Abtei lung IV
D-2499/2008
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...), Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Christian Wyss, Fürsprecher, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl; Verfügung des BFM vom 14. März 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2499/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Sri Lanka
tamilischer Ethnie aus Z._______ (Jaffna), suchte am 24. April 2006 in
der Schweiz um Asyl nach.
B.
Am 2. Mai 2006 erhob das BFM im Empfangszentrum (heute
Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Basel die Personalien des
Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und
zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 14. Juni
2006 hörte ihn der (...) des Kantons (...) ausführlich zu seinen
Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, am 12. Februar 1999 sei er bei einem Round-
up verhaftet und im (...) Army Camp befragt worden. Er habe
zugegeben, dass zwei seiner Brüder bei den Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) seien, er selber aber nicht. Er sei zwei, drei Mal ge-
schlagen und nach 13-tägiger Haft am 25. Februar 1999 freigelassen
worden, weil der Dorfvorsteher Grama Sevaka dem Militär bestätigt
habe, dass er nichts mit den LTTE zu tun habe. Bis ins Jahr 2001
seien zwar immer wieder Militärs zu ihm gekommen, aber er habe
keine Probleme gehabt. Am 14. April 2001 sei er mit einem älteren
Bekannten, namens B._______, der auf seinem Grundstück wohne,
wo er Gemüse anpflanze, mit einem Kleinbus nach Y._______
gefahren. Unterwegs hätten sie zwei Kollegen seines Bruders
mitgenommen. Als diese wieder ausgestiegen seien, hätten dies
Militärs bemerkt. Die Kollegen hätten durch die Felder entkommen
können. Ihn und B._______ hätten sie unter dem Vorwurf, LTTE-
Mitglieder mitgenommen zu haben, verhaftet, noch vor Ort schrecklich
zusammengeschlagen und zum (...) Army Camp gebracht. Dort sei er
während drei Tagen massiv gefoltert worden, wovon er unzählige
Narben auf dem ganzen Körper habe. Er sei mit Zigaretten verbrannt,
mit einem Bajonett gestochen, an einem einzelnen Arm aufgehängt
und dann fallen gelassen worden. Ferner sei ihm eine in Benzin ge-
tränkte Einkaufstasche über den Kopf gestülpt worden und sie hätten
ihm ein Plastikrohr in den After gesteckt und einen Stacheldraht rein-
geschoben. Er habe auch einen Bänderriss an der rechten Schulter
erlitten. Danach sei er bis im Dezember 2001 ins (...) Camp in
Seite 2
D-2499/2008
X._______ verlegt worden. Seine Frau habe einen Anwalt aufgesucht
und es sei zu einer Gerichtsverhandlung gekommen. Er sei
freigelassen und ihm eine dreimonatige Meldepflicht auferlegt worden.
Nach den Friedensverhandlungen im Jahre 2002 sei er nicht mehr so
vorsichtig gewesen im Umgang mit seinem Bruder und dessen
Kollegen. Er habe diese auch zu seinem Gemüsefeld, wo B._______
wohne, gebracht und sie manchmal dort auf dem Grundstück
übernachten sehen. Dass die Kollegen seines Bruders aber dort
Waffen vergraben hätten, habe weder er noch B._______ gewusst.
Auch sein Bruder habe ihm später geschworen, nichts davon gewusst
zu haben. Einige seiner Nachbarn seien Gegner der LTTE und hätten
die Kollegen wohl auf dem Gemüsefeld gesehen und dies dem Militär
erzählt. Am 3. Mai 2004 sei das Militär zum Gemüsefeld gekommen
und habe das Grundstück durchsucht. Nach dem Waffenfund hätten
die Militärs sich zu seinem Haus begeben, wo sie seine Frau an den
Haaren gezogen, geschlagen und gefragt hätten, wo er sei
beziehungsweise ihr gesagt hätten, er solle sich im Army Camp
melden, sonst würden sie ihn erschiessen, sobald sie ihn sehen
würden. Seine Schwiegermutter habe ihrer Tochter helfen wollen, aber
die Militärs hätten sie zur Seite weggestossen, wobei sie sich verletzt
habe und ins Spital habe gehen müssen. Er selber sei während dieser
Ereignisses auf dem Markt gewesen. Er sei von einem Nachbar, der
dies mitbekommen habe, gewarnt worden und mit diesem nach
W._______ und noch am selben Abend mit einem Boot nach
V._______ gefahren. Am 4. Mai 2004 sei er noch vor der Dämmerung
mit dem Boot nach Indien gelangt. In Indien habe er nach einem
Schlepper gesucht, um nach Europa zu gelangen. Der erste Schlepper
habe ihn betrogen. Sein Cousin und seine Frau hätten ihm nochmals
Geld geschickt, mit welchem er dann den zweiten Schlepper bezahlt
habe. Am 21. März 2006 habe er U._______ auf dem Seeweg
Richtung Italien verlassen.
Der Beschwerdeführer reichte ein Bestätigungsschreiben des Dorf-
vorsitzenden vom 5. Januar 2005, einen Totenschein vom 14. Juli 2007
betreffend seinen Bruder, eine Kopie des Geburtsregisterauszugs und
einen Fax seines Onkels vom 2. Mai 2006 zu den Akten.
C.
Am 28. Juni 2006 ging beim BFM ein Schreiben von Dr. med.
C._______, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 24. Juni 2006
Seite 3
D-2499/2008
mit einem Arztbericht von Dr. med. D._______, Facharzt FMH für
Gastroenterologie, vom 19. Juni 2006 ein.
D.
Der Beschwerdeführer reichte am 28. Juni 2006 beim BFM eine DVD-
Rom mit einem Film ein, in welchem seine Cousine mitgespielt habe,
die daraufhin von der sri-lankischen Armee getötet worden sei. Am
4. Juli 2006 traf die Identitätskarte und ein Brief der Ehefrau mit
Familienfotos aus Sri Lanka beim BFM ein und am 5. Juli 2006 gab
der Beschwerdeführer dem BFM die Adresse seines Anwalts in Sri
Lanka bekannt. Am 27. November 2006 erkundigte sich der Be-
schwerdeführer beim BFM, ob seine Identitätskarte eingetroffen sei.
E.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2007 forderte das BFM den Be-
schwerdeführer auf, den Inhalt der DVD-Rom und den Brief seiner
Ehefrau in eine Amtssprache zu übersetzen. Am 3. November 2007
wurden die Übersetzungen beim BFM eingereicht.
F.
Am 7. März 2008 führte das BFM eine ergänzende Anhörung durch.
G.
Mit Verfügung vom 14. März 2008 – eröffnet am 18. März 2008 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers an.
H.
Mit Eingabe vom 17. April 2008 liess der Beschwerdeführer mittels
seines Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen
Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die Ziffern 1-3 der
angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und dem Beschwerde-
führer sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er
zudem beantragen, es sei ihm eine Nachfrist von 30 Tagen zur Ein-
reichung weiterer Beweismittel einzuräumen, es sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren, den Unterzeichnenden als amtlichen
Anwalt beizuordnen und auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvor-
schusses zu verzichten. Zudem liess er beantragen, es sei mit einer
prozessleitenden Verfügung festzustellen, dass die vorläufige Auf-
Seite 4
D-2499/2008
nahme unangefochten bleibe und der Kanton (...) anzuweisen sei, dem
Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens eine F-Bewilligung
auszustellen.
Der Beschwerde wurde das Schreiben von Dr. med. C._______ vom
24. Juni 2006 mit dem Arztbericht von Dr. med. D._______ vom
19. Juni 2006, ein gefaxtes Arztzeugnis der Schwiegermutter und ein
gefaxtes Schreiben des Grama Sevaka von Z._______ beigelegt.
I.
Mit Verfügung vom 29. April 2008 hiess der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens
einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. Das Gesuch um unent-
geltliche Rechtsverbeiständung wies er ab. Gleichzeitig räumte er dem
Beschwerdeführer Gelegenheit ein, weitere Beweismittel innert an-
gesetzter Frist einzureichen. Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass
die vorläufige Aufnahme unangefochten geblieben sei und der Kanton
Bern anzuweisen sei, dem Beschwerdeführer für die Dauer des Ver-
fahrens eine F-Bewilligung auszustellen, trat er nicht ein.
J.
Am 5. Mai 2008 wurde eine Fürsorgebestätigung zu den Akten ge-
reicht.
K.
Am 13. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer mittels seines
Rechtsvertreters das Original des Arztzeugnisses seiner Schwieger-
mutter zu den Akten.
L.
Am 9. Juni 2008 überwies der Instruktionsrichter des Bundesver-
waltungsgerichts dem BFM die Beschwerdeakten zur Vernehm-
lassung.
M.
In der Vernehmlassung vom 13. Juni 2008 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter gab dem Be-
schwerdeführer am 18. Juni 2008 Gelegenheit, eine Stellungnahme
zur Vernehmlassung einzureichen.
Seite 5
D-2499/2008
N.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2008 nahm der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des BFM Stellung.
O.
Am 25. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer mittels seines
Rechtsvertreters ein Schreiben des Grama Sevaka aus Z._______
vom 6. November 2008 inklusive Zustellcouvert zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
Seite 6
D-2499/2008
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be-
gründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37, Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7
und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Sub-
sidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene
Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann
(vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.,
EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3
S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Aus-
reise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer
Seite 7
D-2499/2008
solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im
Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht
ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb
zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu
berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2
E. 8a S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und
11.18).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers würden einerseits den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und
andererseits der Asylrelevanz entbehren.
Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer habe bezüglich der
geltend gemachten Ereignisse im Jahre 2004 widersprüchliche An-
gaben gemacht. In der kantonalen Anhörung habe er geltend gemacht,
ein Nachbar namens E._______ habe gesehen, wie Soldaten im Mai
2004 das Haus des Beschwerdeführers durchsucht hätten. E._______
sei danach mit seinem Motorrad zum Markt gefahren, wo sich der
Beschwerdeführer aufgehalten habe und habe ihn über den Vorfall
informiert. Anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung habe er dem
widersprechend geltend gemacht, er sei auf dem Heimweg vom Markt
gewesen, als er E._______ bei dessen Mühle getroffen und ihn dieser
dort informiert habe. Weiter habe er ausgesagt, er habe Sri Lanka in
der Nacht des 4. Mai 2004, einen Tag nachdem die Soldaten
gekommen seien, von V._______ aus Richtung Indien verlassen. Im
Widerspruch dazu habe er an der Bundesanhörung erklärt, Sri Lanka
in der Nacht des Tages, als die Soldaten gekommen seien – also in
der Nacht des 3. Mai 2004 – von W._______ direkt Richtung Indien
verlassen zu haben. Seinen Aussagen anlässlich der kantonalen
Anhörung sei ausserdem zu entnehmen, dass die Soldaten am 3. Mai
2004 viermal sein Haus aufgesucht hätten. In der Bundesanhörung
habe er hingegen ausgesagt, die Soldaten hätten an diesem Tag
zweimal sein Haus aufgesucht. Diese erheblichen Widersprüche
liessen sich mit der Glaubhaftmachung des vorgebrachten Sachver-
halts vom Mai 2004 nicht vereinbaren, weshalb dieser nicht glaubhaft
sei. Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei im Jahre 1999 zwei
Wochen und im Jahre 2001 acht Monate lang vom sri-lankischen
Seite 8
D-2499/2008
Militär festgehalten worden. Beim zweiten Mal sei er gefoltert worden.
Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er, festgenommen und
getötet zu werden. In Anbetracht des zeitlichen und sachlichen
Kontextes dieser bedauerlichen Verfolgungsmassnahmen sei ein
genügend enger Kausalzusammenhang zur Ausreise des
Beschwerdeführers, die erst im Mai 2004 erfolgt sei, zu verneinen.
Diese Vorbringen seien daher nicht asylrelevant. Bezüglich der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Furcht vor Verfolgung im Falle
einer Rückkehr nach Sri Lanka sei festzuhalten, dass es nicht genüge,
eine Gefährdung lediglich mit Ereignissen zu begründen, die sich
früher oder später ereignen könnten. Vielmehr müssten hinreichende
Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf
einer objektiven Betrachtungsweise und nicht auf einer subjektiven
Empfindung der betroffenen Person beruhen würden. Solche
Anhaltspunkte bestünden vorliegend nicht in genügender Weise. Wie
dargelegt worden sei, seien die Verfolgungsmassnahmen, die der
Beschwerdeführer für Mai 2004 geltend mache, als nicht glaubhaft zu
werten. Der Beschwerdeführer habe somit vor seiner Ausreise mehr
als zwei Jahre lang keine Probleme mit den sri-lankischen
Sicherheitskräften gehabt. Eigentliche eigene politische Aktivitäten des
Beschwerdeführers gingen aus den Akten nicht hervor. Zwischen 1997
und 2001 habe er zwar den LTTE sporadisch mit Lebensmitteln oder
mit dem Einkaufen von Benzin unterstützt. In einem Gerichtsverfahren
Ende 2001 sei er von den sri-lankischen Behörden indes
freigesprochen worden, etwas mit der LTTE zu tun zu haben. Es sei
daher davon auszugehen, dass er bei den sri-lankischen Behörden als
unbescholten gelte. Somit bestehe nach Einschätzung des BFM keine
erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen habe.
Dieses Vorbringen sei daher nicht asylrelevant. Die vom
Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die
vorstehenden Erwägungen umzustossen, da sie einerseits keinen
Bezug zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung von
Mai 2004, die vom BFM als nicht glaubhaft gewertet worden seien,
hätten, und andererseits auch keine Hinweise bezüglich der Frage der
begründeten Furcht enthielten, zumal das Schreiben des Onkels vom
2. Mai 2006 nicht der Wahrheit entspreche, wie der Beschwerdeführer
dies in der kantonalen Anhörung eingeräumt habe. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Seite 9
D-2499/2008
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend
gemacht, der Beschwerdeführer stamme aus dem Norden Sri Lankas.
Er habe durch seine Familie Kontakte zu den LTTE gehabt, im Übrigen
aber versucht, sich aus dem Bürgerkrieg herauszuhalten. Er sei wegen
vermuteter LTTE-Tätigkeit im Jahre 2001 von der Armee fest-
genommen und massivst gefoltert worden. Die Folterspuren seien
medizinisch nachgewiesen. Die Vorinstanz bestreite diese massiven
Menschenrechtsverletzungen gegenüber dem Beschwerdeführer nicht.
Die Sichtweise des BFM, dass dieses Vorbringen nicht mehr asyl-
relevant sei, sei fragwürdig. Nach der Lehre könne auch eine so-
genannte Vorverfolgung asylrelevant sein, namentlich wenn die Rück-
kehr in den Verfolgerstaat aus triftigen Gründen nicht zugemutet
werden könne. Wenn Ereignisse zeitlich weiter zurücklägen, sei an-
hand deren Schwere zu prüfen, ob sie so nachwirken, dass sie auch
nach längerer Zeit für den Fluchtentscheid kausal oder Motiv bildend
seien. Der Beschwerdeführer sei – was ärztlich bestätigt werde – be-
sonders sadistisch gefoltert worden. Die Foltertechnik mit dem
Stacheldraht enthalte Elemente sexueller Grausamkeit. Zumal die
körperlichen Folgen noch heute nicht überwunden seien, blieben
solche Foltererlebnisse nachhaltig im Unterbewussten und seien post -
traumatisierend. Wer die Folgen solcher Erlebnisse in sich tragen und
verarbeiten müsse, sei eher bereit, Signale einer politischen Ver-
folgung oder einer Verschärfung der Armeekontrollen persönlich zu
nehmen. Es könne deshalb aus der Tatsache, dass für den Be-
schwerdeführer nach der Freilassung im Jahre 2001 während des
Waffenstillstandes bis im Jahre 2004 kein Zwischenfall eingetreten sei,
welcher die Flucht notwendig gemacht hätte, nicht geschlossen
werden, dass die Erlebnisse des Jahres 2001 nicht entscheidend
kausal für den Fluchtentscheid bei der neu auftauchenden Gefahr
einer Festnahme wären. Wer von so schwerer Folter betroffen worden
sei, dürfe subjektiv und müsse objektiv mögliche künftige Verfolgung
durch die Folterorganisation viel intensiver fürchten, als wer solches
nicht erlebt habe. Damit erkläre das BFM die unbestrittenen Erlebnisse
aus der Militärhaft im Jahre 2001 zu Unrecht als nicht mit kausal für
den begründeten Fluchtentscheid des Beschwerdeführers. Die angeb-
lichen Widersprüche bestünden nicht, wenn man die unterschiedlichen
Schilderungsdichte der einzelnen Befragungen vor Augen halte. Bei
der kantonalen Anhörung habe der Beschwerdeführer präzise zeitliche
Angaben geliefert. Die dritte Anhörung sei erst anfangs 2008, also
dreidreiviertel Jahre nach dem zu schildernden Ereignis erfolgt. Der
Nachbar, welcher den Vorfall am 3. Mai 2004 beobachtet habe, arbeite
Seite 10
D-2499/2008
in einer Mühle. Er habe dem Beschwerdeführer Hilfe angeboten, habe
aber auch an seinen Arbeitsort, die Mühle in T._______, fahren
müssen. Er habe den Beschwerdeführer hinten auf das Motorrad
genommen und sei zur Mühle gefahren. Dies habe der
Beschwerdeführer nicht einlässlich geschildert, weil es für das
Fluchtmotiv nicht wichtig gewesen sei. In der Mühle hätten sie beraten,
wie und wann eine Flucht möglich wäre. Gegen Mittag, als die
Fluchtpläne entwickelt gewesen seien, seien sie nach W._______
gefahren. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer keine
präziseren Angaben gemacht, wo er den Nachbarn getroffen habe. Er
habe bloss gesagt "... ist zum Markt gekommen." Bei der
Drittanhörung seien die Aussagen präziser, aber freilich etwas
ungeschickt übersetzt worden. Er habe gesagt, er habe sich bereits
auf den Heimweg gemacht, als er den Nachbarn getroffen habe, was
kein Widerspruch zur früheren Aussage sei. Er habe an seinem Haus
vorbeigehen müssen, das heisse der Nachbar habe ihn dorthin
mitgenommen, weil dieser ihm helfen wollte und weil dieser dort
gearbeitet habe. Bezüglich Datum bestünden entgegen der Vermutung
der Vorinstanz keine Widersprüche. Die Fahrt nach Indien habe in der
Nacht vom 3. auf den 4. Mai 2004 stattgefunden. Er sei noch am
selben Abend von W._______ nach V._______ und noch in der selben
Nacht, aber nach Mitternacht, also am 4. Mai, nach S._______ in
Indien gefahren. Es sei durchaus möglich, nach Mitternacht in
V._______ wegzufahren und vor der Dämmerung in S._______
anzukommen. Anlässlich der Drittanhörung habe er dann ausgesagt,
er sei von W._______ in einer Nacht nach Indien gebracht worden. Er
habe dort nicht gesagt, dass die Reise über V._______ geführt habe,
es sei aber auch nicht präzise gefragt worden. Die Angabe von sechs
Stunden Reisezeit könne insgesamt stimmen. Soweit die Vorinstanz in
der Anzahl der Soldatenbesuche einen wesentlichen Widerspruch
konstruieren wolle, betreibe sie Haarspalterei. Der Beschwerdeführer
sei an jenem Tag persönlich nicht zugegen gewesen. Anlässlich der
kantonalen Anhörung habe er ausgesagt, die Polizisten seien morgens
um sieben Uhr gekommen, dann auf das Gartengrundstück gegangen
und dann wiedergekommen und abends seien sie noch zwei Mal
vorbeigekommen. Bei der Drittanhörung habe er die beiden Male am
Morgen und am Abend zusammengefasst. Insgesamt würden keine
Widersprüche in wesentlichen Punkten vorliegen, welche die
Glaubhaftigkeit des Hauptereignisses, der Armeerazzia und der
Verletzung der Schwiegermutter, in Zweifel ziehen könnten. Die
Tatsachen würden durch eine Aussage der Ehefrau gegenüber dem
Seite 11
D-2499/2008
Grama Sevaka in Z._______ und die Verletzung der Schwiegermutter
durch das Arztzeugnis bestätigt. Sollte das BFM Zweifel an dieser
Tatsache haben, sei es vom Gericht aufzufordern, den Sachverhalt vor
Ort durch die betroffenen Personen bestätigen zu lassen. Die
Sachverhaltsdarstellung sei in den wesentlichen Punkten
widerspruchsfrei und glaubhaft. Zusätzliche Dokument würden den
geschilderten Sachverhalt erhärten. Gestützt auf die Intervention,
welche zur Hospitalisierung der Schwiegermutter geführt habe, könne
nicht mehr bestritten werden, dass persönliche, konkrete und
unmittelbare Furcht vor Verfolgung begründet gewesen sei. Wer wie
der Beschwerdeführer bereits schwere Folter erlitten habe, könne
nach einem solchen Zwischenfall nicht ruhig nach Hause
zurückkehren.
4.3 In der Vernehmlassung hielt das BFM entgegen, dass das
Schreiben der Ehefrau an den Grama Officer lediglich die bereits vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen enthalte. Der Grama
Officer bestätige auf dem Schreiben die Wahrheit der Angaben. Solche
Bestätigungen könne sich jede Person in Sri Lanka problemlos aus-
stellen lassen. Sie haben daher – wie im vorliegenden Fall – bloss
Gefälligkeitscharakter und keinen Beweiswert. Es wirke auch realitäts-
fremd und sei ein Indiz für den Gefälligkeitscharakter, dass das
Schreiben erst nach dem Entscheid des BFM vom 14. März 2008
datiert sei. Was das Arztattest (Diagnosis Ticket) des Spitals Jaffna für
die Schwiegermutter anbelange, so sei darauf eine Behandlungsdauer
vom 3. Mai bis 10. Mai 2004 vermerkt. Dieser Vermerk lass sich nicht
mit den Aussagen des Beschwerdeführers vereinbaren, wonach seine
Schwiegermutter angeblich 20 Tage im Spital im Koma gelegen haben
soll. Dieses Attest sei daher ebenfalls als reines Gefälligkeitsdokument
ohne Beweiswert zu werten.
4.4 In der Replik vom 2. Juli 2008 wird im Wesentlichen geltend ge-
macht, die Behauptung, eine Aussage der Mutter (recte: der Ehefrau)
des Beschwerdeführers habe reinen Gefälligkeitscharakter und keinen
Beweiswert sei gesetzeswidrig und tendenziös. Dies umso mehr, als
die Asylgründe glaubhaft zu machen und nicht im Sinne des Zivil- und
Strafprozessrechts zu beweisen seien. Effektiv habe der Beschwerde-
führer die neu eingereichten Beweismittel im Hinblick auf das Be-
schwerdeverfahren angefordert. Weshalb dies deren Beweiswert
schmälern sollte, sei nicht ersichtlich. Die Vorinstanz weise zu Recht
auf einen Fehler, der jedoch nicht entscheidend für den wahren Kern-
Seite 12
D-2499/2008
gehalt des Ereignisses, welches durch das Arztzeugnis belegt werde,
im Befragungsprotokoll hin. Die Schwiegermutter des Beschwerde-
führers sei zwei und nicht zwanzig Tage im Koma gelegen. Wenn
Zweifel an der Bestätigung erhoben würden, seien diese im Rahmen
der Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen vor Ort zu überprüfen.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten
und vor dem Hintergrund der damaligen Situation in Sri Lanka zum
Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Be-
drohung durch das sri-lankische Militär glaubhaft ist. Die Sachver-
haltsdarstellung des Beschwerdeführers, wonach er im Jahr 1999 zwei
Wochen und im Jahr 2001 acht Monate lang vom sri-lankischen Militär
festgehalten und beim zweiten Mal gefoltert worden war, wurde vom
BFM in der angefochtenen Verfügung ebenso wenig in Zweifel ge-
zogen, wie die Mitgliedschaft seiner zwei Brüder bei den LTTE.
Im Weiteren vermögen die vom BFM geäusserten Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
zu überzeugen, da diese aufgrund der Einwände in der Beschwerde
weitgehend zu relativieren sind. Es trifft aufgrund der protokollierten
Aussagen zwar zu, dass der Beschwerdeführer sich bezüglich der
Örtlichkeiten, wo er vom Nachbarn betreffend den Waffenfund der
Armee gewarnt worden sei, sich nicht übereinstimmend äusserte. So
sprach er bei der kantonalen Anhörung am 14. Juni 2006 davon, der
Nachbar, der eine Mühle habe, sei zum Markt gekommen, um ihn zu
warnen, während er bei der ergänzenden Anhörung am 7. März 2008
zu Protokoll gab, er habe sich auf dem Heimweg vom Markt befunden,
als ihn der Nachbar bei seiner Mühle darüber informiert habe. Es ist
jedoch zu berücksichtigen, dass der Kern der Aussage – er sei nicht
zuhause, sondern auf dem Markt gewesen, als das Militär die Waffen
gefunden habe, der Nachbar, der eine Mühle besitze, habe ihn ge-
warnt und bei der Flucht unterstützt – bei den beiden Anhörungen,
welche über eindreiviertel Jahre auseinanderliegen, derselbe bleibt.
Zudem lagen die Geschehnisse im Zeitpunkt der ergänzenden An-
hörung bereits rund vier Jahre zurück, weshalb es durchaus nach-
vollziehbar ist, wenn sich der Beschwerdeführer nach dieser langen
Zeitspanne nicht mehr genau erinnern konnte, ob ihm der Nachbar
vom Waffenfund bereits auf dem Markt oder danach in seiner Mühle,
wo sie seine Ausreise planten, berichtete. Unter diesen Umständen
spricht die nicht ganz identische Wiedergabe des detaillierten Ablaufs
Seite 13
D-2499/2008
der Geschehnisse dieses Morgens nicht zwingend gegen die
Glaubhaftigkeit. Ferner stellte das BFM in der Verfügung fest, der
Beschwerdeführer habe anlässlich der kantonalen Anhörung im
Widerspruch zur späteren ergänzenden Anhörung angegeben, er habe
Sri Lanka in der Nacht des 4. Mai 2004 von V._______ Richtung Indien
verlassen, anstatt am 3. Mai 2004 von W._______ direkt nach Indien.
Aufgrund der protokollierten Aussagen, ist davon auszugehen, dass
die Reise nach Indien in der Nacht vom 3. auf den 4. Mai 2004
stattfand. Der Beschwerdeführer schilderte nämlich sehr ausführlich,
dass er abends in W._______ seine Reise startete und es bereits
Nacht war, als sie in V._______ angekommen seien. Dort seien noch
zwei weitere Personen zugestiegen (vgl. act. A10/20 S. 9). V._______
dürften sie nach Mitternacht verlassen haben, damit sie in der
Morgendämmerung Indien erreichen konnten. Insofern besteht
entgegen der Auffassung des BFM kein Widerspruch betreffend
Ausreisedatum. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer bei der
ergänzenden Anhörung den Zwischenstopp in V._______ nicht mehr
erwähnte und angab, direkt von W._______ nach Indien gefahren zu
sein (vgl. act. A23/12 S. 4). Festzuhalten ist allerdings, dass der
Beschwerdeführer bei der ergänzenden Anhörung die Geschehnisse
nicht in einer freien Schilderung darlegen konnte. Vielmehr wurden ihm
dort einzelne Fragen gestellt, wobei – durch diese Befragungssituation
bedingt –seine Antworten nicht der Detaillierungsgrad seiner der
Ausführungen an der kantonalen Anhörung vorweisen. Schliesslich
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer habe unterschiedliche
Angaben zur Häufigkeit der Hausbesuche durch die Soldaten am
3. Mai 2004 gemacht. An der kantonalen Anhörung habe er
angegeben, das erste Mal sei die Armee um sieben Uhr zu seinem
Haus gekommen und habe dieses durchsucht. Danach hätten sich die
Soldaten zu seinem Feld begeben, wo sie die Waffen gefunden hätten.
Dann seien sie ein zweites Mal zum Haus gekommen und hätten seine
Frau und Schwiegermutter geschlagen. Sie seien schliesslich noch
zwei Mal am Abend vorbeigekommen und hätten dann das ganze
Haus gründlich untersucht und Wandschränke umgestossen (vgl.
act. A10/20 S. 9 und 13). Anlässlich der ergänzenden Anhörung
antwortete er nur noch, die Soldaten hätten beim ersten Mal die
Waffen gefunden und beim zweiten Mal überall im Haus und die Felder
mit einem speziellen Apparat kontrolliert (vgl. act. A23/12 S. 8). In der
Beschwerde wird diesbezüglich zu Recht geltend gemacht, der
Beschwerdeführer habe an der kantonalen Anhörung das Kommen
und Gehen der Soldaten viel minutiöser beschrieben. Insoweit ist ohne
Seite 14
D-2499/2008
weiteres denkbar, dass der Beschwerdeführer bei der oberflächlicher
gehaltenen ergänzenden Anhörung vereinfachend davon sprach, das
Militär sei sowohl am Morgen und am Abend gekommen. Ausserdem
ist den Ausführungen in der Beschwerde insoweit beizupflichten, als
dass der Beschwerdeführer die betreffenden Informationen ohnehin
nur über Dritte erlangt hat und selber nicht zu Hause anwesend war.
5.2 Unter Berücksichtigung der substanziierten Schilderungen des
Beschwerdeführers, die im Übrigen auch in den Kontext der damaligen
Situation in Sri Lanka passen, ist daher davon auszugehen, dass das
BFM die geltend gemachte Bedrohung durch das sri-lankische Militär
im Ergebnis zu Unrecht als nicht glaubhaft erachtet hat.
6.
6.1 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer im Februar 1999 für 13 Tage und am 14. April 2001 für
rund acht Monate inhaftiert wurde. Anlässlich der ersten Inhaftierung
gab er unter Schlägen gegenüber den Behörden preis, dass zwei
seiner Brüder bei den LTTE seien. Bei der zweiten Inhaftierung wurde
er unter Folter gezwungen zu gestehen, dass er LTTE-Mitglieder be-
herberge und den Aufenthaltsort der LTTE sowie ihr Waffenversteck
preiszugeben. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei den sri-lankischen Behörden registriert ist. Im
Dezember 2001 ist es zu einer Gerichtsverhandlung gekommen,
woraufhin er freigelassen worden ist, verbunden mit einer drei -
monatigen Meldepflicht. Zeitgleich zur Haftentlassung Ende 2001 ver-
kündeten die LTTE sowie die sri-lankische Regierung einseitig
Waffenstillstandserklärungen und der der damalige Premierminister
Ranil Wickremesinghe und der LTTE-Führer Velupillai Prabhakaran
vereinbarten schliesslich im Februar 2002 einen zeitlich unbegrenzten
Waffenstillstand. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer sich nach der Haftentlassung nicht veranlasst sah,
unmittelbar ausser Landes zu flüchten, zumal er im damaligen Zeit -
punkt auch Vater von vier kleinen Kindern war und hoffte, dass der
Konflikt vorbei war (vgl. act. A10/20 S. 8). Der Konflikt entspannte sich
dann auch merklich, obwohl die LTTE bereits im April 2003 von
weiteren Friedensverhandlungen zurücktrat, womit der Friedens-
prozess blockiert wurde. Im Februar 2004 löste die damalige Staats-
präsidentin Chandrika Bandaranaike Kumaratunga das Parlament auf
und anlässlich der Neuwahlen im April 2004 kam es zu zahlreichen
zum Teil ernsthaften Vorfällen. Die ethnisch-nationalistischen Kräfte
Seite 15
D-2499/2008
gewannen mit der Wahl an Einfluss und die LTTE als
Verhandlungspartner und das Waffenstillstandsübereinkommen
wurden wieder in Frage gestellt (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 6.2). In
Anbetracht der bereits erlittenen Folterungen durch das sri-lankische
Militär hatte der Beschwerdeführer, nachdem er vom Waffenfund durch
das sri-lankische Militär in seinem Garten erfahren hatte, vor dem
Hintergrund des sich wiederzuspitzenden Konfliktes zum Zeitpunkt
seiner Ausreise im Mai 2004 hinreichend Anlass, weitere
Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte zu
befürchten. Da der Beschwerdeführer sich noch am gleichen Tag, als
er vom Waffenfund in seinem Garten erfuhr, nach Indien begab,
bestand sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht ein
Kausalzusammenhang zwischen dem fluchtauslösenden Moment und
der Ausreise. Der Beschwerdeführer erfüllte somit im Zeitpunkt der
Ausreise aus dem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG .
6.2
6.2.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend.
Entscheidend ist somit, ob die Verfolgung heute noch andauert oder
die Furcht vor Verfolgung aktuell noch begründet erscheint. Dabei ist
eine allenfalls eingetretene Veränderung der objektiven Situation im
Heimatland seit der Ausreise zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12
E. 5.2 S. 154 f.).
6.2.2 Der mit einer vernichtenden Niederlage der LTTE im Mai 2009
endende 26 Jahre dauernde Bürgerkrieg hatte verheerende Aus-
wirkungen auf die Zivilbevölkerung, wobei vonseiten beider Konflikt-
parteien massive Kriegsverbrechen gegenüber unbeteiligten Zivil-
personen begangen wurden (vgl. International Crisis Group, War
Crimes in Sri Lanka: Asia Report N°191, 17. Mai 2010, S. 9 ff., S. 24
ff.; Freedom House, Countries at the Crossroads 2010, Country Re-
port-Sri Lanka, S. 6). Die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka hat
sich seit dem Ende des Bürgerkriegs zwar stabilisiert. So sind
tausende von Personen aus den Internally-Displaced-Person-Camps
entlassen worden und die Notstandsgesetze sind gelockert worden.
Andere Sicherheitsvorkehrungen, sowie Kontrollpunkte der Polizei und
des Militärs entlang der Strassen und die starke Präsenz des Militärs
sind jedoch gegenwärtig immer noch vorhanden (vgl. UNHCR Eligibil-
ity Guidelines for Assessing the International Protection Needs of
Seite 16
D-2499/2008
Asylum-Seekers from Sri Lanka; 5. Juli 2010). Trotz der Beendigung
der Kampfhandlungen wird von der Regierung die Meinungs- und
Pressefreiheit anhaltend unterdrückt, weshalb eine objektive
Berichterstattung aus Sri Lanka zur aktuellen Lage nur unter
erschwerten Bedingungen möglich ist, zumal es auch für ausländische
Medien schwierig ist in Sri Lanka zu operieren (vgl. Reporters sans
Frontières, classement mondial 2009, 9. März 2010; Freedom House,
Countries at the Crossroads 2010, Country Report-Sri Lanka, S. 5).
Am 26. Januar 2010 wurde der Staatspräsident Mahinda Rajapakse
wiedergewählt. Am Wahltag selbst kam es in Jaffna und Vavuniya zu
Bombenanschlägen und der Herausforder, der frühere Armeechef
Sarath Fonseka, sowie verschiedene Personen aus seinem Umfeld
wurden verhaftet. Die Einschüchterungen der Opposition und des
Parlaments setzten sich auch im Vorfeld der darauffolgenden
Parlamentswahlen fort. Das Ergebnis der Parlamentswahlen stärkt den
Einfluss der Familie Rajapskse: zwei Brüder des Präsidenten, sein
Sohn, seine Nichte und mehrere Cousins kandidierten erfolgreich.
Unabhängige Wahlbeobachter erklärten, es habe zahlreiche
Unregelmässigkeiten gegeben. Die Wahlen seien nicht fair gewesen.
Viele tamilische Flüchtlinge hätten ihr Wahlrecht nicht ausüben
können. Im Norden und Osten seien tamilische Wähler
eingeschüchtert worden (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 9. April
2010). Die weitere Entwicklung der allgemeinen Lage in Sri Lanka
muss als vollkommen offen bezeichnet werden. Insbesondere ist
unklar, wie die Regierung mit den ehemaligen Angehörigen der LTTE
oder Personen, welche als solche verdächtigt werden, umgeht
beziehungsweise weiter umgehen wird. Ende Mai 2010 sind zwar
ehemalige LTTE-Kindersoldaten aus den Rehabilitationszentren
entlassen worden sowie auch einige Erwachsene, welche die
Rehabilitationsprogramme abgeschlossen haben und nicht mehr
länger als Risiko betrachtet wurden. Nichtsdestotrotz wurden im Mai
2010 immer noch rund 9000 ehemalige vermeintliche LTTE-Mitglieder
in geschlossenen Camps festgehalten, wo sie kein Zugang zu
Anwälten, Familie, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz
(IKRK) oder anderen Schutzinstitutionen haben und unklar ist, was
innerhalb dieser illegalen Haftzentren passiert (vgl. UNHCR Eligibility
Guidelines for Assessing the International Protection Needs of
Asylum-Seekers from Sri Lanka; 5. Juli 2010 S. 3 ff.; International
Crisis Group, Sri Lanka: A Bitter Peace, Asia Briefing N°99, 11. Januar
2010, S. 8). Notstandsgesetze (Emergency Rules) und das Anti-Terror-
Gesetz (Prevention of Terrorism Act) sind noch immer in Kraft und
Seite 17
D-2499/2008
ermöglichen es der Regierung, ungehindert gegen oppositionelle
Stimmen im Land vorzugehen (International Crisis Group, Sri Lanka: A
Bitter Peace, Asia Briefing N°99, 11. Januar 2010). Tamilen aus dem
Norden und Osten sind dabei in erhöhtem Masse gefährdet, Opfer von
Menschenrechtsverletzungen zu werden.
6.2.3 Der Beschwerdeführer ist tamilischer Herkunft und stammt aus
Z._______ (Jaffna). Er hat bis auf einen kurzen Aufenthalt im Jahre
1986 in Finnland immer in der Nordprovinz gelebt. Wie vorstehend
(E. 5) dargelegt wurde, ist seine Aussage, wonach er von der sri-
lankischen Armee verfolgt wurde, weil diese auf seinem Grundstück
Waffen gefunden hat, als glaubhaft zu werten. Angesichts der be-
schriebenen Situation in Sri Lanka, kann auch im heutigen Zeitpunkt
nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer keine
ernsthaften Nachteile mehr drohen. Vielmehr muss angenommen
werden, dass der Beschwerdeführer, als Angehöriger von LTTE-
Mitgliedern und aufgrund der Inhaftierungen durch die Sicherheits-
kräfte in den Jahren 1999 und 2001 wegen des Verdachts, die LTTE
unterstützt zu haben, registriert ist und deshalb das Augenmerk der
Behörden in besonderem Mass auf sich zieht. Unter diesen Um-
ständen ist das Risiko des Beschwerdeführers, nach langjähriger
Landesabwesenheit bei der Einreise oder an einem der Kontrollpunkte
der Polizei oder der Armee festgenommen und aufgrund seiner Vor-
geschichte in Haft genommen zu werden, als erheblich einzuschätzen.
In Anbetracht des Grundsatzes, wonach Personen, die bereits Ver-
folgung erlitten haben, eine ausgeprägtere subjektive Furcht zu-
gestanden wird, und die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht –
aufgrund der anhaltend schlechten Menschenrechts- und Sicherheits-
lage für Tamilen aus dem Norden im Land – auch objektivierbar ist,
muss ihm eine begründete Furcht, auch künftig ernsthafte Nachteile
zu erleiden, auch aus heutiger Sicht zuerkannt werden (vgl. EMARK
2005 Nr. 21 E 7.1. S. 193; EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a-b S. 9 f., mit
weiteren Hinweisen).
7.
7.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der vom Beschwerde-
führer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachte Sach-
verhalt glaubhaft ist und er aufgrund desselben, die Voraussetzungen
für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG erfüllt. Da den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind,
die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 52 ff.
Seite 18
D-2499/2008
AsylG hindeuten, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49
AsylG).
7.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die an-
gefochtene Verfügung des Bundesamtes vom 14. März 2008 Bundes-
recht verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen,
dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Dem Beschwerdeführer ist – als vollständig obsiegende Partei –
für die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten
eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf
die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im
vorliegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren
zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In
Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung
der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das
Bundesamt mithin anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 1'380.-- auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 19
D-2499/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 14. März 2008 wird aufgehoben und das BFM wird
angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'380.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Bei-
lagen: angefochtene Verfügung im Original, Diagnosis Ticket)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
Seite 20