Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2507/2011
Urteil vom 11. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
Serbien,
und C._______, geboren D._______,
alias E._______, geboren D._______,
Serbien,
F._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. April
2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Angaben
im Jahr 1998 verliess und nach G._______ gelangte, wo er erfolglos ein
Asylverfahren durchlaufen habe,
dass die damalige Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, H._______,
laut ihren Angaben ihren Heimatstaat I._______ im Jahre 2000 verliess,
nach G._______ gelangte und dort eine Duldung erhielt,
dass der Beschwerdeführer, seine damalige Lebenspartnerin sowie das
am 26. Juli 2001 geborene Kind G._______ am 4. Oktober 2004
verliessen und am darauffolgenden Tag in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute:
BFM) mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2004 die vorsorgliche
Wegweisung der Beschwerdeführer nach G._______ anordnete, worauf
diese untertauchten, weshalb in der Folge das erste Asylgesuch der
Beschwerdeführer mit Entscheid vom 23. November 2004 abgeschrieben
wurde,
dass die Beschwerdeführer und H._______ am 11. September 2006 ein
zweites Mal in der Schweiz um Asyl ersuchten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung erklärte, nach
der vorsorglichen Wegweisung nach G._______ sei er gemeinsam mit
seiner Familie nach Serbien zurückgekehrt, worauf sie ihr Heimatland am
9. September 2006 erneut verlassen hätten und wiederholt illegal in die
Schweiz eingereist seien,
dass er zur Begründung seines zweiten Gesuchs im Wesentlichen
vorbrachte, nach seiner Rückkehr in sein Heimatland sei er aufgrund
seiner Zugehörigkeit zu den Roma von unbekannten Serben mehrmals
behelligt worden und habe von der Polizei keine Unterstützung erfahren,
dass am 20. August 2006 drei Serben in sein Haus eingedrungen seien,
wobei sowohl seine Lebenspartnerin als auch er von diesen angegriffen
und geschlagen worden seien,
dass sie ihn unter Todesdrohungen zur Bezahlung von 6000 Euro
genötigt und seine Lebenspartnerin vergewaltigt hätten,
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dass sie ihm eine Frist von 15 Tagen zur Bezahlung des genannten
Betrages gesetzt hätten,
dass er nach diesem Vorfall erfolglos versucht habe, sein Haus zu
verkaufen, sie sich aber vor Ablauf der Zahlungsfrist bei einem Freund
versteckt hätten, bevor sie erneut ausgereist seien,
dass er in der Schweiz seinen herzkranken Sohn medizinisch behandeln
lassen möchte,
dass die Krankenkasse in Serbien nicht alle Behandlungen bezahlt habe,
dass sie als Angehörige der Roma keine Rechte hätten und der
Schulbesuch seines Sohnes in Frage gestellt sei,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer und von
H._______ mit Verfügung vom 6. Oktober 2006 wegen Nichterfüllung der
Anforderungen an Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführer und H._______ gegen diese Verfügung
Beschwerde erhoben,
dass die damalige Lebenspartnerin des Beschwerdeführers - H._______
- ihre Beschwerde mittels Eingabe vom 10. März 2008 zurückzog und
erklärte, sie werde die Schweiz verlassen und verzichte auf das
Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 1. April 2008 die
Beschwerde von H._______ infolge Rückzugs als gegenstandslos
geworden abschrieb (vgl. D-5450/2006),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. April 2008 die
Beschwerde der verbleibenden Beschwerdeführer – A._______ sowie
dessen Sohnes E._______ - abwies (vgl. D-5450/2006),
dass die Beschwerdeführer am 17. Juli 2008 ein
Wiedererwägungsgesuch einreichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 das
Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer abwies und die
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Verfügung vom 6. Oktober 2006 als rechtskräftig und vollstreckbar
erklärte,
dass die Beschwerdeführer in der Folge unbekannten Aufenthaltes
waren,
dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2008 zusammen mit
seinem Sohn in der Schweiz ein drittes Asylgesuch einreichte,
dass er am 22. Dezember 2008 im J._______ befragt und am 8. Januar
2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG durch das Bundesamt zu
den Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines dritten Asylgesuchs im Wesentlichen
angab, seine Asylgründe seien dieselben wie im Jahr 2006,
dass nach seiner Rückkehr in sein Heimatland am 18. November 2008
drei Personen, welche ihn bereits im Jahr 2006 behelligt hätten, in sein
Haus eingedrungen seien,
dass sie auf ihn eingeschlagen und von ihm monatliche Geldleistungen
gefordert hätten,
dass sie ihm gedroht hätten, sie würden seinen Sohn sexuell
missbrauchen, falls er ihren Forderungen nicht nachkomme,
dass er sich am darauffolgenden Tag auf dem Polizeiposten gemeldet
habe, von den Polizisten aber aufgrund seiner Roma-Herkunft nur
beschimpft worden sei,
dass sie ihm gesagt hätten, dass er als Roma keine Rechte in diesem
Land habe,
dass zudem seinem Sohn die medizinische Versorgung sowie die
Schulzulassung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit verweigert
worden sei,
dass er nach einer Lösung gesucht habe, ohne den radikalen Schritt
unternehmen zu müssen, sein Heimatland zu verlassen,
dass er jedoch nirgends wirkliche Hilfe erhalten habe und ihm ein anderer
Roma erzählt habe, dass vor zweieinhalb Jahren ein Roma lebendig
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verbrannt worden sei, weshalb er sich aus Furcht erneut zum Verlassen
seines Heimatlandes entschieden habe,
dass der Beschwerdeführer auch im dritten Asylverfahren keine
originalen Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass für den Inhalt dieses dritten Asylverfahrens auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. April 2011 – eröffnet am 23. April
2011 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführer nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids ausführte, das am
11. September 2006 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 14. April
2008 rechtskräftig abgeschlossen,
dass die Ereignisse, welche der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach
dem Abschluss des Verfahrens geltend mache, weder geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass die geltend gemachten Übergriffe auf ihn und seinen Sohn nach der
Rückkehr aus der Schweiz in einem Zusammenhang mit der im zweiten
Asylgesuch dargelegten Verfolgungssituation stehe, welche jedoch vom
BFM wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen abgelehnt worden sei,
dass er anlässlich der Kurzbefragung sogar ausdrücklich erwähnt habe,
es handle sich um die gleichen Asylgründe wie im Jahre 2006, dass
jedoch sein Sohn nun auch vermehrt von den Problemen betroffen sei,
dass die Vorinstanz sodann zahlreiche Unstimmigkeiten in den Aussagen
feststellte und anführte, die unsubstantiierten und nicht eindeutigen
Angaben in Bezug auf die Verfolger würden darauf hindeuten, dass sich
der Beschwerdeführer auf einen konstruierten Sachverhalt beziehe,
dass seine Schilderungen bezüglich der geltend gemachten
Bedrohungen und des Überfalls als unsubstantiiert und teilweise sogar
widersprüchlich zu qualifizieren seien, so habe er nicht glaubhaft machen
können, dass nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens für die
Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse eingetreten seien,
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dass die als weiterer Asylgrund angeführte allgemeine Situation der
Roma in Serbien zwar geprägt von einer gesellschaftlichen
Diskriminierung sei, diese jedoch nicht das Niveau ernsthafter Nachteile
im Sinne des Asylgesetzes erreiche,
dass auf die Asylgesuche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht
eingetreten werde,
dass Serbien mit Beschluss vom Bundesrat vom 6. März 2009 als
verfolgungssicherer Staat (safe country) gelte, weshalb im vorliegenden
Fall auch die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt seien,
welche ebenfalls zu einem Nichteintretensentscheid führen würden,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2011 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die
Verfügung des BFM vom 19. April 2011 sei aufzuheben und sie seien
vorläufig aufzunehmen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Mai 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 -
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an dessen
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Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den vom BFM
angeordneten Vollzug der Wegweisung (Ziffern 3 und 4 des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung) richtet, womit Ziffern 1 und 2 des
Dispositivs in Rechtskraft erwachsen sind,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass - wie oben dargelegt - im vorliegenden Verfahren lediglich zu prüfen
ist, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen,
da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern geregelt wird (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
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einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da der Beschwerdeführer keine Hinweise glaubhaft darzulegen
vermochte, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien,
welche geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder
die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, und
auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die ihm in Serbien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass – wie bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni
2010 festgehalten – weder die allgemeine Lage in Serbien noch
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Eigentümer von
zwei Häusern ist, über Berufserfahrung als K._______ und L._______
sowie über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, weshalb es ihm möglich
sein dürfte, sich in Serbien eine Existenz aufzubauen,
dass die auf Beschwerdeebene geltend gemachte fehlende Chance zum
Aufbau einer eigenen Existenz aufgrund der Zerstörung seiner beiden
Häuser nicht geeignet ist, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen,
insbesondere da die asylbegründenden Vorbringen des
Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifiziert worden sind,
dass aus den als Beweismittel eingereichten Fotografien weder Ort noch
Zeit abzuleiten sind und überdies nicht feststellbar ist, ob es sich bei den
darauf abgebildeten Gebäuden um die Häuser des Beschwerdeführers
handelt,
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dass beim Vollzug einer Wegweisung das Kindeswohl im Rahmen der
Zumutbarkeitsprüfung einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung
darstellt und unter diesem Aspekt sämtliche Umstände einzubeziehen
und zu würdigen sind, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich
erscheinen,
dass erschwerte (Re-)Integrationsmöglichkeiten im Heimatstaat infolge
einer fortgeschrittenen Assimilierung eines Kindes in der Schweiz zur
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der ganzen
Familie führen können (EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2., EMARK 1998 Nr. 31
E. 8c.ff.ccc),
dass namentlich Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität,
Tragfähigkeit) der Beziehungen, Eigenschaften der Bezugspersonen
(insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und
Prognose bezüglich Entwicklung sowie Ausbildung und der Grad der
erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz als
Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung
sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749),
dass bezüglich des am D._______ in G._______ geborenen Kindes,
welches bei seiner ersten Einreise in die Schweiz am 5. Oktober 2004
erst M._______ Jahre, bei seiner zweiten Einreise am 11. September
2006 N._______ Jahre und bei seiner dritten Einreise am 23. Juni 2008
O._______ Jahre alt war, zwischenzeitlich gemeinsam mit seiner Familie
beziehungsweise seinem Vater in Serbien lebte, aufgrund seines Alters
und der Gewährleistung des Beiseins seines Vaters und gleichzeitig
engsten Bezugsperson für den Fall eines Wegweisungsvollzugs nicht von
einer Entwurzelung gesprochen werden kann,
dass die genannten Kriterien nicht ein Gewicht haben, das der
Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges entgegenstehen würde,
dass daran auch der Einwand in der Beschwerde, sein Sohn besuche die
{…….} und habe sich dort gut eingelebt, nichts zu ändern vermag,
insbesondere da sich für ein P._______ Kind, welchem die serbische
Sprache und Kultur nicht nur durch seine Eltern, sondern auch im
Alltagsleben in seinem Heimatland Serbien vermittelt wurden, keine
besonderen Schwierigkeiten ergeben sollten, sich in das Schulsystem
seines Heimatlandes integrieren zu können,
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dass es zudem am Beschwerdeführer liegt, die Voraussetzungen für
einen Schulbesuch seines Sohnes in Serbien zu schaffen,
dass der Vollzug der Wegweisung somit auch unter dem Gesichtspunkt
des Kindeswohls als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzte, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellte oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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