B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2496/2018
Ur t e i l vom 2 2 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Thomas Wenger,
Advokaturbüro Weibel & Wenger,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 27. März 2018 / N (...).
D-2496/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 27. Januar 2016 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum des (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 3.
Februar 2016 wurde er summarisch zu seiner Person, seinem Reiseweg
und den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 23. Feb-
ruar 2017 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an. Am
14. März 2018 führte das SEM eine ergänzende Anhörung durch.
B.
Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, dass er iranischer Staatsangehöriger sei und aus
C._______ in der Provinz Chuzestan stamme. Seine Mutter sei verstorben,
als er noch ein Kleinkind gewesen sei. Nachdem sein Vater im Jahr 2003
und sein Bruder im Jahr 2014 gestorben seien, sei ihm nur noch eine ver-
heiratete Schwester verblieben. Er habe 2009/2010 geheiratet und seit
dem Jahr 2013 sei er Vater einer Tochter. Seit 2015 habe er sich für das
Christentum interessiert und sei deshalb mit Christen in Kontakt gekom-
men. Er habe mit diesen Leuten religiöse Fragen diskutiert und auch mit-
geholfen, Flyer und CDs mit christlichen Inhalten zu verteilen. Eines Tages
habe er erfahren, dass Personen aus diesem Umfeld festgenommen wor-
den seien beziehungsweise dass sich die Behörden nach ihm erkundigt
hätten. Er habe den Iran deswegen vorsichtshalber am (…). Dezember
2015 mit dem Flugzeug verlassen. Nach seiner Ausreise habe er erfahren,
dass die Behörden bei ihm zu Hause einen Laptop und eine Bibel be-
schlagnahmt hätten. Ausserdem werde seiner Ehefrau die Ausstellung ei-
nes Reisepasses verweigert. Er habe sich in der Schweiz im August 2017
taufen lassen und an mehreren Kundgebungen gegen Menschenrechts-
verletzungen und Christenverfolgung durch das iranische Regime teilge-
nommen. Auch habe er eine Petition unterzeichnet, welche an die iranische
Regierung gerichtet gewesen sei. Iranische Beamte hätten zudem anläss-
lich einer Kundgebung vor der iranischen Botschaft Fotos von den Teilneh-
menden gemacht. Es sei für ihn somit unmöglich, in den Iran zurückzukeh-
ren, da alle darüber Bescheid wüssten, was er in der Schweiz mache.
C.
Mit Verfügung vom 27. März 2018 (frühestens eröffnet am 28. März 2018)
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
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Seite 3
D.
Mit Eingabe vom 27. April 2018 liess der Beschwerdeführer diese Verfü-
gung durch seinen Rechtsvertreter anfechten und beantragte in materieller
Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen.
Eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters
als amtlicher Rechtsbeistand.
Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel ein: eine Kopie sei-
nes Taufscheins, ein Schreiben der Iranischen Christen an das SEM vom
(…). August 2017, ein Schreiben des Komitees für Solidarität mit der ver-
folgten Kirche im Iran an die iranische Botschaft vom (…). August 2017, ein
Schreiben des Komitees für Solidarität mit der verfolgten Kirche im Iran an
den Bundesrat vom (…). März 2018, ein Schreiben des Komitees für Soli-
darität mit der verfolgten Kirche im Iran vom (…). März 2018, einen Aufruf
von Amnesty International an die iranische Botschaft vom März 2018, den
Flyer einer Solidaritätskundgebung, Fotos von Kundgebungen, einen USB-
Stick mit Fotos beziehungsweise Videos von Kundgebungen sowie Auszü-
gen von Facebook-Beiträgen, zwei Berichte betreffend die Situation von
Christen im Iran, ein Arztzeugnis vom 20. April 2018 und eine Sozialhilfe-
bestätigung vom 23. April 2018.
E.
Mit Schreiben vom 30. April bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutre-
ten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Seite 4
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Zu den vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen ist Folgendes
zu bemerken: Insofern er in formeller Hinsicht rügt, die Vorinstanz habe
den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem sie behaupte, seine Kon-
version sei den iranischen Behörden nicht bekannt und die Glaubensaus-
übung nicht öffentlich, verkennt er, dass es keine unvollständige bezie-
hungsweise unrichtige Sachverhaltsfeststellung darstellt, wenn die Vor-in-
stanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss
kommt als er selbst. Soweit der Beschwerdeführer implizit eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs vorbringt, indem er ausführt, es erstaune, dass die
Vorinstanz ein in ihren Akten befindliches Beweismittel (Arztbericht) in ihrer
Verfügung mit keinem Wort erwähnt habe, stellt das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass im vorinstanzlichen Verfahren am 8. August 2017 (Ein-
gangsstempel Vorinstanz) ein Arztbericht vom (…). Juli 2017 eingereicht
wurde ([…]). Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat die Vo-
rinstanz in ihrer Verfügung vom 27. März 2018 ausreichend Stellung ge-
nommen (a.a.O. Ziff. III.2) und insbesondere festgestellt, es seien keine
Anhaltspunkte gegeben, dass der Beschwerdeführer eine medizinische
Behandlung benötige, die in seiner Heimat nicht gewährleistet wäre. Damit
hat sie der Begründungspflicht Genüge getan, zumal sie nicht gehalten ist,
jedes einzelne Sachverhaltselement in der Begründung ausdrücklich zu er-
wähnen. Folglich ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen.
Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet.
4.
4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz
aus, es sei nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer im Iran dem
Christentum zugewandt habe und nun deswegen gesucht werde. Mit sei-
nen widersprüchlichen, oberflächlichen, realitätsfremden und detailarmen
Schilderungen zum Kerngeschehen habe er keine asylrelevante Verfol-
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gung glaubhaft machen können. Betreffend die geltend gemachte Glau-
bensausübung in der Schweiz lasse eine Würdigung der Aussagen sowie
der eingereichten Beweismittel nicht den Schluss zu, dass die heimatlichen
Behörden davon Kenntnis erhalten hätten. Gemäss den eingereichten Un-
terlagen habe er sich erst rund eineinhalb Jahre nach Einreise taufen las-
sen und es bestünden keine Hinweise, dass er über die Kirchenbesuche
hinaus eine missionarische Tätigkeit entfaltet habe. Seine blosse Teil-
nahme an einer Kundgebung vermöge sodann keine Furcht vor flüchtlings-
relevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Den
Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter
Weise betätigt beziehungsweise exponiert habe; ebenso wenig sei erkenn-
bar, dass er eine spezielle Funktion innegehabt hätte. Von einer aktiven,
fast missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung könne vorlie-
gend nicht gesprochen werden. Auch dass er eine Eingabe an die iranische
Regierung unterschrieben sowie an einer Kundgebung teilgenommen
habe, ändere nichts an dieser Einschätzung, selbst wenn er anlässlich der
Kundgebung fotografiert worden sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte für
die Annahme, im Iran wären gegen ihn aufgrund der geltend gemachten
Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Deshalb sei da-
von auszugehen, dass es sich bei ihm um ein einfaches Mitglied einer
christlichen Vereinigung handle. Von einer konkreten Gefahr, dass er den
iranischen Behörden aufgrund seiner Konversion besonders aufgefallen
wäre, sei nicht auszugehen, zumal er im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht
unter Beobachtung der Behörden gestanden habe. Schliesslich sei die
blosse Wiedergabe auf dem eigenen Facebook-Profil von Beiträgen, die
nicht von ihm stammten, sowohl von der Frequenz als auch der Qualität
der Beiträge nicht geeignet, ihm das Profil eines gewichtigen und staats-
gefährdenden Exilaktivisten zu verleihen.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde dagegen vor, dass
seine Schilderungen anlässlich der Befragungen eindrücklich belegen
würden, dass die Gründe für seine Konversion bereits aus seiner Kindheit
herrührten. Er sei zu dieser Zeit mit einem Mitschüler aus einer christlichen
Familie befreundet gewesen, den er sehr gemocht habe, und er habe nie
verstanden, warum diese Familie von den muslimischen Mitbewohnern
des Quartiers gemieden worden sei, und auch nicht, dass ihm sein Vater
untersagt habe, zu diesem Jungen nach Hause zu gehen oder diesen zu
sich einzuladen. Aufgrund dieser Erlebnisse sei es schliesslich nach dem
Umzug nach C._______ zum Kontakt mit D._______ gekommen, welcher
ihn über das Christentum aufgeklärt habe. Auch wenn es ihm gemäss der
Vor-instanz nicht gelungen sei, diesbezüglich eine asylrelevante
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Verfolgung glaubhaft zu machen, könne trotzdem nicht in Abrede gestellt
werden, dass die Motivation zu seiner Konversion auf diese Umstände
zurückzuführen sei. Unbestritten und auch durch die Vorinstanz anerkannt,
sei die Tatsache, dass er sich, zumindest seit er in der Schweiz lebe, dem
christlichen Glauben zugewandt habe. Dies werde auch durch diverse
Beweismittel untermauert. Spätestens seit einem Schreiben von (…) vom
(…). August 2017 an die iranische Botschaft, welches er mitunterzeichnet
habe, sei er den iranischen Behörden bekannt und ohne Zweifel auch von
diesen registriert worden, zumal er ja auch an Kundgebungen
teilgenommen habe. An einer dieser Kundgebungen sei er schliesslich
auch vor der iranischen Botschaft von Botschaftsmitarbeitern fotografiert
worden. Somit sei auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die
iranischen Behörden keine Kenntnis von seiner Konversion hätten,
unrichtig. Spätestens im Zeitpunkt einer möglichen Wegweisung und der
mit der Papierbeschaffung notwendigen Kontaktaufnahme mit der
iranischen Botschaft (inklusive Angaben der Personalien), würde seine
Gefährdungssituation akut. Nicht zu vergessen sei sein öffentlicher
Facebook-Account. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die
iranischen Behörden auch von diesem Kenntnis hätten und ihn somit nicht
mehr einfach als ungefährlichen Konvertiten betrachteten. Seine
Bekanntheit als Christ und politischer Aktivist werde durch zahlreiche
Beweismittel, insbesondere Fotos, belegt. Entgegen den Behauptungen
der Vorinstanz habe er bei einer Rückkehr in den Iran begründete Furcht
vor drohenden, asylrelevanten Nachteilen. Der Umstand, dass im Iran seit
einiger Zeit keine Urteile mehr betreffend Apostasie ausgefällt würden,
bedeute nicht, dass Christen ungeschoren davon kämen. Diese würden
einfach unter einem anderen Begriff wie „Gefährdung der nationalen
Sicherheit“ oder „Organisation von Hauskirchen“ verfolgt. Zwar möge es
zutreffen, dass seitens der iranischen Behörden nicht gegen jeden
Konvertiten gleichermassen hart vorgegangen werde, klar sei aber, dass
keine vernünftige Prognose über die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung
gemacht werden könne. Dies bedeute jedoch auch, dass er bei einer
Wegweisung durchaus begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen
aufgrund seines Glaubens habe.
5.
5.1 Der Prozessgegenstand ist im vorliegenden Verfahren auf die Fragen
beschränkt, ob der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG infolge seiner in der Schweiz erfolgten
Konversion zum Christentum und politischen Aktivitäten die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllt und daher – oder aus einem anderen Grund – vorläufig
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aufzunehmen ist. Die Ablehnung des Asylgesuchs ist dagegen unange-
fochten in Rechtskraft erwachsen und die Wegweisung als solche ist auch
nicht mehr zu prüfen.
5.2 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken.
5.3 Wer um die Anerkennung als Flüchtling nachsucht, muss die Flücht-
lingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die
Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.4 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise
(sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch exilpolitische Aktivitäten
oder wie vorliegend durch eine Konversion zu einem anderen Glauben)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furch vor künftiger Verfolgung gibt, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015
vom 3. Februar 2015 E. 5.3).
Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG
zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder
nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, wel-
che subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön-
nen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1
m.w.H.).
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5.5 Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen
Asylsuchenden im Ausland ist gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts die christliche Überzeugung der Person im
Einzelfall, soweit möglich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen (vgl.
hierzu und zum Folgenden insbesondere BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und E.
7.3.5; Urteile des EGMR A. gegen die Schweiz vom 19. Dezember 2017,
60342/16; EGMR [grosse Kammer] F.G. gegen Schweden vom
23. März 2016, 43611/11; Urteil des BVGer D-7222/2013 vom
31. Oktober 2014 E. 6.5 m.w.H.). Der Übertritt vom muslimischen Glauben
zum Christentum führt allein grundsätzlich zu keiner (individuellen)
staatlichen Verfolgung im Iran, sofern der Konvertit den absoluten
Machtanspruch der Muslime respektiert und nicht missionierend tätig wird.
Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann zum Tragen,
wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit
bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom
Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im
Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der
Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen
Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durschicht der Akten zum
Schluss, dass die Frage der Ernsthaftigkeit der Konversion vorliegend da-
hingestellt bleiben kann, da ohnehin keine Umstände vorliegen, welche
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nahe legen.
Es ist aufgrund der Akten jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Be-
schwerdeführer im August 2017 hat taufen lassen und die Konversion da-
mit formell bestätigt ist. Anlässlich seiner Befragungen trug der Beschwer-
deführer vor, an Sitzungen der Freikirche (…) in E._______ teilzunehmen,
im Rahmen seiner Kirche das Wort Gottes zu verkünden, in der Bibel zu
lesen, mit anderen Personen über Bibelzitate zu diskutieren sowie über
Facebook, WhatsApp und Instagram zu versuchen, andere Leute zu er-
leuchten ([…]). Selbst wenn die Aktivitäten in diesem Umfang stattfinden,
kann nicht von einer aktiven, fast missionierende Züge annehmenden
Glaubensausübung, die den Beschwerdeführer in besonderem Masse ex-
ponieren würde, gesprochen werden. Insgesamt ist nicht davon auszuge-
hen die iranischen Behörden unterstellten dem Beschwerdeführer eine
missionierende Tätigkeit beziehungsweise – insbesondere auch ange-
sichts der nachfolgenden Erwägungen – Aktivitäten, die als Angriff auf den
Staat gewertet würden.
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5.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund seiner exilpoli-
tischen Aktivitäten für das Christentum, im Iran gefährdet zu sein, ist zu-
nächst festzuhalten, dass bekannt ist, dass die iranischen Behörden die
politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen
und erfassen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-5292/2014 und E-5296/2014
vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.; E-5725/2017 vom 7. November 2017
E. 8.2). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei
einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass
sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen kon-
zentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungs-
formen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Akti-
vitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse
der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften
und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.4.3; bestätigt in Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2).
Aufgrund der Akten kann nicht geschlossen werden, dass sich der Be-
schwerdeführer im Rahmen der Teilnahme an Kundgebungen beziehungs-
weise der angeblichen Organisation einer dieser Demonstrationen in be-
sonderer Weise und über das Mass der anderen Personen hinaus expo-
niert oder eine in der Öffentlichkeit erkennbare wichtige Führungsposition
innegehabt hätte, zumal er während seines bisherigen Aufenthaltes in der
Schweiz bloss an fünf bis sechs Kundgebungen teilgenommen haben will
([…]). Das niederschwellige Profil des Beschwerdeführers wird durch die
eingereichten Fotos und Videos unterstrichen, auf denen ersichtlich ist,
dass sich sein Auftritt nicht von demjenigen der anderen Kundgebungsteil-
nehmer unterscheidet, indem er beispielsweise Transparente hält. Zudem
gab der Beschwerdeführer selbst an, er sei an den Demonstrationen ein-
fach dabei gewesen und bei der Demonstration vor der iranischen Bot-
schaft sei er ein bisschen beeinflusst worden, mitzumachen ([…]). Aus dem
Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich dieser Demonstration von
Botschaftsmitarbeitern fotografiert worden sein soll – was, nebenbei be-
merkt, unbelegt ist – vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da
davon auszugehen ist, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen
politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Akti-
onen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen ver-
suchen, unterscheiden können. Darüber hinaus vermag auch die Unter-
zeichnung von Petitionen beziehungsweise offenen Briefen an den irani-
schen Botschafter sowie die Vor-instanz und den Bundesrat zu keiner
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Schärfung des Profils zu führen, zumal diese lediglich die Sorge um die
Situation der Christen im Iran ausdrücken respektive die Einhaltung der
Menschenrechte oder die Freilassung von inhaftierten Aktivisten fordern
und nicht als politisch besonders heikel zu beurteilen sind. Auch die vom
Beschwerdeführer auf seinem Facebook-Profil geteilten Inhalte stellen
keine sich von der oppositionellen Masse abhebende exilpolitische Aktivität
dar, insbesondere da ein eigener Beitrag des Beschwerdeführers über-
haupt nicht ersichtlich ist.
5.7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer nicht
auf subjektive Nachfluchtgründe berufen kann. Die Vorinstanz hat somit
insgesamt zu Recht das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr verneint und dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft folgerichtig nicht zuerkannt.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
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EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung des Beschwerdeführers in
den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Insofern als eine Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Rück-
schaffung laut eingereichtem Arztbericht nicht auszuschliessen sei, ist an-
zumerken, dass der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht
verpflichtet ist, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls Aus-
länder für den Fall des Vollzugs des Wegweisungsentscheids mit Suizid
drohen. Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung
einer Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen
Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR
vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland,
Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212, Urteil des
BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
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grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allge-
meiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre
(statt vieler Urteil des BVGer D-6447/2017 vom 18. Januar 2018 E. 6.4.1).
Der Beschwerdeführer macht gesundheitliche Probleme geltend. Gemäss
dem eingereichten Arztbericht leidet er an einer Posttraumatischen Belas-
tungsstörung und an einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer
gegenwärtig schweren Episode verbunden mit einer psychosozialen Be-
lastungssituation und Zukunftsängsten. Die Weiterführung der integrierten-
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei dringend indiziert.
Eine Ausschaffung könne zu einer massiven Verschlechterung des psychi-
schen Gesundheitszustandes führen. Eine akute Selbstgefährdung durch
Suizid könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.
Zu den psychischen Leiden des Beschwerdeführers ist zu bemerken, dass
bei einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Be-
handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu
einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustands der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird die
allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Ge-
währleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist,
wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat
eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische
Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Im Iran ist nach Er-
kenntnissen des Gerichts die Behandlung psychiatrischer Erkrankungen
und Traumata grundsätzlich sichergestellt (vgl. World Health Organization,
Mental health systems in the Eastern Mediterranean Region – Report ba-
sed on the WHO assessment instrument for mental health systems, S. 18,
vgl. , zuletzt abgeru-
fen am 22. Mai 2018), weshalb der Vollzug einer Wegweisung in den Iran
auch bei Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung als zumut-
bar zu beurteilen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer E-5028/2014 vom 22. Au-
gust 2016 E. 8.3 m.w.H.). Die gemäss dem eingereichten Arztbericht erfor-
derliche Behandlung ist auch im Heimatstaat des Beschwerdeführers mög-
lich.
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Auch darüber hinaus liegen keine individuellen Gründe vor, die gegen ei-
nen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer hat bis kurz vor
seiner Ausreise in C._______, wo er auch aufgewachsen ist, gelebt und
verfügt im Iran mit seiner Ehefrau und seiner Tochter sowie seiner Schwes-
ter über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz. Er hat 11 Jahre die
Schule besucht und verfügt über eine mehrjährige, vielfältige Berufserfah-
rung, unter anderem als (…). Nebenbei hat der Beschwerdeführer auch
einen Laden betrieben, in dem (…) verkauft wurde. Bei dieser Ausgangs-
lage ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran in
eine existenzielle Notlage geraten würde.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12). Dass ihn der Kontakt mit den iranischen Behörden zwecks
Papierbeschaffung in irgendeiner Weise gefährden könnte, ist angesichts
der vorgängigen Erwägungen betreffend Flüchtlingseigenschaft nicht er-
sichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung, soweit sie ange-
fochten worden ist, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und
– soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
8.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. Die gestell-
ten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege, unbesehen der ausgewiesenen Mittello-
sigkeit, in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Dement-
sprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
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(Art. 110a AsylG) mangels Erfüllens der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: