Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D250/2012
U r t e i l v om 2 7 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien A._______, geboren B._______,
Serbien,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 10. Januar 2012 / N_______.
D250/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, gemäss
den Akten am 21. Dezember 2011 auf dem Flughafen D._______ eintraf,
wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch einreichte,
dass er sich gemäss eigenen Angaben bereits Ende 2010
beziehungsweise Anfang 2011 in der Schweiz aufgehalten habe,
dass ihm gemäss Bericht der E._______ nach seiner damaligen Ankunft
in F._______ der Weiterflug nach G._______ am 15. Januar 2011
verweigert respektive ihm lediglich die Weiterreise zu einer Tante nach
H._______ erlaubt wurde,
dass er anschliessend eigenen Angaben zufolge nach I._______ und
H._______ gereist sei, wo er jeweils um Asyl ersucht habe,
dass er im Juni 2011 von H._______ aus freiwillig nach Serbien
zurückgekehrt und am 21. Dezember 2011 auf dem Luftweg von
J._______ nach F._______ gereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die Dauer
von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens D._______ als
Aufenthaltsort zuwies,
dass er durch den Dienst Flughafenverfahren des BFM am 24. Dezember
2011 summarisch befragt und am 4. Januar 2012 zu den Asylgründen
vertieft angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer gemäss Begleitschreiben der E._______ vom
24. Dezember 2011 bei der summarischen Befragung mehrmals habe
unterbrochen werden müssen, weil er verwirrte und ungereimte
Antworten gegeben habe und viele Aussagen von einem
Verfolgungswahn zeugen würden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vorbrachte, er und seine Familie seien seit den neunziger
Jahren von den serbischen Sicherheitsbehörden verfolgt und beschattet
worden,
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dass er an Demonstrationen gegen Milosevic teilgenommen und
regimekritische Bemerkungen geäussert habe,
dass ihm und seinen Familienangehörigen vorgeworfen werde, für
ausländische Geheimdienste zu arbeiten,
dass Kriminelle, welche für die Regierung arbeiten würden, sowie
rechtsextremistische Nationalisten ihn bedroht hätten,
dass auch muslimische Terroristen aus Bosnien ihm aus unbekannten
Gründen nach dem Leben trachten würden,
dass er von seinen Verfolgern telefonische Drohungen erhalten habe und
es zu verbalen wie physischen Zusammenstössen auf der Strasse
gekommen sei und man ausserdem versucht habe, ihn umzubringen,
dass er insbesondere in den neunziger Jahren regelmässig von den
serbischen Behörden mitgenommen und in der Regel nach einem Tag
wieder freigelassen worden sei,
dass er überdies fälschlicherweise beschuldigt worden sei, Raubüberfälle
und Vergewaltigungen begangen sowie Waffen an Terroristen geliefert zu
haben, er diese Vorfälle vergeblich beim Ministerium für innere
Angelegenheiten gemeldet habe und er über keine Beweismittel verfüge,
um diese Bezichtigungen belegen zu können,
dass der Beschwerdeführer seinen am 16. Dezember 2009 legal
ausgestellten Reisepass, seine am 28. September 2011 ebenfalls in
J._______ legal ausgestellte Identitätskarte sowie eine Kopie seines
staatlichen Sozialversicherungsausweises zu den Akten reichte,
dass er überdies zahlreiche Dokumente mit sich führte (u.a. Bericht des
Spezialkrankenhauses für psychiatrische Krankheiten in J._______ vom
29. Juni 2011, Bericht des Gesundheitsdienstes K._______ in J._______
vom 17. Oktober 2011 und einen Boarding Pass für den Flug L._______
J._______ vom 28. Juni 2011),
dass er die Medikamente (ein Beruhigungsmittel), und (ein
Antidepressivum) auf sich trug und er auf sein gesundheitliches Befinden
angesprochen erklärte, er sei (gesundheitliche Situation des
Beschwerdeführers),
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dass ihm am 22. Dezember 2011 laut der Auskunft des Medical Centre
des Flughafens F._______ vom 4. Januar 2012 die Medikamente
(Beruhigungsmittel) und (ein Antidepressivum) verschrieben wurden,
dass er mit schriftlicher Eingabe vom 6. Januar 2012 an die Vorinstanz
gelangte, um sich nach der Verständlichkeit seiner gemachten Aussagen
anlässlich der Anhörung zu erkundigen, da er während der Anhörung
müde und zerstreut gewesen sei, und er hinsichtlich seiner bereits
vorgebrachten Ausführungen ergänzte, nicht nur an Demonstrationen,
sondern auch an anderen legalen, politischen Aktivitäten teilgenommen
zu haben, was die serbische Interpol und andere Behörden bestätigen
könnten,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 10. Januar 2012 – gleichentags
eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens F._______
anordnete, den Beschwerdeführer verpflichtete, den Transitbereich –
unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – am Tage
nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, den Kanton F._______ mit
dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und mit der Eröffnung der
Verfügung Einsicht in die editionspflichtigen Verfahrensakten gewährte,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides
auf die Tatsache hinwies, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März
2009 Serbien als verfolgungssicheren Staat ("safe country") im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe,
dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die widerlegbare
Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art. 34 Abs. 1
AsylG auf Gesuche von Asylbewerbern aus solchen Ländern nicht
eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass sich im Rahmen der Befragungen die Aussagen des
Beschwerdeführers infolge festgestellter Ungereimtheiten bezüglich der
geltend gemachten Verfolgung als nicht glaubhaft herausgestellt hätten,
dass namentlich davon ausgegangen werden könne, eine tatsächlich
verfolgte Person würde die bei der summarischen Befragung geltend
gemachten Asylgründe während der einlässlichen Anhörung erneut zur
Sprache bringen, um diese genauer darzulegen, wodurch der
Wahrheitsgehalt der zentralen Vorbringen, die ohne zwingende Gründe
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im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht würden, zweifelhaft
sei,
dass der Beschwerdeführer lediglich bei der summarischen Befragung,
nicht aber bei der Anhörung erwähnt habe, dass versucht worden sei, ihn
umzubringen, und er von muslimischen Terrorleuten aus Bosnien verfolgt
worden sei,
dass desgleichen anzunehmen sei, eine verfolgte Person würde alle
wesentlichen Ausreisegründe bereits bei der Erstbefragung zur Sprache
bringen, die verschiedenen polizeilichen Mitnahmen, welche prägende
Ereignisse darstellen sollten, vom Beschwerdeführer aber erst bei der
direkten Anhörung eingebracht worden seien,
dass eine Person, welche über Jahre hinweg auf Grund ihrer politischen
Ansichten durch die eigene Regierung verfolgt werde, sich an alle
möglichen Institutionen, insbesondere auch an nationale und
internationale Menschenrechtsorganisationen wenden würde, um Hilfe zu
beantragen und auf ihre Lage aufmerksam zu machen,
dass der Beschwerdeführer soweit nichts zur Verzeigung der erlittenen
Behelligungen unternommen habe, ausser dass er sich zwei Mal an das
Ministerium für innere Angelegenheiten gewandt habe, was kaum dem
Verhalten einer ernsthaft verfolgten Person entspreche,
dass von einer Person, die in ihrer Heimat über Jahre hinweg verfolgt
werde und welcher es gelinge, den Verfolgerstaat zu verlassen, zu
erwarten sei, unverzüglich nach der Ankunft in der Schweiz um Asyl zu
ersuchen, sich der Beschwerdeführer vor ungefähr einem Jahr bereits in
der Schweiz aufgehalten habe, ohne hier um Asyl nachzusuchen, und
erst anschliessend jeweils Asylgesuche in I._______ und in H._______
eingereicht habe,
dass sein diesbezüglicher Einwand, er sei dazumal noch der Auffassung
gewesen, die Lage in seiner Heimat könne sich verändern, eine weitere
Unstimmigkeit darstelle, mit welcher er versuche, diese zu seinen
Gunsten zu erklären, was im Weiteren auf einen konstruierten
Sachverhalt schliessen lasse,
dass sich in casu die Frage stelle, ob die Einnahme beziehungsweise
Nichteinnahme von Medikamenten oder die diagnostizierte Krankheit eine
zumindest temporäre Verwirrtheit/Unzurechnungsfähigkeit des
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Beschwerdeführers bewirkt habe, wodurch ihm die aufgetretenen
Unstimmigkeiten nicht zur Last gelegt werden dürften,
dass diesbezüglich festzuhalten sei, dass eine medikamentös bedingte
Verwirrtheit bei den Befragungen ausgeschlossen werden könne, da sich
der Beschwerdeführer während der Anhörung in Ungereimtheiten
verstrickt habe, welche in keinem Zusammenhang zur Erstbefragung
stehen würden, und er diese Unstimmigkeiten auf zum Teil spitzfindige
Weise versucht habe aufzulösen,
dass unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Serbien zu den
verfolgungssicheren Herkunftsstaaten zähle, bei der Annahme der
Unzurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf Grund seiner
Krankheit geschlossen werden müsse, seine Vorbringen seien eine
Ursache der Krankheit und die geltend gemachte Verfolgung bestehe
objektiv gar nicht,
dass sich aus den Akten somit keine Hinweise ergeben würden, welche
die widerlegbare Vermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen
könnten,
dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat,
dass das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimat oder
Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, da der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, er hingegen dem Schutz gemäss Art.
3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 25 Abs.
3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101)) unterliege, indessen keine Anhaltspunkte für
eine ihm bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit drohende durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder
Behandlung bestünden,
dass weder die in Serbien herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Wegweisung in diesen Staat sprechen würden,
dass gemäss dem Bericht des Gesundheitsdienstes K._______,
J._______, vom 17. Oktober 2011 eine (Befund) diagnostiziert und er
wegen (Diagnose) an ein Gesundheitszentrum in J._______ überwiesen
worden sei, und in Anbetracht der eingereichten medizinischen
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Unterlagen aus Serbien davon ausgegangen werden könne, die
medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Serbien seien gegeben, und
er die nötige medizinische Versorgung bis anhin, auch nach seiner
Rückreise aus H._______, erhalten habe,
dass gemäss Erkenntnissen des BFM in Serbien allen Personen eine
medizinische Grundversorgung offen stehe, deren Kosten bis auf einen
möglichen Selbstbehalt von staatlicher Seite übernommen würden, womit
auszuschliessen sei, der Beschwerdeführer erhalte in Serbien nicht die
notwendige medizinische Betreuung,
dass der Beschwerdeführer weiter geltend mache, der serbische Staat
verweigere ihm eine feste Anstellung, er habe vom Erlös des Verkaufs
einer geerbten Wohnung leben müssen, er sei zuletzt von seiner Ex
Freundin und deren Familie unterhalten worden und er habe für die Reise
in die Schweiz sein Auto verkaufen müssen,
dass auszuschliessen sei, der serbische Staat behindere den
Beschwerdeführer bei der Arbeitsbeschaffung, und aus den Akten
geschlossen werden müsse, er sei trotz seiner gesundheitlichen
Probleme grundsätzlich arbeitsfähig, und keine konkreten Hinweise
vorliegen würden, dass es ihm nicht möglich sei, trotz der angespannten
wirtschaftlichen Situation in Serbien, eine Arbeit zu finden, zumal von
einem Bezugsnetz auszugehen sei, das ihn unterstützen könne,
dass der Vollzug der Wegweisung somit zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 17. Januar 2012
(Datum des Empfangs des Telefax) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller
Hinsicht beantragte, dieser sei aufzuheben, es sei ihm die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren und es sei
die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen,
dass er weiter beantragte, es sei jegliche Datenweitergabe an die
Behörden seines Heimatstaates zu unterlassen und er sei in einer
separaten Verfügung über eine allenfalls bereits erfolgte Weitergabe von
Daten in Kenntnis zu setzen,
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dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und eventualiter um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchte,
dass die Beschwerdebegründung nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst wurde, aus prozessökonomischen Gründen die E._______ am
17. Januar 2012 telefonisch um Übersetzung des in serbischer Sprache
verfassten Textes ersucht wurde und die übersetzte Begründung am 18.
Januar 2012 per Fax beim Bundesverwaltungsgericht einging,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 18. Januar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in
casu nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig
entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist,
weshalb auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
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dass bezüglich der Beschwerdelegitimation vorliegend zu präzisieren ist,
dass beim derzeitigen Aktenstand keine Rückschlüsse für das
Nichtbestehen der Urteilsfähigkeit respektive der Handlungsfähigkeit des
Beschwerdeführers angesichts seiner Medikamentensucht und der damit
einhergehenden Folgen bestehen, weshalb die Prozessfähigkeit des
Beschwerdeführers nicht in Zweifel zu ziehen ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass demgegenüber auf den Antrag auf Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und auf die Gewährung von Asyl nicht einzutreten
ist,
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dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 Abs. 1 AsylG,
Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG),
weshalb auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht
einzutreten ist,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht
eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34
Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien zum "safe
country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und von
dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a
Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
dass das Bundesamt Serbien daher zu Recht und unbestrittenerweise als
auf der bundesrätlichen Liste verfolgungssicherer Staaten stehend
erkannt hat und somit die formelle Bedingung für den Erlass eines
Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG
grundsätzlich erfüllt ist,
dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite
Verfolgungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei Art. 18, Art. 33 Abs. 3
Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschenhand
verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E.
4.3 S. 247),
dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum – bereits erleichterten –
Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab
anzuwenden ist,
dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren
Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann,
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auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich
geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl.
EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass die Vorinstanz zutreffend und in ausführlicher Begründung
festgestellt hat, dass sich aufgrund der unglaubhaften Vorbringen
insgesamt keine Hinweise auf Verfolgung ergäben, welche nicht
offensichtlich haltlos sind, und in den diesbezüglichen Erwägungen kein
Beanstandungspotenzial zu erkennen ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht der vom BFM dargelegten
Auffassung bezüglich des gesundheitlichen Zustandes des
Beschwerdeführers während der Befragungen anschliesst, zumal nach
eingehender Durchsicht der Akten davon ausgegangen werden kann,
dass der Beschwerdeführer auch angesichts der psychischen und
physischen Auswirkungen seiner (Krankheit) zum Zeitpunkt der
Asylgesuchseinreichung und der Befragungen imstande war, die
Bedeutung und Tragweite des Asylverfahrens einschliesslich der dazu
erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erfassen, bezüglich der nötigen
Mitwirkung vernunftgemäss zu handeln und namentlich die
Verfolgungssituation – trotz verwirrender und ungereimter Aussagen –
nachvollziehbar zu schildern,
dass die erkannten Unglaubhaftigkeitselemente augenfällig sind und
keinen andern Schluss zulassen, als dass die Verfolgungsvorbringen auf
ein Sachverhaltskonstrukt zurückzuführen sind,
dass der Inhalt der Beschwerdeschrift keine andere Sichtweise erkennen
lässt, da das darin Aufgeführte nicht geeignet ist, die Ungereimtheiten zu
entkräften,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe unter anderem
vorbrachte, seine Ausführung bezüglich der angeblichen Verfolgung
durch muslimische Terroristen aus Bosnien sei im falschen Kontext
übersetzt oder auf Grund seiner unpräzisen Aussagen nicht verständlich
genug dargelegt worden und seine diesbezüglichen Aussagen hätten sich
allgemein auf Kriminelle bezogen, unabhängig von einer bestimmten
Nationalität,
dass er damals verwirrt und übermüdet gewesen sei, da er seine
Medikamente nicht rechtzeitig eingenommen habe, weshalb es ihm bei
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der direkten Anhörung nicht mehr wichtig erschienen sei, darauf
zurückzukommen,
dass die geltend gemachte Verfolgung durch Terroristen aus Bosnien
eine Information darstelle, die ihm zugetragen worden und weder
überprüfbar noch wesentlich sei,
dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung indes explizit darauf
verwies, er werde ergänzende Angaben zu seiner Verfolgung durch
"Kriminelle" bei der Anhörung machen (A11/S. 11), weshalb dieser
Einwand als unbeholfener Erklärungsversuch zu qualifizieren ist,
dass sein Einwand auch nicht zu überzeugen vermag, zumal dem
Beschwerdeführer am 22. Dezember 2011 – mithin zwei Tage vor der
anberaumten Befragung – vom Medical Centre (Flughafen F._______)
die erforderlichen Medikamente verschrieben wurden und es in seinem
Interesse ist, diese pünktlich einzunehmen,
dass seine in der Rechtsmittelschrift gemachte Erklärung zu den
Gründen, weshalb er bei seiner ersten Einreise in die Schweiz nicht
unverzüglich ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht habe (verwirrter
Zustand), im Widerspruch zu den diesbezüglich gemachten Aussagen bei
der direkten Anhörung steht (Meinung, im Heimatland etwas verändern
zu können; A 13/S. 10),
dass die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers, von
Mitarbeitern der serbischen Regierung umgebracht zu werden, durch
seine Rückreise im Jahr 2011 nach Serbien relativiert wird,
dass die auf Beschwerdeebene erstmals vorgebrachte (nicht
diagnostizierte und nicht belegte) (Krankheit) als nachgeschobenes
Argument und konsequenterweise als nicht glaubhaft zu werten ist,
dass der Beschwerdeführer zwar auf die von der Vorinstanz aufgezeigten
Ungereimtheiten eingeht, er sich in seinen diesbezüglichen Ausführungen
in der Hauptsache jedoch damit begnügt, die bei der Vorinstanz
vorgebrachten Schilderungen zu wiederholen,
dass seine Beschwerdevorbringen die grundsätzliche Feststellung der
Verfolgungssicherheit nicht umzustossen vermögen und das
Bundesverwaltungsgericht somit nach einlässlicher Prüfung der Akten zur
Ansicht gelangt, dass keine konkreten Verfolgungshinweise im Sinne von
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Art. 34 Abs. 1 AsylG vorliegen und zwecks Vermeidung von
Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass nach dem Gesagten das BFM demnach in Anwendung von Art. 34
Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als
offensichtlich haltlos erweisen, und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Serbien droht (Art. 83 Abs.
3 AuG),
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Serbien nicht auf eine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lässt,
dass im Weiteren auch aufgrund der individuellen Situation des
Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, da er eine
solide Schulausbildung genossen hat und er in Gestalt eines Onkels und
dessen Kinder über ein bestehendes Beziehungsnetz verfügt und
angesichts der traditionellerweise engen sozialen Familienbande davon
auszugehen ist, seine Verwandten würden ihn nötigenfalls unterstützen,
dass er bei einer Rückkehr nach Serbien angesichts seiner psychischen
Erkrankung mit gewissen Schwierigkeiten bei der sozialen und
beruflichen Eingliederung konfrontiert werden könnte, die geltend
gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers indes nicht
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen, da er auf
Grund der vorhandenen medizinischen Grundversorgung in Serbien bei
Bedarf weiterhin um psychiatrische Betreuung in seinem Heimatland
nachsuchen kann,
dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgründe
gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
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dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit
einer Datenweitergabe an den Heimatstaat durch den direkten Entscheid
in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten an den
Heimatstaat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um
entsprechende Offenlegung nicht einzugehen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit
vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist,
dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG – unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers – abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D250/2012
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: