B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2506/2014
law/fes
Ur t e i l vom 1 8 . Sep t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______,
geboren am (…), Somalia,
vertreten durch Dipl. iur. Tilla Jacomet,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM);
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Familienzusammenführung (Asyl)
betreffend Ehefrau und Kinder;
Verfügung des BFM vom 3. April 2014 / N (…).
D-2506/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 19. Juli 2008 in der Schweiz ein Asylge-
such ein. Das damalige BFM anerkannte ihn mit Verfügung vom 27. Sep-
tember 2010 als Flüchtling gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) und gewährte ihm Asyl.
B.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2010 (Eingang BFM am 21. Dezember
2010) reichte der Beschwerdeführer handelnd durch den B._______ ein
Gesuch um Familienzusammenführung für seine Ehefrau, C._______, ge-
boren (…), und die Kinder, D._______, geboren am (…), E._______, ge-
boren am (…), F._______, geboren am (…), G._______, geboren am (…),
und H._______, geboren am (…) ein. Hinsichtlich des Kindes D._______
wurde ausgeführt, dass diese nicht seine leibliche Tochter sei. Ihr leiblicher
Vater sei noch vor der Geburt von D._______ gestorben. Nach der Heirat
hätten seine Frau und er (der Beschwerdeführer) mit D._______ in einer
Familiengemeinschaft gelebt. Für D._______ sei er der Vater und für ihn
sei sie seine Tochter. Bezüglich des Kindes H._______ sei anzumerken,
dass die Ehefrau beziehungsweise Mutter von einem unbekannten Solda-
ten vergewaltigt worden sei. Aus dieser Vergewaltigung sei H._______ ent-
standen. Er anerkenne ihn als seinen Sohn an. Seine Ehefrau befinde sich
seit kurzem in Äthiopien. Sie sei auf der Reise nach Äthiopien von ihren
Kindern getrennt worden. Der Aufenthalt ihrer Kinder sei noch unklar.
Der Beschwerdeführer reichte Kopien seiner Aufenthaltsbewilligung, des
Ehescheins vom 2. Februar 2003 inklusive englischer Übersetzung und
vier Geburtsurkunden der Kinder, teilweise mit Übersetzung, und Fotos der
fünf Kinder ein.
C.
Mit Schreiben vom 3. Januar 2011 übermittelte die schweizerische Vertre-
tung in Äthiopien dem BFM ein handschriftliches Schreiben von C._______
datiert vom 29. Dezember 2010, in welchem sie um Asyl nachsuchte und
mitteilte, dass ihre fünf Kinder bei der Schwiegermutter in Somalia seien.
Den genauen Aufenthaltsort kenne sie jedoch nicht. Sie ersuche um Fami-
lienzusammenführung.
D.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
D-2506/2014
Seite 3
mit, dass das Verfahren wegen steigendem Arbeitsvolumen und begrenz-
tem Personalbestand sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheits-
technischen und räumlichen Bereich der Botschaft schriftlich abzuwickeln
sei. Es forderte die Ehefrau des Beschwerdeführers auf, eine Liste mit Fra-
gen zu beantworten. Hinsichtlich des Familienzusammenführungsgesuchs
forderte das BFM den Beschwerdeführer mit separatem Schreiben glei-
chen Datums auf, die Elternschaft von D._______ mit Dokumenten zu be-
legen, die Adresse der Kinder sobald bekannt, mitzuteilen und je zwei ak-
tuelle Passfotos seiner Familienangehörigen zu senden.
E.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2011 (Eingang BFM 1. Februar 2011) teilte der
Beschwerdeführer dem BFM über mehrere Seiten die Asylgründe seiner
Familie mit, welche in Somalia von den Al-Shabab angegriffen worden sei.
Seine Frau habe es geschafft, nach Äthiopien zu flüchten. Die Kinder seien
jedoch mit seiner Mutter Richtung Jemen geflohen. Er wisse nicht, ob sie
noch leben würden. Er wünsche sich nun, dass seine Frau in die Schweiz
kommen könne. Als Beilage reichte er diverse Unterlagen zu seinen Ar-
beitsstellen und Kopien seines Reisepasses, der Aufenthaltsbewilligung,
seines Ehescheins und von Versicherungskarten ein.
F.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 (Eingang BFM 24. Februar 2011) be-
antwortete der Beschwerdeführer die vom BFM gestellten Fragen.
G.
Mit Verfügung vom 9. März 2011 bewilligte das BFM C._______ die Ein-
reise in die Schweiz. Am 16. April 2011 reiste sie in die Schweiz ein.
H.
Am 19. Juli 2011 übermittelte das Amt für I._______ dem BFM ein Schrei-
ben des Beschwerdeführers, datiert vom 8. Juli 2011, in welchem er um die
Einreise seiner Familienangehörigen ersuchte, mit beiliegenden Kopien ei-
nes Schreibens des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2010 und Fotos sei-
ner Familienangehörigen.
I.
Mit Schreiben vom 10. August 2011 informierte der B._______ das BFM
darüber, dass es sich bei der am 16. April 2011 in die Schweiz eingereisten
C._______ nicht um die Ehefrau des Beschwerdeführers handle. Als der
Beschwerdeführer realisiert habe, dass eine fremde Frau mit den Papieren
D-2506/2014
Seite 4
seiner Frau eingereist sei, habe er sich an die Kantonspolizei J._______
gewandt, mit welcher er vereinbart habe, dass er die ihm unbekannte Frau
nach Kreuzlingen bringen solle, was er getan habe. In der ersten Juliwoche
habe er per Mail die Nachricht erhalten, dass seine Frau mit den Kindern
sowie seine Mutter mit seinen Halbgeschwistern nach Äthiopien geflohen
seien und in einem schlechten Allgemeinzustand seien. Inzwischen gehe
es ihnen besser und die erforderlichen Passbilder seien auf dem Weg in
die Schweiz. Das Gesuch um Familienzusammenführung sei bereits im
Dezember 2010 gestellt worden, weshalb nun für die Ehefrau und deren
Kinder um Erteilung einer Einreisebewilligung ersucht werde. Hinsichtlich
der Mutter des Beschwerdeführers und seiner Halbgeschwister sei der Be-
schwerdeführer informiert worden, dass diese nicht für eine Familienzu-
sammenführung berechtigt seien und selbständig ein Asylgesuch einrei-
chen müssten.
J.
Am 9. August 2011 reiste der Beschwerdeführer nach Addis Abeba (Äthio-
pien) und reichte dort bei der Schweizer Botschaft ein Asylgesuch für seine
Frau und die fünf Kinder sowie für seine Mutter und seine Halbgeschwister
ein. Am 24. August 2011 reiste er zurück in die Schweiz.
K.
Mit Begleitschreiben vom 23. August 2011 übermittelte die Schweizer Bot-
schaft in Addis Abeba die Akten zuständigkeitshalber an das BFM.
L.
Am 29. August 2011 ging beim BFM ein Schreiben des Beschwerdeführers
mit einer CD-ROM ein.
M.
Anlässlich einer Anhörung am 28. September 2011 wurde der Beschwer-
deführer vom BFM zu seiner Frau und der Frau, welche bereits in die
Schweiz eingereist ist, befragt.
Gleichentags teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass in Bezug auf
das Asylgesuch für seine Kinder das Abstammungsverhältnis unklar sei.
Um die diesbezüglichen Zweifel auszuräumen, schlage es ihm vor, sich
und die Gesuchsteller einem DNA-Test beziehungsweise einer Handkno-
chenanalyse zu unterziehen.
D-2506/2014
Seite 5
N.
Am 14. Juni 2012 übermittelte die K._______ dem BFM die Resultate der
DNA-Analyse.
O.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2013 schilderte der Beschwerdeführer han-
delnd durch die K._______ nochmals die Umstände, wie es zur Einreise
der Frau gekommen sei, die er nicht kenne und deren Personalien er in
Erfahrung habe bringen können. Zudem teilte er mit, dass er im Januar
2013 seine Familie erneut in Addis Abeba besucht habe. Dem Schreiben
legte er Familienfotos, eine Kopie des Passes der Frau, die bereits einge-
reist ist, und einer Mail von ihm an L._______ von der M._______ vom
18. Mai 2011 bei.
P.
Mit Schreiben vom 26. August 2013 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, dass er am 17. Dezember 2010 ein Asylgesuch für seine Frau unter
den Personalien C._______, geboren am (...), und die fünf Kinder gestellt
habe. Das BFM komme zum Schluss, dass es sich bei der eingereisten
Frau um eine Zweitfrau von ihm handeln müsse, welche angegeben habe,
unter ihrem richtigen Namen eingereist zu sein, jedoch ein anderes Ge-
burtsdatum zu haben. Es habe deswegen das Asylgesuch seiner Frau in
Äthiopien und der fünf Kinder bis anhin nicht erfassen können, da sie die-
selben Personalien habe, wie die in die Schweiz eingereiste Person. Diese
habe angegeben, die Kindsmutter heisse N._______, geboren am (...),
weshalb das BFM sie unter diesem Namen im Zentralen Migrationssystem
(ZEMIS) erfassen werde. Hierzu gewährte ihm die Vorinstanz das rechtli-
che Gehör.
Q.
Mit Schreiben vom 4. September 2013 machte das BFM den Beschwerde-
führer darauf aufmerksam, dass kein zulässiges Asylgesuch betreffend
seine Ehefrau vorliege, weshalb es beabsichtige, nicht auf das Asylgesuch
einzutreten. Das BFM forderte den Beschwerdeführer deshalb auf, eine
Vollmacht und ein zulässig gestelltes Asylgesuch seiner Ehefrau nachzu-
reichen und die Ehefrau forderte es auf, eine Liste mit Fragen zu beant-
worten.
R.
Mit Schreiben vom 6. September 2013 teilte der Beschwerdeführer mit,
dass er im Jahre 2003 in Mogadischu seine Frau, C._______, geboren am
D-2506/2014
Seite 6
(...), geheiratet habe. Er habe nie eine zweite Frau gehabt und der Name
N._______ sei ihm unbekannt. Es sei sicher nicht der Name seiner Frau.
Die Frau, die den Namen seiner Frau benutze, sei O._______ aus Kenia.
Diese Information habe ihm kurz nach deren Einreise P._______, der in
Q._______ wohne, telefonisch mitgeteilt. Als Beilage reichte er ein Leu-
mundszeugnis von R._______ vom 3. September 2013 ein.
S.
Mit Schreiben vom 28. September 2013 (Eingang BFM 2. Oktober 2013)
beantwortete der Beschwerdeführer die vom BFM mit Schreiben vom
4. September 2013 gestellten Fragen. Als Beweismittel reichte er eine in
einer Fremdsprache handschriftlich verfasste Erklärung inklusive der Über-
setzung "Ich bin C._______. Mit meinem Ehemann A._______ habe ich die
Fragen am Telefon beantwortet." ein. Zudem legte er die Sendebestätigung
von DHL und eine vom 21. September 2013 datierende Vollmacht bei.
T.
Mit Verfügung vom 3. April 2014 trat das BFM auf das Asylgesuch der Ehe-
frau und der Kinder vom 23. August 2011 gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG
nicht ein, lehnte gleichzeitig das Familienzusammenführungsgesuch ab
und verweigerte der Ehefrau und den Kindern die Einreise in die Schweiz.
U.
Mit Eingabe vom 15. April 2014 liessen die Ehefrau und die Kinder, han-
delnd durch die Rechtsvertreterin, betreffend das Nichteintreten auf das
Asylgesuch beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.
V.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2014 (Datum Poststempel) liess der Beschwerde-
führer, handelnd durch seine Rechtsvertreterin, betreffend das abgelehnte
Familienzusammenführungsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung betreffend Ge-
such um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft aufzuheben und seiner
Ehefrau und den Kindern die Einreise gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG zu be-
willigen, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur erneuten Entscheidung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Zudem liess er in verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a AsylG zu bestellen.
D-2506/2014
Seite 7
W.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete Frau Dipl. iur. Tilla Jaco-
met als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig gab er der Vorinstanz
Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung
X.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 6. Juni 2014 an seiner Verfü-
gung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehm-
lassung wurde dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2014 zur Kenntnis-
nahme zugesandt.
Y.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin eine DVD ein, in welchem die Familie des Beschwerde-
führers in Addis Abeba zu sehen sei, ein.
Z.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2015 informierte die Rechtsvertreterin über
die aktuelle Situation der in Addis Abeba lebenden Familienangehörigen.
Ergänzend wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei im Oktober 2013
nach Äthiopien gereist. Mit seiner Ehefrau habe er während seines Aufent-
halts ein Kind gezeugt, welches am 19. August 2014 zur Welt gekommen
sei. Dieses neugeborene Kind sei in das Verfahren miteinzubeziehen. Als
Beilagen wurden ein vom Beschwerdeführer persönlich verfasstes Schrei-
ben zur Situation der Familie, ein Schreiben von R._______ vom 24. Ja-
nuar 2013 mit Leumundszeugnis vom 3. September 2013, Kopien eines
Zeitungsberichts aus der "S._______" vom (…), eines Lehrvertrags sowie
ein Visum für den Beschwerdeführer, eine Reisebestätigung, eine Kopie
des Passes des Beschwerdeführers, eine Geburtsurkunde das am 19. Au-
gust 2014 geborene Kind T._______ betreffend (im Original) und einen
Briefumschlag zu den Akten gereicht.
AA.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2015 machte die Rechtsvertreterin geltend,
das Verfahren D-2042/2014 laufe immer noch unter falschen Namen, da
der richtige Name der Ehefrau von Drittpersonen unrechtmässigerweise
verwendet worden sei. Der Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom
D-2506/2014
Seite 8
6. September 2013 beim BFM eine Änderung des ZEMIS-Eintrags bean-
tragt und er wünsche eine Berichtigung bereits im laufenden Beschwerde-
verfahren. Der korrekte Name seiner Frau laute C._______.
BB.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2015 informierte die Rechtsvertreterin dahinge-
hend, dass der Beschwerdeführer den Kontakt mit seiner Ehefrau und den
gemeinsamen Kindern in Äthiopien weiterhin aufrecht erhalte, für ihren Un-
terhalt aufkomme und Anfang Juli 2015 nach Äthiopien gereist sei, um sie
für mehrere Wochen zu besuchen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (beziehungs-
weise das SEM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Der am 19. August 2015 geborene Sohn T._______ (vgl. Bst. Z) ist in
das vorliegende Verfahren miteinzubeziehen (vgl. E. 6.1).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) und die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-2506/2014
Seite 9
3.
Das BFM ist in der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2014 auf das
Asylgesuch der Familienangehörigen des Beschwerdeführers aus dem
Ausland nicht eingetreten und hat gleichzeitig dessen Familienzusammen-
führungsgesuch abgelehnt und den Angehörigen die Einreise in die
Schweiz verweigert. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig
die Frage, ob das BFM zu Recht das Familienzusammenführungsgesuch
abgelehnt und die Einreise in die Schweiz verweigert hat. Mit separatem
Urteil D-2042/2014 vom 18. September 2015 wird über das Nichteintreten
auf das Asylgesuch der Ehefrau und der Kinder und die Verweigerung der
Einreise in die Schweiz befunden.
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und
ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die an-
spruchsberechtigten Personen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG durch die
Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf
Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
4.2 Mit dem Vorbehalt besonderer Umstände wird klargestellt, dass die
Flüchtlingseigenschaft nicht in jedem Fall auf die nächsten Angehörigen
des Flüchtlings ausgedehnt wird. Besondere Umstände sind beispiels-
weise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen
Staates als der Flüchtling und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet
ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, wenn das
Familienleben während längerer Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist,
dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammen-
zuleben (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1) oder die polygame Ehe aus deren
stammende Kinder nicht in den Flüchtlingsstatus eines Elternteils mit ein-
bezogen werden (vgl. BVGE 2012/5 E. 5). Art. 51 Abs. 4 AsylG zielt auf
Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht
von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden.
Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kin-
der von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erste
einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist – im Sinne des Familiennachzu-
ges – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch nur dann, wenn eine
Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Bedingung ist,
dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden ha-
ben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 54 Abs. 4 AsylG ist somit allein
D-2506/2014
Seite 10
die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften (vgl.
BVGE 2012/32 E. 5.4.2).
5.
5.1 Das BFM lehnte das Familienzusammenführungsgesuch mit der Be-
gründung ab, es habe am 9. März 2011 einer Person die Einreise in die
Schweiz bewilligt, von der der Beschwerdeführer behauptet habe, sie sei
seine Ehefrau. Er hätte dem BFM Fotos zukommen lassen, auf Grund wel-
cher eine Verwechslung mit seiner richtigen Ehefrau ausgeschlossen wer-
den müsse. Seine wiederholten Beteuerungen, dass er selbst getäuscht
worden sei, vermöchten nicht zu überzeugen. Er habe damit wissentlich
und willentlich durch Täuschung der Asylbehörden einer Person die Ein-
reise in die Schweiz ermöglicht, die nicht seine Ehefrau sei. Gemäss Art. 51
Abs. 1 AsylG sprächen somit besondere Gründe dagegen, dass auch noch
seiner Ehefrau und den Kindern die Einreise in die Schweiz bewilligt werde.
Es widerspreche sodann der ratio legis von Art. 51 Abs. 1 AsylG, dass unter
den Begriff Ehegatte mehrere Personen gleichzeitig subsumiert werden
könnten. Es käme nämlich einem Verstoss des "ordre public" gleich, wenn
im Rahmen des Familiennachzugs mehrere Partner als Ehegatten nach-
gezogen werden könnten und somit als Flüchtlinge anerkannt würden und
Asyl erhielten. Seine Familienangehörigen hielten sich seit bald drei Jahren
in Äthiopien auf. Dass sie dort gefährdet wären, sei den Akten nicht zu ent-
nehmen. Bezeichnenderweise hätte sie sich bisher nicht beim Amt des Ho-
hen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) gemeldet.
Es sei ihnen zuzumuten, weiterhin in Äthiopien zu bleiben, wo sich weitere
Familienangehörige aufhielten und wohin er auch bereits mehrmals gereist
sei. Eine Familienvereinigung scheine vor diesem Hintergrund auch in Äthi-
opien möglich, wo weder er noch die Familienangehörigen gefährdet seien.
Somit ergebe sich, dass wegen der besonderen Umstände seiner Ehefrau
und den Kindern gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG die Einreise nicht bewil-
ligt werden könne. Seien die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne
von Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllt, könnten weder die Bestimmun-
gen von Art. 8 EMRK noch jene des UNO-Paktes II über bürgerliche und
politische Rechte ergänzend angewandt werden. Nach dem Gesagten sei
seiner Ehefrau und den Kindern die Einreise in die Schweiz zu verweigern
und das Familienzusammenführungsgesuch abzulehnen.
5.2 In der Beschwerde vom 8. Mai 2014 wird demgegenüber im Wesentli-
chen geltend gemacht, das BFM gehe fälschlicherweise davon aus, dass
der Beschwerdeführer vorsätzlich getäuscht habe. Festzuhalten sei, dass
mittels DNA-Gutachten die Abstammungsverhältnisse der leiblichen Kinder
D-2506/2014
Seite 11
sowie der Frau geklärt seien, die Ehe belegt sei und somit grundsätzlich
die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht bezweifelt werden
könnten. In Wahrheit habe Frau O._______, die sich als Ehefrau ausgege-
ben habe, vorsätzlich getäuscht, was fälschlicherweise dem Beschwerde-
führer angelastet werde. Diesbezüglich bestünden folgende Hinweise: Am
29. Dezember 2010 sei offensichtlich die falsche Frau auf der Botschaft
gewesen. Die dort hinterlegte Erklärung enthalte eindeutig dieselbe Unter-
schrift wie auf der damaligen Vollmacht der Rechtsberatungsstelle (Voll-
macht vom 25. Oktober 2011; N 557 672 act. C19/2 [Anm. des Gerichts]).
Darin gebe sie an, selber Kinder zu haben und diese verloren zu haben,
selber vergewaltigt worden zu sein. Auch das Schreiben des Botschafters
bestätige, dass sie sich als Mutter der Kinder ausgegeben habe und damit
die Geschichte der wahren Ehefrau für sich beansprucht habe. Nach Ein-
reise in die Schweiz sei sie dann auf die Geschichte mit der zweiten Frau
umgeschwenkt, da sich der Beschwerdeführer massiv gewehrt habe und
bei den Migrationsbehörden und der Polizei vorstellig geworden sei. Es sei
nicht nachzuvollziehen, inwiefern das BFM sie diesbezüglich zur Rede ge-
stellt habe, da sie (die Rechtsvertretung [Anm. des Gerichts]) keine Akten-
einsicht hätten. Jedoch ergäben sich aus dem Bericht der Hilfswerksver-
tretung betreffend die Anhörung vom 26. September 2011 Widersprüche
und Ungereimtheiten. Beispielsweise habe sie ein falsches Geburtsdatum
angegeben oder habe auf einem Foto ein Kind nicht erkannt, mit dem sie
angeblich zusammengewohnt habe. Auch ihre Begründung, weshalb sie
Kisuaheli spreche, wirke unrealistisch. Zudem entstamme sie dem Clan
Habar Gidir, der Beschwerdeführer jedoch einem Minderheitenclan. Auch
hier seien Zweifel angebracht. Das Verhalten vor der Einreise gegenüber
der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sei zudem fragwürdig.
Obwohl dort ein bezahltes Flugticket aufgrund der Einreisebewilligung be-
reit gelegen habe, habe sie dieses nicht angenommen, sondern sei selb-
ständig in die Schweiz geflogen. Dieses Verhalten entbehre jeglicher Logik
und sei nur damit zu erklären, dass sie erstens befürchtet habe, IOM be-
merke den Betrug oder/und der Beschwerdeführer hätte sie sonst am Flug-
hafen abgeholt und sie direkt zur Rede gestellt, was sie habe vermeiden
wollen, um zunächst mit Bekannten in Q._______ allenfalls dem zukünfti-
gen Vater ihres Kindes, zusammen zu treffen. Bezüglich des vorgelegten
Passes sei zu sagen: Im Schreiben des Botschafters vom 23. August 2011
werde erklärt, dass die somalische Botschaft in Addis Abeba problemlos
neue Pässe allein aufgrund mündlicher Aussagen ausstelle. Es sei daher
leicht erklärbar, dass die täuschende Frau einen falschen Pass habe vor-
legen können. Auch ihr Verhalten in der Schweiz lasse Fragen offen. Direkt
nach der Einreise sei sie von einem anderen Mann schwanger geworden,
D-2506/2014
Seite 12
mit welchem sie nun zusammenleben wolle. Es sei nicht Gegenstand des
Verfahrens darüber zu spekulieren, wer welches Verhalten an den Tag
lege. Jedoch sei seitens des BFM einseitig zu Ungunsten des Beschwer-
deführers erwogen und verfügt worden. Das Verhalten und die Aussagen
des Beschwerdeführers, welche in der Begründung des BFM keinerlei Be-
rücksichtigung fänden, würden einen komplett anderen Sacherhalt zeigen.
Der Beschwerdeführer schildere in seinen zahlreichen Eingaben ans BFM
aussergewöhnlich substantiiert und glaubhaft, wie wichtig ihm seine Fami-
lie sei und zeige auf, wie intensiv er um deren Einreise kämpfe. Er über-
weise Geld, reise nach Äthiopien, um persönlich bei der Botschaft vorstellig
zu werden, organisiere DNA-Tests, nehme selbständig Kontakt mit der Po-
lizei auf etc. Von einem massiv täuschenden Menschen auszugehen, ent-
behre jeglicher Grundlage. Das BFM selbst argumentiere häufig mit der
Logik des Handelns und einer gewissen Realitätsfremdheit bei unglaubhaf-
ten Vorbringen. Im vorliegenden Fall widerspreche es massiv der Logik des
Handelns, dass der Beschwerdeführer sich täuschend für eine unberech-
tigte Frau zwecks Einreisebewilligung einsetze, um sie nachher massiv zu
belasten und zudem noch sich selbst und seiner Familie massiv schade.
Schliesslich müsse er so auf seine eigene Kinder und seine Frau verzich-
ten. Diese Vorgehensweise sei in keiner Weise nachvollziehbar, zumal er
auch umgehend nach Äthiopien gereist sei und alles unternommen habe,
um die missliche Situation zu korrigieren. Der Beschwerdeführer habe aus-
reichend dargelegt, dass die Voraussetzungen von Art. 51 AsylG erfüllt
seien. Wenn das BFM begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussa-
gen des Beschwerdeführers habe, wäre es die Pflicht gewesen, der be-
troffenen Ehefrau das rechtliche Gehör zu gewähren und diese zur Sache
anzuhören. In der Tatsache, dass das BFM weder die echte Ehefrau an-
höre, noch die Aussagen des Ehemannes in seiner Verfügung berücksich-
tige, bestehe eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und die
Begründungspflicht. Es wäre jederzeit möglich gewesen, die wahre Ehe-
frau anzuhören. Es würden regelmässig persönliche Einvernahmen auf der
Botschaft in Addis Abeba durchgeführt. Der Beschwerdeführer habe be-
reits persönlich bei der Botschaft vorgesprochen. Er habe alles getan, um
den Sachverhalt darzulegen. In seiner Anhörung vom 28. November 2011
schildere er auch, wie es zu der fälschlichen Anerkennung der Fotos ge-
kommen sei und wie ihn die Frau überführt habe. Er habe immer wieder
fragen müssen, ob er jetzt sprechen dürfe. Es sei ihm ein Strafverfahren
wegen Schleppertätigkeit angedroht worden. Ihm sei keinerlei Fragen ge-
stellt worden zwecks Überprüfung seiner Aussagen. Die Anhörung erwe-
cke den Eindruck, nicht zur Erhellung des Sachverhalts angesetzt worden
zu sein, sondern zur Äusserung einer gewissen Entrüstung darüber, dass
D-2506/2014
Seite 13
offensichtlich eine falsche Person eingereist sei und das BFM nach einer
DNA-Analyse erneut einen Anspruch auf Einheit der Familie bejahen
müsste. Es sei dem Beschwerdeführer auch kein rechtliches Gehör zu den
Vorbringen der falschen Ehefrau gegeben worden. Ob er beispielsweise
mehrfach verheiratet gewesen sei etc. Es könne nicht Aufgabe der Rechts-
vertretung sein, ohne Akteneinsicht in seine Verfahrensakten beziehungs-
weise die der angeblichen anderen Ehefrau den Sachverhalt abzuklären.
Jedoch lägen erhebliche Mängel vor. Das BFM behaupte, es käme einem
"ordre public" gleich, zwei Ehefrauen Familienasyl zu gewähren. Festzu-
halten sei jedoch, dass das BFM der eingereisten angeblichen zweiten
Ehefrau nicht gestützt auf Art. 51 AsylG Asyl erteilt, sondern ihr originäres
Asyl zugesprochen habe. Bei dessen Beurteilung gehe es gerade nicht um
die Prüfung einer intakten, tatsächlich gelebten Beziehung, sondern allein
um begründete Angst vor Verfolgung, welche die anzuerkennende Person
betreffe. Hätte das BFM Frau O._______ gemäss Art. 51 AsylG anerkannt,
würde es sich allenfalls darauf berufen, dass mehreren Personen gleich-
zeitig der Schutz über Familienasyl zugesprochen werden müsste. Im vor-
liegenden Fall habe das BFM im Falle einer Prüfung von Art. 51 AsylG zum
Schluss kommen müssen, dass niemals eine gelebte Beziehung zum Ehe-
mann bestanden habe, dass nicht einmal eine gültige Ehe vorliegen könne,
da der Beschwerdeführer bereits verheiratet gewesen sei und eine Zweit-
ehe gemäss ZGB nicht anerkannt sei. Im Übrigen hätten während des Asyl-
verfahrens klare Hinweise vorgelgen, dass der Beschwerdeführer niemals
aus freiem Willen einer Ehe mit dieser Frau zugestimmt habe. Er habe dies
ja sogar aktiv verhindert, indem er die Migrationsbehörden auf die falsche
Identität der angeblichen Ehefrau aufmerksam gemacht habe. Es wäre pra-
xisfremd und unrealistisch gewesen, dass in diesem Fall Art. 51 AsylG gut-
geheissen worden wäre, auch wenn zuvor eine auf Täuschung beruhende
Einreisebewilligung erteilt worden sei. Die übliche Folge wäre eine Weg-
weisung der täuschenden Ehefrau gewesen. Somit wäre dem Beschwer-
deführer und seiner Ehefrau der Weg über Art. 51 AsylG nicht versperrt
gewesen. Allein aus diesem Grund, dass die täuschende Frau offensicht-
lich eigene Asylgründe vorgebracht habe und sie als Flüchtling anerkannt
worden sei, könne der Ehefrau und dem Beschwerdeführer kein Nachteil
entstehen. Die Berufung auf den "ordre public" sei damit haltlos. Im Übri-
gen habe weder die Ehefrau noch der Beschwerdeführer jemals von zwei
Ehen gesprochen. Es könne nicht sein, dass eine dritte Person allein auf-
grund ihrer nicht überprüften Aussagen und nicht überprüften Identität exis-
tenzielle Rechtsansprüche einer Familie komplett aufheben könne und alle
dagegen gemachten Einwände nicht gehört würden. Im vorliegenden Falle
seien die Voraussetzungen für einen Eingriff in Art. 8 EMRK nicht gegeben.
D-2506/2014
Seite 14
Selbst wenn man Art. 51 Abs. 1 zweiter Halbsatz AsylG hierzu heranführe,
seien keine besonderen Umstände ersichtlich, welche den Eingriff recht-
fertigen würden. Der erwähnte "ordre public" aufgrund Mehrfachehe
scheide wie oben beschrieben aus, da keine Mehrfachehe bestehe. Es sei
auch kein anderes legitimes Ziel im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK zu er-
kennen. Eine Verwirklichung der Familieneinheit in einem Drittstaat sei ab-
solut unzumutbar und nicht ausreichend für eine Erfüllung von Art. 8
EMRK. Das BFM habe keinen wohlbegründeten stringenten Entscheid ge-
fällt, sondern offensichtlich erbost über die unter Täuschung erteilte Einrei-
sebewilligung entschieden. Natürlich sei dies äusserst stossend, jedoch
bringe die Natur der Einreisebewilligung bei Asylgesuchen aus dem Aus-
land sowie Familienzusammenführungen eine gewisse Beweisnot mit sich
und Missbräuche seien nicht gänzlich zu vermeiden. Dass dies nun in vol-
lem Umfang dem Beschwerdeführer angelastet werde, sei jedoch unver-
hältnismässig. Der Beschwerdeführer hätte das Foto deutlicher in Frage
stellen müssen, jedoch sei einerseits die Qualität ungenügend gewesen
und andererseits habe er sich in einem äusserst schwierigen Zeitraum be-
funden, da er habe annehmen müssen, dass sein Frau Schlimmes durch-
lebt habe und die Kinder allenfalls entführt oder getötet worden seien. Zu-
dem sei die Kommunikation äusserst schwierig abgelaufen. Immer wieder
habe mit Nachbarn kommuniziert werden müssen, welche offensichtlich
mit der falschen Ehefrau, welche ebenfalls eine Nachbarin gewesen sei,
gemeinsame Sachen gemacht hätten. Angesichts dessen seien die Vor-
bringen ausreichend begründet. Es sei die Verfügung aufzuheben und der
Ehefrau und den Kindern umgehend die Einreise in die Schweiz zu erlau-
ben. Allenfalls seien weitere Abklärungen vorzunehmen.
6.
6.1 Die Angaben des Beschwerdeführers die Abstammungsverhältnisse
seiner Familienangehörigen betreffend stimmten mit den Resultaten der
DNA-Analyse überein. Demnach sind E._______, F._______ und
G._______ die leiblichen Kinder des Beschwerdeführers. Beim ältesten
Kind D._______ und beim zweitjüngsten Kind H._______ handelt es sich
nicht um die leibliche Tochter beziehungsweise den leiblichen Sohn des
Beschwerdeführers. Gemäss seinen Angaben verstarb der leibliche Vater
von D._______ noch vor deren Geburt und der Beschwerdeführer lebt, seit
D._______ ein Baby sei, mit ihm und seiner Ehefrau zusammen. Er be-
trachte sie wie eine Tochter. Seine Ehefrau sei nach seiner Ausreise ver-
gewaltigt worden. H._______ sei daraus entstanden. Angesichts der DNA-
Analyse und der Geburtsdaten bestehen keine Zweifel an den vom Be-
D-2506/2014
Seite 15
schwerdeführer diesbezüglich gemachten Angaben. Gemäss Rechtspre-
chung sind unter den Begriff der minderjährigen Kinder im Sinne von Art. 51
Abs. 1 AsylG nicht nur die gemeinsamen Kinder der Partner, sondern auch
die Stief- und Adoptivkinder zu subsumieren, da die Norm nach ihrer ratio
legis die Herstellung eines einheitlichen Rechtsstatus innerhalb der Kern-
familie bezweckt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1894/3024
vom 24. März 2015 E. 4.1 u.a. mit Hinweisen auf Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 1
E. 5.b und EMARK 2000 Nr. 22 E. 5.b). Angesichts der geschilderten Um-
stände sind die beiden minderjährigen Kinder D._______ und H._______
als Teil der Kernfamilie zu erachten. Das BFM hegte in der angefochtenen
Verfügung sodann auch keine Zweifel an den geltend gemachten Abstam-
mungsverhältnissen. Bezüglich das am 19. August 2014 geborene Kindes
T._______ wurde eine Geburtsurkunde im Original eingereicht, woraus
hervorgeht, dass der Beschwerdeführer der Vater ist, was mit seinem Auf-
enthalt vom 1. November bis 13. Dezember 2013 übereinstimmt. Demnach
sind die Ehefrau und die minderjährigen Kinder, E._______, F._______,
G._______, D._______, H._______ und T._______ als Familienmitglieder
im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG zu betrachten.
6.2 Das BFM lehnte jedoch das Gesuch um Familienzusammenführung
ab, weil es davon ausgeht, dass besondere Umstände dagegen sprechen.
Es habe bereits aufgrund einer Täuschung durch den Beschwerdeführer
einer Person die Einreise in die Schweiz bewilligt, die nicht seine Ehefrau
sei und es komme einem Verstoss gegen den "ordre public" gleich, wenn
im Rahmen des Familiennachzugs mehrere Partner nachgezogen werden
könnten, als Flüchtlinge anerkannt würden und Asyl erhielten.
6.3 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragte in der Be-
schwerde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an
die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts zurückzuweisen. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern das BFM
die angebliche Ehefrau zur Rede gestellt habe. Das rechtliche Gehör sei
verletzt worden.
6.4
6.4.1 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in
den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient
einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein per-
sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30
D-2506/2014
Seite 16
Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Der An-
spruch auf vorgängige Anhörung beinhaltet insbesondere, dass die Be-
hörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf,
zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig
äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte.
6.4.2 Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch
auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) verbunden. In jedem Verfahren können
sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet
Beweise führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen
die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche
sich die Behörde stützt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet
auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur
Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die
Pflicht, Abklärungen, Befragungen, Zeugeneinvernahmen und Verhandlun-
gen zu protokollieren, diese zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren
(BGE 130 II 473 E. 4.2). Das Recht auf Akteneinsicht kann im Übrigen ein-
geschränkt werden, wenn ein überwiegendes Interesse an deren Geheim-
haltung vorhanden ist. Dies muss indes aufgrund einer konkreten, sorgfäl-
tigen und umfassenden Abwägung der entgegenstehenden Interessen be-
urteilt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten
ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffe-
nen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei
der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto
intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. Art. 27 und
Art. 28 VwVG; BVGE 2011/37 E. 5.4.1 mit weiteren Hinweisen).
6.4.3 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich schliesslich,
dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll,
den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist,
wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungs-
dichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah-
rensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwie-
genden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen
– und um solche geht es bei der Frage des Eintretens auf ein Asylgesuch
– eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2).
6.5
D-2506/2014
Seite 17
6.5.1 Am 28. September 2011 hat das BFM den Beschwerdeführer zum
Familiennachzugsgesuch angehört (vgl. Akte B15/6). Der Beschwerdefüh-
rer hatte somit die Möglichkeit, seine Version zu schildern, wie es zur Ein-
reise der "falschen Frau" gekommen ist. Anlässlich dieser Anhörung teilte
ihm das BFM mit, dass es mit der Frau, die als seine Ehefrau in die Schweiz
gekommen sei, gesprochen habe und sie andere Aussagen gemacht habe
als er. Der Beschwerdeführer wurde dabei allerdings nicht mit den Aussa-
gen der angeblichen Ehefrau konfrontiert. Konkret wurde ihm lediglich vor-
gehalten, "sie habe beispielsweise gesagt, dass sie mehrere Jahre in So-
malia mit Ihnen zusammengelebt hat (vgl. Akte B15/6 F29). Auch im
Schreiben des BFM vom 26. August 2013, mit welchem es dem Beschwer-
deführer mitteilte, dass es sich bei der eingereisten Person mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit um eine Zweitfrau von ihm handle und in welchem es
ihm die Möglichkeit gab, Stellung zu nehmen, führte es nicht konkret aus,
aufgrund welcher Aussagen der eingereisten Frau es zu dieser Erkenntnis
gelangt ist. Da das BFM in seiner Verfügung jedoch zum Nachteil des Be-
schwerdeführers davon ausgeht, er habe die Behörden getäuscht, und der
Version der eingereisten Person Glauben schenkte, wäre es gehalten ge-
wesen, den Beschwerdeführer mit den konkreten Aussagen der eingereis-
ten Person zu konfrontieren, welche gegen ihn sprechen, um ihm dadurch
zu ermöglichen, vor Erlass der Verfügung wirksame Einwände gegen die
vom BFM in Bezug auf die aus den Aussagen der angeblichen Ehefrau
gewonnen Angaben und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen anzu-
bringen. Indem das BFM dies unterlassen hat, hat es den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG
verletzt.
6.5.2 Auch in der angefochtenen Verfügung schweigt sich das BFM dies-
bezüglich aus. Die Begründung der Verfügung ist deshalb – auch für das
Bundesverwaltungsgericht – nicht hinreichend klar. So nimmt das BFM ei-
nerseits an, es handle sich um eine Drittperson, der die Einreise ermöglicht
worden sei und die nicht die Ehefrau des Beschwerdeführers sei. Anderer-
seits führt es aus, dass nicht mehreren Ehegatten die Einreise im Rahmen
des Familiennachzugs bewilligt werden könne. Sollte es sich bei der ein-
gereisten Person jedoch nicht um eine Ehefrau des Beschwerdeführers
handeln, stellt sich die Frage, weshalb sich die eingereiste Person als
Zweitfrau ausgab. Nach Durchsicht der Akten der eingereisten Person be-
stehen sodann durchaus auch Zweifel betreffend deren Vorbringen. Das
BFM hat es jedoch in der angefochtenen Verfügung unterlassen, eine Ab-
wägung der Vorbringen des Beschwerdeführers mit denjenigen der einge-
reisten Person vorzunehmen beziehungsweise hat es unterlassen, seine
D-2506/2014
Seite 18
daraus gezogenen Erkenntnisse nachvollziehbar zu begründen Dem Ge-
richt ist mithin eine Überprüfung der Frage, ob das BFM zu Recht davon
ausgeht, der Beschwerdeführer habe missbräuchlich einer Person zur Ein-
reise verholfen, verunmöglicht. Das BFM hat insofern auch die ihm oblie-
gende Begründungspflicht verletzt.
6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem es ihn nicht
mit den konkret gegen ihn sprechenden Aussagen der eingereisten Person
konfrontierte und indem es seiner Begründungspflicht nicht hinreichend
nachgekommen ist (vgl. Art. 29, Art. 30 Abs. 1 und Art. 35 VwVG).
7.
Diese Verletzungen des rechtlichen Gehörs sind als schwerwiegend einzu-
stufen, weshalb eine Heilung – unbesehen der Kognitionsbeschränkung
der Beschwerdeinstanz – nicht in Betracht kommt. Die Beschwerde ist da-
her gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 3. April 2014 betref-
fend Familienzusammenführungsgesuch aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Eingabe vom 8. Mai 2014 reichte
die Rechtsvertreterin eine Kostennote in der Höhe von insgesamt
Fr. 1615.– (inklusive Ausgaben) zu den Akten, welche sowohl vom geltend
gemachten Aufwand wie vom Stundenansatz (Fr. 220. –) als angemessen
erscheint (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Das SEM ist demnach anzu-
weisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) als Parteientschädigung auszurichten.
8.3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 26. Mai 2014 die un-
entgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG gewährt. Die öffentlichrechtliche Entschädigung des Rechtsbeistan-
D-2506/2014
Seite 19
des kommt jedoch bei einer wie vorliegend zugesprochenen Parteient-
schädigung lediglich subsidiär zum Tragen. Es ist deshalb kein amtliches
Honorar zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2506/2014
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 8. Mai 2014 wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 3. April 2014 wird betreffend Familienzusam-
menführungsgesuch aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an
das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1615.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: