B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2495/2018
Ur t e i l vom 2 6 . F eb r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Géraldine Kronig,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. März 2018.
D-2495/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am (…)
2015 illegal. Über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien sei er in die
Schweiz gelangt, wo er am 2. August 2015 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) des Bundes in B._______ um Asyl nachsuchte. Am 24. Au-
gust 2015 wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu
seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 3.
Februar 2017 sowie am 27. Februar 2018 einlässlich zu seinen Asylgrün-
den angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er stamme aus C._______, Zoba Debub, Subzoba D._______. Seine ge-
samte Familie (seine Eltern und ein Grossteil seiner Geschwister sowie
seine Ehefrau mit dem gemeinsamen Kind) würden in C._______ leben.
Er habe (…) das 12. Schuljahr im Rahmen der (…). Runde in Sawa absol-
viert und sei anschliessend ohne sein Einverständnis der (…) als (…) zu-
geteilt worden. Da er von seinem Sold nicht habe leben können, habe er
daneben als (…) und als (…) auf Baustellen gearbeitet. Im Militär habe er
grosse Probleme mit seinem Vorgesetzten gehabt. So sei ihm – trotz wie-
derholter Bitte – auch im Hinblick auf seine bevorstehende Vermählung
kein Urlaub gewährt worden. Deshalb habe er drei Tage vor seiner Hoch-
zeit, welche am (…) 2013 stattgefunden habe, seine Einheit in E._______
unerlaubt verlassen. Drei Wochen später sei er bei sich zu Hause gesucht
worden. Da er sich rechtzeitig versteckt habe, hätten sie ihn jedoch nicht
gefunden. Etwa eine Woche später habe er eine Arbeit angenommen. Aus
Angst vor den Konsequenzen seines Fernbleibens habe er sich etwa wei-
tere eineinhalb Monate später dazu entschieden, freiwillig zu seiner Einheit
zurückzukehren. Nach seiner Rückkehr sei er für sechs Monate inhaftiert
worden. Danach sei die Situation mit seinem Vorgesetzten noch schwieri-
ger gewesen als zuvor. Es sei ihm unterstellt worden, dass er nicht richtig
arbeite und zu oft fehle. Deswegen sei er (…) 2015 für weitere zwei Wo-
chen in F._______ inhaftiert worden. Danach habe man ihn nach
E._______ gebracht, wo er am Tag nach seiner Ankunft erneut inhaftiert
worden sei. Es sei ihm weder ein Grund noch eine Haftdauer genannt wor-
den. Nach dem Mittagessen sei er jeweils geschlagen worden und abends
sei er jeweils zusammen mit den anderen barfuss nach draussen gebracht
worden, um seine Notdurft zu verrichten. Eines Abends (…) 2015 sei es
ihm gelungen, sich nach der Verrichtung der Notdurft hinter einem Baum
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zu verstecken und zu fliehen, indem er über den Zaun gesprungen sei. Auf
der Strasse habe er einen Jugendlichen angetroffen, welcher ihm sein Te-
lefon geliehen habe, um einem Freund anzurufen, damit ihm dieser Schuhe
bringe. Als sein Freund gehört habe, dass er fliehen und illegal ausreisen
wolle, habe er sich ihm kurzentschlossen angeschlossen und sei zusam-
men mit ihm geflohen. Der Beschwerdeführer schloss, er befürchte, bei
einer Rückkehr nach Eritrea wieder in den Militärdienst einrücken zu müs-
sen sowie in Haft genommen zu werden.
Zur Stützung seiner Identität reichte er eine Kopie seiner Identitätskarte zu
den Akten. Weiter reichte er sein Heiratszertifikat sowie den Taufschein sei-
nes Sohnes im Original zu den Akten. In Kopie reichte er ferner die Identi-
tätskarten seiner Eltern und seiner Ehefrau ein. Weiter reichte er zur Stüt-
zung seiner Vorbringen diverse Fotos, einen Passierschein und einen Aus-
gangsschein im Original sowie eine Admission Card aus Sawa in Kopie zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 28. März 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 27. April 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und be-
antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter
sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei er aufgrund
der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit vorläufig aufzu-
nehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als
amtliche Rechtsbeiständin.
Als Beweismittel reichte er einen ambulanten Austrittsbericht des Spitals
G._______, das HWV-Kurzprotokoll Caritas H._______ (teilweise unleser-
lich), die Kopie eines Schreibens an Bundesrätin Simonetta Sommaruga,
diverse Fotos von ihm bei einer (…) und bei einer (…), eine Fürsorgebe-
stätigung und eine Liste der bisherigen Aufwendungen zu den Akten.
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Seite 4
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2018 hiess die Instruktionsrichterin die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertre-
terin als amtliche Rechtsbeiständin bei.
E.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2018 liess sich die Vorinstanz vernehmen.
F.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2018 replizierte der Beschwerdeführer.
G.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2019 ersuchte die Rechtsbeiständin des Be-
schwerdeführers um Entlassung aus dem amtlichen Mandat und Übertra-
gung desselben auf eine Kollegin. Dieses Gesuch wurde mit Zwischenver-
fügung vom 17. Januar 2019 abgelehnt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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1.5 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen
Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
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3.
3.1 Das SEM begründete den negativen Asylentscheid im Wesentlichen
damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG sowie an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden.
Die angebliche Desertion durch seine Flucht aus dem Militärgefängnis und
seine anschliessende illegale Ausreise seien aufgrund diverser Widersprü-
che und unlogischer sowie pauschaler Ausführungen nicht glaubhaft. Ein-
zig das Datum seiner Flucht habe er bei den verschiedenen Befragungen
übereinstimmend genannt. Er habe jedoch sich widersprechende Angaben
dazu gemacht, wann, mit wem und von wo aus er geflohen sei. In der BzP
habe er ausgesagt, er sei zusammen mit drei weiteren Personen etwa um
15 Uhr nachmittags von seinem Heimatort C._______ aus aufgebrochen
(A3 S. 6). In der Anhörung habe er hingegen zu Protokoll gegeben, er sei
aus der Haft im Gefängnis (...) in E._______ geflohen und direkt von dort
aus mit einem Freund illegal ausgereist (A19 S. 13 ff.). Auch in der ergän-
zenden Anhörung habe er ausgeführt, er sei aus dem Gefängnis (...) in
E._______ geflohen und noch am selben Tag ausgereist (A23 S. 4). Auf
die Widersprüche angesprochen, habe er diese mit seinem schlechten ge-
sundheitlichen Zustand zum Zeitpunkt der BzP zu erklären versucht (A19
S. 16; A23 S. 7). Dies vermöge jedoch nicht zu überzeugen, zumal er auf
die Frage zu seinem Gesundheitszustand ausdrücklich geantwortet habe,
er sei gesund. Auf diesen Vorhalt habe er erwidert, für ihn stelle es keinen
Unterschied dar, ob er von seinem Heimatdorf C._______ oder vom Ge-
fängnis (...) in E._______ aus ausgereist sei (A23 S. 8). Darüber hinaus
seien die Vorbringen zu seiner Desertion insgesamt oberflächlich und un-
logisch ausgefallen. Der Beschwerdeführer sei trotz wiederholtem Nach-
fragen nicht in der Lage gewesen, seine Flucht aus dem Militärlager aus-
führlich oder mit Realkennzeichen wiederzugeben (A19 S. 14 ff. und A23
S. 4 f.). Es sei weder glaubhaft, dass er so problemlos aus der Haft hätte
fliehen können (A19 S. 14 f. A23 S. 4), noch, dass er bei seiner Inhaftierung
im (…) 2015 per Zufall sämtliche eingereichten Dokumente (Identitäts-
karte, Ausgangsschein vom Januar 2013 sowie Passierschein aus dem
Jahre 2014) in seinem Portemonnaie gehabt habe und dieses im Gefäng-
nis nicht entdeckt worden sei (A19 S. 16 f.). Nach dem Gesagten sei es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die vorgebrachte Desertion glaub-
haft zu machen. Zwar sei davon auszugehen, dass er für eine gewisse Zeit
in der eritreischen (…) gedient habe. Die unglaubhaften Ausführungen in
Bezug auf die unmittelbaren Fluchtumstände würden jedoch darauf hinwei-
sen, dass dies im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht mehr der Fall gewesen
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sei. Ergänzend erstaune, dass er nicht in der Lage gewesen sei, klare An-
gaben über die Folgen seiner Ausreise in Bezug auf seine Frau zu machen,
und nicht gewusst habe, wo diese in Haft gewesen sei (A23 S. 3).
Ferner seien auch die eingereichten Beweismittel untauglich, um den asyl-
relevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe
diverse Fotos, eine Admission Card aus Sawa (in Kopie), einen Passier-
schein und einen Ausgangsschein eingereicht, welche seinen Militärdienst
belegen würden. Indes habe er keine Beweismittel vorgelegt, mit welchen
er flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile vor der Flucht belegen könne.
Der eingereichte Passierschein stamme aus dem Jahre 2014 (Gültigkeit 1.
Oktober 2014 bis 1. Dezember 2014) und der Ausgangsschein aus dem
Jahre 2013 (11. Januar 2013). Diese Unterlagen seien insbesondere nicht
geeignet, die Widersprüche in seinen Angaben aufzuklären. Dementspre-
chend würden sie als weiteres Indiz dafür dienen, dass er bereits zu einem
früheren als von ihm angegebenen Zeitpunkt aus dem Militärdienst deser-
tiert beziehungsweise ordentlich entlassen worden sei. Im Ergebnis sei da-
von auszugehen, dass er Eritrea unter anderen als den vorgebrachten Um-
ständen und aus anderen Gründen verlassen habe.
Die geltend gemachte illegale Ausreise alleine vermöge keine Furcht vor
einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Andere An-
knüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritrei-
schen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien
nicht ersichtlich. Somit bestünden keine Hinweise auf zukünftige asylbe-
achtliche Nachteile bei einer Rückkehr nach Eritrea. Der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzu-
lehnen sei.
Da davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer seinen National-
dienst bereits geleistet habe und erst nach seiner Entlassung aus dem Mi-
litärdienst aus Eritrea ausgereist sei, sei unwahrscheinlich, dass er bei ei-
ner Rückkehr eine Strafe oder einen erneuten Einzug zu gewärtigen hätte.
Somit sei der Vollzug der Wegweisung zulässig. Zudem sei er jung und
gesund, habe ein Beziehungsnetz in der Heimat und verfüge über ver-
schiedene Berufserfahrung, weshalb der Vollzug auch zumutbar sei.
Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug auch möglich.
3.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen
an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen fest. Er bemängelt, die
Vorinstanz stütze sich im angefochtenen Entscheid ausserordentlich stark
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auf die BzP, obwohl ihr bekannt sei, dass er zu dem Zeitpunkt an (…) ge-
litten habe (vgl. A7). Sein schlechter Gesundheitszustand an der BzP sei
durchaus geeignet, die Widersprüche zwischen der BzP und den Anhörun-
gen zu erklären. Als bei der Anhörung der Widerspruch betreffend seine
Ausreise thematisiert worden sei, habe er umgehend zugegeben, er könne
sich nicht mehr richtig erinnern, was er damals gesagt habe, da es ihm
schlecht gegangen sei (A19 F118 ff.). Da er die BzP jedoch unbedingt habe
machen wollen, habe er seinen Gesundheitszustand verheimlicht (A119
F123). Indem er bereits an der BzP seine Flucht aus dem Gefängnis (…)
erwähnt habe (A3 Ziff.7.02), dürfe dieser Widerspruch aufgrund des sum-
marischen Charakters der BzP nicht so stark gewichtet werden. Er habe
an der Anhörung geschildert, dass er bereits bei der ersten Verhaftung
Flucht- beziehungsweise Desertionsgedanken gehegt habe, er sich jedoch
dagegen entschieden habe, da er frisch verheiratet gewesen sei (A23
F101). Als er zum zweiten Mal ins Gefängnis gekommen sei, sei er in Ein-
zelhaft in einer kleinen und engen Kammer eingesperrt gewesen und re-
gelmässig nach dem Mittag zusammengeschlagen worden (A23 F100). Da
seien erneut Fluchtgedanken aufgekommen. Er habe zwar keinen konkre-
ten Ausbruchplan gehabt, habe sich aber dennoch konkret überlegt, wann
ein günstiger Zeitpunkt wäre, um zu fliehen (beim Frühstück oder bei der
Verrichtung der Notdurft, A19 F102). Somit werde die Argumentation der
Vorinstanz, es sei nicht glaubhaft, dass er so problemlos aus dem Gefäng-
nis habe fliehen können, widerlegt.
Weiter habe er seine Flucht äusserst detailliert und plastisch beschrieben
(A23 F105 und 109). Er habe erzählt, dass die Notdurft abends barfuss
habe verrichtet werden müssen (A19 F34). Als er gemerkt habe, dass die
beiden Wachen nicht aufmerksam gewesen seien, sei er vorgegangen,
habe sich hinter einem Baum versteckt und gewartet, bis die anderen Ge-
fangenen und die beiden Wachen an ihm vorbei zum Gefängnis gelaufen
seien, und sei dann umgehend in die entgegengesetzte Richtung gerannt
(A19 F105, A23 F32 f.). Da der Boden mit Dornen übersät gewesen sei und
er keine Schuhe getragen habe, habe er seine Füsse verletzt und stark
geblutet. Er sei auf den etwa zwei Meter hohen Zaun geklettert und auf die
andere Seite gesprungen (A19 F130 und 108, A23 32). Auf der Strasse
habe er einen Jugendlichen getroffen, welcher ihm sein Handy und 200
Nakfa ausgeliehen habe (A19 F109, A23 F35 ff.). Mit dem Handy habe er
einen Freund angerufen und gebeten, ihm Schuhe zu bringen (A19 F109).
Danach habe er sich versteckt, bis sein Freund gekommen sei und ihm
Geld und Schuhe mitgebracht habe (A19 F109, A23 F41).
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Seite 9
Auch sonst sei seine Beschreibung der Flucht plausibel ausgefallen. So
habe er beispielsweise auf die Frage, wie es ihm gelungen sei, an den
Wachen vorbei aus dem umzäunten Gelände zu entkommen, geantwortet,
genau gewusst zu haben, welche Seite streng bewacht werde und welche
nicht. Das Gate werde immer bewacht, weshalb er nicht durch das Gate
gegangen, sondern über den Zaun gesprungen sei (A19 F107 f.). Auf der
eingereichten Zeichnung könne man erkennen, dass sich der Baum, bei
dem er sich versteckt habe, und der Zaun, über den er gesprungen sei,
nicht in der Nähe des Gates befunden hätten (vgl. Beschwerdebeilage
Nr. 5). Somit könne nicht an seiner Glaubwürdigkeit und der Glaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen gezweifelt werden.
Ferner seien verschiedene Unregelmässigkeiten bei der Bundesanhörung
vorgefallen, welche bei der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen angemessen
berücksichtigt werden müssten. So sei die F2 des A19 gestrichen worden,
weshalb sich die Frage stelle, ob er überhaupt über seine Rechte aufge-
klärt worden sei. Zudem sei ihm anlässlich der Anhörung zunächst zu Un-
recht unterstellt worden, er habe gewisse Originale nicht eingereicht. Ob-
wohl sie nach kurzem Suchen wieder aufgetaucht seien, sei dieser Vorfall
nirgends im Protokoll vermerkt. Ausserdem sei das Geburtsdatum seines
Sohnes falsch protokolliert worden ([…] 2014 statt […] 2014, vgl. A19 F6).
Dies sei jedoch ebenfalls von niemandem bemerkt und korrigiert worden.
Auch sonst falle bezüglich der gestellten Fragen auf, dass die befragende
Person ungeduldig gewesen sei (A19 F64, 68, 69 und 78). Das SEM sei
vor dem Hintergrund dieser Ausführungen zu Unrecht der Auffassung, er
habe seine Mitwirkungspflicht verletzt.
Die eingereichten Beweismittel seien durchaus geeignet, seine Vorbringen
zu belegen. Mit der Admission Card habe er sein 12. Schuljahr in Sawa
und somit seinen Eintritt in den Militärdienst belegt. Weiter könne der Pas-
sierschein, welcher vom 1. Oktober 2014 bis zum 1. Dezember 2014 gültig
gewesen sei, seine Vorfluchtgründe sehr wohl beweisen. Er habe ausge-
sagt, er sei etwa (…) 2015 aus Eritrea ausgereist. Der Passierschein deute
auf die Haft und die Probleme mit seinen Vorgesetzten hin. Er habe näm-
lich vorgebracht, er sei zunächst mit einem Ausgehverbot belegt worden,
als er aus F._______ zurück auf den (…) Stützpunkt gekommen sei, und
danach sei er ohne Gerichtsverfahren willkürlich in Haft genommen wor-
den. Die logische Konsequenz davon sei, dass der Passierschein nicht
mehr verlängert worden sei. Diese Nichtverlängerung des Passierscheins
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sei als starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner asylrelevanten Vorbrin-
gen zu werten. Zumindest aber belege der Passierschein sicher nicht seine
Entlassung aus dem Militärdienst.
Schliesslich stehe auch vor dem Hintergrund des neusten Referenzurteils
in Bezug auf Eritrea (Urteil D-2311/2016 E. 13.3) unzweifelhaft fest, dass
er keinesfalls bereits aus dem Militärdienst entlassen worden sei. Das Ge-
richt gehe von möglichen Entlassungen nach fünf bis zehn Jahren Militär-
dienst aus. Er habe zum Zeitpunkt seiner Flucht erst fünf Jahre bei der (…)
gedient. Dies in Zusammenhang mit seinem schlechten Verhältnis zu sei-
nen Vorgesetzten seien deutliche Hinweise darauf, dass er aus dem Mili-
tärdienst desertiert sei und somit bei einer Rückkehr in die Heimat entwe-
der direkt wieder in den Nationaldienst eingezogen oder in ein Gefängnis
verbracht würde. Aufgrund seiner Republikflucht erfülle er die Flüchtlings-
eigenschaft zumindest aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen.
3.3 Die Vorinstanz entgegnet dem in ihrer Vernehmlassung, dass bei Män-
nern, die erst im Alter von Mitte 20 aus Eritrea ausgereist seien, regelmäs-
sig die Frage zu stellen sei, ob sie den Militärdienst bereits geleistet hätten
(mit Verweis auf D-2311/2016 E. 13.3). Dabei falle auf, dass obwohl in der
Beschwerdeschrift darauf hingewiesen werde, dass sich der Beschwerde-
führer mehrmals überlegt habe, wie er am besten fliehen könne, auf Aus-
führungen verzichtet werde, weswegen die Flucht nicht zu einem früheren
Zeitpunkt oder in einer Phase der Nichtinhaftierung versucht worden sei
(vgl. Beschwerdeschrift S. 6 f.). Auch der Versuch, die Widersprüche in den
Angaben des Beschwerdeführers mit dem Gesundheitszustand während
der BzP zu begründen, überzeuge nicht. Der Beschwerdeführer habe an-
lässlich der Befragung ausdrücklich gesagt, er sei gesund (vgl. A3 S. 8).
3.4 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Replik, er habe seine
Flucht aus der Haft durchaus glaubhaft geschildert. Das SEM weise in der
Vernehmlassung auf die geltende Rechtsprechung des Bundesveraltungs-
gerichts hin (D-2311/2016 E. 13.3). Die Regelung, den Nationaldienst auf
18 Monate zu beschränken, sei von Regierungsvertretern jedoch lediglich
gegenüber ausländischen Delegationen angekündigt worden und auch
dort nur für Rekruten ab der 27. Rekrutierungsrunde. Die Entlassung von
bereits früher Rekrutierten sei nie angekündigt worden. Da er bereits (…)
in Sawa rekrutiert worden sei, habe er nicht von einer allfällig früheren Ent-
lassung profitieren können.
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Seite 11
Auch wenn die Vorinstanz von möglichen Entlassungen nach fünf bis zehn
Jahren ausgehe, sei dies bei ihm nicht der Fall gewesen. Erstens habe er
zum Zeitpunkt seiner Desertion erst knapp fünf Jahre gedient gehabt, was
bereits gegen eine Entlassung spreche, und zweitens habe er eine äus-
serst schlechte Beziehung zu seinen Vorgesetzten gehabt. Die Tatsache,
dass er zwei Mal in Haft gewesen sei, belege die Unwahrscheinlichkeit sei-
ner Entlassung. Er sei desertiert und habe dies glaubhaft aufgezeigt.
Da er seine Frau am (…) 2013 geheiratet habe, sei er nicht zu einem frühe-
ren Zeitpunkt oder in einer Phase der Nichtinhaftierung geflohen. Seine
Frau sei kurz nach der Vermählung schwanger geworden und habe den
gemeinsamen Sohn am (…) 2014 geboren. Trotz seiner massiven Prob-
leme mit den Vorgesetzten im Militär habe er seine neue Familie, insbe-
sondere seinen kleinen Sohn, nicht im Stich lassen wollen. Erst als er
schlimm misshandelt und ihm keine Haftdauer genannt worden sei, habe
er keinen anderen Ausweg mehr gesehen, als zu fliehen.
Schliesslich habe er sehr wohl glaubhaft darlegen können, dass es auf-
grund seines schlechten Gesundheitszustandes anlässlich der BzP zu den
Widersprüchen zwischen der BzP und den Anhörungen gekommen sei (mit
Verweis auf die Beschwerdeschrift S. 9 ff.). Da es zur eritreischen Kultur
gehöre, niemals zu sagen, dass es einem schlecht gehe, dürfe ihm nicht
vorgeworfen werden, dass er dies verheimlicht habe. Er sei während län-
gerer Zeit in ärztlicher Behandlung gewesen und kurz vor der BzP vom
24. August 2015 aufgefordert worden, einen Arzttermin wahrzunehmen
(vgl. Beilage der Replik), weshalb der Vorinstanz sein schlechter Gesund-
heitszustand hätte bekannt sein müssen.
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H., BVGE 2012/5 E. 2.2).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt vor dem Hintergrund der Akten-
lage mit dem SEM übereinstimmend zum Schluss, dass die Schilderungen
des Beschwerdeführers zur angeblichen Flucht aus dem Militärgefängnis
(...) nicht glaubhaft ausgefallen sind. Die Entgegnungen auf Beschwerde-
ebene und die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, die vo-
rinstanzliche Einschätzung umzustossen. Entgegen der Darstellung auf
Beschwerdeebene (Beschwerde S.8) ist nicht zu beanstanden, dass und
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Seite 12
in welcher Art das SEM die Angaben anlässlich der BzP herangezogen hat
(vgl. schon EMARK 93 Nr. 3).
In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz erscheint es auf-
grund der Aktenlage durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer in der
Vergangenheit Militärdienst geleistet hat. Allerdings ist aufgrund seiner wi-
dersprüchlichen und unlogischen Angaben in Bezug auf seine angebliche
Flucht respektive Desertion davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt sei-
ner Ausreise nicht mehr im Militärdienst war. Um Wiederholungen zu ver-
meiden, kann deshalb vorab auf die entsprechenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden
(vgl. vorstehend E. 3.1 und 3.3). Wie von der Vorinstanz ausführlich darge-
legt, war der Beschwerdeführer auch auf wiederholtes Fragen nicht in der
Lage, vertiefende Angaben zu seiner angeblichen Desertion zu machen,
sondern hat deutlich sich widersprechende Angaben gemacht. Gemäss
BzP sei er etwa um 15 Uhr nachmittags von seinem Heimatort C._______
aus aufgebrochen (A3 Ziff. 5.2), während er bei der Anhörung zu Protokoll
gab, er sei abends, nach Einbruch der Dunkelheit aus dem Militärgefängnis
(...) in E._______ geflohen und von dort aus direkt aufgebrochen (A19 F50,
109 f.). Im Rahmen der ergänzenden Anhörung (A23) wurde er auf die
deutlichen Widersprüche in seinem Kernvorbringen zwischen der BzP (A3)
und der ersten Anhörung (A19) angesprochen, wobei ihm die Möglichkeit
gegeben wurde, diese zu erklären. So wurde er beispielsweise gefragt, ob
er seine Frau nach seiner Desertion noch einmal gesehen habe. Es hätte
die Widersprüche in seiner Beschreibung der Flucht erklären können, wenn
er zunächst aus dem Militärgefängnis in E._______ geflohen wäre und
dann auf dem Weg zur Grenze seine Frau im Heimatort besucht und sich
von ihr verabschiedet hätte. Allerdings antwortete er darauf: «Ich habe nie
desertiert. Das letzte Mal habe ich sie in E._______ gesehen» (A23 F19).
Weiter antwortete er auf Vorhalt, wie es zu den widersprüchlichen Angaben
gekommen sei und ob er eine weitere Erklärung neben seiner damaligen
Erkrankung an (…) habe: «Für mich macht es keinen Unterschied ob ich
von I._______ oder vom Gefängnis aus ausgereist bin» (A23 F72). Auf-
grund dieser Aussagen wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam
gemacht, es entstehe der Eindruck, dass er nicht aus der Haft geflohen,
sondern ordentlich aus dem Militärdienst entlassen worden sei, worauf er
mit «Okay» antwortete (A23 F75). Bereits aufgrund dieser Umstände be-
stehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Desertion. Dazu
kommt, dass der Beschwerdeführer in der ersten Anhörung auf die Frage,
welche Probleme er zu befürchten hätte, wenn er nach Eritrea zurückkeh-
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ren würde, antwortete, er befürchte aufgrund seiner illegalen Ausreise in-
haftiert zu werden (vgl. A19 F56). Die angebliche Desertion und die Flucht
aus dem Militärgefängnis erwähnte er hingegen an dieser Stelle nicht, was
deutlich gegen die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen spricht.
Weiter ist festzustellen, dass auch die Beschreibungen der Flucht aus dem
Gefängnis anlässlich der beiden Anhörungen unglaubhaft ausgefallen sind.
So erscheint wenig wahrscheinlich, dass es dem Beschwerdeführer gelun-
gen sein soll, sich – trotz Wachen – unter einem Baum versteckt und die
anderen Gefangenen und Wachen an sich vorbeilaufen gelassen zu ha-
ben, um dann loszurennen und über einen hohen Zaun zu springen. Zu-
dem fällt auf, dass er sich bei der Beschreibung der Flucht auch innerhalb
der Anhörung widersprochen hat. So hat er zunächst ausgeführt, er sei
«schon aus dem Gate raus gewesen» (A19 F105). Als jedoch nachgefragt
wurde, wie er denn beim Gate an den Wachen vorbeigekommen sei, hat
er geantwortet, er sei nicht durch das Gate hinausgegangen, sondern über
den ca. zweieinhalb Meter hohen Zaun gesprungen (A19 F108, F130).
Diese Erklärung wirkt nachgeschoben.
Die Erkrankung an (…) als einzige Erklärung des Beschwerdeführers für
die diversen und erheblichen Widersprüche wirkt gesucht und vermag nicht
zu überzeugen. Ohnehin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer zum Zeitpunkt der Befragung höchstens noch leicht unter den Folgen
der Erkrankung litt. Zudem spricht die Tatsache, dass er am 11. August
2018 notfallmässig ins Spital G._______ eingeliefert wurde, da er sich über
grosse offene Wunden am ganzen Körper beklagt hatte (A7), obwohl er
gemäss ambulantem Austrittsbericht vom gleichen Tag lediglich an einem
juckenden Hautausschlag gelitten habe, gegen sein Vorbringen, niemals
zu sagen, dass es ihm schlecht gehe. Auch auf dem Höhepunkt der Infek-
tion hatte der Beschwerdeführer gemäss dem Austrittsbericht lediglich de-
zent erhöhte Entzündungsparameter ohne erhöhte Köpertemperatur
(35.7°C). Vom Hausarzt wurde er in der Folge medikamentös behandelt.
Anlässlich der Befragung vom 24. August 2015 bestätigte der Beschwer-
deführer ausdrücklich, gesund zu sein (A3 Ziff. 8.02). Die geltend ge-
machte Erkrankung vermag nach dem Gesagten die deutlichen Widersprü-
che zwischen BzP und Anhörung nicht zu erklären.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erübrigt es sich, vertieft darauf
einzugehen, dass ebenfalls nicht klar ist, wie alt der Beschwerdeführer ge-
nau ist oder seit wann, bis wann und somit wie lang er gedient hat und
wann er wirklich ausgereist ist.
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Somit ist das Kernvorbringen der angeblichen Desertion durch Flucht aus
dem Militärgefängnis aufgrund diverser Widersprüche und Ungereimthei-
ten nicht glaubhaft. Es ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des
SEM davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner
Ausreise bereits ordentlich aus dem Dienst entlassen war.
4.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwer-
deführers zu Recht abgelehnt.
5.
In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea gelangte
das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar
2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss, dass nicht mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass ein Beschwerde-
führer aufgrund der illegalen Ausreise allein mit Sanktionen zu rechnen hat,
welche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden. Somit kann
auf weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers hinsichtlich der illegalen Ausreise verzichtet werden. Der
Beschwerdeführer weist neben der illegalen Ausreise keine relevanten zu-
sätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils auf. Man-
gels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zur Desertion respektive aufgrund
der vom Gericht angenommenen ordentlichen Entlassung aus dem Militär-
dienst bestehen keine Anhaltspunkte für eine drohende asylrelevante Ver-
folgung wegen Militärdienstverweigerung. Eine Furcht vor einer zukünfti-
gen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise er-
weist sich somit als unbegründet und der Beschwerdeführer erfüllt die
Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist unzulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges be-
urteilt sich deshalb nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli-
chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
7.2.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der
Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, ge-
geben ist (vgl. a.a.O. E. 12). Dabei kam es zum Schluss, dass Personen,
die erst nach vollbrachter Dienstleistung ausgereist seien, wohl keine Haft-
strafe zu gewärtigen hätten. Zumal bei solchen Personen auch mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen sei, dass sie bei
einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar blieben in
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Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst
dienstpflichtig, und offenbar könne es zu Wiedereinberufungen kommen.
Es ergebe sich aus den Berichten jedoch nicht, dass dies systematisch
vorkomme. Auch würden die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung
Beschränkung der Dienstdauer weisen würden, nicht darauf hindeuten,
das Risiko der Wiedereinberufung sei als hoch zu beurteilen (vgl. a.a.O. E.
13.3). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass Personen,
die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und
bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimat-
staat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines
Reuebriefes geregelt hätten, den „Diaspora-Status“ und ein Dokument na-
mens Residence Clearance Form erhalten würden. Es sei davon auszuge-
hen, dass Inhaber und Inhaberinnen dieses Dokumentes von der Dienst-
pflicht befreit seien und Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürf-
ten, wobei dieser „Diaspora-Status“ offenbar bei einem dauerhaften Auf-
enthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfalle. Während dieser drei
Jahre sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in den Dienst eingezo-
gen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden. Wie die Situation
nach Ablauf dieser drei Jahre aussehe, könne im Rahmen der konkreten
Gefährdung nicht geprüft werden, da ein bloss hypothetisches Risiko be-
ziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Um-
stände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, nicht aus-
schlaggebend sein könne (vgl. a.a.O. E. 13.4).
7.2.4 Die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Desertion
sind – wie in E. 4 ausgeführt – unglaubhaft. Vielmehr ist davon auszuge-
hen, dass er ordentlich aus dem Dienst entlassen worden ist. Es ist somit
nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
nach Eritrea wegen Missachtung seiner Dienstpflicht inhaftiert würde. Auch
andere Gründe für eine drohende Haftstrafe sind nicht zu erkennen.
Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für
den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zulässig.
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7.3
7.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
7.3.2 Im bereits erwähnten Urteil D-2311/2016 kam das Bundesverwal-
tungsgericht mit Bezug auf Eritrea zum Schluss, dass zum heutigen Zeit-
punkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner
Gewalt auszugehen sei noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs vorlägen. Aus den im Gesetz genannten
Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder
Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren
für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemei-
nen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die
allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort
beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Le-
bensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der
Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfang-
reichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevöl-
kerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderun-
gen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr ge-
rechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung
der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes
müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung
ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O.
E. 17.2).
7.3.3 Vorliegend sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die es
als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im
Falle einer Rückkehr in eine existenziell bedrohliche Situation geraten. Die
vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerde
stellt diesen auch nichts Stichhaltiges entgegen. So handelt es sich beim
Beschwerdeführer gemäss Aktenlage um einen jungen gesunden Mann
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mit einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz und einer durchschnittli-
chen Schulbildung. Zudem verfügt er über verschiedene Berufserfahrun-
gen. So habe er im Militär als (…) gearbeitet sowie in der Privatwirtschaft
als (…) auf dem Bau und als (…). Besondere Umstände, aufgrund derer
von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorlie-
gend keine ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesag-
ten als zumutbar zu erachten.
7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AIG ist zwar festzustellen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es
dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukeh-
ren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Ver-
tretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktions-
verfügung vom 7. Mai 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen.
9.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde auch das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und
dem Beschwerdeführer MLaw Géraldine Kronig, (…), als amtliche Rechts-
beiständin beigeordnet. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2019
wurde das Gesuch von MLaw Géraldine Kronig um Entlassung aus dem
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Mandat als amtliche Rechtsbeiständin abgewiesen. Dieser ist folglich ein
amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. Zusammen
mit der Replik reichte sie eine aufdatierte Kostennote ein, in welcher sie
einen zeitlichen Aufwand von 21 Stunden geltend machte, wovon 16 Stun-
den für das Erstellen der Beschwerdeschrift angefallen seien. Dieser Auf-
wand erscheint als zu hoch und ist zu kürzen. In Anwendung der massge-
blichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ist das Honorar somit
auf gerundet Fr. 1'777.– (11 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 150.– sowie
Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist MLaw Géraldine Kronig,
(…), als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsvertreterin ist ein Honorar von Fr. 1'777.– aus der Ge-
richtskasse zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Nira Schidlow
Versand: