Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2498/2011
Urteil vom 10. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Mongolei,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 21. April 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin die Mongolei eigenen Angaben zufolge am
23. oder 24. April 2008 verliess und im Mai 2008 mit einem Visum legal in
die Tschechische Republik einreiste, wo sie bis im März 2010 lebte und
arbeitete,
dass sie die Tschechische Republik erstmals im März 2010 und erneut
Ende April 2010 verliess und sich seither in der Schweiz aufhielt, wo sie
am 1. Februar 2011 um Asyl nachsuchte,
dass sie am 14. Februar 2011 im Transitzentrum Altstätten zu ihren
Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen
befragt wurde (Kurzbefragung),
dass sie im Rahmen des ihr bei der Kurzbefragung und am 16. Februar
2011 gewährten rechtlichen Gehörs geltend machte, sie sei in der
Tschechischen Republik mehrfach von Dritten angegriffen und verletzt
worden, worauf sie Anzeige erstattet habe,
dass die Polizei die Täter jedoch nicht gefunden und sie nach diesen
Vorfällen keine Hilfe oder Unterstützung erhalten habe,
dass sie sich davor fürchte, in die Tschechische Republik
zurückzukehren,
dass das BFM die zuständigen tschechischen Behörden am 28. Februar
2011 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO (Verordnung Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist) um Übernahme der Beschwerdeführerin
ersuchte,
dass die tschechischen Behörden der Übernahme des
Beschwerdeführers am 14. April 2011 zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. April 2011 – eröffnet am 29. April
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz in die Tschechische Republik verfügte, die
Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
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Ablauf der Rechtsmittelfrist zu verlassen, feststellte, der Kanton
B._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und
eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung, und der Beschwerdeführerin die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, liege
gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR
0.142.392.689) bei der Tschechischen Republik,
dass die Tschechische Republik willens und fähig sei, Personen
gegenüber Übergriffen von Dritten zu schützen,
dass die Tschechische Republik die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie), die zahlreiche
Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden
beinhalte, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen
Kommission umgesetzt habe,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Mai 2011 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, damit sie
bis zu ihrer beabsichtigten Heirat in der Schweiz bleiben könne,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und,
soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Mai 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
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SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
soweit sie sich sinngemäss gegen eine Rückweisung der
Beschwerdeführerin in die Tschechische Republik richtet – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hingegen nicht
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war und somit auch nicht
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden kann,
weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die
Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die tschechischen Behörden am 14. April 2011 gestützt auf Art. 9
Abs. 4 Dublin-II-VO in Beantwortung einer Anfrage des BFM vom
28. Februar 2011 der Übernahme der Beschwerdeführerin zustimmten,
dass die Beschwerdeführerin somit ohne Weiteres in die Tschechische
Republik ausreisen kann und der allfällige Vollzug der Wegweisung
dorthin möglich ist,
dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt
gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahe legen, da die Tschechische
Republik unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine
konkreten Hinweise dafür bestehen, die Tschechische Republik würde
sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei in der Tschechischen
Republik dreimal zusammengeschlagen worden und die Behörden hätten
die Täter nicht gefunden, einer Rückkehr dorthin insofern nicht
entgegensteht, als sie sich mit konkreten Schutzbedürfnissen erneut an
die tschechischen Behörden wenden kann, die im Rahmen des ihnen
Möglichen für ihre Sicherheit zu sorgen haben werden,
dass die Absicht der Beschwerdeführerin, in der Schweiz einen
Schweizerbürger zu heiraten (vgl. das Verkündgesuch vom 11. April
2011), nichts an der Zuständigkeit der tschechischen Behörden zur
Prüfung ihres Asylgesuchs ändert,
dass eine Rückkehr in die Tschechische Republik nicht bedeutet, dass
sie ihren Freund, den sie eigenen Angaben gemäss seit über einem Jahr
kenne, nicht heiraten kann,
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dass es diesem einerseits offenstehen dürfte, sich in die Tschechische
Republik zu begeben, dort eine Eheschliessung vorzubereiten und sich
trauen zu lassen,
dass es anderseits der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, bei den
zuständigen Behörden ein Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Heirat
ihres Freundes zu stellen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem zurzeit kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
Hindernissen des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides ist (vgl. der zur Publikation vorgesehene
BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 10.2) und allfällige
völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der
eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über
Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1], SR 142.311) zu prüfen
sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44
Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG) besteht,
dass das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung in die
Tschechische Republik zu Recht angeordnet hat,
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dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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