B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2506/2015
law/joc
Ur t e i l vom 1 5 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, angeblich geboren (…),
sowie deren Schwestern
B._______, angeblich geboren (…)
und
C._______, angeblich geboren (…),
sowie deren Kind
D._______, geboren (…),
Eritrea,
c/o Schweizerische Vertretung in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 14. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 24. September 2012 (Eingang BFM) wandte sich
E._______ an die Vorinstanz und ersuchte namens der Beschwerdeführe-
rinnen C._______, B._______ und A._______ (alle Schwestern seiner
Ehefrau F._______) um die Gewährung von Asyl, Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und Erteilung einer Einreisebewilligung durch die
Schweiz.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerinnen seien Erit-
reerinnen; sie seien 2011 vor der Militärdiktatur in den Sudan geflüchtet.
Bei einer Rückkehr nach Eritrea würde ihnen Inhaftnahme und Folter dro-
hen. Derzeit würden sie sich in Kassala (Sudan) aufhalten. Sie seien dort
nicht registriert, da sie sich vor Verhaftung und Entführung fürchten wür-
den. Sie hätten keinen Aufenthaltsort. Sie seien auf der Flucht.
Dem Schreiben wurden zwei Schulzeugnisse mit Fotos von B._______ und
A._______ beigelegt.
B.
Mit Eingabe an das BFM vom 24. September 2012 ersuchte E._______
zudem für seine im Sudan lebende Tochter G._______ (Verfahrensnum-
mer BFM: N (…)) um Erteilung einer Einreisebewilligung und Asylgewäh-
rung durch die Schweiz.
C.
Mit Verfügung vom 14. November 2013 forderte das BFM E._______ und
F._______ auf, eine Vollmacht zwecks Nachweis des Vertretungsverhält-
nisses nachzureichen. Gleichzeitig teilte es ihnen mit, dass es der schwei-
zerischen Vertretung im Sudan aus sicherheitstechnischen, strukturellen
und kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich sei, eine Befragung vor Ort
durchzuführen. Aus diesem Grund würden die Beschwerdeführerinnen auf-
gefordert, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts auf
schriftlichem Weg verschiedene Fragen zu ihrem Aufenthalt in Eritrea und
im Sudan zu beantworten. Das BFM wies darauf hin, dass keine Wil-
lensäusserungen der Beschwerdeführerinnen vorliegen würden, mit der
sie um Asyl ersuchen würden. Ihnen wurde daher Frist zur Stellungnahme
bis zum 16. Dezember 2013 angesetzt.
D.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 (Eingang BFM: 5. Dezember 2013)
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reichten E._______ und F._______ ein fremdsprachiges Schreiben sowie
fremdsprachige Dokumente beim BFM ein. Unter diesen befand sich unter
anderem ein in Englisch verfasstes Schreiben des Schweizerischen Roten
Kreuzes vom 18. Januar 2012, welches an die Internationale Delegation
des Roten Kreuzes im Sudan gerichtet war und dem eine Suchanfrage vom
9. Dezember 2011 beilag. Gemäss diesen Unterlagen war C._______ im
Frühling 2011 von ihrer Familie in Eritrea weggelaufen, da man sie habe
verheiraten wollen. Nun suche ihre Familie nach ihr. Ihre Eltern würden in
Eritrea leben und ihre Schwester in der Schweiz. Zwei Schwestern von
C._______ (A._______ und B._______), würden sich im Sudan befinden,
diese wüssten jedoch nicht, wo sich C._______ aufhalte. Zuletzt sei sie im
Mai 2011 in Kassala gesehen worden.
E.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 hiess das BFM ein von E._______
und F._______ im Asylverfahren von G._______ eingereichtes Fristerstre-
ckungsgesuch vom 4. Dezember 2013 nicht nur die erwähnte Tochter be-
treffend, sondern auch bezogen auf die Beschwerdeführerinnen, gut. Die
Frist zur Einreichung der vom BFM am 14. Novem-ber 2013 verlangten
Dokumente wurde bis zum 31. Januar 2014 erstreckt.
F.
Mit teils in Deutsch, in Englisch und in einer weiteren Fremdsprache ver-
fassten Schreiben vom 2. Dezember 2013 (Eingang BFM: 20. Dezember
2013) führten die Beschwerdeführerinnen aus, sie seien alle ledig und
Musliminnen. Sie hätten in H._______ (Eritrea) die Schule besucht und
würden Tigre und Arabisch sprechen. C._______ habe ein Kind namens
D._______, welches am (…) geboren worden sei. Die Schreiben waren
zum Teil mit der Überschrift "persönliche Willensäusserung" versehen.
G.
Am 28. März 2014 forderte das BFM E._______ und F._______ auf, die
Eingaben der Beschwerdeführerinnen vom 2. Dezember 2013 bis zum
5. Mai 2014 in eine Amtssprache zu übersetzen.
H.
Am 30. April 2014 reichte E._______ die geforderten Übersetzungen beim
BFM ein. A._______ und B._______ erklärten dieser zufolge in ihren
Schreiben vom 2. Dezember 2013, sie würden aus Eritrea stammen, ihre
Sprachen seien Tigre (Muttersprache) und Arabisch und sie seien in
H._______ zur Schule gegangen. Ihre Schwester F._______ wohne in der
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Schweiz. Sie seien von Eritrea in den Sudan geflüchtet, da ihre Schwester
C._______ zuvor die Flucht ergriffen habe. Sie hätten Angst vor ihrem Va-
ter gehabt, da dieser wegen der Flucht von C._______ sehr wütend gewe-
sen sei. Er habe sie zwangsverheiraten wollen und ihnen verboten, sich
ausserhalb des Hauses aufzuhalten und die Schule zu besuchen. Als sie
in Kassala angekommen seien, hätten sie ihre in der Schweiz wohnhafte
Schwester informiert und diese nach dem Verbleib von C._______ gefragt.
Ihre Schwester habe jedoch nicht gewusst, wo sich C._______ aufhalte.
Sie seien nicht zum UNHCR gegangen. Ihre in der Schweiz wohnhafte
Schwester sei die einzige Person, die ihnen helfe. Ihre Lage verschlimmere
sich von Tag zu Tag. Sie hätten keine Papiere, kein Geld und ihr Gesund-
heitszustand sei schlecht. C._______ führte ihrerseits aus, sie sei in Eritrea
zur Schule gegangen. Sie sei geflohen, da ihre Eltern sehr wütend gewe-
sen seien, dass ihre Schwester F._______ einen Christen geheiratet habe.
Ihre 13-jährige Schwester I._______ sei gezwungen worden, einen 35
Jahre älteren Mann zu heiraten. Aus Angst, dass ihr das Gleiche passiere,
sei sie mit Freunden in den Sudan geflüchtet. Auf dem Weg dorthin seien
sie im Mai 2010 von einer bewaffneten Männergruppe überfallen worden.
In einer verlassenen Wohnung sei sie vergewaltigt und gequält worden. Sie
sei schwanger geworden und habe mit 13 Jahren ein Kind zur Welt ge-
bracht. Sie leide täglich, sei deprimiert, habe keine Arbeit und gehe nicht
zur Schule. Im Sudan hätten sie und ihre Schwestern niemanden. Sie bitte
darum, sie und ihre Schwestern zu retten. Sie befürchte, dass man ihren
Fluchtort finde, und sie getötet würden. An das UNHCR hätten sie sich aus
Angst nicht gewandt.
I.
Das BFM teilte am 20. Juni 2014 F._______ mit, es habe festgestellt, dass
sie in ihrer damaligen Befragung zur Person vom 5. Februar 2007 angege-
ben habe, ihre Schwester C._______ sei (…), A._______ (…) und
B._______ (…) Jahre alt. Die im Asylgesuch vom 24. September 2012 an-
gegebenen Jahrgänge würden nicht mit diesen Altersangaben überein-
stimmen. Sie und ihre Schwestern würden daher die Gelegenheit erhalten,
zu diesen Feststellungen bis am 21. Juli 2014 Stellung zu nehmen.
J.
F._______ erklärte mit Schreiben vom 23. Juni 2014 (Poststempel), sie
habe anlässlich der Befragung das Alter der Schwestern nicht genau ge-
wusst. Die richtigen Geburtsdaten würden sich den Zertifikaten der Schule
entnehmen lassen. C._______ sei am (…), A._______ am (…) und
B._______ am (…) geboren.
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Seite 5
K.
Das BFM forderte am 8. August 2014 F._______ auf, zwecks Ausweisung
des Vertretungsverhältnisses eine Vollmacht ihrer Schwestern im Original
nachzureichen. Ausserdem wurde darauf hingewiesen, dass die Asylgesu-
che der Beschwerdeführerinnen noch einige Fragen offen liessen. Diese
wurden gebeten, die vom BFM angeführten Fragen bis zum 15. September
2014 präzise zu beantworten.
L.
Mit undatierter (und vom BFM nicht mit einem Eingangsstempel versehe-
ner) Eingabe teilte F._______ dem BFM mit, sie habe eine Kopie der Voll-
macht mit Unterschriften ihrer Schwestern eingereicht. Ihre Schwestern
würden in Kassala leben, wo sie auf sich alleine gestellt seien. Den Le-
bensunterhalt würden sie durch Hilfe Dritter bestreiten. Die Hilfe sei aber
gering. Verwandte oder Bekannte hätten sie im Sudan nicht. Sie hätten
Angst, entführt zu werden.
M.
Mit Verfügung vom 19. September 2014 forderte das BFM F._______ er-
neut auf, eine Vertretungsvollmacht einzureichen. Es wurde ihr dazu eine
Frist bis zum 6. Oktober 2014 gesetzt.
N.
F._______ ersuchte mit Eingabe an das BFM vom 3. Oktober 2014 um
Verlängerung der Frist um einen Monat. Sie gab unter anderem an, die
Beschwerdeführerinnen hätten wegen ihren Eltern Probleme. Diese woll-
ten sie verheiraten. Es sei alles ihre Schuld, da sie einen Christen geheira-
tet habe. Sie hätten keine Dokumente, da sie noch jung seien. Sie seien in
einem schlechten Zustand.
O.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2015 verweigerte das BFM G._______, der
Tochter von E._______, die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asyl-
gesuch vom 24. September 2012 ab. Auf eine dagegen erhobene Be-
schwerde vom 9. Februar 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Ur-
teil D-866/2015 vom 19. März 2015 nicht ein.
P.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2015 wies das BFM F._______ darauf hin,
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mangels ausgewiesenem Vertretungsverhältnis werde den Beschwerde-
führerinnen der Asylentscheid direkt via der schweizerischen Vertretung in
Khartoum übermittelt.
Q.
Mit – zur Weiterleitung an die schweizerische Botschaft in Khartoum rubri-
zierter – Verfügung vom 14. Januar 2014 (recte: 14. Januar 2015) – eröff-
net am 10. März 2015 – verweigerte das SEM den Beschwerdeführerinnen
die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab.
Seinen Entscheid begründete das SEM hauptsächlich damit, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerinnen, in Eritrea hätte ihr Vater sie zwangsver-
heiraten wollen, seien zufolge unsubstantiierter Schilderungen als nicht
glaubhaft zu erachten. Seit über drei Jahren würden sie sich im Sudan auf-
halten. Die Hürden einer zumutbaren Existenz in Kassala seien nicht un-
überwindbar. Im Falle ernsthafter Schwierigkeiten sei es ihnen zuzumuten,
sich an das UNHCR zu wenden oder die Unterstützung der grossen eritre-
ischen Diaspora in Anspruch zu nehmen.
R.
F._______ drückte mit Schreiben vom 27. März 2015 an das SEM ihr Un-
verständnis aus, da ihre Schwestern vergebens von Kassala nach Khar-
toum und damit 760 km weit gereist seien, um den Entscheid vom 14. Ja-
nuar 2015 entgegenzunehmen. C._______ habe ein drei Jahre altes Kind.
Sie seien vier Tage unterwegs gewesen. Die Reise sei mit einem hohen
Risiko verbunden gewesen.
S.
Mit Eingabe an die schweizerische Botschaft in Khartoum vom 2. April
2015, welche beim Bundesverwaltungsgericht am 23. April 2015 einging,
erhob C._______ für sich und ihre Schwestern Beschwerde gegen den
Entscheid des SEM vom 14. Januar 2015. Darin wird sinngemäss die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Erteilung einer Einreisebewil-
ligung und die Gewährung von Asyl beantragt.
Zur Begründung wird geltend gemacht, die Schwestern würden sich im Su-
dan in unmittelbarer Gefahr befinden, seien unfähig dort zu leben und
könnten nicht in ihr Heimatland zurückkehren. C._______ sei auf ihrer
Flucht in den Sudan vergewaltigt und in der Folge schwanger geworden
und habe einen Sohn geboren. Sie leide unter unerträglichem Druck. Sie
hätten keine Arbeit, die ihr Überleben sichern würde. Sie seien durch ihren
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Vater gezwungen worden, unbekannte Männer mit einem anderen religiö-
sen Hintergrund zu heiraten. Wenn sie nach Eritrea zurückkehren würden,
würden sie aufgrund der Einstellung ihres Vaters in mentale und soziale
Schwierigkeiten geraten. Sie seien auf einer gefährlichen Reise von Kas-
sala nach Khartoum gelangt, da sie im Sudan illegal lebten. Sie könnten
nicht einfach nach Kassala zurückkehren, weil die sudanesische Regie-
rung es verbieten würde. Sie wüssten nicht wohin. Als Frauen seien sie in
Lebensgefahr. Niemand wolle sie unterstützen. Sie hätten keinen Schutz.
Selbst das UNHCR wisse nicht, wo sie sich befinden würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist
– bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin C._______ ist ihren Angaben zufolge am
12. Dezember 2012 Mutter eines Sohnes geworden. Das Kind ist in das
Beschwerdeverfahren der Mutter miteinzubeziehen.
1.3 Stellt man auf die Angaben der Beschwerdeführerinnen in ihren Schrei-
ben vom 2. Dezember 2013 ab, so wäre C._______ im heutigen Zeitpunkt
(…) Jahre alt und damit volljährig, ihre beiden Schwestern A._______ und
B._______ mit (…) und (…) Jahren als minderjährig zu erachten (vgl. act.
B8/5 S. 1). Geht man hingegen von den Angaben der Schwester F._______
in deren Asylverfahren aus, so wäre C._______ heute bereits 23 Jahre alt,
A._______ (…) Jahre alt und B._______ wäre (…)-jährig (vgl. act. A2/8
S. 3, act. 12/12 S. 3). Ungeachtet der Frage danach, ob B._______ und
A._______ noch minderjährig sind, ist den Akten nicht zu entnehmen, dass
diese urteilsunfähig wären. Es ist vorliegend demnach von deren Prozess-
fähigkeit auszugehen (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2).
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1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren der Vorinstanz teilge-
nommen. Sie sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG). Sie sind zur Beschwerde legitimiert.
1.5 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer
Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und
Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Indes weist die Eingabe keine Unklarheiten
auf. Sie enthält sinngemässe Begehren und eine rechtsgenügliche Begrün-
dung. Praxisgemäss ist daher auf die Einholung einer Übersetzung in eine
Amtssprache zu verzichten (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-5509/2011 vom 22. November 2011).
1.6 Auf die frist- und – abgesehen vom sprachlichen Mangel – formgereicht
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (108 Abs. 1 AsylG; Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.7 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-
tember 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012;
angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013
6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft
wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss
der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt
worden sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der
bisherigen Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 (aAsylG, AS 2006 4745) gelten.
3.
3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 aAsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen in der bisherigen Fassung
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(aAsylV 1, AS 1999 2302) vor, dass mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchgeführt wird (Art. 10 Abs. 1 aAsylV 1). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufge-
fordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 aAsylV 1).
3.2 Die Initiierung eines Asylverfahrens aus dem Ausland durch eine ur-
teilsfähige (mündige oder unmündige) Person setzt prinzipiell einen per-
sönlichen Antrag derselben voraus. Fehlt ein solcher, ist eine Mangelbe-
hebung indes nicht zwangsläufig ausgeschlossen. Eine Heilung kann bei-
spielsweise dadurch erfolgen, dass der Inhalt eines vertretungsweise ein-
gereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch
Einreichung einer persönlich verfassten oder zumindest unter-zeichneten
Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM im Falle des Verzichts auf
eine Befragung bestätigt wird (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.2).
3.3 Vorliegend ersuchte der Schwager der Beschwerdeführerinnen mit
Schreiben vom 24. September 2012 für diese um die Gewährung von Asyl,
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Erteilung einer Einreisebewil-
ligung durch die Schweiz nach (vgl. act. B1/7 S. 1 ff.). Eine formelle Voll-
macht, mit der das Vertretungsverhältnis ausgewiesen wurde, wurde trotz
mehrmaliger Aufforderungen durch das BFM nicht nachgereicht (vgl. act.
B3/4 S. 1, B15/3 S. 1, B17/2 S. 1). Die Beschwerdeführerinnen wandten
sich jedoch mit Eingaben vom 2. Dezember 2013 persönlich an das BFM
und äusserten sich zu den mit Verfügung vom 14. November 2013 aufge-
worfenen Fragen respektive zu ihren Ausreisegründen und ersuchten die
Schweiz um Gewährung von Schutz (vgl. act. B8/5 S. 1 ff., act. B12/10 S. 1
ff.). Damit liegt ein im Nachgang zum Ersuchen des Schwagers vom
24. September 2012 erfolgter, persönlicher Antrag um Asyl durch die Be-
schwerdeführerinnen vor. Der Verzicht auf eine persönliche Befragung der
Beschwerdeführerinnen erscheint zudem durch die vom BFM im Schreiben
vom 14. November 2013 erwähnten begrenzten Personalressourcen und
fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Be-
reich sachlich begründet (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f). Die vom BFM
in dessen Schreiben enthaltenen zusätzlichen Fragestellungen decken so-
dann sämtliche weiteren für die Beurteilung notwendigen Aspekte ab. Der
entscheidwesentliche Sachverhalt ist somit in genügender Weise erstellt.
4.
4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
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Seite 10
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen
Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 aAsylG).
4.2 Unzumutbar ist ein Verbleib im Sinne von Art. 20 Abs. 2 aAsylG na-
mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutz-
bedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.3 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG
handelt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab,
der mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem SEM kommt
diesbezüglich kein Ermessen zu. Die Frage nach einer Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG ist somit durch das Bundesverwaltungsgericht voll-
umfänglich überprüfbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.3 und E. 7.3 [zur Publikation vorge-
sehen]).
4.4 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise
auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr
zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52
Abs. 2 aAsylG).
4.5 Die Beschwerdeführerin C._______ hat ihren Angaben in ihrem Schrei-
ben vom 2. Dezember 2013 zufolge Eritrea verlassen, weil ihr Vater beab-
sichtigt habe, sie zu einer Heirat zu zwingen. Sie sei im Mai 2010 in den
Sudan geflohen. Auf der Flucht hätten sie Männer überfallen und verge-
waltigt. Sie sei schwanger geworden und habe einen Sohn geboren (vgl.
act. B8/5 S. 1 ff, act. B12/10 S. 2 ff). Das SEM würdigt diese Darlegungen
als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Zweifel an erwähnten Vor-
bringen sind auch aus Sicht des BVGer angebracht. So scheinen die Schil-
derungen in sich nicht schlüssig, zumal der von C._______ angegebene
Fluchtzeitpunkt vom Mai 2010 sich nicht mit ihrer gleichzeitigen Erklärung
vereinbaren lässt, wonach sie am (…) einen Sohn geboren habe, da sie
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Seite 11
während der Flucht vergewaltigt und in der Folge schwanger geworden sei.
In der an das Rote Kreuz gerichteten Suchanfrage wird zudem berichtet,
dass sie erst im Frühjahr 2011 – und nicht wie von ihr erklärt, im Mai 2010
– von zu Hause weggelaufen sei (vgl. act. B6/9 S. 7). Ihr Schwager gibt in
dessen Schreiben vom 24. September 2012 ebenfalls das Jahr 2011 als
Ausreisezeitpunkt an (vgl. act. B1/7
S 3). Wenn C._______ zudem behauptet, bei der Geburt ihres Kindes im
Jahre (…) erst (…) Jahre alt gewesen zu sein, so würde diese Darlegung
ausserdem nicht mit ihrem Geburtsdatum vom 16. (…) übereinstimmen
(vgl. act. B8/5 S. 1, B12/10 S. 5). Wie bereits unter E. 1.3 erörtert, gab ihre
in der Schweiz wohnhafte Schwester zudem ein völlig anderes Geburtsjahr
an. Ihre Schilderung auf Beschwerdeebene, sie und ihre muslimischen
Schwestern hätten einen Mann mit einem anderen religiösen Hintergrund
heiraten müssen, verfängt zudem vor dem Hintergrund, dass ihr muslimi-
scher Vater über die Heirat ihrer in der Schweiz wohnhaften Schwester mit
einem Christen erbost war, nicht. Auch fällt auf, dass F._______ in ihrem
Verfahren erklärte, ihre Schwester I._______ sei (…)-jährig und verheira-
tet. Dabei machte sie nicht etwa geltend, dass diese Heirat erzwungen wor-
den sei (vgl. act. A2/8 S. 3, act. 12/12 S. 3). C._______ spricht hingegen
davon, I._______ sei bereits mit (…) Jahren zwangsverheiratet worden. Als
Grund nennt sie die Wut ihres Vaters über die Heirat von F._______ mit
einem Christen (vgl. act. B12/10 S. 5). Letztlich kann aber die Frage, ob
die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Fluchtgründe
glaubhaft sind, offen bleiben, da unbesehen der erörterten Unstimmigkei-
ten übereinstimmend mit dem SEM ein Verbleib der Beschwerdeführerin-
nen im Sudan als zumutbar im Sinne von Art. 52 Abs. 2 aAsylG zu erachten
ist (vgl. E. 5).
5.
5.1 Gemäss Art. 52 Abs. 2 aAsylG kann einer Person, die sich im Ausland
befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann,
sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Bestimmung
trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland
der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt
werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt
hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon aus-
zugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz
vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch an-
zunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise
sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch
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Seite 12
sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch die Zumutbarkeit der Inan-
spruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist
deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor
Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und – falls dies zu bejahen
ist – ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes
des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet
werden kann. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zu-
fluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und
diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen.
Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten er-
scheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderli-
chen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, EMARK 2004 Nr. 21
E. 4b.aa S. 139 f.).
5.2 Gemäss ihren Angaben floh C._______ im Mai 2010 in den Sudan. Ihre
Schwestern A._______ und B._______ folgten ihr ihren Erklärungen zu-
folge im Jahre 2011. Die Beschwerdeführerinnen befinden sich demnach
nun seit vier oder fünf Jahren im Sudan, wo sie sich noch nicht als Flücht-
ling haben registrieren lassen (vgl. act. B12/10 S. 1 ff.). Wie das SEM zu
Recht ausgeführt hat, könnten sie sich indes an das UNHCR wenden und
sich registrieren lassen, um so einem Flüchtlingscamp zugewiesen zu wer-
den und somit Unterkunft, Nahrung und medizinische Hilfe zu erhalten. Die
vom UNHCR registrierten Flüchtlinge sind grundsätzlich gehalten, sich in
einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten. Sie verfügen daher im Sudan
nicht über ein freies Aufenthaltsrecht. Auch die Ausübung einer Arbeit ist in
aller Regel nur mittels entsprechender Bewilligung zugänglich (US Depart-
ment of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2012: Su-
dan). Viele anerkannte eritreische Flüchtlinge halten sich deshalb nicht in
den ihnen zugewiesenen Flüchtlingslagern, sondern illegal in Khartoum
auf, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen. In der Vergangenheit
kam es dort in vereinzelten Fällen zu Entführungen von eritreischen Flücht-
lingen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen
nach Eritrea. Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist das Risiko einer De-
portation oder Verschleppung für Eritreer und Eritreerinnen, die im Sudan
vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, jedoch eher gering. Die suda-
nesischen Behörden deportieren zwar teilweise eritreische Asylsuchende
sowie Flüchtlinge. Diese Rückführungen erfolgen indessen nicht flächen-
deckend (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014
vom 21. Januar 2015 E. 7.4, D-6478/2013 vom 24. Dezember 2013 E. 5.3;
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E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen sowie UNHCR,
"UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan" vom
26. Juli 2011). Einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportationen, Entführungen
und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thema-
tisiert und auf die schwierige Situation hinweist, sind insbesondere das UN-
HCR, die International Organisation for Migration (IOM) und die sudanesi-
schen Behörden bestrebt, die Situation zu verbessern. Gleiches gilt für Be-
strebungen hinsichtlich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps (vgl. dazu
insbesondere die Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013; "UNHCR
concern at refugee kidnappings, disappearences in eastern Sudan"). Vor-
liegend bestehen keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation
der Beschwerdeführerinnen, indem sie etwa infolge qualifizierter regime-
kritischer Tätigkeiten ein erhöhtes Risikoprofil aufweisen würden. Aus dem
pauschalen Verweis auf ihre Angst vor Entführung lässt sich auch kein er-
höhtes Risiko für eine Verschleppung ableiten. Ihren Angaben zufolge
seien sie in Kassala gewesen, sie würden sich nun aber in Khartoum auf-
halten, wobei ihnen eine Rückkehr nach Kassala gemäss ihrer Darstellung
in der Beschwerde nicht möglich sei. Ihre Lebensumstände in Khartoum
oder Kassala sind jedoch nicht bekannt, nicht zuletzt deshalb, weil Aus-
künfte der Beschwerdeführinnen über ihre konkrete Unterkunftssituation
und den Alltag fehlen und ihre Angaben diesbezüglich sehr pauschal aus-
fallen (vgl. act. B12/10 S. 1 ff.). Ob sie in Khartoum respektive in Kassala
– wie geltend gemacht – tatsächlich über keine Bezugspersonen verfügen
und auf sich allein gestellt sind, erscheint allerdings fraglich. So lässt sich
feststellen, dass ihr Schwager E._______, in dessen Asylverfahren ange-
geben hatte, zwei seiner Brüder würden sich im Sudan aufhalten, einer
davon lebe seit dem Jahr 2000 in Khartoum (vgl. act. A1/8 S. 3, act. A11/15
S. 4, act. A12/12 S. 9). Einem dieser Brüder wurde zwar die Einreise am
4. August 2010 in die Schweiz bewilligt. Der andere Bruder dürfte sich aber
nach wie vor im Sudan aufhalten. Ausserdem gab E._______ im Verfahren
seiner Tochter G._______ an, eine Halbschwester würde im Sudan leben
und sei dort verheiratet (vgl. C11/4 S. 2). Auch legte E._______ in einem
früheren Verfahren seine Tochter und einen Bruder betreffend dar, er ver-
füge über Kontakte in Khartoum (vgl. Z 2/4 S. 2). Im Weiteren fällt auf, dass
der zum Schreiben der Beschwerdeführerinnen vom 2. Dezem-ber 2013
zugehörige Briefumschlag als Absender den Namen J._______ trägt, wo-
mit es sich um eine verwandte Person von E._______ handeln dürfte. Soll-
ten die Beschwerdeführerinnen, welche bis anhin durch ihre in der Schweiz
wohnhaften Verwandten finanziell unterstützt wurden, in Khartoum tatsäch-
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lich ohne zugängliches Beziehungsnetz sein und sich dort nicht sicher füh-
len, so stünde es ihnen – wie bereits erwähnt – frei, sich direkt an das
UNHCR zu wenden und sich registrieren und einem Flüchtlingslager zu-
weisen zu lassen. Sollten sie hingegen in Khartoum verbleiben, so ist –
nebst der allfälligen Möglichkeit sich an erwähnten Bruder oder Halb-
schwester ihres Schwagers zu wenden – im Übrigen auf die dort vorhan-
dene grosse eritreische Gemeinschaft zu verweisen, die ihre Eingliederun-
gen ebenfalls erleichtern könnten. Sollten die finanziellen Mittel zur De-
ckung ihres Existenzbedarfs nicht genügen, ist nochmals zu betonen, dass
sie einer allfälligen Versorgungsnotlage dadurch entgehen könnten, dass
sie sich an das UNHCR wenden und sich einem Flüchtlingslager zuteilen
lassen. Auch wenn die Situation in diesen Lagern teils prekär ist, kann den-
noch davon ausgegangen werden, dass zumindest die Grundversorgung
dort gewährleistet ist.
5.3 Trotz der Anwesenheit ihrer seit 2006 in der Schweiz lebenden
Schwester und deren Ehemann ist schliesslich nicht von einer überwiegen-
den Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz auszugehen.
Dieser Anknüpfungspunkt stellt für sich allein keinen hinreichenden Bezug
zur Schweiz dar, welcher in einer Abwägung der Gesamtumstände dazu
führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen
Schutz für die Beschwerdeführerinnen gewähren sollte.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist dem-
nach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die schweizerische Ver-
tretung in Khartoum und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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