Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2500/2008/wif
Urteil vom 22. Februar 2011
Besetzung Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
Parteien A._______, geboren […],
Serbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. März 2008 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger albanischer
Ethnie aus X._______, verliess seinen Heimatstaat am 17. Januar 2008
und gelangte am 23. Januar 2008 in die Schweiz, wo er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Basel selbentags ein Asylgesuch stellte. Das
BFM hörte den Beschwerdeführer am 30. Januar 2008 zu seinen
Asylgründen an. Die Bundesanhörung fand am 29. Februar 2008 statt.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei während des Krieges Soldat der
Befreiungsarmee von Presevo, Medvedja und Bujanovac (UCPMB
[Ushtria Clirimtare e Presheves, Medvegjes Bujanocit]) gewesen.
Deshalb werde er – wie auch andere Soldaten der Befreiungsarmee –
von den Serben, der Gendarmerie und der Spezialpolizei nicht in Ruhe
gelassen. Diese wüssten von seiner Teilnahme in der Freischärlertruppe,
weil sie den Hauptcomputer der UCPMB konfisziert hätten. Ferner sei er
anfangs November 2007 bei einer Verkehrskontrolle in Y._______ von
der Polizei während zwei bis drei Stunden angehalten und belästigt
worden. Dabei habe ihm die Polizei auch mit Gewalt gedroht.
C.
Mit Verfügung vom 20. März 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Wegweisungsvollzug an. Auf die Begründung wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 14. April 2008 (Eingang Bundesverwaltungsgericht:
18. April 2008) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die
vorinstanzliche Verfügung vom 20. März 2008 und beantragte deren
Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl. Weiter ersuchte er um Feststellung der
Unzulässigkeit, der Unzumutbarkeit und der Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs sowie um Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In
prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eventualiter die Gewährung
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der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zudem reichte er eine
Kopie einer Bestätigung der UCPMB vom 1. April 2008 in albanischer
Sprache zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2008 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, entweder eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen
Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse einzubezahlen sowie
innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung die Beschwerde zu
verbessern (fehlende Originalunterschrift). Ferner wurde ihm Gelegenheit
gegeben, die Bestätigung der UCPMB vom 1. April 2008 im Original
einzureichen und zuhanden der Behörde in eine Amtssprache übersetzen
zu lassen. Schliesslich stellte der Instruktionsrichter fest, dass der
Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
könne, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – vorbehältlich des
Nachweises der Bedürftigkeit – zu einem späteren Zeitpunkt befunden
werde und dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen werde.
F.
Am 2. Mai 2008 respektive am 9. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer
fristgerecht die Beschwerdeverbesserung, eine Fürsorgebestätigung der
[…] vom 30. April 2008 und die Bestätigung der UCPMB im Original samt
deutscher Übersetzung zu den Akten.
G.
In der Vernehmlassung vom 30. Oktober 2008 hielt die Vorinstanz
vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Auf den Inhalt der vorinstanzlichen Stellungnahme wird
– soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2008 erhielt der
Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung des BFM schriftlich
Stellung zu nehmen. Von diesem Recht machte er keinen Gebrauch.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und
105 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit der Beschwerde vom 14. April 2008 ersuchte der Beschwerdeführer
um Akteneinsicht. Das Bundesamt gewährte dem Beschwerdeführer
indessen bereits am 3. April 2008 (Akte A15) gestützt auf dessen Gesuch
vom 31. März 2008 (Akte A14) Akteneinsicht. Im Instruktionsverfahren
wurde dem Beschwerdeführer jeder Schriftenwechsel zur Kenntnis
gebracht. Aus diesem Grund ist ohne weiteres davon auszugehen, dass
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der Beschwerdeführer im Besitze sämtlicher entscheidrelevanter Akten
ist. Das Akteneinsichtsgesuch ist daher abzuweisen.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.3. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise
befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch
nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden
drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität
des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in
ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005
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Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt
der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer
solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im
Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls
wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat
zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und
zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18;
WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990,
S. 135 ff.).
5.
5.1. Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, in Südserbien seien alle
UCPMB-Kämpfer am 4. Juni 2002 amnestiert worden, was das
Bezirksgericht in Y._______ am 29. Oktober 2002 bestätigt habe. Aus
diesem Grund sei die Aussage des Beschwerdeführers, er habe aufgrund
seiner Mitgliedschaft bei der UCPMB Nachteile zu befürchten,
unbegründet. Im Übrigen hätten sich die Beamten während der
Verkehrskontrolle im November 2007 gegenüber dem Beschwerdeführer
zwar unkorrekt verhalten, ihm seien aber keine asylrechtlich relevanten
Nachteile widerfahren, denn er sei nicht festgenommen worden und habe
nach kurzer Zeit wieder gehen können. Ausserdem begründe weder der
Hinweis, er sei seit Kriegsende bei der serbischen Polizei registriert, noch
sein subjektives Empfinden bedroht zu sein, eine zukünftige Verfolgung.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
5.2. Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeeingabe geltend,
dass er und seine Kollegen trotz der Amnestie von UCPMB-Kämpfer seit
dem Jahre 2007 im Visier der serbischen Behörden und der
Spezialeinheit stünden.
6.
6.1. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass das BFM zu Recht den
Asylvorbringen des Beschwerdeführers die flüchtlingsrechtliche Relevanz
abgesprochen hat. Am 3. Juni 2002 gab es eine generelle Amnestie für
ehemalige jugoslawische Staatsbürger, die während des bewaffneten
Konflikts vom 1. Januar 1999 bis 31. Mai 2001 im Presevo-Tal
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"terroristische Handlungen" begangen haben oder gekämpft haben.
Demnach fallen die Taten des Beschwerdeführers, welche er im Jahre
2001 als Soldat der UCPMB begangen hat, grundsätzlich unter diese
Amnestie (Akte A2 S. 5). Hätte überdies der serbische Staat den
Beschwerdeführer für solche Taten belangen wollen, wäre davon
auszugehen, dass gegen ihn vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland
im Januar 2008 eine strafrechtliche Untersuchung eröffnet worden wäre,
hatte doch die serbische Polizei gemäss eigenen Angaben des
Beschwerdeführers Kenntnis von den Namen der UCMPB-Kämpfer, weil
der Computer der Befreiungsarmee beschlagnahmt worden sei (Akte A8
S. 11). Der Beschwerdeführer gab indessen zu Protokoll, dass er bis zu
seiner Ausreise aus seinem Heimatland nie von den serbischen
Behörden gesucht worden sei (Akte A8 S. 7). Weiter stellt die
dreistündige Anhaltung des Beschwerdeführers im November 2007 durch
die serbischen Polizisten, auch wenn sie von verbalen Drohungen
begleitet waren, ein geringer Eingriff in seine Bewegungsfreiheit dar,
welcher aufgrund der unter E. 4 aufgeführten Rechtsprechung nicht die
Intensität erreicht, welche für die Anerkennung als Flüchtling
vorauszusetzen ist.
6.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für
den aktuellen Zeitpunkt keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft
machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
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vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
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§§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.4. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der
Bundesrat mit Beschluss vom 19. März 2009 Serbien zum sogenannten
verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 AsylG erklärt hat und bisher von dieser Einschätzung im Rahmen
der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) nicht abgewichen ist.
8.5. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBL 2002
3818). Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen
angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der
Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-
Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder
einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat
zurückkehren können (vgl. BVGE 2008 Nr. 5).
In Serbien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt aufgrund derer die Bevölkerung generell als konkret
gefährdet betrachtet werden müsste. Zwar können Übergriffe von Privatpersonen und teilweise behördliche
Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden, indessen erreichen diese im
Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Auch
ist nicht ersichtlich inwiefern der heute 30-jährige und – soweit aktenkundig – gesunde und alleinstehende
Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Serbien aus individuellen Gründen in eine
existenzbedrohende Situation geraten könnte. Er hat bis zu seiner Ausreise aus Serbien in X._______
gelebt und verfügt dort über ein Beziehungsnetz (Eltern und zwei Geschwister; vgl. Akte A1 S. 1 und 3).
Zudem erklärte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, dass er in seinem Heimatland seinen
Lebensunterhalt aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit als Automechaniker finanzieren konnte. Es kann
davon ausgegangen werden, dass es ihm gelingt, trotz der wirtschaftlich schwierigen Lage in Serbien, eine
neue Lebensgrundlage aufzubauen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
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8.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
8.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Angesichts des
vorliegenden Entscheids in der Hauptsache ist das Gesuch um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.
10.
Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund der Aktenlage aktuell
von einer prozessrechtlichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen ist und die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu
bezeichnen sind, werden in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege indessen keine Kosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Akteneinsicht wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Milva Franceschi
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