B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2508/2019
Ur t e i l vom 2 6 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener,
Rechtsanwalt, Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. April 2019 / N (…).
D-2508/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, suchte am 30. Januar 2018 in der Schweiz erstmals um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an.
C.
Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 13. Juli 2018
trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4099/2018 vom 12. Sep-
tember 2018 nicht ein.
D.
Mit Eingabe vom 12. November 2018 reichte der am 1. November 2018
vom Beschwerdeführer mandatierte jetzige Rechtsvertreter beim SEM ein
neues Asylgesuch ein.
Er griff darin im Wesentlichen bereits geltend gemachte Sachverhaltsele-
mente erneut auf und brachte in Ergänzung dazu vor, dass sich angesichts
der aktuellen innenpolitischen Entwicklungen, insbesondere der Abset-
zung des bisherigen Premierministers Ranil Wickremesinghe am 26. Ok-
tober 2018 und der verfassungswidrigen Amtseinsetzung von Mahinda
Rajapaksa als neuen Premierminister in Sri Lanka, eine höchst problema-
tische Lage für tamilische Rückkehrer abzeichne. Des Weiteren reichte der
Rechtsvertreter einen durch ihn verfassten Länderinformationsbericht vom
22. Oktober 2018 ein, welcher aufzeige, dass sich frühestens seit Mitte
2017, spätestens aber mit dem Ausgang der Kommunalwahlen im Februar
2018, der Beginn einer neuen Phase in der Nachkriegszeit abzeichne, wel-
che sich durch ein ausgeweitetes Repressionsmuster gegenüber Minder-
heiten charakterisiere. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der neusten
Entwicklungen seit dem Urteil vom 13. September 2018 und der zusätzlich
dokumentierten Vorgeschichte klar asylrelevant gefährdet. Er weise auf-
grund seiner aktiven LTTE-Vergangenheit und seiner exilpolitischen Aktivi-
täten zwei Hochrisikofaktoren gemäss Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 auf. Ausserdem habe er keine gültigen Einreisepapiere und
habe sich lange Zeit in der tamilischen Diaspora in der Schweiz aufgehal-
ten. Vor dem Hintergrund der fundamental neuen Ausgangslage hätten die
D-2508/2019
Seite 3
einzelnen Risikofaktoren verstärkt Geltung. Sodann sei der Wegweisungs-
vollzug nicht zulässig, da er zu einer Gruppe, die systematisch verfolgt
werde, gehöre. Der Vollzug der Wegweisung sei auch nicht zumutbar, da
ihm bei einer Rückkehr Verhöre, Verhaftung oder Misshandlungsgefahr
drohen würden. Zu berücksichtigen seien insbesondere die gegenwärtigen
Entwicklungen.
E.
Mit Verfügung vom 15. April 2019 – eröffnet am 23. April 2019 – stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
F.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte,
das Bundesverwaltungsgericht habe unverzüglich darzulegen, welche Ge-
richtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut wür-
den, und es sei bekanntzugeben, ob diese Gerichtspersonen zufällig aus-
gewählt worden seien, andernfalls seien die im vorliegenden Verfahren
konkreten objektiven Kriterien für die Auswahl der Gerichtspersonen be-
kanntzugeben (Rechtsbegehren 1), das Beschwerdeverfahren sei zu sis-
tieren, bis zur Entwicklung der Sicherheitslage für zurückkehrende abge-
wiesene Asylgesuchsteller in Sri Lanka nach den Anschlägen vom 21. April
2019 ausreichend Klarheit bestehe (Rechtsbegehren 2), die angefochtene
Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Ge-
hör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechts-
begehren 3), eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen der Verlet-
zung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen (Rechtsbegehren 4), eventuell sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 5), eventuell sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 6), eventuell
sei die angefochtene Verfügung die Ziffern 5 und 6 (recte: 4 und 5) betref-
fend aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zudem stellte er für den Fall,
dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, folgenden
Beweisantrag: Er sei erneut zu seinen Asylgründen anzuhören.
D-2508/2019
Seite 4
Der Beschwerdeführer reichte eine CD-ROM mit zahlreichen Beweismit-
teln (inkl. einen von seinem Rechtsvertreter verfassten Länderinformati-
onsbericht vom 22. Oktober 2018 mit Anhang) ein und führte aus, ohne
ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beila-
gen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel
akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform
verzichtet werden könne.
G.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS
2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vor-
behalt der Erwägung 2.2 – einzutreten.
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-2508/2019
Seite 5
2.
2.1 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des
vorliegenden Urteils gegenstandslos.
2.2 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung nicht einzutreten
(vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4).
3.
Der Beschwerdeführer stellte unter Hinweis auf die Sicherheitslage in sei-
nem Heimatstaat den Antrag auf Sistierung seines Verfahrens. Für eine
Sistierung besteht praxisgemäss keine Veranlassung (vgl. etwa Urteil des
BVGer D-2087/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 4; vgl. auch nachstehend
E. 11.5). Der Sistierungsantrag ist daher abzulehnen und es kann in der
Sache selbst entschieden werden. Auf den im Fliesstext gestellten Even-
tualantrag, es sei faktisch ein Behandlungsstopp vorzunehmen, ist nicht
weiter einzugehen.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht
sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts.
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
D-2508/2019
Seite 6
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
5.3 Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt, da ihn die Vorinstanz nicht erneut zu seinen Asylgründen respek-
tive zu den bisher unbekannten oder neuen Sachverhalten angehört habe
(vgl. Beschwerde S. 11 f.).
Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, den Be-
schwerdeführer abermals anzuhören. Das Mehrfachgesuch wurde nach
dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylverfahrens innerhalb der
Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist
eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.3). Der Beschwerdeführer ist überdies anwaltlich ver-
treten und konnte die neu geltend gemachten Asylgründe in seinem 25 Sei-
ten umfassenden schriftlichen Gesuch ausführlich darlegen. Der Be-
schwerdeführer hatte Gelegenheit, im Rahmen der ihm obliegenden Mit-
wirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) seine neuen Asylgründe bereits bei der
Einreichung des Gesuchs umfassend und substanziiert darzutun und mit
entsprechenden Beweismitteln zu belegen, was er denn auch getan hat.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern nur im Rahmen einer Anhörung der voll-
ständige rechtserhebliche Sachverhalt hätte eruiert werden können. Vor
diesem Hintergrund erwies sich eine erneute Anhörung des Beschwerde-
führers nicht als notwendig. Bei dem von ihm in diesem Zusammenhang
zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung
von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer
keine Ansprüche ableiten kann. Soweit er die Glaubhaftigkeitsprüfung des
SEM in der Verfügung vom 12. Juni 2018 bemängelt und geltend macht,
auch unter diesem Gesichtspunkt wäre eine erneute Anhörung angezeigt
D-2508/2019
Seite 7
gewesen, ist festzuhalten, dass diese Verfügung mit Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-4099/2018 vom 12. September 2018 in Rechtskraft er-
wachsen ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt.
5.4 Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen
Gehörs – welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Be-
troffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was
nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmit-
telinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können
(vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) – liegt ebenfalls nicht
vor. Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt,
von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es setzte sich mit sämtli-
chen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Dabei
musste sich das SEM nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be-
hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern
durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der blosse
Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolge-
rungen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht,
sondern eine materielle Frage. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerde-
eingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres
möglich war. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, sämtli-
che Sachverhaltselemente beziehungsweise Risikofaktoren hätten vor
dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Länderinformationen erneut ge-
prüft werden müssen, beschlägt dies ebenfalls die rechtliche Würdigung
des Sachverhalts und ist keine Frage der Begründungspflicht.
5.5 Schliesslich wird beanstandet, der rechtserhebliche Sachverhalt sei
nicht vollständig und richtig abgeklärt worden.
5.5.1 Der Beschwerdeführer macht unter Beilage einer sehr umfangrei-
chen Dokumenten- und Quellensammlung zur Kommentierung des Lage-
bildes geltend, indem die Vorinstanz seine Vorbringen (familiäre und ei-
gene LTTE-Verbindungen, Kriegsverletzungen, Behelligungen durch die
sri-lankischen Sicherheitskräfte, langjährige Landesabwesenheit, exilpoli-
tisches Engagement) nicht kumulativ und vor den aktuell verfügbaren Län-
derhintergrundinformationen berücksichtige, stütze sich die angefochtene
Verfügung auf einen unvollständigen Sachverhalt (vgl. Beschwerde
S. 17 ff.). Soweit er diesbezüglich auf die bereits im vorgängigen Asylver-
fahren geltend gemachten Vorbringen Bezug nimmt und damit sinngemäss
andeutet, die Vorinstanz habe seine Ausführungen aus dem vorgängigen
Asylverfahren nicht (mit)berücksichtigt, ist anzuführen, dass die im ersten
D-2508/2019
Seite 8
Asylverfahren vorgebrachten diversen Asylgründe rechtskräftig beurteilt
wurden (vgl. E. 5.3) und daher von der Vorinstanz nicht erneut gewürdigt
werden mussten. Ferner hat sich die Vorinstanz – entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Ansicht – durchaus mit sämtlichen relevanten und
neuen Vorbringen auseinandergesetzt.
5.5.2 Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri
Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und
sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbrin-
gen gelangt, als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht nicht für eine un-
genügende Sachverhaltsfeststellung. Soweit der Beschwerdeführer vor-
bringt, die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit
des im Oktober 2018 begonnenen Machtkampfes zwischen Mahinda Raja-
paksa, Maithripala Sirisena und Ranil Wickremesinge verändert und sich
nach den Terroranschlägen von Ostern 2019 massiv verschlechtert, ver-
mengt er auch hier die Frage der Feststellung des Sachverhaltes mit der
rechtlichen Würdigung der Sache. In der Beschwerdeschrift wird zudem
nicht substanziiert dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer von der
jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka persönlich konkret betroffen sein
könnte. Im Weiteren erging der vorinstanzliche Entscheid noch vor den Os-
teranschlägen, weshalb sich das SEM gar nicht dazu äussern konnte.
5.5.3 Hinsichtlich des Vorbringens, das Bundesverwaltungsgericht habe
die Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016 festzu-
stellen, da dieses Lagebild in zentralen Teilen als manipuliert anzusehen
sei, indem es sich in wesentlichen Teilen auf nicht existierende oder nicht
offengelegte Quellen stütze, weshalb die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (vgl. Be-
schwerde S. 43 ff.), kann dieser Argumentation und den damit verbunde-
nen Anträgen offensichtlich nicht gefolgt werden. Im genannten Zusam-
menhang wurde bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter ge-
führten Verfahren (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1) festgestellt, dass diese län-
derspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin wer-
den neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen
nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängli-
che Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offenge-
legten Referenzen dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör ausreichend Genüge getan. Die Frage wiederum, inwiefern sich ein
D-2508/2019
Seite 9
Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, ist keine for-
melle Frage, sondern ist gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Wür-
digung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen.
5.5.4 Die Rüge der mangelnden Sachverhaltsfeststellung geht deshalb
ebenfalls fehl.
5.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
6.
Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurteilung
seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, er sei erneut zu
seinen Asylgründen anzuhören.
Gestützt auf die Ausführungen in der vorstehenden Erwägung 5.3 ist der
Beweisantrag betreffend eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers
abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
D-2508/2019
Seite 10
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
8.
8.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, der am 26. Oktober 2018 be-
gonnene Machtkampf zwischen der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von
Maithripala Sirisena sowie der Sri Lanka People’s Party (SLPP) von Ma-
hinda Rajapaksa und der United National Party (UNP) von Ranil Wickre-
mesinghe vermöge die frühere Einschätzung des SEM nicht umzustossen.
Der Machtkampf werde derzeit auf politischer Ebene ausgetragen und
finde vor allem in Colombo statt. Am 15. Dezember 2018 sei Mahinda Raja-
paksa als Premierminster zurückgetreten und Ranil Wickremesinghe sei
am 16. Dezember 2018 erneut als Premierminister vereidigt worden. Die
allgemeine Situation in Sri Lanka habe sich beruhigt und es sei auch keine
Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen. Deshalb sei
im heutigen Zeitpunkt nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-
lankische Staatsangehörige aufgrund des Machtkampfs auszugehen. Für
eine solche Annahme brauche es vielmehr im Einzelfall spezifische An-
knüpfungspunkte zu diesem, welche die betroffene Person besonders ex-
ponieren würden. Solche könnten beispielsweise bei regierungskritischen
Personen sowie Zeugen von Fehlleistungen der Sicherheitskräfte oder des
politischen Establishments vorliegen. Die reine Zugehörigkeit zu einer Eth-
nie oder die politische Gesinnung, welche bereits vor dem Machtkampf
nicht risikobegründend gewesen sei, vermöchten hingegen weiterhin keine
Gefährdungssituation zu begründen. Zum heutigen Zeitpunkt gebe es kei-
nen Grund zur Annahme, dass die aktuelle politische Situation in Sri Lanka,
welche sich wieder beruhigt habe, Konsequenzen für den Beschwerdefüh-
rer habe, da gerade keine spezifischen Anknüpfungspunkte zwischen die-
ser und seiner Person bestünden. An dieser Einschätzung vermöchten we-
der die Ausführungen im Mehrfachgesuch noch die eingereichten Beweis-
mittel und die vorgenommene Länder- und Lageanalyse etwas zu ändern,
zumal sich daraus kein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer ergebe.
Mit dem neuen Asylgesuch habe er erstmals geltend gemacht, exilpolitisch
aktiv zu sein, habe hierzu aber keine Dokumente eingereicht, welche seine
Aktivitäten belegen würden. Er habe auch keinerlei näheren Angaben dazu
gemacht, obwohl es ihm in Anbetracht dessen, dass er durch eine Rechts-
vertretung vertreten werde, zuzumuten wäre, seine exilpolitischen Aktivitä-
ten näher auszuführen und insbesondere auch zu belegen.
D-2508/2019
Seite 11
8.2 In der Beschwerde wird – nebst den bereits beurteilten formellen Rü-
gen – geltend gemacht, indem in der angefochtenen Verfügung der zu be-
urteilende Sachverhalt aus formellen Überlegungen auseinandergerissen
werde, erfolge keine Gesamtbeurteilung des Sachverhalts, was wiederum
zu einem falschen Ergebnis und in Verletzung von Art. 1 und 33 FK (Flücht-
lingskonvention, SR 0.142.30) sowie Art. 3 AsylG zur Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft in der angefochtenen Verfügung führe (vgl. Be-
schwerde S. 48 ff.). Sodann erfülle der Beschwerdeführer zahlreiche der
vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
definierten Risikofaktoren. Er selbst sei LTTE-Mitglied gewesen und habe
zahlreiche familiäre Verbindungen zur LTTE. Er sei deswegen in Sri Lanka
bereits mehrmals behördlich behelligt worden. Es sei unter diesen Voraus-
setzungen gesichert, dass er sich auf einer Stop- oder Watch-List befinde.
Mit seiner Flucht ins Ausland und dem mehrjährigen Aufenthalt in einem
tamilischen Diasporazentrum mache er sich gegenüber den sri-lankischen
Behörden weiter verdächtig, Wiederaufbaubestrebungen der LTTE getätigt
zu haben. Dieser Verdacht würde sich auch aufgrund seiner exilpolitischen
Aktivitäten in der Schweiz bewahrheiten. Zudem würde er mit temporären
Reisedokumenten zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeschafft. Es sei
klar, dass er mit dieser Konstellation von Risikofaktoren den Flughafen in
Colombo nicht würde unbemerkt verlassen können und es zu einer nähe-
ren Überprüfung seiner Person kommen würde. Dabei würden die zahlrei-
chen weiteren Risikofaktoren – wie etwa seine auffälligen Narben – zutage
getragen, was zu einer Verhaftung entweder direkt am Flughafen oder aber
zu einem späteren Zeitpunkt führen würde, dies mit den entsprechenden
asylrelevanten Folgen (vgl. Beschwerde S. 53). Seit den Terroranschlägen
an Ostern werde seine Ehefrau vermehrt von sri-lankischen Sicherheits-
kräften besucht und nach seinem Verbleib gefragt (vgl. Beschwerde S. 43).
Er machte sodann ausgedehnte allgemeine Ausführungen zur Lage in Sri
Lanka und reichte zum Beleg seiner Einschätzung eine umfangreiche Do-
kumenten- und Quellensammlung seines Rechtsvertreters zu den Akten,
welche das Lagebild und die Einschätzung der Vorinstanz widerlege. Es
sei aktenwidrig, dass sich aus den Länderhintergrundinformationen im
Asylgesuch vom 14. November 2018 kein persönlicher Bezug zu ihm eru-
ieren lasse. Seit der Wiedererstarkung Rajapaksas könnten gerade Perso-
nen mit seinem Profil (ehemalige und nicht rehabilitierte LTTE-Mitglieder)
jederzeit Opfer von willkürlichen Verfolgungsmassnahmen werden (vgl.
Beschwerde S. 13). Die Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich
nach den Anschlägen vom 21. April 2019 in Sri Lanka massiv verschlech-
D-2508/2019
Seite 12
tert und es ergebe sich infolge dieser Ereignisse eine unmittelbare und zu-
gespitzte Bedrohungslage für Oppositionelle, Menschenrechtsaktivisten,
Journalisten und Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten, ins-
besondere von Tamilen und Muslimen. Er sei aufgrund seines Profils gleich
mehreren Risikogruppen zuzurechnen (vgl. Beschwerde S. 18 ff.). Einfluss
auf die Gefährdungslage habe ferner auch seine Zugehörigkeit zur be-
stimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden
sowie der vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer (vgl. Be-
schwerde S. 54 ff.). Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka habe er daher mit
asylrelevanten Nachteilen zu rechnen.
9.
9.1 Das SEM stellte bereits in seiner Verfügung vom 12. Juni 2018 rechts-
kräftig fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft
respektive nicht asylrelevant. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise beste-
henden Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-
lankischen Behörden auszulösen vermocht, und es sei nicht ersichtlich,
weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden
geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte (vgl. a.a.O.
Ziff. II.).
Es ist auch im heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer in einer Stop- oder Watch-List verzeichnet ist. Allein der
Umstand, dass er in seiner Rechtsmitteleingabe bereits bekannte Sachver-
haltselemente wiederholt und daran festhält, er sei aufgrund seines Profils
gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, vermag an dieser Einschät-
zung nichts zu ändern. Zum neuen Vorbringen, er sei exilpolitisch aktiv,
fehlen sowohl im neuen Asylgesuch als auch auf Beschwerdeebene jegli-
che weitergehenden Ausführungen oder Beweismittel. Gleichermassen
pauschal und unsubstanziiert blieb die Behauptung in der Beschwerde,
seine Ehefrau werde vermehrt von sri-lankischen Sicherheitskräften be-
sucht und nach seinem Verbleib gefragt. Diese neuen Sachverhaltsele-
mente erweisen sich deshalb als unglaubhaft. Es ist insgesamt nicht anzu-
nehmen, dass dem Beschwerdeführer persönlich im Falle einer Rückkehr
nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen wür-
den.
An diesem Schluss vermögen auch die zahlreichen im vorinstanzlichen
Verfahren wie auch auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente, Be-
richte und Länderinformationen zur Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Die
eingereichten Unterlagen haben, wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt hat,
D-2508/2019
Seite 13
allesamt keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer. Der am
26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena,
Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag an der Gesamt-
einschätzung nichts Grundlegendes zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri
Lanka ist zwar als angespannt und volatil zu beurteilen, es ist aber auf-
grund dessen und auch unter Mitberücksichtigung der am 21. April 2019
erfolgten Angriffe auf Kirchen und Luxushotels in Sri Lanka nicht auf eine
generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staats-
angehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen. Aus den Akten ergeben sich
keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr
ausgesetzt wäre (vgl. dazu nachfolgend E. 11.5).
Schliesslich ist eine wesentliche Akzentuierung des Gefährdungsprofils
des Beschwerdeführers weder aufgrund einer allfällig bevorstehenden Vor-
sprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat noch aufgrund der im Zu-
sammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung an die heimatlichen
Behörden übermittelten Daten zu erwarten (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3).
9.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen. Die Vorinstanz hat sein zweites Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
10.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
11.2 Die Vorinstanz bejahte in der angefochtenen Verfügung vom 15. April
2019 die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
D-2508/2019
Seite 14
11.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund der gut dokumentierten
Ereignisse bei der Rückschaffung von tamilischen Asylgesuchstellern sei
mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass je-
der nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit
Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter wer-
den könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle,
wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen,
weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig sei. Gemäss dem EGMR
müsse die Überprüfung des "real risk" gründlich sein. Die Zugehörigkeit zu
einer bestimmten Gruppe, die systematisch verfolgt werde, sei bereits aus-
reichend, um unter Art. 3 EMRK geschützt zu werden. Mit der expliziten
Übernahme der menschenrechtsverletzenden Politik des philippinischen
Präsidenten durch den sri-lankischen Präsidenten Sirisena drohe ihm im
heutigen Zeitpunkt bei der Rückschaffung eine schwerwiegende Verlet-
zung von Art. 3 EMRK. Er gehe sodann das Risiko ein, jederzeit Opfer ei-
ner Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch die Sicherheitskräfte
oder paramilitärischen Kräfte werden zu können. Nach Sri Lanka zurück-
kehrenden Tamilen – insbesondere wenn sie aus Ländern wie der Schweiz
zurückkehren würden, wo die LTTE nicht verboten sei und in dem sie ein
Asylgesuch gestellt hätten – würden bereits am Flughafen Verhöre und
Verhaftung verbunden mit einer Misshandlungsgefahr drohen. Die Gefahr
von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder
durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach der Einreise. Der
Wegweisungsvollzug sei deshalb auch unzumutbar. Aufgrund der Abklä-
rungen zwecks Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in
Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort in
Kenntnis darüber sein, was er für eine Vergangenheit in Sri Lanka aufweise
und dass er sich während seines längeren Aufenthalts in der Schweiz exil-
politisch betätigt und damit einen Wiederaufbau der LTTE angestrebt habe.
Aufgrund seiner LTTE-Verbindungen und der bereits erfolgten Verfolgung
bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden,
denen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben.
11.4 Wie bereits in der Verfügung des SEM vom 12. Juni 2018 rechtskräftig
festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. a.a.O. Ziff. III.1.). Die
Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschät-
zung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Be-
schwerdeführers auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-
Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst – insbesondere auch
D-2508/2019
Seite 15
unter Beachtung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka – keine ander-
weitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind.
Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
11.5 Sodann hat das SEM mit demselben Entscheid den Wegweisungs-
vollzug für zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. Ziff. III.2.). Wie die Vorinstanz zu-
treffend festhält, sind auch im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen
von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Die vom Beschwerdeführer angeführten
aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka lassen keine andere Ein-
schätzung zu. Daran vermögen auch die neuesten Gewaltvorfälle in Sri
Lanka am 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Re-
gierung verhängte (und inzwischen aufgehobene) Ausnahmezustand
nichts zu ändern. Auch wenn der Beschwerdeführer offenbar der römisch-
katholischen Glaubensgemeinschaft angehört (vgl. Akten SEM A6/10
Ziff. 1.13), ist nicht begründeterweise damit zu rechnen, gerade er müsste
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, Opfer eines allfälligen
ähnlichen künftigen Terrorakts zu werden (vgl. etwa Urteil des BVGer
E-1258/2017 vom 20. August 2019 E. 10.3.2 m.w.H.).
Der Vollzug erweist sich demnach als zumutbar.
11.6 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
11.7 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr
umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen
Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen
D-2508/2019
Seite 16
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in ande-
ren Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit
beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter – wie schon
mehrfach zuvor – diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerle-
gen und auf Fr. 100.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG;
vgl. auch Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des
BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von
den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.– in Abzug zu brin-
gen.
13.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2508/2019
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1'400.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Marcel Tiefenthal Barbara Gysel Nüesch