B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2503/2011
law/auj/sed
U r t e i l v o m 3 0 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am […],
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte,
[…],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. März 2011 / N […].
D-2503/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus Z._______/Y._______ (X._______) mit letztem Wohnsitz in
W._______, V._______-Stadt, im Distrikt V._______ (Nordprovinz) – ver-
liess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 26. September
2008 auf dem Luftweg, gelangte über Katar nach Rom und reiste von dort
am 29. September 2008 mit einem Auto in die Schweiz weiter, wo er am
selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 2. Oktober 2008 erhob das BFM im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen seine Personalien
und befragte ihn zum Reiseweg sowie – summarisch – zu den Asylgrün-
den (Befragung zur Person, BzP). Am 9. Oktober 2008 hörte das Amt den
Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Mit Zwischenverfügung
vom 13. Oktober 2008 wies ihn das BFM für die Dauer des Asylverfah-
rens dem Kanton U._______ zu.
B.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, Tamilisch sprechende Unbekannte in einem weissen
Van hätten ihn am 9. August 2008 auf dem Heimweg vom Gemüsemarkt
in V._______ verschleppt und in einem abgelegenen Haus im Dschungel
festgehalten, bedroht und misshandelt, um von ihm das Geständnis zu
erwirken, dass er den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angehöre.
Man habe seine Haare geschoren, ihn ständig geschlagen, ihn mit Alko-
hol bespuckt, ihm Essen ins Gesicht geworfen und ihn gezwungen, es
vom Boden aufzuessen, ihn eine halbe Stunde lang an den Füssen auf-
gehängt und seinen Körper samt dem Kopf drei Mal in warmes Wasser
getaucht. Am 11. August 2008 habe ihm einer der Männer angekündigt,
dass dies sein letzter Tag sei. In der Nacht sei er durch eine Hintertür ge-
flohen, welche einer der Männer nach einem Toilettenbesuch abzu-
schliessen vergessen habe; er sei stundenlang durch den Wald gerannt
und schliesslich mit einem Tuk-Tuk nach Hause gefahren. Nach einer
Behandlung seiner Verletzungen und Schmerzen durch einen Ayurveda-
Arzt in T._______ habe er sich bis zur Ausreise am 26. September 2008
bei einer Tante in S._______ aufgehalten. Am 18. August 2008 habe je-
mand in einem Van zu Hause nach ihm gesucht, an seiner Stelle seinen
Bruder mitgenommen und dem Vater gesagt, sein Sohn würde erst freige-
lassen, wenn er (der Beschwerdeführer) sich melde. Die Familie habe es
nicht gewagt, eine Vermisstenanzeige aufzugeben, weil man ihnen ge-
droht habe, die ganze Familie auszulöschen, wenn sie die Festnahme
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Seite 3
des Bruders anzeigen würden. Nach diesem Vorfall sei niemand mehr bei
ihm zu Hause aufgetaucht; der Bruder sei bis heute verschwunden.
Der Beschwerdeführer reichte eine sri-lankische Identitätskarte ein.
C.
Mit Verfügung vom 30. März 2011 – eröffnet am 31. März 2011 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner
Rechtsvertreterin vom 2. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung
vom 30. März 2011 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter
sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht liess er beantragen, es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und das BFM anzuweisen, der Rechtsvertretung die
Akten zwecks Akteneinsicht zukommen zu lassen sowie ihr nachfolgend
eine angemessene Frist zu Beschwerdeergänzung zu gewähren. Ferner
liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts-
verbeiständung sowie um Zusprechung einer angemessenen Prozess-
entschädigung ersuchen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Ko-
pien eines am 14. Oktober 2010 ausgestellten Haftbefehls sowie eines
vom 21. April 2011 datierenden Berichtes eines Arztes aus V._______
ein.
E.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2011 wurde ein fremdsprachiges Schreiben mit
deutscher Übersetzung eingereicht, bei dem es sich um ein vom Polizei-
posten V._______ am 8. Juni 2010 ausgestelltes Dokument handeln soll,
gemäss welchem sich eine Person namens B._______ am 9. Juni 2010
im Büro des Verantwortlichen des Postens einzufinden habe. In der Ein-
gabe wird dazu ausgeführt, die Aufforderung an den Beschwerdeführer,
sich bei der Polizei zu melden, stehe in direktem Zusammenhang mit
dem gegen ihn ergangenen Haftbefehl, von welchem das Gericht in Kür-
ze eine deutsche Übersetzung erhalten werde.
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Seite 4
F.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2011 wies der Instruktionsrichter unter Hin-
weis auf die dem vormaligen Rechtsvertreter am 21. April 2011 durch die
Vorinstanz gewährte Akteneinsicht die Anträge der neu mandatierten
Rechtsvertretung auf Gewährung der Akteneinsicht sowie auf eine ange-
messene Fristansetzung zwecks Ergänzung der Beschwerde ab. Auf das
Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde trat
der Instruktionsrichter nicht ein. Ferner forderte er den Beschwerdeführer
auf, den in der Beschwerde in Aussicht gestellten ärztlichen Bericht innert
30 Tagen ab Erhalt der Verfügung nachzureichen. Sodann hiess der In-
struktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter der
Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und unter
Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lagre des Beschwerdeführers
gut; das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab.
G.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2011 ging beim Gericht eine von der zuständi-
gen Stelle am 23. Mai 2011 für den Beschwerdeführer ausgestellte Für-
sorgebestätigung ein.
H.
Am 27. Mai 2011 liess die Rechtsvertretung dem Gericht einen ärztlichen
Bericht vom 24. Mai 2011 zukommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der
Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 des
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Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides
fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen
an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG
nicht stand, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Im
Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer habe die geltend gemach-
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te Verschleppung sowie die Misshandlungen und Drohungen in der Ge-
fangenschaft widersprüchlich geschildert, weshalb diese Vorbringen nicht
geglaubt werden könnten. In der BzP habe er dargelegt, mit einem Holz-
stock sowie mit Händen geschlagen und mit Füssen getreten worden zu
sein; an der Anhörung hingegen habe er angegeben, man habe ihn nur
mit Händen geschlagen und mit Füssen getreten. Auf diese unterschiedli-
che Darstellung angesprochen, habe er erklärt, er habe an der BzP nichts
von einem Holzstock gesagt. Dieser Einwand könne nicht gehört werden,
da der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner an der BzP gemachten
Aussagen mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Anlässlich der Anhörung
habe er zudem erklärt, er sei zwei Mal an den Füssen aufgehängt wor-
den, um kurz danach vorzubringen, man habe ihn insgesamt nur ein Mal
an den Füssen aufgehängt. Zu Beginn der Anhörung habe er ferner aus-
geführt, man habe ihn geschlagen und zu einem Geständnis aufgefordert
und ihn samt seinem Kopf in ein Fass mit heissem Wasser getaucht. Am
nächsten Tag sei "das gleiche wieder gewesen" (Verfügung Ziff. I S. 3),
und am dritten Tag sei plötzlich eine andere Person gekommen. Später
habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er sei am zweiten Tag drei Mal
ins heisse Wasser getaucht worden, einmal am Morgen und zwei Mal
nach dem Mittag. Der Beschwerdeführer habe auch das weitere Gesche-
hen widersprüchlich dargestellt. So habe er an der BzP zu seiner Ausrei-
se zu Protokoll gegeben, er sei am 14. August 2008 mit dem Zug von
seinem Wohnort W._______ nach S._______ gefahren; bei der Beschrei-
bung der Gesuchsbegründung habe er aber erklärt, er sei am 12. August
2008 von zuhause zum Naturheilarzt nach T._______ gefahren und habe
sich dort bis am 14. August 2008 aufgehalten. Von dort sei er zu seiner
Tante nach S._______ gefahren, ohne nochmals nach Hause zurückzu-
kehren.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Ein-
schätzung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz entspreche nicht den
rechtlichen Vorgaben in Bezug auf eine rechtsgenügliche und sorgfältige
Abklärung des Sachverhaltes, habe der Beschwerdeführer doch seine
Verschleppung und die Folterungen glaubhaft geschildert. Traumatisierte
Folteropfer wiesen im Nachgang an die erlittenen Folterungen erhebliche
Erinnerungslücken auf und hätten grösste Mühe, sich genau an die Chro-
nologie der Ereignisse zu erinnern. Der Zwang, sich im Detail an die
schweren Erlebnisse erinnern zu müssen, verursache bei den Betroffe-
nen wiederholt neue schwere Traumata. Die Folterungen während dreier
Tage sowie die anschliessend angedrohte Exekution hätten beim Be-
schwerdeführer zu einer objektiv nachvollziehbaren Stresssituation und
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zu einer erheblichen Belastungsstörung geführt. Die Details bis zum
9. August 2008 habe er ohne Widersprüche wiedergeben können; seine
Aussagen zur ärztlichen Behandlung am 11. August 2008 seien ebenfalls
widerspruchsfrei. Durch die eingereichte ärztliche Bestätigung aus
V._______ vom 21. April 2011 sei belegt, dass der Beschwerdeführer
nach der Flucht einen Arzt aufgesucht habe, welcher bei ihm Folterverlet-
zungen insbesondere am Nacken festgestellt und behandelt habe. Da
dieser Arzt die Verletzungen nur behelfsmässig habe behandeln können,
sei der Beschwerdeführer auch in der Schweiz in ärztlicher Behandlung;
ein entsprechender Bericht werde nachgereicht. Weiter wird vorgebracht,
der Tagespresse in den Jahren 2008 und 2009 sei zu entnehmen, dass
regierungsnahe Sicherheitskräfte während des Bürgerkrieges in
V._______ willkürlich Tamilen verschleppt, gefoltert und getötet hätten,
weil diese verdächtigt worden seien, Sympathisanten oder Mitglieder der
LTTE zu sein, und die LTTE im Sommer 2008 staatliche Militäreinrichtun-
gen in der Provinz V._______ beschossen beziehungsweise gezielt an-
gegriffen habe. Aus der aktuellen Tagespresse sei auch ersichtlich, dass
die sri-lankischen Sicherheitskräfte alle in die Provinz einreisenden oder
aus ihr ausreisenden Tamilen einer strikten Kontrolle unterzögen. Der Be-
schwerdeführer werde weiterhin von der Polizei gesucht beziehungswei-
se sei zur Verhaftung ausgeschrieben, obwohl er nicht politisch tätig ge-
wesen und kein aktives LTTE-Mitglied sei. Er werde gemäss Haftbefehl
als Sympathisant der LTTE beziehungsweise als Verdächtiger von An-
schlägen gesucht, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit ei-
ner willkürlichen Verhaftung rechnen müsse und dadurch konkret an Leib
und Leben gefährdet sei.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers in we-
sentlichen Punkten widersprüchlich, teilweise nicht nachvollziehbar sowie
realitätsfremd und daher unglaubhaft sind. Zwar erkennt das Gericht im
Gegensatz zur Vorinstanz in den diversen protokollierten Aussagen des
Beschwerdeführers zum behaupteten Eintauchen seines Kopfes in war-
mes Wasser während der dreitägigen Gefangenschaft keine Widersprü-
che, hat er doch sowohl anlässlich der Befragung als auch der Anhörung
ausgesagt, sein Kopf sei am zweiten Tag der Gefangenschaft drei Mal ins
Wasser getaucht worden, am Morgen einmal, und gegen Mittag (Befra-
gung, vgl. act. A1/11 S. 6) beziehungsweise nach dem Mittag (Anhörung,
vgl. act. A8/12 S. 5 F 26 f.) zwei Mal. Seine Aussage – "Sie haben mich
[gemäss dem Kontext am zweiten Tag der Gefangenschaft, Anm. des Ge-
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richts] in ein Fass mit heissem Wasser untergetaucht, den Kopf unterge-
taucht. Ich wurde weiterhin gefoltert. Das Gleiche war am nächsten Tag
auch" (vgl. act. A8/12 S. 3 F 5) – steht dazu nicht im Widerspruch, geht
doch aus der in mangelhafter deutscher Übersetzung protokollierten Aus-
sage nicht hervor, ob sich seine Angabe, er sei weiterhin gefoltert worden,
auf das Eintauchen des Kopfes ins Wasser bezieht oder auf eine andere
der beschriebenen Misshandlungsformen. Die übrigen in der angefochte-
nen Verfügung angeführten Widersprüche in den Aussagen des Be-
schwerdeführers (Schläge mit oder ohne Holzstock, einmaliges oder
zweimaliges Aufhängen an den Füssen, vgl. vorstehend E. 4.) vermochte
der Beschwerdeführer auf Nachfrage des BFM-Sachbearbeiters hin je-
doch nicht auszuräumen. Sodann enthalten seine Aussagen weitere Un-
gereimtheiten. So gab er anlässlich der Anhörung zunächst zu Protokoll,
im Zeitpunkt der Verschleppung, am 9. August 2008, zusammen mit sei-
nem Vater auf der Rückkehr vom Gemüsemarkt gewesen zu sein (vgl.
act. A8/12 S. 2 F 5); im späteren Verlauf der Anhörung sagte er hingegen
aus, er sei alleine unterwegs und sein Vater sei zuhause gewesen (vgl.
act. A8/12 S. 4 F 10). Diesen Widerspruch vermochte er auf Nachfrage
des BFM-Sachbearbeiters hin mit seiner Erklärung, er unterstütze seinen
Vater bei der Landarbeit, gehe aber alleine auf den Markt (vgl. act. A8/12
S. 4 F 11), nicht auszuräumen. Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb
der Beschwerdeführer überhaupt je ins Visier der sri-lankischen Sicher-
heitskräfte geraten sein soll, war er doch eigenen Angaben zufolge nie
politisch aktiv und in keiner Form je für die LTTE tätig (vgl. act. A1/11
S. 7), was auch in der Beschwerde (Ziff. II 14 S. 5) eingeräumt wird.
Schliesslich sind die behauptete Flucht des Beschwerdeführers aus der
angeblichen Gefangenschaft durch eine nicht abgeschlossene Hintertür
in Anwesenheit der Entführer und der anschliessende, eine ganze Nacht
dauernde Lauf durch einen ihm unbekannten Dschungel als realitäts-
fremd und daher als unglaubhaft zu beurteilen. Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben beim Verlassen des Dist-
rikts V._______ kontrolliert wurde und dabei unbehelligt blieb (vgl.
act. A8/12 S. 7 f. F. 53-57), deutet sodann ebenfalls darauf hin, dass ge-
gen ihn im Zeitpunkt der Ausreise nichts vorlag. Die aufgezeigten Wider-
sprüche in den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers werden in
der Beschwerdeschrift nicht widerlegt; stattdessen wird geltend gemacht,
Folter und Todesandrohung hätten beim Beschwerdeführer eine erhebli-
che Belastungsstörung ausgelöst und zu Erinnerungslücken geführt. Die-
ser pauschale Erklärungsversuch überzeugt zum einen schon deshalb
nicht, weil der Beschwerdeführer über die angeblich erlittenen schwer-
wiegenderen Formen von Misshandlungen wie namentlich das Eintau-
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Seite 9
chen des Kopfes ins Wasser widerspruchsfrei berichtete, während er sich
zu den weniger gravierenden Misshandlungen in Form von Schlägen wi-
dersprüchlich äusserte. Zum anderen ist festzuhalten, dass eine post-
traumatische Belastungsstörung vorliegend nicht ansatzweise belegt ist.
Dem nachgereichten ärztlichen Kurzbericht vom 24. Mai 2011 über die
medizinische Folgebehandlung des Beschwerdeführers in der Schweiz ist
lediglich zu entnehmen, dass dieser die behandelnde Ärztin insgesamt
zweimal wegen Nackenbeschwerden aufgesucht hat, welche er "anam-
nestisch", das heisst nach seinen eigenen Angaben, infolge von Miss-
handlungen durch das Militär in Sri Lanka erlitten habe. Ein ausführliche-
rer Arztbericht mit einer präzisen medizinischen und/oder einer psychiat-
rischen Diagnose liegt nicht vor.
5.2 Die bereits erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Gefangen-
nahme und der Misshandlungen des Beschwerdeführers werden durch
die diversen eingereichten Beweismittel noch verstärkt. Der erwähnte
ärztliche Kurzbericht vom 24. Mai 2011 lässt den Schluss zu, dass der
Beschwerdeführer der behandelnden Ärztin gegenüber im Mai 2011 an-
gab, Militärangehörige hätten ihn gefoltert. An den Befragungen hatte er
sich jedoch nicht konkret zu den Personen geäussert, die ihn verschleppt
und gefoltert haben sollen. An der BzP gab er vielmehr an, Tamilisch
sprechende Leute hätten ihn festgenommen, und sie hätten einer Organi-
sation angehört, wobei er nicht wisse, welcher (vgl. act. A1/11 S. 6). An
der Anhörung führte er aus, nicht zu wissen, zu welcher Gruppe die Leute
gehörten; er gehe aber davon aus, dass sie mit der sri-lankischen Armee
SLA zusammenarbeiteten (vgl. act. A8/12 S. 4 F 8). An der Authentizität
des auf Beschwerdeebene eingereichten und nur teilweise leserlichen,
am 14. Oktober 2010 ausgestellten Haftbefehls sowie der polizeilichen
Vorladung vom 8. Juni 2010 bestehen massive Zweifel, da der Be-
schwerdeführer keine Angaben dazu macht, weshalb diese Dokumente
erst zwei Jahre nach seiner Ausreise ausgestellt wurden und wie sie in
seinen Besitz gelangt sind und beide Dokumente nur als per Telefax
übermittelte Kopien vorliegen. Die polizeiliche Vorladung bezieht sich zu-
dem auf eine Person namens "B._______", wobei unklar ist, ob es sich
dabei um eine andere Schreibweise des Namens des Beschwerdeführers
handelt oder aber um eine mit diesem nicht identische Person. In der Be-
schwerde wird als Begründung für den angeblichen Haftbefehl "LTTE-
Sympathisant" beziehungsweise – in der eingereichten Kopie unleserlich
– "Verdächtiger von Anschlägen" angegeben (vgl. Beschwerde Ziff. II 14
S. 5). An der BzP hatte der Beschwerdeführer noch ausgesagt, es sei
kein Verfahren gegen ihn hängig (vgl. act. A1/11 S. 7); an der Anhörung
D-2503/2011
Seite 10
äusserte er sich nicht dazu. Einen gegen ihn angeblich bestehenden Ver-
dacht auf eine Beteiligung an Anschlägen erwähnte der Beschwerdefüh-
rer weder an der BzP noch an der Anhörung. Anlässlich der Anhörung
gab er an, nach der – durch nichts belegten – Festnahme seines Bruders
sei nie mehr jemand bei ihm zuhause vorbeigekommen (vgl. act. A8/12
S. 8 F 65). Weshalb er zwei Jahre nach seiner Ausreise plötzlich von der
Polizei gesucht werden beziehungsweise zur Verhaftung ausgeschrieben
sein soll, wird in der Beschwerdeschrift nicht plausibel dargelegt. Aus den
aufgezeigten Gründen ist das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei zur
Verhaftung ausgeschrieben beziehungsweise werde polizeilich gesucht,
als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu betrachten. Auch aus dem
Bericht des sri-lankischen Ayurveda-Arztes vermag der Beschwerdeführer
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, liegt dieser doch nur als Kopie vor
und beruht er hinsichtlich der Ursache der geltend gemachten Nackenbe-
schwerden des Beschwerdeführers – "severe assaults" – offensichtlich al-
lein auf dessen eigenen, nicht überprüften Angaben, weshalb ihm kein
Beweiswert zukommt. Die allgemeinen Hinweise in der Beschwerde auf
der Tagespresse zu entnehmende willkürliche Verhaftungen, Folterungen
und Tötungen von eines Engagements für die LTTE verdächtigten Tami-
len während des Bürgerkrieges vermögen an dieser Einschätzung nichts
zu ändern, weisen sie doch keinen persönlichen Bezug zum Beschwerde-
führer auf.
5.3 Vor diesem Hintergrund erscheint die Behauptung, der Beschwerde-
führer werde in Sri Lanka als Sympathisant der LTTE und als potentieller
Urheber von Anschlägen gesucht und müsse bei einer Rückkehr mit einer
willkürlichen Verhaftung und einer konkreten Gefährdung an Leib und Le-
ben rechnen (vgl. Beschwerde Ziff. II 14 S. 5), in dieser Form nicht glaub-
haft. Mangels eines ersichtlichen Verfolgungsinteresses der sri-
lankischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers ist nicht da-
von auszugehen, dieser habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in
absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen
der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu befürchten, zumal er sich eigenen
Angaben zufolge nie in irgendeiner Form für die LTTE engagiert hat und
demnach kein politisches Profil aufweist, das ihn aus objektiver Sicht als
gefährdet erscheinen liesse. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Bundesamt hat
sein Asylgesuch daher im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Ergänzend bleibt
festzuhalten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich der Asyl-
gründe des Beschwerdeführers hinreichend erstellt ist. Es besteht des-
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Seite 11
halb kein Grund, ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen, wes-
halb der diesbezügliche, in Ziff. V 20 der Beschwerde implizit gestellte An-
trag abzuweisen ist.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510, EMARK 2001 Nr. 21). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
verfügt.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/ Ru-
din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.3
7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
D-2503/2011
Seite 12
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig, da der Beschwerdeführer – wie zuvor dar-
gelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wä-
re. Aus seinen Vorbringen ergeben sich ausserdem auch – dies unter Be-
rücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie – keine kon-
kreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle
einer Rückschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, EMARK 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus
der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die
Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom
28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para.
124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Zwar ist die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im
Mai 2009 auch heute noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu
bezeichnen (vgl. anstelle vieler etwa AMNESTY INTERNATIONAL [AI], Report
2011, S. 301 ff. [AI-Index: POL 10/001/2011]). Insbesondere ist unklar,
wie die Regierung mit den ehemaligen Angehörigen und Anhängern der
LTTE umgeht beziehungsweise weiter umgehen wird. In Bezug auf den
Beschwerdeführer sind jedoch (in Anbetracht der Ausführungen in E. 5)
keine konkreten Hinweise dafür vorhanden, dass er den sri-lankischen
Sicherheitskräften im heutigen Zeitpunkt in spezifischer Weise als ver-
dächtig erscheinen könnte. Somit besteht auch unter den derzeit herr-
schenden Bedingungen in Sri Lanka kein konkreter Anlass zur Annahme,
dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Voll-
zug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei
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einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-
gewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen-
schaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfül-
len, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 11.1, BVGE
2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
7.4.2 Der Beschwerdeführer ist in Z._______/Y._______ (X._______) ge-
boren und aufgewachsen; seit 1999 bis zur Ausreise im Jahr 2008 hat er
zusammen mit seiner Familie in W._______, V._______-Stadt gelebt. In
der Stadt V._______, welche im südlichen Teil des gleichnamigen Distrik-
tes liegt und zur Nordprovinz gehört, jedoch nicht zum Vanni-Gebiet,
herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, und die politische Lage ist
nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell
unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE E-6220/2006 vom
27. Oktober 2011 E. 13.2.1 i.V.m. E. 13.2.2.1). Für Personen, die aus der
Nordprovinz stammen, sind jedoch die aktuell vorliegenden Lebens- und
Wohnverhältnisse abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs hin zu überprüfen, wobei namentlich die Existenz eines
tragfähigen Beziehungsnetzes sowie die konkreten Möglichkeiten der Si-
cherung des Existenzminimums und der Wohnsituation massgebliche
Faktoren für die Bejahung der Zumutbarkeit der Rückkehr dorthin sind
(vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1.2).
7.4.3 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der BzP
vom 2. Oktober 2008 und der Anhörung vom 9. Oktober 2008 leben seine
Eltern sowie drei Schwestern in W._______, V._______ seit 1999 im sel-
ben Haus (vgl. act. A1/11 S. 3, A8/12 S. 9 F 78). Es ist daher davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer in V._______ über ein tragfähiges
verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt. Er ist in Sri Lanka zehn bis
zwölf Jahre zur Schule gegangen und hat anschliessend bis zur Ausreise
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auf dem seit 1999 gepachteten Landwirtschaftsbetrieb der Familie gear-
beitet und das dort produzierte Gemüse auf dem Markt an diverse Händ-
ler verkauft (vgl. act. A1/11 S. 2 f., A8/12 S. 2, 4, 9). Aufgrund der vorlie-
genden Akten bestehen sodann keine Hinweise auf aktuelle gesundheitli-
che Schwierigkeiten des Beschwerdeführers. Er wird nach seiner Rück-
kehr in sein Heimatland auf die Unterstützung seiner in V._______ leben-
den Familie zählen können, bei seinen Angehörigen auf dem gepachteten
Grundstück eine Unterkunft vorfinden und in Zukunft in der Lage sein,
sich dank seiner schulischen Ausbildung und der Berufserfahrung in der
Landwirtschaft und im Verkauf wirtschaftlich wieder zu integrieren. Es ist
mithin nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug
der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Wegweisungsvoll-
zug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Mit Verfügung vom 17. Mai 2011 wurde ihm jedoch – unter Vor-
behalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse –
die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Da der Beschwerdeführer aktu-
ell keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist er nach wie vor als prozessual
bedürftig zu betrachten, weshalb die ihm gewährte unentgeltliche Rechts-
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pflege nicht zu widerrufen ist. Folgerichtig sind ihm keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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