B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2509/2009/sed
U r t e i l v o m 1 6 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am … ,
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. März 2009 / N … .
D-2509/2009
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer und sein ... Bruder B._______ (N …), welcher …
[gesundheitliche Probleme hat], erreichten am 13. April 2008 … den
Flughafen Zürich-Kloten, wo die beiden am 15. April 2008 um Asyl nach-
suchten. Nachdem ihnen vom BFM die Einreise in die Schweiz vorläufig
verweigert worden war, wurden sie vom Bundesamt am 17. April 2008
summarisch befragt und am 23. April 2008 zu den Gründen für ihre Asyl-
gesuche angehört (vgl. vorliegend … ).
Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, sein Name sei A._______, er
stamme aus der Ortschaft U._______, welche in der Nähe von V._______
in der Provinz W._______ liege ( … ), und er sei ein von den syrischen
Behörden nicht registrierter staatenloser Kurde, also ein Maktumin. Dies-
bezüglich führte er an, als Maktumin hätten sie keine Nationalität und
könnten keine Reisepässe besitzen, sondern ihnen würden bloss Mukh-
tar-Bestätigungen ausgestellt. Seine Bestätigung habe er jedoch aus
Angst vor Kontrollen in der Heimat zurückgelassen, das Papier werde
aber in einiger Zeit nachgeschickt. Seine Reise habe er mit einem ge-
fälschten Reisepass absolviert, dessen Nationalität er nicht kenne. Zu
seinem Reiseweg gab er an, er und sein Bruder seien am 4. April 2008
von ihrem Schlepper auf dem Landweg aus Syrien in ein ihm unbekann-
tes Land gebracht worden, von wo sie acht Tage später ihre Flugreise
angetreten hätten. Sie hätten von dort auf dem Luftweg ein anderes ihm
unbekanntes Land erreicht, von wo sie wiederum auf dem Luftweg nach
Zürich-Kloten gelangt seien. Von der Flughafenpolizei war derweil festge-
stellt worden, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder den Flughafen
Zürich-Kloten unter Verwendung syrischer Reisepässe erreicht hatten,
lautend auf C._______ respektive D._______. Auf diesbezüglichen Vor-
halt machte der Beschwerdeführer geltend, diese Namen kenne er nicht.
Es könne aber sein, dass er und sein Bruder unter diesen Namen gereist
seien, da ihr Schlepper für sie gefälschte Pässe besorgt habe. Am Tag
nach der Anhörung legten die beiden bei der Flughafenpolizei als Telefax-
kopie (mit Sendedatum vom 22. April 2008) die geltend gemachten Mukh-
tar-Bestätigungen vor (je mit einem Foto versehen).
Im Rahmen der Kurzbefragung – welche wie die Anhörung in arabischer
Sprache geführt wurde – gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter-
sprache sei kurdisch, seine arabisch Kenntnisse seien aber genügend für
die Anhörung. Diesbezüglich brachte er vor, als Maktumin habe er die
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Schule zwar nur bis zur 6. Klasse besuchen dürfen, er habe sich danach
aber … [in zwei Aushilfsberufen] ein grosses Wissen aneignen können.
Da er viele Freunde aus anderen arabischen Ländern habe, verstehe er
schliesslich alle arabischen Dialekte (vgl. dazu … ).
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im
Rahmen der Kurzbefragung einleitend vor, er habe als Mensch und Kurde
in Syrien keine Rechte, und es gebe dort auch keine Arbeit. Zudem sei
sein … [gesundheitlich angeschlagener] Bruder in den Spitälern nicht
aufgenommen worden, weil er kein anerkannter Staatsbürger sei. Sie
seien daher eigentlich hierhergekommen, damit sein Bruder medizinisch
behandelt werde. Nach diesen Ausführungen wurde der Beschwerdefüh-
rer nochmals ausdrücklich um Nennung seiner persönlichen Gründe für
seine Ausreise aus Syrien ersucht, worauf er vorbrachte, er sei wegen
seinem Bruder hierhergekommen, da sein Bruder die Reise alleine nicht
hätte machen können. Andere Gründe gebe es nicht (vgl. … ).
Im Rahmen der einlässlichen Anhörung bekräftigte er, dass er als Kurde
in Syrien keine Rechte habe und er dort als Maktumin nur die Primar-
schule habe besuchen dürfen. Darüber hinaus brachte er neu vor, im
März 2004, als nach den Ereignissen von Qamischli landesweit tausende
Kurden festgenommen worden seien, seien er und alle seine Brüder aus-
ser … [der gesundheitlich angeschlagene] B._______ im Rahmen einer
Massenverhaftung in Y._______ festgenommen worden, obwohl er gar
nie an einer Demonstration teilgenommen habe. Er sei in der Folge wäh-
rend rund zwei Monaten in Y._______ festgehalten worden, wobei er
während dieser Zeit auch auf verschiedene Art gefoltert worden sei. Nach
seiner Entlassung sei er nach Hause zurückgekehrt, worauf er jedoch be-
reits fünf Tage später erneut festgenommen und auf den Polizeiposten
von V._______ gebracht worden sei, wo er wiederum viele verschiedene
Foltermethoden erlebt habe. Einer seiner Gründe für seine Ausreise sei
auch, dass er seinen Bruder begleitet habe, welcher als Kurde in den Spi-
tälern nicht angenommen worden sei. Auf diesbezügliche Nachfrage hin
gab er an, bisher sei sein Bruder … [von den anderen Familienmitglie-
dern unterstützt worden], und nun … [helfe er seinem Bruder]. Vor seiner
Ausreise habe er während des Sommers in der elterlichen Landwirtschaft
gearbeitet, und während des Winters in Y._______ auf dem Bau. Auf
Nachfrage hin gab er an, politische Aktivitäten übe er nicht aus. Er gehöre
auch keiner Partei an, aber er sympathisiere mit der … [XY-Partei]. Ab-
schliessend machte er geltend, er würde von der Regierung umgebracht,
sollte er von der Schweiz nach Syrien ausgeschafft werden.
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Seite 4
B.
Nachdem sowohl dem Beschwerdeführer als auch seinem ... Bruder vom
BFM die Einreise in die Schweiz bewilligt worden war, ging dem Bundes-
amt ein Abklärungsbericht der schweizerischen Botschaft … vom 18. Mai
2008 zu. In diesem Bericht wurde festgehalten, bei A._______ und
B._______ handle es sich nicht um Maktumin (Maktoumeen), sondern
um Ajnabi (Ajaneeb) von W._______, welche in Syrien nicht gesucht wür-
den und betreffend welche bei der syrischen Immigrationsbehörde keine
Ausreise verzeichnet sei. Auf erneutes Ersuchen des Bundesamtes –
nunmehr um Abklärungen auch unter den vom Beschwerdeführer und
seinem ... Bruder anlässlich der Reise verwendeten Identitäten – teilte die
Botschaft mit Bericht vom 17. November 2008 mit, bei C._______ und
D._______ handle es sich um syrische Staatsangehörige aus
W._______, gegen welche in Syrien nichts vorliegen und welche über sy-
rische Pässe verfügten (ausgestellt … und … ), mit welchen sie das Land
… [im Frühjahr] 2008 … [auf dem Luftweg] in Richtung … [eines Dritt-
staates] verlassen hätten.
C.
Am 5. Februar 2009 setzte das BFM sowohl den Beschwerdeführer als
auch seinen ... Bruder über die vorgenannten Abklärungsergebnisse in
Kenntnis, worauf sich die beiden am 20. Februar 2009 und am 6. März
2009 durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter zu den vorinstanzli-
chen Feststellungen vernehmen liessen. In ihrer Eingabe hielten sie an
den geltend gemachten Identitäten A._______ und B._______ fest, und
insbesondere daran, dass sie nicht Ajnabi sondern Maktumin seien.
Diesbezüglich reichten sie nochmals je eine Telefaxkopie der bereits be-
kannten Mukhtar-Bestätigungen ein (mit neuem Sendedatum 22. Februar
2009). Gleichzeitig machten sie unter Vorlage von zwei separaten Bestä-
tigung der XY-Partei, ausgestellt … [im Ausland im Frühjahr] 2009, sowie
von drei Originalfotos (undatiert) und zwei Internet-Fotoprints (datierend
vom … [Herbst] 2008) geltend, sie würden sich beide exilpolitisch betäti-
gen und sie hätten an Kundgebungen teilgenommen, deren genaue Da-
ten sie noch bekanntgeben würden.
D.
Mittels zwei separaten Verfügung vom 18. März 2009 – eröffnet am
19. März 2009 – lehnte das BFM sowohl das Asylgesuch des Beschwer-
deführers als auch dasjenige seines ... Bruders ab, verbunden mit der
Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Wegweisungs-
vollzuges. Dabei hielt das Bundesamt betreffend den Beschwerdeführer
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im Wesentlichen fest, seinen Vorbringen liessen sich keine Hinweise auf
eine aktuelle Verfolgungssituation entnehmen. Zwar sei er seinen Anga-
ben zufolge im Frühjahr 2004 während rund zweier Monate inhaftiert und
in dieser Zeit misshandelt worden, die Haft habe jedoch keine Weiterun-
gen nach sich gezogen. Dieses Ereignis – welches im Zeitpunkt der Aus-
reise bereits vier Jahre in der Vergangenheit gelegen habe – sei für die
Ausreise des Beschwerdeführers nicht kausal gewesen, zumal er selbst
angegeben habe, seine Ausreise sei einzig zum Zwecke der Begleitung
seines Bruders erfolgt. Aufgrund der Akten könne im Weiteren letztlich of-
fen bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich wie behauptet ein Mak-
tumin sei, oder doch nicht vielmehr ein Ajnabi (will heissen ein in Syrien
registrierter Kurde) oder gar ein syrischer Staatsangehöriger, zumal die
syrischen Kurden ohne Staatsangehörigkeit – die sogenannten Ajnabi
(mit behördlicher Registrierung) und Maktumin (ohne solche Registrie-
rung) – in ihrer Heimat zwar in ihren Rechten beschränkt, jedoch nicht
asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt seien. In dieser Hinsicht seien we-
der den Vorbringen des Beschwerdeführers noch seines Bruders Nachtei-
le von asylrelevanter Intensität zu entnehmen, und es bestehe gleichzei-
tig auch kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer würde im Falle
seiner Rückkehr nach Syrien aufgrund der behaupteten illegalen Ausreise
ins Gefängnis kommen. Betreffend das erstmals in der Eingabe vom
6. März 2009 geltend gemachte exilpolitische Engagement hielt das Bun-
desamt zur Hauptsache fest, die Aktivitäten seien zu gering, respektive
der Beschwerdeführer viel zu wenig exponiert, um auf das Vorliegen sub-
jektiver Nachfluchtgründe (im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) zu schliessen. Den Wegweisungsvollzug
erkannte das Bundesamt schliesslich als zulässig, unter Berücksichtigung
der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers als ohne weiteres
zumutbar und im Übrigen auch als möglich.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch
seinen Rechtsvertreter – am 20. April 2009 Beschwerde. Durch den glei-
chen Rechtsvertreter liess gleichzeitig auch sein ... Bruder gegen die ihn
betreffende BFM-Verfügung Beschwerde einreichen.
In seiner Eingabe beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzuläs-
sigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Gleichzeitig ersuchte er
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um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvor-
schusspflicht, sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unent-
geltlicher Rechtsbeistand. Im Rahmen der Begründung seiner Beschwer-
de führte er zur Hauptsache an, er sei ein staatenloser Kurde aus dem
Raum V._______ in W._______ und er sei aufgrund der Ereignisse in
Qamischli im März 2004 in Y._______ verhaftet und bis Mitte Mai in Haft
behalten worden, wobei er in dieser Zeit schwer misshandelt worden sei.
Nach seiner Entlassung sei er aufgrund einer Anzeige an seinem Hei-
matort nochmals verhaftet und wiederum misshandelt worden. Seinem
Bruder, welcher … [seit 1994 gesundheitliche Probleme habe], habe als
Kurde das öffentliche Gesundheitssystem nicht zur Verfügung gestanden,
so dass sich seine Familie um ihn habe kümmern müssen. Da in Syrien
keine adäquate Behandlung zur Verfügung gestanden habe, sei sein
Bruder in die Schweiz gereist, wobei er seinen Bruder auf dieser Reise
begleitet habe. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen habe er
selbst im Jahre 2004 – aufgrund seiner Verhaftung und der erlittenen
Misshandlungen – Nachteile erlitten, welche weit über den üblichen Be-
nachteiligungen gelegen hätten, denen die kurdische Bevölkerung in Sy-
rien ausgesetzt sei. Auf der anderen Seite sei seinem Bruder als Maktu-
min die notwendige medizinische Behandlung verweigert worden. Vor
diesem Hintergrund, und da er sich in der Schweiz exilpolitisch betätige,
habe er im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit erneuten Nachstellun-
gen zu rechnen, weshalb die in der Vergangenheit erlittenen Nachstellun-
gen – in Verbindung mit der ihm drohenden zukünftigen Verfolgung –
asylrelevant seien. Zum geltend gemachten exilpolitischen Engagement
führte er an, dass er und sein ... Bruder Mitglieder der XY-Partei seien
und seit ihrer Gesucheinreichung in der Schweiz an verschiedenen exil-
politischen Aktionen teilgenommen hätten, namentlich an Demonstratio-
nen … 2008 [einmal] … und … 2009 [zweimal] …, welche sich direkt ge-
gen das syrische Regime gerichtet hätten. Vor diesem Hintergrund habe
er im Falle seiner Rückführung nach Syrien eine Befragung durch die Be-
hörden und im Anschluss daran Folter und Verfolgung zu gewärtigen,
zumal bei seiner Rückkehr seine Verhaftung im Jahre 2004 wieder zum
Thema würde. Ihm drohe gerade von daher zukünftige Verfolgung, was
vom BFM zu Unrecht nicht anerkannt worden sei, zumal auch gemäss
der BFM-eigenen Länderanalyse exilpolitische Aktivitäten von den syri-
schen Behörden gezielt überwacht würden, wobei er als tiefrangiger Kur-
denaktivist auch nicht durch den persönlichen Bekanntheitsgrad ge-
schützt sei, wie ihn hochrangige Kurdenvertreter geniessen würden. Er-
schwerend komme hinzu, dass er mit einem gefälschten Pass ausgereist
sei und im Ausland ein Asylgesuch eingereicht habe, was im Rahmen des
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zu erwartenden strengen Verhörs durch die syrischen Behörden anläss-
lich seiner Rückkehr kaum zu verbergen sei. Da seine Familie zur XY-
Partei gehöre, womit ein exilpolitisches Engagement von den Behörden
von vornherein vermutet werde, werde sich dies auch mit seiner Überwa-
chung in der Schweiz decken. Unter Beachtung dieser Umstände erfülle
er die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgrün-
de. Schliesslich sei zu beachten, dass er in seiner Eigenschaft als Mak-
tumin ein Staatenloser im Sinne von Art. 1 Ziff. 1 des Übereinkommen
vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR
0.142.40) sei, womit von der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen sei. Zudem sei sein Grenzübertritt illegal gewesen, was
strafrechtliche Konsequenzen für ihn hätte, womit auch von daher subjek-
tive Nachfluchtgründe gegeben seien. Den von der Schweizerischen Bot-
schaft … erhältlich gemachten Abklärungsberichten hielt er schliesslich
entgegen, dass mit deren Verwertung sein Anspruch auf das rechtliche
Gehör verletzt werde, zumal er keinen vollen Quellen-Zugang habe. Zu-
dem könne den Berichten aufgrund der beschränkten Überprüfbarkeit
hinsichtlich ihrer materiellen und formellen Korrektheit nur ein geringer
Beweiswert zugemessen werden. Auf der anderen Seite hätten die Be-
richte aber in Tat und Wahrheit gar keine ihm entgegenzuhaltenden Wi-
dersprüche erbracht, auch wenn die Nachforschungen sowohl nach
B._______ (recte: A._______) als auch nach D._______ (recte:
C._______) je einen positiven Bericht erbracht hätten. Tatsächlich habe
er anlässlich seiner Ausreise die Identität einer real existierenden Person
– von D.______ (recte: C._______), eines Ajnabi – verwendet, was ihm
eine "legale" Ausreise ermöglicht habe. Auf der anderen Seite sei der von
ihm vorgelegten Mukhtar-Bestätigung nicht jegliche Beweiskraft abzu-
sprechen, nur weil solche zugegebenermassen gegen Geld beschaffbar
seien. Bei dieser Bestätigung handle es sich vielmehr um das einzige,
was er als Maktumin vorlegen könne. Auch wenn er nur eine Telefaxkopie
vorgelegt habe, so sei die Bestätigung doch echt.
Als Beweismittel reichte Beschwerdeführer einige Fotos, Auszüge aus In-
ternetpublikationen und Flugblätter sowie eine Mitgliederbestätigung der
XY-Partei (ausgestellt … [im Frühjahr] 2009 … [im Ausland]) ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2009 entsprach die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (vgl. Art. 65 Abs. 1 und
Art. 63 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
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1968 [VwVG, SR 172.021]). Das Gesuch um Beigabe eines amtlichen
Rechtsbeistandes (im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG) wurde demgegen-
über abgewiesen.
G.
Am 18. Juli 2011 wurde das BFM von der damals zuständigen Instrukti-
onsrichterin zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG), wo-
rauf das Bundesamt seine Verfügung vom 18. März 2009 teilweise in
Wiedererwägung zog (Art. 58 Abs. 1 VwVG), indem es den angefochte-
nen Entscheid – mit neuer Verfügung vom 12. August 2011 – im Voll-
zugspunkt aufhob und den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufnahm. Dabei
verwies das Bundesamt auf den gesundheitlichen Zustand des Bruders
des Beschwerdeführers und auf die gegenwärtigen Lage in Syrien. Ab-
schliessend hielt das Bundesamt fest, im Übrigen werde an der Verfü-
gung vom 18. März 2009 festgehalten.
Mit separater Verfügung vom gleichen Tag wurde auch der ... Bruder des
Beschwerdeführers vorläufig in der Schweiz aufgenommen.
H.
Auf entsprechende Nachfrage der damals zuständigen Instruktionsrichte-
rin liessen der Beschwerdeführer und sein ... Bruder am 5. September
2011 gemeinsam mitteilen, dass an ihren Beschwerden bezüglich Asyl-
und Flüchtlingseigenschaft festgehalten werde.
Eine Woche später – mittels gemeinsamer Eingabe vom 12. September
2011 – liessen die beiden zum einen je eine Kostennote ihres Rechtsver-
treters nachreichen, zum anderen legten sie neue Beweismittel betreffend
das von ihnen behauptete exilpolitische Engagement vor. Diesbezüglich
führten sie an, sie hätten zusammen mit verschiedenen kurdischen Par-
teien an zahlreichen Protestaktionen gegen das syrische Regime teilge-
nommen, wobei sie aber nicht von allen Veranstaltungen die Fotos behal-
ten oder im Internet gefunden hätten. Belegen könnten sie aber, dass sie
… 2009 [ein weiteres Mal], … 2010 [zweimal] und … 2011 [einmal] an
verschiedenen Kundgebungen teilgenommen hätten. Der Beschwerde-
führers habe zusätzlich … 2009 an einer Parteiversammlung … teilge-
nommen. Danach hätten sie beide noch an zwei [weiteren] Veranstaltun-
gen … [im Jahre] 2011 teilgenommen. Bei all diesen gemeinsamen
Kundgebungsteilnehmen sei insbesondere der Bruder des Beschwerde-
führers … [aufgrund seiner Konstitution] aufgefallen, weshalb das ge-
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meinsame Engagement den syrischen Behörden nicht entgangen sein
dürfte und sie von daher im Falle einer Rückkehr mit umso grösserer
Wahrscheinlichkeit Übergriffe zu fürchten hätten.
I.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2012 wurde das Gericht über die Beendigung
des bisherigen Vertretungsverhältnisses in Kenntnis gesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).
1.3. Auf dem Gebiet des Asyls kann mit Beschwerde die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwer-
deführers ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 48 Abs.1 VwVG).
1.5. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
werden das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und dasjenige
seines ... Bruders (Verfahren D-2510/2009) koordiniert behandelt.
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
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tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1. Aufgrund der Akten besteht – wie vom BFM zu Recht erkannt – kein
Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt seiner
Ausreise flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu fürchten gehabt.
3.2. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Kurzbefragung mit hinrei-
chender Deutlichkeit aufgezeigt, dass er seine Heimat einzig zwecks Be-
gleitung seines Bruders verlassen hat, da dieser die Reise nach Europa
allein nicht hätte antreten können. Bei dieser Sachlage kann kein Anlass
zur Annahme bestehen, die vom Beschwerdeführer im Rahmen der ein-
lässlichen Anhörung geltend gemachte, angeblich zweimonatige Haftzeit
im Jahre 2004 sei für ihn im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien im
Frühjahr 2008 noch relevant gewesen. In diesem Zusammenhang fällt
zudem auf, dass er zu keinen vertieften Schilderungen der behaupteten
Haftzeit in der Lage war. Zu hinreichend nachvollziehbaren Detailschilde-
rungen war er einzig in der Lage, soweit er über eine weitere, indes nur
rund einstündige Verhaftung berichtet hat, zu welcher es aufgrund eines
Missverständnisses gekommen sei, nachdem er – zu Unrecht – in den
Verdacht eines unmoralischen Verhaltens gegenüber Schülerinnen gera-
ten sei (vgl. dazu … ).
3.3. Der Beschwerdeführer hat im Weiteren namentlich auf Beschwerde-
ebene geltend gemacht, seinem ... Bruder sei eine ordentliche medizini-
sche Betreuung verweigert worden, weil sie Maktumin seien. In diesem
Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass aufgrund der Angaben und
D-2509/2009
Seite 11
Ausführungen des ... Bruders weder Anlass zur Annahme besteht, die-
sem seien in der Heimat notwendige medizinische Behandlungen verwei-
gert worden, noch überhaupt davon ausgegangen werden kann, er sei
ein Maktumin (vgl. dazu das Urteil heutigen Datums im Verfahren D-
2010/2009, insbes. E. 3.3. und 3.4.). Auch im Falle des Beschwerdefüh-
rers können die Vorbringen über seine angebliche Zugehörigkeit zu den
Maktumin nicht überzeugen. In dieser Hinsicht hat er einzig die Telefax-
kopie einer angeblichen Mukhtar-Bestätigung vorgelegt, welcher jedoch –
im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen – keine relevante Beweiskraft
zuzumessen ist. Alleine das Festhalten an diesem in Syrien gegen Geld
relativ leicht erhältlichen Papier, welches zudem bloss als Kopie vorliegt,
vermag keinen anderen Schluss zu rechtfertigen. So fällt auf, dass der
Beschwerdeführer offenkundig die arabische Sprache weit besser als das
Kurdische beherrscht, was er – neben einer arabisch-sprachigen Schul-
laufbahn von lediglich sechs Jahren (einen weitergehenden Schulan-
spruch haben Maktumin tatsächlich nicht) – seinen Kontakten mit ara-
bisch-sprachigen Freunden zuschreiben will. Damit kann der Beschwer-
deführer jedoch sein offenkundig sehr flüssiges arabisches Schriftbild
nicht erklären (vgl. dazu …). Es ist gerade auch von daher mit hinrei-
chender Sicherheit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weit
länger als bloss sechs Jahre zur Schule gegangen ist, und es sich bei
ihm bereits von daher nicht um einen Maktumin handelt. Wird schliesslich
berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer respektive seine Familie in der
Lage waren, erhebliche finanzielle Mittel in die Ausreise von zwei Söhnen
zu investieren, kann kein Anlass zur Annahme bestehen, der Beschwer-
deführer gehöre zu der praktisch durchwegs verarmten Bevölkerungs-
gruppe der Maktumin. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer damit
asylrechtlich relevante Nachteile aufgrund seiner Herkunft bereits auf-
grund dieser Erwägungen nicht glaubhaft zu machen.
3.4. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zu den Abklä-
rungsergebnissen des BFM über die schweizerische Botschaft … bezie-
hungsweise über die angebliche Nichtverwertbarkeit derselben.
4.
4.1. Nach den vorstehenden Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihm im
Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien Verfolgung drohte. Es ist weiter zu
prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund seines geltend gemachten exil-
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Seite 12
politischen Verhaltens in der Schweiz und damit aufgrund von subjektiven
Nachfluchtgründen erfüllt.
4.2. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch exilpolitische
Aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich
somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Ver-
folgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person
deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise ver-
folgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; UNHCR, Handbuch über Ver-
fahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf
1993).
4.3. Die im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Teilnahme an eini-
gen Kundgebungen und die mittels Bestätigungsschreiben geltend ge-
machte Mitgliedschaft bei der XY-Partei hat das BFM in der angefochte-
nen Verfügung als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erklärt, da nicht da-
von auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei alleine von daher ins
Blickfeld der syrischen Sicherheitsdienste gelangt. Der Beschwerdeführer
hat in der Folge auf Beschwerdeebene – unter Verweis auf seine Teil-
nahme an weiteren Kundgebungen und einer zusätzlichen Bestätigung
der XY-Partei – ein angeblich relevantes politisches Engagement geltend
gemacht. Aufgrund dieses Engagements, und da seine Familie zur XY-
Partei gehöre, womit in seinem Fall ein exilpolitisches Engagement von
den Behörden bereits von vornherein vermutet werde, habe er im Falle
einer Rückkehr in seine Heimat mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nach-
stellungen zu rechnen.
4.4. Zu den Beschwerdevorbringen ist vorab festzuhalten, dass das vom
Beschwerdeführer erkennbar angestrebte Aufaddieren der geltend ge-
machten Vor- und Nachfluchtgründe von vornherein ausser Betracht fal-
len muss (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und E. 8). Auf der anderen Seite
muss ihm entgegengehalten werden, dass seine Ausführungen über die
angebliche Verbundenheit seiner Familie mit der XY-Partei in den Akten
keine Stütze finden. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens haben
weder er noch sein ... Bruder eine solche Verbundenheit ihrer Familie gel-
tend gemacht, sondern der Beschwerdeführer – welcher eigenen Anga-
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Seite 13
ben zufolge in der Heimat keine politischen Aktivitäten ausgeübt hat – hat
die XY-Partei lediglich am Rande erwähnt, indem er angeblich mit dieser
sympathisiere (vgl. dazu … ). Auf die nachträglich behauptete Verbindung
seiner Familie zu einer oppositionellen Gruppierung lassen diese Anga-
ben nicht schliessen.
4.5. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Engagement – seine
Teilnahme an zwei bis vier Kundgebungen pro Jahr – lässt in der Folge
bei objektiver Betrachtung nicht auf einen massgeblichen respektive
rechtserheblichen Exponierungsgrad schliessen. Aufgrund der vorgeleg-
ten Beweismittel ist vielmehr davon auszugehen, dass sich das Engage-
ment des Beschwerdeführers einzig auf die sporadische Teilnahme an ei-
nigen wenigen Kundgebungen beschränkt hat, wobei weder seine dies-
bezüglichen Vorbringen noch die vorgelegten Beweismittel auf eine her-
ausragenden Position des Beschwerdeführers im behaupteten regimekri-
tischen Umfeld schliessen lassen. So erweist sich der Beschwerdeführer
aufgrund der eingereichten Fotos als einfacher Kundgebungsteilnehmer,
welcher sich in keiner Form von anderen Personen abhebt.
Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informa-
tionen über Personen syrischer Herkunft sammelt, darf als bekannt vor-
ausgesetzt werden. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen je-
doch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu ma-
chen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht rein the-
oretische Möglichkeiten – vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsäch-
lich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zog respektive als re-
gimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. So
werden nach Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische
Aktivitäten erst dann wahrgenommen (und bei der Rückkehr nach Syrien
geahndet), wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt
wird. An dieser Einschätzung vermag auch die derzeit schwierige politi-
sche Situation in Syrien nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer lässt je-
doch in keiner Weise ein klares und exponiertes Engagement wider die
Interessen des syrischen Staates erkennen, woraus auf das Vorliegen ei-
nes relevanten politischen Profils zu schliessen wäre. Dabei ergibt sich
auch aus den vorgelegten Bestätigungen der XY-Partei nichts anderes,
da diese Schreiben keinen individuellen Zuschnitt aufweisen und nament-
lich keine verwertbaren Angaben über konkrete Aktivitäten des Be-
schwerdeführers beinhalten. Aufgrund der vorliegenden Akten ist im Re-
sultat von einem tatsächlich bloss sehr niederschwelligen Engagement
auszugehen, respektive einem blossen Mitläufertum, nachdem der Be-
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schwerdeführer in keiner Organisation eine erkennbare Position innehält
und soweit ersichtlich auch in keiner anderen Form relevante Aufgaben
wahrgenommen hat. Bei dieser Sachlage ist nicht zu schliessen, der Be-
schwerdeführer hätte aufgrund seiner Aktivitäten in der Schweiz bei einer
Rückkehr nach Syrien eine gezielt gegen ihn gerichtete und damit flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen. Von einem Interesse
der syrischen Sicherheitsdienste an seiner Person ist schliesslich umso
weniger auszugehen, als der Beschwerdeführer weder den angeblichen
politischen Hintergrund seiner Familie glaubhaft machen konnte, noch
Anlass zur Annahme besteht, er wäre bereits vor seiner Ausreise wegen
eines politischen Engagements aufgefallen. Es dürfte dem Beschwerde-
führer im Falle einer Rückkehr nach Syrien vielmehr relativ einfach fallen,
auf seine Aufgaben als … [Begleiter] seines Bruders zu verweisen, wel-
che ihn zu seiner Ausreise aus Syrien veranlasst hat.
4.6. Der Beschwerdeführer hält schliesslich dafür, in seinem Fall seien
subjektive Nachfluchtgründe zumindest aufgrund seiner illegalen Ausreise
aus Syrien gegeben. Seine diesbezüglichen Vorbringen können jedoch
nicht überzeugen, nachdem es sich bei ihm offenkundig nicht um einen
Maktumin handelt und er in seinen Schilderungen zu seinem Reiseweg
die tatsächlichen Umstände seiner Ausreise offensichtlich zu verschleiern
versucht, zumal als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen ist, dass er keine
einzige seiner Reisestationen benennen konnte.
4.7. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer alleine aus der aktu-
ellen Verschlechterung der allgemeinen Lage in Syrien keine subjektiven
Nachfluchtgründe für sich ableiten kann. Der Lageveränderung – mithin
der derzeitigen Situation allgemeiner Gewalt – wurde vom BFM zu Recht
im Rahmen der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme Rechnung getra-
gen (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen).
4.8. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven
Nachfluchtgründe nicht erfüllt.
5.
Nach vorstehenden Erwägungen kann der Beschwerdeführer keine im
Sinne von Art. 3 AsylG relevante Gefährdungslage nachweisen oder
glaubhaft machen. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die
Abweisung des Asylgesuchs ist daher zu bestätigen.
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6.
Nachdem die Ablehnung der Asylgesuche zu bestätigen ist und der
Beschwerdeführer – abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus –
keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz besitzen oder beanspruchen
kann, hat das Bundesamt zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz
verfügt (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.
Vorliegend ist das Bundesamt im Rahmen des Schriftenwechsels – mit
neuer Verfügung vom 12. August 2011 – im Vollzugspunkt auf den an-
gefochtenen Entscheid zurückgekommen, indem es die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers angeordnet hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Damit ist
die Beschwerde hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges ge-
genstandslos geworden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken,
dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Ein-
zelnen – das BFM erkennt in der Verfügung vom 12. August 2011 den
Vollzug als unzumutbar – vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher
zu prüfen sind. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vol l-
zug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG; Unmöglichkeit, Unzuläs-
sigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur; sobald eine von
ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu
betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine
allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiese-
nen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwal-
tungsgericht offen. In diesem Verfahren wäre der Wegweisungsvollzug
vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen
nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu
prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S.
54 f., mit weiteren Hinweisen).
8.
Nach den vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung be-
züglich Asylgewährung, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund
subjektiver Nachfluchtgründe und der Anordnung der Wegweisung zu
bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Im Übrigen ist sie gegen-
standslos geworden.
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9.
9.1. Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens – zufolge teilweisen
Unterliegens – wären dem Beschwerdeführer praxisgemäss reduzierte
Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 - 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist indes von einer Kostenauflage abzusehen.
9.2. Da das Verfahren teilweise gegenstandslos wurde, weil das BFM die
angefochtene Verfügung im Sinne der Beschwerdeanträge in Wiederer-
wägung gezogen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in
der Schweiz angeordnet hat, ist dem vertretenen Beschwerdeführer für
die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 15 VGKE). Dabei ist grundsätzlich auf die vorgelegte
Kostennote seines Rechtsvertreters abzustellen, welche als im Wesentli-
chen angemessen erscheint. Aufgrund dieser Sachlage sowie unter Be-
rücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren ist die
reduzierte Parteienschädigung – welche vom BFM zu entrichten ist – auf
Fr. 410.– festzusetzen (inkl. Auslagen und MwSt).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit nicht gegenstandslos geworden – abge-
wiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Par-
teientschädigung in der Höhe von Fr. 410.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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