B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2507/2013
U r t e i l v o m 1 4 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
und seine Ehepartnerin
B._______, geboren (…),
sowie die Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Russland,
alle vertreten durch Dr. Markus Züst, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. März 2013 / N (…).
D-2507/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind russische Staatsangehörige und gelang-
ten gemäss eigenen Angaben am 26. August 2011 in die Schweiz, wo sie
am 30. August 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuz-
lingen um Asyl nachsuchten.
B.
Sie wurden am 6. September 2011 zur Person und summarisch zum Rei-
seweg sowie den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Eingehende Anhörungen zu den Fluchtgründen fanden am 13. November
2012, 10. Dezember 2012 sowie 9. Januar 2013 statt.
C.
Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Gesuche damit, dass sie im
Jahre 2008 einen Vorfall hätten publik machen wollen, welcher von den
Behörden vertuscht worden sei. Daraufhin seien sie wiederholt festge-
nommen und misshandelt worden.
Die Beschwerdeführenden reichten ihre Reisepässe sowie ihre Geburts-
urkunden ein. Als Beweismittel wurden der von ihnen verfasste Artikel mit
deutscher Übersetzung, ein Internetartikel, zwei Zeitungsausgaben und
vier medizinische Berichte mit deutscher Übersetzung eingereicht.
D.
Mit Verfügung vom 28. März 2013 (Eröffnung am 3. April 2013) wies das
BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 3. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an
und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden
mit der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und um Feststellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde ersucht.
Als Beweismittel wurden das Dissertationsthema der Beschwerdeführerin
B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und die vier bereits einge-
reichten medizinischen Berichte ins Recht gelegt.
D-2507/2013
Seite 3
F.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2013 wurde die aufschiebende Wir-
kung der Beschwerde festgestellt und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden auf-
gefordert, weitere Beweismittel und Erklärungen einzureichen.
G.
Am 24. Mai 2013 wurde eine Erklärung des Gemeindeammanns von
E._______ eingereicht.
H.
Am 27. Mai 2013 wurden ein aktueller psychiatrischer Bericht betreffend
die Beschwerdeführerin und zwei Entbindungserklärungen von der ärztli-
chen Schweigepflicht (betreffend die Beschwerdeführerin sowie ihre
Tochter C._______) zu den Akten gereicht.
I.
Am 12. Juni 2013 wurde schliesslich ein psychiatrischer Bericht betref-
fend die Tochter C._______ ins Recht gelegt.
J.
Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2013 äusserte sich das BFM zu den
Argumenten der Beschwerde, hielt an seinen bisherigen Ausführungen
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K.
Am 27. Juni 2013 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur
Replik geboten. Die Beschwerdeführenden reichten keine Stellungnahme
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
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geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Gesuche damit, dass (ihr
Vater in eine Flugzeugentführung involviert gewesen sei.) Nachdem die
Beschwerdeführerin im Jahre 2008 davon erfahren habe, habe sie sich
zusammen mit ihrem Mann (A._______; nachfolgend: Beschwerdeführer)
entschlossen, die Sache publik zu machen. So hätten sie einen Artikel
verfasst und am 29. September 2009 die Zeitung F._______ zwecks Pub-
likation angefragt. Einige Tage später, (…) Oktober 2009, sei die Be-
schwerdeführerin vor ihrem Haus von zwei Polizisten in ein Auto gezerrt,
geschlagen und auf einen Polizeiposten in G._______ gebracht worden.
Dort habe man sie zwingen wollen, ein Schuldeingeständnis zu unter-
schreiben, mit ihrem Artikel die russische Regierung beschuldigen zu wol-
len, was sie jedoch verweigert habe. Daraufhin habe man sie brutal zu-
sammengeschlagen, worauf sie in Ohnmacht gefallen und erst auf der
Strasse wieder zu sich gekommen sei. Sie habe ihre Verletzungen (Na-
senbruch) im Spital behandeln lassen müssen. Am (…) Oktober 2009 sei
ihr Haus durchsucht und dann abgebrannt worden. Zwei Tage später sei
sie im Krankenhaus von einem Mann mit einer Pistole bedroht worden,
woraufhin sie das Spital gewechselt habe. Ihr Mann habe diesen Vorfall
vergebens bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht und sich da-
nach mit einem offenen Brief bei Medwedew und Putin beschwert. Nach-
dem die Beschwerdeführerin das Spital habe verlassen können, habe sie
sich zusammen mit ihrem Mann nach H._______ begeben. Sie hätten
den Artikel um die soeben geschilderten Vorkommnisse in G._______ er-
gänzt und sich zwecks Publikation an die Zeitung I._______ gewandt.
Der Artikel sei am (…) Dezember 2009 im Internet respektive am (…) De-
zember 2009 in der Zeitung in einer belustigenden und abgeschwächten
Form veröffentlicht worden. Sie hätten sofort die Redaktion kontaktiert,
welche ihnen eröffnet habe, dass ihr ursprünglicher Text aufgrund des re-
gimekritischen Inhalts nicht habe veröffentlicht werden können. Man habe
sich darauf geeinigt, den Artikel in überarbeiteter Form nochmals zu ver-
öffentlichen, was dann am (…) Januar 2010 auch geschehen sei. Bereits
am Abend des (…) Januars 2010, als sie zuhause mit Freunden zusam-
mengesessen seien, seien sie plötzlich von Beamten der Otrjad Mobilny
Osobogo Nasnatschenija (Mobile Einheit besonderer Bestimmung –
OMON) überfallen und gewaltsam abgeführt worden. Man habe sie auf
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einen Polizeiposten verbracht. Die Freunde seien freigelassen worden,
wobei einer von ihnen später zusammengeschlagen und erfroren auf der
Strasse aufgefunden worden sei. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann
seien getrennt worden. Erstere sei drei Tage festgehalten worden. Wäh-
rend dieser Zeit sei sie von zwei Polizisten geschlagen, mit einer Gas-
maske gefoltert und vergewaltigt worden. Dabei habe man sie wiederum
zwingen wollen, ein Geständnis zu unterschreiben, wonach sie ihre Taten
bereue. Die Polizisten hätten ihr gesagt, ihr Mann sei tot. Am (…) Januar
2010 sei sie auf der Strasse ausgesetzt worden und habe ihre schweren
Verletzungen für drei Wochen im Spital behandeln lassen müssen. Wäh-
renddessen habe man ihre Wohnung durchsucht. Aus diesem Grunde
seien sie und ihr Mann vom Spital direkt nach J._______ gefahren, wo
sie sich versteckt gehalten hätten. Am (…) April 2011 sei ihr Computer
gehackt worden und auf dem Bildschirm seien Fotos aufgetaucht, auf
welchen sie und ihr Mann umgebracht worden seien. In der Zwischenzeit
seien auch die Eltern des Beschwerdeführers mehrmals aufgesucht wor-
den. Man habe ihre Wohnung durchsucht und sie aufgefordert, den Auf-
enthaltsort der Beschwerdeführenden preiszugeben. Am (…) April 2011
habe die Polizei den Aufenthaltsort ausfindig gemacht. Zwei Beamte hät-
ten zuhause auf sie gewartet. Allerdings hätten sie in letzter Sekunde die
Flucht ergreifen können und seien unbeschadet entkommen, obwohl die
Polizisten auf sie geschossen hätten. Sie seien nach K._______ gefah-
ren, wo sie sich bis zur Ausreise versteckt gehalten hätten. Mit einem
Schengen Visum seien sie am (…) nach Zürich geflogen.
Der Beschwerdeführer bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin und brachte hinsichtlich seiner eigenen Gründe ergän-
zend an, die Polizisten, welche sie am (…) Januar 2010 festgenommen
hätten, hätten ihn verdächtigt, eine Oppositionsgruppe gegründet zu ha-
ben. Sie hätten ihm während der Haft gedroht, seine Frau zu vergewalti-
gen und umzubringen und auch der Tochter etwas anzutun, sofern er kein
Geständnis unterschreibe. Sie hätten ihn solange geschlagen, bis er das
Bewusstsein verloren habe, und ihn dann auf der Strasse ausgesetzt.
Daraufhin habe er sich für drei Wochen in spitalärztliche Behandlung be-
geben müssen. Im Spital habe er ständig versucht, seine Frau per Telefon
und SMS zu kontaktieren, doch leider ohne Erfolg. Erst später habe er er-
fahren, dass seine Frau noch am Leben sei. Sie habe deshalb nicht auf
seine Anrufe reagiert, da ihr gesagt worden sei, ihr Mann sei tot. Im März
2012 sei sein Vater in H._______ festgenommen und schwer misshandelt
worden, und er wisse nicht, ob er seither wieder entlassen worden sei.
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Als Beweismittel wurden der von ihnen ursprünglich verfasste Entwurf
des Zeitungsartikels, eine Internetpublikation vom (…) Dezember 2009,
die Printausgaben der Zeitung I._______ vom (…) Januar 2010 und vom
(…) Februar 2010, drei medizinische Berichte betreffend die Beschwerde-
führerin (eine medizinische Entlassungsexpertise des Krankenhauses […]
G._______ vom […] Oktober 2009, ein Entlassungsschein des […] Kran-
kenhauses […] vom […] November 2009 und ein Auszug aus der Patien-
tenakte vom klinischen Regionalkrankenhaus […] in H._______ vom […]
Januar 2010) sowie ein Auszug aus der medizinischen Karte des (…)
Krankenhauses (…) in H._______ vom (…) Januar 2010 betreffend den
Beschwerdeführer eingereicht.
4.2 Das BFM begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführenden eindeutige Kennzeichen einer kon-
struierten, masslos übertriebenen Geschichte aufweisen würden, der all-
gemeinen Logik des Handelns widersprächen und nicht nachvollzogen
werden könnten. Die Schilderungen würden den Eindruck einer auswen-
dig gelernten Erzählung hinterlassen. So hätten die Beschwerdeführen-
den das Motiv der Behörden, sie derart intensiv zu verfolgen und dabei
schwere Verletzungen oder gar einen Todesfall in Kauf zu nehmen, nicht
überzeugend darzulegen vermocht. Die aktuelle Regierung habe schlicht
nichts mit der damaligen sowjetischen Regierung zu tun, wodurch jene
auch keine Schuld an damaligen Ereignissen treffe. Somit stelle der Arti-
kel keine Gefahr für das aktuelle Regime dar und es gebe keinen Grund,
der einen derartigen Aufwand zur Verhinderung einer Veröffentlichung
des Zeitungsartikels und eine Mundtotmachung der Autoren rechtfertigen
würde. Ohnehin hätte es für die Verhinderung der Veröffentlichung weit
einfachere Wege gegeben und es widerspreche der Logik, dass die Be-
schwerdeführenden im Spital in H._______ nicht wieder verhaftet worden
seien.
Aus den Aussagen werde nicht ersichtlich, welcher Skandal eigentlich
aufgedeckt werden sollte. (…) Ebenso nicht nachvollziehbar sei es, wieso
ein junges Paar das Risiko von Folter und Gefangenschaft für eine längst
verjährte und fragwürdige Enthüllung auf sich nehme, welche sie nicht
selbst betreffe und ihnen keinerlei Vorteile bringe.
Geradezu absurd mute die Aussage des Beschwerdeführers an, seine
Frau habe auf seine SMS und seine Anrufe nicht reagiert, weil die Polizei
ihr gesagt habe, er sei tot. Erfahrungsgemäss würde man in einer sol-
chen Situation alles versuchen, um herauszufinden, wo sich der andere
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befinde und was geschehen sei. Merkwürdigerweise könnten die Be-
schwerdeführenden auch nicht genau erklären, seit wann sie ein Paar
seien, sondern nur, dass sie seit der Flucht aus G._______ am (…) No-
vember 2009 zusammen in H._______ gelebt hätten.
Die Vorbringen hinsichtlich der Beschaffung der Reisepässe für die Be-
schwerdeführerin und ihre Tochter seien realitätsfremd. Gemäss den
Aussagen seien die Pässe abgelaufen, so dass sie im April 2011 neue
beantragt hätten. In Russland sei es obligatorisch, einen gültigen Reise-
pass zu besitzen. Diese Behauptung entspreche nicht den gesicherten
Erkenntnissen des BFM. In Russland genüge ein Inlandpass, solange
man das Land nicht verlasse. Die Pässe hätten sie zudem im 900 km ent-
fernten K._______ abholen müssen, was einen erheblichen Aufwand dar-
stelle für etwas, das man eigentlich gar nicht benötige. Die Ausreise drei
Monate später sei dann problemlos erfolgt. Diese Umstände würden ver-
muten lassen, dass die Ausreise bereits vorher geplant worden sei. Zu-
dem habe der Beschwerdeführer bereits 2010 einen neuen Reisepass
beantragt, ebenfalls ohne Schwierigkeiten. Daraufhin seien die Be-
schwerdeführenden problemlos für drei Monate in die Schweiz und wie-
der zurück nach Russland gereist. Im Falle einer tatsächlichen Verfolgung
sei es nicht nachvollziehbar, wieso Passausstellung sowie Ein- und Aus-
reise kein Problem dargestellt hätten.
Schliesslich sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden seit ihrer
Ausreise keinen Kontakt zu ihren Familien hätten. Nur einmal hätten sie
über eine gemeinsame Freundin in Erfahrung bringen können, dass der
Vater des Beschwerdeführers verhaftet worden sei. Seither hätten sie aus
Angst jeglichen Kontakt zu Russland abgebrochen. Es gebe allerdings
verschiedene Wege, risikolos mit der Familie in Kontakt zu treten, sei es
über Freunde oder Bekannte, wodurch das Verhalten der Beschwerde-
führenden absurd erscheine. Zum Vater der Beschwerdeführerin würden
sie ebenfalls keinen Kontakt pflegen. Dieser müsste logischerweise von
Beginn weg noch gefährdeter sein als die Eltern des Beschwerdeführers,
sei er doch die Hauptperson und Quelle aller Informationen im Artikel der
Beschwerdeführenden. Ihm sei jedoch bis anhin nichts geschehen.
Auf eine eingehende Würdigung der Beweismittel könne vor diesem Hin-
tergrund verzichtet werden. Die eingereichten Zeitungsartikel würden oh-
nehin keine Beweiskraft enthalten, da sie höchstens beweisen könnten,
dass ein solcher Artikel erschienen sei, jedoch nicht, welche Konsequen-
zen daraus entstanden seien. Die medizinischen Berichte seien leicht
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käuflich erhältlich, was deren Beweiswert schmälere. Als (Berufsbezeich-
nung) sei es für die Beschwerdeführerin ohnehin ein Leichtes, solche Be-
richte zu organisieren.
4.3 In der Beschwerde wurde diesen Ausführungen entgegengehalten,
dass die Beschwerdeführenden in den Anhörungen ihre Fluchtgeschichte
kohärent und detailreich geschildert hätten. Aus den Befragungen werde
deutlich, dass die Beschwerdeführenden bereits von Oktober 2010 bis
Januar 2011 in der Schweiz gewesen seien und damals der Mutter der
Beschwerdeführerin von den Vorkommnissen in G._______ und
H._______ berichtet hätten. Die Mutter habe sich damals an den Ge-
meindeammann von E._______ gewandt und nachgefragt, ob die Be-
schwerdeführenden in der Schweiz um Asyl nachsuchen könnten, wo-
nach der Gemeindeammann vorgeschlagen habe, sich ans BFM zu wen-
den. Sie hätten sich jedoch in einem Dilemma befunden, da sie sich ei-
nerseits sehr mit Russland verbunden gefühlt hätten und die Beschwer-
deführerin die Möglichkeit zur Verfassung einer Dissertation gehabt habe.
Andererseits hätten sie im Falle einer Rückkehr aber auch weitere Ge-
fährdungen befürchtet. Ausschlaggebend sei schliesslich gewesen, dass
die Vorkommnisse im Jahre 2009 schon länger zurückgelegen hätten und
sie seither in relativer Ruhe gelassen worden seien, was sich als ver-
hängnisvoll erwiesen habe. Die Darstellungen der Beschwerdeführenden
seien durch die eingereichten Arztberichte belegt. Das Krankenhaus in
G._______ habe der Beschwerdeführerin einen Nasenbeinbruch und ein
geschlossenes Schädel-Hirn-Trauma attestiert. Ihre Vorbringen würden
auch im Bericht des (Spitalbezeichnung) ihre Bestätigung finden. Die
Vergewaltigung und Schläge während der Inhaftierung im Januar 2010
seien durch einen weiteren Bericht (insbesondere den festgestellten
Dammriss) belegt. Die Diagnose könnten in einer hiesigen medizinischen
Begutachtung bestätigt werden. Auch der vom Beschwerdeführer einge-
reichte medizinische Bericht, nach welchem er eine Nierenquetschung er-
litten habe, sei vom BFM nicht weiter überprüft worden. Diese Angaben
seien ebenfalls mittels Gutachten überprüfbar. Die Beschwerdeführerin
sei aufgrund des Erlebten psychisch gezeichnet, was durch psychiatri-
sche Berichte belegt werden könne. Aufgrund der Furcht vor einer Rück-
kehr nach Russland sei sie derart in Panik geraten, dass sie in die Klinik
in N._______ habe eingewiesen werden müssen. Auch die Tochter sei
psychisch gezeichnet, indem sie praktisch keine Nacht durchschlafe und
kinderpsychiatrisch betreut werde. Die Angst, nach Russland zurückkeh-
ren zu müssen, sei auch dadurch belegt, dass sich die Beschwerdefüh-
renden ein (…) Visum besorgt hätten, um dadurch ein Bekanntwerden ih-
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res tatsächlichen Aufenthaltsortes zu verhindern. Diese Angst und die
psychischen Leiden würden den Wahrheitsgehalt der traumatisierenden
Erlebnisse der Beschwerdeführenden belegen. Die Beschwerdeführen-
den hätten sich im Asylverfahren zudem staatskritisch geäussert, woraus
sich ein weiteres Gefährdungsmoment ergebe.
Das BFM habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, da es pauschal
auf eine konstruierte Geschichte geschlossen habe, ohne der Frage
nachzugehen, ob sich die Verletzungen der Beschwerdeführerin mittels
Überprüfung erhärten lassen würden. Dasselbe gelte hinsichtlich der Ver-
letzungen des Beschwerdeführers.
Die Behauptung des BFM, die ärztlichen Atteste seien leicht käuflich zu
erwerben, könne nicht gehört werden, da die eingereichten Dokumente
überprüft werden könnten. Den Beschwerdeführenden werde vorgewor-
fen, es sei nicht nachvollziehbar, wieso sie keinen Kontakt zu ihren Fami-
lien hätten. Die Beschwerdeführenden würden jedoch um ihr Leben fürch-
ten und daher unter allen Umständen das Bekanntwerden ihres Aufent-
haltes zu verhindern versuchen. Die Beschwerdeführerin leide unter Pa-
nikattacken, wodurch nachvollziehbar sei, dass sie bisher nicht mit ihren
Angehörigen in Russland in Kontakt getreten sei.
4.4 In ihrer Vernehmlassung erwog die Vorinstanz, dass die Behauptung,
bereits während des Aufenthalts in der Schweiz zwischen Oktober 2010
und Januar 2011 habe die Absicht bestanden, ein Asylgesuch zu stellen,
nichts an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu ändern vermöge, da
einem Asylgesuch auch andere Motive zugrunde liegen könnten. Das
Schreiben des Gemeindeammanns äussere sich auch nicht dazu, wieso
die Beschwerdeführenden damals um Asyl hätten ersuchen wollen. Ge-
mäss Ausführungen der Beschwerdeführerin habe sie ihr Dissertations-
thema bereits 2008 erhalten. Sie habe dann aber G._______ im Oktober
2009 verlassen und seit Januar 2010 sei sie untergetaucht. Somit habe
sie sich in dieser Zeit ohnehin nicht ihrer Arbeit widmen können. Es über-
rasche daher, dass die Dissertation der angebliche Grund für die Rück-
kehr nach Russland gewesen sei. Wie bereits in der angefochtenen Ver-
fügung ausgeführt, seien ärztliche Bestätigungen in Russland leicht er-
hältlich, wodurch diese keine Beweismittel seien, mit welchen sich un-
glaubhafte Vorbringen erhärten lassen würden. Selbst unter der Annah-
me, die Dokumente seien echt, käme diesen nur ein geringer Beweiswert
zu, da sie keine Hinweise auf eine staatliche Täterschaft enthalten wür-
den. Auch mittels Abklärung in der Schweiz könnte die Ursache allfälliger
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Verletzungen nicht eruiert werden. Der Dammriss könne etwa genauso
von der Geburt der Kinder herrühren. Die zwei eingereichten Berichte der
psychiatrischen Dienste gäben keine Hinweise auf den Auslöser der
Traumata. Überrascht zeige sich das BFM jedoch vom angeblichen Psy-
chostatus der Beschwerdeführerin. Gemäss Bericht seien ihre Aufmerk-
samkeit, ihre Konzentration sowie ihr Kurzzeitgedächtnis stark vermin-
dert. Dies lasse sich nicht mit dem Eindruck in den Anhörungen vereinba-
ren, in welchen sie einen voll konzentrierten und fokussierten Eindruck
hinterlassen habe und in der Lage gewesen sei, über mehrere Stunden
eine detaillierte Geschichte wiederzugeben.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich im Ergebnis den Aus-
führungen des BFM an. Den drei eingereichten Zeitungsartikeln ist keine
ernstzunehmende Kritik am derzeitigen Regime zu entnehmen. Lediglich
in der Printausgabe vom (…) Januar 2010 bemerkt der aus dem Artikel
ersichtliche Autor (sprich: O._______) die bisher mangelhafte Anerken-
nung der (Beteiligten) und dass die zuständigen staatlichen Stellen dies
nachholen sollten. Es kann nicht nachvollzogen werden, wieso der russi-
sche Staat aufgrund solcher Veröffentlichungen einer Flugzeugentfüh-
rung, die (…) keine Verbindung zur heutigen russischen Regierung auf-
weist, derart massiv gegen die Urheber vorgehen sollte. Ein solches Vor-
gehen gegen die Beschwerdeführenden und ihr Umfeld (gemäss ihren
Angaben sei einer ihrer Freunde im Anschluss an die Festnahme vom
[…] Januar 2010 tot aufgefunden worden) steht zudem im Widerspruch
zur Situation des Vaters der Beschwerdeführerin, welcher (…) sich in der
eingereichten Zeitung vom (…) Januar 2010 ablichten liess (…). Obwohl
er als Schlüsselfigur in der Geschichte auftritt und mit Bild in der Zeitung
erschien, wurde er – soweit aktenkundig – bisher von den Behörden in
Ruhe gelassen. Gleiches gilt für O._______, in dessen Namen die beiden
Artikel in den Ausgaben von I._______ vom (…) Januar 2010 respektive
(…) Februar 2010 erschienen sind. Auch er wurde – soweit aktenkundig –
bisher nicht behelligt.
5.2 Schliesslich gab die Beschwerdeführerin an, die Behörden hätten sie
unter Folter zur Unterschrift eines Dokuments zwingen wollen, in wel-
chem sie die Unwahrheit ihrer "Anschuldigungen" bekunde (act. A31
S. 21 F100 f.). Dabei bleibt unklar, was die Beschwerdeführerin genau
hätte gestehen sollen und worin der Nutzen eines solchen Geständnisses
liegen könnte.
D-2507/2013
Seite 12
5.3 Gegen die Glaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte sprechen ferner die
Modalitäten der Ausreise (problemlose Passbeschaffung durch Mutter
und Kind in K._______ am (…) April 2011 und Ausreise drei Monate spä-
ter). Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, weist dies auf eine seit
Längerem geplante Ausreise hin. Zu Recht bemerkt das BFM, dass ein
solcher Pass nur bei einer Reise ins Ausland benötigt wird, ansonsten
aber ein Inlandpass ausreicht. Bei der gegenteiligen Behauptung des Be-
schwerdeführers, sie hätten Pässe ausstellen lassen, da dies in Russland
obligatorisch sei (act. A37 F46 S. 13), handelt es sich daher offenkundig
um eine Schutzbehauptung. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer bereits im Jahre 2010 problemlos einen Reisepass bean-
tragte und damit in die Schweiz und zurück nach Russland reiste. Die
Beschwerdeführenden machten geltend, von Februar 2010 bis April 2011
versteckt in J._______ gelebt zu haben und erst – wohl aufgrund der
Passbeschaffung der Beschwerdeführerin (act. A37 F44 S. 13) – im April
2011 dort entdeckt worden zu sein (act. A4 S.1; act. A37 F36 S. 11). Es
scheint jedoch sehr unwahrscheinlich, dass sich die Beschwerdeführen-
den über ein Jahr dem Zugriff der Behörden hätten entziehen können,
zumal der Beschwerdeführer in dieser Zeit seinen Pass erneuern liess
und die Beschwerdeführenden in Benützung ihrer Pässe in die Schweiz
reisten.
5.4 Auch aus dem auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwand, die
Beschwerdeführenden hätten bereits beim hiesigen Aufenthalt 2010/2011
ein Asylgesuch in Erwägung gezogen, sowie aus dem diesbezüglichen
Bestätigungsschreiben des Gemeindeammanns von E._______ lassen
sich nur sehr bedingt Rückschlüsse auf eine staatlich motivierte Verfol-
gung gewinnen. Der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Be-
fragung der Mutter der Beschwerdeführerin als Zeugin ist in Anbetracht
eines sehr geringen Beweiswerts einer solchen Aussage aufgrund der
engen persönlichen Beziehung abzuweisen.
5.5 Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag auf eine Zeugeneinvernahme des
Arbeitgebers des Beschwerdeführers, da die damit zu verifizierenden In-
tegrationsbemühungen des Beschwerdeführers keine Relevanz für den
Asylentscheid aufweisen.
5.6 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen die
eingereichten Beweismittel an diesen Ausführungen nichts zu ändern. Die
ärztlichen Berichte hinsichtlich der Verletzungen sind – ohne diese Do-
kumente einer Echtheitsprüfung unterziehen zu müssen – lediglich in der
D-2507/2013
Seite 13
Lage zu beweisen, dass die Beschwerdeführenden die darin dokumen-
tierten Verletzungen erlitten haben, ohne die Umstände, wie es zu diesen
Verletzungen gekommen ist, beweisen zu können. Somit erübrigt es sich,
diese Verletzungen mittels medizinischem Gutachten zu verifizieren. Ent-
gegen dem Vorhalt in der Beschwerdeschrift kann dem BFM daher auch
nicht zum Vorwurf gemacht werden, keine medizinische Begutachtung in
Auftrag gegeben zu haben und dadurch den Sachverhalt nur mangelhaft
festgestellt zu haben.
5.7 Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden auch mit ihrem Vor-
bringen, die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin und der Tochter
würden deren Verfolgungsgeschichte bestätigen, nicht durchzudringen.
Gemäss dem Arztbericht Q._______ vom (…) leide die Beschwerdeführe-
rin an einer depressiven Störung (ICD-10: F33.2) sowie an einer Post-
traumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1). Sie erlebe
Flashbacks und Alpträume. Die Aufmerksamkeit, die Konzentration und
das Kurzzeitgedächtnis seien deutlich vermindert und die bestehenden
Gedanken würden um die existenziellen Ängste bei einer Rückkehr nach
Russland kreisen. Sie habe in der ambulanten Behandlung von den Vor-
fällen 2009 und 2010 berichtet und habe im Falle einer Rückkehr grosse
Angst, zusammen mit ihrem Mann verhaftet und inhaftiert zu werden.
Aufgrund der traumatisierenden Erlebnisse könne das Zustandsbild gut
verstanden werden. Die Vorstellungen der Beschwerdeführerin würden
glaubhaft wirken und aufgrund des Behandlungsverlaufs sowie auch aus
weiteren Lebensbereichen ergäben sich keine Hinweise darauf, die
Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen.
Zu diesen diagnostizierten psychischen Problemen ist zu bemerken, dass
zwar jede Foltererfahrung ein traumatisches Erlebnis darstellt, nicht aber
jede Folterung zwingend zu einem psychischen Leiden, insbesondere zu
einer PTBS führen muss. Vielmehr hängt dies von der psychischen und
sozialen Stabilität des Opfers sowie von seiner kulturellen Einbettung ab.
Umgekehrt muss auch nicht jedes festgestellte Erscheinungsbild einer
seelischen Traumatisierung auf Folter und menschenrechtswidriger Be-
handlung in einem Verfolgungskontext beruhen. Für das Vorliegen ent-
sprechender Symptome kann es auch andere Ursachen wie Unfälle, Na-
turkatastrophen, Entwurzelungsprozesse, innerfamiliäre Spannungen
(schwere Erkrankungen oder Tod von Familienmitgliedern) geben (WIL-
HELM TREIBER, Flüchtlingstraumatisierung im Schnittfeld zwischen Justiz
und Medizin, in: ZAR 2002, S. 286). Diese Feststellungen betreffend
PTBS haben umso mehr für mildere Formen psychischer Störungen wie
D-2507/2013
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die vorliegend diagnostizierte Depression zu gelten, zumal deren Katalog
an möglichen Ursachen im Vergleich zur PTBS wesentlich breiter ist. Die
bei der Beschwerdeführerin fachärztlich diagnostizierte Depression und
PTBS bilden somit für sich allein keinen Beweis für die behaupteten
Fluchtgründe. Vielmehr sind sie im Rahmen der Beweiswürdigung in Be-
ziehung zu den anderen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der be-
haupteten Verfolgung bedeutsamen Sachverhaltselementen zu bringen.
Gleiches gilt für den hinsichtlich der Tochter C._______ eingereichten
Arztbericht Q._______ vom (…). Darin wurde ausgeführt, dass die von
der Beschwerdeführerin geschilderten sowie die von der Psychologin
selbst beobachteten Verhaltensweisen typische Reaktionen von Kleinkin-
dern auf traumatische Erlebnisse darstellen würden. Die Tochter der Be-
schwerdeführerin habe Todesangst erfahren, dies sowohl unmittelbar als
auch vermittelt durch das Verhalten ihrer Eltern. Diese fachärztlich diag-
nostizierte Traumatisierung lässt auch hier nicht zwingend auf die Glaub-
haftigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführenden schliessen. Zur
Bemerkung im Arztbericht, die Tochter sei aufgrund von Todesangst
traumatisiert, kann festgehalten werden, dass sich diese Aussage auf
Ausführungen der Beschwerdeführenden stützt. Die gegenüber der Psy-
chologin geschilderte Verfolgungsgeschichte ist jedoch gerade Gegens-
tand der vom Gericht vorzunehmenden Glaubhaftigkeitsprüfung. Dass die
behandelnde Psychologin – auch aufgrund ihrer im Gegensatz zum Ge-
richt andersgelagerten Rolle als Ärztin – keinen Anlass sieht, diese Schil-
derungen bei ihrer Anamnese in Zweifel zu ziehen, bedeutet somit nicht,
dass daraus zwingend auf die Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe zu
schliessen wäre. Wiederum ist dieser Bericht im Rahmen einer Gesamt-
würdigung in Beziehung zu den anderen für die Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit bedeutsamen Sachverhaltselementen zu bringen.
5.8 Aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher in dieser Erwägung ge-
nannten Parameter kommt das Gericht zum Schluss, dass die Fluchtge-
schichte durch die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft dargelegt wur-
de.
5.9 Zuletzt ist auch der Einwand unbegründet, die Beschwerdeführenden
seien aufgrund ihrer im Asylverfahren geäusserten Kritik am russischen
Staat gefährdet, zumal die schweizerischen Behörden eine Verschwie-
genheitspflicht trifft (vgl. Art. 97 AsylG).
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Seite 15
5.10 Zusammenfassend kann mithin festgehalten werden, dass das BFM
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneinte und die Asylgesuche ab-
wies.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
8.
8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
8.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen).
8.3 Gemäss Arztbericht vom (…) bestehe bei der Beschwerdeführerin im
Falle einer Rückkehr bereits im Vorfeld eine erhebliche Gefahr einer
Selbstgefährdung.
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Seite 17
Dazu ist festzuhalten, dass ein unausweichlich bevorstehender Wegwei-
sungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen nach-
vollziehbarerweise regelmässig zu einer nicht unerheblichen psychischen
Belastung führen kann. Dennoch verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konven-
tionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit suizidalen
Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu
nehmen, solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suizid-
drohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR
vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland,
Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Einer mit
der Rückschaffung einhergehenden psychischen Dekompensation ver-
bunden mit suizidalen Tendenzen kann vorliegend mit einer geeigneten
psychiatrischen Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begegnet
werden. Somit besteht im konkreten Fall Gewähr dafür, dass nötigenfalls
geeignete Massnahmen mit dem Ziel ergriffen werden könnten, allenfalls
bestehenden suizidalen Tendenzen bei der Beschwerdeführerin im Zu-
sammenhang mit der Ausschaffung entgegenzuwirken. In diesem Zu-
sammenhang ist auch auf die Möglichkeit des Erhalts einer anfänglichen
medizinischen Rückkehrhilfe (Art. 93 AsylG) hinzuweisen.
8.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
9.2 Das BFM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
damit, dass die Beschwerdeführenden gut ausgebildet seien und aus
grossen Städten stammen würden, so dass sie mühelos eine Anstellung
finden könnten. Beide würden in Russland über mehrere enge Familien-
mitglieder verfügen, die sie bei einer Reintegration unterstützen könnten.
Allfällige psychische Beschwerden seien im Heimatstaat behandelbar.
Dies werde durch den Umstand, dass in den grösseren Städten das An-
gebot psychologischer Betreuung gesichert sei, zusätzlich erleichtert.
D-2507/2013
Seite 18
9.3 In der Beschwerde wird diesen Erwägungen entgegengehalten, dass
sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Tochter psychische Proble-
me aufweisen würden. Die Beschwerdeführerin leide an einer PTBS. Die
Tochter schlafe praktisch keine Nacht durch und werde kinderpsychiat-
risch betreut.
9.4 Gemäss dem Arztbericht Q._______ vom (…) leide die Beschwerde-
führerin an einer depressiven Störung sowie an einer PTBS und befinde
sich seit dem (…) 2011 in einer ambulanten psychiatrischen Behandlung.
In der Regel fänden die Sitzungen jede zweite Woche statt. Oft gehe es
ihr so schlecht, dass sie die Teilnahme an den Gesprächsterminen nicht
schaffe. (…) habe man sie aufgrund akuter Suizidalität stationär behan-
deln müssen. Der Beschwerdeführer habe sich ebenfalls für einige Zeit in
ambulanter psychiatrischer Behandlung befunden. Die Tochter der Be-
schwerdeführerin sei gemäss Arztbericht Q._______ (…) ebenfalls trau-
matisiert. Gemäss telefonischer Nachfrage des Gerichts vom 27. Sep-
tember 2013 finde derzeit einmal wöchentlich eine Sitzung statt, jeweils
im Beisein ihrer Mutter oder ihrer Grossmutter. Gemäss Arztbericht sei
die Entwicklung von C._______ gefährdet.
9.5 Zu den fachärztlich diagnostizierten Leiden der Beschwerdeführenden
ist zu bemerken, dass – wie bereits von der Vorinstanz zutreffend ausge-
führt – in Russland nicht vom Fehlen psychiatrischer Betreuungsmöglich-
keiten und medikamentöser Behandlung auszugehen ist und sich insbe-
sondere eine PTBS in grossen und grösseren Städten Russlands behan-
deln lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5752/2011 vom
22. Mai 2013 E. 6.4 mit Hinweis auf Schweizerische Flüchtlingshilfe
[SFH], Russische Föderation: Behandlung von PTBS, Rainer Mattern,
Bern, 20. April 2009). Diesbezüglich kann nochmals auf die Möglichkeit
der Inanspruchnahme medizinischer Rückkehrhilfe hingewiesen werden.
Mithin sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs.
9.6 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht
von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rech-
te des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter Ausklammerung der soeben abge-
handelten psychischen Leiden der Tochter sind unter dem Aspekt des
Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im
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Seite 19
Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können na-
mentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurtei-
lung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art
(Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften sei-
ner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und
-fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad
der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz.
Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist
im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Rein-
tegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten,
da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld
herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologi-
scher Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes
(d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übri-
ge soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine rezip-
roke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Ent-
wurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umstän-
den die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. die vom
Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) : EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., EMARK
2006 Nr. 24 E. 6.2.3. S. 259, BVGE 2009/28; BVGE 2009/15 E. 5.6
S. 749).
Die Tochter der Beschwerdeführerin befindet sich lediglich seit zwei Jah-
ren in der Schweiz, so dass sie hier noch nicht als derart verwurzelt gel-
ten kann, dass von einer Rückschaffung in den Heimatstaat abzusehen
wäre. Dies gilt selbst in Anbetracht der von der behandelnden Kinderpsy-
chologin auf telefonische Nachfrage hin erwähnten kürzlich erfolgten In-
tegration in den Kindergarten. Gleiches gilt – a fortiori – für den am (…) in
der Schweiz geborenen Sohn. Die Kinderpsychologin wies anlässlich des
telefonischen Gesprächs zudem auf die wichtige Rolle hin, welche die
sich in der Schweiz befindende Grossmutter in der Entwicklung ihrer En-
kelin innehabe. Da die Eltern derzeit nicht in der Lage wären, der Tochter
ein normales Leben zu bieten, übernehme die Grossmutter diese Funkti-
on und stelle deshalb eine wichtige Ressource für die Entwicklung des
Kindes dar. Die Lücke in der Betreuung des Kindes, welche durch den
Wegfall der Grossmutter entstehen würde, ist jedoch nicht als derart gra-
vierend zu erachten, um den Wegweisungsvollzug als unzumutbar quali-
fizieren zu können, zumal die Tochter weiterhin mit ihre Mutter und ihrem
(Stief-)Vater über zwei wichtige Bezugspersonen verfügt, die Beziehung
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zwischen Enkelin und Grossmutter aufgrund des (erst) zweijährigen Auf-
enthalts in der Schweiz noch nicht als besonders intensiv zu bezeichnen
ist und eine der Entwicklung der Tochter förderliche psychologische
Betreuung auch in Russland gewährleistet ist.
Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zumutbar zu erachten.
10.
Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 –
4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: