B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2507/2015
Ur t e i l vom 6 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…),
ohne Nationalität,
vertreten durch Patricia Guggenheim-Ami,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(sicherer Drittstaat);
Verfügung des SEM vom 15. April 2015 / N (…).
D-2507/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 9. März 2015 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 16. März 2016 wurde ihm
mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrum
(VZ) C._______ zugewiesen wurde.
B.
Am 17. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Rechtsberatungs-
stelle für Asylsuchende im VZ C._______ als Rechtsvertretung zugewie-
sen.
C.
Am 19. März 2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner von der
Rechtsberatungsstelle bestimmten damaligen Rechtsvertreterin
(D._______) zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg und zu sei-
nen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP], Vorakten A15).
Dabei brachte er vor, er sei als Palästinenser in Saudi-Arabien geboren
und im Jahr 1989 mit seiner Familie nach Syrien gezogen. Nach der Matura
habe er im Libanon Wirtschaft und – nach der Rückkehr nach Syrien im
Jahr 2004 – an der (…) (…) studiert. Am 7. Mai 2014 habe er geheiratet.
Während seine Ehefrau syrische Staatsangehörige sei, besitze er keine
Staatsangehörigkeit. Weil er keinen Militärdienst habe leisten wollen, habe
er am 18. Juni 2014 Syrien in Richtung Türkei verlassen. Nach einem vier-
monatigem Aufenthalt in Istanbul sei er nach Griechenland weitergereist,
wo er am 19. November 2014 als Flüchtling anerkannt und in einem Spital
medizinisch behandelt worden sei. Später sei er auf dem Luftweg nach
Deutschland und schliesslich mit dem Zug in die Schweiz gereist, wo sich
seine Mutter, ein Onkel sowie ein Cousin aufhalten würden. Er wolle nicht
nach Griechenland zurückkehren, da er dort auf der Strasse wohnen
müsste.
Sodann gab der Beschwerdeführer einen von den palästinensischen Be-
hörden in Ramallah am 15. März 2012 ausgestellten Reisepass, einen Auf-
enthaltstitel für Palästinenser in Syrien sowie – jeweils in Kopie – einen von
der "U.N.R.W.A" ausgestellten Familienschein und Unterlagen seines grie-
chischen Asylverfahrens samt einer griechischen Flüchtlingskarte zu den
Akten.
D-2507/2015
Seite 3
D.
Am 20. März 2015 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rück-
übernahme gestützt auf die Bestimmungen der Richtlinie Nr. 2008/115 des
Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 sowie
des bilateralen Abkommens zwischen Griechenland und der Schweiz be-
treffend die Rückübernahme von Personen mit einem internationalen
Schutzstatus. Diesem Ersuchen entsprachen die griechischen Behörden
am 26. März 2015.
E.
Zwei am 20. März 2015 und am 24. März 2015 ausgestellte ärztliche Be-
richte bestätigten beim Beschwerdeführer eine offene Wunde im Gesäss-
bereich sowie einen Vitamin B-Mangel. Zur Behandlung wurden ihm eine
Wundsalbe und ein Folsäurepräparat verschrieben.
F.
Am 7. April 2015 teilte das SEM der damaligen Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers mit, da ihr Mandant in Griechenland als Flüchtling aner-
kannt worden sei, sei das Dublin-Verfahren vorliegend nicht anwendbar
und das Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln. Gleichzeitig gewährte
es dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen damaliger Rechtsver-
treterin das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. 1 AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung
nach Griechenland.
In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 10. April 2015 machte die dama-
lige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, ihr
Mandant sei in Griechenland ungenügend medizinisch behandelt worden.
Dabei verwies sie auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom 6. Mai 2014, welcher den Zugang von unversicherten Personen
zur griechischen Gesundheitsversorgung bezweifle. Gemäss dem besag-
ten SFH-Bericht sei es den Unterbringungszentren in Griechenland auch
nicht erlaubt, Personen mit internationalem Schutzstatus aufzunehmen.
Deshalb seien seitens der Schweizer Behörden vorab Garantien bezüglich
Unterkunft, Einkommenssituation und Zugang zu medizinischer Behand-
lung einzuholen. Auch müsse das Risiko einer Verhaftung bei einer Rück-
kehr nach Griechenland ausgeschlossen werden. Im Übrigen werde bald
die ganze Familie des Beschwerdeführers in der Schweiz leben; seine Ge-
schwister befänden sich schon in der Türkei und seien bereits einmal von
den Schweizer Behörden befragt worden. Er möchte daher auch in der
Schweiz bleiben.
D-2507/2015
Seite 4
G.
G.a Am 14. April 2015 wurden der damaligen Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers die entscheidwesentlichen Akten sowie ein Entwurf der
nunmehr angefochtenen Verfügung zur Stellungnahme ausgehändigt.
G.b Die Stellungnahme ging am 15. April 2015 beim SEM ein. Die dama-
lige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bekräftigte darin, ihr Man-
dant habe bereits erfolglos versucht, bei den griechischen Behörden Un-
terstützungsleistungen einzufordern. Auch karitative Organisationen hätten
ihm nicht helfen können, weshalb er gezwungen gewesen sei, auf der
Strasse zu leben. Es müssten deshalb vom SEM bei den griechischen Be-
hörden individuelle Garantien zur Unterkunftssituation eingeholt werden.
Im Übrigen habe er am 21. April 2015 nochmals einen Arzttermin; bis zur
medizinischen Sachverhaltsabklärung sei mit einem Entscheid zuzuwar-
ten. Schliesslich hielten sich die Mutter und weitere Verwandte des Be-
schwerdeführers in der Schweiz auf, und seine Geschwister sowie auch
seine sich mittlerweile ebenfalls in der Türkei befindende Ehefrau lebten
auch bald in der Schweiz.
H.
Mit Verfügung vom 15. April 2015 – der damaligen Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers am 16. April 2015 persönlich eröffnet – trat das SEM
gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die
Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlas-
sen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland
zurückgeführt werden könne. Gleichzeitig händigte das SEM dem Be-
schwerdeführer beziehungsweise dessen damaliger Rechtsvertreterin die
editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Für die Entscheid-
begründung ist auf die Akten zu verweisen.
I.
Mit Schreiben vom 16. April 2015 erklärte die bisherige Rechtsvertreterin
das Mandatsverhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer für been-
det.
J.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seine am 20. April 2015 neu be-
stellte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom
22. April 2015, es sei – unter Aufhebung der Verfügung des SEM vom
D-2507/2015
Seite 5
15. April 2015 – auf das Asylgesuch einzutreten und auf eine Wegweisung
zu verzichten.
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – wurden ein Bericht des UNHCR betreffend die Asylsituation in Grie-
chenland vom Dezember 2014, "medizinische Informationen" betreffend
dreier Konsultationen vom 19. März 2015, 24. März 2015 und 21. April
2015 in Kopie sowie den sich bereits bei den vorinstanzlichen Akten befin-
denden SFH-Bericht vom 6. Mai 2014 zu den Akten gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zustän-
dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
1.3 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums C._______ gelangt die Testphasenverordnung zur
Anwendung (Art. 1 und 4 Abs. 1 der Verordnung vom 4. September 2013
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1]).
D-2507/2015
Seite 6
1.4 Die vorliegende Beschwerde ist – wie nachfolgend aufgezeigt – als of-
fensichtlich unbegründet zu erkennen, weshalb darüber in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei-
ten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf
einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch
zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Mit Beschwerde können im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Ver-
letzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). So-
weit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG,
Art. 96 AuG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob das Staatsekretariat zu Recht auf das
Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Sofern das Gericht
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält es sich
einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfü-
gung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).
2.3 Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des
Wegweisungsvollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenom-
men, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn eine asylsuchende Person in einen vom Bundesrat im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat
zurückkehren kann, in welchem sie sich vor Einreichung des Asylgesuchs
in der Schweiz aufgehalten hat.
3.2 Aus den Akten folgt, dass Griechenland den Beschwerdeführer als
Flüchtling aufgenommen hat. Bei Griechenland handelt es sich gemäss
Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem
1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art.
D-2507/2015
Seite 7
6a Abs. 2 Bst. b AsylG, und die griechischen Behörden haben einer Rück-
übernahme des Beschwerdeführers am 26. März 2015 ausdrücklich zuge-
stimmt.
3.3 In Bezug auf den in den beiden Stellungnahmen vom 10. und 15. April
2015 geäusserten Einwand, die Mutter, ein Onkel und ein Cousin des Be-
schwerdeführers hielten sich in der Schweiz auf, legte das SEM zutreffend
dar, wieso auch kein über die Kernfamilie hinausgehendes besonderes Ab-
hängigkeitsverhältnis bestünde (vgl. angefochtene Verfügung S. 3, letzter
Abschnitt). Sodann liegen nach wie vor keine Unterlagen vor, dass sich die
Geschwister und die Ehefrau des Beschwerdeführers tatsächlich in der
Türkei befinden und demnächst eine Einreisebewilligung sowie ein Aufent-
haltsrecht in der Schweiz erhalten könnten. In diesem Zusammenhang ist
auch darauf hinzuweisen, dass in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4 Ziff. 3)
– im Gegensatz zur Stellungnahme vom 15. April 2015 – behauptet wird,
die Ehefrau befinde sich nach wie vor in E._______ (Syrien).
3.4 Nach dem Gesagten sind die die Voraussetzungen zum Erlass eines
Nichteintretensentscheides in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
gegeben.
4.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Da der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1
m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen. Sie wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet.
5.
Das BFM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Best-
immungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegwei-
sung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der glei-
che Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an-
dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
D-2507/2015
Seite 8
Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland einer
Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers.
5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf sodann nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
5.1.1 Angesichts der Vermutung, wonach Griechenland seine völkerrecht-
lichen Verpflichtungen einhalte, obliegt es dem Beschwerdeführer, diese
Vermutung umzustossen. In diesem Zusammenhang hat er ernsthafte An-
haltspunkte vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden
Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den not-
wendigen Schutz gewährt oder ihn menschenunwürdigen Lebensumstän-
den aussetzen würden.
5.1.2 In Bezug auf die in der Stellungnahme vom 10. April 2015 (vgl. S. 2)
geäusserten Forderung, das SEM müsse "das Risiko einer Verhaftung bei
der Rückkehr nach Griechenland ausschliessen", auch würden "Abklärun-
gen und wenn nötig Garantien betreffend die Möglichkeit einer Verlänge-
rung des Aufenthaltstitels" verlangt, bemerkte die Vorinstanz zutreffend,
der Beschwerdeführer verfüge gemäss Abklärungen in Griechenland über
einen Flüchtlingsstatus und somit über eine (vorerst) bis am 12. Januar
2018 gültige Aufenthaltsbewilligung, und es sei auch nicht ersichtlich, wes-
halb er bei einer Rückkehr nach Griechenland in Haft genommen werden
sollte. Auch liegen – wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zu
Recht bemerkte – keine Hinweise vor, dass Griechenland ihm keinen ef-
fektiven Schutz vor Rückschiebung nach Syrien zukommen lassen könnte.
5.1.3 Sodann stehen dem Beschwerdeführer als anerkanntem Flüchtling
in Griechenland alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehört
D-2507/2015
Seite 9
die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern beziehungsweise anderen
Ausländern, beispielsweise in Bezug auf Zugang zu Gerichten, Erwerbstä-
tigkeit, Fürsorge und soziale Sicherheit (vgl. Art. 16–24 FK). Es liegen keine
erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland als Signatarstaat die-
ses Abkommens nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen halten würde. Den Akten kann auch entnommen werden, dass
der Beschwerdeführer in Griechenland adäquat medizinisch behandelt
worden ist, auch wenn allenfalls – wie von ihm beanstandet – nicht auf dem
von ihm gewünschten Standard. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer
Rückkehr nach Griechenland ist mithin nicht ersichtlich.
5.1.4 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ist somit in Beach-
tung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als
zulässig zu beurteilen.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Si-
tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festge-
stellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
5.2.1 Wie das SEM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkte,
sind die allgemeinen Lebensbedingungen in Griechenland schwierig; ins-
besondere ist es aufgrund der herrschenden Wirtschaftskrise nicht einfach,
eine Arbeitsstelle zu finden. Das SEM wies jedoch ebenfalls zutreffend da-
rauf hin, Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EU sehe vor, dass Personen, denen
internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der die-
sen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe dieses Mitgliedstaats
erhalten. Der Beschwerdeführer ist daher gehalten, ihm zustehende Unter-
stützungsleistungen direkt bei den zuständigen Behörden einzufordern o-
der sich an eine der karitativen Organisationen, welche sich um Dritt-
staatangehörige kümmern, zu wenden und diese – falls notwendig – auf
dem Rechtsweg einzufordern. Die in den Stellungnahmen und in der Be-
schwerdeschrift erwähnten Berichte der SFH und des UNHCR lassen
nicht darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer diese Möglichkeit
nicht zukommen würde beziehungsweise dass er im Falle einer Rückfüh-
rung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten könnte.
5.2.2 Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, der
Beschwerdeführer sei in Griechenland sehr wohl medizinisch behandelt
D-2507/2015
Seite 10
worden. In den sich bei den Akten befindenden ärztlichen Unterlagen wird
zwar bestätigt, dass die Wunde am Gesäss nach dem Eingriff nicht genäht
worden war, was jedoch offenbar nicht als Versäumnis betrachtet wurde.
Wie aus den beiden ärztlichen Berichten vom 20. März 2015 und vom 24.
März 2015 (Vorakten A20 und A21) hervorgeht, wurden allenfalls noch be-
stehende Probleme im Zusammenhang mit der Infektion am Gefäss mitt-
lerweile abschliessend behandelt. Die in den besagten ärztlichen Berichten
erwähnten "Brustschmerzen" und exzematischen Hautveränderungen an
beiden Oberschenkeln lassen den Beschwerdeführer ebenfalls nicht als
verletzliche Person, deren Gesundheit oder Leben bei einer Rückschaffung
nach Griechenland in Gefahr geraten könnte, erscheinen.
5.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.
An dieser Feststellung vermögen auch die in der Beschwerdeschrift (vgl. S.
3 f.) enthaltenen Ausführungen zu den angeblich auf der Schiffsreise von
der Türkei nach Griechenland erlebten Bedrohungen und zu allfälligen wei-
teren Problemen, denen er bei seiner Rückkehr nach Griechenland ausge-
setzt sein könnte, nichts zu ändern.
Es besteht angesichts der vorliegenden Aktenlage auch keine Veranlas-
sung, bei den griechischen Behörden individuelle Garantien einzuholen.
Die entsprechenden Anträge (vgl. Stellungnahme vom 15. April 2015 und
sinngemäss auch Beschwerde S. 4) sind daher abzuweisen.
5.3 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Be-
schwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das
Vorliegen von Wegweisungsvollzughindernissen glaubhaft zu machen. Mit-
hin hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Verfügung des SEM vom
15. April 2015 zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offen-
sichtlich unbegründet abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des
D-2507/2015
Seite 11
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
(Dispositiv nächste Seite)
D-2507/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: