B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2508/2012
U r t e i l v o m 2 3 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A.______, geboren (…),
sowie das Kind
B.______, geboren (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Mai 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerinnen eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat am 11. Juli 2011 verliessen und am 13. Juli 2011 in die Schweiz ein-
reisten, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C.______ um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführe-
rin) anlässlich ihrer Befragung im EVZ D.______ vom 22. Juli 2011 sowie
der Anhörung vom 5. Dezember 2011 zusammengefasst geltend machte,
sie habe einerseits nach der Trennung von ihrem Partner befürchtet, er
werde ihr die gemeinsame Tochter wegnehmen, andererseits sei sie auch
wegen der schwierigen Lebensbedingungen im Heimatland geflüchtet,
dass ihre Familie zudem mit ihrer Partnerwahl nicht einverstanden gewe-
sen sei, weshalb sie sie nicht mehr unterstützt hätten,
dass sie auch von den Behörden keine Unterstützung erhalten habe,
dass sie mittlerweile in der Schweiz wieder mit ihrem Partner zusammen-
leben wolle, nachdem er ihr und dem gemeinsamen Kind hierhin nachge-
reist sei und ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin auf die Protokol-
le bei den Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Mai 2012 – eröffnet am 4. Mai 2012
– in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Be-
schwerdeführerinnen machten ausschliesslich wirtschaftliche und familiä-
re Schwierigkeiten geltend,
dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, welche die widerlegba-
re Vermutung des Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG umstossen könnten, und es
gelinge den Beschwerdeführerinnen somit nicht, die Vermutung fehlender
Verfolgung zu widerlegen,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
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dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 8. Mai 2012 (gemein-
sam mit dem Partner beziehungsweise Vater) gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei
beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren,
dass die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen
sei,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederher-
zustellen und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell
seien bei bereits erfolgter Datenweitergabe die Beschwerdeführerinnen
darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass für die Begründung der Begehren, soweit für den Entscheid wesent-
lich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Mai 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 15. Mai 2012 aufge-
fordert wurden, innert 3 Tagen eine Beschwerdeverbesserung, nämlich
eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Beschwerdeschrift, ein-
zureichen,
dass die Beschwerdeführerinnen dieser Aufforderung mit Eingabe vom
16. Mai 2012 (Poststempel) nachkamen,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55
Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat
(Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass daher auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei
wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass nach dem Gesagten auf den Antrag der Beschwerdeführerinnen, es
sei ihnen Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte safe country-Regelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34
Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfol-
gungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG (mit Wirkung ab 1. April 2009) bezeichnet hat,
dass deshalb auf Asylgesuche kosovarischer Staatsangehöriger nicht
eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfol-
gungssicherheit umstossen könnten, im vorliegenden Fall nicht ersichtlich
sind, zumal das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Aktenlage
und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe die vorinstanzlichen
Erwägungen als zutreffend erachtet,
dass in der Beschwerdeschrift lediglich die Sachdarstellung der Be-
schwerdeführerinnen wiederholt wird, womit sich die vorinstanzlichen Ar-
gumente jedoch nicht entkräften lassen,
dass es den Beschwerdeführerinnen damit nicht gelungen ist, rechtser-
hebliche Hinweise auf Verfolgung ersichtlich zu machen, weshalb der
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu be-
stätigen ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass sich aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde keine
Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls zu schliessen wäre, das
BFM habe den Vollzug der Wegweisung in Verletzung der landes- und
völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zulässig bezeichnet,
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dass gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) jede Person
ein Recht auf Achtung ihres Familienlebens hat,
dass sich daraus unter Umständen tatsächlich ein Anspruch auf Erteilung
einer Anwesenheitsbewilligung ableiten lässt, da es Art. 8 EMRK verlet-
zen kann, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier wei-
len, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienle-
ben vereitelt wird,
dass das fragliche Familienmitglied dabei aber über ein gefestigtes An-
wesenheitsrecht (schweizerische Staatsangehörigkeit, Niederlassungs-
oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch be-
steht) verfügen muss (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.a S. 339),
dass dies beim Partner beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerin-
nen nicht der Fall ist, vielmehr auf dessen Asylgesuch vom BFM ebenfalls
nicht eingetreten wurde und auch das entsprechende Beschwerdeverfah-
ren (D-2510/2012) mit Urteil vom gleichen Datum wie vorliegender Ent-
scheid negativ ausfällt,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Blick auf die vorstehenden Erwä-
gungen demnach keine aus Art. 8 EMRK fliessenden Ansprüche geltend
machen können,
dass der Wegweisungsvollzug somit auch unter Berücksichtigung von
Art. 8 EMRK zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführerinnen noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug
der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass diesbezüglich ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vor-
instanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
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dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführerinnen in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführerinnen obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen,
wie Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und Unterlassung der Datenweitergabe an die
Behörden des Heimatstaates, welche ohnehin nur für die Dauer des Be-
schwerdeverfahrens wirksam sind, als gegenstandslos erweisen,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor-
geht, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerinnen betreffende Daten
an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren ,
es seien bei bereits erfolgter Datenweitergabe die Beschwerdeführerin-
nen darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels
Rechtsschutzinteresses im Rahmen diese Verfahrens nicht einzutreten
ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuwei-
sen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
D-2508/2012
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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