B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2506/2016
Ur t e i l vom 2 4 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
alias B._______,
geboren am (…),
alias C._______,
geboren am (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. März 2016 / N (…).
D-2506/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihr Heimat-
land am 30. September 2013 und gelangte am 19. Dezember 2014 illegal
in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
D._______ um Asyl nachsuchte. Am 7. Januar 2015 fand die Befragung
zur Person statt und am 26. Januar 2015 wurde die Beschwerdeführerin
gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu ihren Asylgründen ange-
hört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend,
sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und seit ihrer Ge-
burt im Dorf E._______, Gemeinde F._______, Bezirk G._______, Präfek-
tur H._______ wohnhaft gewesen. Im September 2013 habe sie eine
Nonne in einem Kloster besucht, welche dort Westler herumgeführt habe.
Diese hätten ihr einen Umschlag gegeben. Zu Hause habe sie festgestellt,
dass sich darin eine DVD befunden habe. Mit ihrer Mutter sei sie zu ihrem
Schwager gegangen, wo sie die DVD, welche Belehrungen des Dalai Lama
enthalten habe, abgespielt hätten. Kurz darauf habe sie ihrer Freundin von
dieser DVD erzählt. Trotz anfänglichen Zögerns habe sie sie ihr ausgelie-
hen. Am 29. September 2013 seien die Eltern ihrer Freundin in ihr Dorf
gekommen und hätten ihr berichtet, dass die Freundin festgenommen wor-
den sei. Ihre Mutter und ihr Schwager hätten daraufhin beschlossen, dass
sie das Land verlassen müsse, da sie ebenfalls festgenommen werden
könnte. So sei sie gleichentags mit ihrem Schwager nach I._______ gefah-
ren und von dort weiter nach J._______. Von J._______ aus sei sie am
30. September 2013 zu Fuss illegal über die Grenze nach Nepal gegan-
gen, wo sie sich über ein Jahr aufgehalten habe. Am 17. Dezember 2014
sei sie über ihr unbekannte Länder in ein ihr unbekanntes Land geflogen
und von dort mit dem Zug am 19. Dezember 2014 in die Schweiz einge-
reist.
A.b Zwecks Herkunftsabklärung wurde mit der Beschwerdeführerin im Auf-
trag des SEM am 10. September 2015 ein Telefoninterview geführt. Eine
sachverständige Person wertete dieses Gespräch in Bezug auf die landes-
kundlich-kulturellen Kenntnisse aus und verfasste einen LINGUA-Bericht
inklusive linguistischer Analyse.
A.c Zum Ergebnis dieses Berichts gewährte das SEM der Beschwerdefüh-
rerin mit Schreiben vom 19. Februar 2016 das rechtliche Gehör. Als Beilage
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wurde ihr ein Informationsschreiben zum Werdegang und zur Qualifikation
der sachverständigen Person zugestellt. Mit Schreiben vom 6. März 2016
nahm die Beschwerdeführerin zum LINGUA-Bericht Stellung.
A.d Es wurden keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht.
B.
Mit Verfügung vom 22. März 2016 – eröffnet am 23. März 2016 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte deren Asylgesuch vom 19. Dezember 2014 ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug – unter
Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China – an.
Zur Begründung seines negativen Asylentscheids führte das SEM aus, der
von einer sachverständigen Person erstellte LINGUA-Bericht habe erge-
ben, dass die Beschwerdeführerin zur administrativen Einteilung ihrer an-
geblichen Heimatregion insbesondere insofern korrekte Angaben gemacht
habe, als das Dorf E._______ tatsächlich der Gemeinde F._______ und
dem Kreis G._______ unterstellt sei. Sie habe jedoch für die übergeord-
nete Verwaltungseinheit H._______ einen Begriff benutzt, welcher vor lan-
ger Zeit ausser Kraft gesetzt worden sei und so nicht mehr verwendet
werde. Zudem seien ihr geläufige Bezeichnungen für den Marktflecken
K._______ und die Kreishauptstadt L._______ nicht bekannt gewesen. Sie
habe mehrere Ortschaften in der Umgebung des Dorfes E._______ korrekt
situiert und mehrheitlich richtige Angaben zu den Distanzen und den Klös-
tern in der Umgebung gemacht. Lediglich die Distanz zur Kreishauptstadt
sei tatsachenwidrig ausgefallen. Tatsachenwidrig seien auch ihre Angaben
zur Situierung des Flusses M._______ gewesen.
Zur Landwirtschaft in ihrer geltend gemachten Heimatregion befragt, habe
die Beschwerdeführerin korrekte Angaben zu den im Kreis G._______ an-
gepflanzten Feldfrüchten gemacht. Sie habe jedoch für die Flächenangabe
der Felder nicht die in Tibet gängige Einheit verwendet.
In Bezug auf das Schulwesen habe sie die korrekten Schulstufen und einen
Schulfeiertag angeben können. Sie sei aber nicht in der Lage gewesen, die
korrekten Namen für die Schule und die Bank im Gemeindeort zu nennen.
Nach weiteren Behörden im Gemeindeort gefragt, habe sie keine aufzäh-
len können. Darüber hinaus habe sie Angaben zum Ausstellungsort ihres
Personalausweises gemacht, welche nicht den Gegebenheiten in Tibet
entsprächen. Schliesslich sei die Nennung aktueller Preise gängiger Ware
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durchgehend zu tief ausgefallen und es sei der Beschwerdeführerin trotz
des Besitzes eines Fernsehers nicht möglich gewesen, mehr als einen
Sender zu bezeichnen.
Zusammenfassend sei auszuführen, dass die Kenntnisse der Beschwer-
deführerin nicht zwingendermassen in Tibet erworben worden sein müss-
ten. Sie hätten auch erlernt werden können. So seien die Kenntnisse teil-
weise lückenhaft und unbefriedigend gewesen. Mit diesen spezifischen Lü-
cken sei bei einer einheimischen Person des Alters und sozialen Hinter-
grundes der Beschwerdeführerin nicht zu rechnen. Eine Hauptsozialisation
im Kreis G._______ scheine daher zweifelhaft.
Aus linguistischer Sicht sei anzumerken, dass die Sprache der Beschwer-
deführerin auf allen Ebenen – des Lexikons, der Phonetik und der Morpho-
logie – Einflüsse exiltibetischer Sprachen aufweise. Ihre Sprache weise auf
allen Ebenen praktisch keine Ähnlichkeit mit dem Dialekt ihrer geltend ge-
machten Herkunftsregion auf, dafür aber mit dem Lhasa-Dialekt und der
exiltibetischen Koine. Solche Einflüsse liessen sich nicht mit ihren kurzen
Aufenthalten in Nepal und der Schweiz erklären. Zudem spreche sie kein
Chinesisch, was nicht einer Bewohnerin Tibets in ihrem Alter entspreche.
Aufgrund der landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Analyse sei
festzuhalten, dass die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin eindeu-
tig nicht in der von ihr geltend gemachten Herkunftsregion stattgefunden
habe, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volks-
republik China.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe sie ausgeführt, dass sie für die
Verwaltungseinheiten die in ihrer Familie geläufigen Begriffe verwendet
habe. Andere seien ihr nicht bekannt. Gleiches gelte für die Marktflecken.
Sie habe angemerkt, dass die sachverständige Person wohl fälschlicher-
weise vom (…) Fluss M._______ ausgegangen sei. Weiterführende Erklä-
rungen hierzu habe sie nicht gegeben. Es existierten zahlreiche Einheits-
bezeichnungen. Sie habe eine jener benutzt, welche in ihrer Heimatregion
verwendet würden. Zu den Behörden im Gemeindeort habe die Beschwer-
deführerin erklärt, dass sie deren genaue Bezeichnung nicht kenne, da sie
nie mit ihnen in Kontakt gekommen sei. Hinsichtlich der Ausstellung ihres
Personalausweises habe sie alles gesagt, was sie wisse. Ihr Bruder habe
damals übersetzt, da sie kein Chinesisch spreche. Dies wäre wahrschein-
lich anders, wenn sie mit den Chinesen zu tun gehabt oder die Schule län-
ger besucht hätte. Die Preise in ihrer Heimatregion würden saisonal und
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regional variieren, was die zu tief angesetzten Werte ihrerseits erklären
würde. Abschliessend habe sie angegeben, keine weiteren Fernsehsender
zu kennen, weil sie wenig ferngesehen und sich nicht dafür interessiert
habe.
Ihre Stellungnahme vermöge das Resultat des LINGUA-Berichtes nicht
umzustossen, zumal ihre Ausführungen die bedeutenden Diskrepanzen zu
den Verwaltungseinheiten, den öffentlichen Einrichtungen, dem Personal-
ausweis und den fehlenden Chinesischkenntnissen nicht hinreichend er-
klärten. Zudem habe sie sich zur linguistischen Analyse, welche eindeutig
festhalte, dass ihre Sprache praktisch keine Ähnlichkeit mit der Sprache
ihrer geltend gemachten Heimatregion aufweise, nicht geäussert.
Das Ergebnis des LINGUA-Berichtes entziehe ihren Asylgründen und ihren
Aussagen zur Ausreise jegliche Grundlage. Dies werde durch ihre wider-
sprüchlichen Schilderungen zum Treffen mit ihrer Freundin und der DVD-
Ausleihe (A3/S. 9, A5/S. 8-12) bestätigt.
Wie erwähnt, sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Herkunft
aus der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen.
Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China,
sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine kon-
kreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Dritt-
staat geliefert habe, komme das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings-
oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bis-
herigen Aufenthaltsort bestünden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8-5.10).
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweise oder zumindest glaubhaft
mache, weshalb sie nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Das Asyl-
gesuch sei demnach abzuweisen.
Den Wegweisungsvollzug erachtete das Staatssekretariat als zulässig, zu-
mutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 21. April 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte,
der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und in der Sache neu zu be-
urteilen. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu
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gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass bei ihr subjektive Nach-
fluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen würden, und es sei ihr
eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge unzulässiger Wegweisung
im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 3 AuG
(SR 142.20) zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Auf-
nahme sei anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten. Es sei ihr ein amtlicher Rechtsbeistand im
Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG beizuordnen. Der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Als Beweismittel wurden eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom
22. März 2016, eine Auskunft der SFH vom 2. Dezember 2015 (China/Ti-
bet: Unterschiedliche Namen geographischer Orte und Kenntnisse der ad-
ministrativen Einheiten), ein Themenpapier der SFH-Länderanalyse vom
18. Dezember 2015 (China/Tibet: Schulbildung) und eine Fürsorgebestäti-
gung vom 31. März 2016 eingereicht.
Auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel wird – soweit ent-
scheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerde
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG),
ist auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mangels
eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 1 und
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen auf die in der angefoch-
tenen Verfügung im Zusammenhang mit dem LINGUA-Bericht gemachten
Ausführungen Bezug genommen und das Ergebnis dieses Berichtes be-
zweifelt.
Sodann macht die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 ff. subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG geltend, indem sie ausführt, sie sei als Tibeterin aus China
durch Flucht zum Flüchtling geworden.
6.
6.1 Bei Einhaltung bestimmter Minimalanforderungen zur Gewährleistung
der Zuverlässigkeit, Objektivität und Neutralität kann LINGUA-Analysen ein
erhöhter Beweiswert beigemessen werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 7
und 8). Was den vorliegenden LINGUA-Bericht anbelangt, ist festzustellen,
dass er einer Überprüfung hinsichtlich der erwähnten Anforderungen
standzuhalten vermag. Die Vorinstanz hat mit seiner Erstellung eine sach-
verständige Person betraut, der – wie den Akten zu entnehmen ist – die für
die zu beantwortende Frage (Wurde die Beschwerdeführerin in Tibet sozi-
alisiert?) erforderliche fachliche Qualifikation zweifellos zukommt. Im Wei-
teren evaluierte diese sachverständige Person nicht nur die landeskund-
lich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin, sondern erstellte auch
eine linguistische Analyse. Die dadurch gewonnenen Erkenntnisse befin-
den sich sodann in Form eines umfassenden, widerspruchfreien und
schlüssigen Berichts bei den vorinstanzlichen Akten. Dem LINGUA-Bericht
kommt somit beweisrechtlich durchaus eine zentrale Bedeutung zu (vgl.
EMARK 1998 Nr. 34 E. 8 g). Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen
Verfügung gestützt auf diesen Bericht fest, dass die Hauptsozialisation der
Beschwerdeführerin eindeutig nicht in der von ihr geltend gemachten Her-
kunftsregion stattgefunden habe, sondern in einer exiltibetischen Gemein-
schaft ausserhalb der Volksrepublik China. Das Gericht schliesst sich die-
ser Beweiswürdigung vollumfänglich an, zumal weder die Ausführungen
der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2016 noch
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ihre Beschwerdevorbringen geeignet sind, die Erkenntnisse der sachver-
ständigen Person in Zweifel zu ziehen. Dies umso weniger, als sie bis zum
heutigen Zeitpunkt keinerlei rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspa-
piere einreichte, welche ihre Identität zweifelsfrei belegen würden. Auf eine
Auseinandersetzung mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Unter-
lagen der SFH kann angesichts dieser Sachlage verzichtet werden. Im Üb-
rigen ist festzustellen, dass den im Zusammenhang mit dem angeblichen
Herkunftsort geltend gemachten Asylvorbringen aufgrund der unglaubhaf-
ten Herkunft jegliche Grundlage entzogen ist.
6.2 Angesichts der Schlussfolgerung im LINGUA-Bericht, wonach die Be-
schwerdeführerin eindeutig in einer exiltibetischen Gemeinschaft aus-
serhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei, wäre grundsätzlich
zu prüfen, ob sie über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was
eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG
mit sich bringen würde, oder ob sie die Staatsangehörigkeit von Indien oder
Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter
Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prüfen wäre.
6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Feststellung der
Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer unglaubhaf-
ten Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhaltsvor-
trags zu tragen hat, als zutreffend. Mit BVGE 2014/12 wurde die Praxis
gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend präzisiert, dass bei Personen ti-
betischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen,
vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder weg-
weisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen
Aufenthaltsort bestehen würden. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden
finde nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden
Person, und falls nun eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung
ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung verunmögliche, welchen effektiven
Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine
Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden.
Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren
Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Per-
son in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. a.a.O.,
E. 5.9 f.).
6.2.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdefüh-
rerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksre-
publik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag
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und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz
hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
Aufgrund der unglaubhaften Herkunft fällt eine illegale Ausreise der Be-
schwerdeführerin aus Tibet ausser Betracht. Sie erfüllt somit – entgegen
anderslautender Auffassung – auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 AsylG, weshalb sich ihre Furcht, bei einer Wegweisung
nach Tibet beziehungsweise China an Leib und Leben gefährdet zu sein,
als unbegründet erweist. Dies umso mehr, als in der angefochtenen Verfü-
gung ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ohnehin ausge-
schlossen wurde (vgl. Verfügung vom 22. März 2016, Dispositiv Ziff. 5).
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbrin-
gen näher einzugehen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet, wie bereits vorstehend ausgeführt und auch von der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung dargelegt, ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei feh-
lenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Weg-
weisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen. Aus diesem Grund vermag die Beschwerdeführerin auch aus ihren
Vorbringen, wonach sie sich in der Schweiz bereits mit den Sitten und Ge-
bräuchen vertraut gemacht habe, sich wohlfühle und ihre tibetische Kultur
ausleben und pflegen könne, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Vermu-
tungsweise ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden
keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbeson-
dere für Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in
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Seite 11
Frage kommen. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist
im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl.
angefochtene Verfügung vom 22. März 2016, Dispositiv Ziff. 5).
8.2 Mit dem Vorenthalten von Informationen und der Nichteinreichung von
Ausweispapieren und Beweismitteln, welche ihre Identität, Herkunft und
Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin selber dafür ver-
antwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht
mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher
Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen be-
fasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erfor-
derliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmas-
sungen und Spekulationen zu ergehen.
8.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
10.
10.1 Angesichts dessen, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos
erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der durch die
Fürsorgebestätigung vom 31. März 2016 ausgewiesenen Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin abzuweisen.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache hinfällig.
Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auch
das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
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Fr. 600.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands
im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: