B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2503/2016
Ur t e i l vom 6 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 15. März 2016 / (...).
D-2503/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 20. August 2014 ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
A.b Mit Urteil D-4742/2015 vom 15. September 2015 wies das Bundesver-
waltungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom
3. August 2015 ab.
B.
B.a Mit Schreiben vom 9. November 2015 reichte der Gesuchsteller
zwecks Fristwahrung beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsge-
such betreffend das Urteil D-4742/2015 ein. Diesbezüglich verwies er auf
seine ebenfalls vom 9. November 2015 datierende Eingabe an das SEM
und den Umstand, dass diese erst dann als Revisionsgesuch zu behandeln
wäre, wenn die Unzuständigkeit des SEM für die Behandlung der vorlie-
genden Sache eindeutig feststehe respektive die Vorinstanz ihre Zustän-
digkeit zur erneuten Prüfung der Sache verneinen würde. Für diesen Fall
werde der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. a BGG angerufen, wonach die
Revision eines Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts verlangt wer-
den könne, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder
den Ausstand verletzt worden seien.
B.b Mit Urteil D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015 wies das Bundesver-
waltungsgericht das Revisionsgesuch ab.
C.
C.a Mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 an die Abteilung IV des Bundes-
verwaltungsgerichts stellte der Rechtsvertreter ein Ausstandsbegehren be-
treffend einen Richter, welcher am Urteil D-7216/2015 mitgewirkt hatte, und
beantragte die Aufhebung des Urteils.
C.b Mit Urteil D-8194/2015 vom 21. Dezember 2015 trat das Bundesver-
waltungsgericht auf das Ausstandsbegehren nicht ein.
D.
D.a Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer die Revision des Urteils D-8194/2015 we-
gen Verletzung von Ausstandsvorschriften.
D-2503/2016
Seite 3
D.b Mit Urteil D-78/2016 vom 18. Februar 2016 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat.
E.
E.a Mit Eingabe vom 9. November 2015 an das SEM, welche gleichzeitig
beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden war (vgl. vorstehend
Bst. B.a), ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Wiedererwä-
gung des ablehnenden Asylentscheides vom 30. Juni 2015. Zur Begrün-
dung führte er im Wesentlich aus, dieser und das Urteil D-4742/2015 wür-
den eine übermässige Häufung von fachlichen Fehlern aufweisen; sowohl
das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten den rechtserheb-
lichen Sachverhalt nicht richtig festgestellt und gewürdigt und ihre Begrün-
dungspflicht verletzt. Zudem wurden zusätzliche Abklärungen des SEM zur
Überprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers beantragt. Schliess-
lich wurde ein ärztlicher Bericht vom 28. Juli 2015 eingereicht, welcher
beim Hausarzt liegen geblieben sei, weshalb die Einreichung nicht früher
erfolgt sei. Die festgestellte psychische Beeinträchtigung des Beschwerde-
führers sei einerseits ein Beweis für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen
und erstelle andererseits die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E.b Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 hielt der Beschwerdeführer das
SEM an, sein Gesuch vom 9. November 2015 inhaltlich zu prüfen, da das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-78/2016 vom 18. Februar 2016
auch das Revisionsgesuch gegen das Urteil D-7216/2015 vom 2. Dezem-
ber 2015 abgelehnt beziehungsweise seine Zuständigkeit abgelehnt habe.
F.
Mit Verfügung vom 15. März 2016 – eröffnet am 23. März 2016 – trat das
SEM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, soweit damit eine Neu-
beurteilung des Asylpunkts beantragt wurde, und wies sowohl die Anträge
bezüglich Beweismittelbeschaffung als auch das Wiedererwägungsgesuch
hinsichtlich des Wegweisungspunkts ab. Es erklärte seine Verfügung vom
30. Juni 2015 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von
Fr. 600.– und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschie-
bende Wirkung zukomme.
G.
Mit Eingabe vom 22. April 2016 beantragte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht unter der Über-
schrift "Verwaltungsbeschwerde und Gesuch um vorsorgliche Mass-
nahme", es sei die Verfügung des SEM vom 15. März 2016 aufzuheben
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und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtser-
heblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuwei-
sen; eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 15. März 2016 aufzuhe-
ben und das SEM anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutre-
ten, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und
diesem Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung des SEM vom
15. März 2016 im Wegweisungspunkt aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zur Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs zurückzuweisen; eventualiter sei die
Verfügung des SEM vom 15. März 2016 im Wegweisungspunkt aufzuhe-
ben und es sei die Flüchtlingseigenschaft, eventuell die Unzulässigkeit be-
ziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei festzustellen, dass der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zukomme; eventuell sei ihr die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung unver-
züglich zu sistieren. Der Migrationsdienst des Kantons B._______ sei un-
verzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Eine Kopie
der entsprechenden Anordnung sei dem Rechtsvertreter sofort per Telefax
zuzustellen. Sodann habe das Bundesverwaltungsgericht nach dem Ein-
gang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen
mit der vorliegenden Sache betraut würden; das Bundesverwaltungsge-
richt habe zudem mit geeigneten Mitteln zu belegen, dass diese Gerichts-
personen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien.
Gleichzeitig wurden – jeweils in Kopie – eine von der Schweizer Vertretung
in Colombo am 17. Februar 2016 per E-Mail versandte Aktennotiz vom
16. Februar 2016 und ein beim Generalsekretär der Vereinten Nationen
(UNO) eingereichtes, zur Behandlung an der 28. Sitzung des Menschen-
rechtsrats weitergeleitetes schriftliches Statement der C._______ vom
16. Februar 2015 zu den Akten gegeben. Darauf sowie auf die Begründung
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
H.
Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 26. April 2016 setzte der In-
struktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung
per sofort einstweilen aus.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 setzte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses
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an, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
Zudem wurde die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchgremi-
ums bekanntgegeben und, unter Hinweis auf die betreffenden Bestimmun-
gen des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom
17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1), der Antrag auf Zusicherung der zufäl-
ligen Auswahl der am Verfahren mitwirkenden Gerichtspersonen abgewie-
sen. Der Kostenvorschuss wurde am 12. Mai 2016 bezahlt.
J.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 wurde das Beschwerdedossier zusam-
men mit den Vorakten zur Vernehmlassung an die Vorinstanz gesandt.
K.
K.a In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2016 führte das SEM aus, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen
könnten. Im Übrigen verwies es auf seine Erwägungen, an welchen voll-
umfänglich festgehalten werde. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
K.b Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer am
7. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist bis zum 22. Juni
2016 zur Replik angesetzt.
K.c In seiner Replik vom 22. Juni 2016 nahm der Beschwerdeführer Stel-
lung zum Inhalt der Vernehmlassung, wobei er grundsätzlich an den bishe-
rigen Vorbringen festhielt. Gleichzeitig reichte er anstelle des versehentlich
eingereichten Statements der C._______ ein solches der D._______ zu-
handen des Menschenrechtsrats der UNO in Kopie zu den Akten. Darauf
sowie auf die detaillierten Ausführungen wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
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Seite 6
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist nach der
fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses unter Vorbehalt von E. 4.6
und E. 4.7 hiernach einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Falls
die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes
Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlos-
sen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiederer-
wägung begründen (vgl. BVGE 2010/27 E.2.1 S. 367 ff.).
3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstel-
lenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen
im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend
zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Ver-
anlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie
darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsent-
scheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung
von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit
Verweis). Namentlich ist auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutre-
ten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid be-
reits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe ange-
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führt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren ge-
gen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können. Eine
Wiedererwägung fällt ausserdem dann nicht in Betracht, wenn zu deren
Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden
und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vor-
liegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich
sind. Hingegen ist auf ein Gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende
Person Tatsachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem
anderen Entscheid zu führen.
4.
4.1 Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM im Wesentlichen
Folgendes aus:
4.1.1 In der Eingabe vom 9. November 2015 würde eine angebliche Häu-
fung von fachlichen Fehlern in den Entscheiden des SEM und des Bundes-
verwaltungsgerichts gerügt; sowohl das Staatssekretariat als auch die Be-
schwerdeinstanz hätten den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig er-
stellt und gewürdigt und ihre Begründungspflicht verletzt. Damit – so das
SEM – werde weder das Bestehen einer seit der Verfügung vom 30. Juni
2015 beziehungsweise dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
15. September 2015 veränderten Sachlage noch das Vorliegen von wie-
dererwägungsrechtlich relevanten neuen Tatsachen oder Beweismitteln
angerufen, sondern es würden lediglich die bereits im ordentlichen Verfah-
ren geltend gemachten Vorbringen wiederholt. Die Bewertung und Würdi-
gung tatsächlichen Materials vermöge indessen keine revisions- bezie-
hungsweise „wiedererwägungsbegründende“ Tatsache darzustellen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2000 Nr. 24). Dem Gesuch sei somit kein qualifizierter
Grund zu entnehmen, welcher zu einer wiedererwägungsweisen Überprü-
fung der Verfügung vom 30. Juni 2015 Anlass gebe. Zudem habe das Bun-
desverwaltungsgericht bereits in seinem Revisionsurteil vom 2. Dezember
2015 festgehalten, dass das Beschwerdeurteil vom 15. September 2015
weder eine Voreingenommenheit des Richters und des Gerichtsschreibers
noch eine schwere Verletzung der richterlichen Pflichten erkennen liesse.
Darin seien die aktenkundigen Tatsachen gewürdigt und daraus der
Schluss gezogen worden, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, wobei die Erwä-
gungen des SEM bezüglich der Asylvorbringen bestätigt worden seien und
festgehalten worden sei, die Vorinstanz habe zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Eine Wiedererwägung
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eines Entscheids sei jedoch ausgeschlossen, wenn einzig eine neue recht-
liche Würdigung von bereits bekannten Tatsachen angestrebt werde; Ver-
waltungsentscheide könnten nicht durch Wiedererwägungsgesuche unein-
geschränkt immer wieder in Frage gestellt werden. Deshalb sei auf das
Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, soweit dieses die Neubeurtei-
lung des bereits zum Zeitpunkt der Verfügung vom 30. Juni 2015 bekann-
ten Sachverhalts betreffe.
4.1.2 Bezüglich der in der Eingabe vom 9. November 2015 gestellten An-
träge auf Beweismittelbeschaffung durch das SEM (Anfrage beim Interna-
tionalen Komitee vom Roten Kreuz [IKRK], beim Menschenrechtsrat der
UNO und via Schweizer Vertretung in Colombo bei verschiedenen Perso-
nen in Sri Lanka) seien Asylsuchende gemäss Art. 8 AsylG verpflichtet, an
der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Insbesondere müssten sie allfäl-
lige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen
beziehungsweise sich bemühen, diese innerhalb einer angemessenen
Frist zu beschaffen. Andererseits verpflichte der Untersuchungsgrundsatz
die Asylbehörden, die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsabklä-
rungen zu tätigen, was grundsätzlich gestützt auf die Anhörung der Ge-
suchstellenden und die Würdigung der durch diese eingereichten Beweis-
mittel geschehe. Werde aufgrund der Anhörung offenkundig, dass eine
asylsuchende Person ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch
glaubhaft machen könne, werde das Gesuch ohne weitere Abklärungen
abgelehnt (vgl. Art. 40 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 7 AsylG sei es Sache
des Asylsuchenden, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen. Das SEM sei somit nicht verpflichtet, weitere
Abklärungen zu tätigen, wenn es wie in casu zum Schluss gelange, dass
die Vorbringen eines Asylsuchenden nicht glaubhaft seien. Deshalb werde
der Antrag, das SEM habe bisher unterlassene Abklärungen zu tätigen,
welche die Vorbringen des Beschwerdeführers beweisen würden, abge-
lehnt. Der Beschwerdeführer befinde sich seit August 2014 in der Schweiz.
Seit Beginn des Beschwerdeverfahrens im August 2015 sei er durch einen
Rechtsvertreter und seit Oktober 2015 durch seinen jetzigen Rechtsanwalt
vertreten. Er hätte somit reichlich Zeit gehabt, geeignete Beweismittel zur
Untermauerung seiner Vorbringen beizubringen. Deshalb werde der An-
trag, es sei ihm eine angemessene Frist zur Beschaffung von Beweismit-
teln anzusetzen, abgewiesen.
4.1.3 Der Arztbericht vom 28. Juli 2015 sei vor dem Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 3. August 2015 (recte: 15. September 2015) ent-
standen, weshalb dieses Beweismittels praxisgemäss in die Zuständigkeit
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Seite 9
des Bundesverwaltungsgerichts falle und daher dort revisionsrechtlich ein-
zubringen sei; für die Prüfung des Arztberichts als Beweismittel bezüglich
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers fehle dem SEM
die funktionelle Zuständigkeit. Trotzdem sei anzumerken, dass der Bericht
und insbesondere die darin gestellte Diagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung (PTBS) nicht geeignet seien, die Fluchtgründe und ak-
tuelle Gefährdung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen bezie-
hungsweise zu beweisen. Eine ärztliche Diagnose einer PTBS könne le-
diglich das Vorliegen von Symptomen glaubhaft machen, bilde jedoch kei-
nen Beweis für die Glaubhaftigkeit des durch einen Asylsuchenden geltend
gemachten traumatisierenden Ereignisses (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1–
7.2.2). Mithin sei der eingereichte Arztbericht vor dem Bundesverwaltungs-
gericht einzubringen, soweit damit eine Neubeurteilung der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers angestrebt werde.
4.1.4 In der Eingabe werde auf der Basis des Arztberichts die Feststellung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt. Gemäss dem
Bericht – so das SEM – sei beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstö-
rung, unter anderem ausgelöst durch den unklaren Status in der Schweiz,
sowie eine PTBS diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer sei weder
vor noch infolge der Diagnose in medikamentöser Behandlung. Dem ärzt-
lichen Bericht könne entnommen werden, dass er offensichtlich an keiner
schweren Erkrankung leide, sehe doch der behandelnde Arzt eine psycho-
pharmakologische Behandlung als nicht dringend indiziert. Zudem gehe
aus dem Bericht hervor, dass die Symptome beim Beschwerdeführer durch
den negativen Asylentscheid ausgelöst beziehungsweise verstärkt worden
seien. Dass der Erhalt eines Wegweisungsentscheids für eine asylsu-
chende Person ein belastendes Ereignis darstelle, sei leicht nachvollzieh-
bar. Daraus könne jedoch in keiner Weise geschlossen werden, dass der
Vollzug der Wegweisung und damit die Rückkehr der Person in ihren Hei-
matstaat aus medizinischen Gründen nicht zumutbar wäre. Das Gesuch
vom 9. November 2015 beziehungsweise der damit eingereichte Arztbe-
richt vermöge somit die Einschätzung des SEM in der Verfügung vom
30. Juni 2015, wonach der Wegweisungsvollzug in Anbetracht der gesam-
ten Aktenlage zumutbar sei, nicht umzustossen.
4.1.5 Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft
der Verfügung vom 30. Juni 2015 beseitigen könnten. Das Wiedererwä-
gungsgesuch sei deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde.
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Seite 10
4.2 Die Beschwerde beschränkt sich weitestgehend auf eine sinngemässe
Wiederholung der Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch vom 9. No-
vember 2015.
4.3 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass das SEM mit zutreffender Be-
gründung auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, soweit
damit eine Neubeurteilung des Asylpunkts beantragt worden war, und es
die Anträge bezüglich Beweismittelbeschaffung ebenfalls in zutreffender
Weise abgewiesen hat. Die Vorinstanz verwies denn auch in ihrer Ver-
nehmlassung vom 2. Juni 2016 zu Recht auf ihre Ausführungen in der an-
gefochtenen Verfügung, soweit sich der Beschwerdeführer darauf be-
schränke, den Inhalt seines Gesuchs vom 9. November 2015 zu wiederho-
len, wonach die Entscheide des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts
im ordentlichen Verfahren verschiedene fachliche Fehler aufweisen wür-
den und das SEM zur Beweiserhebung Anfragen an das IKRK, die UNO
und die Schweizer Vertretung in Colombo zu richten habe. Mithin sind die
entsprechenden, in der Beschwerde wiederholten Beweisanträge sowie
der Antrag auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beweismittelbe-
schaffung abzuweisen. Im Übrigen ist zwecks Vermeidung von Wiederho-
lungen vorab auf die vorstehenden E. 4.1.1–4.1.2 zu verweisen.
Nur am Rande sei erwähnt, dass die Behauptung in der Beschwerde
(S. […]), der Beschwerdeführer habe im ordentlichen Verfahren bereits
verschiedene Beweismittel beigebracht, welche seine Asylvorbringen un-
termauern würden, die aber durch das SEM und das Bundesverwaltungs-
gericht nicht berücksichtigt und „schlicht unerwähnt geblieben“ seien, ak-
tenwidrig ist. Das SEM listete in der Verfügung vom 30. Juni 2015 die ein-
gereichten Dokumente auf (vgl. Ziff. I 3. S. 2) und würdigte sie in den nach-
folgenden Erwägungen (vgl. Ziff. II 2. S. 5). Das Bundesverwaltungsgericht
nahm die eingereichten Dokumente im Sachverhalt seines Urteils D-
4742/2015 vom 15. September 2015 auf (vgl. Bst. A.b) und berücksichtigte
sie in der E. 4.3.
4.4 Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers anbelangt,
wendet dieser in der Rechtsmitteleingabe zutreffend ein, dass das SEM,
da es sich in materieller Hinsicht zum eingereichten Arztbericht geäussert
habe, diesbezüglich implizit auf das entsprechende Wiedererwägungsbe-
gehren eingetreten sei. Indessen vermag der Beschwerdeführer daraus
unter Verweis auf E. 4.1.3–4.1.4 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, wes-
halb er aus seinem Vorbringen, wonach sich aus der gesundheitlichen
Problematik ein weiterer Grund für die Feststellung der Unzumutbarkeit
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Seite 11
des Wegweisungsvollzugs ergebe, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten
vermag.
4.5 Bezüglich des in der Replik gestellten Beweisantrags im Zusammen-
hang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeiten zur
Dokumentation von während des Bürgerkriegs begangenen Kriegsverbre-
chen, E._______ sei über die Schweizer Vertretung in Colombo als Zeuge
einzuvernehmen, ist dieser Antrag unter Verweis auf die vorstehende
E. 4.1.2 abzuweisen.
Gemäss Art. 14 VwVG gilt für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren ohne-
hin der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises, was bedeutet,
dass alle anderen Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf
einen Zeugenbeweis zurückgegriffen werden kann (vgl. PHILIPP WEISSEN-
BERGER/ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskom-
mentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 20 zu Art. 14). Laut Art. 19 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 39 BZP sind im Ausland notwendige Beweisaufnahmen auf
dem Weg der Rechtshilfe herbeizuführen; kann der Beweis durch einen
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertreter aufgenom-
men werden, so ist das Ersuchen an diesen zu richten. Im Verwaltungsbe-
schwerdeverfahren dürfte eine Zeugeneinvernahme im Ausland durch ei-
nen diplomatischen oder konsularischen Vertreter der Schweiz als Mög-
lichkeit indessen regelmässig ausscheiden, weil dafür drei Voraussetzun-
gen (1. Grundlage in einem Spezialgesetz; 2. Vereinbarkeit mit dem inter-
nationalen Recht; 3. Einvernahme durch einen öffentlich-rechtlich Ange-
stellten beziehungsweise Diplomaten der nach Art. 14 Abs. 1 VwVG zu-
ständigen Behörde) kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. WEISSENBER-
GER/HIRZEL, a.a.O., N 54 zu Art. 14), und diese Voraussetzungen vorlie-
gend nicht gegeben sind.
4.6
4.6.1 Zusätzlich wird erstmals in der Beschwerde wiedererwägungsrecht-
lich ein neuer Sachverhalt geltend gemacht beziehungsweise auf neue Be-
weismittel verwiesen. So seien die in der Aktennotiz der Schweizer Vertre-
tung in Colombo vom 16. Februar 2016 enthaltenen Einschätzungen zur
generellen Lage in Sri Lanka für rückkehrende abgewiesene tamilische
Asylsuchende falsch, wie sich aus dem Statement der D._______ zuhan-
den des Menschenrechtsrats der UNO ergebe. Dies betreffe namentlich
die so genannte Rehabilitation beziehungsweise Rehabilitationshaft, wel-
che gemäss Einschätzung in der Aktennotiz aus der Sicht der Mehrheits-
bevölkerung als positiv wahrgenommen werde. Es sei davon auszugehen,
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Seite 12
dass diese Einschätzungen der Schweizer Vertretung beziehungsweise
deren Migrationsbeauftragten vor Ort erheblichen und entscheidenden Ein-
fluss auf die jeweilige Länderpraxis der Schweizer Asylbehörden und somit
auch auf die Entscheide im bisherigen Asylverfahren des Beschwerdefüh-
rers hätten. Mithin liege ein Beweismittel vor, das die ursprüngliche Fehler-
haftigkeit der rechtskräftigen Verfügung belege, das aber nach dem Stich-
tag des Urteils D-4742/2015 vom 15. September 2015 entstanden sei und
insofern gemäss der in BVGE 2013/22 veröffentlichten Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts durch das SEM zu prüfen sei. Deshalb sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zur entspre-
chenden Prüfung zurückzuweisen (vgl. Beschwerde S. 13 f. und erwähnte
Beweismittel).
4.6.2 Hinsichtlich der Aktennotiz der Schweizer Vertretung in Colombo und
des als Gegenbeweis eingereichten Statements der D._______ ist vorweg
in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass kein Zusammen-
hang mit dem Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ersichtlich
ist, da das vorliegende Verfahren – nicht wie die Aktennotiz vom 16. Feb-
ruar 2016 – weder ein Einreisegesuch aus humanitären Gründen noch eine
Rehabilitationshaft betrifft. Sodann müssen die nachträglich erfahrenen be-
ziehungsweise aufgefundenen Tatsachen und Beweismittel revisionsrecht-
lich erheblich sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie geeignet sind, die tat-
beständliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender
rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person
günstigeren Ergebnis zu führen. Die Möglichkeit einer anderen rechtlichen
Würdigung bekannter Tatsachen genügt nicht (vgl. BGE 127 V 353 E. 3b).
Abgesehen davon, dass problematisch erscheint, mit dem zeitlich früher
entstandenen D._______-Statement, welches seinerseits letztlich auf einer
Lageeinschätzung gründet, den Nachweis einer angeblichen späteren
Fehleinschätzung der Lage zu erbringen, ist festzuhalten, dass eine Lage-
einschätzung grundsätzlich nicht geeignet ist, die tatbeständliche Grund-
lage eines Entscheids zu ändern, sondern in der Regel als eines von meh-
reren Elementen in die rechtliche Würdigung des rechtserheblichen Sach-
verhalts im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung einfliesst. Demnach
führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung weiter zutreffend aus, dass
insoweit beziehungsweise in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht in casu
unerheblich sei, inwiefern sich das SEM in seiner Lageeinschätzung an
den Einschätzungen der Schweizer Vertretung vor Ort orientiere. Nach
dem Gesagten zielen die beiden erwähnten Beweismittel lediglich auf eine
neue rechtliche Würdigung von bereits bekannten Tatsachen ab. Daran
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vermögen die Ausführungen in der Replik des Beschwerdeführers, in wel-
cher er an seinem Standpunkt festhält, nichts zu ändern. Mithin ist auf die
Beschwerde, soweit in dieser unter Bezugnahme auf die Aktennotiz der
Schweizer Vertretung in Colombo und das D._______-Statement ein neuer
Sachverhalt geltend gemacht und diesbezüglich ein Antrag auf Rückwei-
sung der Sache an das SEM zur Prüfung der neuen vorliegenden Beweis-
mittel gestellt wird, nicht einzutreten.
4.7 Schliesslich ist zum Antrag, die Sache sei zur vollständigen und richti-
gen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, festzuhalten, dass sich zu diesem Be-
gehren in der Beschwerde keine explizite Begründung findet. Vielmehr
scheint der Beschwerdeführer diesbezüglich die Frage der Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdi-
gung der Sache zu vermengen. Alleine der Umstand, dass zum einen Hin-
weise bestehen, dass das Staatssekretariat in seiner Länderpraxis zu Sri
Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und
es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdi-
gung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt,
stellt keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung dar. Mithin ist auch
diesbezüglich auf die Beschwerde und den entsprechenden Rückwei-
sungsantrag nicht einzutreten.
4.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend seit dem Entscheid
vom 30. Juni 2015 weder eine wesentliche Veränderung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts eingetreten ist noch wiedererwägungsrechtlich ent-
scheidende Beweismittel beigebracht worden sind, welche eine rechtliche
Anpassung dieser Verfügung rechtfertigen würden.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf
diese einzutreten war.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]). Der am 12. Mai 2016 in gleicher Höhe geleistete Kosten-
vorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Widmer
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