l B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2506/2019
Ur t e i l vom 2 6 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Formlose Abschreibung und Nichteintreten auf Mehrfachge-
such; Verfügung des SEM vom 8. Mai 2019 /_______.
D-2506/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der aus B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz) stammende Be-
schwerdeführer hinduistischen Glaubens reichte am 27. Oktober 2015 in
der Schweiz ein Asylgesuch ein.
A.b Zur Begründung führte er dabei an, er habe von (...) bis (...) auf Ver-
mittlung (Nennung Verwandter) – ein ehemaliges Mitglied der Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) – in der (Nennung Abteilung) der LTTE als
(Nennung Tätigkeit) gearbeitet. Danach sei er durch verschiedene Orte ge-
flohen, schliesslich in ein Flüchtlingslager gekommen und dann ins Camp
(...) verlegt worden. Im (...) sei er (Nennung Grund) entlassen worden.
Probleme mit den Sicherheitskräften habe er bekommen, nachdem er im
(...) den (Nennung Verwandter), welcher ebenfalls ein ehemaliges LTTE-
Mitglied sei, nach dessen Entlassung aus der (Nennung Dauer) Internie-
rung zunächst beherbergt und ihm im (...) bei der Ausreise aus dem Land
geholfen habe. Dabei sei er im (...) und im (...) in ein Camp mitgenommen,
dort verhört und dabei geschlagen worden.
A.c Mit Verfügung vom 27. November 2018 verneinte das SEM die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies
ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
A.d Mit Urteil D-35/2019 vom 11. März 2019 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde ab. Zur Begründung seiner Abweisung hielt das Gericht im We-
sentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine
Festnahmen im (...) und (...) seien als unglaubhaft zu qualifizieren, da sie
detailarm und logisch nicht nachvollziehbar ausgefallen seien. Die geltend
gemachte Unterbrechung während der Anhörung durch den Sachbearbei-
ter sei insgesamt nicht zu beanstanden. Auch erfülle er keine der im Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufgeführ-
ten risikobegründenden Faktoren. Der Beschwerdeführer verfüge zwar
über (...) nahe Verwandte, die Mitglieder der LTTE gewesen seien (Nen-
nung Verwandte). Da die nächsten Verwandten des Beschwerdeführers,
dabei insbesondere seine Ehefrau und seine Kinder, weiterhin unbehelligt
in Sri Lanka leben könnten und es (Nennung Verwandte) sogar möglich
sei, im Staatsdienst zu arbeiten, sei in Würdigung seines gesamten per-
sönlichen Hintergrundes nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rück-
reise aufgrund seiner Verbindungen zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern im
Sinne des Referenzurteils gefährdet wäre. Diesbezügliche Einwände und
D-2506/2019
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Vorbringen stellten entweder blosse Mutmassungen oder nachgeschobene
und damit unglaubhafte Parteibehauptungen dar. Die angeführte exilpoliti-
sche Tätigkeit sei in einem äusserst niederschwelligen Bereich anzusie-
deln und vom Beschwerdeführer bezeichnenderweise auch erstmals auf
Beschwerdeebene vorgebracht worden. Ferner sei nicht davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Papierbe-
schaffung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat bei einer Rückkehr in
den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten würde. Es lägen insgesamt
keine ausreichend konkreten Gründe für die Annahme vor, der Beschwer-
deführer sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka einer asylrele-
vanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen oder könnte dies im Fall
seiner Rückschaffung künftig sein. Schliesslich sei nicht ersichtlich, wie
sich die dargelegten Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri
Lanka zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könn-
ten.
A.e Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um
Einsicht in die Asylakten seiner (Nennung Verwandte) (N_______). Mit Ent-
scheid des SEM vom 10. Januar 2019 wurden ihm eine Kopie des Akten-
verzeichnisses sowie Kopien der Aktenstücke C1/6, C2/12, C3/1, C4/1,
C5/1, C6/1, C7/12, C10/1, C11/6, C12/2, C13/19, C15/3 und C16/1 des
erwähnten Dossiers zugestellt. Ferner wurde festgehalten, dass ihm in die
restlichen Aktenstücke infolge überwiegender öffentlicher oder privater In-
teressen an der Geheimhaltung keine Einsicht gewährt werden könne. So-
dann wurde dieser Entscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
B.
Mit Eingabe vom 17. April 2019 (Eingang SEM: 18. April 2019) stellte der
Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein neues Asylgesuch, welches er
damit begründete, dass sich die Sachlage seit dem Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-35/2019 vom 11. März 2019 verändert habe. So sei es
ihm gelungen, Beweise für seine Asylvorbringen erhältlich zu machen.
Seine Tätigkeit als (Nennung Tätigkeit) für die LTTE in (Nennung Ort) sei
bereits im ersten Asylverfahren als glaubhaft erachtet, jedoch das Wissen
der Behörden um diese Tätigkeit bestritten worden. Das beigelegte Schrei-
ben von D._______, der mit ihm in diesem (Nennung Ort) gearbeitet und
mittlerweile in E._______ Asyl erhalten habe, lege dar, dass die sri-lanki-
schen Behörden offensichtlich Kenntnis über seine Tätigkeit hätten und
eine Vielzahl von ehemaligen Mitarbeitern dieses (Nennung Ort) ver-
schwunden oder verhaftet worden seien. Da die Verhafteten verhört wür-
den, bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass dadurch seine Identität
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Seite 4
den Behörden bekannt geworden sei. Weiter würden die eingereichten
Screenshots von seinen Facebook-Aktivitäten der Jahre (...) bis (...) klar
zeigen, dass er regelmässig Fotos, Filme und Links poste, welche die LTTE
verherrlichen und die Beteiligung am Wiederaufleben des tamilischen Se-
paratismus aufzeigen würden. Da sein Facebook-Profil komplett öffentlich
zugänglich sei, sei dieses längstens registriert worden und lasse ein erhöh-
tes Interesse der sri-lankischen Behörden an seiner Person vermuten. Wei-
ter sei sein Ersuchen vom 8. Januar 2019 um Akteneinsicht in das Dossier
seiner (Nennung Verwandte) (N_______) unberücksichtigt geblieben. Da-
raus würden sich allenfalls weitere Teile einer asylrelevanten Verfolgung
ergeben, da er (Nennung Verwandter) – ein ehemaliges LTTE-Mitglied –
unterstützt und diesem zur Flucht verholfen habe. Gleichzeitig erneuerte
der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sein Gesuch um Edition
dieser Akten. Weiter sei nach dem Putschversuch in Sri Lanka eine Verän-
derung der politischen Lage eingetreten. Mahinda Rajapaksa sei zwar
nicht mehr im Amt, seine Macht sei damit jedoch nicht geschmälert, da
dessen politischen Ideen den Kurs der neuen Regierung bestimmen wür-
den. Im Zuge dieser Veränderungen und angesichts der neuesten Entwick-
lungen (mit Verweis auf den Länderbericht seines Rechtsvertreters vom
22. Oktober 2018) könne es für Risikogruppen – wie auch für tamilische
Rückkehrer – zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr kommen. Er
sei mehreren der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikogrup-
pen zuzuordnen. Zudem gehöre er den sozialen Gruppen der abgewiese-
nen tamilischen Asylsuchenden sowie den vermeintlichen oder tatsächli-
chen LTTE-Unterstützer an, weshalb er auch deshalb einer Gefährdung
ausgesetzt sei. Diese Risikofaktoren hätten vor dem Hintergrund der Rück-
kehr des ehemaligen Staatspräsidenten Rajapaksa in die sri-lankischen
Machtkreise verstärkte Geltung (vgl. Gesuch S. 36).
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer (Auf-
zählung Beweismittel) zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 – eröffnet am 16. Mai 2019 –trat das SEM
auf das Mehrfachgesuch nicht ein (Dispositivziffer 1) und erklärte die Ver-
fügung vom 27. November 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar (Dispo-
sitivziffer 2). Der Kanton Zürich wurde mit dem Vollzug der Wegweisung
nach Sri Lanka beauftragt (Dispositivziffer 3). Gleichzeitig gewährte es dem
Beschwerdeführer Einsicht in die von ihm verlangten Akten des Dossiers
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Seite 5
seiner (Nennung Verwandte) (N_______), soweit nicht öffentliche oder pri-
vate Interessen an deren Geheimhaltung des Recht auf Einsicht überwie-
gen würden.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter am 23. Mai 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragte, das Gericht habe nach Eingang der Beschwerde unver-
züglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vor-
liegenden Sache betraut werden, wobei gleichzeitig bekannt zu geben sei,
ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien und andern-
falls die im vorliegenden Verfahren konkreten objektiven Kriterien bekannt
zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt wurden
(Rechtsbegehren Ziffer 1). Im Weiteren wurde beantragt, das SEM sei an-
zuweisen, das Asylgesuch vom 17. April 2019 in Form einer Verfügung zu
behandeln, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und die Sache an
das SEM zurückzuweisen (Rechtsbegehren Ziffer 3), eventuell sei der
Nichteintretensentscheid aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, voll-
umfänglich auf das Asylgesuch vom 17. April 2019 einzutreten (Rechtsbe-
gehren Ziffer 4).
Im Weiteren sei das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis zur
Entwicklung der Sicherheitslage für zurückkehrende abgewiesene Asylge-
suchsteller in Sri Lanka nach den Anschlägen vom 21. April 2019 Klarheit
bestehe. Allenfalls sei faktisch ein Behandlungsstopp – auch in anderen
Beschwerdeverfahren von sri-lankischen Staatsangehörigen - vorzuneh-
men.
E.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
F.
F.a Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beim SEM ein neuerliches Asylgesuch einreichen.
F.b Mit Verfügung des SEM vom 5. Juni 2019 wurde das neue Asylgesuch
– da es sich bei diesem um ein wiederholt gleich begründetes als auch
unbegründetes Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 2 AsylG
handle – formlos abgeschrieben.
D-2506/2019
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR, 142.31]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
ist – unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten.
2.
2.1 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des
vorliegenden Urteils gegenstandslos.
2.2 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4.3).
2.3 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Eingabe vom 20. Mai 2019 unter
Hinweis auf die Sicherheitslage in seinem Heimatstaat den Antrag auf Sis-
tierung seines Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht sieht zurzeit
keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lankischen Asylbeschwerde-
verfahren generell auszusetzen. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als
volatil – und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zwei-
fellos auch als sehr angespannt – zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen
nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamili-
schen Staatsangehörigen zu schliessen. Der Beschwerdeführer gehört
nicht zu einer Personengruppe, die nach den genannten Vorfällen an Os-
tern einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, Opfer von weiteren Anschlä-
gen zu werden. Der Beschwerdeführer – ein aus dem Norden des Landes
stammender Hindu – machte vorliegend zu keinem Zeitpunkt geltend, dass
er oder seine Familie irgendwelche Berührungspunkte zur muslimischen
oder christlichen Gemeinschaft besessen hätten oder er verdächtigt wor-
den wäre, mit den Anschlägen in irgendeiner Weise etwas zu tun gehabt
zu haben. Der Sistierungsantrag wird daher abgelehnt. Auf den Eventu-
alantrag, es sei faktisch ein Behandlungsstopp vorzunehmen, ist nicht wei-
ter einzugehen.
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Seite 7
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Akteneinsicht und Begrün-
dungspflicht) sowie die Verletzung des Willkürverbots.
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
5.2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs,
da die Vorinstanz nach dem bereits am 8. Januar 2019 gestellten Akten-
einsichtsgesuch untätig geblieben sei und letztlich erst – nach erneuter An-
tragstellung im Asylgesuch vom 17. April 2019 – mit dem Nichteintretens-
entscheid die geforderte Akteneinsicht gewährt habe. Zu diesem Zeitpunkt
sei eine materielle Auseinandersetzung mit den offengelegten Akten in ei-
ner Eingabe jedoch nicht mehr möglich. Diesbezüglich ist festzuhalten,
dass dem Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Akten zufolge bereits
mit Schreiben des SEM vom 10. Januar 2019 die gewünschten Akten sei-
ner (Nennung Verwandte) (N_______) – unter Ausnahme derjenigen Ak-
tenstücke mit Geheimhaltungsinteressen – zugestellt wurden. Der Vorwurf
der Untätigkeit an die Adresse des SEM erweist sich unter diesen Umstän-
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Seite 8
den in Ermangelung irgendwelcher entgegenstehender Belege oder kon-
kreter Hinweise als unbelegte Parteibehauptung. Bezeichnenderweise
wiederholt der Beschwerdeführer in seinem noch während hängigem Be-
schwerdeverfahren eingereichten dritten Asylgesuch vom 28. Mai 2019
das fragliche Begehren um Einsicht in die Akten seiner (Nennung Ver-
wandte), obwohl ihm diese mit dem Entscheid des SEM vom 8. Mai 2019
(nochmals) ediert worden sind, was er in seiner Beschwerdeschrift denn
auch bestätigt (vgl. S. 9 2. Abschnitt). Sodann ist selbst dann, wenn ihm
die Akten erstmals mit dem angefochtenen Entscheid zugekommen wären,
keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts zu erkennen. Das SEM ge-
währte ihm mit dieser Vorgehensweise ohne Weiteres die gewünschte Ak-
teneinsicht und der Beschwerdeführer moniert in seiner Rechtsmittelein-
gabe denn auch nicht, dass ihm noch andere als die bereits erhaltenen
Aktenstücke hätten ediert werden müssen. Zudem hat die Vorinstanz in der
ihn unmittelbar betreffenden Verfügung auf die Akten seiner (Nennung Ver-
wandte) gar nicht abgestellt (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.), sondern diese
waren unter anderem bereits Gegenstand des vorgängigen Asylverfahrens
(vgl. Urteil D-35/2019 E. 11.3). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
liegt nicht vor.
5.2.2 Sodann habe die Vorinstanz gemäss dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör infolge eines Verstosses gegen die Begründungspflicht
verletzt, weil eine Behörde sämtliche Sachverhaltselemente, die zu einem
Risikoprofil der jeweils betroffenen Person beitragen würden, in ihrer Ge-
samtheit zu würdigen habe. Das SEM habe auch bei einem Nichteintreten-
sentscheid die Frage der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs eingehend zu prüfen.
Hinsichtlich der Vorbringen, welche im Rahmen des (formlos abgeschrie-
benen) Mehrfachgesuchs geprüft wurden, nahm das SEM in impliziter
Weise eine Gesamtwürdigung vor (vgl. auch E. 5.3). Insoweit sich die Vor-
instanz als funktionell unzuständig für die Prüfung der Vorbringen und Be-
weismittel erachtete, hatte es sich nicht mit der Eingabe zu befassen und
mangels Zuständigkeit auch nicht die Durchführbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs zu beurteilen. Im vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts D-4401/2013 vom 27. März 2014 ging es dem-
gegenüber um Revisionsvorbringen, für deren materielle Prüfung das Ge-
richt grundsätzlich zuständig war. Auch im Übrigen legte das SEM in der
angefochtenen Verfügung ausführlich dar, weshalb es (neben der formlo-
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sen Abschreibung) auf das Gesuch vom 17. April 2019 mangels Zustän-
digkeit nicht eingetreten ist. Schliesslich war – wie die Beschwerde zeigt –
eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich.
5.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots, indem
das SEM keine Gesamtwürdigung der verschiedenen Risikofaktoren vor-
nehme und Sachverhaltselemente aufgrund formeller Überlegungen aus-
einanderreisse. Dies sei nicht nur rechtlich falsch, sondern berge die drin-
gende Gefahr einer fehlerhaften Beurteilung des Asylgesuches. Nachdem
das SEM zum Schluss gekommen sei, dass ausreichend Gründe vorlägen,
auf die rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, hätte es in einem zwei-
ten Schritt prüfen müssen, ob auch ausreichend Gründe vorlägen, die Ver-
fügung in materieller Hinsicht abzuändern. Dabei hätte es den gesamten
Sachverhalt vor dem Hintergrund der aktuellen Situation berücksichtigen
müssen.
Dass die Vorinstanz die neuen Vorbringen und Beweismittel differenziert
betrachtete und teilweise als den revisionsrechtlichen Bestimmungen und
Zuständigkeiten unterstehend, weshalb sie sich als unzuständig erachtete,
und teilweise als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 2 AsylG qua-
lifizierte, welches es in der Folge formlos abschrieb, ist nicht zu beanstan-
den. Bei einer in jeder Hinsicht korrekten Rechtsanwendung ist eine Ver-
letzung des Willkürverbots ausgeschlossen. Auch der Einwand hinsichtlich
der fehlenden Gesamtwürdigung geht fehl; so ist spätestens bei einer dro-
henden Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz ins-
besondere nach Art. 3 EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und/oder des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) eine Gesamtwürdigung des gesamten Sachverhalts vorzu-
nehmen. Das formlos abgeschriebene Mehrfachgesuch betreffend hat das
SEM dies in der angefochtenen Verfügung implizit getan. Im Übrigen er-
achtete sich das SEM als funktionell nicht zuständig, weshalb es sich auch
nicht materiell zur Sache zu äussern respektive nicht zu prüfen hatte, ob
hinsichtlich des Beschwerdeführers ein völkerrechtliches Wegweisungs-
vollzugshindernis besteht (vgl. E. 5.2.2).
5.4 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen, die Vorinstanz habe das
Willkürverbot sowie das rechtliche Gehör (Begründungspflicht) verletzt, als
unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aus diesen
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Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen, ist dem-
zufolge abzuweisen.
6.
6.1 Zu prüfen ist weiter, ob sich die Vorinstanz hinsichtlich der Behandlung
jenes Teils der Mehrfachgesuchs, worin der Beschwerdeführer anführt, es
sei ihm gelungen, Beweismittel zu seinem Engagement für die LTTE in den
Jahren (...) und (...) beizubringen, er könne aufgrund seiner Aktivitäten auf
Facebook belegen, dass er diese im Exil öffentlichkeitswirksam unterstützt
habe und die Lage habe sich seit dem Putschversuch im Oktober 2018
insbesondere zu Ungunsten von Risikogruppen verschlechtert, zu Recht
als unzuständig erachtete, da sich diese Vorbringen und die entsprechen-
den Belege auf einen Sachverhalt beziehen, der sich vor dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-35/2019 vom 11. März 2019 verwirklichte.
6.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, auf eine Eingabe mangels funktioneller Zuständigkeit einzu-
treten, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht
oder zu Unrecht verneint hat. Die funktionelle Zuständigkeit beschlägt die
Frage, welche (örtlich und sachlich zuständige) Instanz für die Behandlung
eines Rechtsmittels zuständig ist (vgl. zur funktionellen Zuständigkeit
THOMAS FLÜCKIGER, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskom-
mentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 14 ff. zu Art. 7 VwVG).
Erachtet eine Behörde ihre Zuständigkeit als eindeutig nicht gegeben oder
als zweifelhaft, gelangt gemäss Art. 8 VwVG grundsätzlich ein verwal-
tungsinternes Verfahren – ohne Erlass einer Verfügung – zur Anwendung
mit dem Ziel, die zuständige Behörde zu ermitteln. Art. 9 Abs. 2 VwVG
durchbricht dieses Prinzip für den Fall, dass eine Partei die Zuständigkeit
der Behörde – entgegen deren eigener Beurteilung – behauptet. In dieser
Situation schreibt das Gesetz der Behörde vor, mittels Verfügung über ihre
Zuständigkeit zu befinden. Dadurch wird der betroffenen Partei die Mög-
lichkeit eröffnet, ihren Standpunkt auf dem Rechtsmittelweg geltend zu ma-
chen (vgl. FLÜCKIGER, a.a.O. N 8 ff. zu Art. 9 VwVG).
6.3 Das SEM begründete seinen Nichteintretensentscheid auf das Mehr-
fachgesuch auch damit, dass die sich als unzuständig erachtende Behörde
die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde überweise und auf die
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Seite 11
Sache durch Verfügung nicht eintrete, wenn eine Partei die Zuständigkeit
behaupte (Art. 9 Abs. 2 VwVG). Eine solche Behauptung sei nicht schon
darin zu sehen, dass eine Eingabe an eine bestimmte Behörde gerichtet
sei. Damit bringe eine Partei lediglich zum Ausdruck, dass sie die befasste
Behörde als zuständig erachte. Die Partei müsse jedoch zu erkennen ge-
ben, dass ihr an einem Entscheid gerade durch diese Behörde liege, damit
von einer Behauptung im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung ge-
sprochen werden könne (mit Verweis auf BGE 108 Ib 543 f.). Die Eingabe
vom 17. April 2019 sei von einem im Asylrecht spezialisierten Rechtsanwalt
an das SEM gerichtet und als neues Asylgesuch betitelt worden, wodurch
unmissverständlich die Zuständigkeit des SEM behauptet werde. Weil es
sich bei den geltend gemachten Ausführungen sowie den eingereichten
Beweismitteln um vorbestandene Tatsachen handle, würden damit keine
Gründe angeführt, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungs-
verfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären. Die Begeh-
ren würden auf eine Neubeurteilung des Sachverhalts abzielen, mit dem
sich das Bundesverwaltungsgericht bereits materiell auseinandergesetzt
habe. Da nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen nur das Bundes-
verwaltungsgericht selber Sachverhalt beurteilen dürfe, welche durch ein
materielles Urteil in Rechtskraft erwachsen seien, sei das SEM für die Be-
urteilung von Revisionsgründen funktionell nicht zuständig. In Anwendung
von Art. 9 Abs. 2 VwVG sei auf diesen Teil des Mehrfachgesuchs mangels
Zuständigkeit nicht einzutreten.
6.4 In der Beschwerde wird diesbezüglich geltend gemacht, vorliegend
werde in erster Linie ein Mehrfachgesuch eingereicht und damit die Verän-
derung des Sachverhalts, mithin das Vorliegen eines objektiven Nach-
fluchtgrundes angeführt. Dieser habe einen rechtserheblichen Einfluss auf
die Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft. Das SEM habe nun seine
Vorbringen im Asylgesuch in zwei Kategorien unterteilt, wobei diese sepa-
rat beurteilt worden seien und es auf die revisionsrechtlichen Vorbringen
mangels Zuständigkeit nicht eingetreten sei. Das SEM hätte zunächst prü-
fen müssen, ob es sich beim geltend gemachten objektiven Nachflucht-
grund um einen ausreichenden Grund handle, um auf die rechtskräftige
Verfügung zurückzukommen. In einem weiteren Schritt hätte es prüfen
müssen, ob genügend Gründe vorliegen, um die ursprüngliche Verfügung
in materieller Hinsicht abzuändern. Wenn nur einzelne Sachverhaltsele-
mente – wie vorliegend – materiell geprüft, aber zahlreiche andere Sach-
verhaltselemente aus formellen Gründen von der Prüfung seines Gesamt-
profils ausgeschlossen würden, werde der Entscheid des SEM den im
Rechtsgutachten von Walter Kälin vom 23. Februar 2014 und auch vom
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Seite 12
Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) geforder-
ten Anforderungen der Prüfung aller Kernelemente eines Asylgesuches
nicht gerecht.
6.5 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Entscheiden des Bun-
desverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Gemäss
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder ent-
scheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht bei-
bringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich
erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor
Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisions-
grund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum an-
dern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei
die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das
heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht
beibringen konnte (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306, Rz. 5.47). Tatsa-
chen, welche sich erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zuge-
tragen haben (sog. echte Nova), bilden keinen Revisionsgrund, sondern
können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanz-
liche Behörde rechtfertigen.
6.6 Das SEM erachtete sich zu Recht als unzuständig für die Beurteilung
der Vorbringen, welche sich auf Beweismittel und Sachverhalte stützen,
welche vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-35/2019 vom
11. März 2019 entstanden sind respektive sich verwirklicht haben (dazu
zählen sämtliche eingereichten Beweismittel, ausser die Beilage 29), zu-
mal diese vorbestandene Tatsachen betreffen, welche im Rahmen einer
Revision beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen wären. Es
bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, mit den entsprechenden Be-
weismitteln ein form- und fristgerechtes Revisionsgesuch beim Bundesver-
waltungsgericht zu stellen, wobei die Erheblichkeit aufgrund des mangeln-
den Bezugs zum Beschwerdeführer sowie mangelnder Erheblichkeit der
Beweismittel abzusprechen sein dürfte. So dürften die im undatierten
Schreiben von D._______ – eines angeblichen ehemaligen Arbeitskolle-
gen des Jahres (...) – enthaltenen Angaben aufgrund ihres vagen Inhalts
kaum dem Nachweis dienen, die für die LTTE ausgeübten Tätigkeiten
seien mittlerweile den sri-lankischen Behörden zur Kenntnis gelangt. Aus
den entsprechenden Ausführungen wird denn auch nicht ersichtlich, woher
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die Kenntnisse von D._______ zur vorgebrachten Festnahme weiterer Ar-
beitskollegen, bei welchen es sich um Rebellen der LTTE gehandelt habe,
stammen sollen. Auch den Facebook-Aktivitäten dürfte die Erheblichkeit
abzusprechen sein, lautet das entsprechende Profil des Beschwerdefüh-
rers nicht auf dessen ganzen Namen und seine Posts bestehen im We-
sentlichen darin, dass er Fotos oder Links von Dritten teilt. Schliesslich ver-
möchte er aus den zahlreichen Dokumenten zur allgemeinen Situation in
Sri Lanka ohne näheren Bezug zu seiner Person keine individuelle Gefähr-
dung herzuleiten.
7.
7.1 Gemäss Art. 111c Abs. 2 AsylG werden unbegründete oder wiederholt
gleich begründete Mehrfachgesuche formlos abgeschrieben.
7.2 Das SEM begründete seinen Entscheid hinsichtlich der formlosen Ab-
schreibung damit, der Beschwerdeführer müsse eine Veränderung der
Lage seit Erlass des Urteils vom 11. März 2019 hinreichend begründen
können. Die angeblich veränderte Lage werde lediglich durch ein Beweis-
mittel (insgesamt seien 111 Beilagen eingereicht worden) untermauert. Mit
dem Bericht des US State Departments vom 14. März 2019 (Beilage 29)
solle aufgezeigt werden, dass für Risikogruppen eine erhöhte Bedrohungs-
lage aufgrund der Rückkehr von Mahinda Rajapaksa herrsche. Die weite-
ren Beilagen, die eine solche Bedrohungslage belegen sollen, würden sich
auf die Situation vor dem 11. März 2019 beziehen. Inwiefern sich der er-
wähnte Bericht nun konkret auf eine allfällige Verfolgung des Beschwerde-
führers beziehe, bleibe unbegründet. In Anbetracht der vorliegenden Akten
und der mehrfach rechtskräftig festgestellten Unglaubhaftigkeit bezie-
hungsweise der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerde-
führers gelinge es ihm nicht, eine erhöhte Bedrohungslage für seine Per-
son zu begründen. Die allgemeinen Ausführungen des Berichts vom
14. März 2019 würden einen konkreten Bezug zu ihm vermissen lassen.
Daher sei das eingereichte Mehrfachgesuch als unbegründet im Sinne von
Art. 111c Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Das Mehrfachgesuch werde des-
halb, soweit es in die Beurteilungskompetenz des SEM falle, formlos ab-
geschrieben. Gegen die formlose Abschreibung könne mit Verweis auf
BVGE 2015/28 kein Rechtsmittel ergriffen werden.
7.3 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, vorliegend seien die Vo-
raussetzungen für die formlose Abschreibung nicht gegeben. Die vorange-
gangenen Entscheide der Schweizer Asylbehörden hätten auf einer Län-
deranalyse mit Stand Erkenntnisniveau Sommer 2016 basiert, weshalb mit
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dem neuen Asylgesuch eine aktualisierte Länderanalyse zur Situation in
seiner Heimat, insbesondere seit dem Putschversuch im Oktober 2018,
eingereicht worden sei. Dabei spiele es keine Rolle, dass verschiedene
Länderinformationen aus den Monaten vor dem massgeblichen Stichtag
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2019 stammen
würden. Vielmehr seien diese Analysen und Berichte ein Mittel zum Beleg,
wie sich die aktuelle Lage in Sri Lanka zum Zeitpunkt der Einreichung des
neuen Asylgesuchs präsentiert habe. Relevant sei in diesem Zusammen-
hang, dass die eingereichten Länderinformationen eine neue Entwicklung
in Sri Lanka dokumentierten, nämlich eine verschärfte Gefährdungssitua-
tion, weshalb er aufgrund dieser Entwicklungen neu als in asylrelevanter
Weise verfolgt zu beurteilen sei. Im neuen Asylgesuch sei insbesondere
unter dem Titel "Fallbezug" sein Risikoprofil vor dem Hintergrund dieser
verschärften Sicherheitslage gewürdigt worden. Es sei somit sehr wohl dar-
gelegt worden, wie sich die verschärfte Sicherheitslage auf seine Gefähr-
dung auswirke. Vor diesem Hintergrund sei die Feststellung des SEM, das
Mehrfachgesuch sei komplett unbegründet gewesen, nicht nachvollzieh-
bar. Somit fehle es auch an der notwendigen Voraussetzung für ein form-
loses Abschreiben des Gesuches und es stehe ihm der entsprechende
Rechtsweg offen.
7.4 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich in seinem Urteil
E-3979/2014 vom 3. November 2015 (publiziert als BVGE 2015/28) einge-
hend mit der Verfahrenserledigung durch formlose Abschreibung nach
Art. 111b Abs. 4 und Art. 111c Abs. 2 AsylG. Dabei kam es zum Ergebnis,
dass die formlose Abschreibung eine prozessuale Feststellungsverfügung
sei des Inhaltes, dass das Verfahren nicht fortgesetzt, sondern als gegen-
standslos geworden abgeschrieben werde. Der Abschreibungsentscheid
selbst sei nicht anfechtbar (vgl. E. 3.3). Das Bundesverwaltungsgericht
könne keinen Rechtsschutz gegen Abschreibungsentscheide im Sinne von
Art. 111b Abs. 4 AsylG beziehungsweise Art. 111c Abs. 2 AsylG gewähren.
Weil das Asylgesetz bestimme, dass das Verfahren formlos abzuschreiben
sei, sei der Rechtsschutz ausgeschlossen. Der Betroffene könne sich auch
nicht mit einem Feststellungsbegehren um Erlass einer anfechtbaren Ver-
fügung zur Wehr setzen. Wenn er Rechtsschutz erlangen wolle, könne und
müsse er zuerst ein Folgegesuch bei der Vorinstanz unter Einhaltung der
Formvorschriften einleiten (vgl. E. 7).
7.5 Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. April
2019 hinsichtlich der Ausführungen zur veränderten allgemeinen Lage in
Sri Lanka seit dem 11. März 2019 als Mehrfachgesuch entgegen und
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schrieb es gestützt auf Art. 111c Abs. 2 AsylG wegen Unbegründetheit
formlos ab. Die Beschwerde gegen den formlosen Abschreibungsent-
scheid ist nach dem Gesagten unzulässig. Auf die Beschwerde gegen den
formlosen Abschreibungsentscheid ist nicht einzutreten.
8.
Vorliegend ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts
auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht
oder zu Unrecht verneint hat. Nachdem das SEM auf die Eingabe vom
17. April 2019 – insoweit es das Mehrfachgesuch nicht formlos abschrieb
– mangels funktioneller Zuständigkeit zu Recht nicht eingetreten ist, finden
die weiteren Rechtsbegehren und die Beweisanträge keine Berücksichti-
gung, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen und die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2].
9.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in ande-
ren Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit
beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Somit sind ihm – wie schon mehrfach angedroht
– die unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf
Fr. 100.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch
Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des
BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von
den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– in Abzug zu brin-
gen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 650.– auferlegt.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Stefan Weber