B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-250/2016
Ur t e i l vom 11 . Ju l i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Livia Kunz,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______,
geboren am (…), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die in der Schweiz am 7. Juli 2014 als Flüchtling anerkannte und asylbe-
rechtigte Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 22. Mai 2015 an das
SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten ihres Eheman-
nes B._______, geboren am (…), ein.
B.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin
mit, seit der Teilrevision des Asylgesetztes am 29. September 2012 be-
stehe keine Möglichkeit mehr, ein Asylgesuch aus dem Ausland zu stellen.
Eine allfällige Feststellung der Flüchtlingseigenschaft könne daher nicht er-
folgen, solange sich ihr Ehemann im Ausland aufhalte.
C.
Mit Schreiben vom 6. August 2015 wies die Beschwerdeführerin das SEM
darauf hin, dass sie kein Asylgesuch aus dem Ausland für ihren Ehemann
stelle, sondern ein Gesuch um Einbezug ihres Ehemannes in ihren Flücht-
lingsstatus, weshalb sie das SEM ersuche, das Verfahren um Familienasyl
fortzuführen und ihr mitzuteilen, wenn es mehr Informationen benötige.
Der Eingabe legte sie eine Heiratsurkunde vom 28. Dezember 2006 bei,
welche bestätigt, dass die Ehe zwischen ihr und B._______ am 16. Okto-
ber 2005 in C._______ geschlossen wurde.
D.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 – eröffnet am 14. Dezember 2015
– verweigerte das SEM dem Ehemann, B._______ die Einreise in die
Schweiz und lehnte das Familienzusammenführungsgesuch ab.
E.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2016 liess die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihrem Ehegatten die Einreise
in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht liess sie zudem beantragen, es sei ihr die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kos-
tenvorschusses abzusehen.
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F.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 hiess die Instruktionsrichterin des Bun-
desverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Gleichzeitig gab sie der Vorinstanz Gelegenheit, eine Vernehmlas-
sung einzureichen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2016 hielt das SEM fest, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfer-
tigen könnten. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am
28. Januar 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist somit einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
3.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – na-
mentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ih-
rerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende beson-
dere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung beispielsweise anzuneh-
men, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der
Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der
Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat oder wenn das Familienle-
ben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass
die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzule-
ben. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche
mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine
eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen
können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die
Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen:
"Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der
zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings ein-
heitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt.
Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird,
dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten
beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat
mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren.
Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich ver-
folgt wurden." (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes
sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere
S. 68).
3.2 In diesem Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen,
welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51
Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und
durch die Flucht getrennt wurden.
Diese Bestimmung bezieht sich auf Mitglieder der Kernfamilie, welche auf-
grund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling aner-
kannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten
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und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im
Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist
– im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Fami-
lienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch
nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden
hat. Demnach ist eine „conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeit-
punkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss.
Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die Wie-
dervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften (vgl. zum
Ganzen BVGE 2015/29 E. 3.1 und 3.2, 2012/32 E. 5.1).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete die Verweigerung der Einreise des Ehe-
mannes der Beschwerdeführerin und die Ablehnung des Familienzusam-
menführungsgesuchs damit, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer
Anhörung am 24. Oktober 2013 angegeben habe, ihr Mann habe Militär-
dienst geleistet und sie habe ihn zunächst alle zwei Monate einmal gese-
hen. Nachdem er nach D._______ versetzt worden sei nur noch einmal im
Jahr. Da letzte Mal habe sie ihren Ehemann im August oder September
2008 gesehen. Damit bringe sie zum Ausdruck, dass sie vor ihrer Flucht
aus Eritrea im April 2010 keine Möglichkeit gehabt habe, intakte familiäre
Beziehungen zu ihrem Ehemann zu pflegen. An dieser Feststellung ändere
auch die Hypothese nichts, dass sie mit ihrem Mann ein intaktes, tatsäch-
lich gelebtes Familienleben geführt hätte, wenn dem nicht widrige Lebens-
verhältnisse (Militärdienst des Mannes) entgegengestanden hätten. Tatsa-
che sei und bleibe, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehe-
mann bereits lange vor dem Ausreisezeitpunkt (April 2010) faktisch keine
familiäre Beziehung mehr bestanden habe. Das Bestehen einer tatsächlich
gelebten und alleine durch die Flucht getrennte Beziehung zwischen der
Beschwerdeführerin und ihrem Mann sei folglich zu verneinen. Ausserdem
erstaune, dass sie erst rund ein Jahr nach der Gewährung des Asylstatus
um Familiennachzug für ihren angeblichen Ehemann ersuche. Hätte sie
tatsächlich in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt und die Wiederher-
stellung dieser in der Schweiz auch tatsächlich angestrebt, hätte erwartet
werden dürfen, dass sie sich zu einem früheren Zeitpunkt um den Famili-
ennachzug gekümmert hätte. Zusammengefasst sei festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann vor ihrer Ausreise aus Eritrea
nicht tatsächlich in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe. Sie und
ihr Ehemann seien weder durch die Fluchtumstände getrennt worden noch
hätten sie zum Zeitpunkt der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt zu-
sammengelebt.
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Seite 6
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen ausgeführt,
die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann würden aus Eritrea stammen.
Sie hätten am 16. Oktober 2005 geheiratet und eine gemeinsame Woh-
nung bezogen und somit ca. drei Jahre vor der Flucht des Ehemannes eine
Familiengemeinschaft begründet. Sie hätten ihre Eheschliessung durch die
Heiratsurkunde im Original belegen können. Der Ehemann habe Militär-
dienst geleistet und das Ehepaar habe sich alle zwei Monate gesehen. Im
Jahr 2007 sei er nach D._______ versetzt worden. Im selben Jahr sei die
Tochter des Ehepaares geboren worden. Nach der Versetzung des Ehe-
mannes hätten sich die Ehegatten und jungen Eltern nur noch einmal im
Jahr gesehen. Im Rahmen der Möglichkeiten hätte sie aber regelmässigen
Kontakt gepflegt und der Ehegatte sei im Urlaub vom Militärdienst stets zu
seiner Ehefrau zurückgekehrt und habe mit ihr in der gemeinsamen Woh-
nung gelebt. Im Jahr 2008 sei der Ehemann desertiert und habe sein Hei-
matland und seine Ehefrau verlassen, um sich der Verfolgung durch die
eritreischen Behörden zu entziehen. Im Jahr 2009 sei die Beschwerdefüh-
rerin wegen der Desertation ihres Ehemannes von den eritreischen Behör-
den behelligt und inhaftiert worden. Dies habe die Beschwerdeführerin und
ihre Tochter im Jahr 2010 zur Flucht aus Eritrea gezwungen. Die Be-
schwerdeführerin sei aufgrund ihrer glaubhaften Aussagen bezüglich des
Militärdienstes und der Desertation ihres Ehemannes und ihrer darauf be-
gründeten Gefangenschaft Asyl in der Schweiz gewährt worden. Diese
Aussagen würden mit der Begründung, weshalb sie nicht dauerhaft mit ih-
rem Ehegatten habe zusammenleben können, übereinstimmen. Auch wür-
den die Aussagen der Beschwerdeführerin zum getrennten Leben nicht da-
rauf hinweisen, dass sich das Ehepaar vor der Flucht getrennt beziehungs-
weise die Ehegemeinschaft aufgegeben habe. Das Zusammenleben sei
den Ehegatten durch äussere Umstände – nämlich durch den zu leisten-
den Militärdienst des Ehegatten und später durch seine Desertation und
der daraus folgenden notwendigen Flucht – verunmöglicht worden. Die Be-
schwerdeführerin und ihr Ehemann hätte eine feste Beziehung unterhalten
und wenn immer möglich zusammengelebt. Auch ihr gemeinsames Kind
spreche für eine feste Beziehung. Indem das SEM allein auf das quantita-
tive Ausmass der Kontakte abstelle, werde die Beziehung ungenügend ge-
würdigt, zumal das Paar ein gemeinsames Kind habe und zusammenleben
möchte. Der Vorwurf der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin erst
nach einem Jahr um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ersucht habe,
sei zurückzuweisen. Wie die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung
zur Person (BzP) und der Anhörung angegeben habe, habe sie bis auf ei-
nen Hinweis, dass er 2009 in Libyen gewesen sei, nicht gewusst, wo sich
ihr Ehemann seit seiner Desertation befunden habe. Ein Einbezug in die
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Flüchtlingseigenschaft sei deshalb nicht zur Debatte gestanden. Erst im
März 2015 habe der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem
Ehemann wiederhergestellt werden können. Nachdem der Kontakt im
März wiederhergestellt worden sei, sei im Mai 2015 – und nicht wie in der
Verfügung festgehalten am 6. August 2015 – bei der Vorinstanz das Ge-
such eingegangen. Der Ehemann habe die Beschwerdeführerin telefo-
nisch kontaktiert und sei kurz darauf in die Schweiz gekommen, um seine
Ehefrau und seine siebenjährige Tochter wiederzusehen und die gemein-
same Zukunft zu regeln. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin in Ita-
lien angeblich über irgendeine Bewilligung verfüge, habe er sich nach Be-
ratung durch Personen in der Schweiz nicht in das Asylverfahren begeben,
zumal er ja in Italien bereits einen Schutzstatus besessen habe. Man habe
sich darauf geeinigt, für ihn ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführerin zu stellen. Da sich der Ehemann nicht
habe illegal in der Schweiz aufhalten wollen, sei er nach Italien zurückge-
kehrt, um dort den Ausgang des Verfahrens abzuwarten. Unterstützt durch
ihre Sozialarbeiterin bei der Caritas E._______, habe die Beschwerdefüh-
rerin am 22. Mai 2015 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Einbezug ihres
Ehemannes in ihren Flüchtlingsstatus gestellt.
5.
Vorab ist festzustellen, dass die Verfügung vom 10. Dezember 2015 den
Sachverhalt nur rudimentär in drei Sätzen feststellt und nur Bezug darauf
nimmt, wie oft sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann während sei-
nem Militärdienst gesehen haben. Es wird weder erwähnt, seit wann das
Paar verheiratet ist noch dass die Beschwerdeführerin eine Heiratsurkunde
eingereicht hatte. Es fehlen auch jegliche Angaben der Beschwerdeführe-
rin zum Familienleben, welche sie anlässlich der BzP und der Anhörung
gemacht hatte. Das SEM lässt zudem gänzlich ausser Acht, dass die Be-
schwerdeführerin und ihr Ehemann eine gemeinsame Tochter haben, ob-
wohl es im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) den Ehmann der Be-
schwerdeführerin als Vater registriert und demnach keine Zweifel hinsicht-
lich der Vaterschaft hat. Im Hinblick auf die Beurteilung eines Familienzu-
sammenführungsgesuchs beziehungsweise des gelebten Familienlebens
handelt es sich bei einem gemeinsamen Kind der Eheleute um einen we-
sentlichen Faktor. Insgesamt ist deshalb der vorliegende Sachverhalt nur
ungenügend festgestellt worden. Da die Tochter auch in der Begründung
der Ablehnung des Gesuchs mit keinem Wort erwähnt wird, ist die Verfü-
gung auch mangelhaft begründet worden. Zusammenfassend ist festzu-
halten, dass das SEM den Sachverhalt ungenügend festgestellt hat und
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die Begründung mangelhaft ist. Da im vorliegenden Fall, wie die nachfol-
genden Erwägungen ergeben, ohnehin auf die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung zu schliessen ist, und angesichts der damit verbundenen
Gutheissung der Beschwerde erübrigt es sich, die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
6.
6.1 Vorliegend befindet sich der Ehemann, auch eritreischer Staatsbürger
wie die Beschwerdeführerin, gemäss Angaben in der Beschwerde nach ei-
nem kurzen Besuch in der Schweiz wieder im Ausland, weshalb für die
Bewilligung der Einreise in die Schweiz die Voraussetzung einer bestehen-
den Familiengemeinschaft zum Zeitpunkt der Flucht erfüllt sein muss.
6.2 Für das Bestehen einer dauerhaften eheähnlichen Gemeinschaft
spricht, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mann mit einer Heiratsur-
kunde glaubhaft dargelegt haben, dass sie am 28. Dezember 2005 in
C._______ heirateten. Der Ehemann leistete Militärdienst, weshalb sich
die Eheleute fortan alle zwei Monate gesehen hatten bis er 2008 versetzt
worden war. Diese Angaben werden denn auch vom SEM nicht in Frage
gestellt. Zudem gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung an,
dass sie seit der Heirat mit ihrem Mann in einem gemeinsamen Haushalt
zusammengewohnt habe (vgl. Akte A8/14 F15 und 16), was auch aus der
Heiratsurkunde hervorgeht. Am (…) kam sodann die gemeinsame Tochter
zur Welt, was darauf hinweist, dass die Beschwerdeführerin und Ehemann
trotz des Militärdienstes die Beziehung aufrechterhielten. Im August oder
September 2008 habe sie ihren Mann zum letzten Mal gesehen, weil er
danach versetzt wurde (vgl. Akte A8/14 F48 und 52). Aufgrund dieser
glaubhaften Angaben ist davon auszugehen, dass sich die Ehegatten seit
Dezember 2005 während fast dreier Jahre bis zu seiner Versetzung im
Herbst 2008 regelmässig alle zwei Monate gesehen hatten und ein ge-
meinsames Kind haben. Da der Ehemann 2009 bereits in Libyen war, ist
davon auszugehen, dass dieser sowieso bald nach der Versetzung im
Herbst 2008 desertiert und ausser Land geflüchtet ist und demnach nur
eine kurze Zeit verstrichen ist, in welcher faktisch kein Familienleben ge-
führt werden konnte. Ausserdem beruht dies entgegen den Ausführungen
in der Verfügung auf äusseren Umständen, auf welche die Eheleute keinen
Einfluss nehmen konnten. Im August 2009 ist die Beschwerdeführerin so-
dann zu Hause von zwei Soldaten aufgesucht und nach ihrem Ehegatten
gefragt worden und anschliessend für drei Monate wegen seiner Deserta-
tion inhaftiert worden. Nach der Haft wurden ihr das Land entzogen und
die Essensgutscheine reduziert. Angesichts dieser Tatsachen gewährte
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das SEM der Beschwerdeführerin Asyl, weil es eine Reflexverfolgung we-
gen der Desertation ihres Ehemannes aus dem Militärdienst für glaubhaft
erachtete. Die eritreischen Behörden wie auch das SEM sind demnach da-
von ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in Erit-
rea bis zu seiner Flucht in einer Familiengemeinschaft gelebt haben. Hätte
keine Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann
bestanden, würde einer Reflexverfolgung keinen Sinn ergeben. Zusam-
mengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehe-
mann vor der Ausreise aus Eritrea in einer Familiengemeinschaft gelebt
haben und durch die Fluchtumstände getrennt worden sind.
6.3 Ferner stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin hätte nicht erst ein
Jahr nach Gewährung des Asylstatus in der Schweiz um Familiennachzug
für ihren Ehemann ersucht, wenn tatsächlich die Wiederherstellung der
ehelichen Gemeinschaft angestrebt worden wäre. Das SEM verkennt mit
dieser Argumentation, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin in
vorliegendem Fall nicht im Heimatland an der gewohnten Adresse aufge-
halten hat, sondern ebenfalls auf der Flucht war und die Beschwerdefüh-
rerin lange Zeit nicht wusste, wo sich ihr geflüchteter Mann aufhielt. So gab
die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP am 30. Juli 2012 an, dass sie
während ihrer Haft 2009 von den Verwandten erfahren habe, dass ihr Mann
in Libyen sei, aber danach nicht mehr gewusst habe, wo er sich aufhielt.
Die Beschwerdeführerin war sodann selber mit ihrer kleinen Tochter vom
April 2010 bis im Juli 2012 während über zweier Jahre auf der Flucht. Auch
anlässlich der Anhörung am 24. Oktober 2013 kannte die Beschwerdefüh-
rerin den Aufenthaltsort ihres Ehemannes noch nicht (vgl. Akte A8/14 F36).
Es hätte demnach keinen Sinn ergeben, wenn die Beschwerdeführerin im
Juli 2014 nachdem ihr Asyl in der Schweiz gewährt wurde, ein Familien-
nachzugsgesuch in der Schweiz gestellt hätte, wenn sie gar nicht wusste,
wo sich ihr Ehemann aufhielt. Das Gericht erachtet es als glaubhaft, dass
die Eheleute während der erzwungenen Trennung an ihrer Beziehung fest-
gehalten haben und nur durch die Umstände im Heimatland und die spä-
tere Flucht die Fortsetzung ihres Familienlebens vereitelt wurde, zumal
auch keine Hinweise aus den Akten hervorgehen, die Beschwerdeführerin
oder ihr Ehemann seien in der Zwischenzeit neue partnerschaftliche Be-
ziehungen eingegangen. Die Beschwerdeführerin bezeichnete sich so-
dann im Asylverfahren von Anfang an, als „verheiratet mit B._______“ (vgl.
Akte A1/4 Ziff. 13 f.) und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, sie hätten
sich zur Aufgabe der Familiengemeinschaft entschlossen. In der Be-
schwerde wurde ausgeführt, dass der Kontakt mit dem Ehemann erst im
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März 2015 wiederhergestellt werden konnte. Das Familienzusammenfüh-
rungsgesuch wurde im Mai 2015 gestellt, womit sie darlegte, dass sie eine
Wiederherstellung der Familiengemeinschaft anstrebt.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich aus den angestellten Erwägungen, dass
die Voraussetzungen gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG für den Einbezug
von B._______ in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und
für die Gewährung des Familienasyls als erfüllt zu erachten sind. Indem
sich der Genannte im Ausland befindet, hat er ausserdem einen Anspruch
auf Erteilung einer Einreisebewilligung.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung
des SEM vom 10. Dezember 2015 aufzuheben. Das Staatssekretariat ist
zudem anzuweisen, B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen,
ihn nach erfolgter Einreise gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling
anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugespro-
chen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008
[VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertreterin der Beschwerdefüh-
rerin wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer sol-
chen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegen-
den Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abge-
schätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind der Beschwerdeführerin Fr. 450.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) als Parteientschädigung zu-
zusprechen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das SEM zu
entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2015 wird aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, B._______ die Einreise in die Schweiz zu be-
willigen, ihn nach erfolgter Einreise im Sinne der Erwägungen als Flüchtling
anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 450.– zu-
gesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Sarah Ferreyra
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