Abtei lung IV
D-2496/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A.____________, geboren (...),
Pakistan,
vertreten durch Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 9. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2496/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B.__________, sein Heimatland eigenen Angaben
zufolge am 18. März 2010 auf dem Luftweg verliess und am 25. März
2010 von Dubai herkommend im Flughafen C.___________ eintraf, wo
er am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Januar
2010 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die
Dauer des Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des
Flughafens C.___________ als Aufenthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer am 29. März 2010 summarisch befragt
wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 1. April 2010 ausführlich zu
seinen Asylgründen befragte,
dass dieser zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er stamme ursprünglich aus dem Swat-Tal,
dass er dort zusammen mit einem Freund namens P. mehrere Jahre
lang ein CD-Geschäft betrieben habe,
dass die Armee seit dem Jahr 2007 in seiner Heimatregion gegen die
Taliban kämpfe,
dass seine Eltern sowie sein Bruder, ein Onkel und eine Tante Ende
Januar 2008 getötet worden seien, als die Armee bei einem Angriff auf
die Taliban ihr Dorf bombardiert habe,
dass ihm selber damals nichts geschehen sei, weil er sich zur Zeit des
Angriffs in seinem Geschäft aufgehalten habe,
dass sein Geschäftspartner das Swat-Tal nach diesem Vorfall ver-
lassen habe und nach B.__________ gezogen sei, während er – nach
einem mehrmonatigen Aufenthalt in einem Auffangcamp der Armee –
sein CD-Geschäft wiedereröffnet habe,
dass er vom Dezember 2009 an mehrmals von den Taliban bedroht
worden sei, welche sein Geschäft als unislamisch bezeichnet, ihn zur
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Aufgabe gedrängt und ihm nahegelegt hätten, sich dem Jihad anzu-
schliessen,
dass er die Polizei und die Armee informiert habe, diese jedoch
gemeint hätten, er werde keine Probleme bekommen,
dass Ende Februar 2009 drei Taliban in seinem Geschäft aufgetaucht
seien, die CDs zerstört und ihn geschlagen, bestohlen und mit dem
Tod bedroht hätten,
dass er deswegen bei der Armee vorgesprochen habe, diese ihm je-
doch lediglich mitgeteilt habe, man werde gegen die Taliban vorgehen,
dass er von den Behörden keine konkrete Hilfe erhalten habe, weshalb
er nach Rücksprache mit seinem Freund P. am 10. März 2010 eben-
falls nach B.__________ gezogen sei,
dass P. ihm jedoch bei seiner Ankunft in B.__________ erzählt habe,
er habe in seinem CD-Geschäft in B.__________ ebenfalls derartige
Drohanrufe erhalten und fürchte um sein Leben, weshalb er bereits
Kontakt mit einem Schlepper aufgenommen habe,
dass der Beschwerdeführer aus diesen Gründen zusammen mit P. aus
Pakistan geflüchtet sei,
dass die Taliban in Pakistan allgegenwärtig seien, weshalb er nicht
dorthin zurückkehren wolle,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer weder Identitäts- oder Reisepapiere noch
Beweismittel zu Sache zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 9. April 2010 – gleichentags eröffnet – ablehnte und die Wegwei-
sung aus dem Transitbereich des Flughafens sowie den Vollzug anord-
nete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asyl-
relevant,
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dass die pakistanische Regierung geeignete Massnahmen für den
Schutz ihrer Bürger gegen die Angriffe der Taliban ergriffen habe und
somit ihrer Schutzpflicht nachkomme,
dass im Übrigen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ver-
folgungsmassnahmen regional beschränkt seien, weshalb er sich die-
sen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes
entziehen könnte,
dass er aus diesen Gründen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
weshalb das Asylgesuch abzuweisen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen
ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
14. April 2010 (Faxeingabe und Poststempel) beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechten und dabei beantragen liess, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben, es sei Asyl zu gewähren oder zumindest
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventuell sei infolge Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht wurde,
dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Beschwerde-
schrift zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten (Faxkopie) am 14. April 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyl-
rechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder be-
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gründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs eine
Verfolgung durch die Taliban im Swat-Tal sowie in B.__________
geltend macht,
dass es sich dabei um eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure
handelt,
dass gleichzeitig der pakistanische Staat als grundsätzlich schutzfähig
und schutzwillig zu erachten ist,
dass im Weiteren die pakistanische Armee seit Mitte des Jahres 2009
relativ konsequent gegen die Taliban vorgeht und dabei im Nordwesten
des Landes (im Swat-Tal, in Süd-Waziristan sowie in der Region
Bajaur) einige (zumindest temporäre) Erfolge erzielen konnte,
dass bei diesen Kämpfen indessen auch viele Zivilpersonen getötet
wurden,
dass zudem die halbautonomen Stammesgebiete im Nordwesten
Pakistans nach wie vor als Hochburg der Taliban geltend und die
pakistanische Regierung in dieser Region faktisch kaum in der Lage
ist, die dort noch ansässige Zivilbevölkerung effektiv gegen die vom
Beschwerdeführer geschilderten Behelligungen durch die Taliban zu
schützen,
dass sich der Beschwerdeführer jedoch ohne Weiteres durch Umzug
in eine andere, nicht von den Taliban beherrschte Region seines
grossflächigen Heimatlandes der Verfolgung durch die Taliban, welcher
er in seiner Heimatregion ausgesetzt war, entziehen könnte,
dass ihm damit eine inländische Fluchtalternative offen steht, weshalb
er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist,
dass das BFM daher im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat,
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dass an dieser Einschätzung auch die Ausführungen in der Be-
schwerde nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht näher
einzugehen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu
bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass in Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft
– das heisst mindestens Glaubhaftmachung – gilt (vgl. WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage,
Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem
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Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und
überdies keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die in Pakistan
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzu-
mutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi -
zinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Pakistan keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt
herrscht, welche für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr zu
einer konkreten Gefährdung führen würde,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem Vollzug
der Wegweisung allenfalls entgegenstehen könnten,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne
aktenkundige gesundheitliche Probleme handelt,
dass er im Heimatland mehrere Jahre lang als Geschäftsmann res-
pektive Händler erwerbstätig war und es ihm zuzumuten ist, bei einer
Rückkehr nach Pakistan erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,
um damit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten,
dass er in Pakistan eigenen Angaben zufolge zwar über keine familiä-
ren Bezugspersonen mehr verfügt,
dass er jedoch sein ganzes bisheriges Leben in Pakistan verbracht
hat, weshalb davon auszugehen ist, er habe sich in dieser Zeit auch
ein aus Freunden und Bekannten bestehendes Beziehungsnetz auf-
gebaut, auf welches er bei einer Rückkehr ins Heimatland bei Bedarf
zurückgreifen könnte,
dass der Vollzug der Wegweisung daher insgesamt als zumutbar zu
erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Pakis-
tan schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
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(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die
Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache
gegenstandslos geworden ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren (per Telefax zu den Akten
Ref.-Nr. N (...))
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / Asyl (per
Telefax)
- (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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