B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2508/2016
law/gnb
Ur t e i l vom 4 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch ., MLaw Ana Lucia Gallmann,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im (…).
Er sei über den Sudan nach Ägypten gelangt, wo er für sechs Monate in-
haftiert worden sei. Anschliessend sei er nach Äthiopien deportiert worden,
wo er (…) Jahre im Camp B._______ gelebt und auch geheiratet habe, und
danach über den Sudan, Libyen und Italien am 14. Mai 2014 in die Schweiz
gelangt, wo er am 15. Mai 2014 um Asyl nachsuchte. Am 11. Juni 2014
wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Ge-
suchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 16. Januar
2015 eingehend zu den Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen folgendes geltend: Er stamme aus C._______ und habe die
Schule nach fünf Jahren abbrechen müssen, um als Angestellter in der
Landwirtschaft zu arbeiten, da das Leben für die Familie, insbesondere
nach dem Tod der Mutter, schwierig gewesen sei. Im Jahr (…) sei er als
Minderjähriger bei einer Razzia von Sicherheitsbehörden in den Militär-
dienst eingezogen worden. Er habe bis 2007 in D._______ und danach in
E._______ bis zu seiner Desertion am (…) Militärdienst geleistet. Dabei
habe er in der Landwirtschaft und als Wachsoldat gearbeitet, habe aber
zusätzlich während zweier Jahre eine Schulbildung erhalten. Weil er im
Jahr (…) wegen zu später Rückkehr aus dem Urlaub sechs Monate in
E._______ in Haft gewesen sei, sei er der (…) Einheit für (…) zugeteilt
worden. Er habe für sich im Militär keine Veränderungen respektive in sei-
nem Leben keine Entwicklungsmöglichkeiten sehen können, habe keine
Rechte gehabt, habe seine Familie nicht unterstützen und nicht für sein
Kind sorgen können. Er habe sich deshalb entschlossen zu desertieren
und das Land zu verlassen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, die
Heiratsurkunde und den Taufschein seiner Tochter nach.
B.
Mit Verfügung des SEM vom 23. Juli 2014 wurde das Dublin-Verfahren be-
endet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgenommen.
C.
Mit Verfügung vom 30. März 2016 – eröffnet am 31. März 2016 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
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nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren
Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 22. April 2016 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seine damalige Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Ver-
fügung des Staatssekretariates für Migration vom 30. März 2016 aufzuhe-
ben und es sei in der Folge der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuer-
kennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen,
dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig und unzumutbar
sei und es sei in der Folge dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme
zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei dem Beschwerdeführer die un-
entgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2016 stellte der Instruktionsrichter fest,
der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG unter der Voraussetzung des
Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis 19. Mai 2016 sowie unter Vor-
behalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut.
Antragsgemäss wurde Frau MLaw Rebekka Hafner als amtliche Rechts-
beiständin eingesetzt. Der Beschwerdeführer wurde unter Androhung des
Nichteintretens aufgefordert, innert Frist entweder eine Fürsorgebestäti-
gung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten.
F. Am 9. Mai 2016 reichte die F._______ die Fürsorgebestätigung betref-
fend den Beschwerdeführer ein. Eine Kopie dieser Bestätigung wurde zu-
sätzlich am 13. Mai 2016 vom Beschwerdeführer selbst eingereicht.
G.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2016 wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur
Vernehmlassung eingeräumt.
H.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer zwei Foto-
grafien schlechter Qualität zu den Akten, welche während seinem Militär-
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dienst in E._______ im Jahr 2008 entstanden seien, womit zweifelsfrei be-
legt werden könne, dass er tatsächlich Militärdienst in Eritrea bis zu seiner
illegalen Ausreise geleistet habe und daher unerlaubt aus dem Dienst ent-
wichen sei.
I.
Das SEM liess sich mit Eingabe vom 27. Mai 2016 zur Beschwerde ver-
nehmen.
J.
Am 1. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des
SEM vom 27. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht.
K.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 replizierte der Beschwerdeführer. Gleich-
zeitig reichte die damalige Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ihre
Kostennote ein.
L.
Mit Eingabe vom 24. November 2016 teilte die damalige amtliche Rechts-
beiständin, Frau MLaw Rebekka Hafner, dem Bundesverwaltungsgericht
mit, dass sie das Arbeitsverhältnis beim HEKS per 31. August 2016 been-
det habe, und beantragte die Entlassung aus der amtlichen Vertretung.
Gleichzeitig ersuchte sie darum, Frau ., MLaw Ana Lucia Gallmann
als amtliche Rechtsvertretung einzusetzen. Mit Verfügung vom 1. Dezem-
ber 2016 gab der Instruktionsrichter diesem Antrag statt und setzte an-
tragsgemäss Frau ., MLaw Ana Lucia Gallmann als amtliche
Rechtsbeiständin ein unter dem Vorbehalt des Nachreichens einer ent-
sprechenden Vollmacht innert Frist. Die Vollmacht wurde am 13. Dezember
2016 nachgereicht.
M.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer drei Fotogra-
fien guter Qualität zu den Akten, welche während seinem Militärdienst in
E._______ im Jahr 2008 entstanden seien. Davon sind zwei identisch mit
den mit Eingabe vom 23. Mai 2016 eingereichten Fotos. Wiederum wurde
geltend gemacht, mit den Fotos könne zweifelsfrei belegt werden, dass er
tatsächlich Militärdienst in Eritrea bis zu seiner illegalen Ausreise geleistet
habe und er daher unerlaubt aus dem Dienst entwichen sei.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3
3.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
3.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
3.3.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass
die Darstellungen der Desertion durch den Beschwerdeführer in der BzP
und der Anhörung sich grundlegend widersprechen würden. So habe er bei
der ersten Befragung angegeben, er und sein Freund hätten am (…) um
eine Toilettenpause gebeten und seien danach nach G._______ geflohen,
wo sie Proviant gekauft und sich auf den Weg in den Sudan gemacht hät-
ten. In der Anhörung habe er hingegen geschildert, er habe seinen Vorge-
setzten um Erlaubnis gebeten, nach G._______ zu gehen, um dort Kauta-
bak zu kaufen, was ihm bewilligt worden sei. Er und sein Freund hätten
sich auf den Weg nach G._______ gemacht und seien von dort aus weiter
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in den Sudan gereist. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe der Be-
schwerdeführer an der anlässlich der Anhörung geschilderten Version fest-
gehalten, diesen im Übrigen jedoch nicht erklären können. Die geltend ge-
machte Desertion könne deshalb nicht geglaubt werden. Des Weiteren
seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Reise bis an die
Grenze zum Sudan völlig unsubstantiiert, schemenhaft und detailarm. Die
Antworten auf die Fragen zur Ausreise aus Eritrea seien stereotyp und wür-
den keinerlei Realitätskennzeichen enthalten, weshalb die illegale Ausreise
nicht glaubhaft erscheine. Des Weiteren sei das Vorbringen des Beschwer-
deführers, wonach er im Jahre (…) wegen verspätetem Erscheinen zum
Dienst in Haft gewesen sei, mangels genügend engem Kausalzusammen-
hang zur Flucht nicht asylrelevant. Sodann sei die geltend gemachte Haft
in Ägypten asylrechtlich unbeachtlich, da eine asylrechtliche Verfolgungs-
situation nur in Bezug auf den Heimatstaat bestehen könne. Ebenfalls asyl-
rechtlich unbeachtlich sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei
nach seiner Ausreise aus Eritrea vom katholischen zum christlich orthodo-
xen Glauben konvertiert, zumal die Mehrheit der tigrinischen Bevölkerung
Eritreas dem christlich orthodoxen Glauben angehöre und gesellschaftli-
che Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit in Eritrea prak-
tisch nicht vorkommen würden. Es würden sich in den Akten keine Anhalts-
punkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rück-
kehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch
Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Im Zusammenhang
mit dem Vollzug der Wegweisung führte die Vorinstanz sodann aus, die
allgemeine Lage in Eritrea lasse nicht auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen. Auch auf der individuellen Ebene liege
nichts vor, das den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen las-
sen würde, zumal der Beschwerdeführer in Eritrea über ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz verfüge, jung und gesund sei, über Arbeitserfahrung als
Landwirt verfüge sowie davon auszugehen sei, dass er von den im Ausland
lebenden Familienangehörigen wirtschaftlich unterstützt werde.
4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Vorinstanz habe
nicht berücksichtigt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers mit Aus-
nahme des einen Widerspruchs betreffend die Flucht aus dem Militär strin-
gent und in allen Belangen übereinstimmend seien, und verwies dazu als
Beispiel auf die Beschreibungen des Fluchtweges nach H._______ in der
BzP und in der Anhörung. Überdies sei aufgrund der hohen Belegung eine
verkürzte BzP durchgeführt worden, und es sei keine Zeit dafür aufgewen-
det worden, bei eventuellen Unstimmigkeiten, Ungenauigkeiten oder Un-
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Seite 8
klarheiten nachzuhaken, weshalb der Beschwerdeführer nicht in allen Ein-
zelheiten seine Flucht, die Gründe hierfür und den Hergang dargelegt
habe. Vielmehr habe er beabsichtigt, anlässlich der BzP einen groben, we-
nig detaillierten Umriss von seinem bisherigen Leben in Eritrea zu vermit-
teln. Er habe aus Eritrea fliehen müssen, weil trotz seines Militärdienstein-
satzes seit (…) kein Ende in Sicht gewesen sei und er in der (…) Einheit
(…) gedient habe. Er habe keine Perspektive auf eine Verbesserung seiner
persönlichen Situation gehabt. Aufgrund der bereits erlittenen Haft und der
Einteilung in die Einheit (…) habe bei ihm die Gefahr bestanden, Opfer von
Misshandlungen durch die Militärbehörden zu werden, zumal nicht mit dem
Regime kooperierende Personen einer hohen Gefahr vor harter Bestrafung
und schwierigen Bedingungen im Nationaldienst ausgesetzt seien. Dass er
zum Militärdienst gezwungen worden sei, sei daher nachvollziehbar und
glaubhaft. In Bezug auf die Reise bis an die Grenze zum Sudan habe er
die Planung der Flucht mit seinem Kollegen, die Flucht selber und den Rei-
seweg präzise beschrieben. Da sie sich nur nachts fortbewegt und tags-
über versteckt gehalten hätten, liege es auf der Hand, dass keine detailrei-
chere Wegbeschreibung oder die Angabe von Begegnungen möglich
seien. Er habe für die dreitägige Flucht an die Grenze drei Liter Wasser
mitgenommen und habe unterwegs zusätzlich Wasser am Boden, ange-
sammelt in einer Senke, gefunden. Im Übrigen sei er durch eine Einöde
geflohen, welche keine auffällige und blumige Schilderung der Land-
schaftselemente oder eine eindrückliche Beschreibung der Umgebung er-
mögliche. Anlässlich der Befragungen seien von ihm auch keine weiteren
Einzelheiten erwartet worden. Angesichts seines Alters, der Militärdienst-
pflicht und der Unmöglichkeit, ein Visum zu erhalten, sei es ihm gar nicht
möglich gewesen, Eritrea legal zu verlassen. Es bestünden auch keinerlei
Indizien für eine legale Ausreise. Die eritreischen Behörden würden ihm
aufgrund der illegalen Ausreise im militärdienstpflichtigen Alter eine regie-
rungsfeindliche Haltung unterstellen und ihn bei einer Rückkehr sehr
streng und brutal bestrafen. Im Übrigen würden in Eritrea eine Militärdikta-
tur und eine Situation allgemeiner Gewalt herrschen.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass
auch bei einer Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen den
Beschwerdeführer sprechen würden, der Eindruck bestehen bleibe, dass
der Beschwerdeführer das Geschilderte nicht selber erlebt habe oder sich
die Ereignisse in wesentlichen Teilen nicht so ereignet hätten, wie er dies
darstelle. Zudem sei von einer allfällig geleisteten Militärdienstleistung
nicht automatisch auf die Glaubhaftigkeit einer Desertion zu schliessen.
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Seite 9
4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest
und verwies auf die Erwägungen in der Beschwerde und in der Eingabe
vom 23. Mai 2016.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substan-
tiiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen
stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhö-
rung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine
Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü-
che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in
die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung
für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die
gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir-
kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2, 2010/57 E. 2.2 und 2.3; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER,
Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
5.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der ange-
fochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung im
zentralen Punkt betreffend die Desertion aus dem Militärdienst und der
Flucht aus Eritrea als unglaubhaft qualifiziert. Diesbezüglich kann vorab
auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden. In Ergänzung dazu wird Folgendes festgehalten:
5.3 Aufgrund der substantiierten Aussagen des Beschwerdeführers zu sei-
ner Einziehung ins Militär, der militärischen Grundausbildung, seiner aka-
demischen Ausbildung im Militär, seiner militärischen Einteilung und seiner
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Beschreibung des militärischen Alltages kann dem Beschwerdeführer ge-
glaubt werden, dass er im eritreischen Militärdienst war, zumal dies auch
durch die eingereichten Fotos, die aus dem Jahr 2008 stammen sollen,
bestätigt wird. Die Fotos belegen jedoch nicht, dass er bis zum Verlassen
des Landes im Militärdienst war, geschweige denn, dass er desertiert ist.
5.4 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend
mit dem SEM zum Schluss, dass diese Sachverhaltsteile aufgrund wesent-
licher Ungereimtheiten in Kernbereichen der Aussagen nicht geglaubt wer-
den können.
Ins Gewicht fällt insbesondere, dass der Beschwerdeführer in der BzP zu
den Umständen der Flucht zunächst aussagte, er und sein Kollege hätten
angegeben, eine kurze Toilettenpause machen zu müssen, worauf sie
nach G._______ geflüchtet seien. In der Anhörung machte er hingegen
geltend, er und sein Kollege hätten die Erlaubnis erhalten, in die Stadt zu
gehen, um Tombacho und Zigaretten zu kaufen. Es liegen demnach zwei
sich in wesentlichen Teilen voneinander abweichende Fluchtgeschichten
vor. Unter diesen Umständen erscheinen grundsätzliche Zweifel an der gel-
tend gemachten Flucht angebracht. Der Einwand, wonach der Beschwer-
deführer seine Flucht, die Gründe hierfür und den Hergang nicht in allen
Einzelheiten dargelegt habe, weil aufgrund der hohen Belegung eine ver-
kürzte BzP durchgeführt worden sei und deshalb keine ausführliche Befra-
gung mit Nachhaken bei Unstimmigkeiten, Ungenauigkeiten oder Unklar-
heiten stattgefunden habe, vermag diesen eklatanten Widerspruch nicht zu
erklären. Ebenfalls nicht überzeugend ist der Erklärungsversuch, er habe
anlässlich der BzP einen groben, wenig detaillierten Umriss seines bishe-
rigen Lebens zu vermitteln versucht, zumal es sich hier um den Kernbe-
reich der Begründung des Asylgesuchs handelt.
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
zwar in Eritrea Militärdienst geleistet hat, nicht glaubhaft ist jedoch, dass er
aus dem Militärdienst desertiert ist.
5.5 Alsdann erübrigt sich eine Glaubhaftigkeitsprüfung hinsichtlich seiner
Vorbringen, wonach er im Jahr (…) ein halbes Jahr aufgrund Verpassen
des Rückkehrdatums in Haft verbracht und sich als Folge dessen in der
Einheit (…) befunden habe, weshalb bei ihm die Gefahr bestanden habe,
Opfer von Misshandlungen durch die Militärbehörden zu werden, da nicht
mit dem Regime kooperierende Personen einer hohen Gefahr vor harter
Bestrafung und schwierigen Bedingungen im Nationaldienst ausgesetzt
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Seite 11
seien. Selbst bei Wahrunterstellung der Haft und der Einteilung in die (…)
Einheit sind allfällige wegen des angeblichen Fehlverhaltens im Dienst an-
geblich erlittene Nachteile als nicht asylrechtlich relevant einzustufen, dient
doch die Asylgewährung nicht dem Ausgleich für vergangene Unbill und ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Aus-
reise aus Eritrea nicht mehr im Militärdienst stand. Im Übrigen würde der
Beschwerdeführer allein deshalb, weil er im Jahre (…) zu spät aus dem
Urlaub zurückkehrte und deswegen eine Haftstrafe zu verbüssen hatte,
seitens der Behörden wohl kaum auf Lebzeiten als missliebige Person be-
trachtet werden, so dass sich auch diesbezüglich allfällige Befürchtungen
vor Verfolgung als objektiv unbegründet erweisen.
5.6 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt
sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Erit-
rea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als
Referenzurteil publiziert) gelangte es zum Schluss, dass bei einer illegalen
Ausreise im Falle einer Rückkehr nicht mehr per se von einer Gefahr einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung auszugehen sei. Eine illegale
Ausreise allein führe daher nicht mehr zur Begründung der Flüchtlingsei-
genschaft. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte,
welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden
als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 4.1
und 5.1 f.). Aufgrund dieser Praxisänderung kann auf weitere Ausführun-
gen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich
der illegalen Ausreise verzichtet werden. Der Beschwerdeführer weist ne-
ben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungs-
punkte für eine Schärfung seines Profils auf. Mangels Glaubhaftigkeit sei-
ner Aussagen zur Desertion bestehen keine Anhaltspunkte für eine dro-
hende asylrelevante Verfolgung wegen Dienstverweigerung. Die Furcht vor
einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler
Ausreise erweist sich daher als unbegründet.
6.
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht dem
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein
Asylgesuch abgelehnt hat.
D-2508/2016
Seite 12
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
8.3
8.3.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beur-
D-2508/2016
Seite 13
teilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli-
chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
8.3.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (zur Publikation als Re-
ferenzurteil vorgesehen) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht ein-
gehend mit der Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Natio-
naldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unter-
worfen werden dürfe, gegeben sei (vgl. a.a.O. E. 12). Dabei kam es zum
Schluss, dass Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist seien,
wohl keine Haftstrafe zu gewärtigen hätten. Es sei bei solchen Personen
auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar blie-
ben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reserve-
dienst dienstpflichtig, und offenbar könne es zu Wiedereinberufungen kom-
men. Es ergebe sich aus den Berichten jedoch nicht, dass dies systema-
tisch vorkomme. Auch würden die aktuellen Tendenzen, die eher in Rich-
tung Beschränkung der Dienstdauer weisen würden, nicht darauf hindeu-
ten, das Risiko der Wiedereinberufung sei als hoch zu beurteilen (vgl.
a.a.O. E. 13.3). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass Per-
sonen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten wür-
den und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem
Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung
eines Reuebriefes geregelt hätten, den „Diaspora-Status“ und ein Doku-
ment namens Residence Clearance Form erhalten würden. Es sei davon
auszugehen, dass Inhaber dieses Dokumentes von der Dienstpflicht befreit
seien und Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürften, wobei die-
ser „Diaspora-Status“ offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea
nach drei Jahren wieder wegfalle. Während dieser drei Jahre sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Perso-
nen eine konkrete Gefahr drohe, in den Dienst eingezogen oder wegen des
Nichtleistens bestraft zu werden. Wie die Situation nach Ablauf dieser drei
Jahre aussehe, könne im Rahmen der konkreten Gefährdung nicht geprüft
werden, da ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss
entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später
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möglicherweise ereignen könnten, nicht ausschlaggebend sein könne (vgl.
a.a.O. E. 13.4).
8.3.3 Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea
fast (…) Jahre alt. Gemäss seinen Aussagen war er seit (…) bis zu seiner
angeblichen Flucht am (…) im Nationaldienst. Dass er aus dem Dienst de-
sertiert ist, erscheint, wie vorgängig ausgeführt, nicht glaubhaft. Vielmehr
ist davon auszugehen, dass er regulär aus dem Dienst entlassen wurde.
Im Übrigen hält er sich seit mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde,
sofern er seine Situation mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den
Erhalt des „Diaspora-Status“ erfüllen. Es ist somit nicht damit zu rechnen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen Miss-
achtung seiner Dienstpflicht inhaftiert oder wieder in den Nationaldienst
eingezogen würde, da er diesen schon geleistet hat. Auch andere Gründe
für eine drohende Haftstrafe sind nicht zu erkennen und wurden nicht gel-
tend gemacht.
8.3.4 Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zuläs-
sig.
8.4
8.4.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
8.4.2 Im bereits erwähnten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam
das Bundesverwaltungsgericht ferner zum Schluss, dass in Eritrea weiter-
hin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Ge-
walt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Ge-
setz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige
Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern aus-
schliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege
folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Si-
tuation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat
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Seite 15
schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeits-
losigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den
vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirt-
schaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversor-
gung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hät-
ten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernst-
hafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu er-
wähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von
denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund
seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss
bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf
die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwieri-
gen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie
vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere
Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im
Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2).
8.4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen ge-
sunden Mann. Er verfügt in Eritrea über ein tragfähiges Beziehungsnetz
und über Kenntnisse und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. Zudem
leben seinen Angaben zufolge drei Brüder sowie Cousins in I._______,
J._______ und K._______, so dass die Möglichkeit bestehen dürfte, im
Bedarfsfall auf deren finanzielle Unterstützung zurückzugreifen. Beson-
dere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegan-
gen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar.
8.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der frei-
willigen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entge-
gen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungs-
vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine
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Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll-
ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich über-
prüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und Rechtsverbeiständung wurde jedoch mit Zwischenverfügung
vom 4. Mai 2016 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen sind.
10.2 Die vormalige Rechtsbeiständin reichte mit der Replik eine Kosten-
note vom 13. Juni 2016 in der Höhe von Fr. 2‘504.83 ein. Dabei ging sie
von einem Stundenansatz von Fr. 250.− aus, jedoch sei der Stundenansatz
im Falle des Unterliegens auf Fr. 150.− zu reduzieren. Nachdem überdies
für nicht-anwaltliche Vertreter bei amtlicher Vertretung in der Regel von ei-
nem Stundenansatz von Fr. 100.− bis Fr. 150.− ausgegangen wird (vgl.
Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), ist das Honorar entsprechend auf
Fr. 1526.− zu kürzen. Unter Berücksichtigung des bei der aktuellen Rechts-
beiständin angefallenen Aufwandes für die Eingabe vom 20. Juli 2017 und
des Umstandes, dass beide amtlichen Rechtsbeiständinnen für die
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn tätig wurden, wird der
aktuellen amtlichen Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht ins-
gesamt ein amtliches Honorar von Fr. 1600.− (inkl. Auslagen) zugespro-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, ., MLaw Ana Lucia Gallmann,
wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von
Fr. 1600.− zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
Versand: