B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2494/2019
tsr
Ur t e i l vom 1 8 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______,
geboren am (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 14. Mai 2019 /_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der aus B._______ im gleichnamigen Distrikt (Nennung Provinz)
stammende Beschwerdeführer tamilischer Ethnie und muslimischen
Glaubens reichte am 4. März 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am
12. März 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 29. März
2019 sowie am 3. Mai 2019 wurde er vom SEM zu seinen Asylgründen
angehört.
Zur Begründung führte er dabei an, er habe vor seiner Ausreise zuletzt
respektive bis (...) in C._______ gewohnt und auch gearbeitet, wo er eine
Ausbildung zum D._______ gemacht habe. Anschliessend habe er sich bis
zu seiner Ausreise in E._______ bei der F._______ seiner älteren
Schwester G._______ aufgehalten. Seine Probleme hätten wegen des
Ehemannes seiner ältesten Schwester H._______ begonnen. Dieser sei in
kriminelle Machenschaften verwickelt gewesen, im Jahre (...) von
Armeeangehörigen in einem weissen Van entführt worden und seither
verschollen. Nach dessen Verschwinden hätten sie Leute vom Criminal
Investigation Department (CID) mehrmals zu Hause aufgesucht und seine
Schwester H._______ befragt. Im (...) habe man seinen Halbbruder
entführt und umgebracht, welcher gemäss den Angaben seiner Mutter und
Schwester H._______ mit dem entführten Schwager zusammen kriminelle
Taten verübt habe. Im (...) habe er eine (Nennung Dauer) Ausbildung an
(Nennung Ausbildungsstätte) in I._______ begonnen und sei zirka zwei
Mal im Monat nach Hause zurückgekehrt. Seine Mutter habe jeweils nicht
gewollt, dass er lange im Elternhaus bleibe, da immer wieder
grossgewachsene Personen zu ihr nach Hause gekommen seien, die so
getan hätten, als ob sie von einer Behörde – von der Polizei oder der Armee
– seien, dabei Kontrollen durchgeführt und H._______ mitgenommen
hätten. Es sei ihm klar gewesen, dass es sich um dieselben Personen
gehandelt habe, die seinen Schwager und Halbbruder entführt und getötet
hätten und aus diesem Grund wieder vorbeigekommen seien, so letztmals
im (...). Bei einem seiner Besuche im (...) habe seine Mutter plötzlich
Gestalten an der Haustüre gesehen und ihn zum wegrennen aufgefordert.
Dabei habe er sich beim Versuch, über die Mauer zu springen, mit
(Nennung Hergang) verletzt. Nachdem er sich eine Woche bei einem
Freund aufgehalten habe, sei er nach I._______ zurückgekehrt. Der
Besuch dieser Personen habe jedoch nicht ihm, sondern H._______
gegolten. Im (...) sei er nach J._______ gegangen, wo er eine Lehre
begonnen habe. Die Schwester H._______ habe im (...) Sri Lanka
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verlassen und sei in die Schweiz gereist (Anmerkung
Bundesverwaltungsgericht; das Asylgesuch von H._______ [N_______]
wurde mit Verfügung des SEM vom (...) mangels Asylrelevanz abgewiesen,
die Wegweisung verfügt, der Vollzug der Wegweisung jedoch wegen
Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben). Im
(...) habe er frei gehabt und sich wieder zuhause aufgehalten. Eines Nachts
seien fünf bewaffnete Personen – vermutlich Armeeangehörige – zu ihnen
nach Hause gekommen, hätten nach H._______ gefragt, ihn mit der Waffe
bedroht und deren Geld verlangt und ihm mit dem Tod gedroht. Auf die
Schreie seiner Mutter und seiner Schwester G._______ seien viele Leute
aus ihrer Nachbarschaft zu ihnen nach Hause gekommen, worauf die
bewaffneten Leute weggegangen seien. In der Folge habe ihn seine Mutter
für ein Jahr nach K._______ geschickt. Seine Schwester G._______ sei
ihrerseits im (...) in die Schweiz gereist (Anmerkung
Bundesverwaltungsgericht; das Asylgesuch von G._______ [N_______]
wurde mit Verfügung des SEM vom (...) mangels Asylrelevanz abgewiesen,
die Wegweisung verfügt, der Vollzug der Wegweisung jedoch wegen
Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben).
Sein Vater sei (Nennung Zeitpunkt und Umstände) ums Leben gekommen.
Danach sei seine Mutter aus gesundheitlichen Gründen zu ihrer Nichte in
L._______ umgezogen, wo sie immer noch wohne. Nach dem einjährigen
Aufenthalt in K._______ sei der Beschwerdeführer nach Sri Lanka
zurückgereist, ohne bei der Einreise Probleme gehabt zu haben, und den
ersten Monat nach seiner Rückkehr habe er bei der Mutter und seiner
(Nennung Verwandte) gewohnt. Da seine Mutter fremde Fahrzeuge vor
dem Haus habe parkieren und dann wieder wegfahren sehen, habe sie
befürchtet, dass unbekannte Leute ihn beobachten würden, und habe ihn
zu Verwandten nach E._______ geschickt. Dort habe er sich einen Monat
aufgehalten, bevor er im (...) nach C._______ gezogen sei, wo er keinerlei
Probleme gehabt habe.
Am (...) habe er nach einem Besuch bei seiner Familie nach C._______
zurückkehren wollen und an der Strasse auf den Bus gewartet, als ein
weisser Kleinbus angehalten habe. Zwei Personen seien ausgestiegen
und hätten ihn nach seinem Ziel und dem Inhalt seiner Tasche gefragt und
ihn schliesslich in den Van gezerrt und unter den Sitz gestossen. Man habe
ihm die Augen verbunden und nach längerer Fahrt an einen unbekannten
Ort gebracht, wo er in einem Raum festgehalten und während (Nennung
Dauer) befragt worden sei. Man habe unter anderem über seine
Aufenthaltsorte, sein Auskommen und die finanziellen Verhältnisse seiner
Familie Informationen haben wollen. Ausserdem habe man Geld verlangt,
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das seine älteste Schwester der Familie vorenthalten würde. Da er keine
Auskünfte habe geben können, sei er bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen
worden und erst wieder im Spital aufgewacht. Nach zirka (...) Tagen
Behandlung habe er mit Hilfe eines tamilischen Pflegers und Bezahlung
von Geld das Spital unbehelligt verlassen können. Von Verwandten sei er
direkt nach E._______ gebracht worden, wo er bis zu seiner Ausreise
geblieben sei.
Der Beschwerdeführer reichte (Nennung Beweismittel) zu den Akten.
A.b Am 10. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer über seine vormalige
Rechtsvertretung ([...]) der Entscheidentwurf des SEM zugestellt. Am
13. Mai 2019 reichte er seine Stellungnahme zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2019 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
deren Vollzug bis zum 9. Juli 2019 an.
C.
Mit Erklärung vom 15. Mai 2019 legte die vormalige Rechtsvertretung ihr
Mandat nieder. Mit Schreiben vom 17. Mai 2019 zeigte der rubrizierte
Rechtsvertreter die Übernahme des Mandats an.
D.
Gegen die Verfügung vom 14. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter am 23. Mai 2019 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM sei
wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör, eventuell
wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell seien die Ziffern 4 und
5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei das Spruchgremium
bekanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieses zufällig ausgewählt
worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des
Spruchkörpers bekanntzugeben. Sodann sei das vorliegende Beschwerde-
verfahren zu sistieren, bis zur Entwicklung der Sicherheitslage für zurück-
kehrende abgewiesene Asylgesuchsteller in Sri Lanka nach den An-
schlägen vom 21. April 2019 Klarheit bestehe.
Der Beschwerdeführer reichte zwei CD-ROM mit verschiedenen Beweis-
mitteln ein und führte aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon
ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf den CD-ROM
als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung
dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne.
E.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
ist einzutreten.
1.3 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018
E. 4.3).
1.4 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums ist mit vorliegendem
Urteil gegenstandslos geworden.
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2.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Der Beschwerdeführer stellt in seiner Eingabe vom 23. Mai 2019 unter
Hinweis auf die Sicherheitslage in seinem Heimatstaat den Antrag auf
Sistierung seines Verfahrens. Am Ostersonntag 2019 ereigneten sich in Sri
Lanka gewalttätige Angriffe auf Kirchen und Hotels, worauf der
Ausnahmezustand ausgerufen wurde (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ]
vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk; NZZ vom 29. April
2019: Sri Lanka fürchtet neue Anschläge und NZZ vom 2. Mai 2019: Sri
Lanka: Kirchen in Colombo bleiben wegen Hinweisen auf weitere An-
schläge geschlossen:
bleiben-wegen-hinweisen-auf-weitere-anschlaege-geschlossen-ld.1479002
sowie New York Times [NYT] vom 29. April 2019: Sri Lanka Authorities
Were Warned, in Detail, 12 Days Before Attack:
und vom 24. April 2019: Sri Lanka Attacks: What we Know and Don’t Know:
attacks.html, alle abgerufen am 27. Mai 2019). Das Bundesver-
waltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam und widmet
insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und christlicher
Glaubensgemeinschaften sowie von Personen, die sich im Rahmen
muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein besonderes
Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Colombo und in
Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden
Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht
sieht zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lankischen
Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Zwar handelt es sich
vorliegend beim Beschwerdeführer um einen Angehörigen der musli-
mischen Glaubensgemeinschaft, dem im Rahmen der materiellen Prüfung
besonderes Augenmerk zu widmen ist. Von einer Unmöglichkeit der Sach-
verhaltsfeststellung in diesem Zusammenhang ist jedoch nicht auszu-
gehen. Der Sistierungsantrag wird daher abgelehnt und es kann in der
Sache selbst entschieden werden.
4.
4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben,
welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine
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Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerde-
führer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der
Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der
Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in
ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich
ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt
(vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten-
widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt
worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid
rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/
HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
4.2.1 Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
zunächst dadurch verletzt, dass der angefochtene Entscheid nicht von den
darauf vermerkten Personen signiert worden sei, was die Frage aufwerfe,
inwiefern die beiden Personen tatsächlich ausreichend über den vor-
liegenden Fall im Bilde gewesen seien. Dies sei ihm zum Nachteil
erwachsen. Zudem habe die Person mit dem Kürzel M._______ respektive
die Mitarbeiterin N._______, welche die beiden Anhörungen durchgeführt
habe, in Vertretung der Sektionschefin unterschrieben. Dies lasse die
Vermutung zu, dass diese in Personalunion die Verfügung verfasst und
danach selber abgesegnet habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe
deshalb abzuklären, wie die personellen Zuständigkeiten des SEM zur
Behandlung des vorliegenden Verfahrens effektiv verteilt gewesen seien
und wer die Personen seien, die am Fall mitgearbeitet hätten.
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Im Wesentlichen rügt der Beschwerdeführer damit, dass die Verfügung
wegen Unklarheiten betreffend die Unterschriftsberechtigung an einem
Formmangel leide. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Als Verfügungen
gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall gestützt auf öffentliches
Recht des Bundes, welche die Begründung, Änderung oder Aufhebung von
Rechten oder Pflichten, die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens
oder Umfanges von Rechten oder Pflichten oder die Abweisung von
Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von
Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren zum
Gegenstand haben (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bstn. a bis c VwVG). Die gesetzlichen
Anforderungen an die Form der Verfügung finden sich im Wesentlichen in
Art. 34 - 38 VwVG. Eine Verfügung muss ihre Bezeichnung als Verfügung,
die amtliche Bezeichnung der Verwaltungseinheit, von der sie ausgeht, den
Adressaten, eine Begründung, die Verfügungsformel sowie Ort, Datum und
Unterschrift enthalten. (vgl. zum Ganzen: PIERRE TSCHANNEN / ULRICH
ZIMMERLI / MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., § 29,
Rz 1 und 10). Ferner ist bezüglich des gerügten Formmangels anzu-
merken, dass der Verfügungsbegriff und die Verfügungsform auseinander-
zuhalten sind. So liegt eine Verfügung vor, wenn eine Verwaltungs-
handlung die vom Verfügungsbegriff geforderten (und oben erwähnten)
Strukturmerkmale aufweist. Dies bedeutet gleichzeitig auch, dass eine mit
Formmängeln behaftete Verfügung eine Verfügung bleibt, sofern die
Strukturmerkmale von Art. 5 VwVG vorliegen (abgesehen vom seltenen –
und hier ohnehin nicht vorliegenden – Fall der Nichtigkeit; vgl. TSCHANNEN
/ ZIMMERLI / MÜLLER, a.a.O., § 29, Rz. 3).
In casu ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung sämtliche
Strukturmerkmale einer Verfügung gemäss Art. 5 VwVG, so insbesondere
auch eine Unterschrift, enthält. Der Entscheid des SEM wurde vorliegend
praxisgemäss von zwei verschiedenen Personen unterschrieben. Dabei
kann es im Lichte obiger Ausführungen für die Gültigkeit der ange-
fochtenen Verfügung des SEM keine Rolle spielen, dass es sich bei den
Unterzeichnenden jeweils um die Stellvertretung der auf dem Asylent-
scheid vermerkten Personen handelt. Das agieren in Stellvertretung ist im
Verwaltungsbereich durchaus üblich und zulässig. Auf mangelnde Sach-
kenntnisse kann daraus jedenfalls nicht geschlossen werden. Zudem
handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer erwähnten SEM-
Mitarbeiterin N._______ in der Tat um diejenige Person, welche die beiden
Anhörungen durchführte, weshalb schon aus diesem Grund ihre
Kenntnisse des Falls nicht in Frage zu stellen sind. Der entsprechende
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Einwand in der Rechtsmitteleingabe ist daher als nicht stichhaltig zu
erachten.
4.2.2 Ferner sei das rechtliche Gehör durch die Verwendung einer unan-
gemessenen und herabsetzenden Sprache sowohl bei den Anhörungen
als auch in der angefochtenen Verfügung verletzt worden. Der Be-
schwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf verschiedene
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, in welchen sich die in Frage
stehende SEM-Mitarbeiterin in unangemessener Weise geäussert und das
Gericht eine Ermahnung ausgesprochen respektive die entsprechenden
Verfügungen zurückgewiesen habe (vgl. Urteile des BVGer D-3070/2016
E. 4.2, E-5545/2017 vom 1. März 2018 E. 4.2 und D-7292/2017 vom
3. April 2018 E. 6.1.4). Vorliegend ist festzustellen, dass sowohl die in den
Anhörungen als auch die in der angefochtenen Verfügung verwendete
Wortwahl insgesamt eine der Sache angemessene Zurückhaltung nicht
vermissen lässt, wenn auch die Wortwahl zum Teil als etwas salopp
bezeichnet werden muss. Das vom Beschwerdeführer angeführte Beispiel
der ersten Anhörung («Ich verstehe immer noch nicht ganz…» vgl. act.
A14/22 S. 6 F59) lässt keinen Rückschluss auf eine allfällige Ungeduld
oder Empfindlichkeit der SEM-Mitarbeiterin zu. Vielmehr geht daraus
hervor, dass die Sachbearbeiterin um die Klärung des Sachverhaltes
bezüglich Wohnort im Zeitraum (...) bis (...) bemüht war. Der Hinweis auf
die in der zweiten Anhörung angeblich schroffe und aggressive Bemerkung
der SEM-Mitarbeiterin vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Nachdem
der Beschwerdeführer anführte, seine ganze Familie sei von bewaffneten
Personen, bei denen es sich vermutungsweise um Soldaten der Armee
gehandelt habe, mit dem Tod bedroht worden, gab er danach auf die
Frage, weshalb angesichts dieser Bedrohung seine ebenfalls bedrohte
Mutter Sri Lanka nie verlassen habe, an, diese sei krank und vertrage das
raue Klima in der Schweiz nicht (vgl. act. 20/25 S. 10 f. F86 ff. und
insbesondere F90). Die im Anschluss daran geäusserte Bemerkung der
SEM-Mitarbeiterin, wonach Leute, welche Todesdrohungen aussprechen
würden, sich nicht um den Gesundheitszustand oder andere
Befindlichkeiten der Bedrohten – in casu diejenigen seiner Mutter –
scheren dürften (vgl. act. 20/25 S. 10 F91), lässt noch keinen Rückschluss
auf eine wertende Äusserung oder gar eine ablehnende Haltung der
Befragerin zu. Diese Äusserung erweist sich im vorliegenden Kontext als
eine – wenn auch etwas salopp formulierte – Schlussfolgerung aus der
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohungssituation. Auch die
Verwendung des in der deutschen Sprache gängigen Adjektivs doppelt
«gemoppelt», was eine Häufung sinngleicher oder sinnähnlicher
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Ausdrücke darstellt (vgl. act. 20/25 S. 17 F143), kann vorliegend – auch
wenn solche Adjektive eher in die Umgangssprache gehören und bei
Anhörungen nur selten gebraucht werden – nicht als herabsetzend oder
als wertend bezeichnet werden. Im Weiteren lässt der alleinige Umstand,
dass die Befragerin den Beschwerdeführer nach dem Grund fragte,
weshalb es ihm nicht möglich sei, spontan einen Zeitraum zu benennen
ohne zuvor Tage nach Ziffern und Daten zu zählen, ebenso wenig auf eine
abwertende, die intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers herab-
setzende Einschätzung schliessen (vgl. act. 20/25 S. 19 F153). Der
Beschwerdeführer erkennt schliesslich unangemessene Formulierungen in
der angefochtenen Verfügung, indem darin unter anderem seine Aussage,
«es sei ein Gottes Werk» als eine das Kriterium eines Realkennzeichens
offensichtlich nicht erfüllende Angabe gewertet worden sei (vgl. act. 20/25
S. 17). So beschreibe er mit dieser, wie er als gläubiger Muslime mit dem
Leben davongekommen sei. Seine sich zum Glauben bekennenden Aus-
sagen seien aber in der Verfügung als Beispiel dafür missbraucht worden,
dass seine Aussagen nicht authentisch und nicht lebensnah gewesen
seien. Diese Rüge ist ebenfalls als nicht stichhaltig zu qualifizieren. Weder
wird mit der kritisierten Bezeichnung der Glaube des Beschwerdeführers
noch dessen freie Ausübung in Frage gestellt. Auf die Frage, wie er die
Entführung – welche die erste seines Lebens gewesen sei – persönlich
erlebt habe, gab er zur Antwort, er habe grosse Angst gehabt und er
vermute, dass seine Einlieferung ins Spital Gottes Werk gewesen sei (vgl.
act. 20/25 S. 17 A144). Nachdem sich Realkennzeichen insbesondere
durch Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Inter-
aktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten kennzeichnen, durfte
beziehungsweise musste die Vorinstanz die entsprechende Aussage in
Bezug auf Realkennzeichen prüfen. Für die Behauptung, der Beschwerde-
führer habe sich von der die Anhörung durchführenden Person vorverurteilt
gefühlt, weil er ein Muslim sei, lassen sich in den entsprechenden
Protokollen keine Anhaltspunkte erkennen. Schliesslich handelt es sich
beim zitierten Handbuch des SEM, das unter anderem Richtlinien für die
korrekte Redaktion einer Verfügung wie auch die korrekte Durchführung
einer Anhörung enthält, um eine interne Weisung und damit um eine
Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung, aus welcher der Be-
schwerdeführer keine Rechte und Pflichten abzuleiten vermag (vgl. Urteil
des BVGer E-7803/2016 vom 9. Januar 2017 E. 3.3).
4.3 Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen
Gehörs – welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem
Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten,
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Seite 11
was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) – liegt nicht
vor. Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt,
von welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess und sich auch
mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ausein-
andergesetzt. Die SEM-Mitarbeiterin hat im Sachverhalt auf die beiden
Asylverfahren der Schwestern H._______ und G._______ hingewiesen
und insbesondere auf die im Zusammenhang mit H._______ stehenden
Sachverhaltselemente Bezug genommen sowie entsprechend gewürdigt.
Der blosse Umstand, dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen des
SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine
materielle Frage. Die Behauptung, der Rechtsvertreter habe im Rahmen
der zweiten Anhörung festgehalten, er habe ein Akteneinsichtsgesuch in
die Dossiers der beiden Schwestern gestellt, ihm seien jedoch bis zu
diesem Zeitpunkt die Dossiers nicht ediert worden, erweist sich angesichts
der diesbezüglich interessierenden Protokollstelle als unzutreffend (vgl.
act. 20/25 S. 16 F126). Der Rechtsvertreter hatte einzig moniert, die
Asylentscheide der beiden Schwestern seien ihm nicht zugestellt worden,
welche ihm aber in der Folge von der SEM-Mitarbeiterin im Anschluss an
die Anhörung ausgehändigt wurden. Die Rüge, die Vorinstanz habe die
Dossiers der Schwestern nur selektiv konsultiert, stellt sich als unbelegte
Parteibehauptung dar, die in den Akten keinerlei Stütze findet. Sodann
zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine
sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war.
4.4 Weiter rügt der Beschwerdeführer unter Berufung auf aktuelle Länder-
hintergrundinformationen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvoll-
ständig und unrichtig abgeklärt worden, indem das SEM den Sachverhalt
bezüglich des religiösen Profils des Beschwerdeführers, seiner familiären
Verbindungen zur LTTE, des Reichtums der Familie, psychischer Probleme
und dem Vorhandensein von Narben, der zu erwartenden Vorsprache auf
dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Papierbeschaffung, die eine
Vorbereitung für einen Background-Check sei, der bei Rückkehrern nach
Sri Lanka regelmässig zu einer asylrelevanten Verfolgung führe, nicht
abgeklärt und die aktuelle Situation (politische Krise und Anschläge) in Sri
Lanka nicht berücksichtigt habe (vgl. Beschwerde Ziff. 5.3, S. 18 ff.).
Zudem genüge das vom SEM erstellte Lagebild vom 16. August 2016 den
Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Hierzu ist
festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung zu
den Asylgründen hinreichend Gelegenheit eingeräumt worden ist, seine
D-2494/2019
Seite 12
familiären Verbindungen und die daraus resultierenden Probleme darzu-
legen (vgl. act. 14/22 S. 15 ff. und act. 20/25 S. 2 ff.). Er nahm dabei zu
den Machenschaften sowie zum Schicksal seines Schwagers und
Halbbruders Stellung und beschrieb ebenfalls, wie sich die verschiedenen
– angeblich – behördlichen Vorsprachen auf seine Familie respektive seine
zwei Schwestern H._______ und G._______ sowie auf ihn ausgewirkt
hätten. Sodann fand die zweite Anhörung nach den in der Beschwerde
ausführlich thematisierten, durch islamistische Terroristen durchgeführten
Osteranschlägen statt, ohne dass der Beschwerdeführer, der wohlgemerkt
bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertreten war, irgendeinen Bezug zu
diesen herstellte. Es hätte dem Beschwerdeführer oblegen, in diesem
Zusammenhang Befürchtungen zu äussern, hätte er denn solche gehegt.
Eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts kann auch in diesem
Zusammenhang nicht erkannt werden. Nachdem der Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörungen keinerlei Verbindungen im Zusammenhang mit
der LTTE vorbrachte, das SEM in seiner Verfügung Bezug auf die beiden
Dossiers der Schwestern H._______ und G._______ sowie die Gründe der
wiederholten Behelligungen der Familie nahm, sich explizit zu den
Anschlägen vom 21. April 2019 in Sri Lanka und der möglichen
Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur
muslimischen Gemeinschaft äusserte und sich die Ausführungen zu einem
psychischen Leiden und der Sichtbarkeit einer Narbe am (Nennung
Körperteil) als spekulativ respektive als unzutreffend erwiesen, bestand
seitens des SEM keine Veranlassung, weitere Untersuchungen zu einem
diesbezüglich allenfalls vorhandenen Gefährdungspotential vorzunehmen.
Das SEM hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem
Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt und kam zum
Schluss, die Vorbringen seien nicht glaubhaft und würden den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorgehensweise
der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich mit den wesent-
lichen Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt
hat und eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Alleine der Umstand,
dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie als
der vom Beschwerdeführer vertretenen folgt und deshalb auch zu einer
anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, spricht nicht für eine unge-
nügende Sachverhaltsfeststellung. Er vermengt die sich aus dem Unter-
suchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der
Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten
Asylgründe betrifft. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem Generalkonsulat
D-2494/2019
Seite 13
kann zudem auf BVGE 2017 VI/6 (E. 4.3.3) verwiesen werden. Der
rechtserhebliche Sachverhalt wurde demnach vom SEM richtig und
vollständig festgestellt. Die zahlreich zitierten allgemeinen Berichte zu Sri
Lanka wie auch der Verweis auf eine Vernehmlassung des SEM vom
8. November 2017 im Beschwerdeverfahren D-4794/2017 oder der vom
Rechtsvertreter erstellte Länderbericht vom 22. Oktober 2018 vermögen
an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Die Rüge der mangelnden
Sachverhaltsfeststellung geht deshalb ebenfalls fehl.
4.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als
unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus
formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
5.
Für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde durch das
Bundesverwaltungsgericht werden drei Beweisanträge gestellt: Der Be-
schwerdeführer sei erneut zu seiner religiösen Zugehörigkeit und der sich
daraus ergebenden Gefährdungslage anzuhören, es sei sein psychischer
Gesundheitszustand, insbesondere auch im Hinblick auf eine mögliche
sexuelle Folter, abzuklären und es sei mitzuteilen, welche SEM-
Mitarbeitenden für die Verfügung und die Bearbeitung des Falles zuständig
gewesen seien.
Nachdem das SEM vorliegend den rechtserheblichen Sachverhalt im
Asylverfahren korrekt festgestellt hat und sich die geltend gemachten
formellen Rügen allesamt als unbegründet erweisen, besteht keine
Veranlassung zur Durchführung einer weiteren Anhörung des Beschwerde-
führers. Der Beschwerdeführer gab sodann bei der ergänzenden Anhörung
am 3. Mai 2019 auf Frage seines Rechtsvertreters zu Protokoll, er habe
Kopfschmerzen und hätte gerne eine Tablette. Auf Nachfrage nach seinem
(sonstigen) Gesundheitszustand führte er an, er bekomme Kopf-
schmerzen, wenn er über seine Probleme nachdenke (vgl. act. 20/25 S. 16
F126). Andere gesundheitliche Beeinträchtigungen machte er keine
geltend. Auch im Rahmen der ersten Anhörung sah sich der Beschwerde-
führer offensichtlich nicht veranlasst, Bemerkungen zu seinem Gesund-
heitszustand vorzubringen. Die in der Beschwerdeschrift neu vorge-
brachten Umstände, wonach dem Rechtsvertreter klare Anzeichen einer
tiefgreifenden Traumatisierung beim Beschwerdeführer aufgefallen seien
und der Rechtsvertreter auch die Anwendung sexueller Gewalt nicht
ausschliesse (Rechtsmitteleingabe S. 24 oben), beruhen ausschliesslich
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Seite 14
auf der subjektiven Wahrnehmung des Rechtsvertreters und werden durch
keinerlei Beweismittel untermauert. Der Rechtsmitteleingabe zufolge (vgl.
S. 24 oben) habe der Beschwerdeführer auf explizite Nachfrage des
Rechtsvertreters im Rahmen der Beschwerdeinstruktion die Anwendung
sexueller Gewalt verneint. Dem Beschwerdeführer wäre es aufgrund
seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG möglich und zuzumuten
gewesen, allfällige medizinische Gründe im Rahmen des erstinstanzlichen
Asylverfahrens oder des Beschwerdeverfahrens vorzutragen und zu
dokumentieren. Nachdem keine spezifischen Hinweise auf das Vorliegen
eines ernsthaften gesundheitlichen Problems vorliegen, ist eine Not-
wendigkeit, weitere Abklärungen zu diesem Aspekt vorzunehmen oder eine
Frist zur Nachreichung von Beweismitteln zu gewähren, zu verneinen. Die
für den Asylentscheid zuständigen SEM-Mitarbeitenden ergeben sich aus
der angefochtenen Verfügung, sind sie dort doch namentlich erwähnt. Wie
in E. 4.2.1 ausgeführt, ändert daran die Unterschrift in Vertretung nichts.
Die Beweisanträge sind deshalb gänzlich abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
D-2494/2019
Seite 15
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
7.
7.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG beziehungsweise denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
Die Ereignisse des Jahres (...) hätten im Zeitpunkt der Ausreise des
Beschwerdeführers im (...) bereits über (...) Jahre zurückgelegen, weshalb
sie für seine Flucht weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht kausal
gewesen seien. Zudem seien dem Sachverhalt keine glaubhaften
Hinweise zu entnehmen, dass er persönlich seitens der fraglichen
Tätergruppe seit dem Jahre (...) konkrete Probleme erlitten habe. Auf
explizite Nachfrage habe er angeführt, die Tätergruppe sei im (...) letztmals
zu ihnen nach Hause gekommen. Diese Vorbringen seien somit nicht
asylrelevant.
Hinsichtlich des Vorbringens, wonach er nach seiner Rückkehr aus
K._______ im (...) vermutlich beobachtet worden sei, da unbekannte Fahr-
zeuge vor dem Haus seiner (Nennung Verwandte) parkiert und wieder
weggefahren seien, sei nicht nachvollziehbar, ebenso wenig wie der
Umstand, weshalb die vom Beschwerdeführer genannte Tätergruppe –
welche ausschliesslich am Geld seines verschollenen Schwagers
interessiert gewesen sei – gerade an ihm ein solch ausgeprägtes Interesse
gehaben haben soll, nicht aber an seiner Mutter oder seiner (Nennung
Verwandte) und deren Familie, die aufgrund der Akten Sri Lanka nie
verlassen hätten und noch immer unbehelligt dort leben würden.
Weiter habe sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Entführung im
(...) in zahlreiche Unstimmigkeiten verwickelt. Über die Entführer habe er
so gut wie nichts sagen können und sei auch nicht in der Lage gewesen,
authentisch und erlebnisgeprägt zu beschreiben, wie er die Entführung
persönlich erlebt habe. Die Schilderung der Ereignisse während seiner
mehrtägigen Gefangenschaft sei ebenfalls gänzlich substanzarm und ohne
jegliche persönliche Betroffenheit ausgefallen. Auf Nachfragen habe er
vage, stereotyp und mit Allgemeinplätzen geantwortet. Die einfach
gehaltene Sachverhaltsdarstellung in dieser Form sei mit der erfahrungs-
gemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit in keiner Art und
Weise zu vereinbaren. Sodann habe er nicht nachvollziehbar erklären
D-2494/2019
Seite 16
können, wie er als Gefangener ohne jegliche Probleme aus dem Spital
habe entkommen können und warum er Sri Lanka verlassen habe, obwohl
er ausserhalb von B._______ beziehungsweise L._______ über Jahre
hinweg nie Probleme gehabt habe und folglich auch in Zukunft von dieser
Wohnsitzalternative hätte Gebrauch machen können. Angesichts der
zahlreichen Ungereimtheiten sei seine Flucht aus Sri Lanka aus den
behaupteten Gründen nicht glaubhaft.
Zu den Ausführungen in der Stellungnahme vom 13. Mai 2019 sei
festzuhalten, dass aus den Akten nicht hervorgehe, dass der Beschwerde-
führer einen Bezug zu den Anschlägen vom 21. April 2019 auf Kirchen und
Hotels in Sri Lanka aufweise oder dessen verdächtigt würde. Die bloss
abstrakte Angst vor verschärften behördlichen Massnahmen, ohne dabei
einen persönlichen Konnex zu den Anschlägen herzustellen, vermöge die
Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht nicht
zu erfüllen (mit Verweis auf das Urteil des BVGer D-1420/2019 vom 1. Mai
2019 E. 8.2.4). Dies gelte auch für muslimische Asylgesuchstellende. Zwar
sei davon auszugehen, dass die muslimische Gemeinschaft in Sri Lanka
in Folge der durch extremistische Islamisten durchgeführten Anschläge in
absehbarer Zeit einer verstärkten Kontrolle unterworfen würde. So seien
denn auch Verhaftungen von verdächtigen Personen vorgenommen
worden. Allerdings scheine es, als ob die sri-lankischen Behörden dabei
gezielt vorgehen würden. Es fehlten Anzeichen für eine Verfolgung der
muslimischen Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit. Da der Beschwerdeführer
keinerlei persönlichen Konnex zu den Anschlägen geltend gemacht habe,
vermöge er alleine aufgrund seines Glaubens keine begründete Furcht vor
Verfolgung herzuleiten. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur
Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt sein würde.
7.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmitteleingabe
zunächst, der Vorhalt unglaubhafter und substanzarmer Aussagen
erstaune, zumal in der Stellungnahme zum Entwurf hervorgehoben worden
sei, dass etliche Realkennzeichen vorhanden seien. So sei in diesem
Zusammenhang auf seine mehrere Seiten umfassenden Aussagen in den
Anhörungen hinzuweisen, die er mit vielen Details versehen habe und in
freier Rede vorgetragen worden seien. Zudem habe die Befragerin an-
lässlich der ergänzenden Anhörung selber eingeräumt, dass er sehr
wortreich über die Befragungen während der Entführung im (...) erzählt
habe. Diese habe somit selber die Detailliertheit seiner Aussagen
D-2494/2019
Seite 17
anerkannt, was ein klares Zugeständnis an die Glaubhaftigkeit seiner
Schilderungen sei. Das SEM habe jedoch in seiner Verfügung diametral
anders argumentiert, was merkwürdig erscheine.
Weiter legte der Beschwerdeführer ausführlich die allgemeine Lage in
seiner Heimat dar und liess diesbezüglich durch seinen Rechtsvertreter
eine umfangreiche Dokumenten- und Quellensammlung zu den Akten
reichen, welche das Lagebild und die Einschätzung des SEM widerlege.
Im Zusammenhang mit der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrern
nahm er Bezug auf die im Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesver-
waltungsgerichts vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren (Beschwerde,
S. 69). Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte Furcht des
Beschwerdeführers um Leib und Leben begründet. Er erfülle zahlreiche
der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren: So sei er
Opfer wiederholter Reflexverfolgung geworden, da sein Schwager und sein
Halbbruder in den Waffenhandel mit der LTTE verwickelt gewesen seien,
weshalb ihm Verbindungen zur LTTE unterstellt würden und sowohl er als
auch seine Familie deswegen ins Visier der sri-lankischen Behörden
geraten und überdies für bestimmte Elemente des sri-lankischen
Sicherheitsapparats erpressbar geworden seien. Ausserdem weise er
Narben am (Nennung Körperteile) auf. Überdies führe seine Zugehörigkeit
zur muslimischen Glaubensgemeinschaft zu einer stark erhöhten
Gefährdungslage. Zudem gehöre er zu den sozialen Gruppen der
abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, der vermeintlichen oder tat-
sächlichen LTTE-Unterstützer sowie derjenigen der religiösen Minder-
heiten, weshalb er auch deshalb einer Gefährdung ausgesetzt sei. Diese
Risikofaktoren hätten vor dem Hintergrund der Rückkehr des ehemaligen
Staatspräsidenten Rajapaksa in die sri-lankischen Machtkreise verstärkte
Geltung (vgl. Beschwerde S. 55 2. Abschnitt).
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Erörterungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf
Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu
gelangen.
8.2 Soweit der Beschwerdeführer zum Vorhalt unsubstanziierter Vor-
bringen hinsichtlich der Vorkommnisse im (...) einwendet, dass bereits in
der Stellungnahme zum Entwurf auf das Vorhandensein diverser
D-2494/2019
Seite 18
Realkennzeichen hingewiesen worden sei, vermag dieser Einwand nicht
zu überzeugen, da er sich mit dem Inhalt der erwähnten Stellungnahme
nicht in Übereinstimmung bringen lässt. So führte er darin im Wesentlichen
an, alles erzählt zu haben, was geschehen sei und weitergehende Aus-
führungen würden daran scheitern, dass er infolge der grossen psychi-
schen Belastung starke Kopfschmerzen bekomme, wenn er an die
Ereignisse denke. Diese Belastung führe auch dazu, dass er sich nicht im
Detail an die Entführer und an die Zeit in der Gefangenschaft erinnern
könne (vgl. act. 22/2 S. 1). Zu letzterem Vorbringen ist anzuführen, dass
dieses deshalb nicht zu überzeugen vermag, weil er am Schluss der
ergänzenden Anhörung auch im Zusammenhang mit der Nennung seiner
Kopfschmerzen auf keinerlei Schwierigkeiten, sich deswegen an Dinge
oder Ereignisse erinnern zu können, hinwies (vgl. act. 20/25 S. 22) und
dies im Übrigen auch an keiner anderen Stelle der ersten oder zweiten
Anhörung tat. Wohl ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, wenn er
einwendet, dass die Befragerin des SEM anlässlich der ergänzenden
Anhörung selber eingeräumt habe, dass er in ausführlicher Weise über die
Befragungen als solche während seiner Festhaltung im (...) habe erzählen
können (vgl. act. 20/25 S. 19). Er war denn auch anlässlich der
Anhörungen durchaus in der Lage, einige Details anzugeben, so beispiels-
weise Zeitangaben oder örtliche Begebenheiten (vgl. act. 14/22 S. 17 ff.;
20/25 S. 15 f.). Diese Feststellung vermag jedoch – entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Ansicht – noch kein Zugeständnis an die Glaub-
haftigkeit seiner gesamten Schilderungen darzustellen. So wurde nämlich
im Asylentscheid der Mangel an Informationen zu seinen angeblichen
Entführern sowie der weiteren Ereignisse während der mehrtägigen
Gefangenschaft und insbesondere seine fehlende persönliche Betroffen-
heit durch diese Geschehnisse, die letztlich seine Flucht aus Sri Lanka
bewirkt haben sollen, zu Recht bemängelt. Die wortreichen Ausführungen
des Beschwerdeführers über seine Befragungen als solche vermögen die
mangelnde Substanz und die fehlenden Ausführungen zu seinen Gefühlen
und Empfindungen hinsichtlich der oben erwähnten Sachverhaltselemente
nicht aufzuwiegen. Seine diesbezüglichen Darstellungen wirken in ihrer
Gesamtheit aufgrund der trivialen und in auffälliger Weise über weite
Strecken frei von persönlichen Eindrücken oder Empfindungen geprägten
Ausführungen – obwohl er genau danach gefragt wurde (vgl. act. 20/25
S. 17 F144 und S. 19 F154 ff.) – aufgesetzt und konstruiert, zumal ein
Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern hat und
nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen
braucht und es sich gerade bei den angeführten Geschehnissen, so
insbesondere der Festnahme und den Umständen der Haft, um
D-2494/2019
Seite 19
einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut
im Gedächtnis haften bleiben. Zudem hat sich der Beschwerdeführer im
Rahmen der ersten Anhörung bei seinen Ausführungen zu den Be-
fragungen während der kurzzeitigen Haft in logische Ungereimtheiten
verstrickt. So gab er zunächst an, man habe ihn nach der Festnahme und
der Fahrt an einen unbekannten Ort in ein Zimmer geführt, wo ihm seine
Tasche, sein Portemonnaie und sein Telefon weggenommen worden seien.
Später führte er aus, am ersten Tag der Befragung habe die Person die
Kontonummer und die Bankkarte von ihm verlangt und diese dann mitge-
nommen (vgl. act. 14/22 S. 18). Da die Entführer zu diesem Zeitpunkt aber
bereits im Besitz seiner Tasche und seines Portemonnaies gewesen sein
sollen, stellt sich die Frage, wo sich die Bankkarte befunden haben soll.
Ausserdem ist diesbezüglich nicht einsichtig, wie es diesen gelungen sein
soll, allein mit der Bankkarte und der Kontonummer Kenntnis über dessen
Kontostand zu erhalten. Sodann ist auch an den vom SEM geäusserten
Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Umstände, wie der Beschwerdeführer
aus dem Spital entkommen konnte (keinerlei Wachen, da die Behörden
nicht geglaubt hätten, dass er Dritte beziehungsweise das Spitalpersonal
um Hilfe bitten könnte; vgl. act. 20/25 S. 21 unten), und der Gründe seiner
Ausreise, obwohl er vorher jahrelang an diversen Orten im Land
unbehelligt habe leben können, festzuhalten. Der Beschwerdeführer bringt
diesbezüglich in seiner Rechtsmitteleingabe keinerlei Einwände vor,
weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden
Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann. Dem
Beschwerdeführer gelingt es demnach nicht, den geltend gemachten
fluchtauslösenden Vorfall im (...) glaubhaft zu machen.
8.3 Das SEM hat sodann mit zutreffender Begründung in zu bestätigender
Weise dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Vorkommnisse im Jahr (...) um eine gross gewachsene Tätergruppe,
welche vorgegeben habe, Teil des sri-lankischen Sicherheitsapparats zu
sein, nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation
darzutun. Die Vorfälle weisen keinen sachlichen und zeitlichen Kausal-
zusammenhang zu der erst über (...) Jahre später geschehenen Ausreise
des Beschwerdeführers auf. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang
darauf hinzuweisen, dass er auf ausdrückliche Nachfrage angab, die
fragliche Personengruppe sei letztmals im (...) bei seiner Familie zu Hause
erschienen (vgl. act. 20/25 S. 7 A51).
Das Gleiche gilt auch für den bloss vermuteten Zusammenhang zwischen
unbekannten Fahrzeugen, welche nach seiner Rückkehr aus K._______
D-2494/2019
Seite 20
im (...) vor dem Haus seiner (Nennung Verwandte) – bei welcher er im
damaligen Zeitpunkt gewohnt habe – geparkt hätten und einer sich
möglicherweise daraus ergebenden Gefährdung seiner Person. Zudem
genügt es für die Annahme einer begründeten Furcht nicht, dass bloss auf
Vorkommnisse verwiesen wird, welche sich früher oder später eventuell
ereignen könnten. Hätte er tatsächlich im Visier der sri-lankischen
Behörden gestanden, wären entsprechende Massnahmen gegen ihn
eingeleitet worden und zwar vermutlich bereits im Zeitpunkt seiner Einreise
im Jahr (...).
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, wegen seines Schwagers und
Halbbruders Opfer wiederholter Reflexverfolgung geworden zu sein, da
diese in den Waffenhandel mit der LTTE verwickelt gewesen seien, ist
festzustellen, dass aus den Vorbringen des Beschwerdeführers im
Rahmen seiner Anhörungen keinerlei Hinweise auf diesbezügliche
Verbindungen seiner Person oder anderer Familienangehöriger,
namentlich seiner Schwestern H._______ und G._______, zu entnehmen
sind. Er gab denn auch zu Protokoll, über die Tätigkeiten des Schwagers
und des Halbbruders nichts gewusst respektive darüber Informationen von
seiner älteren Schwester und seiner Mutter erhalten zu haben, wobei er in
diesem Zusammenhang kriminelle Tätigkeiten, nicht aber Waffenhandel
mit der LTTE anführte (vgl. act. 14/22 S. 4 f.). Insgesamt bleibt deshalb
nicht nachvollziehbar, weshalb die Sicherheitskräfte ein nachhaltiges
Interesse an seiner Person gehabt haben sollten. Wenn er respektive seine
Familie im Visier der sri-lankischen Behörden gestanden hätte respektive
der konkreten Unterstützung der LTTE wegen Waffenhandels oder anderer
Aktivitäten bezichtigt worden wäre, wäre mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit ein entsprechendes behördliches Ermittlungsverfahren
gegen ihn – und gegebenenfalls weitere Familienmitglieder – eingeleitet
worden.
8.4 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise
drohende flüchtlingsrelevante Gefährdungslage glaubhaft darzutun.
9.
Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung
bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen würden.
D-2494/2019
Seite 21
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr
von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beur-
teilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko-
faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der «Stop List» und
die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als
stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid
dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung
einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das
Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka,
Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land
schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die
diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine
Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nach-
teile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-
lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder-
aufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit
Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rück-
kehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo
abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf
eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zu-
sammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den
LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige,
die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
9.2 Dass dem Beschwerdeführer eine ernstzunehmende Verbindung zu
den LTTE nachgesagt wird und die behauptete Vorverfolgung haben sich
als unglaubhaft respektive als nicht asylrelevant erwiesen. Vor diesem
Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer wegen
seines Schwagers gefährdet sein sollte, zumal keine Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass die nach wie vor in der Heimat lebenden Verwandten (so
seine Mutter und seine [Nennung Verwandte] inkl. deren Familie), welche
für die Behörden leicht greifbar wären, irgendwelche Nachteile erlitten
hätten. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie,
seine (...)jährige Landesabwesenheit, die Asylgesuchstellung in einem
tamilischen Diasporaland sowie das Fehlen ordentlicher Reisepapiere (vgl.
E. 8.5.2) reichen nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von
Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Dass der Beschwerdeführer in
D-2494/2019
Seite 22
einer «Stop List» aufgeführt sein soll, erscheint aufgrund des Gesagten
höchst unwahrscheinlich. Zudem ist auf dem von den Schweizer
Asylbehörden erstellten Foto des Beschwerdeführers – entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Ansicht – beim (Nennung Körperteil) keine Narbe
zu erkennen und die weitere Narbe findet sich an einer Stelle des Körpers,
die sich problemlos verdecken lässt, weshalb auch diesbezüglich kein
erhöhtes Risiko besteht, dass er bei seiner Einreise in Sri Lanka die
Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehen und wegen dieser Narben
genauer überprüft sowie über den Grund des Auslandaufenthaltes befragt
würde. Unter Würdigung aller Umstände ist nicht mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-
lankischen Regierung verdächtigt wird, bestrebt zu sein, den tamilischen
Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-
lankischen Einheitsstaat darzustellen. Es ist nicht davon auszugehen, dass
ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit hoher Wahrscheinlichkeit
und in naher Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen
würden.
9.3 Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene
eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. Der Be-
schwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten.
Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf
das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/VI/6
E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapier-
beschaffung um ein standardisiertes, erprobtes und gesetzlich geregeltes
Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweize-
rischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des
Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen
Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer
asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. Der am 26. Oktober 2018 be-
gonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa
und Ranil Wickremesinghe vermag an dieser Einschätzung ebenso wenig
Grundlegendes zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil
– und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos
auch als sehr angespannt – zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht
auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen
Staatsangehörigen zu schliessen.
Hinsichtlich der gewalttätigen Anschläge am Ostersonntag 2019 führt der
Beschwerdeführer an, als Angehöriger der muslimischen Glaubens-
gemeinschaft sei er einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt. Diesbezüglich
D-2494/2019
Seite 23
ist festzuhalten, dass die sri-lankische Regierung als Folge der Anschläge
auf der gesamten Insel vor allen Gotteshäusern und Tempeln Sicherheits-
kräfte postiert hat und zur Vermeidung weiterer Unruhen – insbesondere
zwischen Christen und Muslimen – so zunächst vereinzelt, dann im
gesamten Land nächtliche Ausgangssperren verhängte. Zudem wurde zur
Verhinderung der Verbreitung von Hassbotschaften der Zugang zu
sozialen Medien immer wieder unterbrochen. Trotzdem kam es in ein-
zelnen Ortschaften im Westen des Landes zu gewalttätigen Übergriffen
von aufgebrachten Anhängern der christlichen Glaubensgemeinschaft auf
Einrichtungen und Geschäfte von Muslimen. Die sri-lankische Regierung
ist jedoch bestrebt, weiteren Ausschreitungen Einhalt zu gebieten und die
Gefahr weiterer Anschläge auf Angehörige und Einrichtungen der
muslimischen Glaubensgemeinschaft zu bannen. Von einer durch Dritte
ausgehenden konkreten Gefahr für alle Angehörige der muslimischen
Minderheit ist angesichts der aktuellen Situation nicht auszugehen (vgl.
Deutschlandfunk, Terror in Sri Lanka: Angst im Insel-Paradies, 28.05.2019,
paradies.979.de.html?dram:article_id=449848; Deutsche Welle (DW), Sri
Lanka’s Catholics and Muslims deeply divided by terror attacks,
27.05.2019,
deeply-divided-by-terror-at-tacks/a-48899839; Al Jazeera, Sri Lanka
president pardons hardline Buddhist monk, 22.05.2019,
hardline-buddhist-monk-190522192204588.html; Al Jazeera, In Sri
Lanka, Muslims say Sinhala neighbours turned against them, 21.05.2019,
neighbours-turned-190521064727363.html; Neue Zürcher Zeitung (NZZ),
Sri Lankas Muslime – die Entfremdung begann im Bürgerkrieg,
18.05.2019,
gessene-minderheitsteht-ploetzlich-im-zwielicht-ld.1482744; The Guardian,
Sri Lanka imposes curfew after mobs target mosques, 13.05.2019,
after-mobs-targetmosques; The New York Times, Sri Lanka Declares
Curfew After Mobs Target Muslims, 13.05.2019,
2019/05/13/world/asia/sri-lanka-curfew-mobs.html?searchResultPosition=2;
Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ), Liberale Kräfte geraten ins
Kreuzfeuer: Islamismus in Sri Lanka, › Feuilleton ›
Debatten, alle abgerufen am 03.06.2019.). Im Zuge der Verhaftungen von
Unterstützern des islamistischen Terrors und der andauernden
Ermittlungsmassnahmen ist allerdings nicht auszuschliessen, dass derzeit
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Seite 24
Angehörige der muslimischen Gemeinschaft in Sri Lanka einer intensi-
vierten Beobachtung und Kontrolle durch die sri-lankischen Sicher-
heitskräfte unterliegen. Solchen allgemeinen Kontrollen im Rahmen von
Untersuchungsmassnahmen kommt jedoch noch keine Asylrelevanz zu.
Dass die Sicherheitsbehörden in diesem Zusammenhang konkret gegen
den Beschwerdeführer vorgehen könnten, vermag nicht zu überzeugen.
Der Beschwerdeführer machte zu keinem Zeitpunkt geltend, dass er oder
seine Familie sich innerhalb der muslimischen Gemeinschaft besonders
engagiert hätten. Entsprechendes ergibt sich auch in keiner Weise aus den
Akten. Die nun erstmals in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Be-
hauptung, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Anhänger der
islamischen Sekte der Tablighi Jamaat, der Verbindungen zu islamistischen
Kreisen und Terrororganisationen nachgesagt werde, lässt sich durch
seine Aussagen im Rahmen der Anhörungen in keiner Weise bestätigen.
Die Religion spielte im Rahmen seiner Aussagen vielmehr kaum je eine
Rolle und es gibt keinerlei Anzeichen auf die behauptete Strenggläubigkeit
der Familie. Daran ändert auch nicht, dass er im Jahr (...) ein (Nennung
Dauer) Jamaat gemacht habe und wo ihm beigebracht worden sei, nach
den muslimischen Regeln zu leben (vgl. act. 14/22 S. 5 und 15; 20/25 S. 4).
Insbesondere führte er auch an keiner Stelle aus, sich dieser Sekte
angeschlossen oder nach Abschluss des Jamaat irgendwelche Aktivitäten
(so insbesondere eine missionarische Tätigkeit) für dieselbe entfaltet zu
haben, wozu er jedoch verpflichtet gewesen wäre. Entsprechende
Befürchtungen bringt er ebenfalls an keiner Stelle vor, obwohl wie erwähnt
die zweite Befragung bereits nach den Anschlägen erfolgte. Es muss daher
in diesem Zusammenhang auch nicht angenommen werden, dass gerade
seine Person infolge der genannten Anschläge einer erhöhten Gefährdung
ausgesetzt würde.
10.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.).
D-2494/2019
Seite 25
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
11.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender
Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugs-
hindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie
noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Weg-
weisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil
E-1866/2015 E. 12.2 f.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine
unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall
vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten
«Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In-
und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet
wäre. Daran vermag auch allein seine Religionszugehörigkeit nichts zu
ändern, gehören dieser doch immerhin 10% der Bevölkerung und damit ca.
D-2494/2019
Seite 26
2 Mio. Personen an. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
11.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter
Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka (vgl. E. 3 oben).
Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri
Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vor-
liegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz
eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aus-
sichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht
werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In einem weiteren als
Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungs-
gericht auch den Vollzug von Wegweisungen ins «Vanni-Gebiet» als
zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
11.4.2 Der junge und den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführer
stammt aus B._______ im gleichnamigen Bezirk in der (Nennung Provinz),
wo nach wie vor Familienangehörige wohnen. (Darlegung Ausbildung und
Berufserfahrungen) (vgl. act. A14/22 S. 4 ff.). Zudem besitzt er auch in
E._______ über eine entfernte Verwandte, bei welcher er sich vor seiner
Ausreise über (Nennung Dauer) aufhielt (vgl. act. A14/22 S. 2 f.). Es ist
somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner
heimatlichen Umgebung über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine
gesicherte Wohnsituation verfügt, womit es ihm gelingen dürfte, sich dort
in sozialer und beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern. Der Vollzug er-
weist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
11.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
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Seite 27
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbe-
züglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten aufgrund der
sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne indivi-
duellen Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1ꞌ500.– festzu-
setzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in
anderen Verfahren mehrfach befunden wurde (Bestätigung der Zufälligkeit
beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammen-
setzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter – wie schon
mehrfach angedroht – diese unnötig verursachten Kosten persönlich auf-
zuerlegen und auf Fr. 100.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3
BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018
E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1).
Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ500.– in Abzug zu bringen.
13.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ400.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Stefan Weber
Versand: