B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2507/2012
U r t e i l v o m 2 8 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. April 2012 / N (…).
D-2507/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am
26. September 2011 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch einreichte. Da-
zu wurde er am 5. Oktober 2011 im EVZ B._______ befragt (Kurzbefra-
gung) und am 17. Januar 2012 in C._______ angehört (Anhörung).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen gel-
tend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus dem Distrikt Jaffna. Im
Jahre 1990 sei er den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beigetre-
ten und habe für sie Kleider und Uniformen genäht; 1999 habe er diese
Organisation ohne Probleme wieder verlassen dürfen. Im Jahre 2006 sei
er zwangsweise von den LTTE mitgenommen worden und habe für sie
als Chauffeur arbeiten müssen. Im Mai 2008 habe ihn die Organisation
wieder gehen lassen, worauf er nach D._______ gegangen sei, wo er be-
reits von 1999 bis 2006 gelebt habe. Im Januar 2009 habe er sich mit
seiner Familie wegen eines Angriffs der sri-lankischen Armee in den Dist-
rikt Mullaitivu begeben. Anschliessend seien sie in das von der sri-
lankischen Armee kontrollierte Gebiet gezogen, wo sie sich in einem
Flüchtlingslanger im Distrikt Vavuniya aufgehalten hätten. Danach seien
sie während sieben Monaten in E._______ (Distrikt Vavuniya) gewesen,
bevor sie nach F._______ gereist seien. Von dort seien sie im April 2010
nach D._______ zurückgekehrt, wo er sein früheres Geschäft wieder auf-
gebaut und eine Zeitlang gut und in Ruhe gelebt habe. Am 28. November
2010 seien jedoch seine Frau und seine Tochter von Angehörigen der sri-
lankischen Armee vor seinen Augen vergewaltigt worden. Seine Frau sei
seither psychisch angeschlagen. Am 23. April 2011 seien Leute des CID
(Criminal Investigation Department) in sein Geschäft gekommen, hätten
ihn mitgenommen und in einem Camp des CID inhaftiert, da sie über Be-
weise verfügt hätten, dass er bei den LTTE gewesen sei. Während seiner
Inhaftierung sei er misshandelt worden. Am 8. Mai 2011 sei er durch die
Bestechung eines CID-Beamten freigelassen worden. Anschliessend ha-
be er eine Nonne um Hilfe ersucht, die ihm jedoch nicht habe helfen kön-
nen, sondern ihm geraten habe, Sri Lanka zu verlassen. Deswegen habe
er sich nach G._______ zu einem Freund begeben, der einen Schlepper
organisiert habe. Am 2. Juni 2011 sei er schliesslich mit einem fremden
Pass von Colombo nach Katar geflogen, wo er drei Monate lang geblie-
ben sei, bevor er in die Türkei gereist sei, von wo er per Auto in die
Schweiz gelangt sei.
D-2507/2012
Seite 3
Für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen ist auf die akten-
kundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verfahren vor der Vorinstanz unter
anderem seine sri-lankische Identitätskarte, einen Auszug aus dem Hei-
ratsregister (in Kopie), mehrere Auszüge aus dem Geburtsregister (in Ko-
pie), zwei Rationierungskarten (teilweise in Kopie), ein Bestätigungs-
schreiben der "H._______", D._______, sowie Unterlagen betreffend
I._______ zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 2. April 2012 – eröffnet am 5. April 2012 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und den Vollzug.
Zur Begründung wurde von der Vorinstanz hauptsächlich ausgeführt, die
Asylgewährung setze gezielt gegen die Person gerichtete staatliche Ver-
folgungsmassnahmen aus den in Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) genannten Gründen voraus. Sie diene
nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern solle demjenigen
gewährt werden, der aktuell des Schutzes des Zufluchtslandes bedürfe.
Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, seine Frau sei im Novem-
ber 2010 vor seinen Augen von sri-lankischen Soldaten vergewaltigt wor-
den. Sie sei seither psychisch angeschlagen und habe sich zusammen
mit den Kindern zu ihrer Schwester begeben. Das BFM bedauere diesen
tragischen Vorfall. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers hätten
die Soldaten jedoch nicht gezielt gehandelt. Ebenso gut hätte es jeman-
den in der Nachbarschaft treffen können. Für den Beschwerdeführer las-
se sich aus diesem bedauerlichen Vorkommnis keine asylrelevante Ver-
folgungsmotivation ableiten. Zudem sei die direkt betroffene Ehefrau des
Beschwerdeführers mit den Kindern in der Heimat verblieben und habe
selber kein Asylgesuch gestellt. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers
genügten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht.
Der Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch auch damit begründet, dass
er im April 2011 vom CID festgenommen und während vierzehn Tagen in-
haftiert worden sei. Im Unterschied zu seinem glaubhaften Bericht über
die Vergewaltigung seiner Ehefrau fehlten jedoch in den Schilderungen
zu diesen angeblich erlittenen Nachteilen die erforderlichen Realkennzei-
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Seite 4
chen. Auf entsprechende Fragen habe der Beschwerdeführer vergleichs-
weise kurz geantwortet und im Wesentlichen Allgemeinplätze geschildert,
wie sie über weite Strecken auch von Personen hätten angegeben wer-
den können, die die behaupteten Vorkommnisse gar nicht selber erlebt
hätten. Hinzu komme, dass unklar bleibe, weshalb der Beschwerdeführer
überhaupt verhaftet worden sei. Seine diesbezügliche Mutmassung, sei-
ne frühere LTTE-Zugehörigkeit sei von einer Drittperson verraten worden,
überzeuge nicht, zumal er kein besonderes LTTE-Profil aufweise und das
Kriegsende zum Zeitpunkt der Festnahme bereits zwei Jahre zurückgele-
gen habe. Der Beschwerdeführer habe seit Kriegsende zudem mehrmals
Kontakt zu verschieden sri-lankischen Behörden gehabt, sei dies bei sei-
ner Aufnahme ins Flüchtlingslager oder später bei seiner regulären An-
meldung in E._______ oder an seinem letzten Wohnort. Dass er dabei
nie Probleme gehabt habe, lasse die behauptete Festnahme unrealistisch
erscheinen. Ebenso unplausibel mute zudem an, dass man ihn anlässlich
seiner Verhaftung nach allfällig versteckten Waffen und nach dem
Verbleib von Pottu Amman gefragt habe. Letzterer habe bekanntermas-
sen bereits bei Kriegsende im Mai 2009 sein Leben verloren, weshalb
sich die sri-lankischen Sicherheitskräfte mit diesen Fragen nur lächerlich
gemacht hätten. Insgesamt könne deshalb die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Inhaftierung, auf die er seine Asylbegründung im We-
sentlichen abstütze, nicht geglaubt werden. Diese Vorbringen des Be-
schwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Überdies sei der Vollzug der Wegwei-
sung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen.
C.
Mit Beschwerde vom 7. Mai 2012 an das Bundesverwaltungsgericht liess
der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die nachstehend
aufgeführten Anträge stellen:
1. Die Verfügung des BFM vom 2. April 2012 sei wegen Verletzung der
Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
2. Die Verfügung des BFM vom 2. April 2012 sei aufzuheben und die Sa-
che sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
3. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 2. April 2012 aufzuheben
und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustel-
len. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
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Seite 5
4. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 2. April 2012 betreffend die
Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen.
5. Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei dem
unterzeichnenden Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer
detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzu-
setzen.
6. Dem unterzeichnenden Anwalt sei zudem mitzuteilen, welcher Bun-
desverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und wel-
cher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instrukti-
on im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter an einem
Entscheid weiter mitwirken würden.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift wurde eine Vielzahl von Berichten und Doku-
menten zur Lage in Sri Lanka zu den Akten gereicht (Belagen 2-17).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2012 teilte der zuständige Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzei-
tig verfügte er, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- bis zum 29. Mai 2012 zu bezahlen habe.
E.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des Kostenvorschusses ersu-
chen.
Der Eingabe lagen eine Fürsorgebestätigung vom 16. Mai 2012 sowie ei-
ne Kostennote vom 29. Mai 2012 bei.
F.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2012 hob der Instruktionsrichter des Bundes-
verwaltungsgerichts die Dispositivziffer 2 der Zwischenverfügung vom
11. Mai 2012 wiedererwägungsweise auf und verfügte, dass über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden und auf die Erhebung ei-
D-2507/2012
Seite 6
nes Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig lud der Instrukti-
onsrichter die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme ein.
G.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 15. August 2012 an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 7. September 2012 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter replizieren. Auf den Inhalt der Replik wird – soweit
wesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
Mit der Eingabe wurden eine Vielzahl von Berichten und Dokumenten zur
Lage in Sri Lanka (Beilagen 18-41) sowie ein Foto zu den Akten gereicht.
I.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 liess der Beschwerdeführer deut-
sche Übersetzungen der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten
Rationierungskarten sowie weitere Berichte und Dokumente zur Lage in
Sri Lanka (Beilagen 45-50) zu den Akten reichen.
J.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2012 liess der Beschwerdeführer die deut-
sche Übersetzung eines bereits früher eingereichten Bestätigungsschrei-
bens vom 8. März 2011 betreffend I._______ dem Bundesverwaltungsge-
richt einreichen und den Antrag stellen, es sei ihm eine angemessene
Frist anzusetzen, "um ausreichende Übersetzungen dieser Beweismittel
einzureichen".
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
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Seite 7
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahmekonstellation liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist so-
mit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das Ersuchen um Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder
welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder
welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren
betraut ist und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken wer-
den, ist mit Ergehen des vorliegenden Urteils in der Hauptsache gegen-
standslos geworden.
4.
4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rechtsbegehren
erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären,
eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit
weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
D-2507/2012
Seite 8
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird einerseits gerügt, die Vorinstanz habe ihre
Begründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, sich in der
Verfügung mit den Konsequenzen aus der langjährigen Mitgliedschaft des
Beschwerdeführers bei den LTTE auseinanderzusetzen.
4.2.2 Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass den Akten keine Hin-
weise zu entnehmen sind, wonach das BFM den Sachverhalt ungenü-
gend festgestellt beziehungsweise sich mit diesem nicht auseinanderge-
setzt hätte. Insbesondere ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung vorbringt, der Beschwerdeführer habe kein be-
sonderes LTTE-Profil gehabt, was zeigt, dass sich das Bundesamt mit der
geltend gemachten langjährigen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers
bei den LTTE auseinandergesetzt hat. Es ist in diesem Zusammenhang
festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfah-
ren vorgebrachten Verfolgungsvorbringen von der Vorinstanz zu Recht
als nicht glaubhaft respektive nicht asylrelevant beurteilt wurden (vgl.
nachfolgend E. 5.7 f.). Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, die
Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung ihre Begründungspflicht
verletzt, ist daher unbegründet. Folglich ist das Begehren des Beschwer-
deführers, wonach die Verfügung des BFM vom 2. April 2012 wegen Ver-
letzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorin-
stanz zurückzuweisen sei, abzuweisen.
4.3
4.3.1 In der Beschwerde wird weiter moniert, das BFM habe das
Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Sri Lanka
(BVGE 2011/24) nicht berücksichtigt und dadurch den rechtserheblichen
Sachverhalt unvollständig abgeklärt. So habe die Vorinstanz das Profil
des Beschwerdeführers und seine asylrelevante Gefährdung nicht korrekt
erfasst und die notwendigen Abklärungen nicht getätigt. Insbesondere
habe sie es versäumt, den Sachverhalt bezüglich der vom Beschwerde-
führer erwähnten Kollegen J._______ und I._______ abzuklären, die auf-
grund ihrer LTTE-Mitgliedschaft ein Schicksal erlitten hätten, das auch
ihm drohe. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, die eingereichten
Beweismittel zu prüfen und zu würdigen.
4.3.2 Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung nicht explizit auf das zitierte Urteil Bezug nimmt. Daraus kann je-
doch nicht geschlossen werden, dass das BFM die diesbezügliche
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtigt hät-
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Seite 9
te. Es ist festzustellen, dass das Bundesamt in seiner Verfügung vom
2. April 2012 ausführte, der Beschwerdeführer habe seit Kriegsende
mehrmals Kontakt zu verschiedenen sri-lankischen Behörden gehabt, sei
dies bei seiner Aufnahme ins Flüchtlingslager oder später bei seiner regu-
lären Anmeldung in E._______ oder an seinem letzten Wohnort. Dass er
dabei nie Probleme gehabt habe, lasse die behauptete Festnahme unrea-
listisch erscheinen. Daraus erhellt, dass die Vorinstanz sehr wohl die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung
der in BVGE 2011/24 aufgeführten Risikoprofile geprüft hat. Zur Rüge,
das Bundesamt habe es versäumt den Sachverhalt bezüglich der vom
Beschwerdeführer erwähnten Kollegen J._______ und I._______ abzu-
klären, ist Folgendes festzuhalten: Die Behörden sind lediglich verpflich-
tet, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen und dazu gegebe-
nenfalls weitere Untersuchungs- und Beweismassnahmen anzuordnen.
Als rechtserhebliche Tatsachen sind jene faktischen Grundlagen gemeint,
die für die Regelung des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses – vor-
liegend die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des
Asyls sowie jene der Wegweisung und dessen Vollzugs – relevant sind.
Sachverhaltselemente, die für den Ausgang des Verfahrens nicht wesent-
lich sind, brauchen nicht erhoben zu werden (CHRISTOPH AUER, in: Chris-
toph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen
2008, Art. 12 N. 2). Da die Situation der vom Beschwerdeführer erwähn-
ten Kollegen J._______ und I._______ in casu für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers keine entscheidende Be-
deutung zukommt, sah die Vorinstanz zu Recht davon ab, diesbezüglich
weitere Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere durfte sie darauf ver-
zichten, die diesbezüglich eingereichten Beweismittel zu übersetzen und
in der Verfügung zu würdigen. Hinsichtlich der übrigen, den Beschwerde-
führer betreffenden Beweismittel ist – entgegen dem Vorbringen in der
Rechtsmittelschrift – festzuhalten, dass aus den Akten nicht hervorgeht,
die Vorinstanz habe diese Dokumente keiner Würdigung unterzogen. Da
ihnen offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt, durfte
die Vorinstanz darauf verzichten, sie übersetzen zu lassen (antizipierte
Beweiswürdigung) und in der Verfügung zu erwähnen. Der Behauptung in
der Beschwerde, wonach sich in diesen bisher nicht übersetzten Be-
weismitteln weitere Beweise für die ihm drohende Verfolgung in Sri Lanka
befänden, ist nicht zu folgen, da sie in keiner Weise begründet wird. Nach
dem Gesagten ist der Antrag in der Eingabe vom 30. Oktober 2012, dem
Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist anzusetzen, um ausrei-
chende Übersetzungen dieser Beweismittel einreichen zu können, abzu-
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Seite 10
weisen. Somit erweist sich auch die Rüge, die Vorinstanz habe das Profil
des Beschwerdeführers und seine asylrelevante Gefährdung nicht korrekt
erfasst und die notwendigen Abklärungen nicht getätigt, als unbegründet.
4.4
4.4.1 In der Rechtsmittelschrift wird ausserdem vorgebracht, das BFM
habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig ab-
geklärt, da es keine länderspezifischen Informationen in der Sache bei-
gezogen habe.
4.4.2 Die Rüge, das BFM habe sich bei der Entscheidfindung auf keine
länderspezifischen Informationen gestützt und damit den rechtserhebli-
chen Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt, entbehrt je-
der Grundlage. Vielmehr kann – insbesondere auch in Berücksichtigung
der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24) –
der angefochtenen Verfügung nicht entnommen werden, inwiefern das
BFM die aktuellen Länderinformationen über Sri Lanka unberücksichtigt
gelassen hätte. Allein aus der Tatsache, dass in der angefochtenen Ver-
fügung keine Länderberichte erwähnt werden und sich keine solchen in
den Akten finden, kann nicht der Schluss gezogen werden, von der Vorin-
stanz seien keine Länderberichte oder sonstige länderspezifische Infor-
mationen berücksichtigt worden. Da sich ferner das BFM mit ausreichen-
der Begründung und unter Hinweis auf die Entwicklung der Sicherheitsla-
ge und der Lebensumstände im heutigen Zeitpunkt zum Wegweisungs-
vollzug nach Sri Lanka geäussert hat, sind der angefochtenen Verfügung
keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den Schluss
zuliessen, das BFM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt re-
spektive seine Begründungspflicht verletzt. Insgesamt ist auch die in die-
sem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs unbegründet. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich der Beschwer-
deführer in der Beschwerde offensichtlich zu den in der angefochtenen
Verfügung festgehaltenen Argumenten ausführlich äussern konnte.
4.5 Somit wurde der relevante Sachverhalt – entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers – vom BFM hinreichend abgeklärt, zumal auch
keine Fragen ersichtlich sind, die einer näheren Prüfung bedürfen. Daher
kann verzichtet werden, den Beschwerdeführer zur aktuellen Situation
anzuhören, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. Die Rüge
des Beschwerdeführers, der Sachverhalt sei unvollständig erhoben wor-
den, erweist sich daher nicht als stichhaltig. Folglich ist das Begehren des
Beschwerdeführers, wonach die Verfügung des BFM vom 2. April 2012
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Seite 11
aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richti-
gen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM
zurückzuweisen sei, abzuweisen. Nach dem Gesagten erweisen sich
auch die beantragten weiteren Abklärungen durch das Bundesverwal-
tungsgericht (vgl. Beschwerde S. 11) als gegenstandslos.
5.
5.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen
Asylgesuch abgewiesen hat.
5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.4 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Wort-
laut der Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb
seine Aussagen entgegenhalten lassen muss, zumal er die übersetzen-
den Personen bei beiden Befragungen gut verstanden haben will (vgl.
BFM-Akten A 5/13 S. 2, A 12/15 S. 1).
5.5 Zusätzlich zu den im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen (vgl. vorstehend Bst. A.) bringt der Beschwerde-
führer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weitere Asylgründe vor. So
führt er in der Rechtsmittelschrift aus, sein Engagement für die LTTE ha-
be nicht nur das Nähen von Kleidern und Uniformen sowie das Transpor-
tieren von Verletzten umfasst, sondern auch das Kämpfen im Bürger-
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Seite 12
krieg, sofern Kampfhandlungen stattgefunden hätten. Insbesondere diese
Teilnahme an Kampfhandlungen habe zu seiner Verhaftung am 23. April
2011 durch den CID geführt. In der Eingabe vom 7. September 2012
macht der Beschwerdeführer zudem geltend, am 7. August 2012 seien
vier Mitglieder des CID bei seiner Ehefrau erschienen und hätten nach
ihm gefragt. Als sie erzählt habe, er sei in die Schweiz gegangen, sei von
ihr verlangt worden, dass sie dies durch die Einreichung einer Kopie ei-
nes schweizerischen Ausweises bestätige. Es sei ihr gedroht worden,
dass sie oder eines ihrer Kinder mitgenommen werde, falls diese Kopie
nicht umgehend eintreffe. Dies zeige, dass er vom CID nach wie vor ge-
sucht werde.
5.6 Hinsichtlich dieser erst auf Beschwerdestufe geltend gemachten Be-
tätigung als Kämpfer auf Seiten der LTTE ist festzustellen, dass dieses
Vorbringen als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu beurteilten ist.
Anlässlich der Befragungen erwähnte der Beschwerdeführer nämlich mit
keinem Wort, dass er jahrelang für die LTTE gekämpft habe, obwohl er
ausreichend Gelegenheit dazu gehabt hätte. Da es sich dabei um einen
wesentlichen Sachverhalt bezüglich seiner Asylgründe handelt, wäre von
ihm zu erwarten gewesen, dass er dies bereits anlässlich der Befragun-
gen vorgebracht hätte, zumal er anlässlich der Kurzbefragung bezie-
hungsweise der Anhörung ausdrücklich auf seine Mitwirkungs- respektive
Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht worden war (A 5/13 S. 2, A 12/15
S. 2). Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer –
trotz Zumutbarkeit – auch keine Beweise dafür vorlegte, dass er jahrelang
als Kämpfer für die LTTE tätig gewesen sei. Nach dem Gesagten ist zu
schliessen, dass es sich bei seiner Behauptung, er sei jahrelang für die
LTTE als Kämpfer tätig gewesen, weshalb er zusätzlich gefährdet sei, bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka als LTTE-Unterstützer verfolgt zu werden,
lediglich um ein Konstrukt und frei Erfundenes handelt, um seinem Asyl-
gesuch mehr Nachdruck zu verleihen. Aufgrund der offensichtlichen Un-
glaubhaftigkeit der geltend gemachten Betätigung als Kämpfer für die
LTTE ist die Einreichung der in der Beschwerde in Aussicht gestellten
Beweismittel für eine derartige Tätigkeit nicht abzuwarten (antizipierte
Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357, ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144).
Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, am 7. August 2012
seien vier Mitglieder des CID bei seiner Ehefrau erschienen und hätten
nach ihm gefragt ist Folgendes festzustellen: Wie nachfolgend (vgl.
D-2507/2012
Seite 13
E. 5.7) aufgezeigt, kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden,
dass er am 23. April 2011 von Leuten des CID mitgenommen wurde und
anschliessend während zweier Wochen in einem Camp des CID inhaftiert
war. Aus diesem Grund ist es auch nicht glaubhaft, dass Mitarbeiter des
CID am 7. August 2012 bei seiner Ehefrau erschienen seien und nach
ihm gefragt hätten, zumal er auch diesbezüglich keinerlei Beweise ein-
reichte.
5.7 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen ist vorab Folgendes festzustel-
len: Die behauptete Verhaftung am 23. April 2011 durch Leute des CID
sowie die anschliessende Inhaftierung in einem Camp der CID sind über-
einstimmend mit der Vorinstanz als unglaubhaft zu beurteilen, zumal sich
der Beschwerdeführer diesbezüglich bei den Befragungen teilweise er-
heblich widersprach. So sagte er anlässlich der Kurzbefragung aus, einer
seiner Mitarbeiter habe eine Person vom CID gekannt und habe ihn so
gegen Geld freikaufen können (A 5/13 S. 10). Demgegenüber brachte der
Beschwerdeführer bei der Anhörung vor, ein Freund habe einen CID-
Beamten kontaktiert und er (Beschwerdeführer) habe Geld via seinen
Freund dem CID-Beamten gegeben und dann habe dieser ihn illegal frei-
gelassen (A 12/15 F82). Später in der Anhörung präzisierte der Be-
schwerdeführer, bei diesem Freund handle es sich um einen seiner Kun-
den (A 12/15 F97). Als dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung
diese divergierenden Aussagen vorgehalten wurden, war er nicht in der
Lage, sie aufzulösen (A 12/15 F100). Widersprüchlich äusserte sich der
Beschwerdeführer zudem hinsichtlich der Umstände seiner Freilassung.
So sagte er bei der Anhörung zuerst aus, ein Freund habe einen CID-
Beamten kontaktiert und er (Beschwerdeführer) habe 300'000 SL-Rupien
via seinen Freund dem CID-Beamten gegeben und dieser habe ihn dann
illegal freigelassen (A 12/15 F82). Später in der Anhörung gab der Be-
schwerdeführer jedoch zu Protokoll, sein Freund habe mit einem CID-
Beamten Kontakt aufgenommen, das mit den drei "Lakhs" vereinbart und
dann mit seiner (des Beschwerdeführers) Schwägerin Kontakt aufge-
nommen, worauf diese das Geld gegeben habe. Das ganze habe er (Be-
schwerdeführer) aber erst nach seiner Freilassung erfahren (A 12/15
F98).
Gegen die Glaubhaftigkeit der behaupteten Verhaftung durch den CID
und die Inhaftierung in dessen Camp spricht zudem der Umstand, dass
die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers wenig detailliert
und unsubstanziiert ausgefallen sind. Den Vorbringen des Beschwerde-
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Seite 14
führers fehlen die notwendigen Realkennzeichen einer Erzählung. Na-
mentlich ist den Äusserungen nicht der erforderliche Detailreichtum einer
auf tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung zu entneh-
men, was nicht nachvollziehbar ist, handelt es sich bei der Verhaftung
durch den CID und der anschliessenden Inhaftierung in deren Camp doch
um einschneidende Erlebnisse. So war der Beschwerdeführer anlässlich
der Anhörung insbesondere nicht in der Lage detailliert anzugeben, wel-
che Beweise der CID bezüglich seiner Mitgliedschaft bei den LTTE ge-
habt habe, obwohl Leute des CID ihm ein ihn betreffendes Dossier vorge-
legt und sogar vorgelesen haben sollen (A 12/15 S. 8 f.).
Unglaubhaft erscheint die behauptete Verhaftung durch den CID und die
nachfolgende Inhaftierung im Camp im Frühling 2011 auch deshalb, da zu
diesem Zeitpunkt das Ende des Bürgerkrieges schon zwei Jahre zurück
lag, und der Beschwerdeführer in dieser Zeit schon mehrmals mit den sri-
lankischen Behörden in Kontakt getreten sein will. Gemäss eigenen Aus-
sagen wurde er bei der Aufnahme ins Flüchtlingslanger im Distrikt Vavu-
niya von den sri-lankischen Behörden registriert. Ebenso, als er sich spä-
ter in E._______ und D._______ niederliess. Es ist davon auszugehen,
dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer schon damals
verhaftet hätten, wären sie tatsächlich an seiner Person interessiert ge-
wesen. Die Behauptung in der Beschwerde, die Verhaftung sei deswegen
erst im Frühling 2011 erfolgt, da die sri-lankischen Behörden erst zu die-
sem Zeitpunkt über die langjährige Mitgliedschaft des Beschwerdeführers
Bescheid gewusst hätten, überzeugt das Gericht nicht.
5.8 Hinsichtlich der übrigen vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen
Verfahren geltend gemachten Verfolgungsvorbringen ist festzustellen,
dass diese nicht ohne Weiteres als unglaubhaft angesehen werden kön-
nen. Auf eine vertiefte Untersuchung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbrin-
gen kann jedoch verzichtet werden, da die vom Beschwerdeführer ge-
schilderten Nachteile – selbst wenn diese nicht in Zweifel gezogen wer-
den – keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen
und damit nicht asylrelevant sind. Dies aus folgenden Gründen: Aus
Quellen und Berichten unabhängiger Institutionen und Organisationen
geht hervor, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten asylrechtlich re-
levanten Gefährdung (auch) zum heutigen Zeitpunkt ein entsprechendes
Profil der betreffenden Person voraussetzt. Dabei ist der Umstand allein,
dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende
des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, nicht als ausreichendes
Kriterium für eine solche Gefährdungswahrscheinlichkeit aufzufassen.
D-2507/2012
Seite 15
Aufgrund der in den ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten von
dieser Organisation aufgebauten Strukturen ist vielmehr davon auszuge-
hen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Wei-
se entsprechende Kontakte aufwies (vgl. anstelle vieler etwa Amnesty In-
ternational [AI], Report 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL
10/001/2012]; dies., Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's security detai-
nees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012]; Human Rights Watch,
World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; International Crisis Group,
Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Re-
port N°219, Colombo/Brüssel 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe
(SFH), Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende
TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern
2011). Bezüglich des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er gemäss
seinen Aussagen von 1990 bis 1999 für die LTTE Kleider und Uniformen
genäht hat. Zudem will er von 2006 bis im Mai 2008 als Chauffeur für die
LTTE tätig gewesen sein. Aus diesen Angaben resultiert, dass er vor sei-
ner Ausreise aus Sri Lanka zwar gewisse Kontakte mit den LTTE aufwies.
Jedoch gingen diese Kontakte – sofern sie denn stattgefunden haben –
nicht in wesentlicher Weise über das hinaus, was ein grosser Teil der lo-
kalen Bevölkerung in den nördlichen und östlichen tamilischen Sied-
lungsgebieten Sri Lankas in jenem Zeitraum erlebte. Eine besondere per-
sönliche Exponiertheit, die auch zum heutigen Zeitpunkt zu einer spezifi-
schen Gefährdung des Beschwerdeführers führen würde, ist aufgrund
dieser Kontakte nicht anzunehmen. Gegen ein heute noch bestehendes
Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer
spricht auch die Tatsache, dass er sich nach dem Ende des Krieges in ei-
nem Flüchtlingscamp problemlos registrieren und sich dort während län-
gerer Zeit aufhalten konnte. Ebenso, dass er sich später ohne Probleme
in E._______ und D._______ anmelden und dort relativ unbehelligt leben
konnte. Es ist davon auszugehen, dass dies nicht möglich gewesen wäre,
hätten die sri-lankischen Behörden aufgrund seiner vorgebrachten frühe-
ren Tätigkeiten für die LTTE tatsächlich ein Interesse an ihm, da anzu-
nehmen ist, dass die Behörden ihn bei der Registrierung respektive An-
meldung hinsichtlich allfälliger Verbindungen zu den LTTE überprüft ha-
ben. Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach die sri-lankischen
Behörden erst Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges Kenntnis von
den Tätigkeiten des Beschwerdeführers erhalten hätten, weshalb er heute
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sei, überzeugt nicht. Es er-
scheint daher nicht als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer we-
gen seiner geltend gemachten vorübergehenden und untergeordneten
D-2507/2012
Seite 16
Tätigkeiten für die LTTE eine Verfolgung durch die sri-lankischen Behör-
den zu befürchten hat.
Soweit der Beschwerdeführer zudem auf Beschwerdeebene vorbringt, er
weise ein Risikoprofil auf, da er aus der Schweiz nach Sri Lanka zurück-
kehren würde, ist Folgendes festzuhalten: Der Umstand, dass er sich seit
gut einem Jahr in der Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch eingereicht
hat, vermag nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger
Verfolgung zu führen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er
sich im nahen Umfeld der LTTE bewegt. An dieser Einschätzung vermö-
gen auch die von ihm eingereichten Berichte nichts zu ändern, die sich
entweder zur allgemeinen Situation in Sri Lanka oder zu einzelnen Fällen
von Menschenrechtsverletzungen äussern und ohne konkreten Bezug zur
Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen
sind. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm drohe bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka eine grosse Gefahr von Seiten der sri-
lankischen Armee, da er Ende November 2010 Zeuge geworden sei, wie
sri-lankische Soldaten seine Frau und seine Tochter vergewaltigt hätten,
vermag nicht zu überzeugen, zumal davon auszugehen ist, dass die sri-
lankischen Behörden deswegen schon vor seiner Ausreise gegen ihn tä-
tig geworden wären. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass der
Beschwerdeführer verschiedene Narben hat, ihn bei einer Rückkehr in
sein Heimatland nicht als gefährdet erscheinen zu lassen, da diese Nar-
ben nicht eindeutig auf deren Ursprung schliessen lassen.
Nach dem Gesagten sind den Asylvorbringen des Beschwerdeführers –
entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift – keine konkreten
und stichhaltigen Hinweise zu entnehmen, dieser weise ein Risikoprofil
auf, das ihn zum heutigen Zeitpunkt und unter den gegenwärtig in Sri
Lanka herrschenden Bedingungen als in asylrelevanter Weise gefährdet
erscheinen lässt. Soweit bezüglich der Gefährdung von abgewiesenen
Asylsuchenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein Urteil des
Obersten Gerichts von Grossbritannien verwiesen wird, ist festzuhalten,
dass dieses für das Bundesverwaltungsgericht nicht verbindlich ist, wes-
halb darauf verzichtet werden kann, weiter darauf einzugehen.
5.9 Aufgrund des soeben Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und
das Asylgesuch abgelehnt hat. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf
die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift sowie auf die Eingaben
vom 7. September 2012, 17. Oktober 2012 und 30. Oktober 2012 betref-
D-2507/2012
Seite 17
fend Asyl und die als Beweismittel eingereichten Dokumente näher ein-
zugehen, zumal diese insgesamt nicht zu einem anderen Entscheid zu
führen vermögen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Seite 18
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich
mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK widrige Behand-
lung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri
Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United King-
dom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Den-
mark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v.
Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G.
v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai
2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche
Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr
verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im
Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für
D-2507/2012
Seite 19
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimat-
land die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flücht-
lingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch kei-
ne Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine men-
schenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die in den Ein-
gaben im Beschwerdeverfahren zitierten Berichte nichts, weshalb es sich
erübrigt, weiter darauf einzugehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.3.2 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Okto-
ber 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der all-
gemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri
Lanka vorgenommen und die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungs-
vollzugspraxis teilweise angepasst. Danach hat sich seit dem Ende des
bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE
im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert (vgl.
BVGE a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise
sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit länge-
rer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten
Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit
anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten
"Vanni-Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dor-
tige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr
dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts
der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen
D-2507/2012
Seite 20
Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine
sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeits-
kriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomi-
sche und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch dem zeit-
lichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus
der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des
Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug
(zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn
davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die
gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen
kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegwei-
sungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufent-
halt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zu-
rück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen kon-
krete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebens-
umstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind
die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzu-
klären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu über-
prüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz
eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der
Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebli-
che Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz
nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsal-
ternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu
prüfen (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.2.1).
Gestützt auf diese Beurteilung der allgemeinen, heute herrschenden Si-
cherheits- und politischen Lage in Sri Lanka sowie nach Prüfung der Ak-
ten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem
BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdefüh-
rers im heutigen Zeitpunkt zumutbar ist. An dieser Einschätzung vermö-
gen auch die von ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereich-
ten Berichte bezüglich der Situation in Sri Lanka nichts zu ändern, da sich
ihnen nicht eine wesentlich andere Beurteilung der Lage in Sri Lanka ent-
nehmen lässt. Es erübrigt sich daher, darauf weiter einzugehen. Der Be-
schwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna, wo er sich von Geburt bis
im Jahre 1995 und von Januar bis April 2010 aufhielt (A 5/13 S. 6). An-
lässlich der Kurzbefragung gab er zu Protokoll, seine (…) sowie acht sei-
ner (…) lebten in F._______, seine (…) mit den (…) in K._______ (A 5/13
S. 7). Es liegen keine aktuelleren Erkenntnisse vor, die zur Annahme führ-
ten, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers sich heute
D-2507/2012
Seite 21
nicht mehr in der Nordprovinz aufhalten würden. In Erwägung zu ziehen
ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen in
Sri Lanka jahrelang als (…) tätig war. Den vorliegenden Akten sind auch
keine Hinweise auf gesundheitliche Schwierigkeiten des Beschwerdefüh-
rers zu entnehmen. Somit sind die vom Bundesverwaltungsgericht in
BVGE 2011/24 bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt. Er wird nach der Rückkehr in
sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner im Distrikt Jaffna le-
benden Verwandten zählen können und bei ihnen eine Unterkunftsmög-
lichkeit vorfinden, als auch in Zukunft in der Lage sein, sich dank seiner
beruflichen Kenntnisse wieder wirtschaftlich zu integrieren. Zur Überbrü-
ckung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann er beim BFM Rückkehrhilfe
beantragen. Insbesondere genügen bloss soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen
betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2, BVGE 2010/41 E.
8.3.6). Somit ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten
wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller
als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als
unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
9.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem
mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden
D-2507/2012
Seite 22
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat aber mit Eingabe vom 29. Mai 2012 ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einrei-
chung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint. Dem Beschwerdeführer kann nicht
vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Bean-
tragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussich-
ten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b
S. 275). Zudem wird seine prozessuale Bedürftigkeit durch die einge-
reichte Fürsorgebestätigung vom 16. Mai 2012 hinreichend belegt. Damit
sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege ist deshalb gutzuheissen, und der Beschwerdeführer ist von der
Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines
Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung auszu-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: