B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-250/2013
U r t e i l v o m 1 0 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Januar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 7. Oktober 2009 in der Schweiz um
Asyl nach.
A.a Zur Begründung brachte sie im Rahmen der Erstbefragung im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 13. Oktober 2009 und der
Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 1. Februar 2010 im Wesentli-
chen vor, sie sei in C._______ als uneheliches Kind zur Welt gekommen
und von ihrer Mutter nach der Geburt verlassen worden. Ihren Vater ken-
ne sie nicht. Sie sei bei ihrer Grossmutter und einer Tante mütterlicher-
seits namens D._______ aufgewachsen. Erst kurz vor dem Tod der
Grossmutter im Jahr 2006 habe sie erfahren, dass ihre Mutter noch lebe;
diese sei verheiratet und habe zwei weitere Kinder. Sie habe aber kein In-
teresse, mehr über ihre Mutter zu erfahren, zumal diese sie nicht gewollt
habe. Nach dem Tod der Grossmutter habe ihre Tante D._______ sie ge-
gen ihren Willen mit einem ihr unbekannten Mann verheiraten wollen. Um
der Zwangsheirat zu entgehen, sei sie zu einer entfernten Verwandten
namens E._______, die öfters bei der Tante D._______ zu Besuch gewe-
sen sei, gegangen und habe sich dort etwa einen Monat lang aufgehal-
ten. Da E._______ jedoch in ärmlichen Verhältnissen gelebt habe, habe
sie beschlossen, das Land zu verlassen. Nachdem sie mithilfe eines Stel-
lenvermittlers die Ausreise organisiert habe, sei sie Ende April respektive
anfangs Mai 2009 nach F._______ geflogen und habe dort fortan als
Haus- und Kindermädchen gearbeitet. Im September 2009 sei sie mit der
Familie, für die sie gearbeitet habe, in ein ihr unbekanntes europäisches
Land gereist. Sie habe diese Gelegenheit zur Flucht ergriffen und sei in
die Schweiz eingereist. Hier lebe eine Tante mütterlicherseits namens
G._______, mit der sie bereits Kontakt aufgenommen habe. In Äthiopien
lebten nebst der besagten Tante D._______, die sie habe verheiraten
wollen, und E._______ noch Geschwister der Grossmutter. Mit einer in
C._______ lebenden Freundin namens H._______ stehe sie in telefoni-
schem Kontakt.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird die auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A4 und A23).
B.
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B.a Mit Verfügung vom 3. Januar 2013 – eröffnet am 7. Januar 2013 –
stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Weg-
weisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug an.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Beschwerdeführerin habe in den
zentralen Punkten nur vage und sich teils widersprechende Angaben ge-
macht. So habe sie sich bezüglich des Mannes, den sie hätte heiraten
sollen, und hinsichtlich der Flucht nur unsubstanziiert geäussert. Auch
habe die Beschwerdeführerin erst den Eindruck erweckt, die Tante habe
sie eigentlich nicht verheiraten wollen, sondern auf Geheiss des Mannes
gehandelt, dann aber bei der Anhörung den Eindruck vermittelt, die Tante
habe bei den Ehevorbereitungen eine aktive Rolle eingenommen und viel
Druck auf sie ausgeübt. Die angebliche Ausweglosigkeit hinsichtlich mög-
licher Unterkunftsalternativen erscheine angesichts dessen, dass die Be-
schwerdeführerin direkt zu der Verwandten E._______ gegangen und
sich dort über einen Monat lang aufgehalten habe, wenig glaubhaft. Auch
die Begründung, sie habe als Schülerin nicht gewusst, wie sie sich in
C._______ hätte eigenständig versorgen können, sei angesichts der Tat-
sache, dass sie innert kurzer Zeit eine Arbeitsstelle in F._______ habe
organisieren können, als unzureichend einzustufen. Es müsse vielmehr
davon ausgegangen werden, dass sie durchaus eine realistische inländi-
sche Fluchtalternative gehabt hätte, selbst wenn tatsächlich eine
Zwangsheirat bevorgestanden hätte. Die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin müssten deshalb als unglaubhaft eingestuft werden. Sie erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch sei folglich abzulehnen und
die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig,
zumutbar und möglich zu erachten. Heute herrsche in Äthiopien weder
Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Äthiopien
habe am 12. Dezember 2000 mit Eritrea ein Friedensabkommen unter-
zeichnet. Seit dem Waffenstillstand vom Juni 2000 hätten beide Länder
trotz sporadischen Wiederaufflackerns des Grenzkonflikts darauf verzich-
tet, ihre unterschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzu-
setzen. Aus den Akten ergäben sich auch keine individuellen Gründe, die
den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien als
unzumutbar erscheinen lassen würden. Dank ihrer Verwandtschaft verfü-
ge sie über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Da sie auch eine (…-)jährige
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Schulbildung vorweise, könnten ihre beruflichen und sozialen Reintegra-
tionsmöglichkeiten somit als positiv bewertet werden.
C.
C.a Mit Eingabe vom 17. Januar 2013 erhob die Beschwerdeführerin
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung im Vollzugspunkt und um Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme in der Schweiz ersucht wurde. In formeller Hinsicht
wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht, wobei diesbezüglich die Nach-
reichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung angekündigt wurde.
C.b Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe in BVGE 2011/25 eine all-
gemeine Lagebeurteilung in Äthiopien vorgenommen und insbesondere
die Rückkehrsituation alleinstehender Frauen geprüft. Demzufolge wür-
den nicht verheiratete und allein lebende Frauen von der Gesellschaft
nicht akzeptiert und es sei für alleinstehende zurückkehrende Frauen
nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden. Eine Wohnung könne in der
Regel nur über Bekannte gefunden werden. Werde eine alleinstehende
Frau Opfer sexueller Gewalt, werde ihr die Schuld gegeben. Die Arbeits-
losenquote von Frauen in Addis Abeba werde auf 40 bis 55% geschätzt.
Ohne höhere Schulbildung, finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein so-
ziales Netzwerk und Zugang zu Informationen blieben den Frauen oft nur
Arbeiten, die gesundheitliche Risiken bergen würden (bspw. in der Prosti-
tution oder in Haushalten, wo sie regelmässig Gewalt ausgesetzt seien).
Sie verfüge in Äthiopien entgegen der Einschätzung des BFM nicht über
ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz. Sie kenne ihre Eltern nicht und
ihre einzige Bezugsperson – die Grossmutter – sei verstorben. Zu der
Tante D._______, die sie habe verheiraten wollen, habe sie seit drei Jah-
ren keinen Kontakt mehr. Ob E._______ noch lebe und wo sich diese
aufhalte, wisse sie nicht. Wäre E._______ in der Lage gewesen, sie län-
gerfristig bei sich aufzunehmen und zu unterstützen, hätte sie ihr Heimat-
land nicht verlassen. Die einzige Verwandte, zu der sie Kontakt habe, sei
ihre in I._______ lebende Tante G._______, mit der sie regelmässig tele-
foniere und die sie auch mehrmals pro Monat besuche. Sie habe etwas
mehr als (…) Jahre lang die Schule besucht. In Äthiopien sei sie nicht er-
werbstätig gewesen, nur in F._______ habe sie einige Monate als Haus-
mädchen gearbeitet. In der Schweiz habe sie Deutsch gelernt und nach
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einem (…-)jährigen Schulbesuch noch (…) absolviert. Im Hinblick auf die
Berufslehre als (…), die sie voraussichtlich im (…) antreten könne, besu-
che sie zurzeit einen (…-)kurs. Als alleinstehende Frau ohne Familienan-
gehörige, welche sie bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereinglie-
derung in Äthiopien unterstützen könnten, und mit zu wenig Berufserfah-
rung, um sich allein in Äthiopien eine finanzielle Lebensgrundlage zu er-
arbeiten, sei ihr die Rückkehr in ihr Heimatland nicht zuzumuten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2013 stellte der Instruktionsrich-
ter fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig verschob er den Entscheid über die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeit-
punkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 31. Januar 2013 nach.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 6. Februar 2013 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tat-
sachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts recht-
fertigen könnten. Das tragfähige Beziehungsnetz ergebe sich aus den
Angaben der Beschwerdeführerin. So habe sie anlässlich der Anhörung
erklärt, sie habe telefonischen Kontakt zu einer ehemaligen Schulfreundin
gehabt. Zudem habe sie bei der Frage nach Verwandten Geschwister ih-
rer Grossmutter und die entfernte Verwandte E._______ genannt, bei der
sie sich vor der Ausreise über einen Monat lang aufgehalten habe. Ange-
sichts der mehrjährigen Schulzeit in C._______ sei zudem von einem er-
weiterten Bekanntenkreis auszugehen.
G.
In ihrer Replik vom 12. Februar 2013 machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie halte sich seit bald drei Jahren nicht mehr in
C._______ auf und habe den Kontakt zu ihren dortigen Verwandten und
Bekannten inzwischen verloren. Ihre Grossmutter sei verstorben und ob
deren Geschwister noch leben würden und gegebenenfalls wo, wisse sie
nicht. Auch ob E._______ noch lebe, sei ihr nicht bekannt. Sie wäre bei
E._______ geblieben, hätte diese die Möglichkeit gehabt, sie auf Dauer
bei sich aufzunehmen. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Zu ihrer in
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der Schweiz lebenden Tante pflege sie einen engen Kontakt, was von der
Vorinstanz unberücksichtigt geblieben sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berüht und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG
sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Wegwei-
sungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 3. Januar
2013). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des
Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffern 1 bis
3 der Verfügung vom 3. Januar 2013) blieben hingegen unangefochten
und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden
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Beschwerdeverfahrens bildet deshalb einzig die Frage, ob der Wegwei-
sungsvollzug vom BFM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde.
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20). Massgeblich für die Beurteilung der Frage der Durchführbarkeit
des Wegweisungsvollzugs ist die Situation im Zeitpunkt des Asyl- respek-
tive des Beschwerdeentscheids.
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2; Walter Stöckli, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI
YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
4.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlings-
rechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Nachdem in der Verfügung des BFM vom 3. Januar 2013 rechtskräftig
festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, kann das in Art. 5 AsylG veran-
kerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorlie-
gend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-250/2013
Seite 8
4.1.2 Gemäss Art.25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR. 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm
Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefährdung ("real risk")
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter
Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr
in ihr Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal
es ihr nicht gelungen ist, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzu-
legen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt
den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
4.2.1 In Äthiopien herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situa-
tion allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefähr-
det wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar erachtet
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werden müsste. Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen
Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation
für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von
beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensab-
kommen beendet. Im heutigen Zeitpunkt ist nicht von einem offenen Kon-
flikt im Grenzgebiet auszugehen, auch wenn eine Lösung der Grenzprob-
lematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie
vor nicht in Sicht ist (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Das Bundesverwal-
tungsgericht geht daher in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus.
4.2.2 Hinsichtlich der sozioökonomischen Situation alleinstehender Frau-
en in Äthiopien ist zu berücksichtigen, dass diese allgemein schwierig ist.
Für alleinstehende Frauen, die nach Äthiopien zurückkehren, ist es nicht
leicht, sozialen Anschluss zu finden. Unverheiratete und allein lebende
Frauen geltend grundsätzlich als suspekt, da die kulturelle Norm für un-
verheiratete Frauen ein Leben in der Familie vorsieht. Eine Wohnung zu
finden, ist in der Regel nur über Bekannte möglich. Die Arbeitslosigkeit
von Frauen ist hoch, wobei begünstigende Faktoren wie eine höhere
Schulbildung, das Leben in der Stadt, finanzielle Ressourcen, Unterstüt-
zung durch ein soziales Netzwerk sowie Zugang zu Informationen die
Wahrscheinlichkeit erhöhen können, dass eine Frau in Äthiopien einer ei-
genständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BVGE 2011/25
E. 8.4).
4.2.3 Vorliegend spricht die persönliche Situation der Beschwerdeführerin
nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Es ist zwar
angesichts der trotz des Wirtschaftswachstums der letzten Jahre generell
schwierigen Lebensbedingungen in Äthiopien nicht in Abrede zu stellen,
dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit
gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Aufgrund der Ak-
tenlage darf jedoch vom Vorliegen begünstigender Faktoren ausgegan-
gen werden, die der jungen und, soweit aktenkundig, gesunden Be-
schwerdeführerin die Reintegration in die äthiopische Gesellschaft er-
möglichen sollten. Die Beschwerdeführerin stammt aus C._______, (…).
Sie hat dort gemäss eigenen Angaben bis zu ihrer Ausreise im Mai 2009
immer zusammen mit Verwandten gelebt (erst mit der Grossmutter, die
mittlerweile verstorben sei, und der Tante D._______, später mit der Ver-
wandten E._______). Dies zeigt, dass sie in C._______ in ein verwandt-
schaftliches und soziales Beziehungsnetz eingebunden war. Angesichts
dessen, dass sich ihre Asylvorbringen, wonach ihre Tante D._______ sie
D-250/2013
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gegen ihren Willen habe verheiraten wollen, als unglaubhaft erwiesen
haben, darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin
bei ihrer Rückkehr auf ein nach wie vor tragfähiges Beziehungsnetz zu-
rückgreifen kann, und zumindest zu Beginn verwandtschaftliche Unter-
stützung und eine Unterkunft vorfinden wird. Auch darf davon ausgegan-
gen werden, dass sie von ihrer in der Schweiz lebenden Tante
G._______., mit der sie in engem Kontakt stehe, bei Bedarf finanzielle
Unterstützung erhalten kann. Zwar weist die Beschwerdeführerin bisher
nur wenig Arbeitserfahrung auf (Tätigkeit als Haus- und Kindermädchen
in F._______), aber sie verfügt über eine gute Schulbildung (…), die ihr
zusammen mit den Fremdsprachen- und (…-)kenntnissen, die sie sich in
der Schweiz zusätzlich angeeignet hat, beim künftigen Aufbau einer eige-
nen Existenzgrundlage und dem Einstieg ins Erwerbsleben dienlich sein
dürfte. Eine allfällige schweizerische Rückkehrhilfe kann ihr die Rein-
tegration in Äthiopien ebenfalls erleichtern (Art. 62 ff. der Asylverord-
nung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2,
SR 142.312]). Mit der Bereitschaft, allein nach F._______ beziehungs-
weise in die Schweiz zu reisen, zeigte die Beschwerdeführerin zudem ein
beachtliches Mass an Selbständigkeit und die Fähigkeit, sich an verän-
derte Verhältnisse anzupassen. Insgesamt liegen damit keine Anhalts-
punkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ih-
ren Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer
Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Im Übrigen
genügen bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die
ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist (bspw. Mangel an
Arbeitsplätzen), nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
4.2.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich
somit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
4.3 Der Wegweisungsvollzug ist schliesslich auch als möglich zu be-
zeichnen, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der allenfalls notwendigen
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.).
4.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu
bestätigen und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwer-
deführerin fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
D-250/2013
Seite 11
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist somit abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie hat je-
doch in der Beschwerdeeingabe vom 17. Januar 2013 um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
ersucht und diesbezüglich am 5. Februar 2013 eine Fürsorgeabhängig-
keitsbestätigung vom 31. Januar 2013 nachgereicht. Da die Beschwerde
nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war, sind daher in
Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-250/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: