Abtei lung IV
D-2505/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...), Kamerun,
alias B._______, geboren (...), Kamerun,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungs-
stelle für Asylsuchende, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung
des BFM vom 11. April 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2505/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Yaoundé am
30. März 2008 auf dem Luftweg verliess und am folgenden Tag nach
ihrer Landung auf dem Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. März 2008 die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigerte und der Beschwerdeführerin für die
Dauer des Asylverfahrens, längstens für 60 Tage, den Transitbereich
des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies,
dass die summarische Befragung am Flughafen Zürich am 1. April
2008 und die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM am
4. April 2008 erfolgte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, sie habe sich geweigert, die 20. Frau
des Dorfchefs zu werden,
dass sie in einem günstigen Moment aus dem Haus des Dorfchefs
("Chefferie") geflohen sei und sich zunächst bei der Mutter und an-
schliessend bei ihrer Tante in C._______ habe verstecken können,
dass sie in C._______ von gewissen jungen Leuten erkannt worden
sei, weshalb sie diesen Ort habe verlassen und nach D._______
weiterreisen müssen,
dass ihr dort das Gleiche passiert sei, weshalb sie zu ihrem Onkel
nach E._______ geflohen sei,
dass sie selbst in E._______ von einem Mädchen, das der (Name
einer Schülervereinigung) angehöre, erkannt worden sei, weshalb der
Onkel sie zu einem Freund geschickt habe,
dass sie auch dort gefunden und von diesem Mädchen zusammen mit
einer Gruppe zusammengeschlagen worden sei,
dass der Onkel sie daraufhin wieder zu sich genommen habe, und weil
sie nach wie vor gesucht worden sei, ihre Ausreise organisiert habe,
zumal die Leute des Dorfchefs das Haus der Tante angezündet und
der Mutter ein Auge ausgestochen hätten,
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dass für weitere Einzelheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin
auf die Protokolle sowie auf die Zusammenfassung des Sachverhalts
in der Verfügung des BFM vom 11. April 2008 (siehe sogleich), welche
sich bei einer Nachprüfung als deckungsgleich mit den Akten heraus-
stellt, zu verweisen ist,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 11. April 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen vermöchten,
zumal sie äusserst unsubstanziiert vorgetragen worden seien,
dass sie beispielsweise nicht in der Lage gewesen sei, ihr Dorf, den
konkreten Weg vom Wohnhaus zum Haus des Dorfchefs noch das An-
wesen des Dorfchefs zu beschreiben,
dass im Weiteren schwer nachvollziehbar sei, dass zwischen dem
Dorfchef und ihrer Familie keine Absprache und keinerlei Vorbereitun-
gen für die Eheschliessung getroffen worden seien,
dass schliesslich die Aussagen bezüglich ihrer Aufenthalte in
C._______, D._______ und E._______ sehr dürftig und teils
widersprüchlich ausgefallen seien,
dass ihre ausweichenden und vagen Antworten vielmehr den Eindruck
vermittelten, sie wolle den tatsächlichen Wohnort und den Aufenthalts-
ort der letzten Jahre nicht preisgeben,
dass sie auch die Antwort auf die Frage schuldig geblieben sei, wie sie
in einer Millionenstadt wie E._______ oder in einer sehr grossen Stadt
wie D._______ immer wieder hätte erkannt werden sollen,
dass somit die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden, so dass ihre Asyl-
relevanz nicht geprüft werden müsse,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
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dass die Beschwerdeführerin mit Fax-Eingabe und Beschwerdeeinga-
be vom 18. April 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Entscheid
des BFM vom 11. April 2008 sei aufzuheben, mindestens sei die Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Einreise
zu bewilligen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht das Begehren gestellt wurde, es
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. April 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
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gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass vorab nach Prüfung der Akten zur Vermeidung von Wiederholun-
gen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefoch-
ten Verfügung zu verweisen ist,
dass die fehlende Anschaulichkeit, die Lebendigkeit und die fehlenden
Realkennzeichen bei der Beschreibung der einzelnen Handlungsabläu-
fe sowie die Häufung der Zufälle nicht den Eindruck erwecken, die Be-
schwerdeführerin habe das Geschilderte im behaupteten Umfang tat-
sächlich erlebt,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer vom
BFM abweichenden Beurteilung zu führen, zumal sie nichts Stichhalti-
ges den vorinstanzlichen Erwägungen entgegenzusetzen vermögen,
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dass zudem der Hinweis auf das Institut der Zwangsheirat in Kamerun
in casu mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin zu keiner anderen Beurteilung führt, und deshalb auch keine weite-
ren Abklärungen angezeigt erscheinen,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
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halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihr im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Be-
schwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass die Beschwerdeführerin jung und – soweit aktenkundig – gesund
ist, sowie über ein familiäres Beziehungsnetz in Kamerun verfügt, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Erlass des
Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei die-
sem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
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gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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