Abtei lung IV
D-2497/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und Notar,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
14. März 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2497/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein türki-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, Provinz
C._______, mit letztem Wohnsitz in D._______, seinen Heimatstaat
am 10. Februar 2006 auf dem Landweg. Über ihm unbekannte Länder
sei er am 16. Februar 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz gelangt. Am 17. Februar 2006 stellte er im E._______ ein
Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung vom 24. Februar 2006 und der
direkten Anhörung durch das BFM vom 29. März 2006 wurde der
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. März 2006 für den Aufenthalt
während des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, er werde als Angehöriger der kurdischen Minderheit
von den türkischen Behörden unter Druck gesetzt. Zudem habe er in
(...) für die kurdische Arbeiterpartei (PKK) (Darlegung der
Unterstützungstätigkeit).
Sein Bruder sei in den Jahren (...) in C._______ in Haft gewesen, da
man ihm Unterstützungstätigkeiten für die PKK vorgeworfen habe. Da
dieser noch minderjährig gewesen sei, habe man seinen Bruder im
Jahre Y._______ wieder entlassen und einer monatlichen Meldepflicht
unterstellt. Nach dem Jahre Y._______ sei sein Bruder verschwunden,
worauf dieser von den türkischen Behörden gesucht und in der Folge
die Familie, so auch er, unter Druck gesetzt worden sei. So sei er in
den Jahren (...) sieben bis acht Mal von der Gendarmerie
mitgenommen, während längstens vier Stunden festgehalten und nach
dem Aufenthaltsort seines Bruders gefragt sowie geschlagen worden.
Aus diesem Grund habe er sich nach D._______ begeben, sei jedoch
auch dort nicht in Ruhe gelassen worden. Im Z._______ habe er sich
wegen einer Beerdigung ins Dorf zurückbegeben und sei anlässlich
einer Razzia von der Gendarmerie von F._______ festgenommen, vier
Stunden verhört und aufgefordert worden, den Aufenthaltsort seines
untergetauchten Bruders bekannt zu geben. Schliesslich habe er sich
im Februar 2006 wegen dieser Unterdrückungen zur Ausreise ent-
schlossen. Ferner habe er im Jahre (...) von seinem behördlich ge-
suchten Bruder erfahren, dass dieser im Jahre (...) in die Schweiz
geflüchtet und hier als Flüchtling anerkannt worden sei. Kurz nach
seiner eigenen Ankunft in der Schweiz habe er mit seinem in der
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Türkei verbliebenen älteren Bruder telefoniert, der ihm mitgeteilt habe,
dass die Staatsanwaltschaft von B._______ einen Haftbefehl gegen
ihn erlassen habe und sich dieses Dokument im Besitz des Familien-
anwaltes befinde. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere
Beweismittel zu den Akten (Darlegung der eingereichten
Beweismittel).
B.
Am 2. Juni 2006 wurden die vom Beschwerdeführer eingereichten Be-
weismittel durch das BFM einer Dokumentenanalyse unterzogen. Mit
Schreiben des BFM vom 23. Januar 2007 wurde dem Beschwerdefüh-
rer zum Abklärungsergebnis das rechtliche Gehör eingeräumt. Der Be-
schwerdeführer liess sich dazu mit Stellungnahme vom 9. März 2007
vernehmen.
C.
Mit Verfügung vom 14. März 2008 - eröffnet am 18. März 2008 - lehnte
das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Die
Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
Schilderungen des Beschwerdeführers weder die Anforderungen von
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Flüchtlingseigenschaft noch diejenigen von Art. 7 AsylG an die Glaub-
haftigkeit erfüllten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zuläs-
sig, zumutbar und möglich zu erachten.
D.
Mit Eingabe vom 17. April 2008 beantragte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl. Weiter sei die Wegweisung unabhängig vom Aus-
gang des Asylverfahrens aufzuheben und bei einer Bestätigung der
Asylverweigerung und der Wegweisung sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Ferner sei in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche
Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung zu gewähren, von der
Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und eine Botschafts-
anfrage durchzuführen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 28. April 2008
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurde für die Beur-
teilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf ei-
nen späteren Zeitpunkt verwiesen und gleichzeitig auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Ferner wurde die Vorins-
tanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellung-
nahme eingeladen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2008 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2008 wurde dem Beschwerdefüh-
rer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbrei-
tet. Dieser replizierte mit Eingabe vom 9. Juni 2008.
H.
Mit Eingaben vom 22. Juni 2008, 23. Juni 2008 und 17. Juli 2008 reich-
te der Beschwerdeführer diverse Beweismittel (Aufzählung der
Beweismittel) zu den Akten und ersuchte gleichzeitig erneut um
Durchführung einer Botschaftsabklärung.
I.
Am 11. Mai 2009 liess das Bundesverwaltungsgericht über die Schwei-
zer Vertretung in Ankara Abklärungen vor Ort durchführen. Das Abklä-
rungsergebnis der Botschaft vom 5. Juni 2009 ging am 12. Juni 2009
beim Bundesverwaltungsgericht ein.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2009 wurde dem Beschwerdefüh-
rer die Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2009 als
Ganzes und - in Anwendung der Bestimmungen von Art. 27 und 28
VwVG sowie in Berücksichtigung von Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 -
der wesentliche Inhalt des Abklärungsergebnisses der Botschaft
schriftlich mitgeteilt, da dieses Elemente enthalte, die der Geheimhal-
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tungspflicht unterstehen würden. So habe die Schweizer Vertretung
zur ersten Frage des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass die
eingereichten gerichtlichen Dokumente (Aufzählung dieser
Dokumente) nicht authentisch seien. Bezüglich der zweiten Frage sei
angegeben worden, der im G._______ erwähnte Haftbefehl mit der
Fallnummer (...) beziehe sich nicht auf den Beschwerdeführer, son-
dern auf eine Person anderen Namens, und ferner sei gegen den Be-
schwerdeführer kein Haftbefehl erlassen worden. Hinsichtlich der
dritten Frage sei bemerkt worden, dass gegen den Beschwerdeführer
zumindest in den letzten fünf Jahren kein Verfahren eröffnet worden
sei. Zur vierten Frage des Bundesverwaltungsgerichts habe die
Botschaft ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht
der Wirklichkeit entsprächen und dieser über einen in D._______
ausgestellten Pass verfüge. Weiter handle es sich sowohl bei der
eingereichten H._______ sowie der I._______ um reine Gefälligkeits-
schreiben. Der Beschwerdeführer habe sich infolge grosser Spielschul-
den ins Ausland begeben und dieser habe zumindest in den letzten
fünf Jahren nicht im Quartier beziehungsweise an der von ihm angege-
benen letzten Wohnadresse gewohnt.
Mit gleicher Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer die Ge-
legenheit eingeräumt, sich zum Abklärungsergebnis schriftlich zu äus-
sern. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen und
der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.-- einzuzahlen.
K.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2009 ersuchte der Beschwerdeführer, es
sei die Botschaftsantwort weitestgehend offenzulegen, die Ziffern 2 bis
6 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 13. Juli 2009 seien in
Wiedererwägung zu ziehen, das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung sei einstweilen nicht abzuweisen und es sei
einstweilen kein Kostenvorschuss zu verlangen, eventuell sei eine Ra-
tenzahlung des Kostenvorschusses zu bewilligen und die Frist zur Ein-
reichung der Akten des türkischen Anwalts und eines aktuellen Arztbe-
richts sei bis am 14. August 2009 zu verlängern.
L.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer ein per-
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sönliches Schreiben zu den Akten und stellte darin sinngemäss ein
Gesuch um Ratenzahlung.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2009 wurde der Antrag auf wei-
testgehende Offenlegung der Botschaftsantwort vom 5. Juni 2009 ab-
gewiesen. Zur Begründung wurde angeführt, dass mit Zwischenverfü-
gung vom 13. Juli 2009 die Einsicht in die Botschaftsabklärung abge-
wiesen und dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt schriftlich
mitgeteilt worden sei. Aufgrund der Eingabe vom 20. Juli 2009 bestehe
aber kein Anlass, wiedererwägungsweise darauf zurückzukommen und
die Botschaftsantwort weitestgehend offenzulegen. Der Beschwerde-
führer habe ferner im Zusammenhang mit der Botschaftsantwort wis-
sen wollen, ob die Existenz eines Verfahrens gegen J._______ eben-
falls bestritten werde und auf welches Quartier sich die Angabe bezie-
he, dass er in den letzten fünf Jahren nicht an der von ihm angegebe-
nen letzten Wohnadresse gewohnt habe. Die Botschaftsantwort
enthalte jedoch keine Ausführungen zu einem J._______ betreffenden
Verfahren und das Wohnquartier werde nicht explizit aufgeführt. Weiter
wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, die in
Aussicht gestellten Beweismittel, eine Stellungnahme zur
Botschaftsantwort sowie eine Erklärung über die Entbindung von der
ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden bis und mit
14. August 2009 nachzureichen, wobei bei unbenutztem Fristablauf
das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde. Zudem wurde
festgehalten, dass über die mit Eingabe vom 20. Juli 2009 gestellten
Anträge betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und die Erhebung eines Kostenvorschusses nach Ablauf der
angesetzten Frist befunden werde.
N.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, sein
Rechtsvertreter habe sich - nachdem dieser keine Antwort auf sein
Wiedererwägungsgesuch vom 20. Juli 2009 erhalten habe - gestern
beim Bundesverwaltungsgericht erkundigt, wie es sich mit den heute
ablaufenden Fristen verhalte, und nach Rücksprache mit dem Bundes-
verwaltungsgericht respektive dem zuständigen Instruktionsrichter die
Auskunft erhalten, er müsse die heute ablaufenden Fristen nicht wah-
ren und er werde eine Verfügung seitens des Bundesverwaltungsge-
richts erhalten. Er werde daher weder für die Einbezahlung des Kos-
tenvorschusses am heutigen Tage besorgt sein noch eine Stellungnah-
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me zum Ergebnis der Botschaftsabklärung einreichen, da er die Doku-
mente seines türkischen Anwalts und den Eingang des erbetenen
Arztberichtes abwarte.
O.
Mit Eingabe vom 7. August 2009 reichte der Beschwerdeführer eine
Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
gegenüber den Asylbehörden ein und ersuchte gleichzeitig um Er-
streckung der Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweis-
mittel sowie seiner Stellungnahme zur Botschaftsantwort bis zum
31. August 2009.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2009 wurde die Frist zur Ein-
reichung der in Aussicht gestellten Beweismittel und einer Stellung-
nahme zur Botschaftsantwort - ohne präjudizielle Wirkung und aus-
nahmsweise - letztmals bis zum 31. August 2009 erstreckt, wobei bei
ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt wer-
de. Ferner wurde die Eingabe vom 27. Juli 2009 dem Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers in Kopie zugestellt.
Q.
Am 31. August 2009 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein ärztli-
ches Zeugnis von K._______ betreffend den Beschwerdeführer ein.
R.
Mit Eingabe vom 31. August 2009 reichte der Beschwerdeführer seine
Stellungnahme zum Abklärungsergebnis der Botschaft sowie eine Ko-
pie des ärztlichen Zeugnisses von K._______ zu den Akten. Ferner
erneuerte er seinen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
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den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen fest, die Aussagen des Beschwerdeführers
hinsichtlich der geltend gemachten Suche durch die Behörden wegen
Unterstützung der PKK würden bezüglich des Zeitpunktes, wann der
Beschwerdeführer von der Existenz eines ihn betreffenden Haftbefehls
respektive einer Suche nach seiner Person erfahren habe, Ungereimt-
heiten aufweisen, welche an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen
zweifeln liessen. Weiter habe der Beschwerdeführer selber nur unzu-
reichend über den Inhalt der zu den Akten gereichten Beweismittel
Auskunft geben können und er wolle diese im Zeitpunkt der Bundesan-
hörung noch nicht angeschaut haben, was bei einer angeblich verfolg-
ten Person angesichts deren Interessenlage jedoch sehr erstaune.
Auch habe der Beschwerdeführer nicht erklären können, wie sein älte-
rer Bruder die Beweismittel habe beschaffen können. Sodann seien
H._______ sowie die L._______ als Gefälligkeitsschreiben mit
beschränktem Beweiswert zu bezeichnen.
Auch beim Schreiben der M._______ und dem N._______ seien
anlässlich der amtsinternen Analyse vom 2. Juni 2006 verschiedene
Ungereimtheiten festgestellt worden. So seien solche Dokumente
grundsätzlich nicht im Original erhältlich und beim N._______ würden
sich bei der behördlichen Zuständigkeit (...) Unstimmigkeiten ergeben.
Die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 9. März 2007
gegebenen Erklärungen, wie er zu den normalerweise nicht
erhältlichen Dokumenten gekommen sein wolle, vermöchten die
Zweifel an der Echtheit der eingereichten Dokumente nicht zu
entkräften. Auf die Erklärungsversuche in Bezug auf weitere
Ungereimtheiten brauche nicht weiter eingegangen zu werden, da sie
vor dem Hintergrund obiger Überlegungen an den Erwägungen nichts
zu ändern vermöchten. Angesichts dessen erübrige sich auch, auf die
in der Stellungnahme vom 9. März 2007 angebotene Bekanntgabe des
Namens des Berufsmilitärs an das BFM zurückzukommen, und es
könne genauso auf die beantragte Botschaftsabklärung verzichtet
werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des
Haftbefehls beziehungsweise betreffend seine behördliche Suche
wegen Unterstützung der PKK würden somit den Anforderungen an
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die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ih-
re Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Hinsichtlich der Belästigungen durch örtliche Behörden wegen des
Halbbruders des Beschwerdeführers, der hier in der Schweiz als
Flüchtling anerkannt worden sei, sei festzuhalten, dass die Mitnahmen
des Beschwerdeführers ausschliesslich durch die Gendarmerie in sei-
nem Heimatdorf durchgeführt worden seien. Zwar habe der Beschwer-
deführer auch Probleme in D._______ angeführt, diese jedoch nie
konkretisiert, obwohl man ihn nach weiteren Gründen für seine
Ausreise gefragt habe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer
ausgesagt, dass den Sicherheitsbehörden seine Adresse in
D._______ nicht bekannt gewesen und er dort auch nie mitgenommen
worden sei. Unter diesen Umständen hätte sich der Beschwerdeführer
allfälligen weiteren Belästigungen der örtlichen Behörden weiterhin
durch geeignete Wahl seines Wohnortes entziehen können und sei
daher nicht auf den Schutz durch die Schweiz angewiesen. Die
geltend gemachten Mitnahmen könnten daher als nicht asylrelevant
erachtet werden.
3.2 Vorliegend ist nach Prüfung und Würdigung der bestehenden Ak-
tenlage - so auch des Abklärungsergebnisses der Schweizer Vertre-
tung in Ankara vom 5. Juni 2009 - festzuhalten, dass es dem Be-
schwerdeführer mit seinen Eingaben auf Beschwerdeebene nicht ge-
lingt, die im Ergebnis zu Recht getroffene Einschätzung der Vorinstanz
im angefochtenen Entscheid zu seiner Gefährdungslage in seiner Hei-
mat in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
Zu den im Zusammenhang mit der Botschaftsabklärung stehenden
Vorbringen ist vorweg in grundsätzlicher Hinsicht Folgendes festzuhal-
ten: Die einzelfallspezifischen Informationen der Botschaft sind als ein
Beweismittel unter anderen immer kritisch zu analysieren und zu wür-
digen, weshalb ihre Bedeutung nicht verabsolutiert werden darf und
grundsätzlich lediglich als eine der Grundlagen für die Beurteilung des
Falles durch die schweizerischen Asylbehörden dient. In casu liegen
keinerlei Anhaltspunkte vor, aufgrund welcher die Qualität des Abklä-
rungsergebnisses in Zweifel zu ziehen ist. Da sich die Schweizerische
Vertretung - wie auch in diesem Fall - für ihre Abklärungen jeweils
mehrerer, voneinander unabhängiger Quellen bedient und keine An-
haltspunkte vorliegen, welche Anlass zu Zweifeln geben könnten, darf
der Schluss gezogen werden, dass dem Bundesverwaltungsgericht
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seitens der Botschaft korrekte Informationen zugekommen sind.
Weiter ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in
seiner Rechtsmitteleingabe auf Seite 8 ausführte, es müsse vorliegend
eine Botschaftsabklärung durchgeführt werden, damit in Bezug auf die
neuen Bestätigungen und die bisher eingereichten Beweisurkunden
Klarheit bestehe. Dabei sollte nach Ansicht des Beschwerdeführers
leicht feststellbar sein, ob es sich bei den eingereichten Dokumenten
um Gefälligkeitsschreiben handle oder ob die beschriebene Verfolgung
wirklich bestehe. Mittlerweile haben die Abklärungen der Schweizer
Vertretung ergeben, dass es sich bei den eingereichten Beweisurkun-
den des Beschwerdeführers tatsächlich entweder um Gefälligkeits-
schreiben oder um nicht authentische Dokumente handelt. Entgegen
seiner in der Beschwerdeschrift noch geäusserten und oben dargeleg-
ten Ansicht bezüglich der leichten Feststellbarkeit seiner Vorbringen
kritisiert der Beschwerdeführer in seinen Eingaben das nun vorliegen-
de - da gegen seine vorgebrachte Verfolgungssituation sprechende -
Abklärungsergebnis sowie den Umfang des offengelegten Inhaltes die-
ses Abklärungsergebnisses und ergeht sich in allerlei interpretatori-
sche Mutmassungen, wie jetzt das Ergebnis der Botschaft gewertet
werden könne oder müsste. Der Beschwerdeführer scheint jedoch zu
ignorieren, dass ihm bereits in der Zwischenverfügung vom 13. Juli
2009 die massgeblichen Gesetzesbestimmungen und die dazugehö-
rende Rechtsprechung mit Blick auf den Umfang der Offenlegungs-
pflicht des Abklärungsergebnisses der Botschaft zur Kenntnis gebracht
wurden und in der Zwischenverfügung vom 28. Juli 2009 daran festge-
halten und ausgeführt wurde, dass kein Anlass bestehe, aufgrund der
Eingabe vom 20. Juli 2009 die Botschaftsantwort weitestgehend offen-
zulegen. Gemäss Art. 28 VwVG besteht keine Verpflichtung, der Partei
in den Schranken von Art. 27 VwVG Kenntnis des Originalwortlautes
eines Dokumentes zu geben, sondern nur von dessen wesentlichem
Inhalt. Weiter lassen die Antworten der Botschaft hinsichtlich des Be-
stehens respektive Nichtbestehens von Dokumenten der türkischen
Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden über den Beschwerdefüh-
rer angesichts des Wortlautes sowie im kontextuellen Zusammenhang
keinen solchen Interpretationsspielraum zu, wie er dies in seiner Stel-
lungnahme vom 31. August 2009 anführt. Insbesondere bleibt logisch
nicht nachvollziehbar, weshalb sich die zitierte Fallnummer - welche
notabene auf einem vom Beschwerdeführer selber eingereichten und
ihn betreffenden Dokument vermerkt ist - sich nicht mehr auf ihn be-
ziehen solle, weil der in Frage stehende Haftbefehl in einem anderen
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Dossier ergangen sein könne. Zudem bestätigt der Beschwerdeführer
in seinen Eingaben vom 23. Juni 2009 und 17. Juli 2009 gleich selber -
und belegt dies mit einer E-Mail seines türkischen Rechtsanwaltes -,
dass O._______ eine Voruntersuchung eröffnet habe und ein
Haftbefehl gegen ihn bestehe. Dass es sich beim vom Be-
schwerdeführer dabei erwähnten Dossier um dasjenige von J._______
handeln soll, wird jedenfalls aus den beigelegten Unterlagen nicht er-
sichtlich. Zudem kann der Ansicht, dass zunächst eine Einvernahme
mit einem Beschuldigten durchgeführt werden müsse, bevor es zur
Einleitung eines Verfahrens kommen könne, angesichts der anderslau-
tenden Rechtswirklichkeit des türkischen Straf- respektive Ermittlungs-
verfahrens nicht gefolgt werden.
Bezeichnenderweise vermochte der Beschwerdeführer denn auch kei-
ne Beweismittel über seinen türkischen Rechtsanwalt, der ihm bestä-
tigt habe, dass ein Verfahren hängig sei, einzureichen. Soweit der Be-
schwerdeführer diesbezüglich auf übertriebene finanzielle Forderun-
gen des Anwalts, welche die Übersendung der entsprechenden Akten
verhindert hätten, hinweist, vermag dieser Einwand schon daher nicht
zu überzeugen, da es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen
wäre, einen anderen Anwalt in dieser Angelegenheit zu betrauen oder
für die blosse Übersendung von Dokumenten ein in der Türkei wohn-
haftes Familienmitglied damit zu beauftragen. Soweit der Beschwerde-
führer wiederholt auf den letzten von ihm angegebenen Aufenthaltsort,
wo er gemäss Botschaft in den letzten fünf Jahren nicht mehr gewohnt
habe, Bezug nimmt und geltend macht, dass laut der Zwischen-
verfügung vom 28. Juli 2009 die Botschaft gar nicht erwähnt haben
soll, auf welchen Ort sich diese Behauptung bezogen habe und - falls
sich diese Aussagen auf P._______ bezogen hätten - seine Ausführun-
gen mit dem Ergebnis der Abklärungen somit übereinstimmen würden,
ist festzuhalten, dass die hier interessierende letzte vom Beschwer-
deführer angegebene Wohnadresse zwar nicht im Abklärungsergebnis
der Botschaft, wohl aber in der Botschaftsanfrage ganz am Anfang
angeführt wird und sich daher klarerweise ergibt, welches Wohn-
quartier von der Botschaft gemeint war. Angesichts dieser Schluss-
folgerung sind denn auch berechtigte Zweifel am angegebenen letzten
Wohnort respektive Wohnquartier des Beschwerdeführers vor seiner
Ausreise angebracht. In der Zwischenverfügung des Bundesver-
waltungsgerichts vom 13. Juli 2009 wurde angeführt, die eingereichten
gerichtlichen Dokumente (Aufzählung der Dokumente) seien nicht
authentisch. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang,
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aus dieser Zusammenfassung sei nicht ersichtlich, inwiefern diese
Dokumente nicht authentisch sein sollen, und beantragt, es sei
anzugeben, weshalb die Botschaft zum Schluss gekommen sei, dass
die eingereichten Dokumente nicht authentisch seien. Der
Botschaftsantwort ist indessen nicht weiter zu entnehmen, in welchem
Sinne diese Dokumente nicht authentisch sind, weshalb auch keine
weiteren diesbezüglichen Informationen offengelegt werden können.
Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in dem Sinne, dass
entscheidwesentliche Umstände der Partei nicht zur Kenntnis gebracht
worden sind, kann demnach nicht gesprochen werden.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Einwände des
Beschwerdeführers in seinen Eingaben einzugehen, da sie an obigen
Erkenntnissen nichts zu ändern vermögen.
Wie die Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts ergeben haben,
besteht weder ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer noch wur-
de ein Verfahren gegen ihn eingeleitet, weshalb mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er bei einer Einreise in
die Türkei nicht in asylrelevanter Weise benachteiligt würde. Wie das
BFM in zutreffender Weise feststellte, dürfte es sich bei den geltend
gemachten Mitnahmen durch die Gendarmerie des Heimatdorfs des
Beschwerdeführers um lokal oder regional beschränkte Verfolgungs-
massnahmen gehandelt haben, denen der Beschwerdeführer durch
Verlegung seines Wohnsitzes in den Westen der Türkei entgehen
kann. Der Beschwerdeführer blieb denn auch in aktenkundiger Weise
bereits während seines Aufenthaltes in D._______ von behördlicher
Seite unbehelligt, weshalb ihm dies im Westen der Türkei im Bedarfs-
fall problemlos gelingen dürfte. Dass der Beschwerdeführer im Zeit-
punkt der Ausreise einer landesweiten asylrelevanten Verfolgung aus-
gesetzt gewesen sei, die ihn auch im Westen seines Heimatlandes ge-
troffen habe, oder begründete Furcht hegen müsste, wegen seines in
der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders bei einer Rückkehr
ernsthaften Nachteilen im Sinne einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu
werden, wird weder hinreichend belegt noch glaubhaft gemacht. Selbst
wenn die Asylrelevanz der an seinem Wohnort erlittenen Nachteile be-
jaht würde, so wäre dem Beschwerdeführer - entgegen der in der Be-
schwerdeschrift geäusserten Ansicht - eine innerstaatliche Fluchtalter-
native offen gestanden, welche die Anerkennung als Flüchtling und
somit die Asylgewährung ausschliesst (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5c
S. 6 f., EMARK 1999 Nr. 9 E. S. 58).
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Der Rechtsmitteleingabe sind somit keine stichhaltigen Entgegnungen
zu entnehmen, welche die Argumentation der Vorinstanz, die sich
durch die auf Beschwerdeebene durchgeführten Abklärungen der Bot-
schaft bestätigte, in Zweifel zu ziehen vermöchten. Unter diesen Um-
ständen erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Beschwerdevor-
bringen im Asylpunkt und die im Verfahren eingereichten Beweismittel
sowie die Vornahme weiterer Beweisanordnungen, da sie nicht zu ei-
ner anderen Beurteilung zu führen vermögen.
3.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
weder eine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitt noch begründete
Furcht vor einer solchen glaubhaft machen beziehungsweise beweisen
konnte, weshalb die angefochtene Verfügung bezüglich der Verneinung
der Flüchtlingseigenschaft und der Abweisung des Asylgesuchs zu be-
stätigen ist.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss konstanter Praxis
des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
E. 6a S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind
jedoch in casu als nicht erfüllt zu erachten. Dieser Einschätzung steht
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auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers, wie sie
hiernach unter E. 5.4.4 dargestellt wird, einem Wegweisungsvollzug
unter dem Teilaspekt der Zulässigkeit besehen nicht entgegen. Zwar
kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines
abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Ein-
zelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind je-
doch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. EMARK
2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der
Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend sind solche ganz ausserge-
wöhnlichen Umstände („very exceptional circumstances“), wie sie der
EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien
feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an
AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines To-
des unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam,
auszuschliessen (auch bestätigt in EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N.
gegen Vereinigtes Königreich Ziffn. 34 und 42-44 [Beschwerde
Nr. 26568/08]; vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts D-6721/2008 vom 5. Januar 2009 und D-6364/2008 vom
4. November 2008 E. 7.1 mit Hinweisen auf die neuste Praxis des
EGMR; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41). Alleine aus der allgemeinen
Menschenrechtssituation in der Türkei lässt sich zudem kein reales Ri-
siko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten
Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer
drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a
S. 122, mit zahlreichen Hinweisen).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4
5.4.1 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis
zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER
THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich
2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird
aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete
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Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im
Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch
Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kenn-
zeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielswei-
se einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen
Behandlung, angenommen werden. Die beurteilende Behörde hat in
jedem Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich
nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers in
sein Heimatland ergebenden humanitären Aspekten einerseits und
dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Weg-
weisung andererseits.
5.4.2 Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4
AuG ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwie-
genden Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83
Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach
ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus
objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen wür-
den, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert
wären (vgl. die zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006
Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).
5.4.3 Die allgemeine Lage in der Türkei spricht nicht gegen die Zumut-
barkeit des Vollzuges der Wegweisung. Vorliegend ist der Wegwei-
sungsvollzug auch aus individuellen Gründen als zumutbar zu erach-
ten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung
ausgesetzt wäre. So verfügt er eigenen Angaben zufolge über sehr
gute Kenntnisse der türkischen Sprache sowie über Berufserfahrungen
in (...) und als (...) (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 2). Damit bringt
der Beschwerdeführer in Bezug auf Berufserfahrung gute
Voraussetzungen mit, die es ihm ermöglichen sollten, in seiner Heimat
in absehbarer Zeit ein Einkommen zu erzielen und für seinen Unterhalt
selber aufzukommen. Zudem hat er mit seinen engsten Fa-
milienangehörigen, welche sich derzeit teils in seinem Herkunftsdorf
und teils in D._______ aufhalten sollen, in seiner Heimat auch ein in-
taktes soziales Beziehungsnetz.
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5.4.4 Es bleibt zu prüfen, ob die gesundheitliche Situation des Be-
schwerdeführers im Speziellen auf ein individuelles Vollzugshindernis
schliessen lässt.
Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen be-
legten Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerde-
führers ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizini-
scher Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als
unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei
wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24
E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im
Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so
bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von ei-
ner solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die unge-
nügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und le-
bensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach
sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24
E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind, entgegen der auf Beschwerdeebene
vorgebrachten Ansicht, unter diesen Rahmenbedingungen den Akten
keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizini-
schen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu ent-
nehmen.
Gemäss dem neuesten in den Akten liegenden ärztlichen Zeugnis von
K._______ wurden beim Beschwerdeführer (Darlegung Diagnose)
diagnostiziert. Seit dem Jahre (Darlegung der bisherigen
Therapiemassnahmen). Ferner leidet der Beschwerdeführer gemäss
einem Arztbericht von Q._______ an (Darlegung Diagnose und
Behandlung).
Wegen der angeführten Leiden begab sich der Beschwerdeführer ge-
mäss den Akten offenbar bereits in der Türkei in ärztliche Behandlung
(vgl. K._______). Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung zu
Recht auf die nicht zu unterschätzenden Behandlungsmöglichkeiten in
der Türkei hin. Insbesondere in den grösseren Städten stehen
entsprechende, in relativ kurzer Zeit erreichbare Spitäler zur
Verfügung; auch die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente
sind in seinem Heimatland erhältlich. Da er sich vor seiner Ausreise
aus der Türkei vorwiegend im städtischen Umfeld bewegte
(D._______), erscheinen die Behandlungsmöglichkeiten in seinem Fall
gesichert, zumal er nicht verpflichtet ist, in sein Heimatdorf
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zurückzukehren. Sodann obliegt es dem Beschwerdeführer, sich
allenfalls in Zusammenarbeit mit seinen Ärzten therapeutisch und
medikamentös auf eine Rückkehr vorzubereiten und bei Bedarf beim
BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93
Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999
über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Aufgrund des
Umstandes, dass der Beschwerdeführer einen ordentlichen Allgemein-
und einen normalen Ernährungszustand sowie normalen Blutdruck
aufweist, ist es ihm daher möglich und zumutbar, die in seiner Heimat
begonnene und in der Schweiz weitergeführte medizinische
Behandlung in der Türkei - so insbesondere in der Grossstadt
D._______, in welcher der Beschwerdeführer die letzten Jahre vor sei-
ner Ausreise gewohnt habe - , welche derzeit im Wesentlichen in
(Darlegung der aktuellen Behandlung) besteht, fortzusetzen. Zudem
stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie
namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen
die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Si-
tuation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in
den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK 2005
Nr. 24 E. 10.1. S. 215), weshalb auch allfällige wirtschaftliche Reinte-
grationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers dem Vollzug nicht ent-
gegenstehen.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.6 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
Seite 19
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei
verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie
ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Pro-
zesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner
dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin-
ger sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be-
zeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
Aus der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass der Beschwerdeführer
keine prozessualen Erfolgschancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht
zwingend, dass die Beschwerde aussichtslos war. Dennoch müssen
vorliegend die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers - so auch in
Berücksichtigung der diesbezüglichen Zwischenverfügung vom 13. Juli
2009 und der Eingaben des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2009 und
31. August 2009 - als von allem Anfang an beträchtlich geringer einge-
stuft werden als die Verlustgefahren. Deshalb ist das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen.
Weiter ist das mit Eingabe vom 27. Juli 2009 sinngemäss gestellte Ge-
such um Ratenzahlung, da sich dieses auf den mit Zwischenverfügung
vom 13. Juli 2009 erhobenen Kostenvorschuss bezog, vorliegend ge-
genstandslos geworden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und angesichts
der Kosten für die Beweiserhebung auf insgesamt Fr. 2'000.-- festzu-
setzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- R._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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