B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2509/2016/pjn
Ur t e i l vom 2 7 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
China (Volksrepublik),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 14. April 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2015 illegal in die Schweiz
einreiste und am 11. Januar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ ein Asylgesuch stellte,
dass er dort am 19. Januar 2016 zu seiner Person und zum Reiseweg be-
fragt wurde,
dass dem Beschwerdeführer zum Schluss der Befragung das rechtliche
Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien (infolge Vorliegens von
zwei CS-VIS-Treffern) sowie zu allfällig bestehenden gesundheitlichen
Problemen gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei vorbrachte, er sei gesund, aber er wolle
nicht weggeschickt werden und habe keine Kenntnis von den Visa,
dass das SEM die italienischen Behörden am 3. Februar 2016 um Auf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf in-
ternationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), ersuchte,
dass die italienischen Behörden dieses Ersuchen innert massgeblicher
Frist nicht beantworteten,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 5. April 2016 für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton C._______ zuwies,
dass das SEM mit Verfügung vom 14. April 2016 (eröffnet am 19. April
2016) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung
aus der Schweiz nach Italien anordnete,
dass das SEM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die einschlägigen
Bestimmungen des Dublin-Verfahrens und das Ergebnis des Abgleichs mit
dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) – festhielt, Italien sei für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, und
es lägen keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a
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Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor,
dass das Staatssekretariat ferner eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Voll-
zug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editions-
pflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde
gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer diesen Nichteintretensentscheid mit Be-
schwerde vom 21. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass er dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und (sinnge-
mäss) die Rückweisung der Sache ans SEM zur Neubeurteilung im Rah-
men eines Selbsteintritts beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu gewähren, und der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, er sei in die Schweiz
gekommen, weil er gehört habe, dies sei ein gutes Land für Flüchtlinge,
dass ihn die Schweiz an Tibet erinnere und es hier eine grosse tibetische
Exilgemeinschaft gebe,
dass er nicht nach Italien zurückkehren wolle, da er dort niemanden kenne
und dort keinen Asylantrag gestellt habe,
dass er unter Bronchitis und Bluthochdruck leide und in Italien die medizi-
nische Versorgung nicht gewährleistet sei,
dass er als älterer Mann besonders schutzbedürftig sei,
dass die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) in ihrem Bericht vom Okto-
ber 2013 die in Italien herrschenden Mängel im Asylverfahren beschreibe,
dass Italien mit der Versorgung der Asylsuchenden überfordert sei und er
deswegen in Italien mit Obdachlosigkeit und insgesamt menschenunwür-
digen Lebensumständen rechnen müsse,
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dass der Beschwerde die angefochtene vorinstanzliche Verfügung (in
Form von Fotos) sowie ein Bericht von Maria Bethke und Dominik Bender
vom 29. November 2010 („Bericht über die Recherchereise nach Rom und
Turin im Oktober 2010“) beilagen,
dass hingegen die in der Beschwerde erwähnte Beilage 2 (eine Stellung-
nahme der SFH vom Oktober 2013) der Beschwerde nicht beilag (dieser
Bericht ist jedoch im Internet einsehbar),
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. April 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff.
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass ein Abgleich der biometrischen Daten des Beschwerdeführers mit
dem zentralen Visa-Informationssystem CS-VIS zweifelsfrei ergab, dass
dem Beschwerdeführer von Italien zwei Visa ausgestellt worden waren (mit
Gültigkeit vom 25. November bis zum 10. Dezember 2015 respektive vom
16. bis zum 27. Dezember 2015),
dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 12 Abs. 4
Dublin-III-VO – Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist,
dass das Ersuchen des SEM vom 3. Februar 2016 um Aufnahme des Be-
schwerdeführers (gemäss den Bestimmungen von Art. 21 Abs. 1 und 3 [je
erster Unterabsatz] Dublin-III-VO) von Italien innert der vorliegend mass-
geblichen Frist von zwei Monaten nicht beantwortet wurde, womit Italien
seine Zuständigkeit infolge sogenannter Verfristung akzeptiert hat (vgl.
Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO),
dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien – vorbehältlich
einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist
(Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens am 4. Oktober 2016 zu erfolgen
hat,
dass der Beschwerdeführer demnach in einen Drittstaat (Italien) ausreisen
kann, welcher für die Durchführung des ihn betreffenden Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, er wolle
nicht nach Italien zurückkehren, da er dort niemanden kenne und zudem
davon ausgehe, dass die medizinische Versorgung in Italien nicht gewähr-
leistet sei und er aufgrund der Überforderung der italienischen Behörden
ein menschenunwürdiges Dasein fristen müsste,
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dass diese Einwände keine Gründe darstellen, welche in rechtserheblicher
Weise gegen eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien spre-
chen,
dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden kann, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte
Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme
gibt, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antrag-
steller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C
364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, weshalb
keine Veranlassung für ein Vorgehen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO be-
steht,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können, welche nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch
nicht als generell untragbar erscheinen,
dass im Falle des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden kann,
er sei durchaus in der Lage, den italienischen Behörden gegenüber die ihm
zustehenden Rechte durchzusetzen und eine hinreichende Lebensgrund-
lage zu finden,
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dass zudem die adäquate medizinische Versorgung des Beschwerdefüh-
rers, welcher an Bronchitis und Bluthochdruck leidet, in Italien durchaus
gewährleistet ist,
dass die Ausführungen in den in der Beschwerde erwähnten Berichten der
SFH, von sowie von Bethke/Bender, welche im Übri-
gen nicht aktuell sind, sondern aus den Jahren 2010-2013 stammen, an
dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass gestützt auf die vorstehenden Erwägungen Italien für die Behandlung
des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig ist und aufgrund der
Akten keine Umstände gegeben sind, welche die Schweiz aus völkerrecht-
lichen Gründen zu einem Selbsteintritt in Anwendung der Ermessensklau-
sel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden (vgl. dazu BVGE
2010/45 E. 5),
dass der Beschwerdeführer auch aus Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nichts für sich
ableiten kann, da diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt (vgl. dazu BVGE
2015/9 E. 7 f.),
dass den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensaus-
übung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entneh-
men sind und sich das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen
weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass zusammenfassend der Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht erfolgt ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dub-
lin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist,
dass gestützt auf die vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfü-
gung zu bestätigen und die dagegen eingereichte Beschwerde als offen-
sichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde-
begehren nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen,
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dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: