B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2508/2015
Ur t e i l vom 8 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
gemäss eigenen Angaben Myanmar,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 23. Novem-
ber 2012 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 29. November 2012 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie
summarisch zu den Gesuchsgründen angehört (Befragung zur Person
[BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 17. März
2015 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er der
Volksgruppe der Rohingya angehöre und in Bangladesch in einem Flücht-
lingslager gelebt habe. Nachdem dieses geschlossen worden sei, habe er
in B._______ gelebt. Nach mehreren Verhaftungen aufgrund seiner Ethnie
habe er das Land verlassen.
C.
Mit Verfügung vom 18. März 2015 (Eröffnung am 23. März 2015) lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Gleichzeitig änderte es
die Staatangehörigkeit auf "unbekannt".
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April
2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter
sei wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte
er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs.
1 VwVG.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2015 lehnte das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab
und erhob einen Kostenvorschuss, welcher vom Beschwerdeführer fristge-
recht geleistet wurde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
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4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er der
Ethnie der Rohingya angehöre und aus C._______, D._______
(E._______), Myanmar, stamme. Dort habe er bis im Jahre (…) gelebt.
Sein Vater habe die Familie verlassen, als er (der Beschwerdeführer) noch
sehr jung gewesen sei. Im Alter von acht Jahren sei er mit seiner Mutter
und seiner Schwester nach Bangladesch geflohen. Dort hätten sie zu-
nächst im Flüchtlingslager F._______ gelebt, bis dieses im Jahre (…) ge-
schlossen worden sei. Seine Schwester sei mit einem Bekannten nach My-
anmar zurückgekehrt und er und seine Mutter seien nach B._______ ge-
zogen. Im Jahre (…) sei seine Mutter gestorben. Danach habe er bei einem
(…) gearbeitet, wo er ein unbeschwertes Leben geführt habe, bis eines
Tages herausgefunden worden sei, dass er Rohingya sei. Ungefähr ein
halbes Jahr vor seiner Ausreise sei er von der Polizei deswegen mitgenom-
men worden. Nach etwa drei bis vier Stunden habe sein Chef ihn freikaufen
können. In der Folge sei es aufgrund seiner Ethnie zu zwei weiteren Vor-
fällen gleicher Art gekommen, bevor sein Chef ihm zur Ausreise geraten
und ihm einen Schlepper organisiert habe.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Rohingya Refugee Fa-
mily Book ein.
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5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, bereits die vom Be-
schwerdeführer gesprochene Sprache lasse Zweifel an der angeblichen
Herkunft aus Myanmar aufkommen. So habe er als Muttersprache Benga-
lisch angegeben und sowohl die BzP als auch die Anhörung seien auf
Hochbengalisch durchgeführt worden. Er habe es auch verneint, andere
Sprachen sprechen zu können. Als Erklärung habe er angegeben, mit sei-
ner Mutter stets Bengalisch gesprochen zu haben, selbst als sie noch in
Myanmar gelebt hätten und in Arakan spreche man Bengalisch. Diese Aus-
sage stimme nicht, zumal die Rohingya-Bevölkerung in Myanmar nicht
Bengalisch, sondern die Sprache Rohingya spreche. Die Fragen nach der
Kindheit in Myanmar sowie die dortige Verfolgung habe er sehr einsilbig
und vage beantwortet und er habe sein Unwissen damit erklärt, er sei da-
mals noch sehr jung gewesen. Auch die Schilderung der Flucht nach Bang-
ladesch sei unsubstanziiert erfolgt. Dies habe er ebenfalls damit erklärt,
damals noch sehr jung gewesen zu sein. Üblicherweise könne man jedoch
ab dem Alter von vier bis fünf Jahren erste Erinnerungen erwarten, so dass
es erstaune, dass der Beschwerdeführer keine Erinnerungen an die dama-
lige Zeit, als er 8-jährig gewesen sei, habe. Insbesondere sei nicht glaub-
haft, dass er keinerlei Erinnerungen an die Flucht habe, da dies ein sehr
einschneidendes Erlebnis darstellen müsste. Der zweijährige Aufenthalt im
Flüchtlingslager sei ebenfalls wortkarg erfolgt, obwohl er mehrmals zu ei-
ner detaillierteren Schilderung angehalten worden sei. Diesbezüglich habe
er wiederum auf sein damals noch junges Alter verwiesen. Auch der Weg-
zug aufgrund der Schliessung des Flüchtlingslagers sei spärlich beschrie-
ben worden. Dies vermöge nicht den Eindruck zu erwecken, er habe tat-
sächlich dort gelebt. In der BzP habe er dargelegt, seine Schwester habe
geheiratet und sei anschliessend nach Myanmar zurückgekehrt, während
er in der Anhörung habe protokollieren lassen, dass die Schwester mit ei-
nem Bekannten nach Myanmar zurückgegangen sei. Auf Nachfrage habe
er präzisiert, sie seien zwar ein Paar, nicht aber verheiratet gewesen. Das
eingereichte Rohingya Refugee Family Book sei als Beleg für die Vorbrin-
gen ungeeignet, zumal einerseits die Identität des Beschwerdeführers
nicht feststehe und es andererseits kein Foto aufweise. Darüber hinaus sei
bekannt, dass solche Dokumente käuflich von tatsächlichen Rohingya-
Flüchtlingen erworben werden könnten, wodurch ihm kaum Beweiswert zu-
gemessen werden könne. Da die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers
zur Volksgruppe der Rohingya nicht glaubhaft sei, werde den Verhaftungen
durch die Polizei in Bangladesch, welche auf diesem Umstand beruht hät-
ten, die Grundlage entzogen. Ohnehin seien die diesbezüglichen Schilde-
rungen oberflächlich und ohne Realkennzeichen erfolgt. Darüber hinaus
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habe er in der BzP von vier Festnahmen berichtet, während er in der An-
hörung nur von drei Festnahmen gesprochen habe. Auf entsprechenden
Vorhalt habe er ausgeführt, es hätten auch vier sein können, er könne sich
aber nicht mehr exakt daran erinnern.
5.3 In der Beschwerdeschrift wiederholte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen seine bisherigen Fluchtgründe und fügte an, dass das Family
Book tatsächlich sein eigenes sei und er sich nicht erklären könne, wie
jemand seine Identität und seine Ausweise verkaufen könnte. Als Beweis-
mittel lagen der Beschwerde drei Berichte über die allgemeine Lage der
Rohingya bei.
6.
6.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt. Die Befragungen des Beschwerdeführers sind in Hochbengalisch er-
folgt, obwohl anzunehmen wäre, er würde die Sprache Rohingya spre-
chen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Kindheit sowie
zur Verfolgung in Myanmar, zur Flucht und zum Leben im Flüchtlingslager
sind substanzarm ausgefallen. Die dafür gegebene Begründung, er sei da-
mals sehr jung gewesen und könne sich daher nicht daran erinnern, über-
zeugt nicht. Die Aussagen betreffend die Schikanen in Bangladesch auf-
grund seiner Ethnie sind ebenfalls als substanzlos zu bezeichnen. Darüber
hinaus widersprach er sich hinsichtlich der Anzahl der Verhaftungen. Die
Vorbringen weisen auch sonstige Ungereimtheiten auf, indem etwa in der
BzP angegeben wurde, seine Schwester habe geheiratet und sei dann mit
ihrem Ehemann nach Myanmar zurückgekehrt, während er in der Anhö-
rung zuerst von einem Bekannten sprach und auf Nachfrage präzisierend
aussagte, sie seien zwar ein Paar, nicht aber verheiratet gewesen.
Schliesslich hat das eingereichte Dokument nur geringen Beweiswert, zu-
mal es nicht eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet und ein unrecht-
mässiger käuflicher Erwerb zwecks Verwendung im Asylverfahren ohnehin
nicht ausgeschlossen werden kann. Die eingereichten allgemeinen Be-
richte weisen keinen direkten Bezug zu den Vorbringen des Beschwerde-
führers auf, so dass er daraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten
kann. Aufgrund dieser Erwägungen sind die Vorbringen des Beschwerde-
führers für unglaubhaft zu erachten. Folglich hat das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
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7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist es im vorliegenden
Fall nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen
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und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des
Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da er gegenüber den Asylbehörden
unglaubhafte Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und insbe-
sondere seiner Herkunft gemacht hat.
Der Beschwerdeführer hat den Behörden zudem keine rechtsgenüglichen
Identitätspapiere abgegeben, weshalb seine Identität und seine genaue
Herkunft auch nicht ermittelt werden können, was für die Überprüfung von
Vollzugshindernissen aber grundsätzlich Voraussetzung ist.
Aus diesen Gründen hat der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangel-
haften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen
Verhältnisse und Herkunft zu tragen.
8.4 Daher ist der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswid-
rige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat-
oder Herkunftsland droht.
8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegwei-
sung – unter Hinweis auf die Ausführungen in Erwägung 8.3 – mangels
überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte als zumutbar zu erachten.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der bereits geleistet Kostenvor-
schuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Für deren Begleichung wird der bereits geleistete Kostenvorschuss
verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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