B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2500/2016
Ur t e i l vom 3 0 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 23. März 2016 / N (…).
D-2500/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 18. November 2014 in der Schweiz
ein Asylgesuch. In der Befragung zur Person (BzP) vom 25. November
2014 brachte sie vor, sie sei syrische Staatsangehörige aus B._______
(Provinz C._______) und im Alter von (…) Jahren mit ihren Eltern nach
Ägypten (Kairo) gegangen, von wo aus sie 2010 mit der Familie nach
B._______ zurückgekehrt sei. Ihre Eltern seien im Februar 2012 bei einem
Bombenanschlag ums Leben gekommen, ihre zwei Brüder hätten sich an-
schliessend der Freien Syrischen Armee angeschlossen. Seitdem habe sie
keinen Kontakt mehr zu ihnen. Am 18. März 2013 sei sie zusammen mit
ihrem Onkel und dessen Ehefrau illegal in die Türkei gereist und habe mit
ihnen in Istanbul gelebt. Die Ehefrau des Onkels sei eifersüchtig auf sie
gewesen, was zu Streitigkeiten geführt habe. Daher könne sie nicht in die
Türkei zurückkehren. Am 16. November 2014 habe sie die Türkei verlas-
sen, sei nach Frankreich gelangt und von dort aus am 18. November 2014
in die Schweiz eingereist. Am 9. März 2015 wurde mit der Beschwerdefüh-
rerin ein telefonisches Gespräch durchgeführt, um ihr Alltagswissen und
ihren Sprachgebrauch zu bewerten. Anschliessend wurde eine Lingua-
Herkunftsanalyse erstellt, zu welcher der Beschwerdeführerin in der ver-
tieften Anhörung vom 19. Juni 2015 das rechtliche Gehör gewährt wurde.
In der Anhörung reichte die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer Iden-
tität eine (fremdsprachige) Kopie eines Familienregisterauszuges ein.
A.b Das SEM wies das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 6. November 2015 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug an.
Das SEM erkannte die vorgebrachten Verfolgungsgründe als unglaubhaft.
Die Zweifel an der Herkunft aus Syrien und an der syrischen Staatsange-
hörigkeit aufgrund der unsubstantiierten und widersprüchlichen Aussagen
hätten sich durch die Befunde aus dem Herkunftsgutachten zur Landes-
kunde und zur Sprachverwendung bestätigt. Im Gutachten sei festgestellt
worden, dass die Beschwerdeführerin definitiv nicht aus Syrien stamme.
Die Befunde aus dem Lingua-Gutachten und die entsprechenden Schluss-
folgerungen habe die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs nicht widerlegen können. Auch der eingereichte Familienregisteraus-
zug vermöge ihre Identität nicht zu beweisen. Die Beschwerdeführerin
habe daher gegen ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG (SR 142.31)
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verstossen. Die tatsächliche Staatsangehörigkeit sei somit unbekannt. Den
vorgebrachten Asylgründen sei durch die Feststellung im Lingua-Gutach-
ten, dass die Beschwerdeführerin definitiv nicht im behaupteten geographi-
schen Raum gelebt habe, jegliche Grundlage entzogen. Bestätigt werde
dies durch die unsubstantiierten, widersprüchlichen und realitätsfremden
Aussagen der Beschwerdeführerin. Wegen grober Verletzung der Mitwir-
kungspflicht könne keine sinnvolle Prüfung der wahren Herkunft stattfin-
den, der Wegweisungsvollzug werde daher vermutungsweise als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet.
A.c Am 11. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin gegen die vor-
instanzliche Verfügung eine Beschwerde ein, welcher sie zum Nachweis,
dass sie nicht die ägyptische Staatsangehörigkeit besitze, ein entspre-
chendes Bestätigungsschreiben der ägyptischen Botschaft vom 3. Dezem-
ber 2015 beilegte. Wegen Verspätung der Beschwerde und somit offen-
sichtlicher Unzulässigkeit trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-8065/2015 vom 18. Dezember 2015 nicht auf die Beschwerde ein.
A.d Am 21. Dezember 2015 ging beim SEM eine Fürsorgebestätigung die
Beschwerdeführerin betreffend vom 18. Dezember 2015 ein.
A.e Am 30. Dezember 2015 richtete die Beschwerdeführerin ein „Gesuch
um Humanitäre Aufnahme in der Schweiz“ an die zuständige Bundesrätin,
welches am 14. Januar 2016 beantwortet wurde.
B.
B.a Mit Eingabe vom 31. Dezember 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin
bei der Vorinstanz mit einer als „neues Asylgesuch, eventuell Wiedererwä-
gungsgesuch“ bezeichneten Eingabe sinngemäss um Wiedererwägung
der Verfügung vom 6. November 2015. Darin beantragte sie in materieller
Hinsicht, ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie als Flüchtling vor-
läufig aufzunehmen. Zur Begründung führte sie an, sie habe die Be-
schwerde wegen fehlender finanzieller Mittel nicht fristgerecht einreichen
können. Mit der verfristeten Beschwerde habe sie aber ein neues wichtiges
Beweismittel, nämlich das Schreiben der ägyptischen Botschaft vom 3. De-
zember 2015 (im Original) eingereicht, in welchem bestätigt werde, dass
sie nicht die ägyptische Staatsbürgerschaft besitze. Eine Kopie des Be-
weismittels lege sie bei. Sie habe keinen Aufenthaltstitel in Ägypten. Nach
Syrien könne sie wegen der Bürgerkriegssituation auch nicht zurückgewie-
sen werden.
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B.b Das SEM setzte am 6. Januar 2016 den Vollzug einstweilen aus.
B.c Mit Verfügung vom 23. März 2016 (eröffnet am 29. März 2016) wies
die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung
vom 6. November 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig ver-
zichtete sie wegen Fürsorgeabhängigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit auf
die Erhebung einer Gebühr. Zudem stellte sie fest, dass einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Das SEM führte zur
Begründung zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe mit dem
Schreiben der ägyptischen Botschaft ein neues Beweismittel eingereicht,
welches im Rahmen der Wiedererwägung zu prüfen sei. Das Beweismittel
könne allerdings die behauptete syrische Staatsbürgerschaft nicht glaub-
haft machen, da es sich lediglich zum Nicht-Vorliegen der ägyptischen
Staatsbürgerschaft äussere. Die tatsächliche Staatsbürgerschaft bleibe
also weiterhin unbekannt.
B.d Mit Beschwerde vom 22. April 2016 beantragte die Beschwerdeführe-
rin, den Entscheid des SEM aufzuheben und ihr Asyl zuzusprechen. Even-
tualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten und ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, weil
sie fürsorgeabhängig sei. Ihre Beschwerdeanträge begründete sie damit,
dass das SEM in seiner Verfügung nicht mehr behaupte, sie besitze die
ägyptische Staatsangehörigkeit. Es habe daher ursprünglich zu Unrecht
behauptet, sie sei ägyptische Staatsangehörige, weshalb die Beurteilung
im ursprünglichen Entscheid falsch und rechtswidrig gewesen sei. Nun be-
stätige das SEM zwar, dass sie nicht die ägyptische Staatsangehörigkeit
besitze, allerdings behaupte es jetzt rechtswidrig, die tatsächliche Staats-
angehörigkeit sei weiterhin unbekannt. Nunmehr sei anhand des einge-
reichten Beweismittels das Nicht-Vorliegen der ägyptischen Staatsangehö-
rigkeit bewiesen und das SEM hätte sie daher neu als syrische Staatsan-
gehörige anerkennen müssen, anstatt weiterhin zu behaupten, ihre tat-
sächliche Staatsangehörigkeit sei ungeklärt. Es sei ihr überdies nach er-
heblichen Anstrengungen mit Hilfe eines Anwalts gelungen, zum Nachweis
ihrer syrischen Staatsangehörigkeit einen Auszug aus dem Familienregis-
ter als Kopie mit Übersetzung zu beschaffen. Nach Erhalt des Originals
werde sie dieses umgehend einreichen. Ihre Herkunft sei nunmehr nach-
gewiesen, weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei. Der Beschwerde lag
die Kopie eines Familienregisterauszuges samt Übersetzung bei.
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B.e Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 27. April
2016 den Eingang der Beschwerde vom 22. April 2016.
C.
Am 16. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin den angekündigten Fa-
milienregisterauszug im Original ein, welcher einer in der Schweiz leben-
den Person im Nordirak übergeben worden sei. Der Empfänger habe ihr
dann nach seiner Rückreise in die Schweiz am 31. Mai 2016 das Original-
dokument übergeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
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Seite 6
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unan-
gefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten „qualifizierten Wiedererwägungsgesuch“ vgl. BVGE 2013/22 E. 5.
4 m.w.H.).
Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeich-
nendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsver-
fahrens zu behandeln. Massgeblich ist insbesondere Art. 66 Abs. 2 VwVG,
wonach Revisionsgründe vorliegen, wenn eine Partei neue erhebliche Tat-
sachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a), wenn sie nachweist, dass im
vorangegangen Verfahren aktenkundige erhebliche Tatsachen oder be-
stimmte Begehren übersehen wurden (Bst. b), wenn die Partei nachweist,
dass im vorangegangenen Verfahren die Bestimmungen über den Aus-
stand, die Akteneinsicht oder das rechtliche Gehör verletzt wurden (Bst. c),
oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in
einem endgültigen Urteil eine Verletzung der EMRK festgestellt hat
(Bst. d).
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6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrem Gesuch vom 31. Dezember
2015 sinngemäss Wiedererwägungsgründe nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG (das Vorliegen eines neuen Beweismittels) geltend. Namentlich sah
sie diesen Wiedererwägungsgrund als erfüllt an, weil sie mit einem Schrei-
ben der ägyptischen Botschaft die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Ent-
scheides, in dem ihre ägyptische Staatsangehörigkeit festgestellt worden
sei, behauptet. Das SEM hat die als „Neues Asylgesuch/Eventuell Wieder-
erwägungsgesuch“ bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin somit
zutreffend nicht als zweites Asylgesuch qualifiziert.
6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Wieder-
erwägungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Mit
dem eingereichten Beweismittel zur ägyptischen Staatsangehörigkeit lie-
gen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 6. No-
vember 2015 beseitigen könnten. Gleiches gilt für den nachträglich in der
Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid als neues Beweismit-
tel eingereichten Familienregisterauszug.
6.2.1 Es ist bereits fraglich, ob es sich bei dem Schreiben der ägyptischen
Botschaft vom 6. November 2015 um ein neues Beweismittel handelt, da
es sich nicht um ein bisher unbekanntes Beweismittel handelt, hatte die
Beschwerdeführerin dieses Schreiben doch bereits mit ihrer Beschwerde
vom 11. Dezember 2015 eingereicht und somit die Gelegenheit der recht-
lichen Würdigung dieses Beweismittels gehabt, auch wenn auf die Be-
schwerde wegen Verfristung nicht eingetreten wurde.
6.2.2 Die Neuheit kann aber dahinstehen, da es sich beim eingereichten
Beweismittel nämlich nicht um ein wiedererwägungsrechtlich erhebliches
Beweismittel nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG handelt. Ein Beweismittel ist
dann revisionsrechtlich erheblich, wenn es geeignet ist, die tatbeständliche
Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher
Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren
Ergebnis zu führen.
6.2.3 Vorliegend fehlt es jedenfalls an der Erheblichkeit, da mit dem Bot-
schaftsschreiben die syrische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht
werden kann. Anders als von der Beschwerdeführerin behauptet, hat das
SEM sich in seiner ursprünglichen Verfügung vom 6. November 2014 nicht
zum Vorliegen oder Nicht-Vorliegen der ägyptischen Staatsangehörigkeit,
sondern ausschliesslich zur syrischen Staatsangehörigkeit geäussert.
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Schliesslich hatte die Beschwerdeführerin nicht behauptet, die ägyptische
Staatsangehörigkeit zu besitzen, sondern vielmehr dargelegt, aus Syrien
zu stammen, syrische Staatsangehörige zu sein und vor der dortigen Bür-
gerkriegssituation geflohen zu sein. Da die syrische Herkunft als unglaub-
haft erachtet worden war, hielt das SEM fest, die tatsächliche Staatsange-
hörigkeit sei somit unbekannt und den Ausreise- beziehungsweise Asyl-
gründen damit jegliche Grundlage entzogen.
Zwar hat das SEM als Behörde von Amtes wegen nach dem Untersu-
chungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen,
mithin auch die Herkunft respektive Staatsangehörigkeit abzuklären.
Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht), an der Feststellung
des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflich-
ten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die
Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn
aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr einge-
reichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am
Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Am-
tes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).
Weiteren Abklärungen wegen Zweifeln an der Herkunft kam das SEM mit
der Beauftragung eines externen Experten für einen Herkunftstest mit der
Beschwerdeführerin und der Erstellung einer (durch eine Fachperson er-
stellten) Herkunftsanalyse (LINGUA-Analyse) nach. Die durch unsubstan-
tiierte und widersprüchliche Aussagen in den Befragungen entstandenen
Zweifel an der Herkunft der Beschwerdeführerin, bestätigt durch die
LINGUA-Analyse, wonach die Beschwerdeführerin definitiv nicht aus Sy-
rien stamme, deren Ergebnisse sie mit ihren ausweichenden und ober-
flächlichen Angaben nicht umzustossen vermochte, konnten im Wiederer-
wägungsverfahren auch nicht mit dem eingereichten Schreiben der ägyp-
tischen Botschaft als neues Beweismittel ausgeräumt werden.
Demnach gingen die Zweifel an der syrischen Staatsangehörigkeit zu Las-
ten der Beschwerdeführerin und das SEM durfte zu Recht weiterhin von
einer unbekannten Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ausge-
hen.
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6.2.4 Auch der erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichte sy-
rische Familienregisterauszug beziehungsweise die als solche bezeich-
nete eingereichte Kopie desselben mit Übersetzung vom 22. April 2016
führt zu keinem günstigeren Ergebnis für die Beschwerdeführerin. Das am
16. Juni 2016 eingereichte Original vermag daran nichts zu ändern.
6.2.5 Der Familienregisterauszug kann zwar Hinweise auf die Staatsange-
hörigkeit geben, da der vermeintliche Herkunftsort als Ort der Registrierung
angegeben wurde. Allerdings genügt als Identitätspapier nur ein Doku-
ment, welches von den heimatlichen Behörden zum Zwecke des Identitäts-
nachweises ausgestellt worden ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6). Zweck eines
Familienregisterauszuges ist aber die Bestätigung der Verwandtschafts-
verhältnisse, nicht derjenige der Identitätsfeststellung. Zudem muss das
Dokument die Identität, einschliesslich die Staatsangehörigkeit, fäl-
schungssicher und zweifelsfrei belegen (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2). Die
genannten Anforderungen erfüllen grundsätzlich nur Reisepapiere
(-pässe) und Identitätskarten (vgl. BVGE 2007/7 E. 6). Das von der Be-
schwerdeführerin nachgereichte Original ändert nichts, weil auch der Ori-
ginalauszug nicht dem Zweck der Identitätsfeststellung dient (siehe oben),
zudem auch nicht fälschungssicher wäre und es einem solchen Register-
auszug auch an einer Fotografie mangelt, weshalb er keine zweifelsfreie
Identifikation erlaubt.
6.2.6 Es fehlt diesem weiteren eingereichten Beweismittel ebenfalls offen-
sichtlich an Erheblichkeit.
Zudem hatte die Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 19. Juni 2015,
als ihr zu den Ergebnissen der LINGUA-Analyse das rechtliche Gehör ge-
währt wurde, bereits eine Kopie eines (vermeintlichen) Familienregister-
auszuges eingereicht. Zweifel an der Echtheit der eingereichten Doku-
mente werden auch deshalb hervorgerufen, weil sich die beiden Kopien
der Familienregisterauszüge im Aufbau der Schreiben, der Schriftanord-
nung sowie der tabellarischen Form unterscheiden. Die im vorinstanzlichen
Verfahren eingereichte Kopie des Registerauszuges, der die Ergebnisse
des Expertengutachtens widerlegen sollte, wurde in der vorinstanzlichen
Verfügung als nicht geeignet zum Identitätsnachweis bewertet, da ein sol-
che Dokument nicht rechtsgenüglich und die Kopie leicht zu fälschen sei.
6.2.7 Dadurch, dass die Beschwerdeführerin nun erneut versucht, ihre
Identität mit einem Familienregisterauszug, diesmal mit Übersetzung, zu
D-2500/2016
Seite 10
belegen, bezweckt sie letztendlich, eine erneute rechtliche Würdigung ei-
ner bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten Tatsache herbei-
zuführen, nicht aber ein neues wiedererwägungsrechtlich relevantes Be-
weismittel vorzubringen. Es ist aber unzulässig, eine erneute rechtliche
Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten
Sachverhalts oder bereits bekannter Tatsachen zu veranlassen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24f., EMARK 2000 Nr. 24 E. 3b S. 217 f.).
Hier versucht sie mit einem als nicht rechtsgenügend bewerteten Familien-
registerauszug erneut ihre vermeintliche syrische Staatsangehörigkeit
glaubhaft zu machen, obwohl bereits in der erstinstanzlichen Verfügung
entschieden worden war, dass ein Familienregisterauszug als Identitäts-
und somit auch Herkunftsnachweis nicht geeignet ist. Es ist daher unzu-
lässig, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel eines
Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche
Beurteilung der verfügenden Behörde (erneut) in Frage gestellt wird (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5989/2013 vom 30. Oktober 2013
mit weiteren Hinweisen).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses gegenstandslos. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerdeführe-
rin zwar gemäss der nicht aktuellen Fürsorgebestätigung vom 21. Dezem-
ber 2015 (bei der Vorinstanz eingereicht) bedürftig sein dürfte, die Be-
schwerde aber gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu be-
zeichnen war und die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG daher nicht erfüllt sind. Insofern erübrigt sich auch das von der Be-
schwerdeführerin angekündigte Nachreichen einer Fürsorgebestätigung
zum Nachweis der Bedürftigkeit.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.‒
festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
D-2500/2016
Seite 11
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2500/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.‒ werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
Versand: