit in seinem Einzelfall zu entkräften.
Im Einzelnen ist auf die Begründung des Entscheids vom 15. April 2016 zu
verweisen. Auch die von ihm dagegen vorgetragenen Beschwerdegründe
sind nicht geeignet, diese Einschätzung zu widerlegen.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Betreffend die Anordnung der Wegweisung nach Ungarn und des Voll-
zugs kann ohne Weiterungen auf die Begründung der Vorinstanz verwie-
sen werden, welche sich ihrerseits auf die Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts abstützt (vgl. Entscheid vom 15. April 2016, Ziff. III). Der
Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG;
vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: